Südosten, wo sie
etwa 260 m in den ... übergeht. Etwa 77 m
ihrem Ursprung an der ... mündet in die Straße ... von Nordosten kommend eine Stichstraße, ebenfalls unter dem Namen ..., ein, etwa 105 m
ihrem Ursprung ebenfalls von Nordosten kommend die ... Etwa 165 m
ihrem Ursprung wird die Straße ... von der von Nordosten
Südwesten verlaufenden Straße ... gekreuzt.
insgesamt 260 m vom Ursprung von der ... aus gesehen befindet sich die Kreuzung der Straße ... mit der von Nordosten kommenden Straße ..., mit der von Südwesten kommenden Straße ... und der als Verlängerung der Straße ... sich
Südosten fortsetzenden Straße ... Zwischen den Straßenzügen ... und ... liegt die Teilstrecke der Straße ... mit der Fl.Nr. ..., an welcher der Beklagte die nunmehrigen Baumaßnahmen vorgenommen hat. Das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. ... hat die postalische Anschrift ... und liegt am Kreuzungsbereich der Straßenzüge ... südwestlich der Teilstrecke der Straße mit der Fl.Nr. ... Angrenzend in südöstlicher Richtung befindet sich das bebaute Grundstück mit den Fl.Nr. ... Die beiden Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... wurden im Jahr 2020 aus einem zuvor einheitlichen Grundstück herausgemessen. An das Grundstück mit der Fl.Nr. ... in südöstliche Richtung angrenzend befindet sich auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der ... Friedhof und weiter in gleicher Richtung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... eine gemeindliche im Bebauungsplan als solche ausgewiesene öffentliche Grünfläche, welche neben der Straße ... an die Straße ... grenzt. Auf der nordöstlichen Seite der Straße ... zwischen den Straßenzügen ... und ... befindet sich das zugleich an der Straße ... gelegene bebaute Grundstück mit der Fl.Nr. ... Auf dieses folgen in südöstlicher Richtung zwei unbebaute Flächen mit den Fl.Nrn. ... und ... wobei die letztgenannte Fläche an die Straße ... grenzt. Für den Bereich der Straße "..." existiert kein Bebauungsplan. In der Vergangenheit war die Straße ..., Teilfläche Fl.Nr. ... bituminös befestigt mit späteren punktuellen Ausbesserungen. Außerdem befand sich bereits eine Entwässerungsrinne am nordwestlich gelegenen Ende dieser Teilstrecke. Im Jahr 2020 nahm die Gemeinde Baumaßnahmen vor; sie legte die Grundfläche frei und erstellte die Fahrbahn, Mischflächen, Beleuchtung sowie Entwässerungseinrichtungen. Mit Beschluss vom
Angaben des Beklagten nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aufgenommen habe werden können. II. Am
früherem Recht ein Beitrag hätte erhoben werden können, aber man davon abgesehen habe; zum anderen, ob (Zweit) Anlagen, für die
jetziger Rechtslage ein Erschließungsbeitrag erhoben werden dürfe, dies aber in Zukunft unterbleibe, darunter subsumiert werden könnten. Unberücksichtigt bleibe, dass auch eine Fiktion die Herstellung bewirke. Durch die erstmalige Asphaltierung sei eine Herstellung im Sinne des Art. 5a Abs. 7 KAG erfolgt und damit die in dieser Vorschrift festgesetzte Höchstfrist vor dem
Inkrafttreten der Satzung - bei nichtiger Rückwirkungsregelung eine Woche
Bekanntmachung am
Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - nicht anwendbar. Selbst bei einschlägiger Anwendung entspreche die Asphaltierung ohne frostsicheren Unterbau und Entwässerungsanlage bzw. Beleuchtungseinrichtung den Anforderungen an die Herstellung
7 S. 2 KAG nicht. Die Anforderungen an die Herstellung definiere die Gemeinde seit jeher in der Erschließungsbeitragssatzung und mit Blick auf diese aus den Jahren 1961, 1970 und 1974 sei die Asphaltierung als bloßes Provisorium anzusehen. Ferner sei ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau
der Richtlinie des Staatsministeriums des Innern für Wohnstraßen (06.08.1936) als weitere Vorgabe zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung verlange zudem eine Abgrenzung von Fahrbahn und Gehsteigen durch Randsteine und Straßenentwässerung. Auch im Vergleich und Zusammenspiel mit Art. 13a Abs. 1 Nr. 4
GB in Frage mangels entsprechenden Verweises in der Vorschrift des Art. 5a KAG. Die Abwägung sei aber ohnehin ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch sei in deren Rahmen das Ausbauende der Anlage korrekt berücksichtigt worden, zumal die nord-westlich liegende Anlage der Straße ... Fl.Nr. ... im Jahr 1969 und die süd-östlich liegende Anlage Verlängerung ... Fl.Nr. ... - vormaliger Außenbereich - im Jahr 2016
