Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Im März 2017 richtete der Kläger im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um Rundfunkbeiträge mehrere Schreiben an die Landesjustizkasse Bamberg. Die Schreiben tragen ein Geschäftszeichen des Klägers, der sich selbst als "Mensch, Mann aus der Familie ..., lebend, beseelt und unverschollen" bezeichnet. In den Schreiben differenzierte der Kläger zwischen sich als natürlicher und sich als juristischer Person und spricht von einer "Treuhandsache". Er stellte die Wirksamkeit eines ergangenen gerichtlichen Beschlusses in Frage, weil dieser nicht unterschrieben sei. Als gültiges Recht bezeichnete er das Recht "der Verwaltung des Vereinten Wirtschaftsgebietes (vgl. Art. 133 GG)", nahm aber auch auf Vorschriften der Zivilprozessordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bezug. Am Ende eines seiner Schreiben erklärte der Kläger, die Kostenrechnung der Landesjustizkasse begleichen zu wollen, weil ein Bediensteter der Landesjustizkasse die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Rechnung bestätigt habe. Er kündigte allerdings eine "Beschwerde vor dem EuGH für Menschenrechte" an. Aufgrund dieses Sachverhalts führte die Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben Oberpfalz - Operativer Staatschutz - am 11.3.2017 eine Befragung des Klägers durch. Ausweislich des Protokolls dieser Befragung soll der Kläger seinen Personalausweis zurückgegeben haben, weil sein Nachname dort unter der vermeintlich falschen Bezeichnung "Name" stehe und nicht, wie erforderlich, unter "Familienname". Zu dem geführten Rechtsstreit um Rundfunkbeiträge äußerte sich der Kläger den polizeilichen Feststellungen zufolge dahingehend, dass die ihm dabei übermittelten Dokumente jeweils nicht unterschrieben und deshalb unwirksam gewesen seien. Weiterhin erklärte der Kläger, das Grundgesetz bilde die Grundlage der Rechtsordnung der Bundesrepublik, deren Gesetze er anerkenne; aufgezwungene Verträge wie diejenigen zum Rundfunkbeitrag erkenne er aber nicht an. Er habe die Bundesrepublik - so die Polizei weiter - als "Unternehmen namens BR" bezeichnet; auch wolle er eine Weitergabe seiner Daten an eine "nichtrechtsfähige Gemeinschaft" durch die Meldebehörde unterbinden. Die Beamten gelangten in der Folge zu der Einschätzung, dass der Kläger der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter zurechnen sei: Dies ergebe sich daraus, dass er die Zahlung von Rundfunkbeiträgen mit der Begründung ablehne, diese basierten auf einem Staatsvertrag, dem er nicht zugestimmt habe. Auch bei dem Abheben auf fehlende Unterschriften unter Bescheiden handle es sich um eine für das genannte Milieu typische Argumentation. Daneben habe der Kläger reichsbürgertypische Floskeln verwendet, etwa indem er von "natürlicher Person" und "Treuhandsache" gesprochen habe. Auch die Rückgabe des Personalausweises als "fehlerhaft" und die Veranlassung einer melderechtlichen Sperre um zu verhindern, dass eine "nichtrechtsfähige Gemeinschaft" Daten übermittelt erhalte, seien als Indizien für eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung zu werten. Nachdem die Polizei sie von ihrer Befragung in Kenntnis gesetzt hatte, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.6.2017 zur beabsichtigten Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins an. Der Kläger nahm hierzu am 27.6.2017 Stellung und bestritt dabei unter anderem, seinen Personalausweis zurückgegeben und eine melderechtliche Sperre der Datenweitergabe veranlasst zu haben. Eine Nachfrage der Beklagten beim Meldeamt ergab, dass die Angaben des Klägers zutrafen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 31.7.2017 die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten. Dieser Widerruf ist Gegenstand des Verfahrens RO 4 K 17.
