← Deutschland

OLG München, Beschluss vom 22.10.2019 - 28 U 1245/19 Bau

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2019, Aktenzeichen 12 HK O 19005/17 , wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.515.745,99 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin ist eine italienische Fertigbadherstellerin. Die Beklagte errichtete als Generalunternehmerin die BTI B. T. in M. Nachdem die Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag über die Herstellung und Lieferung von 264 Fertigbädern außerordentlich gekündigt hatte, macht die Klägerin Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen sowie Ansprüche für noch nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 2.515.745,99 € zzgl. Verzugszinsen sowie 27.508,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 8.8.2019 unter Ziffer I. Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche im Wege der Berufung vollumfänglich weiter. Wegen der Berufungsrügen wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 8.8.2019 unter Ziffer II. Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.02.2019, Az. 12 HK O 19005/17 , die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 2.515.745,99 nebst laufenden Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31.07.2017 sowie einen Betrag in Höhe von EUR 27.508,00 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 8.8.2019 unter Ziffer III. verwiesen. Der Senat hat mit Verfügung vom 8.8.2019 (Bl. 165/182 d.A.) darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu ging binnen antragsgemäß verlängerter Frist eine inhaltliche Stellungnahme der Klägerin vom 14.10.2019 (Bl. 187/183 d.A.) ein. Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2019, Aktenzeichen 12 HK O 19005/17 , ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung der Senatsauffassung keinen Anlass. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
  5. Schallschutz/Brandschutz: Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht die Mangelhaftigkeit des Werks der Klägerin zutreffend u.a. an der fehlenden Zertifizierung der durch die Klägerin verwendeten Metallständerkonstruktion der Fertigbadzellen, was Schall- und Brandschutz angeht, festgemacht. Darauf hatte die Beklagte - neben weiteren Mängeln (fehlender statischer Nachweis der Gesamtkonstruktion, Einbausituation Duschtassen) ihre außerordentliche Kündigung nach entsprechenden vorangegangenen Mängelrügen auch gestützt. Der Einwand der Klägerin, wonach der Senat, wie bereits das Landgericht, die Mangelhaftigkeit des Werks der Klägerin an der fehlenden Zertifizierung der durch die Klägerin selbst gefertigten Metallrahmenkonstruktion der Badzellen, was Brand- und Schallschutz angeht, festgemacht habe, obwohl die Beklagte ihre Vertragskündigung darauf gar nicht gestützt habe, greift nicht durch. Die Klägerin vertritt dabei die Auffassung, dass die Beklagte ihre Vertragskündigung auf das Nichtvorliegen der Brand- und Schallschutznachweise in Bezug auf die Fertigbadzelle als Ganzes gestützt habe, obwohl eine brand- und schallschutztechnische Beurteilung erst nach Endmontage durch die Beklagte und die damit einhergehende finale Positionierung der Badzellen und den kraftschließenden Lückenschluss habe erfolgen können. Zunächst ist hierzu anzumerken, dass eine Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht begründet werden muss und dass es ausschließlich darauf ankommt, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand, wobei ein nachgeschobener Grund rückblickend die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt haben muss (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts,
  6. Auflage 2014,
