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LG München I, Urteil vom 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18

Tenor I. Der Angeklagte Dr. ... B..., geboren am ... in ..., ist schuldig der Untreue in 44 tatmehrheitlichen Fällen. II. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 53 StGB Gründe A. Vorbemerkung Der ... Angeklagte war Rechtsanwalt. Er war auf die Zusammenarbeit mit Insolvenzverwaltern spezialisiert und realisierte in deren Auftrag in ganz Deutschland Forderungen zu Gunsten der Insolvenzmasse. Der Angeklagte war ein guter Verhandler und erzielte regelmäßig Vergleiche zur Zufriedenheit der Mandanten. Die kleine Kanzlei des Angeklagten lief zunächst gut und generierte jährlich steigende Umsätze. Allerdings pflegte der Angeklagte einen Lebensstil, der mit hohen Privatentnahmen einherging und der die Rückzahlung von Verbindlichkeiten und die Bildung von Rücklagen vernachlässigte. Dies führte spätestens Anfang 2017 zu einer Situation, in der der Angeklagte in Schwierigkeiten geriet, seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Der Angeklagte lieh sich Anfang 2017 Geld von einem Freund und schloss eine Vereinbarung mit einer Factoring-Gesellschaft, der R... Rechtsanwaltsgesellschaft. Diese finanzierte Honorarrechnungen des Angeklagten gegen eine prozentuale Gebühr vor, insbesondere in Teilen eine hohe, umstrittene Forderung gegen den Mandanten Rechtsanwalt P... (als Insolvenzverwalter). Beides führte dazu, dass der Angeklagte kurzfristig wieder über liquide Mittel verfügte. Schon ab Juli 2017 war der Angeklagte jedoch in einer Situation, in der er fällige Verbindlichkeiten zeitweise nicht mehr begleichen konnte und sich veranlasst sah, (wie bereits seit 2015) weitere Darlehen von Verwandten und Freunden aufzunehmen. Diese Darlehen machten nur einen Bruchteil der Verbindlichkeiten des Angeklagten aus, und der Angeklagte bewerkstelligte deren Rückzahlung teilweise bereits nicht mehr mit eigenen Mitteln. Er griff auf Mittel zurück, die ihm jeweils als Vergleichssumme aus zwei Rechtsstreiten zugunsten der jeweiligen Insolvenzmasse auf ein Geschäftskonto (über ein Anderkonto verfügte er nicht) überwiesen worden waren und veruntreute diese. So hatte der Angeklagte seit 2015 Schadensersatzprozesse für Rechtsanwältin R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH (Tatkomplex C.II.) und Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG (Tatkomplex C.III.) geführt. Die Prozessführung der Insolvenzverwalter war jeweils durch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft, die L... AG, vorfinanziert worden. Der Angeklagte konnte beide Rechtsstreite jeweils mit Vergleichen zu Gunsten der Insolvenzmasse abschließen; zugunsten der Insolvenzverwalterin R... im Sommer 2017, zugunsten des Insolvenzverwalters M... im maßgeblichen Teil im Dezember

  1. Aufgrund seiner Rolle als prozessführender Anwalt und aufgrund einer E-Mail des Angeklagten überwies im Tatkomplex C.II. (R...) eine der Vergleichsparteien, die Al... (eine Versicherung), den ihr obliegenden Anteil an der Vergleichssumme in Höhe von 787.578,75 Euro auf ein vom Angeklagten zu diesem Zweck eingerichtetes Geschäftskonto. Die Insolvenzverwalterin R... erhielt hiervon erst im Nachhinein Kenntnis. Außerdem wurde dem Angeklagten durch die Landesjustizkasse M... ein Gerichtskostenvorschuss, der der Insolvenzverwalterin R... zustand, in Höhe von 71.872,00 Euro auf dieses Konto rückerstattet. Die so in seinen Verfügungsbereich gelangten Geldmittel kehrte der Angeklagte nur zum Teil an die Insolvenzverwalterin aus. Einen Großteil nutzte er zur Tilgung von eigenen Verbindlichkeiten, insbesondere zum Ausgleich der durchgehend hohen Negativsalden auf seinen Privat- und Geschäftskonten. Auf diese Weise veruntreute der Angeklagte zwischen dem 07.09.2017 und dem 19.10.2017 durch elf Taten einen Betrag in Höhe von insgesamt 433.046,16 Euro. Im Tatkomplex C.III. (M...) wurde dem Angeklagten eine Vergleichssumme in Höhe von 798.500,00 Euro auf eines seiner Geschäftskonten überwiesen; diesmal aufgrund ausdrücklicher Weisung des Insolvenzverwalters M..., der dem Angeklagten zu diesem Zweck eine Geldempfangsvollmacht ausgestellt hatte. Diese Geldmittel kehrte der Angeklagte nicht an den Insolvenzverwalter aus, sondern verbrauchte sie ausschließlich zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten. Auf diese Weise veruntreute der Angeklagte zwischen dem 25.01.2018 und dem 06.06.2018 durch 33 Taten einen Betrag von insgesamt 743.300,18 Euro. Insgesamt veruntreute der hoch verschuldete Angeklagte durch 44 Einzeltaten einen Betrag von 1.176.346,34 Euro. Der Angeklagte wurde im November 2018 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Straftaten inhaftiert, gab im Dezember 2018 seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück und meldete Insolvenz an. Er verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass die Nichtauskehrung der Gelder an die Insolvenzverwalter zwar ein schwerer Verstoß gegen standesrechtliche Pflichten gewesen sei, aber keine Verletzung einer strafbewehrten Treuepflicht vorliege. Es handele sich lediglich um die Verletzung einer "einfachen" Schuldnerpflicht, zumal das "Prozessmandat" nach Vergleichsschluss bzw. Eingang der Zahlung jeweils beendet gewesen sei. Die (Schadensersatz-)Forderungen der Insolvenzmassen, auf die jeweils die Vergleichszahlung geleistet wurde, seien an die Prozessfinanzierungsgesellschaft sicherungsabgetreten gewesen. Dies führe dazu, dass die eingegangenen Gelder nicht "Vermögen" der jeweiligen Insolvenzverwalter, seiner Mandanten, gewesen seien, sie hätten vielmehr der Prozessfinanziererin, der L... AG, gehört. Im Tatkomplex C.II. (R...) habe überdies keine Geldempfangsvollmacht der Insolvenzverwalterin für den Angeklagten vorgelegen. Die Überweisung des Vergleichsbetrags auf sein Konto sei als Fehlüberweisung zu behandeln und habe bereits deshalb das "Vermögen" der Insolvenzverwalterin nicht betreffen können. Wenn die Insolvenzverwalterin, wie sich abzeichne, die Vergleichssumme mangels Erfüllung erneut von der Al... fordern könne, sei ihr durch die Fehlüberweisung auch kein Schaden entstanden. Im Tatkomplex C.III. (M...) sei ein möglicher Schaden des Insolvenzverwalters von vornherein auf seinen (endgültigen) Anteil am Vergleichserlös begrenzt: Aufgrund des Vorab-Anspruchs der Prozessfinanzierungsgesellschaft auf Kostenerstattung und Erlösbeteiligung sei zwischen Insolvenzverwalter und Prozessfinanzierungsgesellschaft eine Innengesellschaft entstanden. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskehr bzw. Herausgabe gegen den Angeklagten sei von vornherein auf seinen Anteil an dieser Innengesellschaft beschränkt gewesen, dessen Größe sich nach den Regeln des Prozessfinanzierungsvertrags bestimme. Die Kammer hat sich in der mehrtägigen Hauptverhandlung ausführlich mit der finanziellen Situation des Angeklagten und seinem Vorstellungsbild zu den Zeitpunkten der Abverfügungen der Gelder beschäftigt und kam in rechtlicher Hinsicht zu dem Schluss, dass die Handlungen des Angeklagten die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber den jeweiligen Mandanten verletzten, er weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig war, die entsprechenden Beträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszukehren, ein - wie der Angeklagte jeweils wusste - unmittelbarer Schaden entstanden und damit eine Strafbarkeit gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Datum vom 28.05.2019, eingegangen bei Gericht am 31.05.2019, unter dem Aktenzeichen 231 Js 203332/18 Anklage gegen den Angeklagten erhoben (betrifft die nunmehr verurteilten Taten). Mit Datum vom 28.05.2020, eingegangen bei Gericht am 04.06.2020, hat die Staatsanwaltschaft München I unter dem Aktenzeichen 231 Js 149833/19 eine weitere Anklage gegen den Angeklagten erhoben (betrifft weitere Vorwürfe). Die Verfahren wurden mit Beschluss der Kammer vom 30.07.2020 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Mit Eröffnungsbeschluss vom 03.08.2021 wurden die beiden Anklagen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 16.11.2021 hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft folgende Vorwürfe aus rein verfahrensökonomischen Gründen gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt: aus der Anklageschrift vom 28.05.2019, Ziffer
  2. (Insolvenzverwalterin R...): Tat vom 22.11.2017 (1.000,00 Euro an L...) Tat vom 28.11.2017 (579,84 Euro an B...) aus der Anklageschrift vom 28.05.2019, Ziffer
  3. (Insolvenzverwalter M...): Tat vom 07.06.2018 (3.618,20 Euro an B...) Taten vom 14.06.2018 (24.902,27 Euro und 20.000,00 Euro je an B...) Tat vom 02.07.2018 (10.000,00 Euro an B...) Tat vom 09.07.2018 (524,21 Euro an B...) sämtliche Taten aus der Anklageschrift vom 28.05.2020, d.h. Ziffer
  4. (Untreuevorwürfe zum Nachteil des Insolvenzverwalter Dr. D.../L...), Ziffer
  5. (Untreuevorwürfe zum Nachteil des Insolvenzverwalter Dr. D.../W...) und Ziffer
  6. (Betrugsvorwürfe zum Nachteil des R... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne des § 257 c StPO. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: B. Persönliche Verhältnisse I. Familiäre Verhältnisse ... II. Werdegang ... III. Alkohol- und Drogenkonsum, Gesundheitszustand ... IV. Strafrechtliches Vorleben, Haft ... C. Festgestellter Sachverhalt I. Anwaltliche Tätigkeit und wirtschaftliche Verhältnisse Bereits früh in seiner beruflichen Tätigkeit beschäftigte sich der Angeklagte mit der Führung von Prozessen auf Seiten der Insolvenzverwalter und war damit einer der wenigen in Deutschland, die sich auf derartige Mandate spezialisiert hatte. Der Angeklagte übernahm Mandate für Insolvenzverwalter im ganzen Bundesgebiet. Ein wichtiger Auftraggeber war der Mx.er Insolvenzverwalter Rechtsanwalt P..., der ihn regelmäßig mit vorwiegend kleinen und mittleren Mandaten versorgte. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Anspruchsverfolgung insbesondere in massearmen Insolvenzverfahren oftmals nur auf Prozesskostenhilfebasis betrieben werden konnte. Ihm war bewusst, dass dies insbesondere in Verfahren gegen wirtschaftlich überlegene Prozessgegner einen gravierenden Nachteil bedeuten konnte, da sich die Prüfung der Erfolgsaussichten in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. Der Angeklagte beschäftigte sich daher auch mit der Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten durch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft (vor-)finanzieren zu lassen. Eine der großen Gesellschaften, die Prozessfinanzierung betrieb, war die D... Prozessfinanzierung (ab 2011 umbenannt und im Folgenden L... AG genannt).
  7. Zusammenarbeit des Angeklagten mit der L... AG Bei der L... AG kannte der Angeklagte Rechtsanwalt H..., den er bis 2007 selbst beschäftigt hatte. Er kannte auch dessen Vorgesetzten bei der L... AG, Rechtsanwalt Dr. B.... Dieser hatte von 2007 bis 2011 auf dem Briefkopf der Bürogemeinschaft B.../W.../B... gestanden, die freiberufliche Tätigkeit aber lediglich in minimalem Umfang ausgeübt, da er bei der L... AG als Syndikusrechtsanwalt tätig war. Im Jahr 2007/2008 schloss der Angeklagte mit der L... AG (damals noch D...) einen Rahmenvertrag ab. Dieser Vertrag sah vor, dass der Angeklagte mögliche Ansprüche von Insolvenzverwaltern gegen Dritte (vor-)prüft und dafür von der L... AG ein Stundenhonorar von 200,00 Euro netto, gedeckelt auf maximal 3.000,00 Euro, erhält. Die L... AG entschied auf Grundlage der Vorprüfung des Angeklagten und aufgrund eigener Expertise, ob sie bereit war, den Rechtsstreit zu finanzieren. Im Falle einer Finanzierung schloss die L... AG mit dem jeweiligen Insolvenzverwalter einen Prozessfinanzierungsvertrag. Kam es dann zur erfolgreichen Realisierung von Ansprüchen, war dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen eine "unverbindliche" Leistungsprämie in Aussicht gestellt. Diese betrug bis zu 2,0 Gebühren aus dem Streitwert, gedeckelt auf 10 % vom Erlös (Gewinn), der der L... AG aus dem Rechtsstreit zustand (§ 1 Abs. 5 des Rahmenvertrages). Die Prämie wurde erst fällig mit Zufluss des Erlöses bei der L... AG, nach entsprechender Rechnungsstellung durch die Rechtsanwälte. Der Rahmenvertrag wurde 2015 leicht modifiziert und bestand bis in das Jahr 2018 hinein fort. Zwischen 2005 und Ende 2018 betrieb der Angeklagte insgesamt etwa 19 prozessfinanzierte Verfahren für Insolvenzverwalter mit der Unterstützung der L... AG, die dort ganz überwiegend durch Rechtsanwalt H... betreut wurden. Diese Verfahren liefen überwiegend erfolgreich für die L... AG, welche im Erfolgsfalle, wie vom Prozessfinanzierungsvertrag vorhergesehen, eine Kostenerstattung und eine prozentuale Erlösbeteiligung von den Insolvenzverwaltern einforderte. Die aus den vorstehend beschriebenen prozessfinanzierten Rechtsstreitigkeiten (meist infolge eines Vergleichs) fließenden Erlöse wurden ausnahmslos und ohne Beanstandung der Insolvenzverwalter auf Konten des Angeklagten gezahlt, der in der Folge nach Maßgabe einer Abrechnung der L... AG die Gelder an Insolvenzverwalter und Prozessfinanzierer auszahlen sollte. Diese Handhabung stand regelmäßig den vertraglichen Vereinbarungen in den Prozessfinanzierungsverträgen zwischen Insolvenzverwaltern und der L... AG entgegen. Diese sahen in der Regel (bei nicht massearmen Verfahren) vor, dass der (Vergleichs-)Erlös auf das (sichere) Insolvenzanderkonto fließt und der Insolvenzverwalter den Anteil der L... AG an diese ausbezahlt. In jedenfalls drei dieser Verfahren, darunter dem hier gegenständlichen Insolvenzverfahren Rechtsanwalt Rainer M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e AG (Tatkomplex C.III.) kam es dazu, dass es die L... AG war, die nachträglich ausdrücklich veranlasste, dass die Zahlung aus dem Vergleich auf das Konto des Prozessanwalts, des Angeklagten, floss.