dem Erschließungsbeitragsrecht bereits vollständig abgerechnet worden seien. Die neu abgerechnete Anlage unterscheide sich von diesen durch Straßenbreite, Gehweg, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung sowie Bebauung und beginne am Flurstück ...; diese Abgrenzung erzeugten auch die Kreuzungen mit den Straßenzügen ... und ... Es handele sich bei der ab 2020 errichteten Anlage um eine neue Erschließungseinrichtung und nicht um einen Abschnitt der vorhandenen Anlage. Diese habe insbesondere bei der Errichtung der Erschließungsanlage von 1969 noch im Außenbereich gelegen. Die Notwendigkeit der Errichtung der Erschließungsanlage habe sich erst in jüngerer Zeit durch die Herausmessung der Grundstücke mit der Fl.Nrn. ... und ... ergeben, die - ungeachtet des keinen Ziel- oder Quellverkehr auslösenden ... Friedhofes - als einzige Grundstücke ausschließlich durch die neue Anlage erschlossen würden. Auf entsprechende
frage des Gerichts hinsichtlich des Verteilungsmaßstabes teilte der Beklagte mit, dass dem Grundstück Fl.Nr. ... ein Abschlag von 2/3 gewährt worden sei, da dieses Grundstück vor der Teilung bereits bei der Abrechnung der Erschließungsanlage "..." ohne Abschlag herangezogen worden sei. Selbst bei einer Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... bei der streitgegenständlichen Abrechnung der Erschließung ohne Abschlag ergäbe sich keine Veränderung für den Kläger, da dieser bereits einen geringeren Betrag wegen eines Erlassbescheides vom
dem, in welcher Höhe sich der angegriffene Bescheid vom
der Bekanntmachung vom
GB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Mit seiner Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen des Marktes ... (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) vom 2. März 2021 hat der Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Diese Satzung ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, die Satzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; der Beklagte hätte sie in seinem Amtsblatt bekannt machen müssen. Stattdessen sei sie lediglich fehlerhaft durch Aushang an den Gemeindetafeln bekannt gemacht worden. Dem kann das Gericht nicht folgen.
2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung - BekV) vom
V müssen Gemeinden, die ihre Satzungen
2 Satz 2 Halbs. 1 GO durch Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag amtlich bekannt machen, in der Gemeinde eine Amtstafel (Gemeindetafel) unterhalten und dort die Anschläge anheften, mit denen die Niederlegung bekannt gegeben wird (BayVGH, B.v. 15.5.2014 - 8 ZB 12.2077 - juris Rn. 8; B.v. 29.4.2021 - 1 ZB 19.224 - juris Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte kein Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO unterhält. Bei dem monatlich erscheinenden mit "Markt ... Mitteilungsblatt" überschriebenen Druckwerk handelt es sich nicht um ein Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO. Weder die Gemeindeordnung noch die Bekanntmachungsverordnung enthalten eine Definition des Amtsblattes und so liegen auch keine speziellen Formanforderungen für Amtsblätter fest. Ein Amtsblatt ist ein regelmäßig erscheinendes Druckwerk, das dazu bestimmt ist, Vorschriften, Verfügungen oder Mitteilungen der Gemeinde amtlich bekannt zu machen. Dabei braucht es sich nicht zwingend um ein von der Gemeinde selbst herausgegebenes und ausschließlich ihren Zwecken dienendes Amtsblatt zu handeln. Vielmehr kann auch ein bestimmter Teil der Tageszeitung für diesen Zweck genutzt werden. Diese muss dann jedenfalls in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil die Bezeichnung "Amtsblatt der Gemeinde" tragen (BayVGH, U.v. 13.6.2013 - 20 N 12.844 - juris Rn. 38; Bauer/Möhle/Ecker/Kuhn, Bayer. Kommunalgesetze, Stand: Juli 2022, Art. 26 GO Rn. 11). Hieraus ergibt sich, dass ein von der Gemeinde selbst herausgegebenes und als "Amtsblatt" bezeichnetes Druckwerk eindeutig als Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO gilt. Dem gegenüber ist es im Interesse der Rechtssicherheit geboten, kein Druckwerk zu unterhalten, das zwar nicht als Amtsblatt gewollt ist, aber beim Bürger die Sicht naheliegt, es handle sich um ein Organ, das maßgeblich zur verbindlichen Veröffentlichung auch von Rechtsnormen dient (BayVGH, U.v. 13.6.2013 - 20 N 12.844 - juris Rn. 38). Maßgeblich ist demnach darauf abzustellen, wer die Letztverantwortung für den Inhalt der veröffentlichten Mitteilungen trägt und ob das entsprechende Druckwerk seitens der Gemeinde - zumindest soweit es bestimmte Texte betrifft - als Amtsblatt gewollt ist (BayVGH, U.v.3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das mit "Markt ... Mitteilungsblatt" bezeichnete Druckwerk nicht formell als Amtsblatt bezeichnet ist. Weiterhin ist festzustellen, dass dieses Druckwerk - wie sich aus dem Impressum ergibt - vom ...