Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der 1970 geborene Kläger hat am 28.06.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Die Beklagte hat den Kläger während des Verwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens umfangreich begutachten lassen. Medizinische Sachverständigengutachten haben erstattet: Dr. N., Facharzt für Allgemeinmedizin (Gutachten vom 28.01.2014) Dr. F., Fachärztin für Psychiatrie (Gutachten vom 14.02.2014) Dr. J., Fachärztin für Neurologie (Gutachten vom 19.11.2014). Letztere hatte eine augenärztliche Begutachtung des Klägers empfohlen, welche die Beklagte jedoch nicht durchführen ließ. Die Beklagte hat eine Rentengewährung mit Bescheid vom 20.02.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 abgelehnt. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ausgeführt, dass eine nochmalige Überprüfung durch die ärztlichen Sachverständigen ergeben habe, dass der Kläger noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte bis mittelschwere Arbeiten, die nicht mit Nachtschicht, Verantwortung für Personen und Maschinen, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Fahrtätigkeiten verbunden sind, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die allgemeinen Einschränkungen für Sehbehinderte seien zu beachten. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens beruhe auf den vorhandenen Befundunterlagen, der allgemeinärztlichen und neurologisch-psychiatrischen Begutachtung vom 27.01.2014 und 14.02.2014, den augenärztlichen Befundberichten und auch auf dem Ergebnis der während des Widerspruchsverfahrens zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts am 06.11.2014 durchgeführten neurologisch-psychiatrischen Untersuchung, die folgende Diagnosen ergeben habe: - Somatisierungsstörung; - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion; - Sehminderung bei Optikusatrophie; - Zustand nach Amputation des Daumens links am 30.03.2013. Soweit der Kläger den Rentenanspruch auf die erhebliche Sehbehinderung bei Optikusatrophie stütze, werde darauf hingewiesen, dass diese erstmals im September 2013 diagnostiziert wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt. In dem maßgebenden Fünf-Jahreszeitraum vom 25.09.2088, bis 24.09.2013 (Erstdiagnosen) sind nur 33 anstelle der erforderlichen 36 Pflichtbeiträge gezahlt. Da der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen - ohne Berücksichtigung der Sehbehinderung - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bis zum 30.06.2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein konnte, liegt bis dahin weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor (§ 43 SGB VI). Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 13.02.2015. Die Bevollmächtigte des Klägers hat mit der umfangreichen Klagebegründung vom 07.01.2016 zunächst den beruflichen Werdegang des Klägers dargelegt, unter anderem ausgeführt, dass der Kläger sich an einer Tischkreissäge einen Teil des linken Daumens komplett abgesägt habe. Die Beklagte habe insbesondere die erhebliche Sehbehinderung bei Optikusatrophie nicht berücksichtigt. Das Gutachten der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung sei nicht verwertbar. Die gesamte Untersuchung sei von einer Weiterbildungsassistentin der Praxisklinik durchgeführt worden. Die unterzeichnende Ärztin sei nur am Schluss der Untersuchung für maximal fünf Minuten anwesend gewesen. Eine sachgerechte Begutachtung sei unter diesen Bedingungen nicht möglich gewesen. Wichtige Gesichtspunkte sei unter anderem die Eigenverantwortlichkeit und die Kompetenz des Gutachters. Der Kläger leide an einer Erkrankung der Mitochondrien (Kraftwerke der Zellen). Eine Mutation im OPA1-Gen sei durch eine molekulargenetische Untersuchung nachgewiesen worden und führe zu einer autosomal-dominant erheblichen Optikusatrophie. Die Auswirkungen dieser mitochondrialen Myopathie hat die Bevollmächtigte näher beschrieben. Die Bevollmächtigte hat sodann die einzelnen Erkrankungen bzw. Behinderungen des Klägers beginnend mit
- a)traumatische totale Daumenamputation links bis