- Mit Bescheid vom 13.11.2017, dem Kläger zugestellt am 21.11.2017, erklärte die Beklagte den Jagdschein des Klägers für ungültig (Nr. 1). Sie verpflichtete ihn, den Jagdschein bis spätestens 27.12.2017 (bei aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Monats nach Bestandskraft) bei der Beklagten abzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 und 2 getroffenen Verfügungen an. Daneben wurde dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4). Er hat zudem die Kosten des Verfahrens in Höhe von 104,11 EUR zu tragen (Nr. 5 und 6). Zur Begründung verwies die Beklagte auf die tatsächlichen Feststellungen der Polizei. Rechtsgrundlage des Bescheids sei § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Danach sei der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen einträten, die zu dessen Versagung hätten führen müssen. Hierzu zähle nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG das in § 5 WaffG geregelte Entfallen der Zuverlässigkeit. Eine solche Situation sei dann gegeben, wenn nachträglich Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Waffenbesitzer mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder aber, dass er Waffen und Munition Unberechtigten überlassen werde. Die hier vorzunehmende Prognose falle zu Lasten des Klägers aus. Er verwende reichsbürgerspezifische Formulierungen, habe seinen Personalausweis zurückgegeben und weigere sich, Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Entsprechend sei anzunehmen, dass er sich nicht an geltende Gesetze halten und staatliche Autoritäten nicht anerkennen werde. Derart unzuverlässige Personen könnten nicht Inhaber eines Jagdscheins sein. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017, bei Gericht eingegangen am 21.12.2017, hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13.11.2017 Klage erheben lassen. In formeller Hinsicht sei die von der Beklagten gegebene Begründung des Bescheids mangelhaft. Zudem habe die Beklagte bei Bescheidserlass unkritisch die polizeilichen Angaben übernommen und sei damit von unrichtigen Tatsachen ausgegangen: Es sei falsch, dass der Kläger seinen Personalausweis zurückgegeben habe. Auch eine melderechtliche Sperre der Datenweitergabe habe er nicht veranlasst. Die vermeintliche Bezeichnung der Bundesrepublik als "Unternehmen namens BR" beruhe auf einem Missverständnis; der Kläger habe sich auf den Bayerischen Rundfunk bezogen. Der Kläger habe ein glaubhaftes Bekenntnis zur Bundesrepublik abgelegt, das auch seiner Stellung als Technischer Oberregierungsrat im Luftfahrtamt der Bundeswehr entspreche. Unzutreffend sei die polizeiliche Unterstellung, der Kläger würde die Behörden mit Ein- und Widersprüchen beschäftigen. Richtig sei lediglich, dass sich der Kläger in der Vergangenheit einmal gegen einen Rundfunkgebührenbescheid zur Wehr gesetzt habe. Es sei im Übrigen unzutreffend, wenn dem Kläger die Verwendung reichsbürgertypischer Floskeln vorgeworfen werde. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Fall des Klägers inkonsequent vorgegangen sei, indem sie die Waffenbesitzkarten widerrufen, den Jagdschein aber zunächst belassen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und der Ungültigerklärung des Jagdscheins erklärt die Beklagte, dass weitere Auskünfte bei der Kriminalpolizei, der Höheren Jagdbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingeholt worden seien. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18.,
- und 25.2.2019 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens RO 4 K 17.1596 wurden zum Verfahren beigezogen. Gründe Die Klage, über die das Gericht wegen des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2017 ist sowohl im Hinblick auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (dazu I.) als auch hinsichtlich der Nebenentscheidungen (dazu II.) materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der § 18 Satz 1 BJagdG nicht vorlagen. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Jagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 1 BJagdG eintreten oder bekanntwerden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Zu den genannten Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, auf den sich die Beklagte vorliegend gestützt hat. Die Zuverlässigkeit fehlt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere solchen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder sie Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Prognose des in der Zukunft zu erwartenden Verhaltens der Klägers voraus, die sich auf zutreffend ermittelte Tatsachen stützen muss (Gade in Gade (Hrsg.), WaffG,
- Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Denn das Waffenrecht dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - NJW 2015, 1127 ). Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594 /3596). Regelmäßig begründet ist eine solche Annahme nach der Rechtsprechung für Personen, die zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter gehören (dazu 1.). Die für und gegen eine Zugehörigkeit zu diesem Spektrum sprechenden Gesichtspunkte (dazu 2.) hat die Waffenbehörde im Rahmen des angegriffenen Bescheids nicht hinreichend gewürdigt; sie ist deshalb zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frage der Zugehörigkeit für den Kläger bejaht werden muss (dazu 3.). Weil die Zuverlässigkeit des Klägers damit weder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, noch nach anderen Vorschriften (etwa nach § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG) entfallen ist, war die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins rechtswidrig.
