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LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 13.09.2019 - 10 O 545/19

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, 372,25 € an den Kläger zu
  2. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilen, 130,90 € an den Kläger zu
  4. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  5. Der Beklagte wird verurteilt, 65,45 € an die Klägerin zu
  6. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  7. Der Beklagte wird verurteilt, 85,09 € an den Kläger zu
  8. und die Klägerin zu
  9. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  10. Der Beklagte wird verurteilt, 235,62 € an die Klägerin zu
  11. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  12. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 € an den Kläger zu
  13. und die Klägerin zu
  14. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  15. Der Beklagte wird verurteilt, 1.570,80 € an die Klägerin zu
  16. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  17. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 € an die Klägerin zu
  18. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  19. Der Beklagte wird verurteilt, 392,70 € an die Klägerin zu
  20. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  21. Der Beklagte wird verurteilt, 327,25 € an den Kläger zu
  22. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  23. Der Beklagte wird verurteilt, 78,54 € an den Kläger zu
  24. und die Klägerin zu
  25. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  26. Der Beklagte wird verurteilt, 78,54 € an die Klägerin zu
  27. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  28. Der Beklagte wird verurteilt, 196,35 € an den Kläger zu
  29. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  30. Der Beklagte wird verurteilt, 104,72 € an die Klägerin zu
  31. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  32. Der Beklagte wird verurteilt, 327,25 € an den Kläger zu
  33. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  34. Der Beklagte wird verurteilt, 562,87 € an den Kläger zu
  35. und die Klägerin zu
  36. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  37. Der Beklagte wird verurteilt, 261,80 € an den Kläger zu
  38. und die Klägerin zu
  39. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  40. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 € an die Klägerin zu
  41. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  42. Der Beklagte wird verurteilt, 73,30 € an den Kläger zu
  43. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  44. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 € an die Klägerin zu
  45. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  46. Der Beklagte wird verurteilt, 706,86 € an die Klägerin zu
  47. und den Kläger zu
  48. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  49. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 € an die Klägerin zu
  50. und den Kläger zu
  51. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  52. Der Beklagte wird verurteilt, 523,60 € an die Klägerin zu
  53. und den Kläger zu
  54. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  55. Der Beklagte wird verurteilt, 65,45 € an die Klägerin zu
  56. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  57. Der Beklagte wird verurteilt, 401,87 € an die Klägerin zu
  58. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  59. Der Beklagte wird verurteilt, 65,45 € an den Kläger zu
  60. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  61. Der Beklagte wird verurteilt, 65,45 € an den Kläger zu
  62. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  63. Der Beklagte wird verurteilt, 654,50 € an den Kläger zu
  64. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  65. Der Beklagte wird verurteilt, 196,35 € an die Klägerin zu
  66. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  67. Der Beklagte wird verurteilt, 196,35 € an den Kläger zu
  68. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  69. Der Beklagte wird verurteilt, 196,35 € an den Kläger zu
  70. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  71. Der Beklagte wird verurteilt, 392,70 € an die Klägerin zu
  72. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 05.02.2019 zu zahlen.
