Sie behauptet, am 19.11.2018 habe die Beklagte eine vollständige Sendung von 348 Kartons mit Textilien zur Beförderung übernommen im Wert der Klageforderung. Die begebenen Sendungspapiere begründeten jeweils für sich bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagten die streitgegenständlichen Güter vollständig und unversehrt übergeben worden seien. Der CMR-Frachtbrief begründe zudem eine gesetzliche Vermutung nach Art. 9 Abs. 1 CMR dafür, dass der Beklagten die streitgegenständlichen Güter vollständig und unversehrt übergeben worden sein. Die reinen, vom Fahrer erteilten Quittungen reichten für den Nachweis der vollständigen und unversehrten Übergabe der streitgegenständlichen Fracht bereits aus. Eine Haftungsobergrenze gäbe es für die Beklagte nicht. Es sei Sache der Beklagten, substantiiert zu den konkreten Umständen des gegenständlichen Sendungsverlustes vorzutragen. Andernfalls sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bereits zu vermuten. Einen entsprechenden substantiierten Vortrag habe die Beklagte indes nicht unterbreitet, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die Übergabe der streitgegenständlichen Fracht zu bestreiten. Die Beklagte habe daher ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Angesichts der geringen Distanz zwischen Abgangs- und Bestimmungsort von lediglich 283 km bei einer Fahrzeit von ca. 3 Stunden hätte die Beklagte den Transport ohne Zwischenstopp in einem Zug organisieren können und müssen. Der Einsatz eines zweiten Fahrers hätte zudem die Bewachung des LKWs ermöglicht. Auch andere Sicherheitsvorkehrungen hätte die Beklagte treffen können. Stattdessen habe die Beklagte ihren Lkw unmittelbar nach Übernahme der gegenständlichen Güter ohne zwingenden Grund auf einem öffentlichen, unbewachten, frei zugänglichen, unbeleuchteten und nicht videoüberwachten Autohof abgestellt. Das Verhalten des Fahrers sei daher als leichtfertig zu qualifizieren. Die Nebenintervenientin zu 1, deren Vortrag sich die Nebenintervenientin zu 2 wie den der Klägerin zu eigen macht, verweist auf die Angaben des Fahrers gegenüber den mit dem angeblichen Sendungsverlust befassten Polizeibehörden und dessen Aussage, nach der er die Ladung vor Verplombung des Anhängers augenscheinlich überprüft und gesehen haben will, dass sich hinter der Transportsicherung Ware befunden habe. Die Plombe sei bei Übergabe an die Empfängerin bereits entfernt gewesen. Der Fahrer habe mitgeteilt, dass die Sendung bereits in Deutschland gestohlen worden sei. Der Parkplatz, auf dem der Fahrer übernachtet habe, stelle keinen sicheren bzw. zertifizierten Rastplatz dar. Angesichts der Diebstahlsgefahr für Artikel der Marke ... hätten in jedem Fall ein erhöhter Sicherheitsstandard zur Sicherung des Transports gewählt werden müssen. Erforderlich sei etwa gewesen das Abstellen auf einem geschützten und umzäunten Rastplatz oder ein Transport mit 2 Fahrern. Das Übernachten auf dem Parkplatz in ... ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen sei als leichtfertig im Sinne des Art. 29 CMR zu bezeichnen. Aus der langjährigen Geschäftsverbindung sei der Beklagten bekannt gewesen, dass es sich vorliegend nicht um einfaches Sammelgut gehandelt habe, sondern um am Markt äußerst begehrte Markenartikel aus dem Textilsortiment der ... AG. Die Grundhaftung sei vorliegend allenfalls um das dreifache überschritten. Die Beklagte könne sich daher nicht auf den Einwand des Mitverschuldens berufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 114.000 01 5,8 Cent nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 2084,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beentragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass sich in der Obhut des von ihr beauftragten Subunternehmers ein Transportschaden ereignet hat. Der Fahrer habe erklärt, am 19.11.2018 bei der Absenderin in ... erschienen zu sein. Er habe dort seinen leeren Auflieger abgestellt und sollte den vorgeladenen Auflieger mit dem Kennzeichen ... zum Transport übernehmen. Der Transport sollte zur Empfängerin DPD ... erfolgen. Der Fahrer sei von dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Firma ... angewiesen worden, den vorgenannten Auflieger und die dazugehörigen Dokumente zu übernehmen und den Auflieger zu verplomben. Der Auflieger sei bereits geschlossen gewesen. Der Fahrer habe den Inhalt des Aufliegers bzw. die angeblich geladene Ware nicht überprüft. Er habe die Dokumente übernommen und den Auflieger verplombt. Sodann habe er seine Fahrt angetreten. In der Nacht habe er auf dem Autohof in ... geparkt und morgens eine Sichtprüfung durchgeführt. Dabei habe er festgestellt, dass der Auflieger völlig unbeschädigt und auch die Plombe noch intakt gewesen sei. Nach seiner Anmeldung in ... bei der Empfängerin sei er angewiesen worden, zur Rampe zu fahren, die Plombe abzunehmen und die Türen zu öffnen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Auflieger leer sei. Es treffe deshalb nicht zu, dass sich in dem Trailer angeblich 348 Kartons mit Ware im Wert von 114.015,18 Ç befunden habe. Es sei unerfindlich, wie sich der Klagebetrag zusammensetze. Die gesamte Partie habe ein Gewicht von 3.111,09 kg gehabt. Hieraus ergebe sich eine Obergrenze der Haftung von 25915,38 SZR. Ein qualifiziertes Verschulden des Fahrers sei nicht ersichtlich. Das Treffen von Sicherheitsvorkehrungen sei nicht vereinbart gewesen. Die Klägerin habe bewusst auf höhere Sicherheitsstandards verzichtet. Im Übrigen überschreite der Warenwert die Grundhaftung um das Zehnfache. Das Gericht hat Beweis erhoben
Beweisbeschluss vom 03.02.2021 durch schriftliche Vernehmung des Zeugen .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die schriftliche Aussage des Zeugen vom 28.04.2021 (Bl. 181 ff d.A.). Zur Ergänzung des Tatbestands wird ferner verwiesen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Gründe Vor dem Hintergrund dieser tatbestandlichen Feststellungen war wie tenoriert zu entscheiden. 1. Die Klage ist begründet. Denn die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe. a) Seine Rechtsgrundlage findet der Schadensersatzanspruch in den Regelungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
Absatz 1 CMR gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in 2 verschiedenen Staaten liegen. Nach Artikel 3 CMR haftet der Frachtführer, soweit dieses Übereinkommen anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder andere Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
Absatz 1 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Geregelt sind auch die Fälle der Haftungsbefreiung und einer etwaigen Haftungsobergrenze.
C MR obliegt der Beweis, dass der Verlust durch einen der Befreiungstatbestände verursacht worden ist, dem Frachtführer. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR ist maßgeblich für den Umfang des Schadenersatzes der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung. Auf Haftungsausschluss- oder Begrenzungen kann sich der Frachtführer nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, dass nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht (Art. 29 Abs. 1 CMR).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.