-Verlag/...) herausgegeben wird. Schon deshalb kann der Beklagte Markt ... nicht die Letztverantwortung für die in diesem Druckwerk erscheinenden Texte übernehmen; vielmehr hat er keinen zwingenden Einfluss auf die Endredaktion, die vom ...Verlag übernommen wird. Dies gilt auch für einzelne Teile dieses Druckwerks. Damit kann das Druckwerk schon deshalb nicht das Amtsblatt des Beklagten darstellen (vgl. zur Frage der Verantwortlichkeit des Ersten Bürgermeisters für den amtlichen Teil einer Veröffentlichung in einem Amtsblatt: BayVGH, U.v. 3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 15 m.w.N.). Demgegenüber hat der Beklagte auf der Grundlage von § 1 Abs. 1, Abs. 2 BekV in § 37 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung vom 30. Juni 2020 - GeschO - festgelegt, dass Satzungen und Verordnungen dadurch amtlich bekannt gemacht werden, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gegeben wird.
O unterhält der Beklagte insgesamt 12 Gemeindetafeln mit im Einzelnen genau bestimmten Standorten. An diesen Gemeindetafeln hat der Beklagte die Niederlegung der Erschließungsbeitragssatzung am
14 Tagen wieder abgenommen wird. Damit ist die Erschließungsbeitragssatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Auch in materieller Hinsicht ist die Erschließungsbeitragssatzung nicht zu beanstanden. Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, liegen weder auf der Hand noch wurden solche von der Klägerseite
vollziehbar vorgetragen. Insbesondere kann das Gericht dem Klägerbevollmächtigten nicht folgen, § 7 Satz 2 Nr. 1 EBS sei zu unbestimmt.
Satz 1 EBS ist für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt unter anderem
1 EBS nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder
dem geltenden Recht noch
vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. Nicht
vollziehbar ist das Argument der Klägerseite, es sei unklar, ob unter diese Regelung Anlagen fielen, für die
früherem Recht ein Beitrag hätte erhoben werden können, man davon aber abgesehen habe. Denn die Vorschrift stellt allein darauf ab, ob tatsächlich in der Vergangenheit Erschließungsbeiträge für eine andere Erschließungsanlage erhoben worden sind. Zudem ist die Klägerseite der Meinung, es sei unklar, ob (Zweit-) Anlagen für die
jetziger Rechtslage ein Erschließungsbeitrag erhoben werden dürfe, dies aber in Zukunft unterbleibe, unter diese Vorschrift subsumiert werden könnten. Auch dem kann das Gericht nicht folgen, dies aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift. Darüber hinaus wiederspricht § 7 EBS nicht dem Gleichbehandlungsgebot (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 14 Rn. 37 m.w.N.). Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, die in § 16 EBS vorgesehene Rückwirkung sei fehlerhaft und führe zur Gesamtnichtigkeit der Erschließungsbeitragssatzung, kann die Kammer dem nicht folgen. War eine Satzung fehlerhaft und hat deshalb keine Beitragspflicht entstehen können, bestehen gegen ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer Satzung, mit welcher dieser Mangel geheilt wird, keine Bedenken. Ein etwaiges Vertrauen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von einer Beitragspflicht verschont zu bleiben, ist nicht geschützt (BVerwG, B.v. 26.1.1995 - 8 B 193.94 - NVwZ - RR 1996, 54 f; BayVGH, B.v. 18.7.2007 - 6 CS 07.1298 - juris Rn. 10; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 5 Rn. 31 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Wie sich aus dem Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Marktgemeinderats des Beklagten vom
dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 4). In Anwendung dieses Grundsatzes beginnt die abzurechnende Erschließungsanlagen ... an der Kreuzung mit der Straße ... Die Ortseinsicht der Kammer hat ergeben, dass die Straße ... aufgrund ihrer Breite ein augenfällig trennendes Element darstellt, welches die Straße ... nordwestlich der Straße ... von der hier abzurechnenden Erschließungsanlage ... südöstlich der Straße ... deutlich trennt. Hinzu kommt, dass die Straße ... nordwestlich der Straße ... eine Fahrbahnbreite von etwa 5 m und eine Gehwegbreite von etwa 1,05 m aufweist, während die abzurechnende Erschließungsanlage ... südöstlich der Straße ... im Kreuzungsbereich eine Fahrbahnbreite von 4,35 m, sich anschließend verengend auf 3,45 m sowie einen farbig deutlich abgesetzten Gehweg mit 0,9 m Breite aufweist. Auch aufgrund dieser deutlichen Veränderung stellt die Straße ... südöstlich der Straße ... im Vergleich zur Straße ... nordwestlich der Straße ... ein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes dar. Die abzurechnende Erschließungsanlage endet in Anwendung der oben genannten Grundsätze an der Kreuzung ... Dies ergibt sich schon daraus, dass - wie die Augenscheineinnahme ergeben hat - der Kreuzungsbereich in einer Art und Weise platzartig aufgeweitet ist, dass allein