  73. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  74. Das Urteil ist für die Klageparteien zu 1) bis 8) und 10) bis 40) jeweils vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die jeweilige Vollstreckung der Klagepartei zu 1) bis 8) und 10) bis 40) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils hinsichtlich der genannten Klageparteien jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Klagepartei zu 1) bis 8) und 10) bis 40) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Für die Klagepartei zu 9) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.085,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Kläger nehmen den Beklagten auf die Auszahlung von vereinnahmten Vergütungen in Anspruch. Die Kläger sind (teils gemeinschaftlich) Inhaber der im Anlagenkonvolut K 3 angeführten Orderschuldverschreibungen der ... a.A. (nachfolgend: ...), einem insolventen Unternehmen der sog. .... Der Beklagte ist "Gemeinsamer Vertreter" nach dem Schuldverschreibungsgesetz für die streitgegenständliche Schuldverschreibung. Das Amtsgericht Dresden eröffnete mit Beschluss vom 01.04.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... unter dem Aktenzeichen 532 IN 2257/
  75. Die Forderungen der Kläger aus den streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen wurden zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Beklagte, welcher für eine Vielzahl von Schuldverschreibungs-Serien der ... zum "Gemeinsamen Vertreter" im Sinne des § 7 SchVG gewählt wurde, erlangte die Stimmenmehrheit dadurch, dass er sich aufgrund ihm von vielen Gläubigern erteilter Vollmachten selbst wählte. Dabei waren den Einladungen des Insolvenzverwalters (exemplarisch Anlage K 1) zur ersten Gläubigerversammlung ein Vollmachtformular (exemplarisch Anlage K 2) beigelegen, auf dem der Beklagte als eine von zwei Ankreuzoptionen angeführt war. In der Einladung war die folgende Passage enthalten: "Kosten entstehen durch die Beauftragung eines gemeinsamen Vertreters nicht, da dessen Vergütung und Auslagen von der Insolvenzmasse zu tragen sind" Die Kläger gaben den Beklagten ihre Stimme nicht. Soweit sie an den Abstimmungen teilgenommen haben, wurden sie überstimmt. Der Beklagte erbrachte als "Gemeinsamer Vertreter" umfangreiche Leistungen, beispielsweise im Bereich der Sachverhaltsermittlung und Datenerfassung, der Forderungsermittlung und Forderungsanmeldung sowie der Prüfung konkurrierender Forderungen, insbesondere im Bezug auf im Rang des § 38 InsO angemeldete Genussrechtforderungen, hinsichtlich derer er sein Widerspruchsrecht nach § 178 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 InsO ausübte, sowie der Führung eines Musterprozesses und der Mitwirkung an der Abschlagsverteilung. Weiter erfolgten Tätigkeiten im Bereich der Legitimationsprüfung und der Gläubigerinformation. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorgetragenen Leistungen wird unter anderen auf die Seiten 9-31 der Klageerwiderung Bezug genommen. Im Sommer 2018 zahlte der Insolvenzverwalter der ... an den Beklagten einen 5,96 %igen Quoten-Abschlag auf die von ihm als "Gemeinsamen Vertreter" repräsentierten Schuldverschreibungen - insbesondere die streitgegenständlichen der Kläger - aus. Ohne Zustimmung der Kläger behielt der Beklagte von den ihm zugeflossenen Quotenzahlungen die jeweils klageweise geltend gemachten Beträge; welche 1,1 % der Nominalhöhe der Schuldverschreibungen entsprechen, als angemessene Vergütung ein und zahlte an die Kläger unter Erklärung der Aufrechnung nur die Differenz aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abrechnungsschreiben des Beklagten, welche als Anlagenkonvolut vorgelegt wurden, Bezug genommen. Die Kläger - vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten - forderten den Beklagten vorgerichtlich zur Auszahlung der streitgegenständlichen einbehaltenen Beträge auf, wobei die jeweils gesetzten Zahlungsfristen jeweils am Tag vor dem in den Klageanträgen genannten Zinsbeginn endeten. Der Beklagte wies die Forderungen zurück. Die Kläger behaupten, die Übernahme der Kosten eines "Gemeinsamen Vertreters" durch die Gläubiger im Insolvenzverfahren entspreche nicht deren Interessen. Soweit die Tätigkeiten nicht durch die Kläger selbst hätten durchgeführt werden können, wären sie ohne "Gemeinsamen Vertreter" Aufgaben des Insolvenzverwalters gewesen. