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OLG München, Endurteil vom 11.06.2019 - 24 U 2049/18

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18.05.2018, Az. 042 O 2840/15 , teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Drittwiderklägerin 92.487,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2016 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin in Höhe von 20% der durch diese zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Geburtsschadensfall S. F. vom ....1997 entstandenen oder auch noch entstehenden Ansprüche, seien es Direktansprüche oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangene Ansprüche, freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) 80% jeden weiteren Schadens zu ersetzen, der ihr durch die Inanspruchnahme ihrer Versicherungsnehmerin, der Beklagten zu 2), durch die Geschädigte des Geburtsschadensfalls S. F. vom ...1997, insbesondere durch Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte, auf welche Ansprüche kraft Gesetzes übergegangen sind oder noch übergehen werden, oder durch die unmittelbar Geschädigte selbst, noch entstehen werden bzw. die Beklagte zu 1) insoweit freizustellen. 4. Im Übrigen werden die Klage und die Drittwiderklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen. III. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 61,8%, die Beklagte zu 1) 13,4%, die Beklagte zu 2) 6,6% und der Drittwiderbeklagte 18,2%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in 1. Instanz trägt die Beklagte zu 2) 9,6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in 1. Instanz tragen die Klägerin 52,0% und der Drittwiderbeklagte 27,6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in 1. Instanz trägt die Klägerin 80,8%. Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in 1. Instanz trägt die Beklagte zu 1) 42,5%. IV. Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 53,6%, die Beklagte zu 1) 16,3%, die Beklagte zu 2) 8,0% und der Drittwiderbeklagte 22,1%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 2) 13,0%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen die Klägerin 34,2% und der Drittwiderbeklagte 37,9%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt die Klägerin 80,8%. Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 1) 42,5%. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich aufgrund eines Geburtsschadensfalles vom 14.06.1997. Mit Grund- und Teilurteil vom 29.04.2014 und Schlussurteil vom 27.02.2015 hat das Landgericht Augsburg den Drittwiderbeklagten, einen Frauenarzt und Geburtshelfer, sowie die Beklagte zu 2) als Hebamme rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilt, Schadensersatz wegen einer Reihe von Fehlern bei der Geburt der S. F. am ....1997 aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht an die D.-Krankenkasse und die D.-Pflegekasse zu leisten. Aufgrund der Urteile zahlte die Beklagte zu 1) als Berufshaftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) am 16.11.2015 278.412,51 € an die beiden Kassen. Die Klägerin hatte als Berufshaftpflichtversicherer des Drittwiderbeklagten bereits bis zum 31.12.2005 Ansprüche des Kindes in Höhe von 640.000,00 € vergleichsweise abgefunden und dafür einschließlich der Kosten des Bevollmächtigten des Kindes 651.211,91 € aufgewendet. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) erbringen laufend weitere Leistungen. Dem lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Frau A. F. wurde während ihrer Schwangerschaft vom Drittwiderbeklagten als Frauenarzt betreut, der Belegarzt im Krankenhaus H. war. Bei einem errechnetem Geburtstermin zum ...1997 wurde sie am 14.06.1997 nach Einsetzen der Wehentätigkeit um 2:35 Uhr im Krankenhaus H. stationär aufgenommen. Die Beklagte zu 2) war die für sie zuständige Beleghebamme, die zunächst allein die Betreuung der Schwangeren übernahm. 05:00 Uhr: Aufnahme in den Kreißsaal, Anlage Dauer-CTG 05:15 Uhr: Blasensprung 05:42 Uhr: Herztonabfall beim Kind, suspektes CTG. Die Beklagte zu 2) gab einwehenhemmendes Mittel und verständigte um 05:48 Uhr den Drittwiderbeklagten telefonisch. 06:10 Uhr: Der Drittwiderbeklagte traf ein, untersuchte Frau F. und ordnete eine OxytocinInfusion (Wehentropf) an. Sodann verließ der Drittwiderbeklagte den Kreißsaal in der Absicht, nach 15 bis 20 Minuten wiederzukommen, um den Geburtsfortschritt festzustellen. Er hielt dieses Vorhaben aber nicht ein, sondern ließ sich von einer Nachtschwester ein Patientenzimmer zuweisen, wo er sich ins Bett legte und schlief. Er teilte der Beklagten zu 2) nicht mit, wo er sich aufhielt. Eine Verbindung per Notglocke bestand in diesem Zimmer nicht. Der Drittwiderbeklagte erschien erst um 07:00 Uhr wieder im Kreißsaal. 