  8. Kanzleistruktur, Kanzleitätigkeit, Lebensstil, Zahlungsverzögerungen Die Kanzlei des Angeklagten war klein. Die Sekretariatsarbeit bestritt der Angeklagte mit Angestellten auf 450-Euro-Basis. Er beschäftigte wiederholt frisch zugelassene Rechtsanwälte auf freiberuflicher Basis, oft nur für kurze Zeit. Auch Rechtsanwältin Daniela D... und Rechtsanwältin Joanna K... hatten direkt nach dem Rechtsreferendariat bei dem Angeklagten angefangen. Rechtsanwältin Joanna K... arbeitete seit 2012 bis Anfang 2018 als freiberufliche Rechtsanwältin für den Angeklagten und bearbeitete vorwiegend kleinere Mandate selbstständig, während der Angeklagte sich um größere Mandate kümmerte. Rechtsanwältin Daniela D... war mit Unterbrechungen von November 2012 bis März 2017 für den Angeklagten tätig. Der Angeklagte war leicht für neue "Projekte" zu begeistern und stellte darüber mitunter andere Aspekte der Kanzleiführung zurück. So mussten ihm Mitarbeiter oft "hinterherlaufen", um technische oder bürokratische Fragestellungen lösen zu können. Es gab wiederholt Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung nicht verbrauchter Gerichtsgebühren sowie anderen Geldern in einzelnen Mandaten, da die (freien) Mitarbeiter keinen Einblick in die Konten der Kanzlei hatten und mithin auch die Akten nicht ohne Hilfe des Angeklagten schließen konnten. Daher richtete der Angeklagte 2016 ein Konto bei der F... Privatbank ein, welches ausschließlich der Abwicklung solcher Mandantengelder diente und auf das die Mitarbeiter Zugriff hatten. Dies verbesserte die Abläufe in der Kanzlei. Die Kanzlei des Angeklagten war erfolgreich und der Angeklagte konnte die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit von knapp 500.000,00 Euro im Jahr 2012 kontinuierlich auf knapp 800.000,00 Euro im Jahr 2016 (jeweils ohne Umsatzsteuer) steigern. Für das Jahr 2017 stellte der Angeklagte seine Buchhaltung von Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf Bilanzierung um. Auch bedingt hierdurch sanken die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit auf etwa 750.000,00 Euro ab. Der betriebliche Gewinn der Kanzlei nach Steuern und vor Privatentnahmen hatte im Jahr 2012 einen Betrag von 231.960,65 Euro erreicht, im Jahr 2013 einen Betrag von 350.412,04 Euro, im Jahr 2014 einen Betrag von 390.314,60 Euro, im Jahr 2015 einen Betrag von 400.127,30 Euro, im Jahr 2016 einen Betrag von 415.909,42 Euro und im Jahr 2017 einen Betrag von 129.927,02 Euro. Der Angeklagte pflegte einen Lebensstil, der mit hohen Privatentnahmen einherging, welche sich im Laufe der Zeit steigerten, dies unabhängig von Einnahmerückgängen. Er ging mit seiner Frau fast jeden Abend in gehobenen Restaurants essen und machte ihr häufig Geschenke (Mäntel, Handtaschen ...), die selten einen Wert von 1.000,00 Euro unterschritten. Der Angeklagte pflegte in den Familienurlauben in Luxusherbergen unterzukommen. Der Angeklagte war der Alleinverdiener in der Familie; er finanzierte bis 2015 das Jurastudium seiner Frau. Immobilien erwarb der Angeklagte nicht. Die Privatentnahmen der Kanzlei hatten in den Jahren 2012 bis 2014 im Schnitt etwa 230.000,00 Euro jährlich betragen; sie stiegen im Jahr 2015 auf 345.592,50 Euro, im Jahr 2016 auf 489.741,14 Euro und im Jahr 2017 auf 542.116,42 Euro an. Waren in den Jahren 2013 und 2014 vom betrieblichen Gewinn nach Steuern abzüglich Privatentnahmen noch 123.177,22 Euro bzw. 156.195,89 Euro übriggeblieben, sank dieser Überschuss (Liquidität) für das Jahr 2015 auf 54.534,80 Euro und 2016 auf minus 73.831,72 Euro. Für das Jahr 2017 sank die Liquidität auf minus 412.189,40 Euro. Die kumulierte Liquidität für die Jahre 2012 bis 2017 betrug damit minus 157.239,73 Euro, das heißt das Ergebnis dieser sechs Jahre Kanzleitätigkeit war - unter Berücksichtigung der Privatentnahmen - negativ. Am 01.09.2015 nahm der Angeklagte ein Privatdarlehen bei dem Unternehmen seines Bruders, der Ma. B... GmbH, in Höhe von 15.000,00 Euro auf, rückzahlbar bis 01.10.2015, das er zurückführte. Ebenfalls im September 2015 mieteten der Angeklagte und seine Frau eine Ferienwohnung in Kitzbühel/Österreich für eine monatliche Miete in Höhe von etwa 1.200,00 Euro, die sie bis zum Februar 2018 behalten sollten. Die Kosten für die Miete des mit der Familie bewohnten Hauses in Mx. betrugen im September 2015 etwa 3.400,00 Euro monatlich (siehe oben, B.I.) und jene für die Kanzleiräumlichkeiten in der P.straße etwa 4.600,00 Euro monatlich. Die Abrechnung der prozessfinanzierten Verfahren mit der L... AG gestaltete sich regelmäßig so, dass die L... AG nach dem Abschluss des jeweiligen Verfahrens eine Abrechnung erstellte, die auch ihren Kostenerstattungs- und Erlösanteil enthielt und diese an den Angeklagten übersandte. Dieser nahm dann die Auszahlung der (Vergleichs-)Erlöse vor, die sich auf seinen Konten befanden. Ab 2016 kam es zu wiederholten Verzögerungen in der Auszahlung solcher Erlöse durch den Angeklagten. So äußerte der Angeklagte wiederholt innerhalb einzelner Mandate den Wunsch gegenüber der L... AG, dass bestimmte Auslagen in eine Rechnung eingearbeitet werden sollten, was zu Verzögerungen führte. Es kam in mindestens drei Fällen zu starken Verzögerungen bei der Auskehr, die von der üblichen Handhabung deutlich abwichen. In einem dieser Fälle wurde eine Forderung der L... AG in Höhe von 10.000,00 Euro, die Ende 2016 auskehrungsreif war, erst am 20.10.2017 (Anweisungsdatum 19.10.2017) durch den Angeklagten ausgekehrt. Dies geschah unter Rückgriff auf Gelder aus der Vergleichszahlung der Al... (siehe unten C.II.2., Tat Nr. 11), obwohl keine Verbindung zwischen beiden Verfahren bestand. Dass der Angeklagte über kein Anderkonto verfügte, wussten weder die L... AG noch die Mandanten.
  9. Liquiditätskrise zu Beginn des Jahres 2017 Zu Beginn des Jahres 2017 hatte der Angeklagte zeitweise Schwierigkeiten, seine Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu bedienen. Am 02.01.2017 erhielt der Angeklagte ein zinsloses Privatdarlehen von dem Zeugen ... S... (dem geschäftsführenden Gesellschafter eines in Südbayern ansässigen großen ... unternehmens), das bis heute nicht zurückbezahlt ist. Der Angeklagte hatte dem Zeugen S... berichtet, er habe einen kurzfristigen Liquiditätsengpass wegen Rechnungen, die ihm nicht bezahlt worden seien. Hierauf überwies dieser dem Angeklagten am 02.01.2017 einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro als zinsloses Darlehen auf dessen Konto bei der H.-Vereinsbank bzw. U. Bank (im Folgenden: H.-Vereinsbank), Verfügungsberechtigte Dr. O... und S... B..., Kontonummer .... Das Konto hatte zu Beginn des 02.01.2017 einen Sollsaldo (negativen Saldo) von 33.477,87 Euro aufgewiesen. Am 13.01.2017 schloss der Angeklagte mit der D... AG und der R... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden einheitlich: R... Rechtsanwaltsgesellschaft) einen Vertrag über Honorarfactoring. Dies ermöglichte es dem Angeklagten, gegen eine prozentuale Gebühr Forderungen gegen Mandanten bei der R... Rechtsanwaltsgesellschaft einzureichen und von dieser ausbezahlt zu bekommen. Der Angeklagte trat im Gegenzug die Forderungen an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft ab und verpflichtete sich, seine Honorarrechnungen unter eigenem Briefkopf, aber mit der Kontonummer der R... Rechtsanwaltsgesellschaft, an die Mandanten zu verschicken. Die Mandanten hatten keine Kenntnis von der Abtretung (sogenanntes "stilles Factoring"). Der Angeklagte erhoffte sich durch die Factoring-Vereinbarung neben der Verbesserung seines Einzugsmanagements auch frische Liquidität; insbesondere erhoffte er sich Vorschüsse auf ein großes insolvenzrechtliches Anfechtungsmandat mit dem Rechtsanwalt Pohlmann, von dem er Zahlungen erwartete.
  10. Honorarstreit mit Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH, Einkommensteuerbescheid 2015 Der Angeklagte wartete zu Beginn des Jahres 2017 auf ein Honorar des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt P.... Der Angeklagte war im Dezember 2015 von Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH beauftragt worden, im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerkarussell Anfechtungsansprüche der R... GmbH gegen die D... AG geltend zu machen. Der Streitwert der Ansprüche bewegte sich im zweistelligen Millionenbereich. Der Angeklagte hatte unter großem Zeitdruck eine Klageschrift erarbeitet, die verjährungshemmend Ende 2015 eingereicht worden war. Hierfür hatte ihm der Insolvenzverwalter im Januar 2016 unter anderem ein Honorar in Höhe von 141.903,81 Euro überwiesen. Der Angeklagte hatte das Mandat mit der freiberuflich in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwältin D... vor allem in der ersten Jahreshälfte 2016 weiterbearbeitet und war mit ihr wiederholt nach Frankfurt am Main geflogen, um dort einen Strafprozess im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerkarussell zu beobachten. Er erhoffte sich, dadurch Informationen für das Zivilverfahren zu gewinnen. Im Dezember 2016 hatte der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Verfahren weitere 130.966,16 Euro von Rechtsanwalt P... (Verfahrensgebühr vor dem Oberlandesgericht) erhalten. Ende 2016/Anfang 2017 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt P... bezüglich der Abrechnung dieses Mandats sowie eines Folgemandats. Der Angeklagte hatte alles abgerechnet, was ihm nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) möglich erschien, was Rechtsanwalt P... verärgert hatte. Der Angeklagte beanspruchte neben den ihm im Mandat R GmbH gegen die D... überwiesenen Summen etwa weitere 60.000,00 Euro netto insbesondere für die vorgenannte Prozessbeobachtung, die er nach Stundenhonorar abrechnete (insgesamt etwa 50.000,00 Euro netto), sowie eine "Aufarbeitungsgebühr". Desweiteren war der Angeklagte der Auffassung, in einem anderen Teilkomplex des Umsatzsteuerkarussells (Insolvenzverwalter W... gegen die V... GmbH) von Rechtsanwalt P... mandatiert worden zu sein und beanspruchte insoweit etwa 410.000,00 Euro netto insbesondere für Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühren sowie eine Insolvenzverfahrensgebühr. Rechtsanwalt P... hielt den Forderungen des Angeklagten unter anderem entgegen, dass nach seiner Auffassung für die Prozessbeobachtung lediglich ein Tagegeld nach RVG und kein Stundenhonorar für den Angeklagten vereinbart worden sei. Er war der Ansicht, dass er den Angeklagten in der Angelegenheit Insolvenzverwalter W... gegen V... GmbH gar nicht mandatiert habe. In der Folge reichte der Angeklagte aus seiner Sicht offene Honorarrechnungen gegenüber Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter der R... GmbH in Höhe von etwa 500.000,00 Euro netto bei der R... Rechtsanwaltsgesellschaft ein. Der Angeklagte wusste, dass diese Rechnungen im Streit standen und dass er insbesondere keinen schriftlichen oder textlichen Nachweis dafür hatte, dass Rechtsanwalt P... ihn in der Angelegenheit Insolvenzverwalter W... gegen die V... GmbH mandatiert hatte. Er setzte die R... Rechtsanwaltsgesellschaft detailliert darüber in Kenntnis, dass und warum die eingereichten Rechnungen in Streit standen. Die R... Rechtsanwaltsgesellschaft finanzierte die Honorarforderungen des Angeklagten nicht in voller Höhe vor, sondern bezahlte dem Angeklagten in der ersten Jahreshälfte 2017 dafür einen Betrag in Höhe von etwa 175.000,00 Euro. Rechtsanwalt P... teilte dem Angeklagten in einer E-Mail am 28.03.2017 mit, dass es keine Einigung bezüglich der Forderungsangelegenheit Insolvenzverwalter W... gegen die V... GmbH gäbe; er sei der Auffassung, dass eine Mandatierung in dieser Sache nicht erfolgt sei und er keine Grundlage sehe, diesbezüglich eine Geschäfts- oder Einigungsgebühr zu begleichen. Im Mai 2017 beauftragte der Angeklagte einen damals befreundeten Rechtsanwalt, den Zeugen Dr. Konrad K... von der Kanzlei S... & P..., mit der Erstellung eines Kurzgutachtens zur Frage, ob die Abrechnung der umstrittenen Forderungen korrekt sei. Das Kurzgutachten wurde am 31.05.2017 an den Angeklagten übersandt. Es ging von der Prämisse aus, dass der Angeklagte durch Rechtsanwalt P... mandatiert worden sei. Es kam zu dem Schluss, dass die Abrechnung mit Ausnahme einer zu niedrig angesetzten Vergleichsgebühr korrekt gewesen sei. Rechtsanwalt P..., der ein Gutachten von neutraler Seite zur Berechtigung der Honoraransprüche angeregt hatte, blieb bei seiner Meinung in der Honorarfrage, da er die Prämisse des Gutachtens (Beauftragung des Angeklagten) nicht teilte. Rechtsanwalt P... zog sich, auch bedingt durch den Honorarstreit, aus der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zunehmend zurück, sodass der Angeklagte im Laufe des Jahres 2017 immer weniger Mandate von Rechtsanwalt P... erhielt. Ein nennenswerter Einfluss auf die Betriebseinnahmen des Angeklagten war damit nicht verbunden. Am 18.05.2017 erging ein Einkommensteuerbescheid für den Angeklagten und seine Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2015, der Nachzahlungen und Säumniszuschläge in Höhe von etwa 15.000,00 Euro anordnete, sowie eine Nachzahlung auf die Einkommensteuervorauszahlungen 2016 in Höhe von etwa 7.000,00 Euro (bislang waren für das Jahr 2016 in Summe 141.006,00 Euro festgesetzt und bezahlt worden). Für das Jahr 2017 ordnete der Bescheid eine sofortige Zahlung einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von etwa 38.000,00 Euro an, sowie drei weitere Vorauszahlungen in Höhe von jeweils etwa 40.000,00 Euro im Laufe des Jahres
  11. In einer E-Mail vom März 2021 an den Angeklagten teilte eine Mitarbeiterin der Kanzlei S... & P... dem Angeklagten mit, dass laut telefonischer Auskunft des Finanzamts die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag für das Jahr 2017 bei insgesamt 160.835,00 Euro gelegen hätten. Mit "Endkostennoten" vom 24.07.2017 machte der Angeklagte im Zusammenhang mit der R... GmbH aus seiner Sicht offene Ansprüche in Höhe von 473.294,75 Euro netto gegenüber Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter der R... GmbH geltend. Mit Schreiben an den Angeklagten vom 14.08.2017 positionierte sich Insolvenzverwalter P... weiterhin dahingehend, dass der Angeklagte in der Angelegenheit W... gegen die V... GmbH nicht mandatiert worden sei und dass er allenfalls bereit sei, sich innerhalb eines Rahmens von 56.159,53 bis 82.978,67 Euro netto mit dem Angeklagten zu einigen.
  12. Liquiditätskrise im Sommer 2017, USA-Reise des Angeklagten Im Juli 2017 geriet der Angeklagte in eine Lage, in der er nicht mehr alle fälligen Verbindlichkeiten begleichen konnte. Ihm war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er eigentlich Insolvenz anmelden müsste. Der Angeklagte sah sich veranlasst, mehrere Privatdarlehen aufzunehmen, um Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerverbindlichkeiten, erfüllen zu können. Der Angeklagte hatte hohe Sollsalden auf seinen Geschäftskonten. Er wusste, dass seine Aussichten, diese Kreditlinien (Kontokorrents) weiter auszudehnen zu können, in seiner Situation mit mehrwöchigen Verhandlungen mit den Banken und mit zweifelhaftem Ausgang verbunden gewesen wären. Anfang Juli 2017 beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt Dr. K... mit der gerichtlichen Geltendmachung der Honoraransprüche gegen Rechtsanwalt P.... Am 10.07.2017 schloss der Angeklagte mit der Ma. B... GmbH (der Gesellschaft seines Bruders) einen Vertrag über ein Kurzzeitdarlehen in Höhe von 40.000,00 Euro ab, rückzahlbar bis spätestens 14.07.
  13. Der Betrag wurde am 10.07.2017 auf ein Konto des Angeklagten bei der C... (IBAN ... ...6) überwiesen. Der Angeklagte überwies am selben Tag nach Eingang der Zahlung 40.000,00 Euro an H... Rechtsanwälte. Die Rückzahlung des Darlehens veranlasste der Angeklagte am 26.07.2017 durch zwei Überweisungen in Höhe von zwei Mal 20.000,00 Euro an Ma. B... vom vorgenannten Konto bei der C... mit den Endziffern
  14. Die Rückzahlung war dem Angeklagten möglich, da er am selben Tag zuvor einen Geldeingang in Höhe von 60.246,00 Euro auf dem vorgenannten Konto verbucht hatte. Es handelte sich um eine Vergütung der L... AG im Insolvenzverfahren R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH. Den Rest der Einzahlung überwies der Angeklagte auf andere eigene Konten, sodass das Konto am Ende des 26.07.2017 wieder über einen Saldo von 0 Euro verfügte. Am 03.08.2017 schloss der Angeklagte mit seinem Freund, dem Zeugen Ma
  15. H... (Vorstandsvorsitzender der ...), einen Vertrag über ein Kurzzeitdarlehen in Höhe von 30.000,00 Euro ab, rückzahlbar bis spätestens 30.08.