- Als Tatsache, die ein nachvollziehbares Risiko für unsorgfältiges oder unsachgemäßes Verhalten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Zugehörigkeit zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter oder die verbindliche Übernahme von deren Ideologie anerkannt (so beispielsweise B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris; B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris). Die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist den Verfassungsschutzbehörden zufolge äußerst heterogen und besteht vorwiegend aus Einzelpersonen, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, deren verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung ist (dazu und zum folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 90 ff.). "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" nutzen unterschiedliche Begründungen - unter anderem die Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - um die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem abzulehnen. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Es besteht deshalb nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz die Besorgnis, dass Reichsbürger und Selbstverwalter mitunter massive Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht ein solches Risiko auch für den Bereich des Waffenrechts: Wer der Ideologie der genannten Bewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung für sich nicht als verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde (BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris Rn. 20). Dies gilt dem Verwaltungsgerichtshof zufolge für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung, die Pflicht, den Zugriff anderer Personen auszuschließen sowie für die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Personen, die der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter angehören oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht haben, fehlt deshalb - auch weil ein Restrisiko nach dem oben Gesagten nicht hingenommen werden kann -nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
- Zu den für Reichsbürger und Selbstverwalter charakteristischen Verhaltensweisen zählt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof namentlich die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Angabe des Königreichs Bayern und Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Bedeutung misst der Verwaltungsgerichtshof daneben auch der Tatsache bei, ob der Betreffende in der für Reichsbürger und Selbstverwalter typischen Diktion gegenüber Behörden in Erscheinung getreten ist (B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris Rn. 22 f.). Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden treten Reichsbürger und Selbstverwalter auch an fremde Auslandsvertretungen heran, teils mit dem Ziel, die von ihnen angeblich geschaffenen Gebietskörperschaften völkerrechtlich anerkennen zu lassen (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 94). Der Bewegung zugehörige Organisationen nennen als Ziel häufig, die mit der "tatsächlichen Staatsangehörigkeit" angeblich verbundenen "Bodenrechte" sollten der Bevölkerung zurückgegeben werden (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 95). Zu den Erscheinungsformen der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter zählen daneben Stammtische und Seminare - auch in der Esoterik-Szene -, bei denen die Anwesenden von diversen Verschwörungstheorien und von der Illegitimität der Bundesrepublik überzeugt werden sollen (Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 177 f.).