06:16 Uhr: Nach der Anlegung des Wehentropfes kam es erstmals wieder zu einem Herztonabfall (Bradykardie). Auch bei den folgenden Wehen war ein Herztonabfall festzustellen. Um 6:30 Uhr betätigte die Beklagte zu 2) den Klingelruf; der Drittwiderbeklagte kam nicht. Ab 06:32 Uhr war das CTG-Muster des Kindes hochpathologisch. Die Beklagte zu 2) beendete die Weheninfusion jedoch nicht und gab keinen Wehenhemmer. 07:00 Uhr: Der Drittwiderbeklagte erschien wieder im Kreißsaal, ließ den Wehentropf abhängen und leitete eine Wehenhemmung ein. Er untersuchte die Patientin. Die Herztöne des Kindes waren bis 07:23 Uhr wieder verbessert. 07.15 Uhr: Der Drittwiderbeklagte traf die Entscheidung für eine Notsectio. 07:23 Uhr Einsetzen eines sinusoidalen Herzfrequenzmusters bis 7:40 Uhr. 07:53 Uhr Geburt des Kindes durch Sectio. 07:53 Uhr: Der Drittwiderbeklagte übernahm die Erstversorgung des Kindes (Beatmung). 08:08 Uhr oder 08:13 Uhr: Der Drittwiderbeklagte verständigte den Neugeborenennotarzt in der einige Kilometer entfernten Kinderklinik, der um 08:43 Uhr eintraf. Der Neugeborenennotarzt stellte bei der Neugeborenen einen nicht messbar niedrigen Blutzuckerspiegel fest. Es wurde umgehend mit einer Glukosedauerinfusion begonnen. Dennoch entwickelte das Kind eine Hypoglykämie. Die heute 21-jährige S. F. ist infolge der Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt und der anschließenden Hypoglykämie schwerstbehindert. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind aufgrund der im Vorprozess Az. 4 O 1032/09 vor dem Landgericht Augsburg erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H. dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2) folgende Behandlungsfehler anzulasten: 1. Der Drittwiderbeklagte hat, nachdem er von der Beklagten zu 2) in den Kreißsaal gerufen worden war, bei seinem Erscheinen um 06:10 Uhr den Geburtsverlauf falsch eingeschätzt, das pathologische CTG verkannt und deshalb fehlerhaft eine Weheninfusion angeordnet. 2. Der Drittwiderbeklagte war in der Zeit von 06:10 Uhr bis 07:00 Uhr nicht über die Notglocke erreichbar. Das Landgericht hat die beiden Fehler zusammen als groben Behandlungsfehler bewertet. Jedenfalls hinsichtlich der mangelnden Erreichbarkeit steht das in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen K. in seiner Anhörung (a.a.O. S. 9 = Bl. 229). 3. Die E-E-Zeit von der Entscheidung des Drittwiderbeklagten für die Notsectio um 07:15 Uhr bis zur Entbindung um 07:53 Uhr lag deutlich über dem Standard von 20 Minuten. 4. Der Drittwiderbeklagte hat den Babynotarzt erst um 08:08 Uhr und damit 15 Minuten nach der Geburt angefordert. Die Anforderung hätte aber bereits zugleich mit der Indikationsstellung für die Notsectio um 07:15 Uhr erfolgen müssen. Das Landgericht hat diesen Fehler als groben Behandlungsfehler eingeschätzt. 5. Die Beklagte zu 2) hätte bei Nichterreichbarkeit des Arztes selbst zeitnah, spätestens um 06:35 Uhr, die wehenfördernde Infusion abzustellen und stattdessen ein Mittel zur Hemmung der Wehentätigkeit (Tokolyse) verabreichen müssen. Das Landgericht hat auch den Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) als grob bewertet. Die Geschädigte macht weitere Schadensersatzansprüche für die Zeit nach Dezember 2005 gegen die Klägerin geltend, insbesondere Mehrbedarf, Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden sowie Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses (Anlage K7). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) müsse aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenausgleichs die Hälfte des bereits geleisteten Schadensersatzes und Schmerzensgelds tragen. Sie hat gemäß Klageschrift vom 11.12.2014 zunächst vor dem Landgericht Köln die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 325.605,95 € in Anspruch genommen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin in Höhe von 50% der durch diese zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Geburtsschadensfall S. F. vom ....1997 entstandenen oder auch noch entstehenden Ansprüche, seien es Direktansprüche oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangene Ansprüche freizustellen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 (Bl. 22/24 d. A.) hat sie die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet. Nachdem das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 28.07.2015 das Landgericht Augsburg als das zuständige Gericht bestimmt hatte (Az. 8 AR 42/15, hier Bl. 44/45 d. A.), haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.01.2016 (S. 3 = Bl. 89 d. A.) hilfsweise mit Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen der Beklagten in Höhe von 278.412,51 € aufgerechnet. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 (Bl. 99/104 d. A.) hat die Beklagte zu 1) Drittwiderklage gegen den Drittwiderbeklagten auf Zahlung von 278.412,51 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht und Pflicht zur Freistellung jeden weiteren Schadens erhoben, der der Beklagten zu 1) durch Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) aufgrund des Geburtschadensfalls entsteht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf Zahlung von 325.605,95 € (die Hälfte von 651.211,91 €) nebst Zinsen und Feststellung der Pflicht zur Freistellung von weiteren Ansprüchen aus dem Geburtsschadensfall zu 50% gerichtete Klage abgewiesen und der Drittwiderklage der Beklagten zu 1) gegen den Drittwiderbeklagten auf Zahlung von 278.412,51 € nebst Zinsen und Feststellung der Pflicht zur Freistellung von weiteren Ansprüchen aus dem Geburtsschadensfall stattgegeben. Die Beklagte zu 1) sei bereits nicht passivlegitimiert, weil kein Fall eines Direktanspruchs nach § 115 VVG bestehe. Im Innenverhältnis der beiden Schädiger - also des Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2) - trage der Drittwiderbeklagte den Schaden allein, weil er die Schädigung überwiegend verursacht habe und die Beklagte zu 2) als Hebamme ihm gegenüber weisungsgebunden gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die Drittwiderklage begründet. Die Ansprüche aus §§ 426 Abs. 1, 2 i. V. m. 86 VVG seien auch nicht verjährt, weil die Klägerin wirksam auch für den Drittwiderbeklagten bis 31.12.2015 auf die Einrede verzichtet hätte. Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit der Berufung, mit der die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 1) nur noch hinsichtlich des Feststellungsantrags weiter verfolgt. Sie beantragen, I. Das am 18.05.2018 verkündete und am 04.06.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Augsburg, Az: 042 O 2480/15, wird aufgehoben. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 325.605,59 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2014 zu bezahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin zu 1) in Höhe von 50% der durch diese zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Geburtsschadensfall S. F. vom ....1997 entstandenen oder auch noch entstehenden Ansprüche, seien es Direktansprüche oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangene Ansprüche, freizustellen. IV. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe die Verursachungsbeiträge des Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2) zu Unrecht gemäß §§ 426 , 254 BGB dahingehend bestimmt, dass es im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zu einer Alleinhaftung des Drittwiderbeklagten komme. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass der für den Zeitraum von 06:32 Uhr bis 07:00 Uhr anzunehmende grobe Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) den Eintritt des Gesundheitsschadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht habe als die dem Drittwiderbeklagten anzulastenden Behandlungsfehler. Es könne insbesondere nicht angenommen werden, dass die zeitliche Verzögerung bei der Hinzuziehung des Neugeborenennotarzts maßgeblich zur aufgetretenen Hirnschädigung beigetragen habe. Insoweit lägen lediglich Vermutungen der Sachverständigen vor. Der Sachverständige H. habe wörtlich ausgeführt, die Hypoglykämie wäre vermutlich bei Anwesenheit eines neonatologisch versierten Kinderarztes nicht aufgetreten. Es sei zwar wahrscheinlich, dass der Schaden erst während der Nachbehandlung nach der Geburt des Kindes entstanden sei, aber in die Abwägung nach § 426 Abs. 1 BGB könnten nur nachgewiesene Umstände eingestellt werden. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten zu 1). Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Beklagtenseite die Beweislast dafür trage, dass ein Sachverhalt vorliege, der ein Abgehen von der Regelung des § 254 BGB rechtfertige. Die Beklagtenseite könne sich insoweit nicht auf die Beweislastumkehr bei Vorliegen grober Behandlungsfehler berufen. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die Situation in der Zeit zwischen 06:10 Uhr und 07:00 Uhr für die Beklagte zu 2) nach der Einschätzung des Sachverständigen K. ohne weiteres beherrschbar gewesen sei. Es sei deshalb nicht zutreffend, bei der Beurteilung der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen, dass der Drittwiderbeklagte die Geburtsleitung innegehabt habe und die Beklagte zu 2) grundsätzlich seinen Weisungen unterworfen gewesen sei. Davon unabhängig wäre die Hebamme bei vollkommen regelwidrigem und unverständlichem Handeln des Arztes verpflichtet gewesen, zu remonstrieren. Es habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, den Drittwiderbeklagten spätestens um 06:30 Uhr über das hochpathologische CTG zu informieren. Dass der Drittwiderbeklagte nicht auffindbar gewesen sei, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Das Landgericht habe verkannt, dass für den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse bestehe. Rein vorsorglich berufe sich der Drittwiderbeklagte auf Verjährung und das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts. Etwaige Ansprüche gegen den Drittwiderbeklagten seien verjährt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil, die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen sowie auf folgende im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Augsburg, Az. 4 O 1032/09 eingeholte Gutachten Bezug genommen: - Gynäkologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 11.09.2010, Bl. 155/172 - Ergänzungsgutachten Prof. Dr. K. vom 10.10.2011, Bl. 240/242 - Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K. gemäß Protokoll vom 31.01.2012, Bl. 227/229 - Neonatologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 12.11.2013, Bl. 262/297. II. Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat aus gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht des Drittwiderbeklagten einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf einen Gesamtschuldnerinnenausgleich zu 20% der von ihr erbrachten Schadensersatzleistungen gemäß §§ 426 Abs. 1 BGB. Entgegen steht jedoch ein Anspruch der Beklagten zu 1) aus übergegangenem Recht der Beklagten zu 2) auf einen Gesamtschuldnerinnenausgleich zu 80% der von ihr erbrachten Schadensersatzleistungen. Aufgrund der Hilfsaufrechnungserklärung der Beklagten sind die bezifferten Beträge zu saldieren. Ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) besteht auch hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrags nicht. 1. Der Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen der Beklagten zu 2) und dem Drittwiderbeklagten ist mit einer Quote von 80% : 20% zum Nachteil des Drittwiderbeklagte durchzuführen. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB besteht im Regelfall einer Haftung zu gleichen Teilen in Höhe der Hälfte der aufgewendeten Zahlungen. Bei Schadensersatzansprüchen sind, soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die Ausgleichsansprüche getroffen haben, diese nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 18. 11. 2014 - KZR 15/12 -, BGHZ 203, 193 -218; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13 -, Rn. 21, NJW 2014, 2730 ; Palandt/Grüneberg, BGB 78. Aufl. § 426 Rn. 14). Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind folgende Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten zu berücksichtigen. 1.1. Der Drittwiderbeklagte hat, nachdem er von der Beklagten zu 2) in den Kreißsaal gerufen worden war, bei seinem Erscheinen um 06:10 Uhr den Geburtsverlauf falsch eingeschätzt, das pathologische CTG verkannt und deshalb fehlerhaft eine Weheninfusion angeordnet. Es handelte sich nämlich nicht um einen protrahierten Geburtsverlauf, sondern um einen normalen Verlauf für Erstgebärende. Auf dem CTG waren ab 05:55 Uhr Herztonabfälle verzeichnet, ohne dass zugleich eine Wehentätigkeit aufgezeichnet wurde. Daher konnte nicht zuverlässig bestimmt werden, ob das Kind noch ausreichend versorgt wurde. Bei einer unzureichenden kindlichen Versorgung ist eine Weheninfusion untersagt, da sich dadurch die Versorgung des Kindes verschlechtern kann (GA Prof. Dr. K. vom 11.09.2010, S. 12 = Bl. 167; die Blattzahlen beziehen sich hier wie im Folgenden auf die beigezogene Akte des Vorprozesses, Az. 4 O 1032/09). Der Senat bewertet dies, der Einschätzung des Landgerichts - bereits im Vorprozess - folgend, als einfachen Behandlungsfehler. Er war für das weitere Geschehen ursächlich, da es ohne den Wehentropf nicht zu dem pathologischen CTG, insbesondere ab 06:32 Uhr gekommen wäre. 1.2. Der Drittwiderbeklagte hat seine Erreichbarkeit in der Zeit von 06:10 Uhr bis 07:00 Uhr nicht sichergestellt. Da er sich in einem Patientenzimmer zur Ruhe gelegt hatte, konnte er über die Notglocke nicht erreicht werden, als sich zwischen 06:20 und 06:30 Uhr aufgrund des Geburtsverlaufs die Notwendigkeit ergab, entweder einen Kaiserschnitt durchzuführen oder eine Mikroblutanalyse vorzunehmen (Anhörung des Sachverständigen K., Prot. v. 31.01.2012, S. 8 = Bl. 228). Er hatte auch der Beklagten zu 2) nicht mitgeteilt, wo er sich hinlegt.