  16. Der Betrag wurde am 04.08.2017 auf einem Konto des Angeklagten bei der C... (IBAN ... ...7) gutgeschrieben. Nach Eingang der Zahlung überwies der Angeklagte von diesem Konto am selben Tag einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro an das Finanzamt Mx.. Der Angeklagte führte das Darlehen am 13.09.2017 mit Zahlungen von seinem Konto bei der C... (IBAN ... ...0) in Höhe von 20.172,60 Euro und 10.000,00 Euro zurück. Zeitlich vor dieser Rückführung hatte der Angeklagte den Stand des vorbenannten Kontos mit einer Zahlung am 07.09.2017 in Höhe von 25.000,00 Euro aus Mitteln der Rechtsanwältin R... aufgebessert (siehe C.II.2., Nr. 1). Am 04.08.2017 schloss der Angeklagte mit seiner Tante R... einen Vertrag über ein Kurzzeitdarlehen in Höhe von 30.000 Euro, rückzahlbar bis spätestens 30.08.
  17. Der Betrag wurde am 07.08.2017 auf einem Konto des Angeklagten bei der C... (IBAN ... ...7) gutgeschrieben. Nach Eingang der Zahlung überwies der Angeklagte von diesem Konto am selben Tag 20.000,00 Euro (zwei Tranchen zu 10.000,00 Euro) an das Finanzamt Mx.. Der Angeklagte führte das Darlehen am 21.09.2017 von seinem Kreditkartenkonto bei der L... (Servicekartennummer 2...2) an seine Tante zurück und bezahlte hierfür ein Überweisungsentgelt in Höhe von 750,00 Euro. Das Kreditkartenkonto war zuvor mit Mitteln der Insolvenzverwalterin R... auf einen Saldo von 0 zurückgeführt worden (vgl. C.II.2, Nr. 4). Ende August 2017 informierte der Angeklagte den Zeugen Rechtanwalt Dr. K..., dass er einen Factoring-Vertrag mit der R... Rechtsanwaltsgesellschaft abgeschlossen habe, die Forderungen im Honorarstreit an diese abgetreten seien und die Klage gegen Rechtsanwalt P... nunmehr im Namen der R... Rechtsanwaltsgesellschaft erhoben werden solle. Zugleich übermittelte der Angeklagte ein Einverständnis der R... Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Klageerhebung an Rechtsanwalt Dr. K..., der im Anschluss eine Vollmacht von der R Rechtsanwaltsgesellschaft erhielt. Im Oktober und November 2017 unternahm der Angeklagte, der eine große Leidenschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und insbesondere Kalifornien hat, mit seiner Familie eine sechswöchige Reise in die USA. Der Angeklagte hatte ein erbrechtliches Mandat zum Anlass genommen, diese Reise durchzuführen. Er war im Frühjahr 2017 auf eine Empfehlung hin von der Zeugin Gertraude K..., der Ehefrau eines ehemaligen Polizeibeamten, beauftragt worden, einen Anteil an einer Erbschaft in den USA geltend zu machen. Die Zeugin hatte bereits unter der Führung eines anderen Prozessbevollmächtigten eine Zahlung in Höhe von etwa einer Million Dollar erreichen können, einen weiteren Teilbetrag sollte der Angeklagte realisieren. Der Angeklagte war der Ansicht, dass er die zahlungsunwillige Haupterbin in den USA auffinden müsse. Der Angeklagte vereinbarte mit den Eheleuten K... als Vergütung neben RVG-Gebühren eine Erfolgsbeteiligung; so sollte er 10 % jenes Betrages erhalten, der einen von ihm herbeigeführten Vergleichswert von (weiteren) zwei Millionen Dollar übersteige. Eine Anfrage des Angeklagten an die L... AG, den Rechtsstreit zu finanzieren, hatte diese im Vorfeld abschlägig beschieden. Der Angeklagte fand die Haupterbin in den USA, fotografierte Immobilien, die zur Erbschaft gehörten und trat in Vergleichsverhandlungen mit der Haupterbin ein. Zu einem Vergleichsschluss kam es unter Federführung des Angeklagten allerdings nicht. Gertraude K... konnte sich später und unter Heranziehung eines Rechtsanwalts mit einer Zulassung in den USA mit der Haupterbin einigen, sodass Frau K... weitere knapp zwei Millionen Dollar vereinnahmen konnte, von denen etwa eine Million für Erbschaftssteuer abzuziehen waren. Für das Tätigwerden in der Sache hatte der Angeklagte im Mai 2017 ein Honorar in Höhe von 11.900,00 Euro von Frau K... vereinnahmt und ließ sich später, Anfang 2018, weitere 10.000,00 Euro in bar übergeben, von denen er gegenüber den Eheleuten K... angab, dass die Hälfte für den Anwalt in den USA sei. Im Zusammenhang mit dem USA-Aufenthalt hatte der Angeklagte bereits im Mai 2017 von einem seiner Konten einen Betrag in Höhe von etwa 13.000,00 Euro für die sechswöchige Miete eines Hauses im Campusviertel von Los Angeles an A... überwiesen. Im Zusammenhang mit dem USA-Aufenthalt des Angeklagten und seiner Familie wurden zwischen dem 11.10.2017 und dem 20.11.2017 von den Kreditkartenkonten des Angeklagten etwa 15.000,00 Euro abgebucht.
  18. Weitere Entwicklung des Honorarstreits mit Rechtsanwalt P..., weiteres Darlehen H..., Ende der Zusammenarbeit mit der R... Rechtsanwaltsgesellschaft, nicht realisierte Partnerschaft bei S... & P..., Partnerschaft bei W... Rechtsanwälte Im November 2017 reichte die R... Rechtsanwaltsgesellschaft vor dem Landgericht München I eine Klageschrift gegen Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH ein und begehrte aus abgetretenem Recht einen Betrag in Höhe von 563.863,55 Euro nebst Zinsen von dem Insolvenzverwalter, namentlich die streitigen Honorarforderungen, die der Angeklagte beansprucht hatte (siehe oben C.I.4.). Der Angeklagte und die R... Rechtsanwaltsgesellschaft hatten den Gerichtskostenvorschuss jeweils hälftig bei der Kanzlei S... & P..., die die R... Rechtsanwaltsgesellschaft vertrat, eingezahlt. Zu einer Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei Gericht und einer Zustellung der Klage kam es nicht, da die Zustellung zunächst nicht aktiv betrieben werden sollte, um einen Vergleich mit Rechtsanwalt P... voranzutreiben. Am 10.12.2017 schloss der Angeklagte mit seinem Freund Ma
  19. H... einen Vertrag über ein Kurzzeitdarlehen in Höhe von 30.000 Euro ab, rückzahlbar bis spätestens 11.01.
  20. Der Betrag wurde am 11.12.2017 auf einem Konto des Angeklagten bei der C... (IBAN ... ...7) gutgeschrieben. Nach Eingang der Zahlung überwies der Angeklagte am selben Tag von diesem Konto einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro an das Finanzamt Mx.. Die Rückführung des Darlehens erfolgte durch zwei Überweisungen am 30.01.2018 in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro mit Mitteln des Insolvenzverwalters M... (siehe C.III.2., Nr. 3). Zu Beginn des Jahres 2018 war die R... Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr bereit, die Finanzierung von Honorarforderungen für den Angeklagten weiterzuführen, da diese sich gehäuft als uneinbringlich erwiesen hatten. Die uneinbringlichen Forderungen wurden jeweils, da der Angeklagte keine Informationen zur Forderungsbeitreibung durch die R... Rechtsanwaltsgesellschaft beibrachte, vertragsgemäß nach drei Monaten ausgebucht und dem Angeklagten als sogenannter Sollsaldo in Rechnung gestellt. Die R... Rechtsanwaltsgesellschaft hatte im Jahr 2017 Forderungen in Höhe von etwa 1.000.000,00 Euro (vor)finanziert. Zum Ende des Jahres 2017 war der Sollsaldo auf einen Betrag von über 400.000,00 Euro angewachsen. Am 19.01.2018 einigte sich der Angeklagte mit der R... Rechtsanwaltsgesellschaft auf eine monatliche Rückführung des Sollsaldos in Raten und unterzeichnete ein selbstständiges Schuldanerkenntnis mit dem Inhalt, dass er der R... Rechtsanwaltsgesellschaft 429.270,89 Euro schulde. Er verzichtete auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld und erkannte das Anerkenntnis ausdrücklich als konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB an. Ende Januar/Anfang Februar 2018 schlossen Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH, B... Rechtsanwälte und J... Rechtsanwälte eine Meditationsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Honorarstreit R... GmbH. Der Angeklagte und Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH beauftragten den in Mx. ansässigen und wegen der Bearbeitung großer Insolvenzverfahren bundesweit bekannten Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dr. Michael J..., im vorgenannten Honorarstreit als Mediator zu fungieren. In diesem Zusammenhang teilte der Angeklagte Rechtsanwalt P... mit, dass die Forderungen, die der Angeklagte im Honorarstreit geltend mache, nicht mehr ihm gehörten, sondern an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft abgetreten seien. Im Frühjahr 2018 kam es auf Initiative von Rechtsanwalt Dr. Konrad K... zu einer Partnerversammlung bei S... & P... mit dem Thema, den Angeklagten als Leiter des Mx.er Standorts der Kanzlei als Partner zu gewinnen. Dr. Konrad K... hatte dies mit dem Angeklagten vorbesprochen. Die Gespräche waren weit gediehen, Mitte Mai 2018 lagen unterschriftsreife Verträge vor. Nach den Berechnungen von S... & P... hätte der Angeklagte voraussichtlich zwischen 300.000,00 Euro netto und 400.000,00 Euro netto im Jahr verdient. Der Angeklagte sagte S... & P... allerdings im Juli 2018 ab, da er ein aus seiner Sicht besseres Angebot der Kanzlei W... erhalten hatte. Er unterschrieb im Juli 2018 einen Beitrittsvertrag mit der Kanzlei W... und firmierte ab Oktober 2018 als Partner von W..., ohne dass er zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlungen seitens W... hatte. Er konnte aufgrund der Besonderheiten des Beitrittsvertrags erst im Jahr 2019 mit einer Auszahlung eines möglichen Gewinnanteils für das vierte Quartal 2018 rechnen. Der Angeklagte hätte bei W... seinen Angaben zufolge etwa zwischen 400.000,00 Euro bis 700.000,00 Euro im Jahr verdient. Im Oktober 2018 kam es zu einer mündlichen Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH, dem Angeklagten und der in die Vereinbarung einbezogene R... Rechtsanwaltsgesellschaft, in der sich Rechtsanwalt P... verpflichtete, zur Abgeltung aller Honoraransprüche aus Mandatsverhältnissen im Insolvenzverfahren R... GmbH an B... Rechtsanwälte einen Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro nebst Umsatzsteuer zu bezahlen. Das Vergleichsergebnis wurde durch Rechtsanwalt P... schriftlich festgehalten und an die Parteien geschickt. Dort war festgehalten, dass die Zahlung an "B... Rechtsanwälte" erfolgen sollte, allerdings auf das Konto der R... Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Kreissparkasse Köln. Vereinbarungen zu der Aufteilung dieser Summe im Innenverhältnis zwischen der R... Rechtsanwaltsgesellschaft und dem Angeklagten enthielt die Vereinbarung nicht. Der Angeklagte und die R... Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichneten die Vereinbarung, Rechtsanwalt P... unterzeichnete nicht und leistete auch keine Zahlung auf die Vereinbarung. Mit Datum vom 17.12./18.12.2018 sowie Ergänzungsvereinbarung vom 21.12.2018 schloss Rechtsanwalt P... einen Vergleich mit R... Rechtsanwälte. Dieser Vergleichsvereinbarung wurde zugrunde gelegt, dass sämtliche Forderungen in dem Honorarstreit der R... Rechtsanwaltsgesellschaft gehörten. Der Insolvenzverwalter P... verpflichtete sich, zur Abgeltung dieser Forderungen einen Betrag in Höhe von 120.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft zu bezahlen und tat dies auch.