- Die Behörde hat vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können, dass der Kläger der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzurechnen ist. Die für und gegen eine Zugehörigkeit des Kläger sprechenden, im gegenwärtigen Verfahren ersichtlichen Umstände lassen keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zu, dass der Kläger zu dieser Bewegung gehört oder sich deren Ideologie verbindlich zu eigen gemacht hat. Zwar ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in zwei Schreiben an die Landesjustizkasse Bamberg Begriffe und Formulierungen verwendet hat, die für das Milieu der Reichsbürger und Selbstverwalter typisch sind. So hat er beispielsweise von einer Treuhandsache gesprochen und zwischen sich als natürlicher und sich als juristischer Person differenziert. Auch die Angabe eines Geschäftszeichens und die Selbstbeschreibung als Mensch aus einer bestimmten Familie ist kennzeichnend für Einlassungen von Personen aus dem Reichsbürgerspektrum. In gleicher Weise legt die Bezugnahme auf das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eine Nähe zur Ideologie der Reichsbürger und Selbstverwalter nahe. Zu beachten ist bei der Würdigung dieser Tatsache indes, dass der Kläger die Diktion des genannten Spektrums nicht konsequent durchgehalten hat. So hat er - anders als für Reichsbürger typisch - mit seinem Namen unterschrieben und am Ende eines Schreibens erklärt, die Entscheidung der Landesjustizkasse akzeptieren zu wollen. Hinzu kommt, dass der Kläger zwar in seinen Einlassungen gegenüber der Landesjustizkasse reichsbürgertypische Formulierungen verwendet hat, sich seine Argumentation aber vor allem auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und seine Vereinbarkeit mit bundesdeutschem Recht bezieht. Es fällt auch deshalb schwer, diesem Vorbringen eine Ablehnung der deutschen Rechtsordnung zu entnehmen, weil die Behörde - anders als in der polizeilichen Äußerung behauptet - keine Hinweise dafür geliefert hat, dass der Kläger in anderen Verfahren "Behörden und Gerichte mit reichsbürgertypischen Eingaben überzieht". Die zum Verfahren beigezogenen und die waffen- und jagdrechtlichen Behördenakten enthalten (von den diskutierten Schreiben an die Landesjustizkasse abgesehen) an keiner Stelle reichsbürgertypische Einlassungen oder Hinweise darauf, dass der Kläger zu dem betreffenden Milieu gehören könnte. Zugleich sind weitere Faktoren in den Blick zu nehmen, die gegen eine Zugehörigkeit des Klägers zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter sprechen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass mehrere von der Polizei angeführte, vermeintliche Anhaltspunkte für die Reichsbürgereigenschaft des Klägers unzutreffend waren. Dazu zählt namentlich die Behauptung, der Kläger habe die Bundesrepublik als "Unternehmen namens BR" bezeichnet. Dass dem nicht so ist, hat bereits die Beklagte - wohl durch Abgleich der angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - zutreffend erkannt und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Gleiches gilt für die polizeiliche Auskunft, der Kläger habe eine melderechtliche Sperre veranlasst und seinen Personalausweis mit der Begründung zurückgegeben, dieser sei unrichtig. Auch diese beiden vermeintlichen Ermittlungsergebnisse haben sich durch die Nachforschungen der Beklagten als unzutreffend herausgestellt. Gewicht misst die Kammer schließlich auch der Tatsache bei, dass der Kläger keinen Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz beantragt hat. Viele Reichsbürger und Selbstverwalter meinen, sich mit Hilfe dieses Dokuments der deutschen Rechtsgemeinschaft, ihren Organen und Normen entziehen zu können. Entsprechend kommt der Frage, ob ein Waffenbesitzer unter Verwendung reichsbürgertypischer Angaben wie "Königreich Bayern" einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat, für die Zugehörigkeit zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter besondere Bedeutung zu. Solange nicht erkennbar ist, dass sich ein Kläger auf andere Weise außerhalb der geltenden Rechtsordnung begeben will, kann das Gericht das Fehlen eines Staatsangehörigkeitsausweises als Hinweis darauf werten, dass der Betreffende im Regelfall jedenfalls nicht zu denjenigen Reichsbürgern und Selbstverwaltern gehört, nach deren Auffassung der Staatsangehörigkeitsausweis zum Schutz ihrer Rechte unabdingbar ist. Dies gilt umso mehr in der vorliegenden Konstellation, in der verschiedene, andere Anhaltspunkte gegen eine Einordnung des Klägers in das genannte Spektrum sprechen und die Indizien für eine Zugehörigkeit nur schwach ausgeprägt sind. Angesichts dessen ist die Behörde vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter gehört bzw. sich deren Ideologie verbindlich zu eigen gemacht hat. II. Sind danach Nr. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids rechtswidrig und aufzuheben, kann der Bescheid auch im Übrigen keinen Bestand haben. Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fällt rückwirkend die im Bescheid vom 13.11.2017 ausgesprochene Grundverfügung weg mit der Folge, dass es für die Nebenentscheidungen an einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung fehlt. III. Grundlage der gerichtlichen Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 163 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2463964.html ( https://oj.is/2463964 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.