hierdurch ein trennendes Element gegeben ist. Hinzu kommt die im Vergleich zur abzurechnenden Erschließungsanlage deutlich breitere Ausführung des ... mit 5,4 m Fahrbahnbreite und 1,45 m Gehwegbreite. Allein schon aus dieser natürlichen Betrachtungsweise ergibt sich, dass die abzurechnende Erschließungsanlage ... von der Kreuzung mit der Straße ... bis zur Kreuzung ... verläuft. Unabhängig vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise ergibt sich dasselbe Ergebnis aus rechtlichen Gründen, dies deshalb, weil die Straße ... von der ... bis zur Straße ... und der ... von der Kreuzung ... bis zum Ende der Bebauung bereits in der Vergangenheit im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts erstmals endgültig hergestellt worden sind. Damit ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenzug erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 18 m.w.N.). 2. Zurecht hat der Beklagte für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag erhoben. Denn bei den abgerechneten Bauarbeiten handelt es sich um eine Ersterschließung im Sinn des Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB und nicht um Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Dies ergibt sich darauf, dass die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht zuvor erstmals im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden ist. a) Zunächst ist festzustellen, dass seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches zum 30. Juni 1961 bis zu den nunmehr mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechneten Baumaßnahmen an der Erschließungsanlage keinerlei Maßnahmen vorgenommen worden sind, die eine Ersterschließung darstellen könnten. Zwar wurde die Fahrbahn im Jahr 1996 bituminös befestigt; jedoch ist weder seitens des Klägers
vollziehbar vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass es sich hierbei um eine planmäßige erstmalige Herstellung unter Verwirklichung der Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung handeln könnte. Wie sich aus den von der Beklagtenseite vorgelegten vor Beginn der Baumaßnahmen gefertigten Lichtbildern (vgl. Blatt 134 bis 136 der Gerichtsakte) ergibt, handelt es sich lediglich um eine oberflächlich aufgebrachte Teerschicht ohne jegliche Randsteine mit sog. "Flatterrand", ohne Gehwege, ohne Entwässerungseinrichtung und ohne Straßenbeleuchtung. Die im Bereich der Einmündung in die Straße ... befindliche quer über die Straße verlaufende Entwässerungsrinne stellt keine Entwässerungseinrichtung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts dar, da allein diese Rinne nicht dazu geeignet ist, das auf der Straße anfallende Abwasser so ordnungsgemäß aufzunehmen und abzuführen, dass die Straße auch bei größeren Regenereignissen problemlos benutzt werden könnte. b) Auch in der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches sind keine Ersterschließungsmaßnahmen vorgenommen worden. Damit kann die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 5a Abs. 7 Satz 1 KAG als erstmals erschlossen gelten und damit dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts entzogen sein. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass sie am 30. Juni 1961 bereits als Anbaustraße fertiggestellt gewesen wäre und deshalb nicht noch einmal "erstmals" hergestellt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall. Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob eine Straße als "vorhandene Erschließungsanlage" (vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof regelmäßig auch "historische Straße" genannt [Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 1 Rn. 39]) als erstmals endgültig hergestellt gilt und damit aus dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts entlassen ist, ist Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG. Hiernach kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch
diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Demgemäß liegt eine solche vorhandene Erschließungsanlage vor, wenn die zu beurteilende Straße bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches am
heutigen Maßstäben zumindest für eine Straßenseite eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen war (BayVGH, B.v. 18.12.2006 - 6 ZB 05.672 - BayVBl. 2007, 310 ). Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweiligen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang standen, der einem Ortsteil angehörte, dass also eine tatsächlich vorhandene aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken
der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelte (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 1 Rn. 40 m.w.N.). Dies war vor dem
den tatsächlichen Kosten ermittelt.