  21. Krisenrunde und Verhaftung des Angeklagten, Insolvenzverfahren Am Samstag, den 24.11.2018, (zwei Tage vor der Verhaftung des Angeklagten) kam es im ... Restaurant in ... zu einer Krisenrunde, in der der Angeklagte den Anwesenden eröffnete, dass er einen kurzfristigen Finanzbedarf von etwa einer Million Euro habe, den er zu einem Anteil von 400.000,00 Euro selbst auftreiben werde können. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten bereits bekannt, dass Rechtsanwältin R... Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Veruntreuung von Geldern erstattet hatte. An der Runde waren der Angeklagte, dessen Steuerberater (der Zeuge K...), der Bruder des Angeklagten (B...) sowie die Zeugen H... (ein alter Freund des Angeklagten) und der Zeuge ... (genannt) S... anwesend, denen er nichts von der Verwendung von fremden Geldern im Herbst 2017 im Zusammenhang mit der Insolvenzverwalterin R... und im Frühjahr 2018 im Zusammenhang mit dem Insolvenzverwalter M... in Höhe von mehr als einer Million Euro zu eigenen Zwecken berichtete. Die Runde teilte sich auf in diejenigen, die in Aussicht gestellt hatten, dem Angeklagten jeweils einen Betrag von 15.000,00 bis 30.000,00 Euro zur Verfügung zu stellen, sowie den Zeugen S.... Der Zeuge S... stellte in Aussicht, dass er dem Angeklagten möglicherweise Mittel in Höhe von 400.000,00 Euro zur Verfügung stellen könnte, wenn die Familie des Angeklagten ihrerseits Sicherheiten für Herrn S... einbringen könne. Als mögliche Sicherheit diskutierte die Runde ein Aktiendepot der Familie des Angeklagten im Wert von etwa 100.000,00 Euro. Das Treffen ergab, dass seitens der Familie des Angeklagten keine Bereitschaft bestand, Sicherheiten zu stellen. Die darüber hinaus verbleibende Lücke und die möglichen Beiträge der anderen Beteiligten wurde deshalb nicht weiter thematisiert. Die Beteiligten kamen zu keinem Ergebnis und vertagten sich. Am Montag, den 26.11.2018, wurde der Angeklagte verhaftet. Am 19.12.2018 stellte er Insolvenzantrag beim Amtsgericht München. Am 20.12.2018 gab er seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück. Das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 08.01.2019 (Az. 1501 IN 3404/18) eröffnet und der sachverständige Zeuge Rechtsanwalt Dr. Hubert A... als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.06.2019 (1501 IN 3404/18) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Hubert A... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Angeklagten bestellt. Im November 2021 befanden sich im Insolvenzverfahren des Angeklagten etwa 406.000,00 Euro Guthaben auf den Konten, davon 61.000,00 Euro auf einem Treuhandkonto, deren Zuordnung streitig ist. Für den Veranlagungszeitraum 2018 rechnet der Insolvenzverwalter mit einer Steuererstattung in Höhe von mehreren zehntausend Euro. Dem stehen zur Tabelle angemeldete Forderungen in Höhe von 2.691.077,58 Euro gegenüber, darunter insbesondere festgestellte Forderungen in Höhe von 1.194.430,79 Euro (darunter die des Insolvenzverwalters M... in Höhe von 851.740,06 Euro, siehe unten C.III.3.), vorläufig bestrittene Forderungen in Höhe von 1.266.221,01 Euro sowie nachträglich angemeldete und ungeprüfte Forderungen in Höhe von 126.003,56 Euro. Die vorläufig bestrittenen Forderungen enthalten Anmeldungen der Rechtsanwältin R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH (siehe unten C.II.) in Höhe von 782.653,77 Euro, eine Anmeldung der R... Rechtsanwaltsgesellschaft in Höhe von 371.451,07 Euro sowie eine Anmeldung eines Insolvenzverwalters Dr. D... in Höhe von 85.109,35 Euro. Die Anmeldung der Forderung von Insolvenzverwalterin R... in Höhe von 782.653,77 Euro setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung in Höhe von 594.672,71 Euro (der Angeklagte hatte an die Insolvenzverwalterin einen Betrag in Höhe von 268.368,44 Euro ausgekehrt), eine Gerichtskostenerstattung in Höhe von etwa 75.000 Euro (diese steht nicht in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen), Zinsen und weitere Forderungen in Höhe von etwa 50.000,00 Euro sowie Anwaltsgebühren in Höhe von etwa 68.000,00 Euro sowie Kosten der Erstattung der Strafanzeige (siehe hierzu auch C.II.3.). Der Angeklagte informierte den Insolvenzverwalter Dr. A... dahingehend, dass von der angemeldeten Forderung der R... Rechtsanwaltsgesellschaft (nur) noch etwa 239.000,00 Euro offen seien, da die R... Rechtsanwaltsgesellschaft einen Teil bei Drittschuldnern realisieren habe können. Dies ist ein Grund, warum die Forderung der R... Rechtsanwaltsgesellschaft durch den Insolvenzverwalter bestritten wurde. Der Insolvenzverwalter Dr. A... und seine Mitarbeiter gehen nicht davon aus, dass der Angeklagte weitere Ansprüche gegen Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH hat. Der Sachbearbeiter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten, der sachverständige Zeuge Rechtsanwalt P..., geht davon aus, dass unter günstigen Bedingungen eine Quote von bis zu 80 % erreicht werden kann. Die Steuererklärung für das Jahr 2017 wurde nach der Inhaftierung des Angeklagten durch den sachverständigen Zeugen Dr. A... erstellt. II. Tatkomplex Rechtsanwältin R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH (Anklageschrift vom 28.05.2019, Ziffer 1)
  22. Vortatgeschehen Rechtsanwältin R... war Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin r... GmbH. Der Angeklagte war ihr durch einen anderen Insolvenzverwalter als Fachmann für schwierige Verfahren empfohlen worden. Sie beauftragte den Angeklagten im Jahr 2015, Ansprüche gegen vier (faktische) Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in Höhe von knapp 9,5 Millionen Euro außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und zu realisieren. Während des Laufs der außergerichtlichen Verhandlungen schlug der Angeklagte der Insolvenzverwalterin vor, die L... AG als Prozessfinanzierer einzubinden. Die Insolvenzverwalterin war damit einverstanden. Nach einer Vorprüfung durch den Angeklagten schlossen die L... AG und die Insolvenzverwalterin mit Datum vom 26.11.2015/07.01.2016 einen Prozessfinanzierungsvertrag ab. Die L... AG verpflichtete sich in dem Vertrag, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Gerichtskosten vorzufinanzieren. Im Gegenzug sollte die L... AG im Erfolgsfall vorrangig vor den Massegläubigern die von ihr getragenen notwendigen und vereinbarten Kosten erstattet bekommen (§ 5 Ziffer 2 des Prozessfinanzierungsvertrages). Ihr sollte darüber hinaus eine Beteiligung an dem (Vergleichs-)Erlös in Höhe von 30 % bis zu einem Betrag von 3.000.000,00 Euro zustehen (§ 5 Ziffer 3). Die Gläubigerversammlung der Insolvenzschuldnerin genehmigte den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags. Nach den Regelungen des Prozessfinanzierungsvertrags war die Insolvenzverwalterin verpflichtet, einen etwaigen Erlös selbst auf das Insolvenzanderkonto einzuziehen (§ 5 Ziffer 6) und hieraus die L... AG (vorrangig vor der Insolvenzmasse) für die verauslagten Kosten und deren Erlösanteil zu befriedigen (§ 5 Ziffern 1, 2, 3). Der Anspruch der L... AG auf Kostenerstattung und Zahlung der Erlösbeteiligung waren fällig, sobald der Erlös der finanzierten Rechtsdurchsetzung der Insolvenzverwalterin oder dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt zufloss (§ 5 Ziffer 4). Die Ansprüche, die die Insolvenzverwalterin gegen die Anspruchsgegner geltend machte ("streitige Ansprüche"), trat die Insolvenzverwalterin in dem Vertrag an die L... AG ab, ebenso sämtliche Ansprüche auf Prozesskostenerstattung gegen die Anspruchsgegner und Dritte. Die L... AG nahm die Abtretung an (jeweils § 6). Die Abtretung war zur Sicherung der Erstattungsansprüche der L... AG im Sinne des § 5 Ziffer 2 nachrangig zur Sicherung des Erlösanspruchs im Sinne des § 5 Ziffer 3 vereinbart und sollte die gegenüber der L... AG eingegangene Masseverbindlichkeit bzw. Neumasseverbindlichkeit vorrangig vor weiter vorhandenen Massegläubigern und Neumassegläubigern sowie auch vor den Gläubigern der Massekosten im Erfolgsfall befriedigen. Die Insolvenzverwalterin hatte gemäß § 6 ein Recht auf Freigabe der abgetretenen Forderungen, wenn die vorstehend genannten Erstattungsansprüche der L... AG vollständig befriedigt waren, neue Erstattungsansprüche im weiteren Verlauf des finanzierten Verfahrens nicht mehr entstehen konnten und keine Schadensersatzansprüche der L... AG gegen die Insolvenzverwalterin bestanden. Die Freigabe sollte bis zur Höhe der weiterhin zu sichernden Ansprüche der L... AG auf Erlösbeteiligung nach § 5 Ziffer 3 des Vertrages erfolgen. Zum Abschluss eines Vergleichs über die streitigen Ansprüche war die Insolvenzverwalterin nur mit Zustimmung der L... AG berechtigt (§ 8). Der Angeklagte führte in der Folge eigenständig Vergleichsverhandlungen mit den Verfahrensbeteiligten und berichtete der Insolvenzverwalterin gelegentlich. Er war maßgeblich an der Ausarbeitung des späteren Vergleichstextes beteiligt. Das gerichtliche Verfahren zwischen der Insolvenzverwalterin und den Geschäftsführern endete mit einer Vergleichsvereinbarung vom 10.08./18.08./23.08.2017 zwischen Rechtsanwältin R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH einerseits sowie den Versicherungen A... AG (im Folgenden: A...) und Al... Europe Limited, Direktion Deutschland (im Folgenden: Al...) andererseits. Der Vergleich wurde durch die L... AG und die Gläubigerversammlung der Insolvenzschuldnerin gebilligt. A... und Al... verpflichteten sich jeweils, 787.578,75 Euro auf ein - so der Vergleichstext - "von der Insolvenzverwalterin zu benennendes Bankkonto" zu überweisen. Mit Anschreiben datiert auf den 09.08.2017 übersandte die Insolvenzverwalterin R... postalisch drei von ihr unterzeichnete Exemplare der Vergleichsvereinbarung an den Angeklagten. Dies war begleitet von einem Anschreiben, in dem die Insolvenzverwalterin den Angeklagten die Kontodaten des von ihr gemäß Vergleichsvereinbarung zu benennenden Bankkontos mitteilte, namentlich das Insolvenzanderkonto der r... GmbH bei der N. Bank E., IBAN ... ...
  23. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Eingangs der Vergleichsvereinbarung nicht im Büro und erhielt von seinem Sekretariat lediglich die eingescannte Vergleichsvereinbarung ohne das Anschreiben per E-Mail übermittelt. Er verlangte sogleich, entsprechend der üblichen Handhabung in früheren Prozessfinanzierungsfällen (siehe oben C.I.), per E-Mail vom 16.08.2017 von den anwaltlichen Vertretern der A... und der Al... die Zahlung des jeweiligen Vergleichsbetrags auf ein von ihm zu diesem Zweck errichtetes "Fremdgeldkonto B.../R..." bei der C..., IBAN ... ...
  24. Bei dem vom Angeklagten benannten Konto handelte es sich nicht um ein Anderkonto, sondern um ein Unterkonto seines Geschäftskontos, für das er die alleinige Verfügungsbefugnis hatte. Der Prozessvertreter der A... forderte den Angeklagten mit E-Mail vom 18.08.2017 auf, Geldempfangsvollmacht beizubringen. Zur Vorlage einer solchen Vollmacht kam es nicht. Der Angeklagte informierte in der Folge den Vertreter der A... per E-Mail darüber, dass die Zahlung auch auf das Insolvenzanderkonto der R.../r... AG geleistet werden könne. Er ging davon aus, dass aufgrund der bisher dominierenden Rolle der A... in den Vergleichsverhandlungen ("Poolführerschaft") deren Vertreter die E-Mail an den Vertreter der Al... weiterleiten würde. Die A... überwies den ihr obliegenden Anteil in Höhe von 787.578,75 Euro auf das vorgenannte Konto der Insolvenzmasse. Die Al... überwies unter dem Buchungstext "[...] VERGL R... IV RA. GG BR.FU.A" 787.578,75 Euro auf die vom Angeklagten in der E-Mail vom 16.08.2017 genannte Kontoverbindung bei der C... (Kontonummer ... bei der C..., "Klassik-Geschäftskonto"; Angeklagter als Inhaber und wirtschaftlich Berechtigter; in der Folge: Konto bei der C... mit den Endziffern ...8). Die Zahlung, die der Insolvenzverwalterin R... zustand, wurde dort am 04.09.2017 gutgeschrieben. Am 13.09.2017 ging eine weitere Zahlung in Höhe von 71.872,00 Euro auf diesem Konto ein. Es handelte sich um die Erstattung wegen Vergleichsschlusses nicht verbrauchter Gerichtsgebühren im Verfahren R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH, die die Landesjustizkasse M. entsprechend der üblichen Handhabung auf das Konto des prozessführenden Anwalts, des Angeklagten, überwiesen hatte. Das Geld stand der Insolvenzverwalterin R... zur Weiterleitung an die L... AG zu. Weitere Eingänge auf dem vorbenannten Konto fanden bis einschließlich 21.11.2017 nicht statt. Mit Schreiben vom 08.10.2017 rechnete der Angeklagte gegenüber der Insolvenzverwalterin R... nach Maßgabe der Aufstellung ab, die die L... AG erstellt und dem Angeklagten zur Verfügung gestellt hatte. Demnach betrug der an die Insolvenzverwalterin auszuzahlende Betrag 268.380,44 Euro. Der Angeklagte hatte am 28.09.2017 einen Betrag in Höhe von 268.368,44 Euro auf das Insolvenzanderkonto der Insolvenzverwalterin angewiesen; das Geld wurde dort gutgeschrieben. Infolge eines Versehens wurde der Differenzbetrag in Höhe von 12 Euro nicht überwiesen. In dem Schreiben vom 08.10.2017 informierte der Angeklagte die Insolvenzverwalterin R... wahrheitswidrig darüber, dass er einen Betrag in Höhe von 663.415,65 Euro an die L... AG überwiesen hatte, ohne aber zu diesem Zeitpunkt vorgehabt zu haben, den gesamten Betrag für sich zu verwenden. Die Insolvenzverwalterin R... war überrascht, dass die Vergleichszahlung der Al... auf dem Konto des Angeklagten eingegangen war. Sie sprach den Angeklagten darauf an und monierte diesen Umstand, gab dem Angeklagten aber zu verstehen, dass die Gelder (vorläufig) auf seinem Konto verbleiben könnten.
  25. Tatgeschehen Der Angeklagte veruntreute durch zahlreiche Überweisungen an insgesamt elf Tagen zwischen dem 07.09.2017 und dem 19.10.2017 von seinem Konto bei der C... mit den Endziffern ...8 einen Betrag in Höhe von insgesamt 433.046,16 Euro aus dem Vermögen seiner Mandantin R.... Die Situation des Angeklagten während des vorgenannten Tatzeitraums stellte sich wie folgt dar: Aufrechnungsfähige Ansprüche des Angeklagten gegen die Insolvenzverwalterin bestanden nicht. Einen Honoraranspruch in Höhe von etwa 49.000 Euro hatte er sich bereits berechtigt selbst überwiesen. Der Angeklagte wusste, dass er die bei ihm eingegangenen Zahlungen nur im Sinn seiner Mandantin R... verwenden durfte und dass er eine herausgehobene Pflicht aus dem Anwaltsvertrag gegenüber seiner Mandantin R... verletzte, wenn er die Gelder angreifen würde und nahm in Kenntnis dieser Umstände dennoch bewusst die Abverfügungen vor. Er wusste, dass die Zahlungen der Al... und der Landesjustizkasse Mainz auf seine Rolle als Prozessanwalt im streitigen Verfahren und die erstgenannte Zahlung auch auf seine E-Mail vom 16.08.2017 zurückzuführen waren. Er wusste, dass die Zahlung der Al... der Erfüllung des Vergleichs der Al... mit der Insolvenzverwalterin R... dienen sollte. Er wusste, dass die Gelder aus der Vergleichszahlung seiner Mandantin zustanden, auch wenn im Verhältnis R... - L... AG ein Teil davon für die Erstattung von Auslagen und den Erlösanteil der L... AG dienen sollte. Der Angeklagte wusste, dass er nicht der L... AG gegenüber verpflichtet war, sondern ausschließlich seiner Mandantin. Der Rahmenvertrag zwischen dem Angeklagten und der L... AG (siehe oben C.I.) sah für die Phase des streitigen Verfahrens keine Primärpflichten des Angeklagten gegenüber der L... AG vor und gewährte ihm im Erfolgsfall unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine "unverbindliche" Leistungsprämie, wie der Angeklagte wusste. Der Angeklagte wusste, dass er mit einzelnen Abverfügungen von seinem Konto bei der C... mit den Endziffern ...8 seiner Mandantin R... einen unmittelbaren Vermögensnachteil zufügen würde und verwendete dennoch die Gelder bewusst zu eigenen Zwecken. Der Angeklagte kannte die Prozessfinanzierungsverträge, die die L... AG mit den Insolvenzverwaltern abschloss, gut. Er wusste, dass die L... AG seine Mandantin R... wegen ihrer Kostenerstattungs- und Erlösansprüche direkt aus dem Prozessfinanzierungsvertrag in Anspruch nehmen könnte und die Mandantin R... in diesem Fall auf die Masse zugreifen müsste, um die Freigabe der abgetretenen Forderungen (§ 6 des Prozessfinanzierungsvertrages, s.o. C.II.1.) nicht zu gefährden. Der Angeklagte wusste, dass die überwiesenen Gelder in dem Maße, in dem er sich an ihnen bediente, der Insolvenzmasse fehlen würden. Der Angeklagte ging nicht davon aus, dass die Al... auf eine (erneute) Anforderung der Vergleichszahlung durch die Insolvenzverwalterin eine Zahlung leisten würde. Er ging vielmehr davon aus, dass die Insolvenzverwalterin R... einen etwaigen mangels Geldempfangsvollmacht fortbestehenden Anspruch auf den Vergleichsbetrag höchstwahrscheinlich gegenüber der Al... gerichtlich erstreiten würde müssen. Der Angeklagte entschied sich in Kenntnis dieser Folgen gleichwohl dafür, sich die Gelder einzuverleiben. Der Angeklagte ging davon aus, dass er keine herausgehobene Pflichtenstellung gegenüber der L... AG hatte. Ihm war es aber gleichgültig und gegenüber seinem Interesse, an Geld zu kommen, nachrangig, wenn er etwaige Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der L... AG verletzte und dieser einen Schaden zufügte. Der Angeklagte hatte keine konkrete Aussicht eines baldigen Ausgleichs der abverfügten Gelder mit eigenen Mitteln. Ihm war, auch aus vorhergehenden Zahlungsengpässen, bewusst, dass seine Konten mehrere hunderttausend Euro im Minus waren und der Versuch, seine Kreditlinien weiter auszudehnen, sich als wenig aussichtsreich erweisen würde. Die Geschäfts- und Privatkonten des Angeklagten in den Jahren 2017/2018 waren zum einen vier Konten bei der C..., die er als alleiniger Inhaber und Verfügungsberechtigter führte, namentlich das Konto mit der IBAN ... 0...0 (im Folgenden: Konto bei der C... mit den Endziffern ...0), ein Konto mit der IBAN ...4 (im Folgenden: Konto bei der mit den Endziffern ...4), ein Konto mit der IBAN ... ...6 (im Folgenden: Konto bei der C... mit den Endziffern ...6) und ein Konto mit der IBAN ... ...8 (im Folgenden: Konto bei der C... mit den Endziffern ...8). Der Angeklagte hatte weiterhin zwei Konten bei der H..., namentlich das Konto mit der Kontonummer ... (Inhaber und Verfügungsberechtigter Dr. Oliver B..., im Folgenden: Konto bei der H... mit den Endziffern ...3) und das Konto mit der Kontonummer ... (Inhaber und Verfügungsberechtigter Oliver und Sarah B..., im Folgenden: Konto bei der H... mit den Endziffern ...1). Der Angeklagte hatte weiterhin ein Kreditkartenkonto bei der D... mit der Servicekartennummer 2...2 (im Folgenden Kreditkartenkonto "L...") sowie ein Kreditkartenkonto bei der T... mit der Kartenkontonummer ... (im Folgenden: Kreditkartenkonto T...). Am Abend des 06.09.2017 wiesen die vorbenannten Konten des Angeklagten negative Kontostände (im Folgenden: Sollsalden) in Höhe von insgesamt etwa 350.000,00 Euro auf. Im Übrigen hatte der Angeklagte untergeordnete Konten, auf denen sich keine nennenswerten Guthaben zur freien Verfügung des Angeklagten befanden. So hatte der Angeklagte ein altes Kanzleigründungsdarlehen bei der Raiffeisenbank K..., er verfügte auch über ein Girokonto bei I... AG und bei der F... Privatbank. Das letztgenannte Konto diente ausschließlich dazu, vorgestreckte (Gerichts-)Gebühren abzurechnen, darauf befanden sich ausschließlich Mandantengelder. Anderweitige Rücklagen hatte der Angeklagte - wie er wusste - nicht. Der Angeklagte erhoffte zwar, dass er in absehbarer Zeit größere Honorareingänge verbuchen würde können, aber er wusste auch, dass offen war, ob und wann sich diese verwirklichen würden. So hoffte der Angeklagte in dem Honorarstreit gegen Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH auf eine Zahlung in Höhe von bis zu 473.000,00 Euro netto. Er wusste, dass er sich hiervon durch die R... Rechtsanwaltsgesellschaft bereits einen Betrag von etwa 175.000,00 Euro vorfinanzieren hatte lassen (siehe oben C.I.3.). Er wusste, dass sich Rechtsanwalt P... seit Anfang 2017 beharrlich weigerte, auf die streitigen Ansprüche eine Zahlung an den Angeklagten zu leisten. Er wusste, dass Rechtsanwalt P... bestritt, ihn für eine Teilforderung in Höhe von 410.000,00 Euro netto überhaupt mandatiert zu haben, und dass er ihm in einem vorhergehenden Schreiben mitgeteilt hatte, allenfalls Ansprüche in Höhe von etwa 56.000,00 Euro netto bis 83.000 Euro netto als berechtigt anzusehen. Der Angeklagte wusste, dass er keinen textlichen oder schriftlichen Beleg für eine Mandatserteilung hatte. Der Angeklagte hoffte auch darauf, dass er in der Erbschaftsangelegenheit der Mandantin Gertraude K... einen Vergleich mit der Haupterbin in den USA erzielen und damit eine anteilige Erfolgsbeteiligung vereinnahmen würde können, möglicherweise mehrere hunderttausend Euro. Er wusste aber auch, dass ein solcher Vergleich nicht vor dem Antritt seiner USA-Reise am 11.10.2017 zustande kommen würde, zumal der Angeklagte, neben anderen Vorarbeiten, erst die Adresse der Haupterbin herausfinden musste. Er wusste, dass ein Vergleichsschluss mitnichten gesichert war, zumal er, wie er wusste, ohne Zulassung in den USA selbst keine Klage vor US-Gerichten würde erheben können und dies seine Verhandlungsposition schwächte. Er wusste weiterhin, dass seine prozentuale Erfolgsbeteiligung erst ab einem Vergleichswert von zwei Millionen Dollar greifen würde (siehe oben C.I.5.). Der Angeklagte konnte auch nicht darauf vertrauen, dass er im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss im Verfahren R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH eine Leistungsprämie aus dem Rahmenvertrag mit der L... AG (siehe oben C.I.1.) vereinnahmen würde können, da er der L... AG nicht den ihr zustehenden Anteil zukommen ließ, dies aber eine Bedingung für die Leistungsprämie war. Weitere nennenswerte Honorareingänge erwartete der Angeklagte nicht. Steuerrückerstattungen für vergangene Veranlagungszeiträume waren, so lange keine Steuererklärung abgegeben war, nicht zu erwarten, wie der Angeklagte wusste. Der Angeklagte wusste, dass er mit Hans S... (dem Gesellschafter eines ...) und Ma
  26. H... (dem Vorstandsvorsitzenden einer ...) wohlhabende Freunde hatte. Er vertraute indes nicht darauf, dass diese ihm (erneut) Geld leihen würden, zumal bei Hans S... noch 50.000,00 Euro Schulden (siehe oben C.I.3.) offenstanden. Der Angeklagte nahm die nachstehenden Abverfügungen "scheibchenweise" vor, nämlich dann, wenn er einen entsprechenden Geldbedarf bei sich feststellte. Obwohl er hoffte, die ihm überwiesenen Gelder so weit wie möglich für eine spätere bestimmungsgemäße Auskehr zur Verfügung halten zu können, kam es ihm von Beginn an darauf an, sich bei Auftauchen eines entsprechenden Geldbedarfs weitere Teile der durch die Al... überwiesenen Gelder seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Er handelte bei allen nachstehenden Überweisungen, um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen. Der Angeklagte nahm vom Konto bei der C... mit den Endziffern ...8, auf dem sich ausschließlich der Geldeingang der Al... und später noch die Gerichtskostenerstattung der Landesjustizkasse Mainz befand, zum Ausgleich der eigenen Konten und zur Befreiung von eigenen privaten und geschäftlichen Verbindlichkeiten folgende Überweisungen vor. Die Überweisungen auf eigene oder fremde Konten standen in keinem Zusammenhang mit den Zahlungseingängen. Alle Überweisungen an einem Tag beruhten jeweils auf einem Tatentschluss.