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegenüber dem Beklagten ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des einbehaltenen Betrages zu. Es stehe dem Beklagten schon grundsätzlich nicht zu, von den ihm treuhänderisch überwiesenen Beträgen ohne Zustimmung der Kläger einen Teil einzubehalten oder zu verrechnen, sodass ein Verstoß gegen den erteilten Treuhandauftrag und gegen seine anwaltliche Pflichten nach §§ 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO, § 4 Abs. 3 BORA vorliege. Auch habe dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Vergütungsanspruch gegenüber den Klägern zugestanden, sodass die erklärte Aufrechnung ins Leere gehe. Es bestehe bereits kein Mandatsverhältnis oder sonstige vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien. Weiter sehe § 7 Abs. 6 SchVG lediglich eine Vergütung des "Gemeinsamen Vertreters" durch den Emittenten (Schuldner), mithin der ... vor. Soweit der Beklagte Ansprüche aus seiner Wahl ableiten wolle, stehe dem § 5 Abs. 1 S. 3 SchVG entgegen, wonach den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss keine Leistungsverpflichtung auferlegt werden könne. Auch stehe der Annahme, dass in der Wahl des Beklagten als "Gemeinsamen Vertreter" ein Vertragsschluss zu sehen sei, § 181 BGB entgegen. Einer ergänzenden Vertragsauslegung beziehungsweise die Annahme einer Störung der Vertragsgrundlage gemäß § 313 BGB stehe entgegen, dass zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe, welcher ausgelegt werden könne. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere daran, dass sich der Beklagte durch seine Selbstwahl und seiner hieran anschließenden Tätigkeiten den Klägern aufgedrängt habe. Schließlich sei die Forderung auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Die Kläger sind weiter der Ansicht, ihnen stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus Verzug beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO zu. Hinsichtlich des Klageantrages zu
  76. haben die Kläger zunächst den folgenden Antrag angekündigt: den Beklagten zu verurteilen, 327,25 € an die Klägerin zu
  77. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Mit Schriftsatz vom 08.04.2019 haben die Kläger den Klageantrag zu 12 geändert und den folgenden Antrag angekündigt den Beklagten zu verurteilen, 78,54 € an die Klägerin zu
  78. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Nach Berichtigung des Aktivrubrums aufgrund Ziffer 3 der Ladungsverfügung vom 17.04.2019 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2019 ihre Anträge geändert. Die Kläger beantragen zuletzt:
  79. den Beklagten zu verurteilen, 372,25 € an den Kläger zu
  80. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  81. den Beklagten zu verurteilen, 130,90 € an der Kläger zu
  82. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  83. den Beklagten zu verurteilen, 65,45 € an die Klägerin zu
  84. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  85. den Beklagten zu verurteilen, 85,09 € an den Kläger zu
  86. und die Klägerin zu
  87. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  88. den Beklagten zu verurteilen, 235,62 € an die Klägern zu
  89. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  90. den Beklagten zu verurteilen, 130,90 € an den Kläger zu
  91. und die Klägerin zu
  92. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit den 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  93. den Beklagten zu verurteilen, 1.570,80 € an die Klägerin zu
  94. nebst Zinsen hieraus in Höhe vcn fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  95. den Beklagten zu verurteilen, 130,90 € an die Klägerin zu
  96. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. sei: Rechtshärgigkeit zu zahlen;
  97. den Beklagten zu verurteilen, 392,70 € an die Klägern zu
  98. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  99. den Beklagten zu verurteilen, 327,25 € an den Kläger zu
  100. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  101. den Beklagten zu verurteilen, 78,54 € an den Kläger zu
  102. und die Klägerin zu
  103. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkter über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe vor fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  104. den Beklagten zu verurteilen, 78,54 € an die Klägerin zu
  105. nebst Zinser hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  106. den Beklagten zu verurteilen, 196,35 € an den Kläger zu
  107. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  108. den Beklagten zu verurteilen, 104,72 € an die Klägerin zu
  109. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  110. den Beklagten zu verurteilen, 327,25 € an den Kläger zu
  111. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2318 sowie nebst außrgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshänfigkeit zu zahlen;
  112. den Beklagten zu verurteilen, 562,87 € an den Kläger zu
  113. und die Klägerin zu
  114. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prczentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  115. den Beklagten zu verurteilen, 261,80 € an den Kläger zu
  116. und die Klägerin zu
  117. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  118. den Beklagten zu verurteilen, 130,90 € an die Klägerin zu
  119. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus an Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  120. den Beklagten zu verurteilen, 73,30 € an den Kläger zu
  121. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  122. den Beklagten zu verurteilen, 130,90 € an die Klägerin zu
  123. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.e. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  124. den Beklagten zu verurteilen, 706,86 € an die Klägerin zu
