Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2015 sowie weitere 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.11.2018 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 261,48 € festgesetzt. Gründe Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 143,32 € aus §§ 115 VVG, 1 PflVG. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ist hinsichtlich der Haftungsquote unstreitig. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Beklagtenseite jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Eigentümerstellung der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der von der Klägerin und der Zeugin ... ingereichten eidesstattlichen Versicherungen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass lediglich aus versicherungstechnischen Gründen die Mutter der Klägerin, ... als Halterin des Klägerfahrzeugs eingetragen ist und die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Streitig sind zudem restliche Reparaturkosten in Höhe von 75,13 € und Sachverständigengebühren in Höhe von 68,19 €. Reparaturkosten Die Beklagte hat die Klägerin auf eine alternative Reparaturwerkstatt in ... mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen. Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass eine Verweisung auf die von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt bereits an der Entfernung zum konkreten Wohnort der Klägerin scheitert. Die Reparaturdauer beträgt laut klägerischem Sachverständigengutachten 2 Arbeitstage. Die Klägerin könnte also nicht auf ihr Fahrzeug warten, sondern müsste mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück zu ihrem Wohnort und das Fahrzeug am nächsten Tag wieder mit öffentlichen Verkehrsmitteln abholen. Laut Google-Maps dauert die einfache Fahrzeit mit S-Bahn und Bus unter günstigsten Bedingungen mind. 51 Minuten bis 1 Std. 5 Min. Das Gericht hält diese Entfernung angesichts der Tatsache der zahlreichen verfügbaren Reparaturmöglichkeiten im Ballungsraum München nicht für zumutbar. Auch im Rahmen einer fiktiven Schadensregulierung hängt die Zulässigkeit einer Verweisung auf eine günstigere, von Schädigerseite benannten Referenzwerkstatt davon ab, ob dort im Einzelfall eine gleichwertige Reparatur durchgeführt werden kann und ob auch im Übrigen die Inanspruchnahme dieser Werkstattleistungen dem Geschädigten zumutbar ist. Zentrales Moment hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Erreichbarkeit dieser benannten Alternativwerkstatt für den Kläger. Es kann dahingestellt bleiben, wo und ob insoweit eine starre Grenze zu ziehen ist. Jedenfalls die hier im Raum stehende, oben genannte Entfernung ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts als zu weit zu bewerten, so dass aus diesem Grund eine "wirksame" Benennung einer zumutbaren Werkstattalternative hier nicht vorliegt. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 75,13 €. Sachverständigenkosten Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil v. 26.02.2015 - 10 U 579/15 , 10 U 579/15 ), welcher das erkennende Gericht folgt, sind die restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. 68,19 € erstattungsfähig. Die Klagepartei macht ursprünglich Sachverständigenkosten über den gesamten Rechnungsbetrag von 406,15 € geltend. In Höhe eines Betrages von 337,96 € erfolgte durch die Beklagte eine Regulierung, so dass die Schadensersatzforderung in dieser Höhe im Wege der Erfüllung erloschen ist. Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass der Klagepartei unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechungsgrundsätze ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des vollen in Rechnung gestellten Betrages zusteht: Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953 , 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VersR 1974, 90 ). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 446 , 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGHZ 54, 82 , 85 und 61, 346 , 349 f.). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Durch das Sachverständigengutachten wird der Geschädigte häufig erst in die Lage versetzt, zu entscheiden, welche konkrete Schadensabwicklungsart er wählen will. Darüber hinaus dient das Gutachten auch der Beweissicherung. Eine mögliche Bagatellschadensgrenze ist bei Reparaturkosten häufig bei 700,00 € zu sehen (so Landgericht München I, Urteil vom 19.04.2012, Aktenzeichen: 19 S 23766/11; Bundesgerichtshof NJW 2007, Seite 1450 , AG München, Urt. v. 11.11.2016, Az. 645 C 17847/16). Auch der Bundesgerichtshof hat es nicht beanstandet, wenn bei einem Betrag von 715,81 € nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, Aktenzeichen: VI ZR 365/03 ). Wie bereits dargestellt, kommt es dabei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Es ist daher zu berücksichtigen, inwieweit es sich um äußerlich geringfügig erscheinende Schadensbilder handelt oder ob tiefgreifendere Schäden entstanden sein können, die für den Laien nicht abschätzbar sind (so Landgericht München I, Aktenzeichen: 19 S 23766/11). Das vorliegende Gutachten kommt zu Reparaturkosten brutto in Höhe von 956,52 €. Ausweislich