  27. Am 07.09.2017 überwies der Angeklagte insgesamt 75.000,00 Euro auf eigene Konten. Der Angeklagte tätigte zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und eine Überweisung in Höhe von 5.000,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  28. Dieses Konto wies zu Beginn des 07.09.2017 einen Sollsaldo von 66.724,99 Euro auf und nach Eingang der vorbenannten Zahlung in Höhe von 25.000,00 Euro sowie einer Abbuchung in Höhe von 200,00 Euro einen Sollsaldo von 41.924,99 Euro am Ende des 07.09.
  29. Der Angeklagte tätigte am 07.09.2017 weitere fünf Überweisungen in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  30. Dieses Konto wies vor Eingang der Überweisungen einen Sollsaldo von 172.694,31 Euro auf, nach Eingang dieser Zahlungen am 08.09.2017 einen Sollsaldo von 122.694,31 Euro. Sodann überwies der Angeklagte am selben Tag von dort aus 27.300,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...1, welches zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 29.431,10 Euro aufwies. Unter Berücksichtigung einer weiteren Abbuchung in Höhe von 5,00 Euro wies das Konto bei der H... mit den Endziffern ...3 am Ende des 08.09.2017 einen Sollsaldo von 149.999,31 Euro auf.
  31. Am 14.09.2017 überwies der Angeklagte insgesamt 5.384,03 Euro an einen Dritten und auf ein eigenes Konto. Der Angeklagte überwies 2.704,87 Euro an "Sy." sowie 2.679,16 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  32. Das Konto wies vor Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 66.403,68 Euro auf (Sollsaldo bei Tagesbeginn 65.903,58 Euro abzüglich eines Abflusses von 500,00 Euro). Nach einer Überweisung in Höhe von 2.767,00 Euro an Wolfgang R... sowie einer weiteren Abbuchung in Höhe von 200,00 Euro wies das Konto 58400 am Ende des 14.09.2017 einen Sollsaldo von 66.691,42 Euro auf.
  33. Am 15.09.2017 überwies der Angeklagte 71.872,00 Euro an B... Rechtsanwälte, Darlehenskonto bei der Raiffeisenbank K..., Bankleitzahl ...
  34. Die Zahlung erfolgte zum Ausgleich des aufgenommenen Darlehns für die Kanzleigründung.
  35. Am 18.09.2017 überwies der Angeklagte insgesamt 149.864,99 Euro an einen Dritten und auf eigene Konten. Der Angeklagte überwies 71.906,94 Euro an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft. Weiterhin überwies der Angeklagte insgesamt 77.958,05 Euro (in Tranchen zu 36.737,68 Euro, 35.929,67 Euro und 5.290,70 Euro) auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  36. Dieses Konto wies vor Eingang der Zahlungen am 18.09.2017 einen Sollsaldo von 66.691,42 Euro auf. Nach Eingang von 77.958,05 Euro auf diesem Konto tätigte der Angeklagte am selben Tag von dort aus eine Überweisung in Höhe von 3.684,84 Euro an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Überweisung in Höhe von 1.250,00 Euro an Johanna und Tobias K... und insgesamt 74.030,42 Euro (zwei Mal 25.000,00 Euro sowie 24.030,42 Euro) auf sein Kreditkartenkonto "L...", sodass das Konto mit den Endziffern ...0 am Ende des 18.09.2018 einen Sollsaldo von 67.698,63 Euro aufwies. Das vorbenannte Kreditkartenkonto "L..." wies vor Eingang der Überweisung einen Sollsaldo in Höhe von 74.030,42 Euro auf, der durch die vorstehenden Überweisungen auf 0 Euro zurückgeführt wurde. Der Angeklagte überwies am 21.09.2017 von diesem Kreditkartenkonto "L..." 30.000,00 Euro an seine Tante Renate H..., um einen privaten Kredit zu tilgen (s.o. C.I.) und zahlte hierfür eine Überweisungsgebühr von 750,00 Euro. Wegen Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro wies das Kreditkartenkonto am Ende des 21.09.2017 einen Sollsaldo von 30.755,00 Euro auf, bei einem Verfügungsrahmen von 30.000,00 Euro.
  37. Am 22.09.2017 überwies der Angeklagte insgesamt 24.086,86 Euro auf eigene Konten. Der Angeklagte überwies 10.474,98 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  38. Dieses Konto wies vor Eingang der Zahlung am Montag, 25.09.2017 einen Sollsaldo von 149.569,46 Euro auf und nach Eingang der Zahlung sowie einer Abbuchung in Höhe von 67,47 Euro und einer Umbuchung auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...1 einen Sollsaldo von 149.961,95 Euro am Ende des 25.09.
  39. Das Konto bei der H... mit den Endziffern ...1 wies am Beginn des 25.09.2017 einen Sollsaldo von 12.045,96 Euro auf und nach Eingang der vorbenannten Umbuchung in Höhe von 10.800,00 Euro und einer weiteren Abbuchung von 79,91 Euro einen Sollsaldo von 1.325,87 Euro am Ende des 25.09.
  40. Desweiteren überwies der Angeklagte 13.611,88 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  41. Das Konto ...0 wies vor Eingang der Zahlung am 22.09.2017 einen Sollsaldo von 67.835,48 Euro auf. Im Anschluss an den Eingang von 13.611,88 Euro überwies der Angeklagte vom Konto 58400 einen Betrag von 10.056,43 Euro an Bernd B..., so dass das Konto am Ende des 22.09.2017 einen Sollsaldo von 64.280,03 Euro aufwies.
  42. Am 02.10.2017 überwies der Angeklagte insgesamt 12.036,28 Euro (in Tranchen zu 9.617,01 Euro und 2.419,27 Euro) auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  43. Zu Beginn des 02.10.2017 hatte dieses Konto einen Sollsaldo von 68.624,29 Euro aufgewiesen, nach Eingang der vorstehenden Zahlung und Abflüssen einen Sollsaldo von 67.061,77 am Ende des 02.10.
  44. Am 06.10.2017 überwies der Angeklagte insgesamt 30.490,03 Euro auf eigene Konten. Der Angeklagte überwies 10.000,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...0, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 67.408,31 Euro und nach Eingang der Zahlung und Abflüssen (darunter einem Abfluss in Höhe von 2.000,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...1 sowie einem weiteren Abfluss auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...0 in Höhe von 500,00 Euro) am Ende des 06.10.2017 einen Saldo von - 66.998,37 Euro aufwies. Der Angeklagte tätigte eine weitere Überweisung in Höhe von 20.490,03 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  45. Bei Eingang der Überweisung am 06.10.2017 wies dieses Konto einen Sollsaldo von 169.395,40 Euro (Sollsaldo am Tagesbeginn 169.351,43 Euro, abzüglich einer Abbuchung in Höhe von 43,97 Euro) auf, nach Eingang der Überweisung sowie einer Abbuchung in Höhe von 1.000,00 Euro einen Sollsaldo von 149.905,37 Euro am Ende des 06.10.
  46. Am 09.10.2017 überwies sich der Angeklagte insgesamt 4.600,00 Euro (in zwei Tranchen zu 2.000,00 Euro und 2.600,00 Euro) auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  47. Zu Beginn des 09.10.2017 wies das Konto einen Sollsaldo von 66.998,37 Euro auf, nach Eingang der Zahlungen und Abflüssen einen Sollsaldo von 68.128,37 Euro am Ende des 09.10.
  48. Am 11.10.2017 überwies der Angeklagte insgesamt 15.711,97 Euro auf eigene Konten. Der Angeklagte überwies 10.000,00 Euro auf sein Kreditkartenkonto bei der T.... Dieses hatte bei der monatlichen Abrechnung am 20.09.2017 einen Sollsaldo von 26.311,95 Euro aufgewiesen und bei der monatlichen Abrechnung vom 22.10.2017 einen Sollsaldo von 24.904,47 Euro. Des Weiteren überwies der Angeklagte 5.711,97 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...0, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 68.128,37 Euro aufwies und nach Eingang der Zahlung und Abflüssen einen Sollsaldo von 65.929,40 Euro am Ende des 11.10.
  49. Am 12.10.2017 überwies der Angeklagte 34.000,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  50. Dieses Konto wies zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto zu Beginn des 13.10.2017 einen Sollsaldo von 183.520,10 Euro auf und nach Eingang der Überweisung einen Sollsaldo von 149.520,10 Euro am Ende des 13.10.
  51. Am 19.10.2017 überwies der Angeklagte 10.000,00 Euro mit dem Buchungstext "D... IV Wicht. P. TZ 1" an die L... AG.
  52. Nachtatgeschehen Im Oktober/November 2017 unternahm der Angeklagte eine sechswöchige USA-Reise mit seiner Familie (siehe oben, C.I.). Die L... AG mahnte in losen Abständen eine Auskehr des von ihr beanspruchten Anteils bei dem Angeklagten an, so in einer E-Mail von Rechtsanwalt H... an den Angeklagten vom 13.04.