- j)Verdacht auf Optikusatrophie-plus-Syndrom näher aufgelistet und beschrieben. Auf diese umfangreichen Ausführungen sei hier verwiesen. Die Bevollmächtigte hat folgenden Klageantrag gestellt: Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 SGG). Er ist daher aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.02.2015 beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes zunächst die Behindertenakte des Klägers zum Verfahren beigezogen und ebenso die Akte des Sozialgerichts Bayreuth mit dem Az. S 7 SB 396/14. Das Gericht hat außerdem vorhandene Unterlagen des Universitätsklinikums W., Ambulanz für Augenklinik und Poliklinik und des Universitätsklinikums T., Departement für Augenheilkunde, zu Verfahren beigezogen und Befundberichte angefordert und erhalten aus der Praxis für Humangenetik T., Dr. A., Facharzt für Augenheilkunde, Dr. B., Facharzt für Augenheilkunde. Dr. C., hat die Anfrage des Gerichts nicht beantwortet. Das Gericht hat mit Beweisanordnung vom 05.02.2016 Dr. S. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Dem Gutachtensauftrag hat das Gericht einen Hinweis beigefügt. Dieser hatte folgenden Inhalt: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nur bis 30.06.2013 vor. Die Beklagte nimmt eine relevante Erwerbsminderung nicht an. Soweit der Kläger den Rentenanspruch auf die Sehbehinderung bei Optikusatrophie stütze, sei die Erstdiagnose erst im September 2013 gestellt worden (vgl. Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015, Blatt 97 f. des Aktenteils Rente der Beklagten). Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 16.04.2016 zu folgenden Diagnosen: 1. Hochgradige Sehbehinderung bei hereditärer Optikusatrophie mit Gesichtsfeldeinschränkung beidseits. 2. Verdacht auf "Optikusatrophie-plus-Syndrom" 3. Depressive Anpassungsstörung 4. Arterielle Hypertonie 5. Sensible und motorische Einschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität nach traumatischer Daumenamputation 03/2013. Hinsichtlich der hereditären Optikusatrophie führte Dr. S. aus, dass sich anhand der umfänglich zur Verfügung stehenden augenärztlichen Befunde die Zunahme des Visusverlustes samt ihrer in jüngerer Vergangenheit auffälligen Progredienzzunahme gut nachvollziehen lasse. 1990 habe noch ein Visus von 0,2 beidäugig bestanden, im September 2013 links und rechts nur noch 0,1. Im Oktober 2014 sei ein Visus von nur noch 0,029 rechts und links bestimmt worden. Für die sozialmedizinische Würdigung sei weniger die exakte Diagnose als das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich. Insofern sei es aus gutachterlicher Sicht unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Verdacht auf das Vorliegen einer Optikusatrophie geäußert worden sei bzw. wann die exakte Fixierung der Diagnose erfolgte. Für die sozialmedizinische Einstufung biete sich vorrangig die Klassifikation nach Pape an. Eine Sehbehinderung werde bei einem Visus zwischen 0,06 und 0,03 angenommen (Gruppe III). Hinsichtlich der sozialmedizinischen Auswirkungen seien aber Gruppe III relevante Einschränkungen zu beachten. Angehörige der Gruppe III könnten nicht mehr eigenständig am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, eine Lesefähigkeit sei nur noch mit vergrößernden Sehhilfen zu erreichen. Sie würden jedoch am meisten von der zunehmenden Anzahl an Bildschirmarbeitsplätzen profitieren. Insbesondere Büroarbeiten im kaufmännischen Bereich oder in der Verwaltung könnten noch ausreichend gut ausgeführt werden. Ebenfalls komme ein Einsatz als Telefonist oder Phonotypist oder Masseur in Betracht. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Kläger der Gruppe III zuzuordnen gewesen. Aktuell sei der Kläger als hochgradig sehbehindert bzw. blind einzustufen. Die Beweisfragen beantwortete Dr. S. weiterhin dahin, dass zum streitgegenständlichen Stichtag 30.06.2013 folgendes Leistungsbild bestanden habe: "Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen können täglich sechs Stunden und mehr ausgeübt werden. Besondere nervliche Anspannung, Zeitdruck, Nachtarbeit sind hierbei auszuschließen, ebenso Tätigkeiten unter Unfallgefahr sowie mit Verantwortung für Personen und Maschinen. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können nicht ausgeübt werden. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Feingeschick und die grobe Kraft der linken Hand sind nicht möglich. Auch dürfen Überkopfarbeiten nicht dem Leistungsbild angehören. Die Umstellungsfähigkeit für Sehbehindertentätigkeiten ist ebenso gegeben wie eine hinreichende Belastbarkeit für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Wegefähigkeit ist unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Von einem aufgehobenen Erwerbsvermögen ist nach gutachterlicher Einschätzung ab Oktober 2014 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt war an der Augenklinik W. erstmals ein Visus von unter 0,03 beidseits festgestellt worden. (Erst) ab diesem Zeitpunkt ist der Kläger somit als "hochgradig sehbehindert" einzustufen." Das Gericht hat durch Verfügung vom 23.03.2017 einen Erörterungstermin für den 25.04.2017 anberaumt. Diesen Termin hat das Gericht wieder abgesetzt, nachdem die Bevollmächtigte den Schriftsatz vom 30.03.2017 vorgelegt hatte. Außerdem hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 04.04.2017 Dr. D. zum weiteren ärztlichen Sachverständigen ernannt und auch in dieser Beweisanordnung Hinweise an den Gutachter erteilt. Dr. D. gelangte in seinem augenärztlichen Gutachten vom 25.05.2017 zu folgenden Diagnosen: Beide Augen Kurzsichtigkeit Stabsichtigkeit Reduzierte Tränensekretion Hereditäre mitochondriale Optikusatrophie Typ Kjer Offenwinkelglaukom. Außerdem führte Dr. D. aus, dass aufgrund der gegebenen Befunde der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz erfülle. Aus augenärztlicher Sicht sei der zu Begutachtende bis April 2015 in Sehbehindertenberufen, danach in Blindenberufen einsetzbar gewesen. Mit Beweisanordnung vom 19.06.2017 beauftragte das Gericht Dr. M. mit weiterer Begutachtung des Klägers. Dr. M. gelangte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15.09.2017 zu folgender Diagnose: Prolongierte mittelgradige depressive Episode. Außerdem führte Dr. M. aus, dass im Vergleich zu den zuletzt von der Beklagten bzw. vom Sozialgericht eingeholten Gutachten 2014 habe sich eine Verschlechterung ergeben. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten körperlicher Art und durchschnittlicher geistiger Art weniger als sechs Stunden, jedoch mindestens drei Stunden täglich verrichten. Weitere qualitative Einschränkungen seien zu beachten. Die beschriebene eingeschränkte Leistungsfähigkeit habe sich sukzessive in den Jahren 2015, 2016 entwickelt. Anzunehmen sei ein mit der aktuellen Untersuchung vergleichbares Beschwerdebild seit ca. Mitte 2016. Erforderlich erscheine eine neurologische bzw. neuropsychologische Begutachtung. Diese weitere Begutachtung führte Dr. L. aufgrund der Beweisanordnung des Gerichts vom 22.09.2017 durch. Dr. L. gelangte in seinem Gutachten vom 08.11.2017 zu folgenden Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Somatisierungsstörung - Dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung der linken Körperhälfte - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Außerdem stellte Dr. L. fest, dass eine Einschränkung des zeitlichen Umfanges der Arbeitstätigkeit von weniger als drei Stunden täglich vorliege. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Herabsinkens des individuellen Leistungsvermögens des Klägers führte Dr. L. zu Beweisfrage 6. aus: "Das unter 3.
- b)beschriebene eingeschränkte Leistungsvermögen besteht seit Mitte 2016. Am 30.06.2013 bestand unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt." Nach Zuleitung dieses Gutachtens an die Bevollmächtigte des Klägers zur Abgabe einer Stellungnahme beantragte diese mit dem Schreiben vom 28.02.2018 Fristverlängerung bis 16.03.2018. Das Gericht gewährte diese Fristverlängerung (Schreiben vom 01.03.2018). Mit dem weiteren Schreiben vom 01.03.2018 wies das Gericht auf die Absicht hin, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gewährte Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis 16.03.2018. Die Bevollmächtigte äußerte sich zum weiteren Verfahren mit dem Schreiben vom 15.03.2018. Der Kläger sei derzeit mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden. Er halte die Sache nicht für entscheidungsreif. