Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der im Jahr 1964 geborene, in Slowenien lebende Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist slowenischer Staatsbürger und zog nach eigenen Angaben 1988 in die Bundesrepublik Deutschland. Er arbeitete zunächst 10 Jahre im Baugewerbe, dann als Gemeindearbeiter, zuletzt als Lagerist bei der Firma J. in S. In der Zeit von 2008 bis 31.03.2016 wohnte der Kläger in der Schweiz. Seit 01.04.2016 lebt er wieder in seiner Heimat Slowenien. Der Kläger ist schwerbehindert, seit November 2006 mit einem GdB von 70. Der Kläger leidet unter anderem unter Angststörungen, depressiven Störungen, Panikattacken, somatoformer Schmerzstörung und Asthma. Die Angststörungen bestehen ausweislich eines Berichts des Klinikums S. aus dem Jahr 2006 bereits seit seiner Kindheit, haben sich allerdings seit etwa 1999 verschlimmert. Er fühle sich mit den alltäglichen Aufgaben überfordert, habe Schmerzen am ganzen Körper und dadurch kaum noch soziale Kontakte. Seit den 90er Jahren sei er mehrfach in stationärer Behandlung wegen Asthma bronchiale und Nebenniereninsuffizienz gewesen. Seit etwa Mitte 2004 war der Kläger wegen schwerer depressiver Erkrankung und Suchtkrankheit arbeitsunfähig erkrankt, Anfang 2006 kündigte ihm deshalb sein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis. Jedenfalls seit dem Jahr 2006 befand er sich in ambulanter Psychotherapie bzw. Traumatherapie. Im Jahr 2008 wurde der Kläger an einem Blasenkarzinom operiert, sowie bereits 2011 zweifach wegen eines Prostatakarzinoms. 2016 wurden ein Adenokarzinom diagnostiziert und der linke obere Teil der Lunge entfernt. Mit ärztlichem Zeugnis vom 21.02.2009 erklärte Herr Dr. med. P, Psychiater und Psychotherapeut, dass sich der Kläger seit 30.09.2008 regelmäßig bei ihm in fachärztlicher Behandlung befinde. Er leide unter Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Albträumen, ausgeprägten Ängsten, z.T. schweren Panikattacken, ausgeprägten emotionalen Schwankungen mit Depressivität, unerträglichen chronischen Schmerzen, latenter Suizidalität, ausgeprägter sozialer Phobie und Agoraphobie. Er sei ständig auf Begleitung angewiesen, könne weder Bus noch Zug fahren. Die bisher versuchte Medikation sei ohne nachhaltigen Erfolg geblieben. Er sei arbeitsunfähig, aufgrund seiner Polymorbidität sei nicht mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu rechnen. Ausweislich eines weiteren Berichts des Dr. P. vom 05.12.2015 sei der Kläger vollständig invalide, auch angepasste Arbeiten könnten nicht mehr verrichtet werden, der Kläger sei bereits seit 1998 arbeitsunfähig. Die festgestellten Einschränkungen bestünden auf Dauer. Frau Dr. M., physikalische Medizin und Rehabilitation, Fachärztin für Rheumatologie attestierte am 05.10.2016, dass die chronische Schmerzstörung aufgrund begleitender Wirbelsäulenfehlform, die Angst-, sowie depressive Störungen seit Behandlungsbeginn in ihrer Praxis am 13.01.2009 ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bestünden. Der Kläger sei körperlich wie psychisch nicht belastbar und könne keiner auswärtigen und regelmäßigen Arbeitstätigkeit nachgehen. Auch in einer bestangepassten Tätigkeit sei der Kläger nicht mehr arbeitsfähig. Der ärztliche Gutachter der Agentur für Arbeit L. beurteilte am 24.05.2007 nach umfänglicher Untersuchung, dass der Kläger voraussichtlich länger als sechs Monate Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich verrichten könne. Seit einer Vorbegutachtung vom 13.06.2006 sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Medizinische Therapien seien kontinuierlich durchgeführt worden. Im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens (Antragstellung 31.10.2007) bei der Deutschen Rentenversicherung /Bereich Auslandsrenten kam Frau Dr. S. in ihrer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 14.12.2007 zu dem Ergebnis, dass der Kläger, unter qualitativen Einschränkungen wegen Medikamentenabhängigkeit, fähig sei, eine berufliche Tätigkeit mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. In der psychiatrischen Stellungnahme der Frau Dr. N. vom Sozialmedizinischen Dienst S. vom 18.07.2008 stellte diese fest, dass die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben wesentlich durch die Abhängigkeitserkrankung gefährdet sei. Das Antriebsniveau sei durch die Medikamentenkombination derart herabgesetzt, dass keine vollschichtige Tätigkeit möglich sei. Erst nach erfolgter Entgiftung bestehe Rehabilitationsfähigkeit für eine stationäre Sucht-Rehabilitation. Aufgrund der langjährigen Abhängigkeit sei die Prognose hinsichtlich der zukünftigen Abstinenz kritisch zu bewerten. Insbesondere aufgrund der psychiatrischen Co-Morbiditäten werde der Kläger für eine Rückkehr ins Erwerbsleben haltgebende Strukturen benötigen. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben sei anzustreben. Im Rahmen eines Klageverfahrens des Klägers auf Erwerbsminderungsrente vor dem Sozialgericht K., Az. S. 4 3425/08, erklärte Frau Dr. med. M. in Beantwortung der Beweisfragen am 12.05.2009, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich verrichten könne. Diese Einschätzung beruhe nur auf den Beschwerden am Bewegungsapparat, nicht aber auf seiner psychischen Erkrankung. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, die degenerativen Rückenveränderungen würden bleiben. Ebenso in Beantwortung der Beweisfragen des Sozialgerichts erklärt der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. am 15.05.2009, dass es dem Kläger nicht möglich sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Auch sei er nicht wegefähig, durch seine Panikstörungen bliebe ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung verwehrt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit zirka vier Jahren
(2005). Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. In dem im Klageverfahren eingeholten psychiatrischen Fachgutachten des Dr. H. vom 04.11.2009 kam dieser zu dem Ergebnis, dass der Kläger für leichte Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar sei. Die Schilderungen zur Angststörung durch den Kläger seien blass geblieben. Die seelischen Störungen beruhten ausschließlich auf den subjektiven Angaben des Klägers, sein Verhalten am Untersuchungstag habe, auch testpsychologisch nachgewiesen, Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Seit dem Entlassungsbericht der Psychosomatischen Reha-Klinik G. vom 12.04.2005, in dem ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Angststörung, der Medikamentenabhängigkeit, der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung festgestellt worden sei, habe sich keine entscheidende Änderung ergeben. Der Kläger habe in dieser Zeit sogar eine neue Partnerschaft eingehen und zum zweiten Mal heiraten können. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vom 09.09.2010 wurden dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugesprochen. Eine entsprechende Rehabilitationsmaßnahme wurde vom Kläger jedoch zunächst nicht angetreten. Die ihn behandelnden Ärzte rieten von einem Medikamentenentzug ab. Ein späterer Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung vom 12.04.2015 bescheinigt eine längerfristige Einschränkung der psycho-mentalen Belastbarkeit und die Beschwerden des Bewegungsapparates, geht aber dennoch von der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus. Eine engmaschige nervenärztliche, sowie auch internistische Weiterbehandlung und die Einleitung einer intensivierten, traumatherapeutisch zentrierten Psychotherapie wurden empfohlen. Am 07.08.2014, 05.05.2015 und 14.07.2015 beantragte der Kläger formlos erneut Rente wegen Erwerbsminderung bei der DRV B. Dieser Antrag wurde am 25.02.2016, aufgrund des Rückzuges des Klägers in seine Heimat Slowenien und dem deshalb gegebenen Zuständigkeitswechsel an die Beklagte weitergeleitet. Mit Bescheid vom 02.08.2016 wurde der Rentenantrag abgelehnt, weil im maßgeblichen Zeitraum vom 07.08.2009 bis 06.08.2014 keine Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 23.08.2016 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er habe bereits am 11.09.2007 einen Rentenantrag gestellt, ihm sei aber nur eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Mit Bescheid vom 05.10.