  1. a)Die in der Berufungsbegründung zitierte Zeugenaussage der Nachtschwester F.-R. in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess ist nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts zu begründen. Zwar hat die Zeugin bekundet, dass sich der Drittwiderbeklagte bei derartigen Gelegenheiten, also wenn sich die Geburt verzögerte und noch zuzuwarten war, entweder in der Küche aufhielt oder sich in einem Patientenzimmer oder im Arztzimmer niedergelegt hat; es habe keine Probleme gegeben, ihn dann zu wecken bzw. zu verständigen (Prot. vom 31.01.2012, S. 5 = Bl. 225) . Aus dieser Aussage, die sich nicht auf den konkreten Tag des Geschehens bezieht, sondern die allgemeine Übung des Drittwiderbeklagten beschreibt, ergibt sich aber keine problemlose Erreichbarkeit des Drittwiderbeklagten. Die Nachtschwester, die ihm das Patientenzimmer angewiesen hatte, hatte ihren Dienst um 06:00 Uhr beendet und hielt sich allenfalls bis 06:30 Uhr zur Übergabe noch im Krankenhaus auf. Sie konnte nach 06:30 Uhr also nicht mehr gefragt werden. Wenn der Drittwiderbeklagte auf den Alarm nicht reagiert hat, weil er sich nicht in dem durch die Notglocke erreichbaren Arztzimmer aufhielt oder eingeschlafen war, gab es keine einfache Möglichkeit für die Beklagte zu 2), ihn herbei zu rufen. Das Beweisangebot einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin F.-R. ist nicht nur nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2) sich im Zeitraum zwischen 06:10 und 07:00 Uhr darauf beschränkt hat, den Klingelnotruf abzusetzen, der Drittwiderbeklagte darauf aber nicht erschienen ist. Unabhängig von der Frage, ob eine Übergabe der Nachtschwester auch die Information der Kollegin der Frühschicht darüber umfasst, wo sich der Gynäkologe zum Schlafen gelegt hat, würde dies nichts daran ändern, dass der Drittwiderbeklagte jedenfalls nicht mit dem einfachen Mittel des - dafür vorgesehenen - Klingelnotrufs erreichbar.
  2. b)Das Landgericht hat mit Recht die beiden Fehler zusammen als groben Behandlungsfehler bewertet. Jedenfalls hinsichtlich der mangelnden Erreichbarkeit steht das in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen K. in seiner Anhörung (a.a.O. S. 9 = Bl. 229). Dass der Frauenarzt nach der Übernahme der Geburtsleitung für einen Zeitraum von 50 Minuten nicht erreichbar ist, stellt einen eindeutigen fundamentalen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln dar, der nach den Umständen des konkreten Falls aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
  3. c)Die Abwesenheit und Unerreichbarkeit des Drittwiderbeklagten in dem kritischen Zeitraum insbesondere ab 06:32 Uhr war für die Schädigung des Kindes auch ursächlich.
  4. aa)Die Unerreichbarkeit des Drittwiderbeklagte ist in gleicher Weise wie der unter 1.5. beschriebene Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) ursächlich für die Schädigung des Kindes. Denn der Drittwiderbeklagte hätte - wenn er erreichbar gewesen wäre - zur gleichen Zeit wie die Beklagte zu 2), also spätestens um 06:32 Uhr handeln, d. h. zumindest den Wehentropf abstellen und eine Tokolyse durchführen, müssen.
  5. bb)Die fehlerhaft nicht erfolgte Behandlung der Hypoglykämie nach der Geburt hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 12.11.2013 "aller Wahrscheinlichkeit nach zu dem Ausmaß des Schadens beigetragen". Sie wäre "vermutlich bei Anwesenheit eines neonatologisch versierten Kinderarztes bei der Geburt erst gar nicht aufgetreten". Dies ändert aber nichts daran, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. "die schwere Schädigung durch das Geburtsereignis verursacht wurde".