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 seien bereits erhebliche Einwendungen gegen die bis dahin eingeholten Gutachten erhoben worden. Eine Stellungnahme der begutachtenden Ärzte sei durch das Gericht nicht eingeholt worden. Dies sei zwingend nachzuholen. Außerdem stünden auch noch weitere Stellungnahmen zum Gutachten von Dr. L., Dr. M. und Dr. D. aus. Die Stellungnahme könnte leider erst bis 23.03.2018 abgegeben werden. Das Gericht teilte mit Schreiben vom 20.03.2018 der Bevollmächtigten mit, dass der angekündigte Gerichtsbescheid nicht erlassen werde. Außerdem richtete das Gericht eine Anfrage an die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2018, welche diese mit dem Schreiben vom 28.03.2018 beantwortete. Das Gericht teilte nunmehr erneut der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 03.04.2018 die Absicht mit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gewährte Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis 04.05.2018.Die Bevollmächtigte legte dem Gericht die Stellungnahme vom 02.05.2018 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte, die medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. S., Dr. D., Dr. M. und Dr. L. sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. Gründe Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil bei dem Kläger weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. 1. Folgende Gesundheitsstörungen, die sich auf das Leistungsvermögen des Klägers im Berufsleben auswirken, sind im Klageverfahren festgestellt worden: - Auf beiden Augen Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeit, reduzierte Tränensekretion, hereditäre mitochondriale Optikusatrophie Typ Kjer, Offenwinkelglaukom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Somatisierungsstörung - Dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung der linken Körperhälfte - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Arterielle Hypertonie - Sensible motorische Einschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität nach traumatischer Daumenamputation 03/2013. 2. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der Kläger nur bis 30.06.2013 erfüllt. 3. Am 30.06.2013 lag bei dem Kläger folgendes Restleistungsvermögen vor: Der Kläger konnte leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Besondere nervliche Anspannung, Zeitdruck und Nachtarbeit waren auszuschließen, ebenso Tätigkeiten unter Unfallgefahr sowie mit Verantwortung für Personen und Maschinen. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten konnte nicht mehr ausgeübt werden. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Feingeschick und die grobe Kraft der linken Hand waren nicht möglich. Auch durften Überkopfarbeiten nicht abverlangt werden. Zum Beispiel konnte der Kläger eine Tätigkeit in einer Telefonzentrale einer Behörde oder einem privatwirtschaftlichen Betrieb ausüben. Die Umstellungsfähigkeit für eine solche Sehbehindertentätigkeit war gegeben. Auch war die Wegefähigkeit unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. 4. Das Gericht gelangt zu diesen Feststellungen auf der Grundlage der bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten und insbesondere der im Klageverfahren erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten. Für den psychiatrischen bzw. neurologischen bzw. neuropsychiatrischen Bereich liegen die Gutachten von Dr. M. vom 15.09.2017 und Dr. L. vom 08.11.2017 vor. Zwar liegt bei dem Kläger eine mittelschwer ausgeprägte depressive Symptomatik vor, ausreichende Behandlungsversuche wurden aber aus psychiatrischer Sicht nicht unternommen. Wesentliches Grundprinzip der Therapie von depressiven Erkrankungen stellt zunächst der Einsatz von antidepressiven Medikamenten dar, in der Folge erscheint dann eine Psychotherapie indiziert. Insbesondere, wenn sich ätiologisch deutliche neurotische und strukturelle Anteile identifizieren lassen. Es liegen bis auf die schwer Visusminderung beidseits keine manifesten neurologischen Ausfälle vor und die Schmerzen und