des Sachverständigengutachtens mit Lichtbildern hat das Klägerfahrzeug deutlich sichtbare Verschrammungen am Heck erlitten. Da sich die Schäden auch im Bereich der Parksensoren befinden, ist für einen Laien nicht erkennbar, ob diese beschädigt sind. Die Geschädigte durfte den Schadensumfang daher sachverständig beurteilen lassen und zwar auch durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens. Nach Ansicht des Gerichts sind die Schäden insbesondere unter Berücksichtigung der Schadensstelle nicht so geringfügig, dass hier für die Geschädigte von vornherein erkennbar war, dass ein Gutachten nicht erforderlich ist, weil versteckte Schäden ausgeschlossen sind. Dementsprechend lagen die Reparaturkosten im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG München, Beschluss vom 14.12.2015, Aktenzeichen 10 U 579/15 , welcher sich das Gericht in eigener Würdigung anschließt, oberhalb der Bagatellschadensgrenze. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151 ). Bei dem hier vorliegenden Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugsschadens kann nach Auffassung des Senats gemäß § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden. Für die noch anhängigen Altfälle vor dem 01.01.2016 wie dem Vorliegenden ist nach der zitierten Entscheidung des OLG München von Folgendem auszugehen: "In den Fällen, in denen dem Geschädigten die Vorteile der subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen sind, hat der Schädiger die Kosten des Sachverständigen (falls er diesen wegen der Höhe des Schadens beauftragen durfte) voll zu übernehmen (außer der Sachverständige macht auch für den Laien ersichtlich überhöhte Kosten geltend, siehe hierzu Beschluss des Senats vom 12.03.2015, Ziff. II 8, a.a.O.)." Vorliegend klagt die Geschädigte selbst. Bei der Behauptung der Beklagten, es handele sich um einen sog. "Schadensservice aus einer Hand" handelt es sich offensichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist im klägerischen Sachverständigengutachten keine konkrete Reparaturwerkstatt angegeben, in der das Klägerfahrzeug besichtigt wurde. Auch wurde nicht vorgetragen, dass die Geschädigte über etwaige über den üblichen Sätzen liegende Gebührensätze durch den Sachverständigen hingewiesen wurde. Die Klägerin kann sich daher auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen. Die Beklagte hat die Kosten des Sachverständigen folglich voll zu übernehmen, wenn diese nicht ersichtlich überhöht sind. Von einer ersichtlichen Überhöhung kann hier nicht die Rede sein. Schon nach dem Vortrag der Beklagten liegen die Kosten lediglich ca. 20 % über der üblichen Vergütung. Als Laie wäre eine derartige Überhöhung nicht zu erkennen. Die angemessene übliche Vergütung kann dahier hier offenbleiben, da nach er Rechtsprechung des OLG München im vorliegenden Altfall jedenfalls keine für den Laien ersichtliche Überhöhung vorliegt und daher der Schädiger die vollen Kosten des Sachverständigen zu übernehmen hat. Die Klägerin hat daher auch Anspruch auf die restlichen Sachverständigengebühren in Höhe von 68,19 €. Zinsen: §§ 280 , 286 BGB Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Klägerin kann von den Beklagten auch den Ersatz ihrer nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Die Beklagtenseite kann auch nicht einwenden, dass der Anspruch auf die Anwaltskosten noch nicht fällig sei, denn die Höhe der Gebühren ergibt sich zwingend aus den Vorschriften des RVG. Der zu erwartende Schaden der Klägerin steht demnach auch jetzt schon betragsmäßig fest. Sie auf einen Freistellungsanspruch zu verweisen, wäre prozessökonomisch verfehlt, da aus einem Freistellungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten eine Vollstreckung nicht möglich ist. Die anspruchsberechtigte Klägerin müsste unter Umständen deshalb einen weiteren Prozess führen. Bei der Behauptung der Beklagtenseite, dass der Anspruch auf eine Rechtsschutzversicherung übergegangen sei und die Klägerseite deshalb nicht mehr aktiv legitimiert sei, handelt es sich um eine Behauptung "ins Blaue", da nicht näher dargelegt ist, worauf diese Behauptung gestützt wird. Es handelt sich daher nicht um ein wirksames Bestreiten der Aktivlegitimation. Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: Die mit eingeklagten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erhöhen den Streitwert insoweit nicht, als sie von der Hauptforderung abhängig sind. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.362,67 € errechnete und nicht nur aus den eingeklagten 143,32 €. Damit waren nicht alle außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Hauptforderung abhängig. Sie dürfen damit nicht komplett, sondern nur zum Teil beim Streitwert unberücksichtigt bleiben (BGH vom 4.12.2007, VI 73/06). In Höhe von 118,16 € waren die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren daher streitwerterhöhend zu berücksichtigen und zur Hauptforderung zu addieren. Permalink: https://openjur.de/u/2463962.html ( https://oj.is/2463962 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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