  125. und den Kläger zu
  126. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  127. den Beklagten zu verurteilen, 130,90 € an die Klägerin zu
  128. und den Kläger zu
  129. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten übe: dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,96 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prczentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  130. den Beklagten zu verurteilen, 523,60 € an die Klägerin zu
  131. und den Kläger zu
  132. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünff Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  133. der Beklagten zu verurteilen, 65,45 € an die Klägerin zu
  134. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigken zu zahlen;
  135. den Beklagten zu verurteilen, 401,87 € an die Klägerin zu
  136. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  137. den Beklagten zu verurteilen, 65,45 € an den Kläger zu
  138. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  139. den Beklagten zu verurteilen, 65,45 € an den Kläger zu
  140. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  141. den Beklagten zu verurteilen, 654,50 € an den Kläger zu
  142. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  143. den Beklagten zu verurteilen, 196,35 € an die Klägerin zu
  144. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  145. den Beklagten zu verurteilen, 196,35 € an den Kläger zu
  146. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  147. den Beklagten zu verurteilen, 196,35 € an den Kläger zu
  148. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  149. den Beklagten zu verurteilen, 392,70 € an die Klägerin zu
  150. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 sowie nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Der Beklagte beantragt zuletzt: Die Klagen werden abgewiesen. Der Beklagte behauptet, er habe die auf den Seiten 6-15 des Schriftsatzes vom 24.07.2019 aufgeführten Vorfälligkeitsentschädungsansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklage ist der Ansicht, den Klägern stehe ein durchsetzbarer Auszahlungsanspruch auf die von dem Beklagten einbehaltenen Beträge nicht zu. Vielmehr sei er berechtigt, mindestens den jeweiligen Klagebetrag aus der an ihn als "Gemeinsamen Vertreter" gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ausgezahlten Insolvenzquote der Kläger als Vergütungs- und Aufwendungsersatz gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 612 BGB zu entnehmen. Der "Gemeinsame Vertreter erwerbe aufgrund seiner Bestellung sowohl einen Anspruch auf Vergütung nebst Aufwendungsersatz gemäß §§ 675 , 612 , 670 BGB gegen die Schuldverschreibungsgläubiger als auch einen Anspruch gegen die Schuldnerin (Emittenten), wobei im Innenverhältnis die Schuldnerin (Emittenten) die Vergütung nebst Auslagen zu 100 % trage und den Schuldverschreibungsgläubigern zur Freistellung von deren Vergütungsschuld gegenüber dem Gemeinsamen Vertreter verpflichtet sei. Der Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung sei nicht erforderlich. Auch hindere es das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Klägern und dem Beklagten nicht, dass die Kläger an dem Bestellungsbeschluss nicht teilgenommen haben beziehungsweise nicht für den Beklagten gestimmt haben. Weiter sei die Höhe des Anspruchs des Beklagten gegen die Kläger angemessen und es liege kein Verstoß gegen §§ 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO, 4 Abs. 3 BORA oder § 5 Abs. 1 S. 3 SchVG vor. Hilfsweise folge der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung. Es liege aufgrund der Entscheidung des BGH vom 12.01.2017 - IX ZR 87/16 , wonach es sich bei dem Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 6 SchVG gegen die Emittentin nicht um eine Masseforderung handelt, eine unbeabsichtigte Regelungslücke wegen nachträglich hinzugetretener Umstände vor. Hilfsweise stünden ihn die jeweiligen Klagebeträge als Wertersatz für seine an die Kläger erbrachten Leistungen gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu, wobei gerade kein Fall einer aufgedrängten Bereicherung gegeben sei. Höchst hilfsweise stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Klagebeträge bis zum Abschluss einer angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatzvereinbarung durch die Kläger mit ihm zu (§ 273 BGB). Auch sei die Höhe des Anspruchs des Beklagten gegen die Kläger angemessen. Es liege weiter kein Verstoß gegen §§ 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO, 4 Abs. 3 BORA vor. Die Klage wurde dem Beklagten am 04.02.2019 zugestellt. Das Gericht hat am 02.08.2019 mündlich verhandelt, förmlicher Beweis ist dabei nicht erhoben worden. Hinsichtlich des jeweiligen Parteivortrages der Parteien sowie den Inhalt der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig (A.), aber begründet (B.). A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist gem. §§ 12 , 13 ZPO örtlich und gem. §§ 23 , 71 Abs. 1 GVG, 1 ZPO sachlich zuständig. II. Die Prozessvollmachten der Kläger wurden auf die Rüge des Beklagten hin gemäß § 88 ZPO hin vorgelegt. III. Die mit Schriftsatz vom 08.04.2019 erklärte Klageänderung hinsichtlich des Klageantrages zu 12.) ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. B. Die Klage ist begründet, da die Kläger aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags jeweils Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags haben. Denn der Beklagte ist nicht berechtigt gewesen, den jeweiligen Klagebetrag als Vergütungs- und Aufwendungsersatz gem. §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 612 BGB mit der an ihn als gemeinsamen Vertreter ausgezahlten Insolvenzquote der Kläger aufzurechnen (I.), dem Beklagten steht ein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Kläger auch nicht hilfsweise wegen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu (II.), die jeweiligen Klagebeträge stehen dem Beklagten auch nicht hilfsweise als Wertersatz für seine an die Kläger erbrachten Leistungen gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu (III.) und der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB hinsichtlich der jeweiligen Klagebeträge bis zum Abschluss einer angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatzvereinbarung mit den Klägern berufen (IV.). Die Kläger haben zudem Anspruch auf die jeweils geltend gemachten Zinsen (VII.) und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten (VI.). I. Der Beklagte war nicht berechtigt, den jeweiligen Klagebetrag als Vergütungs- und Aufwendungsersatz gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 612 BGB mit der an ihn als gemeinsamen Vertreter ausgezahlten Insolvenzquote der Kläger aufzurechnen, da sich sein Anspruch aufgrund § 7 Abs. 6 SchVG und mangels zusätzlicher Vereinbarung mit den Gläubigern nicht gegen die Gläubiger, sondern gegen die Schuldnerin richtet. Aufgrund der Bestellung des Beklagten als gemeinsamer Vertreter durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger ist zwar ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag auch mit den Klägern zustande gekommen, der den Beklagten zur Wahrnehmung der gemeinsamen Gläubigerinteressen nach Maßgabe des Gesetzes und des Mehrheitsbeschlusses verpflichtet. Eine Verpflichtung der Gläubiger, die Vergütung und Kosten des gemeinsamen Vertreters zu tragen, wird durch diesen Geschäftsbesorgungsvertrag jedoch nicht begründet, da die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters gem. § 7 Abs. 6 SchVG vom Schuldner zu tragen sind (Bliesener/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar,
  151. Auflage 2016, § 7 SchVG, Rn. 5). Eine Verpflichtung der Gläubiger, die Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters zu tragen, widerspricht insbesondere auch § 5 Abs. 1 S. 3 SchVG, wonach eine Verpflichtung zur Leistung für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16 . Darin wird in Rn. 27 zwar ein aus § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteter Freistellungsanspruch der Gläubiger gegen den Schuldner genannt, der Beklagte kann sich dennoch nicht darauf berufen, dass ihm deshalb ein Anspruch gegen die Gläubiger zustehe, da der Bundesgerichtshof in der folgenden Rn. 28 die Möglichkeit einer Aufrechnung mit der an die Gläubiger vom Insolvenzverwalter ausbezahlten Insolvenzquote ausschließt, indem er den gemeinsamen Vertreter auf die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird, verweist. Demzufolge geht auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung davon aus, dass der gemeinsame Vertreter grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Gläubiger auf Zahlung einer Vergütung und Ausgleich seiner Aufwendungen und Kosten hat, da es im Falle des Bestehens eines solchen Anspruchs nicht nötig wäre, dass der gemeinsame Vertreter sein Tätigwerden von einer direkten oder mittelbaren Befriedigung durch die Gläubiger abhängig macht. Die vom Bundesgerichtshof diesbezüglich zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom
  152. Mai 2016, Az. 23 O 97/15 , geht in Rn. 25 ebenfalls davon aus, dass eine gesonderte Entscheidung der Gläubiger zur Begründung eines Anspruchs des gemeinsamen Vertreters gegen die Gläubiger nötig ist. Eine derartige Vereinbarung ist zwischen den Parteien aber unstreitig nicht gegeben. Das Argument des Beklagten, § 5 Abs. 1 S. 3 SchVG greife nicht ein, weil es sich bei der Vergütung nicht um einen von der Vorschrift ausgeschlossenen Nachschuss handle, verfängt nicht, da eine zusätzliche Forderung des gemeinsamen Vertreters gegen die Gläubiger neben dem Schuldverschreibungskapital begründet werden würde; ob diese letztlich durch Aufrechnung mit der Insolvenzquote oder auf andere Weise befriedigt werden würde ist dabei ohne Belang. II. Dem Beklagten steht ein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Kläger auch nicht hilfsweise wegen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu, da aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16 , keine Regelungslücke gegeben ist.