  53. Mit E-Mail vom 11.05.2018 erbat er eine Abschlagszahlung in Höhe von 600.000,00 Euro. Am 24.05.2018 "leitete" der Angeklagte an Rechtsanwalt H... eine E-Mail vom 24.05.2018 "weiter", die er angeblich an eine Mitarbeiterin der Insolvenzverwalterin R... geschrieben hatte. In dieser "weitergeleiteten" E-Mail kam zum Ausdruck, dass die L... AG einer zeitnahen Abschlagszahlung in Höhe von 500.000,00 Euro bis 600.000,00 Euro entgegensehe. Tatsächlich hatte der Angeklagte ein solches Begehren nicht an die Mitarbeiterin der Insolvenzverwalterin gerichtet und den entsprechenden Absatz lediglich in die für den Zeugen H... bestimmte Version eingefügt, zumal der Angeklagte mit dem Schreiben vom 08.10.2017 der Insolvenzverwalterin mitgeteilt hatte, er habe einen Betrag in Höhe von 663.415,65 Euro bereits an die L... AG ausgekehrt. Nach einem Telefonat Ende Juni 2018 sagte der Angeklagte Rechtsanwalt H... zu, die Zahlung in der ersten Juliwoche zu tätigen. Am 10.07.2018 schrieb der Zeuge H... dem Angeklagten eine E-Mail, dass das Geld nicht eingegangen sei. Der Angeklagte antwortete am selben Tag, dass das Geld unterwegs sei. In einem Telefonat am 17.07.2018 teilte der Angeklagte dem Zeugen mit, die Überweisung sei schief gegangen, er werde sich selbst darum kümmern. Im August 2018 wurde die Sachbearbeitung bei der L... AG aufgrund der Hinhaltetaktik des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. B..., dem unmittelbaren Vorgesetzten von Rechtsanwalt H..., übertragen. Auf eine E-Mail vom 07.08.2018, dass das Geld immer noch nicht da sei, rief der Angeklagte den Zeugen H... am 19.08.2018 an und teilte ihm mit, die Überweisung sei schief gegangen; der Überweisungsträger (der Angeklagte machte online-banking) sei per Post übersandt worden und die Post der Kanzlei von jenem Tag sei verloren gegangen. Bereits am 14.08.2018 hatte Rechtsanwalt Dr. B... dem Angeklagten eine letzte Zahlungsfrist bis 24.08.2018 gesetzt, die dieser prompt bestätigt hatte. In einem Telefonat am 23.08.2018 erinnerte Rechtsanwalt Dr. B... den Angeklagten, dass am Folgetag die Zahlungsfrist für die etwa 663.000,00 Euro ende, die die L... AG beanspruchte, woraufhin der Angeklagte erwiderte ‚Die kommen morgen pünktlich an‘. Nach Beendigung des Telefonats übersandte der Angeklagte an Rechtsanwalt Dr. B... kommentarlos den Scan eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträgers in der vorbenannten Höhe zu Gunsten der L... AG. Ein Überweisungsträger wurde durch den Angeklagten nicht bei der Bank eingereicht. Eine Zahlung erfolgte nicht. Ende August informierte Rechtsanwalt Dr. B... die Leiterin der Stabsstelle Compliance, Rechtsanwältin S..., dass es in einem Mandat mit dem Angeklagten ein Problem mit der Auszahlung gebe. Mit einem vom Vorstand der L... gezeichneten Schreiben setzte die L... AG dem Angeklagten eine letzte Zahlungsfrist bis zum 31.08.2018, die der Angeklagte bestätigte. Am 03.09.2018 kam es auf Wunsch des Angeklagten zu einem Besprechungstermin mit einem Vorstandsmitglied der L... AG und der Zeugin S.... Der Angeklagte gab an, dass der Grund für die noch nicht erfolgte Zahlung ein Streit mit der Insolvenzverwalterin sei. Er sei einem Bereicherungsanspruch der Al... ausgesetzt, aber er habe bereits einen Teil des vereinnahmten Geldes an die Insolvenzverwalterin weitergeleitet. In welcher Höhe dies erfolgt sei, teilte er nicht mit. Die Zeugin S... bot an, den Angeklagten zu einem bereits angesetzten Treffen mit der Insolvenzverwalterin R... in Darmstadt zu begleiten. Der Angeklagte bat, davon Abstand zu nehmen, da Frau R... "auf Krawall gebürstet" sei. Wenn sie jetzt noch vom Prozessfinanzierer "angeschossen" werde, wolle sie gar nicht mehr mit ihm reden. Die Zeugin S... nahm das hin und setzte dem Angeklagten eine Frist von 48 Stunden, den Sachverhalt zu dem etwaigen Entscheidungskonflikt schriftlich zu übermitteln, nebst einem Beleg, dass die Gelder noch da seien. Der Angeklagte willigte ein. Ein Beleg (Kontoauszug) wurde nicht übersandt. Am 05.09.2018 suchten der Angeklagte und sein jetziger Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. N..., die Zeugin R... in Bensheim auf und setzten der Zeugin auseinander, dass der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen ihr und der L... AG möglicherweise sittenwidrig sei und dass die Vergleichszahlung der Al... möglicherweise keine Erfüllungswirkung gehabt habe. Es habe sich um eine Fehlüberweisung gehandelt und die Insolvenzverwalterin könne den Betrag (nochmals) von der Al... fordern. Dass er einen Großteil des eingegangenen Geldes in der Zwischenzeit für eigene Zwecke verwendet hatte, verschwieg der Angeklagte. Am selben Tag rief die Zeugin S... den Angeklagten an, um zu erfahren, was in dem Gespräch mit Rechtsanwältin R... herausgekommen sei. Er teilte mit, dass er keine Einigung habe erzielen können, dass die Insolvenzverwalterin aber erwäge, ihren Erlösanteil bei der Al... einzufordern. Auf die Frage der Zeugin S..., wieviel Geld noch auf dem Konto vorhanden sei, antwortete der Angeklagte, er dürfe hierzu wegen seiner anwaltlichen Schweigepflicht keine Angaben machen. Rechtsanwalt Dr. B... schrieb am 07.09.2018 die Insolvenzverwalterin R... zum ersten Mal direkt an und teilte ihr mit, dass die L... AG aus der Vergleichszahlung bisher gar keine Zahlung erhalten habe. Dies war der Insolvenzverwalterin neu, zumal ihr mit Schreiben des Angeklagten vom 08.10.2017 von diesem mitgeteilt worden war, er habe aus dem eingenommenen Geld 663.415,65 Euro an die L... AG überwiesen. Dr. B... hatte mit einer direkten Kontaktaufnahme mit der Insolvenzverwalterin auch deshalb zugewartet, weil sie ihm durch den Angeklagten im Jahr 2018 als "schwierig" und als "auf Krawall gebürstet" geschildert worden war. Am 13.09.2018 kam es zu einer Besprechung zwischen der Insolvenzverwalterin R... und Dr. B..., in der auch zutage trat, dass die E-Mail des Angeklagten vom 24.05.2018 an Rechtsanwalt H... (siehe oben) von jenem manipuliert worden war. Am 18.10.2018 erstattete Rechtsanwältin R... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der r... GmbH Strafanzeige gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft München I. Am selben Tag leitete die Insolvenzverwalterin auch ein Arrestverfahren gegen den Angeklagten vor dem Landgericht München I ein. Im Zuge des Arrestverfahrens erfuhr der Angeklagte auch, dass Strafanzeige wegen Untreue gegen ihn erstattet worden war. Der Angeklagte leistete weder an die L... AG, die einen Anteil an der Vergleichssumme in Höhe von etwa 663.000,00 Euro beanspruchte, noch an die Insolvenzverwalterin R... eine Zahlung. Die L... AG zahlte an den Angeklagten keine Erfolgsprämie gemäß Rahmenvertrag (siehe oben C.I.). Mit Vereinbarung vom 12.06./24.06.2019 verpflichtete sich die Insolvenzverwalterin R... gegenüber der L... AG, zur Abgeltung aller Ansprüche der L... AG im Zusammenhang mit dem Prozessfinanzierungsvertrag einen Betrag in Höhe von 418.246,50 Euro an die L... AG zu zahlen, davon 243.246,50 Euro verauslagte Kosten und Gebühren und 175.000,00 Euro Erlösbeteiligung. Die L... AG hat sämtliche weitere Forderungen im Zusammenhang mit der Sache R... als Insolvenzverwalterin der r... GmbH abgeschrieben. Die Insolvenzverwalterin R... klagte die Vergleichsforderung gegen die Al... vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Mit (nicht rechtskräftigem) Endurteil vom 18.10.2021 verurteilte dieses die Al... und eine weitere Beklagte, die Vergleichssumme in Höhe von 787.578,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.02.2019 an die Insolvenzverwalterin zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Erstattung eines Betrages in Höhe von 192.815,94 Euro an die Insolvenzmasse des Angeklagten. Die R... Rechtsanwaltsgesellschaft erhielt von ihrer Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung etwa 160.000,00 Euro im Zusammenhang mit den für den Angeklagten vorfinanzierten Rechnungen erstattet. Diese Zahlung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten im Zusammenhang mit Betrugsvorwürfen gegen den Angeklagten erfolge (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 28.05.2020; eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO). III. Tatkomplex Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG (Anklageschrift vom 28.05.2019, Ziffer 2)
  54. Vortatgeschehen Rechtsanwalt M... war Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG. Er verfolgte im Jahr 2014 unter anderem Ansprüche gegen die N... AG in Höhe von 500.000,00 Euro wegen fehlerhafter Sachkapitalerhöhung und gegen die M... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. deren Haftpflichtversicherer in Höhe von bis zu 1.000.000,00 Euro wegen fehlerhafter Prüfung einer Sachkapitalerhöhung. Die interne Sachbearbeitung teilte sich Rechtsanwalt M... mit den Rechtsanwälten Dr. K und R.... Über Kanzleikollegen erfuhr Rechtsanwalt M..., dass der Angeklagte für das Verfahren ein geeigneter Prozessanwalt sei und auch im Vorfeld prüfen könne, ob für das Verfahren eine Prozessfinanzierung in Betracht komme. Masse zur Finanzierung eines möglichen Prozesses war nicht vorhanden. In der Folge beauftragte Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG den Angeklagten mit der erforderlichenfalls gerichtlichen Geltendmachung und Realisierung der vorstehenden Ansprüche. Der Angeklagte vermittelte dem Insolvenzverwalter einen Kontakt zur L... AG und am 26.11./16.12.2014 kam es zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags zwischen Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG und der L... AG. Die Bestimmungen dieses Prozessfinanzierungsvertrags waren weitgehend identisch mit jenen im Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der Insolvenzverwalterin R... und der L... AG (siehe oben C.II.1.), mit Ausnahme der Höhe der Erlösbeteiligung der L... AG: diese betrug im Prozessfinanzierungsvertrag mit Rechtsanwalt M... 25 % des (Vergleichs-)Erlöses bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro, zusätzlich 20 % aus den über 500.000,00 Euro hinausgehenden Beträgen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages werden daher im Folgenden vor allem der Verständlichkeit halber (erneut) aufgeführt und, soweit für den hiesigen Tatkomplex erstmals von Interesse, ergänzt. Die L... AG verpflichtete sich in dem Vertrag mit Rechtsanwalt M..., die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Gerichtskosten vorzufinanzieren. Im Gegenzug zu der Vorfinanzierung sollte die L... AG im Erfolgsfall vorrangig vor den Massegläubigern die von ihr getragenen notwendigen und vereinbarten Kosten erstattet bekommen (§ 5 Ziffer 2 des Prozessfinanzierungsvertrages). Ihr sollte darüber hinaus eine Beteiligung am (Vergleichs-)Erlös in Höhe von 25 % bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro zustehen, zusätzlich 20 % aus den über 500.000,00 Euro hinausgehenden Beträgen. Nach den Regelungen des Prozessfinanzierungsvertrags war der Insolvenzverwalter (zunächst) verpflichtet, einen etwaigen Erlös selbst auf das Insolvenzanderkonto einzuziehen (§ 5 Ziffer 6) und hieraus die L... AG vorrangig vor der Insolvenzmasse für die verauslagten Kosten und den Erlösanteil zu befriedigen (§ 5 Ziffer 1, 2, 3). Der Anspruch der L... AG auf Kostenerstattung und Zahlung der Erlösbeteiligung waren fällig, sobald der Erlös der finanzierten Rechtsdurchsetzung dem Insolvenzverwalter oder dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt zufloss (§ 5 Ziffer 4). Die Ansprüche, die der Insolvenzverwalter gegen die Anspruchsgegner geltend machte ("streitige Ansprüche"), trat der Insolvenzverwalter an die L... AG ab, ebenso sämtliche Ansprüche auf Prozesskostenerstattung gegen die Anspruchsgegner und Dritte. Die L... AG nahm die Abtretung an (jeweils § 6). Die Abtretung war zur Sicherung der Erstattungsansprüche der L... AG im Sinne des § 5 Ziffer 2, nachrangig zur Sicherung des Erlösanspruchs im Sinne des § 5 Ziffer 3 vereinbart und sollte die gegenüber der L... AG eingegangene Masseverbindlichkeit bzw. Neumasseverbindlichkeit vorrangig vor weiter vorhandenen Massegläubigern und Neumassegläubigern sowie auch vor den Gläubigern der Massekosten im Erfolgsfall befriedigen. Der Insolvenzverwalter hatte gem. § 6 ein Recht auf Freigabe der abgetretenen Forderungen, wenn die vorstehend genannten Erstattungsansprüche der L... AG vollständig befriedigt waren, neue Erstattungsansprüche im weiteren Verlauf des finanzierten Verfahrens nicht mehr entstehen konnten und keine Schadensersatzansprüche der L... AG gegen den Anspruchsinhaber bestanden. Die Freigabe sollte bis zur Höhe der weiterhin zu sichernden Ansprüche der L... AG auf Erlösbeteiligung nach § 5 Ziffer 3 des Vertrages erfolgen. Mit dem Prozessfinanzierungsvertrag erteilte der Insolvenzverwalter dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, mithin dem Angeklagten, Vollmacht, Erklärungen der L... AG bezüglich des Prozessfinanzierungsvertrages gegenüber dem Insolvenzverwalter entgegenzunehmen (§ 1 Ziffer 8). Zum Abschluss eines Vergleichs über die streitigen Ansprüche war der Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung der L... AG berechtigt. Empfahl diese den Abschluss eines Vergleichs, weil sie diesen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage für angemessen hielt, war der Insolvenzverwalter hierdurch in seiner Entscheidung nicht gebunden. Nahm der Insolvenzverwalter einen angebotenen Vergleich nicht an, obwohl die L... AG dies empfohlen hatte, so war die L... AG zur unverzüglichen Kündigung des Vertrages berechtigt und der Insolvenzverwalter musste die L... in diesem Fall so stellen, wie sie bei Abschluss des empfohlenen Vergleichs gestanden hätte (§ 8). In der Folge erhob Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG, vertreten durch den Angeklagten, Klage vor dem Landgericht Augsburg, die sich insbesondere gegen die vorgenannten Anspruchsgegner richtete. Bereits im Jahr 2015 kam es zu einem Vergleich zwischen Insolvenzverwalter M... und einer der Beklagten, der N... AG, in dem sich diese unter anderem verpflichtete, 75.000,00 Euro an die Insolvenzmasse auf ein Konto des Angeklagten zu zahlen; die Summe wurde bezahlt. Zu einer Auskehr dieses Betrages kam es nicht, da der Angeklagte, Rechtsanwalt M... und Rechtsanwalt Dr. K... sich einigten, dass die Beträge aus dem Insolvenzverfahren "gesammelt" werden sollten, bevor es zu einer Abrechnung komme. Die L... AG erhob keine Einwände gegen dieses Vorgehen. Als sich im September 2017 eine weitere Einigung, nun mit der M... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzeichnete, kam es zu einem Telefonat zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter bei der L... AG, Rechtsanwalt H..., und dem Angeklagten. In dem Telefonat kam zur Sprache, dass der Insolvenzverwalter M... ein "schwieriger Typ" sei. Diese Überlegung veranlasste den Zeugen H..., für die L... AG entgegen der Regelung im Prozessfinanzierungsvertrag darauf zu bestehen, dass die Vergleichszahlung auf ein Konto des Angeklagten fließen solle. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Telefonat schrieb Rechtsanwalt H... am 21.09.2017 eine E-Mail an den Angeklagten, dass die L... AG einem Vergleichsschluss wie abgestimmt zustimmen könne, wenn die Zahlung der Vergleichssumme auf das Konto des Angeklagten erfolge. Der Angeklagte gab die Information, dass der Vergleichsbetrag auf ein Konto des Angeklagten fließen solle, an Rechtsanwalt M... weiter. Dieser billigte die Handhabung und wies den Angeklagten an, entsprechend zu verfahren. Ein Mandatsverhältnis zwischen der L... AG und dem Angeklagten bestand, wie der Angeklagte wusste, nicht. Das gerichtliche Verfahren gegen die M... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (der Beklagten zu 4) endete am 22.12.2017 mit einer Vergleichsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt M als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG und der Beklagten zu
  55. Die Beklagte zu 4 verpflichtete sich, 800.000,00 € an den Kläger, Rechtsanwalt M..., zu bezahlen. Da die Zahlung auf das Konto des Angeklagten gehen sollte, verlangte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 4 eine Geldempfangsvollmacht des Rechtsanwalts M... für den Angeklagten. Mit E-Mail vom 09.01.2018 gab Rechtanwalt Dr. K... dieses Begehren an Rechtsanwalt M... weiter und forderte eine Geldempfangsvollmacht für den Angeklagten an. Rechtsanwalt M... erteilte dem Angeklagten am 09.01.2018 Geldempfangsvollmacht und ließ sie an den Vertreter der Beklagten zu 4 übersenden. Eine etwaige Erteilung einer Geldempfangsvollmacht des Angeklagten für die L... AG wurde nicht thematisiert; und die L... AG erteilte auch keine. Die Haftpflichtversicherung der M... GmbH überwies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich einen Betrag in Höhe von 798.500,00 Euro, der am 22.01.2018 auf dem Konto des Angeklagten bei der C... mit den Endziffern ...4 einging. Das Konto hatte vor der Einzahlung einen Saldo von 0 Euro aufgewiesen. Weitere Eingänge auf dem Konto (mit Ausnahme einer abgebuchten und dann zurückgebuchten Fehlbuchung) bis einschließlich 06.06.2018 gab es nicht. Der Angeklagte kehrte in der Folge keinerlei Gelder an Rechtsanwalt M... oder die L... AG aus.