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es sei zwar festgestellt worden, dass der Kläger seit 03.08.2016 befristet bis 31.08.2016 voll erwerbsgemindert sei, er aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Am 07.11.2016 erhob der Kläger dagegen die vorliegende Klage zum Sozialgericht Landshut. Im Klageverfahren wurden die Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Weiter wurde Frau Dr. D., Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie gerichtlich beauftragt, ein Gutachten nach Aktenlage insbesondere zu der Frage zu erstellen, ob die nunmehr festgehaltene befristete Erwerbsunfähigkeit möglicherweise bereits am 31.08.2009 bzw. früher vorgelegen haben könnte. Frau Dr. D. stellt in ihrem Gutachten vom 23.10.2018 fest, dass der Kläger aus nervenärztlicher Sicht sowohl aktuell als auch vor und bis zum 31.08.2009 fähig gewesen sei, einer Tätigkeit von sechs Stunden und mehr täglich unter qualitativen Einschränkungen nachzugehen. Es fänden sich keine Hinweiszeichen, dass eine relevante hirnorganische Beeinträchtigung oder andere psychische Störung mit Auswirkung auf die aktive Lebensgestaltung vorliege. Die von der behandelnden Psychologin erwähnte Diagnose einer "schweren posttraumatischen Belastungsstörung" sei nicht nachvollziehbar und bilde sich auch in den ausführlichen stationären psychosomatischen Behandlungsberichten aus den Jahren 2005 bis 2008 nicht ab. Bei der nervenärztlichen Begutachtung für das Sozialgericht K. im November 2009 habe der Kläger diverse Beschwerden angegeben, bei der neurologischen Untersuchung habe sich jedoch kein Funktionsdefizit gezeigt. Im psychopathologischen Querschnittsbefund werde eine leichte depressive Herabgestimmtheit bei der Schilderung der unerfreulichen Kindheit aufgeführt, bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit und sehr lebhafter Gestik und Mimik, bei nachdrücklicher Betonung der subjektiv empfundenen Leistungsminderung und der Ängste. Es haben sich völlig intakte kognitive Fähigkeiten, ein normales Antriebsniveau und keine Denkstörungen gefunden. Sowohl bei der Exploration und der Untersuchung, als auch im Beschwerdenvalidierungstest haben sich ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen und ein nicht-authentisches Verhalten gezeigt. Frau Dr. D. erklärt, dass den Ausführungen des Dr. H. in vollem Umfang gefolgt werden könne, sie seien plausibel und nachvollziehbar und korrelierten mit dem gutachterlichen Untersuchungsbefund und auch mit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2007, sowie der sozialmedizinischen Einschätzung aus 2005, welche vor dem Hintergrund einer mehrwöchigen psychosomatischen Behandlung erfolgte. Das Ergebnis sei auch durch die Lebens-Alltagsgestaltung, Eingehen einer Ehe, Führen einer harmonischen Partnerschaft, Organisation des Alltags an zwei verschiedenen Wohnorten in Deutschland und der Schweiz untermauert. Die zahlreichen vorliegenden ambulanten psychiatrischen Befundberichte aus dieser Zeit listeten hochgradig pathologische Diagnosen und Beschwerden auf, ohne diese kritisch zu würdigen. Der Kläger beantragt ausweislich der Klageschrift sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2016 eine volle Erwerbsminderungsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die gerichtliche Verfahrensakte verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat zwar aktuell den Eintritt einer vollen Erwerbsminderung ab dem 03.08.2016 angenommen. Zu diesem Zeitpunkt liegen aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, nicht vor, so dass kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 07.08.2009 bis 31.08.2016 liegen keine Monate mit Pflichtbeitragszeiten vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren letztmalig am 31.08.2009 erfüllt. Die Wohnsitzzeiten des Klägers in der Schweiz vom 01.01.2008 bis 31.12.2014 können dabei keine Berücksichtigung finden. Schon der Wortlaut des § 43 Abs. 1 SGB VI "drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit", ist insoweit in der aktuell geltenden Fassung eindeutig. Miterfasst sind dabei lediglich freiwillige Beiträge und Anrechnungszeiten, für die ein Leistungsträger Beiträge mitgetragen hat. Auch durch die Änderung des Gesetzestextes des § 241 Abs. 1 und 2 SGB VI von "Pflichtbeiträgen" auf "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ist ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass reine Wohnsitzzeiten, die in manchen Ländern als Pflichtbeitragszeiten gelten (so etwa Niederlande, Dänemark, und wohl eben auch Schweiz), Ansprüche bzw. vorzeitige Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente begründen. Ein Tatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung führt, ist nicht gegeben. Die Erwerbsminderung ist auch nicht ersichtlich durch einen Umstand eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§§ 53 , 245 SGB VI). Die Voraussetzungen des § 241 SGB VI liegen ebenso nicht vor, da der Zeitraum ab 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Nach den Ermittlungen gibt es weiter auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine Erwerbsminderung bereits bis zum 31.08.2009 eingetreten ist bzw. vorlag. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger, der den Nachweis der Leistungsvoraussetzungen zu erbringen hat, hat weder das Vorliegen einer dauerhaften zeitlichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit an geeigneten Arbeitsplätzen nachweisen, noch belegen können, dass die Anforderungen an die Arbeitsbedingungen, die sich aus seinen Gesundheitsstörungen ergeben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beachtet werden können. Der Kläger ist und war bis zum 31.08.2009 in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich jedenfalls leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dabei stützt sich die Kammer insbesondere auf die Ausführungen des Psychiaters Dr. med. H. in seinem Gutachten vom 04.11.2009 und der Frau Dr. med. D. in ihrem Gutachten vom 23.10.2018. Die Sachverständige Dr. D. kommt zu dem Ergebnis, dass auch aktuell bzw. im Zeitraum vom 31.08.2009 bis heute zu keiner Zeit eine verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers vorliegt bzw. vorgelegen hat und gerade auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bis spätestens 31.08.2009 nicht bejaht werden kann. Ihr lagen für diese Einschätzung sämtliche beigezogene und in der Verwaltungsakte befindlichen medizinischen Unterlagen und Vorgutachten vor. Unter Berücksichtigung dieser vollständigen Unterlagen hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Beurteilungen der den Kläger behandelnden Ärzte Herr Dr. med. P., Frau Dr. med. M. und Frau Dr. med. N. die Beschwerdeschilderungen des Klägers nicht kritisch gewürdigt haben. Dr. med. H. habe nachvollziehbar und plausibel nach seinen neurologischen Untersuchungen kein Funktionsdefizit, völlig intakte kognitive Fähigkeiten, ein normales Antriebsniveau und keine Denkstörungen festgestellt. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten allein zu einer Einschränkung des qualitativen, nicht aber des quantitativen Leistungsvermögens. Die Schilderungen der Gutachterin Dr. D. sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Diese Ergebnisse decken sich auch mit der vom Kläger geschilderten Gestaltung seines Alltages. Er ist und war insbesondere in der Zeit um den 31.08.2009 fähig, seine Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig zu organisieren und konnte im hier maßgeblichen Zeitraum sogar ein Leben an zwei Wohnorten durch Pendeln zwischen Deutschland und der Schweiz gut meistern. Die Bestätigungen seiner behandelnden Ärzte und deren Schilderungen, dass der Kläger nicht mehr fähig sei, eine berufliche Tätigkeit auszuführen, sind widersprüchlich zu dieser vom Kläger selbst aufgezeigten Lebensführung. Frau Dr. D. hat sämtliche vorliegenden Beschwerdebilder berücksichtigt und ist insbesondere auch auf die Suchtproblematik und deren Einfluss auf die subjektive Wahrnehmung und das Verhalten des Klägers eingegangen. Der Gutachter Dr. H. hat sich ebenso eingehend mit dem Auseinanderfallen der subjektiven Einschätzungen des Klägers selbst und der objektiv belegten Befunde auseinandergesetzt und in speziellen Tests Verdeutlichungstendenzen nachgewiesen. Seine entsprechenden Ausführungen und Erklärungen sind widerspruchsfrei und schlüssig, das Ergebnis seines ausführlichen Gutachtens insgesamt nachvollziehbar. Nach Würdigung des gesamten, vorliegenden medizinischen Vorgangs und unter Heranziehung der Ausführungen der beiden Gutachter Dr. H. und Dr. D. lag kein quantitativ vermindertes Leistungsvermögen des Klägers am bzw. bis zum 31.08.2009, sowie auch in der Zeit danach, vor. Nach alledem konnte dem Kläger keine Erwerbsminderungsrente zugesprochen werden. Er erfüllte zuletzt zum 31.08.2009 die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dass er zu diesem Zeitpunkt erwerbsgemindert war, konnte der Kläger nicht nachweisen. Zum Zeitpunkt einer von der Beklagten festgestellten Erwerbsminderung im August 2016 erfüllte der Kläger nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2463968.html ( https://oj.is/2463968 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.