2 Satz 1 EBS wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt.
EBS kann der Erschließungsbeitrag unter anderem für die Freilegung der Grundflächen, die Herstellung der Fahrbahn, die Mischflächen, die Beleuchtungseinrichtung und die Entwässerungseinrichtungen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat auf der Grundlage des Kostenspaltungsbeschlusses vom
GB Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder wenn sie
der Verkehrsauffassung Bauland sind und
der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Es muss sich also um Bauland handeln. Der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit ist aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts eine andere Nutzbarkeit gleichzustellen, wenn das Grundstück für diese Nutzung erfahrungsgemäß auf die Inanspruchnahme der jeweiligen Art von Erschließungsanlage in vergleichbarer Weise angewiesen ist wie ein bebaubares oder gewerblich nutzbares Grundstück. So ist eine Gleichstellung für Grundstücke, die als Friedhof nutzbar sind, zu bejahen, wenn es um die Erschließung durch eine Verkehrsanlage geht (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 14). Denn ein solcher Friedhof zieht in der Regel Anliegerverkehr an und ist für seine bestimmungsgemäße Nutzung auf die Zugänglichkeit von der Straße angewiesen (BVerwG, U.v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - KStZ 1986, 90 f; Schmitz, a.a.O., Rn. 21). Denn der erschließungsbeitragsrechtliche Begriff der Nutzbarkeit umfasst nicht nur die bauliche oder gewerbliche Nutzung im engeren Sinne, vielmehr sind auch solche Nutzungen einzubeziehen, die im Hinblick auf die Erschließung der baulichen oder gewerblichen Nutzung gleichartig sind, also Ziel- und Quellverkehr verursachen und deswegen auf die Erschließung angewiesen sind (BVerwG, U.v. 1.9.2004 - 9 C 15/03 juris Rn. 19). Diese für christliche bzw. weltanschaulich neutrale Friedhöfe geltenden Grundsätze sind jedoch nicht auf ein Friedhofsgrundstück einer früheren ... Gemeinde - wie das vorliegende - übertragbar. Das Grundstück Fl.Nr. ... wird seit alters her ausschließlich als Friedhofsgrundstück der früheren ... Gemeinde von ... genutzt. Es ist unbebaut. Der Friedhof wird für Bestattungen nicht mehr genutzt. Die ... Gemeinde in ... ist seit deren Zerstörung und der Deportation der zu ihr gehörenden Gemeindemitglieder durch das nationalsozialistische Unrechtsregime nicht mehr existent. Durch die Vertreibung und Vernichtung der ... Gemeinde und der ... Einwohner sind Personen, die den Friedhof für Bestattungen nutzen könnten, nicht mehr vorhanden. Ein Ziel- und Quellverkehr, der durch den Besuch der Grabstätten und die Grabpflege durch Familienangehörige, Freunde und Gartenbaubetriebe entsteht, ist für diesen Friedhof nicht feststellbar. Regelmäßige Grabpflege ist dem j* ... Ritus unbekannt. Bei Besuchen aus allgemein kulturellem und historischen Interesse und bei gelegentlich notwendig werdenden Arbeiten zur Pflege und Erhaltung handelt es sich um absolut seltene Ausnahmefälle, die es nicht als zulässig erscheinen lassen, den diesbezüglichen Ziel- und Quellverkehr einem normal genutzten und besuchten Friedhof christlicher bzw. weltanschaulich neutraler Prägung gleichzustellen. Darum verbietet es sich bereits vom Ansatz her, die für die typisierende Betrachtung christlicher und weltanschaulich neutraler Friedhöfe geltenden Grundsätze auf den konkreten Fall zu übertragen (BayVGH, U.v. 8.7.1992 - 6 B 89.3378 - n.v.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Juli 2022, Rn. 822). Damit hat der Beklagte das Grundstück Fl.Nr. ... zu Recht nicht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. 6. Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand unter Berücksichtigung der oben genannten Grundstücke und der in der Erschließungsbeitragssatzung vorgegebenen Verteilungsregelung auf insgesamt 2.257,86 m² verteilt. Demgegenüber gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich die Gesamtverteilungsfläche auf 2.348,86 m² beläuft. a) Die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ist in § 6 EBS wie folgt geregelt: Ist - wie im vorliegenden Fall aufgrund unterschiedlicher Bebauung in einem unbeplanten Innenbereich
GB - in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, so wird der umlagefähige Erschließungsaufwand
2 EBS auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden. Dieser beträgt unter anderem bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.