  153. Eine Regelungslücke ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen; ohne die Vervollständigung muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. Dabei ist gleichgültig, ob die Regelungslücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht (Ellenberger, in: Palandt, BGB,
  154. Auflage 2019, § 157, Rn. 3 m.w.N.). Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Jedoch stellt nicht alles, worüber in einem Vertrag eine Regelung fehlt, schon eine Vertragslücke dar. Von ihr kann nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (BGH, Urt. v. 26.06.2014, Az. III ZR 299/13 ).
  155. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist kein hypothetischer Parteiwille über die Einbeziehung einer Verpflichtung der Gläubiger, die Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters zu tragen, gegeben; eine derartige Ergänzung des Vertrags würde eine vom seinerzeitigen Willen der Parteien nicht mehr gedeckte Erweiterung des Vertragsgegenstandes darstellen. a) Der Mehrheitsbeschluss ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt. Die Parteien haben aufgrund des Bestehens der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 6 SchVG ausdrücklich keine Verpflichtung der Gläubiger, Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters begleichen zu müssen, geregelt. Die Inanspruchnahme der Leistungen des Beklagten als gemeinsamer Vertreter durch die Gläubiger ohne gleichzeitiger Verpflichtung der Gläubiger, die Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters tragen zu müssen, war bereits im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten als gemeinsamer Vertreter gemeinsamer Vertragswille der Parteien. Dies kommt ebenfalls im Einladungsschreiben des Insolvenzverwalters zur Gläubigerversammlung (exemplarisch vorgelegt als Anlage K1) zum Ausdruck, in welchem es ausdrücklich heißt: "Kosten entstehen durch die Beauftragung eines gemeinsamen Vertreters nicht, da dessen Vergütung und Auslagen von der Insolvenzmasse zu tragen sind". Auch bei Zugrundelegung einer aufgrund Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16 , nicht eingetretenen Erwartung der Parteien bei Vertragsschluss, dass es sich bei der Kostentragungspflicht des Schuldners bezüglich der Vergütung, Aufwendung und Kosten des gemeinsamen Vertreters um eine Masseverbindlichkeit handelt, würde mit der Einbeziehung einer Verpflichtung der Gläubiger, die Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters zu tragen, eine vollständig neue Leistungspflicht (zusätzlich zur aufgrund § 7 Abs. 6 SchVG weiterhin bestehenden Anspruchsgrundlage des Beklagten) eingeführt werden, die der getroffenen Verteilung der Rechte und Pflichten erheblich widerspricht und daher eine vom Willen aller Vertragsparteien nicht mehr gedeckte Erweiterung des Vertragsgegenstandes darstellt. Darüber hinaus verändert eine derartige Leistungspflicht der Gläubiger auch den Umfang der zwischen den Parteien getroffenen Risikoverteilung erheblich, denn das Ausfallrisiko bezüglich der Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters, welches nach dem seinerzeitigen Willen der Parteien allein dem Beklagten zugewiesen ist, wird durch die Leistungspflicht der Kläger deutlich verringert. b) Eine ergänzende Vertragsauslegung würde aber auch deshalb ausscheiden, weil nicht nur die vom Beklagten vorgetragene, sondern mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Variante sich die Parteien entschieden hätten (BGH, Urt. v. 20.07.2005, Az. VIII ZR 397/03 ). Unabhängig von der von der Klägerseite vorgetragenen Nichtbestellung eines gemeinsamen Vertreters ist nicht nur die Übernahme einer Verpflichtung der Gläubiger zum vollständigen Ersatz der Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters, sondern auch eine Verpflichtung, nur einen Teil hiervon zu übernehmen, möglich, wobei die Höhe der übernommenen Verpflichtung offen ist. III. Die jeweiligen Klagebeträge stehen dem Beklagten auch nicht hilfsweise als Wertersatz für seine an die Kläger erbrachten Leistungen gemäß. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu, da aufgrund des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags ein Rechtsgrund gegeben ist. Darüber hinaus würde ein Anspruch auch bei Vorliegen der Anspruchsgrundlagen des § 812 Abs. 1 BGB aufgrund aufgedrängter Bereicherung ausscheiden, da die Kläger den Beklagten unstreitig weder gewählt haben noch eine Vollmacht erteilt haben. IV. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB hinsichtlich der Klagebeträge bis zum Abschluss einer angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatzvereinbarung mit den Klägern berufen.