Funktionsausfälle sind im Rahmen einer dissoziativen Störung, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Somatisierungsstörung einzuordnen. Es liegt ein bedeutsames Somatisierungsausmaß vor. Das komplexe Krankheitsbild ist therapieresistent. Auch nach Optimierung der Behandlungsstrategien ist keine Besserung zu erwarten. Die Rehabilitationsmöglichkeiten sind durch die hochgradige Sehminderung eingeschränkt und es kann keine positive Rehabilitationsprognose gestellt werden. Bei der letzten nervenärztlichen Begutachtung wurde eine quantitative Leistungseinschränkung von weniger als sechs Stunden, jedoch mindestens drei Stunden täglich festgestellt. Dieser sozialmedizinischen Einschätzung hat Dr. L. widersprochen. Es bestehen massive krankheitsbedingte lebenspraktische Einschränkungen und ungünstige Prognosefaktoren. Es liegt eine quantitative Leistungseinschränkung von weniger als sechs Stunden täglich vor. Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Gutachtens der Praxis Dr. K. vom 06.11.2014, bei dem nachvollziehbar keine quantitative Leistungseinschränkung festgestellt wurde, der ärztlichen Unterlagen und des letzten nervenärztlichen Gutachtens, ist davon auszugehen, dass seit Mitte 2016 eine qualitative Leistungsminderung von unter drei Stunden vorliegt. Für den Bereich der starken Visusminderung des Klägers sind die Gutachten von Dr. D. und Dr. S. entscheidend. Aus augenärztlicher Sicht war der zu Begutachtende bis April 2015 in Sehbehindertenberufen einsetzbar, danach in Blindenberufen. Ab April 2015 bestand Wegefähigkeit nur noch in Begleitung. Bis dahin bestand Wegefähigkeit unter Benutzung nennenswerter Verkehrsmittel. Sehschärfewerte von 0,1 an beiden Augen bestanden auch im November 2013 (Universitäts-Augenklinik W.) und im Juni 2014 (Universitäts-Augenklinik T.). Im August 2014 war die Sehschärfe dann an beiden Augen auf 0,05 abgesunken (Dr.J., W.), im Oktober 2014 auf 1/35 an beiden Augen (ebenfalls Dr. J., W.). Im April 2015 zeigte sich dann am rechten Auge ein geringfügiger Anstieg auf 1/25, am linken Auge lag weiterhin eine Sehschärfe von 1/35 vor Dr. J., W.). Im April 2015 trat dann an beiden Augen eine erhebliche konzentrische Gesichtsfeldeinengung auf. An dieser Stelle ist Hervorzuheben, dass es keineswegs nötig ist, die komplette Patientenakte der Universitäts-Augenklinik W. ab November 2013 zum Verfahren beizuziehen bzw. die Patientenakte der Universitäts-Augenklinik E.. Im Rahmen einer rentenrechtlichen Begutachtung und Beurteilung kommt es keineswegs auf eine exakte Diagnose, geschweige denn eine exakte genetische Ursachenfestlegung an, sondern auf das Ausmaß der festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen. In dem vorliegenden Falle ist die Entwicklung der Erkrankungen des Klägers hervorragend dokumentiert. Außerdem ist es nicht zulässig, Gutachten aus den Akten zu entfernen, um diese der Würdigung späterer Gutachter zu entziehen. Vielmehr ist es notwendig, dass ein Gutachter vorliegende Vorgutachten kritisch würdigen kann. Für den Bereich psychiatrischer Erkrankungen ist sogar festzustellen, dass sogar oftmals die exakte Einordnung des Krankheitsbildes nur bei Kenntnis des zeitlichen Ablaufes möglich ist. Hinsichtlich der arteriellen Hypertonie ist festzustellen, dass diese medikamentös suffizient eingestellt ist. Hinweise auf kardiale Dekompensationszeichen finden sich nicht. Auch Hinweise für eine klinisch relevante strukturelle Herzmuskelschädigung liegen nicht vor. Es bestehen Einschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität nach traumatischer Daumenamputation (März 2013). Dies bedingt qualitative Einschränkungen. Insbesondere ist das Feingeschick und die grobe Kraft jedoch eingeschränkt. Als "Beihand" ist die linke Hand jedoch nach wie vor funktionell einsetzbar. In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit in einer Telefonzentrale einer Behörde oder einem privatwirtschaftlichen Betrieb nicht die volle Funktionsfähigkeit der Hände voraussetzt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2463936.html ( https://oj.is/2463936 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.