  6. cc)Im Übrigen ist insoweit auch im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs die Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Drittwiderbeklagten sowie der Kommentierung bei BeckOK BGB/Gehrlein, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 426 Rn. 11 ist dem Urteil des BGH vom 06. 10. 2009 - VI ZR 24/09 ( NJW-RR 2010, 831 ) nicht zu entnehmen, dass die für die Arzthaftung anerkannte Umkehrung der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern nicht Platz greift. Der BGH hat diese Frage in der zitierten Entscheidung offen gelassen, weil es "unter den besonderen Umständen des Streitfalls" (a.a.O., Rn. 13) nicht darauf ankam; dort hatte der den Gesamtschuldnerausgleich gegen den Krankenhausträger geltend machende Arzt nämlich durch einen Behandlungsfehler die Notsituation erst heraufbeschworen, in der sich ein (mögliches, nach Ansicht des Arztes grobes) Organisationsverschulden des Krankenhausträgers ausgewirkt haben konnte. Im Gegenteil lässt der BGH erkennen, dass bei der Frage der Beweislastumkehr im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerausgleich im Verhältnis zwischen mehreren Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher Weise maßgebend sind, mit der die Rechtsprechung (vor der Kodifizierung durch § 630 h Abs. 5 BGB) die Beweislastumkehr für die Kausalität bei einem groben Behandlungsfehler begründet hat. Die daraus resultierende Umkehr der Beweislast für die Kausalität des Fehlers kommt daher nicht nur dem Patienten, sondern auch den Parteien im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zugute (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. 04. 2006 - 1 U 127/04 -, Rn. 53, NJW-RR 2010, 831 , Lafontaine/K. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 630h BGB, Rn. 168). 1.3. Dass der Drittwiderbeklagte um 07:15 Uhr die Indikation für eine Notsectio gestellt hat, war richtig. Fehlerhaft ist jedoch, dass bis zu deren Durchführung (= Entwicklung des Kindes) um 07:53 Uhr nach den Feststellungen des Landgerichts 43 Minuten - bei zutreffender Berechnung 38 Minuten - vergangen sind. Damit liegt die Entscheidungs-Entbindungszeit (E-E-Zeit) deutlich über dem Standard von 20 Minuten (Gutachten K., a.a.O., S. 13/14 = Bl. 168/169), so dass das Landgericht insoweit - trotz des Rechenfehlers - im Ergebnis zu Recht einen einfachen Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten angenommen hat. Die Kausalität dieses Behandlungsfehlers für die Schädigung des Kindes steht allerdings nicht fest. Zwar setzte von 07:23 Uhr bis 07:40 ein schwer pathologisches - sinusoidalen - Herzfrequenzmuster ein; bei Einhaltung der E-EZeit von 20 Minuten wäre die Geburt aber auch nicht vor 07:23 Uhr, sondern gegen 07:35 Uhr beendet gewesen. 1.4. Ein weiterer grober Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten liegt in der um fast eine Stunde verspäteten Verständigung des Babynotarztes.
  7. a)Aufgrund der Umstände, die zur Indikation einer Notsectio um 07:15 Uhr geführt haben, war mit der Geburt eines lebensgefährlich erkrankten Kindes oder sogar eines Kindes mit Kreislaufstillstand zu rechnen. Daher hätte der Drittwiderbeklagte zugleich mit der Indikationsstellung die Hilfe der Kinderklinik anfordern müssen. Diese Anforderung entspricht dem medizinischen Standard, der sich aus der bereits 1991 verfassten AWMFLeitlinie der Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin mit dem Titel "Erstversorgung von Neugeborenen" und aus der 1996 verfassten AWMF-Leitlinie "Verlegung Neugeborener aus Geburtskliniken in Kinderkliniken (N. Transport)" ergibt. Der Drittwiderbeklagte hat den Babynotarzt erst um 08:08 Uhr und damit 15 Minuten nach der Geburt angefordert (nach dem Notarztprotokoll der Kinderklinik sogar erst um 08:13 Uhr), so dass er erst um 08:43 Uhr eingetroffen ist und das Neugeborene bis 50 Minuten nach der Geburt nicht neonatologisch versorgt wurde. Bei einer pflichtgemäßen Verständigung um 07:15 Uhr und gleicher Fahrzeit wäre der Babynotarzt bis zur Geburt eingetroffen.
  8. b)Das Landgericht hat diesen Fehler mit Recht als groben Behandlungsfehler eingeschätzt. Dies steht im Einklang mit dem Gutachten des pädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 12.11.2013 (vor allem S. 15 = Bl. 275), der sie als "schlichtweg nicht mehr nachzuvollziehende Fehlentscheidung, damit ein organisatorisches Fehlverhalten und ... grober Behandlungsfehler" bezeichnet hat sowie der Stellungnahme des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. K. in seiner Anhörung durch das Landgericht am 31.01.2012 (Prot. S. 9 am Ende = Bl. 229).