  156. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt sich nicht aufgrund § 313 BGB, da keine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung für den Beklagten gegeben ist. a) Allein die (vom Beklagten geltend gemachte) Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berechtigt noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss nach dieser Vorschrift als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH, Urt. v. 01.02.2012, Az. VIII ZR 307/10 m.w.N.). b) Diese hohe Schwelle ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht überschritten. Wie bereits dargelegt war die Inanspruchnahme der Leistungen des Beklagten als gemeinsamer Vertreter durch die Gläubiger ohne gleichzeitiger Verpflichtung der Gläubiger, die Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters tragen zu müssen, bereits im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten als gemeinsamer Vertreter gemeinsamer Vertragswille der Parteien. Das Ausfallrisiko bzgl. der Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters ist nach dem seinerzeitigen Willen der Parteien daher allein dem Beklagten zugewiesen. Hintergrund der dieser Vertragskonstellation innewohnenden besonderen Verteilung von Rechten, Pflichten und Risiken ist die in § 7 Abs. 6 SchVG kommende gesetzgeberische Entscheidung, wonach die Kosten und Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters vom Schuldner zu tragen sind, was auch im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 6 SchVG wird zum Zweck der Regelung ausgeführt, dass die Gläubiger nicht mit Kosten belastet werden sollen, da sie nicht über gemeinsame Mittel verfügen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.04.2009, BT Drucks. 16/12814, zu § 7). Das Ausfallrisiko des Beklagten hat sich gemessen an der Erwartung, seine Vergütung, Aufwendungen und Kosten würden eine Masseverbindlichkeit darstellen, durch das dies verneinende Urteil des Bundesgerichshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16 , zwar deutlich erhöht, jedoch ist dem gegenüber auch zu berücksichtigen, dass eine solche Entwicklung vorhersehbar war. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage lag zum Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten als gemeinsamer Vertreter nicht vor. Stattdessen war in der Literatur umstritten, ob es sich bei Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters um eine Masseverbindlichkeit handelt. Eine (unterstellte) Praxis von Insolvenzverwaltern, die Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters als Masseverbindlichkeiten anzuerkennen, kann diesbezüglich kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten begründen.
  157. Ein Anspruch des Beklagten gegen die Kläger auf Abschluss einer angemessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzvereinbarung ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht des Geschäftsbesorgungsvertrags i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, da es aufgrund der der vorliegenden Vertragskonstellation innewohnenden besonderen Verteilung von Rechten, Pflichten und Risiken und den unter Ziff. IV.
  158. Dargelegten Gründen nicht treuwidrig, wenn sich die Realisierung des Ausfallrisikos des Beklagten aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16 , erhöht hat. V. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung das Gericht darum gebeten hat, einen Lösungsweg aufzuzeigen, um derartige Fälle in der Zukunft zu vermeiden, ist dies nicht Aufgabe des Gerichts, sondern des Gesetzgebers. Die Rechtsprechung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Bereits der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16 , darauf verwiesen, dass dem Gesetzgeber obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen. VI. Die Kläger haben auch Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, da ihnen zusätzlich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB zusteht. Die Pflichtverletzung liegt in der Nichtauszahlung der jeweiligen Klagebeträge an die Kläger aus der an den Beklagten als gemeinsamen Vertreter ausgezahlten Insolvenzquote, obwohl kein Recht des Beklagten hierzu bestanden hat. Das Verschulden wird vermutet. VII. Die Kläger haben auch Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Klageforderungen ab den jeweils tenorierten Zeitpunkten, da sich der Beklagte jeweils seit den in den Klageanträgen genannten Zeitpunkten in Verzug befindet, § 286 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten wurden unstreitig Zahlungsfristen gesetzt, die jeweils am Tag vor dem in den Klageanträgen genannten Zinsbeginn endeten. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt der Zinsanspruch aus §§ 291 , 288 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2463965.html ( https://oj.is/2463965 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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