3 Nr. 1 EBS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie es sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. In unbeplanten Gebieten ist hinsichtlich der Zahl der zu berücksichtigenden Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgeblich, bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die Nutzungsfaktoren um je 50 vom Hundert zu erhöhen. Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt unter anderem
Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmalige Herstellung weder
dem geltenden Recht noch
vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden.
der Teilung nochmals vollständig heranzuziehen, was die Gewährung eines Abschlags für Mehrfacherschließung im vorliegenden Fall rechtfertige. Aus dem Grundbuch des Amtsgerichts Würzburg für die Gemarkung ..., Blatt 12394, ergibt sich, das die Teilung des Grundstücks am
zugehen, dies allerdings zu Lasten der Allgemeinheit und nicht zu Lasten der anderen Erschließungsbeitragspflichtigen (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 19 Rn. 14). Demgegenüber hat der Beklagte zurecht zu Lasten von Grundstück Fl.Nr. ... keinen Artzuschlag
10 Satz 1 EBS aufgrund gewerblicher Nutzung angesetzt. Zwar wird - wie der Augenscheinstermin ergeben hat - im Untergeschoss des Anwesens ein Nagelstudio betrieben, jedoch ist nicht erkennbar, dass das Grundstück damit überwiegend, also zu mehr als 50% gewerblich genutzt wird. Für das Anwesen liegt eine Gewerbeanmeldung vom 6. September 2005 mit der angemeldeten Tätigkeit Kosmetikstudio, Fußpflege vor. Im Rahmen des Augenscheinstermins war erkennbar, dass dieses Gewerbe lediglich im Untergeschoss des Anwesens betrieben wird. Die dort befindliche Einliegerwohnung weist gemäß dem Bauantrag vom 13. Mai 1997 (Formblatt Wohnflächenberechnung) 50 m² auf. Das gesamte Anwesen hat eine anrechenbare Wohnfläche von 200,06 m². Hieraus ergibt sich eine gewerbliche Nutzung von weit unter 50%, so dass kein Artzuschlag anzusetzen war.