  56. Tatgeschehen Der Angeklagte veruntreute durch zahlreiche Überweisungen an insgesamt 33 Tagen zwischen dem 25.01.2018 und dem 06.06.2018 von seinem Konto bei der C... mit den Endziffern ...4 einen Betrag in Höhe von insgesamt 743.300,18 Euro aus dem Vermögen seines Mandanten M.... Die Situation des Angeklagten während des vorgenannten Tatzeitraums stellte sich wie folgt dar: Aufrechnungsfähige Ansprüche des Angeklagten gegen den Insolvenzverwalter M... bestanden nicht. Der Angeklagte wusste, dass er die bei ihm eingegangene Zahlung aus dem Vergleich mit der M... GmbH nur im Sinn seines Mandanten M... verwenden durfte und dass er eine herausgehobene Pflicht aus dem Anwaltsvertrag gegenüber seinem Mandanten M... verletzte, wenn er die Gelder angreifen würde und nahm dennoch bewusst die Abverfügungen vor. Er wusste, dass die Gelder aus der Vergleichszahlung seinem Mandanten zustanden, auch wenn im Verhältnis M... - L... AG ein Teil davon für die Erstattung von Auslagen und den Erlösanteil der L... AG dienen sollte. Der Angeklagte wusste, dass er nicht der L... AG gegenüber, sondern ausschließlich seinem Mandanten verpflichtet war. Der Rahmenvertrag zwischen dem Angeklagten und der L... AG (siehe oben C.I.) sah für die Phase des streitigen Verfahrens keine Primärpflichten des Angeklagten gegenüber der L... AG vor und gewährte ihm im Erfolgsfall lediglich gegebenenfalls eine "unverbindliche" Leistungsprämie, wie der Angeklagte wusste. Der Angeklagte wusste, dass er mit einzelnen Abverfügungen seinem Mandanten M... einen unmittelbaren Vermögensnachteil zufügen würde und verwendete dennoch die Gelder bewusst zu eigenen Zwecken. Der Angeklagte kannte die Prozessfinanzierungsverträge, die die L... AG mit den Insolvenzverwaltern abschloss, gut. Der Angeklagte wusste, dass die überwiesene Zahlung in dem Maße, in dem er sich an ihr bediente, der Insolvenzmasse fehlen würde. Er wusste, dass die L... AG seinen Mandanten M... wegen ihrer Kostenerstattungs- und Erlösansprüche direkt aus dem Prozessfinanzierungsvertrag in Anspruch nehmen könnte und Rechtsanwalt M..., soweit er diese Ansprüche nicht erfüllen würde können, auch nicht die Freigabe der abgetretenen Forderungen (§ 6 des Prozessfinanzierungsvertrages, s.o. C.II.2.) erreichen konnte. Der Angeklagte setzte sich in Kenntnis dieser Folgen über all dies hinweg, um sich die Gelder einzuverleiben. Der Angeklagte ging davon aus, dass er keine herausgehobene Pflichtenstellung gegenüber der L... AG hatte. Ihm war es aber gleichgültig und gegenüber seinem Interesse, an Geld zu kommen, nachrangig, wenn er etwaige Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der L... AG verletzte und dieser einen Schaden zufügte. Der Angeklagte hatte keine konkrete Aussicht eines baldigen Ausgleichs der abverfügten Gelder mit eigenen Mitteln. Er wusste, dass er bereits aus der Zahlung der Al... mehrere hunderttausend Euro für sich behalten hatte (C.II.2.) und deren Ausgleich schuldete. Ihm war bewusst, dass seine Konten mehrere hunderttausend Euro im Minus waren. Er hatte am 19.01.2018 eine Vereinbarung unterzeichnet, in der er anerkannt hatte, der R... Rechtsanwaltsgesellschaft etwa 430.000,00 Euro zu schulden (siehe oben C.I.). Am Abend des 24.01.2018 wiesen die maßgeblichen Konten (siehe oben C.II.2.) des Angeklagten Sollsalden in Höhe von etwa 350.000,00 Euro auf. Auf anderen Konten befanden sich keine nennenswerten Guthaben zur freien Verfügung des Angeklagten. Rücklagen hatte der Angeklagte - wie er wusste - nicht. Der Angeklagte hoffte in dem Honorarstreit gegen Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH (s.o., C.I. und C.II.
  57. zur subjektiven Tatseite im Jahr 2017) weiterhin auf eine Zahlung und erhoffte sich durch das Mediationsverfahren (siehe oben C.I.) neue Impulse. Anfang 2018 war allerdings weiter offen, ob und mit welchem Inhalt Rechtsanwalt P... bereit wäre, sich zu einigen. Weiterhin war offen, welchen Anteil an einem möglichen Vergleichserlös der Angeklagte vereinnahmen würde können: Der Angeklagte wusste, dass er in dem Mediationsverfahren über Ansprüche verhandeln würde, die ihm nicht mehr gehörten. Er hatte - wie er wusste - die möglichen Honorarforderungen gegen Rechtsanwalt P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... GmbH bereits 2017 an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft abgetreten (siehe oben C.I.). Er hatte mit der R... Rechtsanwaltsgesellschaft über die Aufteilung eines möglichen Vergleichserlöses keine klare Regelung getroffen, und wusste daher nicht, welchen Anteil er letztendlich für sich beanspruchen würde können. Weitere nennenswerte Honorareingänge erwartete der Angeklagte nach Eingang der Vergleichszahlung nicht. Die Hoffnung auf ein hohes Honorar durch die Erbschaftssache K... (siehe oben C.I. und C.II.
  58. zur inneren Tatseite) hatte sich zerschlagen. Eine Verschmelzung seiner Kanzlei mit S... & P... hatte noch nicht stattgefunden. Der Angeklagte erkannte, dass auch ein mögliches Jahreseinkommen bei S... & P..., wie oben ausgeführt (C.I.), nicht hinreichen würde, eine Rückführung abverfügter Gelder aus eigenen Mitteln in absehbarer Zeit zu ermöglichen. Zahlungen aus einer möglichen Partnerschaft bei W... Rechtsanwälte (siehe oben C.I.) waren zu keinem der Tatzeitpunkte absehbar. Mit der Leistungsprämie aus dem Rahmenvertrag mit der L... AG (C.I.) konnte der Angeklagte nicht rechnen, so lange der L... AG den ihr zustehenden Anteil am Vergleichserlös im Teilvergleich mit der M... GmbH nicht zukommen würde. Steuerrückerstattungen für vergangene Jahre waren, so lange keine Steuererklärung abgegeben war, nicht zu erwarten, wie der Angeklagte wusste. Der Angeklagte vertraute nicht darauf, Geld durch Freunde, z.B. Hans S... oder Ma
  59. H... (siehe oben C.II.2.), geliehen zu bekommen. Der Angeklagte nahm die nachstehenden Abverfügungen "scheibchenweise" vor, nämlich dann, wenn er einen entsprechenden Geldbedarf bei sich feststellte. Obwohl er hoffte, die ihm überwiesenen Gelder so weit wie möglich für eine spätere bestimmungsgemäße Auskehr zur Verfügung halten zu können, kam es ihm von Beginn an darauf an, sich bei Auftauchen eines entsprechenden Geldbedarfs weitere Teile der überwiesenen Gelder seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Er handelte bei allen nachstehenden Überweisungen, um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen. Der Angeklagte nahm vom Konto bei der C... mit den Endziffern ...4 zum Ausgleich der eigenen Konten und zur Befreiung von eigenen privaten und geschäftlichen Verbindlichkeiten folgende Überweisungen vor. Die Überweisungen auf eigene oder fremde Konten standen in keinem Zusammenhang mit den Zahlungseingängen. Alle Überweisungen an einem Tag beruhten jeweils auf einem Tatentschluss. (Die Nummerierung erfolgt in Fortführung der Nummerierung der Taten zum Nachteil der Insolvenzverwalterin R..., C.II.2.).
  60. Am 25.01.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 40.068,70 Euro auf eigene Konten und an Dritte. Der Angeklagte tätigte drei Überweisungen (18.380,74 Euro, 9.892,47 Euro, 10.910,10 Euro) auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  61. Dieses Konto wies zu Beginn des 25.01.2018 einen Sollsaldo von 68.244,58 Euro auf, nach Eingang der Zahlungen und weiterer Kontobewegungen (darunter zwei Zahlungen an seine freie Mitarbeiterin Rechtsanwältin Joanna K... in Höhe von 4.658,85 Euro und 6.747,30 Euro) am Ende des 25.01.2018 einen Sollsaldo von 58.754,48 Euro. Desweiteren überwies der Angeklagte 349,70 Euro an "Reisswolf", 235,32 Euro an die A... sowie 300,37 Euro an B....
  62. Am 26.01.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 111.488,71 Euro auf eigene Konten. Der Angeklagte tätigte vier Überweisungen in Höhe von zwei Mal 25.000,00 Euro, 13.492,37 Euro und 2.996,34 Euro jeweils auf sein Kreditkartenkonto "L...". Am 10.01.2018 war auf diesem Konto ein Sollsaldo von 63.492,37 Euro aus dem Vormonat vorgetragen worden, der durch die vorstehenden Überweisungen (die letztgenannte Überweisung in Höhe von 2.996,34 Euro wurde nicht auf den Saldo angerechnet), auf 0 zurückgeführt worden wäre (wäre nicht zwischenzeitlich am 11.01.2018 eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro abgebucht worden). Bei der Abrechnung am 08.02.2018 wies das Konto erneut einen Sollsaldo von 21.339,62 Euro auf, der unter anderem durch eine Abbuchung am 30.01.2018 in Höhe von 10.067,73 Euro an Bernd B..., Buchungstext "Rz V1...17", zustande gekommen war. Der Angeklagte tätigte am 26.01.2018 zwei weitere Überweisungen in Höhe von 25.000,00 Euro und 20.000,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  63. Dieses Konto wies bei Eingang der Gelder einen Sollsaldo von 168.889,98 Euro auf (Sollsaldo bei Tagesbeginn des 26.01.2018 168.784,49 Euro abzüglich Abflüsse in Höhe von 98,50 Euro und 6,99 Euro). Am Ende des 26.01.2018 wies das Konto mit den Endziffern ...3 einen Sollsaldo von 123.367,36 Euro auf.
  64. Am 30.01.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 40.000,00 Euro an einen Dritten und auf ein eigenes Konto. Der Angeklagte überwies 30.000,00 Euro (zwei Mal 15.000,00 Euro) an Ma
  65. H... zur Rückzahlung des Kurzdarlehns. Desweiteren überwies er 10.000,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  66. Dieses wies zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 10.785,98 Euro auf, der nach der Überweisung auf 785,98 Euro verringert war.
  67. Der Angeklagte überwies am 01.02.2018 insgesamt 46.000,00 Euro auf eigene Konten. Der Angeklagte tätigte zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 14.000,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...6, das zu diesem Zeitpunkt einen Saldo von 0 Euro aufwies. Der Angeklagte tätigte von diesem Konto aus noch am selben Tag eine Überweisung in Höhe von 28.000,00 Euro an "Henrik S.../B...", sodass das Konto am Ende des 01.02.2018 wieder einen Saldo von 0 Euro aufwies. Desweiteren überwies der Angeklagte 18.000,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...0, das bei Eingang der Zahlung am 01.02.2018 einen Sollsaldo von 68.174,83 Euro aufwies (Sollsaldo zu Tagesbeginn 68.179,73 Euro abzüglich einer Abbuchung von 4,90 Euro). Am Ende des 01.02.2018 wies das Konto nach mehreren Kontobewegungen einen Sollsaldo von 66.484,63 Euro auf.
  68. Am 07.02.2018 überwies der Angeklagte 7.651,58 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  69. Dieses Konto wies zu Beginn des 07.02.2018 einen Sollsaldo von 66.534,29 Euro auf und nach mehreren Kontobewegungen sowie Eingang der vorgenannten Zahlung am Ende des 07.02.2018 einen Sollsaldo von 66.519,93 Euro.
  70. Am 13.02.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 85.000,00 Euro auf ein eigenes Konto und einen Dritten. So tätigte er zwei Überweisungen (10.000,00 Euro und 25.000,00 Euro) auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  71. Dieses Konto wies zu Beginn des 13.02.2018 einen Sollsaldo von 129.894,61 Euro auf, nach Abfluss von 21.339,62 Euro sowie weiteren 53,55 Euro sowie Eingang der vorgenannten Zahlungen einen Sollsaldo von 116.287,78 Euro am Ende des 13.02.
  72. Desweiteren tätigte der Angeklagte zwei Überweisungen an das Finanzamt Mx. in Höhe von jeweils 25.000,00 Euro.
  73. Am 15.02.2018 überwies der Angeklagte 11.200,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  74. Dieses Konto wies vor Eingang der Zahlung am selben Tag einen Sollsaldo von 68.097,09 Euro auf. Direkt im Anschluss überwies der Angeklagte von diesem Konto 7.000,00 Euro auf sein Konto bei der Raiffeisenbank K..., 2.000,00 Euro auf sein Konto bei der I... AG, 1.100,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...1, sowie 1.200,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  75. Weitere Transaktionen auf dem Konto bei der C... mit den Endziffern ...0 fanden an diesem Tag nicht statt; der Sollsaldo belief sich am Ende des 15.02.2018 auf 68.197,09 Euro.
  76. Am 20.02.2018 überwies der Angeklagte 4.800,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  77. Dieses Konto wies bei Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 68.197,09 Euro auf sowie, nach einer Abbuchung in Höhe von 100,44 Euro, am Ende des 20.02.2018 einen Sollsaldo von 63.497,53 Euro.
  78. Am 27.02.2018 überwies der Angeklagte 13.049,47 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  79. Dieses Konto wies zu Beginn des Tages einen Sollsaldo von 65.061,14 Euro auf und am Ende des Tages nach mehreren Eingängen, darunter die vorbenannte Überweisung, einen Sollsaldo von 41.361,67 Euro.
  80. Am 02.03.2018 überwies der Angeklagte 18.000,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  81. Dieses Konto wies bei Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 120.169,78 Euro (Sollsaldo bei Tagesbeginn 120.003,06 Euro abzüglich eines Abflusses in Höhe von 166,72 Euro) auf und nach Eingang der Zahlung am Ende des 02.03.2018 einen Sollsaldo von 102.169,78 Euro.
  82. Am 05.03.2018 überwies der Angeklagte 8.741,54 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  83. Dieses Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 67.935,28 Euro auf (Sollsaldo zu Tagesbeginn 67.238,81 Euro, abzüglich Abflüsse in Höhe von 505,00 Euro, 87,57 Euro, 33,90 Euro und 70,00 Euro) und am Ende des 05.03.2018 nach weiteren Abflüssen einen Sollsaldo von 64.633,74 Euro.
  84. Am 07.03.2018 überwies der Angeklagte 12.228,00 Euro an "P...".
  85. Am 09.03.2018 überwies der Angeklagte an Dritte insgesamt 9.337,68 Euro, namentlich 4.965,78 Euro an "S... Rechtsanwälte" und 4.371,90 Euro an "M...".
  86. Am 14.03.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 34.000,00 Euro (in zwei Tranchen zu 18.000,00 Euro und 16.000,00 Euro) auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  87. Das Konto wies zu Beginn des 14.03.2018 einen Sollsaldo von 143.297,15 Euro auf und nach einem Abfluss von 367,82 Euro sowie Eingang der vorbenannten Zahlungen einen Sollsaldo von 109.664,97 Euro am Ende des 14.03.
  88. Am 15.03.2018 überwies der Angeklagte 10.000,00 Euro an RA R....
  89. Am 19.03.2018 überwies der Angeklagte 3.779,44 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  90. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 68.241,65 Euro auf und nach Eingang dieser Zahlung und mehreren Abflüssen am Ende des Tages einen Sollsaldo von 66.724,71 Euro.
  91. Am 20.03.2018 überwies der Angeklagte 5.281,20 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  92. Das Konto wies bei Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 67.231,21 Euro auf (Sollsaldo 66.724,71 Euro zu Beginn des 20.03.2018 abzüglich eines Abflusses von 506,50 Euro), nach Eingang der Zahlung und Abflüssen am Ende des 20.03.2018 einen Sollsaldo von 64.100,01 Euro.
  93. Am 28.03.2018 überwies der Angeklagte 6.517,93 Euro auf sein Konto des bei der C... mit den Endziffern ...
  94. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 68.245,96 Euro auf und am Ende des Tages einen Sollsaldo von 61.728,03 Euro.
  95. Am 03.04.2018 überwies der Angeklagte 23.865,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  96. Dieses Konto wies zu Beginn des 03.04.2018 einen Sollsaldo von 117.865,31 Euro auf und nach mehreren Abflüssen sowie Eingang der vorgenannten Zahlung einen Sollsaldo von 100.141,40 Euro am Ende des 03.04.
  97. Am 04.04.2018 überwies der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 16.150,50 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  98. Dieses Konto wies zu Beginn des 04.04.2018 einen Sollsaldo von 65.743,98 Euro auf und nach mehreren Kontobewegungen einschließlich der vorstehenden Zahlung einen Sollsaldo von 61.245,76 Euro am Ende des 04.04.
  99. Am 05.04.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 41.915,45 Euro an Dritte und auf ein eigenes Konto. Der Angeklagte überwies 4.518,00 Euro an die Landesjustizkasse Mainz und 12.397,45 Euro an das Finanzamt Mx.. Er überwies 25.000,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...0, das zu Beginn des Tages einen Sollsaldo von 61.245,76 Euro aufgewiesen hatte und nach mehreren Kontobewegungen einschließlich des vorgenannten Zahlungseingangs sowie eines Abflusses in Höhe von 6.747,30 Euro an seine freie Mitarbeiterin, Rechtsanwältin K..., am Ende des 05.04.2018 einen Sollsaldo von 48.972,56 Euro aufwies.