  9. c)Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. H. diesen Fehler nur als "vermutlich" kausal für eine Vertiefung des Schadens gesehen. Insoweit kommt der Beklagten zu 2) jedoch - wie oben zu 1.2. - die Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler zugute. 1.5. Gegen die genannten Behandlungsfehlern des Drittwiderbeklagten ist ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) abzuwägen.
  10. a)Ihr kann allerdings nicht vorgeworfen werden, dass sie um 06:10 Uhr den Wehentropf angestellt hat. Insoweit hat sie auf Weisung des Drittwiderbeklagten gehandelt, der die Geburtsleitung übernommen hatte.
  11. b)Sie hat aber in der Folgezeit die erneute CTG-Pathologie erkannt und gleichwohl den Wehentropf nicht abgestellt. Die Beklagte zu 2) hätte beim Versuch, den Drittwiderbeklagten zu verständigen, hartnäckiger sein müssen und neben der erfolglosen Betätigung auch eine Krankenschwester mit der Suche nach dem Drittwiderbeklagte betrauen müssen. Vor allem aber hat sie es pflichtwidrig unterlassen, bei Nichterreichbarkeit des Arztes selbst zeitnah, spätestens um 06:35 Uhr, die wehenfördernde Infusion abzustellen und stattdessen ein Mittel zur Hemmung der Wehentätigkeit (Tokolyse) zu verabreichen. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen K. vom 11.09.2010. Danach hätte spätestens um 06:30 Uhr die Oxytocininfusion beendet und eine Wehenhemmung durchgeführt werden müssen. Von 06:32 Uhr bis 07:00 Uhr handelte es sich um ein hochpathologisches CTG-Muster (Gutachten S. 13 = Bl. 168). Das CTG war so eindeutig pathologisch, dass es auch für eine Hebamme problemlos möglich war, diesen Befund als lebensbedrohlich zu interpretieren. Das Beenden der Weheninfusion und die Wehenhemmung hätten auch von der Hebamme eigenmächtig durchgeführt werden können, wenn trotz intensivem Bemühen kein Facharzt informiert werden kann (a.a.O., S. 16 = Bl. 171). Das Landgericht hat auch den Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) - wiederum in Einklang mit dem Sachverständigen K. (vgl. Prot. vom 31.01.2012, S. 9, 2. Absatz = Bl. 229) - als grob bewertet.
  12. c)Auch dieser Behandlungsfehler war kausal für die Schädigung des Kindes. Insoweit kommt dem Drittwiderbeklagten die Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler zugute (vgl. oben). 1.6. Bei der Abwägung hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Drittwiderbeklagte die Notfallsituation durch sein fehlerhaftes Handeln gerade erst herbeigeführt hatte, die zu meistern die Beklagte zu 2) nicht in der Lage gewesen sei.
  13. a)Diese Erwägung des Landgerichts trifft im Ausgangspunkt zu. Solange die Beklagte zu 2) die Geburtsleitung innehatte, ist ihr kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Sie hatte den Drittwiderbeklagten ins Krankenhaus gerufen, weil sich das CTG pathologisch verändert hatte und die Herztöne schlecht geworden seien. Sie hatte Partusisten gespritzt habe. Die erneute Verschlechterung der Herztöne ab 06:10 Uhr und vor allem ab 06:32 Uhr wurde durch das vom Drittwiderbeklagten angeordnete Anstellen des Wehentropfs verursacht. Die Verantwortung für die Anordnung des Wehentropfs trotz des bereits zuvor pathologischen CTGs trägt daher der Drittwiderbeklagte allein. Durch diese Anordnung, insbesondere aber durch den Umstand, dass er nicht innerhalb des von ihm selbst geplanten Zeitraums von 15 - 20 Minuten, die er zuwarten wollte, wie sich die Wehentätigkeit, Herzaktion und Muttermund verhalten (Prot. a.a.O. S. 3), zurückgekehrt ist und auch nicht einfach durch den Notrufknopf erreichbar war, hat der Drittwiderbeklagte die Notsituation geschaffen, in der die Beklagte zu 2) dann ebenfalls fehlerhaft auf die erneute, schwerwiegende CTG-Verschlechterung reagiert hat. Der Schwerpunkt des fehlerhaften Handelns liegt daher bereits in dieser Phase (06:10 bis 07:00 Uhr) auf dem Handeln des Drittwiderbeklagten.