  7. Teil, Rn. 7). Im Übrigen wird die Auffassung der Klägerin durch die in der Gegenerklärung hierfür herangezogenen Unterlagen nicht belegt. Die Beklagte hat jedenfalls auch das Fehlen der erforderlichen Zulassungen und bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse für die von der Klägerin abweichend von den Systemvorgaben der Fa. F. verwendete Wandkonstruktion in Gestalt eines Metallständerwerks gerügt und ihre außerordentliche Kündigung u.a. darauf gestützt. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit der Klägerin durch Schreiben vom 26.6.2017 (Anlage K 19) mit sofortiger Wirkung gekündigt. Sie hat sich hierbei auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 12.6.2017 (Anlage K 17) bezogen. Darin moniert die Beklagte nicht nur, wie die Gegenerklärung durch unvollständige und aus dem Zusammenhang gerissene Wiedergabe einzelner Textpassagen darzulegen versucht, dass der "Gesamtaufbau" nicht herstellerkonform sei. Vielmehr rügt die Beklagte, was Brand- und Schallschutz angeht, insgesamt, dass "Anforderungen laut vertraglichen Anforderungen" nicht erfüllt seien und ebenso, dass keine Zulassungen und bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse vorliegen würden. In dem Schreiben vom 12.6.2017 (Anlage K 17) bezieht sich die Beklagte auch auf ihre vorangegangene Mängelrüge mit Schreiben vom 27.4.2017 (Anlage K 15). Bereits darin hatte die Beklagte u.a., was Brand- und Schallschutz angeht, gerügt, dass die vertraglichen Anforderungen in der Gesamtheit nicht erfüllt seien und sich hierfür auf die privatgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Sch vom 26.4.2017 (Anlage B 8), welche dem Schreiben beigefügt war, bezogen. In seiner Stellungnahme hatte der Privatsachverständige ausgeführt, dass die Prüfnachweise betreffend Brand- und Schallschutz fehlen würden und dass die Sanitärzellen nicht in der geplanten Weise eingebaut werden könnten. Die Behauptung der Gegenerklärung, wonach der Privatsachverständige Sch. stets nur auf die "Sanitärzelle" als Ganzes abgestellt habe, ist nicht zutreffend. Tatsächlich hat der Privatsachverständige sich gerade mit der Wand- und Deckenkonstruktion der Sanitärzelle befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass hierfür kein gültiger Verwendbarkeitsnachweis gemäß der Bayerischen Bauordnung vorliegt, was zum Fehlen der erforderlichen Brandschutznachweise für die Zelle führt. Vertraglich vereinbart war zwischen den Parteien nicht nur, dass die Gesamtbadzelle nach ihrem Einbau den Anforderungen an Brand- und Schallschutz zu entsprechen hatte, sondern darüber hinaus, dass alle Komponenten vollständig zertifiziert sind und alle wichtigen europäischen Baustandards erfüllen. Dies ergibt sich aus den Vorbemerkungen des Angebots der Klägerin vom 21.12.2016 (Anlage K 1, Seite 3). Die Rüge, wonach die vertraglichen Anforderungen in der Gesamtheit nicht erfüllt seien, bezieht sich somit jedenfalls auch auf die fehlende Zertifizierung der Metallständerkonstruktion. Im Übrigen ergibt sich auch aus den E-mails vom 10.2.2017 (Anlage B 5), vom 10.4.2017 (Anlage B 6) sowie den Protokollen vom 12.4.2017 (Anlage B 7) und vom 8.5.2017 (Anlage B 10), dass es bei den Mängelrügen der Klägerin u.a. um die fehlenden Zulassungen für die durch die Klägerin verwendeten Komponenten ging. Soweit die Klägerin aus späteren anwaltlichen Formulierungen in der Klageerwiderung ableitet, dass es der Beklagten immer nur um die Zulassungen der "Kabinen" bzw. "Zellen" oder "Badzellen" als Ganzes und nicht um die Zulassungen für Einzelteile hiervon gegangen sei, vermag sie hiermit in Anbetracht des umfassenden Inhalts der Mängelrügen der Beklagten (Anlagen K 15, 17) und der Gespräche der Parteien (Anlagen B 7, 10) sowie des E-Mail-Verkehrs (Anlagen B 5, 6) nicht durchzudringen. Ungeachtet einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung der Klägerin, nach Endmontage der Badzellen einen Brand- und Schallschutznachweis zu erbringen, hatte sich die Klägerin vertraglich darüber hinaus explizit verpflichtet, dass auch alle Produkte und Komponenten, welche sie für ihre Fertigbadzellen verwendet, vollständig zertifiziert sind und alle wichtigen europäischen Baustandards erfüllen. Der letztgenannten Verpflichtung ist sie unstreitig auch nach mehrfachen Fristsetzungen der Beklagten nicht nachgekommen. Für die Erlangung einer Zertifizierung der von ihr in Abweichung vom System der Fa. F. verwendeten Metallständerkonstruktion bedurfte es keiner vorherigen Endmontage der Fertigbadzelle durch die Beklagte. Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des durch die Klägerin beauftragten Privatsachverständigen N. in dessen Stellungnahme vom 15.6.2017 (Anlage K 16), welche sich ausschließlich mit den Aussichten befasst, einen finalen Brandschutznachweis für die Gesamtbadzelle zu erlangen. Aus dem Umstand, dass sich der Privatsachverständige N. hierin nicht mit der Frage der Zertifizierung der Einzelkomponenten befasst, kann in Anbetracht des durch die Anlagen K 15, 17 und B 5, 6, 7 und 10 belegten Inhalts der zwischen den Parteien mündlich und schriftlich geführten Korrespondenz entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf geschlossen werden, dass es bei der Diskussion der Parteien um den Brand- und Schallschutz, welcher vor der Kündigung stattgefunden hat, stets nur um die Konstruktion als Ganzes ging und nicht um deren Einzelkomponenten. Die Thematik, mit welcher sich ein Privatsachverständiger zu befassen hat, hängt im Übrigen ausschließlich davon ab, womit er durch eine Partei beauftragt wurde. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Privatsachverständigen der Klägerin N. und A. die konkrete zwischen den Parteien bestehende Vertragslage nicht berücksichtigen, worauf bereits im Senatshinweis vom 8.8.2019 hingewiesen wurde.
  8. Duschtassen: Der Senat bleibt bei seiner, mit Verfügung vom 8.8.2019 ausführlich begründeten Auffassung, wonach das Landgericht auch insoweit einen Mangel des Werks der Klägerin, welcher die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigte, zutreffend bejaht hat. a) Soweit die Klägerin in ihrer Gegenerklärung meint, dass das Landgericht eine Argumentation für die Klageabweisung herangezogen habe, die nicht von der Kündigung gedeckt gewesen sei, ist dies unzutreffend. Die Beklagte hat sich in ihrem Kündigungsschreiben vom 26.6.2017 (Anlage K 19) auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 12.6.2017 (Anlage K 17) bezogen. Mit diesem Schreiben hatte sie die Einbausituation der Duschtassen mit Bauschaum als nicht herstellerkonform gerügt und das Fehlen einer bauaufsichtlichen Zulassung bzw. einer Zulassung des Herstellers zu dieser Einbausituation moniert. Sie hat damit deutlich gemacht, dass es ihr sowohl um die von ihr als mangelhaft bewertete technische Ausführung des Einbaus der Duschtassen, als auch um etwaige sich hieraus ergebende rechtliche Folgen ging. Im Prozess hatte sie darauf abgestellt, dass durch den Einbau der Duschtassen mittels Bauschaum ein Austausch erschwert würde, was sich bei einem Hotelbetrieb negativ auswirke und dass die Herstellergarantie entfallen sei. Auf die oben bereits bei der Thematik Schallschutz/Brandschutz erfolgten Ausführungen, wonach eine Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht begründet werden muss und zum Nachschieben von Kündigungsgründen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vorliegend geht es allerdings gar nicht darum, dass die Beklagte einen Kündigungsgrund nachgeschoben hätte. Vielmehr blieb die Mangelrüge die gleiche, nämlich der Einbau der Duschtassen mittels Bauschaum, anstatt, wie in der Montageanleitung des Herstellers vorgesehen, mittels verschiedenen Trägersystemen. Was das Entfallen der Herstellergarantie anbelangt, geht es lediglich um eine hieraus resultierende rechtliche Folge. Indem das Landgericht der prozessualen Argumentation der Beklagten gefolgt ist und einen Mangel des Werks der Klägerin darin gesehen hat, dass die 30-jährige Herstellergarantie entfallen sei, hat es somit keine Argumentation herangezogen, welche nicht von der Kündigung gedeckt gewesen wäre. b) Soweit die Klägerin in ihrer Gegenerklärung rügt, dass das Landgericht dazu verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob die klägerische Behauptung, wonach