Maßgabe des § 125 BauGB existieren (vgl. zu allem Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 15 Rn. 5 ff. u. Rn. 15). Allerdings kann die Beitragspflicht in einzelnen Teilen bereits früher zum Entstehen gebracht werden, nämlich im Falle einer Kostenspaltung. Gemäß Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG kann der Beitrag für den Grunderwerb, die Freilegung und Verteilung der nicht leitungsgebundenen Einrichtung selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). Dies bedeutet, dass Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung und Entwässerung, die sich regelmäßig durch die ganze Länge der Anlage ziehen, jeweils separat im Sinne einer Längsspaltung endgültig abgerechnet werden können (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 4). Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung sowie - für den Fall, dass diese Möglichkeit in der Erschließungsbeitragssatzung fakultativ und nicht zwingend vorgeschrieben ist - eine Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans. Liegen diese Voraussetzungen vor, entstehen die sachlichen Beitragspflichten für Teilbeiträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeiträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind (vgl. hierzu § 133 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BauGB). Um die betroffene Teilbeitragspflicht zum Entstehen zu bringen, gelten grundsätzlich die weiteren oben dargestellten Voraussetzungen für das Entstehen der Vollbeitragspflicht, allerdings lediglich bezogen auf den abgespaltenen Teil. Eine Widmung der Anlage ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 10). In welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Teilbeitragspflichten eintreten, ist unerheblich. Liegen alle weiteren oben genannten Voraussetzungen vor, so entsteht die Teilbeitragspflicht mit dem Ausspruch der Kostenspaltung durch das zuständige Gemeindeorgan (Schmitz, a.a.O., § 18 Rn. 11 u. Rn. 12). Im Rahmen der Kostenspaltung lagen diese Voraussetzungen für die Entstehung der Teilbeitragspflichten Freilegung der Grundflächen, Herstellung der Fahrbahn, der Mischflächen, der Beleuchtungssowie der Entwässerungseinrichtungen am
7 Satz 2 KAG kann
diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Diese Vorschrift ist erst am 1. April 2021 in Kraft getreten (§ 2 Abs. 2 Gesetz vom 8.3.2016 - GVBl. S. 36). Dieser Regelung liegt der Erwägung des Gesetzgebers (LT -DRS 17 8225, S. 16 bis 17) zugrunde, es sei deren Sinn und Zweck, Rechtssicherheit für Gemeinden wie Anlieger zu schaffen. Im Zweifel sollten deshalb möglichst viele bisher nicht von § 242 Abs. 1 BauGB, dem neuen Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG, erfasste "Altanlagen" der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts entzogen werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Länge dieser gesetzlichen Frist war unter anderem die Überlegung, dass der Beitragsschuldner - auch ohne Eintritt der Vorteilslage - fortgesetzt die Möglichkeit habe, die noch unvollständige öffentliche Einrichtung zu nutzen. Zudem müsse die Frist auch so gewählt werden, dass die Kommunen
dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung ausreichend Zeit hätten, um die Erschließungsanlagen fertigzustellen und die Festsetzung der Abgabe vorzunehmen. Die Festsetzung sei erst möglich, wenn die Abgabeschuld entstanden sei. Es sei eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, in denen die Kommune gehindert sei, die Abgabe festzusetzen. Aus der Erwägung heraus, dass die Entstehung der Abgabeschuld unter Umständen zeitlich weit
dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung liegen könne und dass die Abrechnung wiederum eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, müsse der Kommune ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Hieraus ergibt sich, dass nicht jede Vornahme technischer Arbeiten den Beginn der erstmaligen technischen Herstellung bedeutet. Auch wenn der Gesetzgeber eine möglichst großzügige Regelung schaffen wollte, ergibt sich aus der Gesetzesformulierung und aus den oben genannten Gesetzesmaterialien, dass diese nicht vorbehaltlos an die Vornahme jeglicher technischen Baumaßnahme an einer Straße anknüpfen. Zunächst ist festzustellen, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG auf eine "Erschließungsanlage" abstellt. Dies bedeutet, dass der Fristlauf des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG zumindest so lange nicht beginnen kann, wie die Straße keine Erschließungsfunktion hat, dies unabhängig von allen planerischen oder technischen Fragen (VG Ansbach, B.v. 18.7.2022 - AN 3S 22.00309 - juris Rn. 88). Besitzt eine Straße diese Funktion, kommt es für den Beginn der Frist auf technische Baumaßnahmen an der Straße an, die zielgerichtet vorgenommen werden, um