  100. Am 13.04.2018 überwies der Angeklagte 21.000,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  101. Dieses Konto hatte zu Beginn des 13.04.2018 einen Sollsaldo von 131.421,70 Euro aufgewiesen und wies nach Abfluss von 367,82 Euro, einem Zufluss von 11.000,00 Euro sowie dem vorgenannten Geldeingang einen Sollsaldo von 99.789,52 Euro am Ende des 13.04.2018 auf.
  102. Der Angeklagte überwies am 17.04.2018 insgesamt 31.000,00 Euro (in drei Tranchen zu 22.000,00 Euro, 6.000,00 Euro und 3.000,00 Euro) auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  103. Das vorbenannte Konto wies zu Beginn des 17.04.2018 einen Sollsaldo von 67.526,24 Euro auf. Nach Eingang der vorgenannten Zahlungen sowie mehrerer Abflüsse, insbesondere einer Zahlung in Höhe von 15.000,00 Euro an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft, wies das Konto am Ende des 17.04.2018 einen Sollsaldo von 68.191,20 Euro auf.
  104. Am 24.04.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 6.961,75 Euro (in drei Tranchen zu 1.578,98 Euro, 2.368,10 Euro und 3.014,67 Euro) auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  105. Das Konto wies zu Beginn des 24.04.2018 einen Sollsaldo von 68.246,90 Euro auf und nach Eingang der vorgenannten Zahlungen sowie mehrerer Abflüsse, einen Sollsaldo von 67.779,39 Euro am Ende des 24.04.
  106. Am 02.05.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 31.090,25 Euro auf eigene Konten. Der Angeklagte überwies 13.348,25 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...0, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 69.486,50 Euro aufwies und nach Eingang der Zahlung und mehreren Abflüssen am Ende des 02.05.2018 einen Sollsaldo von 62.643,99 Euro. Des Weiteren überwies der Angeklagte 17.742,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...3, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 99.983,23 Euro aufwies und nach Eingang der Zahlung und anderen Kontobewegungen einen Sollsaldo von 82.756,26 Euro am Ende des 02.05.
  107. Am 04.05.2018 überwies der Angeklagte 8.912,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  108. Dieses Konto wies bei Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 66.778,33 Euro und am Ende des 04.05.2018 einen Sollsaldo von 57.866,33 Euro.
  109. Am 15.05.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 34.815,00 Euro (in zwei Tranchen zu 23.900,00 Euro und 10.915,00 Euro) auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  110. Dieses Konto wies am Beginn des 15.05.2018 einen Sollsaldo von 123.038,54 Euro auf und nach Eingang der Zahlungen am Ende des 15.05.2018 einen Sollsaldo von 88.223,54 Euro.
  111. Am 17.05.2018 überwies der Angeklagte 15.933,51 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  112. Dieses Konto wies bei Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 68.069,45 Euro auf und nach Eingang der Zahlung sowie einer Überweisung in Höhe von 15.000,00 Euro an die R... Rechtsanwaltsgesellschaft am Ende des 17.05.2018 einen Sollsaldo von 67.135,94 Euro.
  113. Am 24.05.2018 überwies der Angeklagte 10.004,93 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  114. Dieses Konto wie bei Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 67.689,89 Euro auf und nach Eingang und Abflüssen einen Sollsaldo von 61.524,97 Euro am Ende des 24.05.
  115. Am 28.05.2018 überwies der Angeklagte 9.200,00 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  116. Dieses Konto wies zu Beginn des 28.05.2018 einen Sollsaldo von 61.524,97 Euro auf und nach dem Eingang der Zahlung und mehreren Abflüssen einen Sollsaldo in Höhe von 65.416,66 Euro am Ende des 28.05.
  117. Am 01.06.2018 überwies der Angeklagte 5.537,96 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  118. Dieses Konto wies zu Beginn des 01.06.2018 einen Sollsaldo von 68.650,43 Euro auf und nach mehreren Kontobewegungen einschließlich der vorgenannten Zahlung einen Sollsaldo von 66.397,52 Euro am Ende des 01.06.
  119. Am 05.06.2018 überwies der Angeklagte insgesamt 14.565,01 Euro auf eigene Konten. Er überwies 10.115,00 Euro auf sein Konto bei der H... mit den Endziffern ...
  120. Dieses Konto wies zu Beginn des 05.06.2018 einen Sollsaldo von 89.606,09 Euro auf und nach Eingang der vorbenannten Zahlung einen Sollsaldo von 79.491,09 Euro am Ende des 05.06.
  121. Des Weiteren überwies er 4.450,01 Euro auf sein Konto bei der C... mit den Endziffern ...
  122. Dieses Konto wies bei Eingang der Zahlung einen Sollsaldo von 68.069,61 Euro auf (Sollsaldo zu Beginn des 05.06.2018 66.397,52 Euro zuzüglich einer Gutschrift in Höhe von 27,91 Euro und abzüglich einer Überweisung in Höhe von 1.700,00 Euro) und nach Eingang der Zahlung am Ende des 05.06.2018 einen Sollsaldo von 63.619,60 Euro.
  123. Am 06.06.2018 überwies der Angeklagte 5.204,57 Euro auf sein Kreditkartenkonto bei der T.... In der Abrechnung des Kreditkartenkontos vom 20.06.2018 wurde ein Sollsaldo von der letzten Abrechnung in Höhe von 30.275,41 Euro vorgetragen, sodass sich unter Berücksichtigung von Belastungen in Höhe von 2.930,14 Euro, der vorbenannten Gutschrift in Höhe von 5.204,57 Euro und Sollzinsen in Höhe von 382,78 Euro ein neuer Endsaldo (Soll) von 28.383,76 Euro ergab, bei einem Verfügungsrahmen von 29.991,00 Euro.
  124. Nachttatgeschehen Nach Eingang des Vergleichsbetrages bei dem Angeklagten schickte Rechtsanwalt H... von der L... AG Ende April 2018 den Entwurf einer Endabrechnung an den Angeklagten, mit der Bitte, diesen noch nicht an Rechtsanwalt M... weiter zu leiten. Ende Juni 2018 schickte Rechtsanwalt H... eine Abrechnung, nach der die L... AG insgesamt etwa 282.000,00 Euro beanspruchte (etwa 66.000,00 Euro Kostenerstattung und etwa 216.000,00 Euro Erlösbeteiligung) und einen Erlös für Rechtsanwalt M... in Höhe von etwa 649.000,00 Euro netto und eine Vergütung für den Angeklagten in Höhe von etwa 28.000,00 Euro netto berechnet hatte. In der Folge drängte die L... AG zunehmend auf eine Zahlung, gegebenenfalls in Form einer Abschlagszahlung. Der Angeklagte wollte hingegen eine Zahlung möglichst hinauszögern, um das noch vorhandene Geld für eigene Zwecke zur Verfügung zu haben bzw. die bereits erfolgten zweckwidrigen Verwendungen zu vertuschen. Es kam in den darauffolgenden Wochen zu einem regelmäßigen Austausch zwischen dem Angeklagten, den Rechtsanwälten H... und Dr. B... von der L... AG und Rechtsanwalt Dr. K... betreffend eine Abschlagszahlung. Der Angeklagte teilte der L... AG regelmäßig mit, dass Rechtsanwalt M... keine Abschlagszahlung wünsche. Am 01.10.2018 bat Rechtsanwalt H... auf Anweisung von Rechtsanwältin S... aus der Compliance-Abteilung der L... AG den Angeklagten per E-Mail, er möge sich bei ihm am 02.10.2018 melden. Am 02.10.2018 teilte der Angeklagte Rechtsanwalt H... mit, dass Rechtsanwalt M... keinen Vorschuss für die Insolvenzmasse wünsche und sich noch nicht entschieden habe, ob er eine Abschlagszahlung für die L... AG gutheiße. Am 04.10.2018 kontaktierte die L... AG Rechtsanwalt M... erstmals direkt und begehrte eine Abschlagszahlung in Höhe von 200.000,00 Euro. Rechtsanwalt M... erklärte sich hiermit am 09.10.2018 einverstanden, wenn man sich einige, dass etwaige Überzahlungen ausgeglichen würden. Weder Rechtsanwalt M... noch die Verantwortlichen bei der L... AG wussten, dass die Gelder aus der Vergleichssumme bereits vollständig durch den Angeklagten verbraucht worden waren. Mit Schreiben vom 09.10.2018 teilte Rechtsanwalt M... dem Angeklagten mit, dass er sich mit der L... AG dahingehend geeinigt habe, dass von dem bei dem Angeklagten vorhandenen Guthaben ein Teilbetrag in Höhe von 600.000,00 Euro an die Insolvenzmasse gezahlt werden sollen und 200.000,00 Euro an die L... AG. Die Beteiligten hätten sich wechselseitig verpflichtet, etwaige Überzahlungen auszugleichen. Er wies den Angeklagten an, die Überweisungen auf ein näher bezeichnetes Sonderkonto der Insolvenzschuldnerin zu tätigen. Der Angeklagte schickte am 19.10.2018 ein Schreiben an Rechtsanwalt M..., in dem er ausführte, dass der Prozessfinanzierungsvertrag nichtig sein könnte und damit die Auszahlung an die L... AG mit rechtlichen Risiken verbunden sei. Er bat Rechtsanwalt M..., vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob die gewünschte Abschlagszahlung tatsächlich ausgereicht werden solle. Rechtsanwalt M... konnte sich auf dieses Schreiben, das ausschließlich der Vertuschung der kriminellen Handlungen des Angeklagten diente, keinen Reim machen. Am 19.10.2018 kam es zu einem Telefonat zwischen Rechtsanwalt M... und der Leiterin der Stabsstelle Compliance der L... AG, Rechtsanwältin S..., in dem beide einander darüber informierten, dass sie jeweils noch kein Geld erhalten hatten. Am 23.10.2018 wurde der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt M... von dem jetzigen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. N..., und dem Angeklagten aufgesucht. Der Angeklagte behauptete wahrheitswidrig, die C... habe seine Auszahlungsansprüche mit eigenen Ansprüchen gegen ihn verrechnet. Dies bedauere er, aber man habe bereits eine Lösung mitgebracht. Er könne zeitnah eine Zahlung in Höhe 300.000,00 Euro leisten und im Anschluss sechs jährliche Raten in Höhe von 50.000,00 Euro. Als Rechtsanwalt M... danach fragte, was mit den weiteren 200.000,00 Euro sei, die dann noch offen seien, legten der Angeklagte und Rechtsanwalt Dr. N... ihm nahe, dass diese Summe ja etwa dem Anteil der L... AG entspräche, der aufgrund des nichtigen Prozessfinanzierungsvertrags nicht bezahlt werden müsse. Als Rechtsanwalt M... hierauf entgegnete, dass es in diesem Falle ja dann wohl Geld sei, das der Masse zustehe, fragte der Angeklagte zurück, wo da der Sanierungsgedanke bleibe. Rechtsanwalt M... verlangte daraufhin als Bedingung für einen Vergleichsabschluss mit dem Angeklagten, dass der Angeklagte in der nächsten Woche 300.000,00 Euro und einen Beleg, dass die Mittel aus der Vergleichszahlung noch vorhanden seien, beibringe, sowie eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten. Der Angeklagte übersandte Anfang November 2018 per E-Mail eine Vermögensauskunft an Rechtsanwalt M.... Im Anschreiben teilte der Angeklagte mit, dass die zugesagte Vermögensauskunft "alle relevanten Daten" enthalte "mit Ausnahme der aktuell benannten beiden Fremdkontenfälle" (gemeint waren R... und M...). Aus der Vermögensauskunft ging insbesondere hervor, dass der Angeklagte über Geschäftsinventar im Wert von bis zu 3.000,00 Euro verfüge, sowie ein Leasing-Fahrzeug Jaguar F-Pace, das monatlich 500,00 Euro koste. Er gab an, über keine Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte oder Rechte an Grundstücken zu verfügen. Er verfüge über eine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufswert sowie einen Genossenschaftsanteil an der Raiffeisenbank K... in Höhe von 100,00 Euro. Der Angeklagte teilte mit, dass er derzeit vier Mandantenforderungen offen habe, zwei davon gab er in Höhe von etwa 45.000,00 Euro an, die nicht bezahlt würden wegen anderer Streitigkeiten bzw. weil sie nach Höhe und RVG-Ansatz bestritten seien. Der Angeklagte gab weiter an, dass er möglicherweise 10.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro als Erfolgshonorar für einen noch offenen Rechtsstreit in den USA erhalte. Die Höhe der Forderung bemesse sich aus 10 % des Eingangs, der zwei Millionen US-Dollar überschreite. Des Weiteren nannte der Angeklagte eine weitere Forderung in Höhe von etwa 10.000 Euro, die fällig werde, wenn ein Vergleich nicht widerrufen werde. Weitere Vermögensgegenstände nannte die Aufstellung nicht. Der Angeklagte benannte, dass er eigene Forderungen an Dritte abgegeben habe, im Jahr 2017/05 (Factoring) und ergänzte dies mit: "Vergleichswert aktuell: EUR 240 TSD". Unter dem Stichwort "Gläubiger- und Forderungsverzeichnis" gab der Angeklagte folgende Forderungen gegen sich an: U... AG, Darlehen, 151.127,99 Euro ("gestundet, teilw. nicht fällig"), C... AG, Darlehen, 73.729,87 Euro ("Dispolinie, nicht fällig"), Raiffeisenbank K... eG, Darlehen, 5.047,52 Euro ("fällig"), D..., Kreditkarte L..., 73.561,57 Euro ("gestundet" [...]), T... Kreditkarte, 31.696,61 Euro (fällig), Finanzamt Mx., offene Steuer, "derzeit noch" 102.916,03 Euro ("aber Ausgleich durch Erstattungsanspruch in Bearbeitung"), R... Rechtsanwaltsgesellschaft, Factoring, "bis EUR 173.382,90" ("gestundet, genaue Höhe von Vergleich P... abhängig"), S... & P... GbR, Beratung/Prozess, 19.248,27 Euro ("gestundet [...]"), Bayerische Versorgungskammer, Anwaltsversorgung, 6.075,19 Euro, Martin B..., Darlehen, 23.920,00 Euro zzgl. Zinsen ("gestundet [...]"), Johannes S..., Darlehen, 50.000,00 Euro ("gestundet"). Daneben gab der Angeklagte "Kleinforderungen bis zu 5.000,00 Euro nach bestem Wissen" an, die sich laut gesonderter Excel-Tabelle auf etwa 17.500,00 Euro beliefen. Angaben zu Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwältin R... oder Rechtsanwalt Dr. D... (Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vom 28.05.2020; eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO) enthielt die Übersicht nicht. Gegenüber Rechtsanwalt M... erwähnte der Angeklagte im Zusammenhang mit der Übermittlung der Vermögensübersicht erstmals, dass wohlhabende Freunde möglicherweise einspringen und die Forderung des Insolvenzverwalters gegen den Angeklagten erwerben könnten. Einen Beleg für das Vorhandensein der Vergleichssumme legte der Angeklagte nicht vor. Zahlungen des Angeklagten erfolgten auch in der Folgezeit nicht, weder an Rechtsanwalt M... noch an die L... AG. Die L... AG zahlte dem Angeklagten keine Erfolgsprämie aus dem Rahmenvertrag. Am 05.11.2018 erstattete Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG Strafanzeige gegen den Angeklagten. Er hatte einen solchen Schritt am 01.11.2019 gegenüber dem Angeklagten dahingehend angedeutet, dass er, falls er bis morgen die Kontoauszüge nicht erhalte, das zu veranlassen, was ihm richtig erscheine. Der Angeklagte erfuhr von der Strafanzeige erst mit seiner Verhaftung. Im Insolvenzverfahren gegen den Angeklagten meldete Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... AG aus eigenem Recht Forderungen in Höhe von 875.000,00 Euro aus dem Forderungsgrund "vorsätzliche unerlaubte Handlung" an. Im Prüfungstermin widersprach der Angeklagten dem Bestehen der Forderung und dem Forderungsgrund. Am 17.07.2019 schlossen die L... AG und Rechtsanwalt M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e eine Vereinbarung, die zum Gegenstand hatte, dass die L... AG die gem. § 6 des Prozessfinanzierungsvertrags sicherungshalber abgetretenen Ansprüche an den Insolvenzverwalter "rechtlich endgültig" zurück abtrat. Die L... AG hat sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit dem Tatkomplex "Rechtsanwalt M... als Ins

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