ihre Einbauart nicht wesentlich von der vom Hersteller empfohlenen abgewichen sei, zumal sogar in der Montageanleitung des Herstellers die Verwendung von Bauschaum vorgesehen sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Es ist ausweislich des Tatbestands des Ersturteils unstreitig, dass die Klägerin die Duschtassen nicht entsprechend der Einbauanleitung der Herstellerfirma K. eingebaut hat, sondern mittels einer eigenen Konstruktion unter Verwendung von Bauschaum. Auch wenn der Montageanleitung (Anlage B 11, Seite 13) zu entnehmen ist, dass auch bei einem dieser Anleitung entsprechenden Einbau die Verwendung von Bauschaum vorgesehen ist, so ist es doch unstreitig geblieben, dass die Klägerin keine der in der Montageanleitung vorgesehenen Einbaumöglichkeiten mittels Rahmen- bzw. Trägersystemen gewählt hatte. Einer diesbezüglichen Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht. Aus dem von der Montageanleitung der Herstellerfirma abweichenden Einbau folgte zunächst, dass die 30-jährige Herstellergarantie entfallen war, was sich aus dem Garantiepass der Fa. K. (Anlage B 12) ergibt. c) Darauf, ob die Montage in Absprache mit der italienischen Niederlassung des Herstellers erfolgte und insoweit keine Bedenken geäußert wurden, kam es nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin jedenfalls nicht darzulegen und nachzuweisen vermochte, dass sie nach der entsprechenden Mängelrüge der Beklagten in der Besprechung vom 8.5.2017 (Anlage B 10) bzw. der schriftichen Mängelrüge der Beklagten vom 12.6.2017 (Anlage K 17) binnen der ihr bis zum 23.6.2017 gesetzten Frist bzw. bis zur Kündigung der Beklagten vom 26.6.2017 positiv eine Herstellergarantie der Fa. K. vorgelegt hat. Eine Vernehmung des Zeugen B. konnte daher unterbleiben. Dass die Fa. K. trotz der durch die Klägerin gewählten Einbauart bis zur Kündigung der Beklagten positiv eine Herstellergarantie abgegeben hätte, ergibt sich, wie bereits in der Senatsverfügung vom 8.8.2019 ausführlich dargelegt wurde, weder aus der E-mail des Zeugen B. für die Fa. K. Italien (Anlage K 33), noch aus dem Schreiben der Fa. K. Deutschland vom 15.10.2018 (Anlage K 40). Da der Zeuge B. bzw. die Fa. K., Italien nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin zur Abgabe einer Garantieerklärung nicht befugt gewesen wären, kam es nicht entscheidungserheblich auf den Inhalt etwaiger Äußerungen des Zeugen B. an. Was das erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Schreiben der Fa. K. Deutschland vom 15.4.2019 (Anlage K 47) angeht, bleibt der Senat bei seiner in der Verfügung vom 8.8.2019 dargelegten Auffassung, wonach eine nachträgliche Garantieübernahme einen Mangel des Werks der Klägerin nicht ex tunc entfallen lassen würde, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Schreiben positiv die Abgabe einer 30-jährigen Herstellergarantie für die von der Klägerin gewählte Einbauart der Duschtassen entnommen werden kann. Da erstinstanzlich gerade keine entsprechenden Garantieerklärungen von hierzu berechtigten Personen dargelegt und nachgewiesen wurden, kann es sich bei der Anlage K 47 bereits denklogisch nicht um eine "nochmalige Bestätigung" einer solchen Herstellergarantie handeln. Auf die Frage einer etwaigen Präklusion kommt es daher ebensowenig entscheidungserheblich an, wie darauf, ob das Schreiben tatsächlich die Abgabe einer 30-jährigen Herstellergarantie für die Einbauweise der Klägerin enthält. Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich das Bestehen der 30-jährigen Herstellergarantie nicht bereits aus dem Garantiepass (Anlage B 12). Vielmehr war diesem ausdrücklich zu entnehmen, dass die Garantie nur für den Fall abgegeben wird, dass die Montageanleitung des Herstellers eingehalten wird, was unstreitig nicht der Fall war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47 , 48 GKG bestimmt. Permalink: https://openjur.de/u/2463969.html ( https://oj.is/2463969 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.