ihrem Abschluss gemäß der vorhandenen Planung (Bauprogramm) sämtliche technischen Merkmale einer Erschließungsanlage zu erfüllen. Das Erfordernis, dass die Baumaßnahmen eine derartige Zielrichtung aufweisen müssen, ergibt sich aus der Überlegung des Gesetzgebers, die Länge der Frist ab dem Beginn der technischen Herstellung so zu wählen, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die "Erschließungsanlage" "fertigzustellen" und "die Festsetzung der Abgabe" vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Baumaßnahmen ohne die Zielrichtung, eine Erschließungsanlage her- und fertigzustellen sowie abzurechnen, den Fristlauf des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nicht in Gang setzen kann. Im Übrigen kommt es auf den Beginn einer in der Realität erkennbaren tatsächlichen Maßnahme ("erster Spatenstich") an (dies zu irgendeinem Zeitpunkt, auch schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches zum 30.6.1961, vgl. hierzu Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 1 Rn. 38), denn nur so kann der potenziell Beitragspflichtige unter Berücksichtigung einer bei der Kommune einsehbaren Bauplanung erkennen, ob er sich in Zukunft auf die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag einstellen muss. Nur in diesem Fall entsteht eine Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wann die finanzielle Leistung von ihm gefordert wird, die der Gesetzgeber sodann unter Berufung auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (vgl. die oben zitierten Gesetzesmaterialien) mit der von ihm gewählten Frist
25 Jahren beenden will. All dies macht deutlich, dass Baumaßnahmen, die auf die Herstellung eines Provisoriums gerichtet sind, die Frist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nicht in Gang setzen können (vgl. zur gesamten Problematik auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Juli 2022, Rn. 1.101a m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG auch ab dem 1. April 2021 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könnte, so dass die Frage, ob ein Kostenspaltungsbeschluss Teilbeitragspflichten hinsichtlich einer Erschließungsanlage entstehen lassen kann, deren endgültige erstmalige Herstellung auf einen Zeitpunkt
dem
vollziehbar dargestellt, der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten. Gemäß den Angaben des Beklagten (Blatt 198 Rückseite der Gerichtsakte) ist die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahmen am 21. Dezember 2020 eingegangen. Damit konnte ab diesem Zeitpunkt die Beitragshöhe auf der Grundlage der feststehenden von der Anlage erschlossenen Grundstücksflächen bestimmt werden. d) Auch eine Rechtsgrundlage gemäß § 125 BauGB für die rechtmäßige Errichtung der Erschließungsanlage ist vorhanden.
GB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
GB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Diese Vorschrift konkretisiert das allgemeine Planerfordernis
GB. Hierbei handelt es sich um eine rein erschließungsrechtliche Anforderung, die deshalb in Art. 5a Abs. 2 KAG, der Verweisungsnorm des Bayerischen Erschließungsbeitragsrechts, keine Berücksichtigung finden muss. Diese Vorschrift ist jedoch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen deshalb maßgeblich, weil Erschließungsbeitragspflichten erst dann entstehen können, wenn eine Straße erschließungsrechtlich rechtmäßig hergestellt ist. Denn ist dies nicht der Fall, ist der rechtliche Zustand der Anlage nicht gesichert und eine solche müssten möglicherweise wieder zurückgebaut werden, um rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen (Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 18, § 7 Rn. 2 und Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar keinen Bebauungsplan als Rechtsgrundlage für die Herstellung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage aufgestellt, er hat jedoch eine Abwägungsentscheidung
GB getroffen. Diese bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung ist inhaltlich an denselben Maßstäben ausgerichtet wie die entsprechende Ausweisung der Anlage in einen Bebauungsplan. Sie stellt einen internen Vorgang dar, an den das Gesetz keine besonderen formellen Anforderungen stellt. Allerdings muss ein Planungsakt durchgeführt und in geeigneter Form dokumentiert worden sein. Die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung hat die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zu beachten, welcher es obliegt, die städtebaulichen Ziele zu setzen. Sie allein bestimmt, welches Gewicht einzelnen Belangen der konkreten Situation zukommt. Allerdings dürfen die Grenzen der Gestaltungsfreiheit nicht überschritten werden (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 7 Rn. 9 bis 14 m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist die Abwägungsentscheidung des
O zuständigen Bau- und Umweltausschusses vom 10. März 2020 nicht zu beanstanden. In die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist alles eingestellt worden, was berücksichtigungsbedürftig war. Eine Verkennung von Belangen und deren Gewicht ist nicht erkennbar. Insbesondere kann das Gericht der Auffassung der Klägerseite nicht folgen, die Abwägung habe die Abgrenzung der Anlage nicht hinreichend in den Blick genommen. Denn der Beginn und das Ende der Erschließungsanlage und damit des Bereichs, auf welchen sich die Abwägung bezieht, ergibt sich schon daraus, das - wie oben ausgeführt - der sich
Nordwesten fortsetzende Straßenzug ... sowie die sich
Südosten fortsetzende Straße ... bereits in der Vergangenheit unter Zugrundelegung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage erstmals endgültig hergestellt worden sind. Hieraus ergibt sich ohne weiteres Argumentationsbedürfnis Beginn und Ende der vorliegenden Erschließungsanlage. e) Eine Widmung ist - wie oben ausgeführt - bei einer Teilbeitragserhebung im Rahmen der Kostenspaltung nicht erforderlich, da in diesem Rahmen die Straße in ihrer Gesamtheit noch nicht erstmals endgültig hergestellt sein muss und damit auch noch nicht mittels einer Widmung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt worden sein muss.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.