  14. b)Sobald ein Arzt die Behandlung übernommen hat, ist die Hebamme seine Gehilfin, für die er vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch nach § 831 BGB einstehen muss (BGH, Urteil vom 14. 02. 1995 - VI ZR 272/93 -, BGHZ 129, 6 -16, Rn. 18). Dies entbindet die Hebamme zwar nicht von der Verpflichtung zum selbständigen Handeln, wenn der Arzt - wie vorliegend - nach der Übernahme der Geburtsleitung gegangen ist und mit einfachen Mitteln (Betätigung des Notrufknopfes) nicht wieder herbeigerufen werden kann, weshalb dieselbe Kammer des Landgerichts im Vorprozess mit Recht auch die Beklagte zu 2) verurteilt hat. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Drittwiderbeklagte pflichtwidrig die Weisung zur Aufnahme der Weheninfusion gegeben und sich dann pflichtwidrig für 50 Minuten entfernt hat, ohne erreichbar zu sein, sowie, dass ihm mit der deutlich verspäteten Verständigung des Babynotarztes ein weiterer grober Behandlungsfehler zu Last liegt. 1.7. Bei der nach § 426 Abs. 1 BGB i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung überwiegen die Verursachungsanteile des Drittwiderbeklagten deutlich, dem drei kausale Behandlungsfehler - davon zwei grobe - vorzuwerfen sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts tritt der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) jedoch nicht völlig zurück, die - in Abwesenheit des für sie unerreichbaren Drittwiderbeklagten - selbst gehalten und befugt war, den Wehentropf abzustellen und eine Tokolyse einzuleiten; dies erst recht, da sie die Pathologie des CTG tatsächlich erkannt hatte. In dieser Situation hätte sie sich nicht mehr an die um06:10 Uhr - 22 bzw. 25 Minuten zuvor - gegebenen Weisung des Drittwiderbeklagte gebunden fühlen dürfen. Der Senat bewertet den Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) mit 20%. 2. Daraus folgt für die bereits von der Klägerin bzw. der Beklagten zu 1) geleisteten Schadensersatzbeträge: 2.1. Die Klägerin hat bereits vor dem Vorprozess, den die D.-Krankenkasse und die D.Pflegekasse gegen den Drittwiderbeklagte und die Beklagte zu 2) geführt haben, sich außergerichtlich mit der Geschädigten geeinigt und eine Abfindungszahlung von 640.000,00 € erbracht sowie weitere 11.211,91 € für Rechtsanwaltskosten geleistet; zusammen 651.211,91 €. Sie hat, aus nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung (vgl. dazu sogleich unter 4.1; im Folgenden: VVG aF), der dem heutigen § 86 Abs. 1 S. 1 VVG entspricht, übergegangenem Recht des Drittwiderbeklagten, einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 20% von 651.211,91 € = 130.242,38 €. 2.2. Die Beklagte zu 1) hat aufgrund der Verurteilung der Beklagten zu 2) im Vorprozess an die D.-Krankenkasse und die D. Pflegekasse 278.412,51 € geleistet. Sie hat aus nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG aF übergegangenem Recht der Beklagten zu 2) einen Ausgleichsanspruch gegen die Drittwiderbeklagten in Höhe von 80% hiervon, also von 222.730,01 €. 2.3. Da es sich um Ausgleichsansprüche im Rahmen von § 426 Abs. 1 BGB handelt, sind sie zu saldieren; zudem haben die Beklagten auch die Aufrechnung erklärt, so dass die Ansprüche gemäß § 389 BGB erlöschen, soweit sie sich decken. Es bleibt ein Anspruch der Beklagten zu 1) gegen den Drittwiderbeklagten in Höhe von 92.487,63 €. 2.4. Der Zinsanspruch der Beklagten zu 1) folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Darüber hinaus sind die beiden Feststellungen zu treffen: Nach dem Berufungsantrag der Klägerin gegen die Beklagte zu 2), jedoch nur in Höhe von 20%, sowie nach dem Widerklageantrag der Beklagten zu 1) gegen den Drittwiderbeklagten, jedoch nur in Höhe von 80%. 4. Soweit das Landgericht die Feststellungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen hat, muss die Berufung ohne Erfolg bleiben, weil auch insoweit kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht. 4.1. Das Landgericht hat das Bestehen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG verneint. Dies entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Allerdings ist § 115 VVG, der durch die VVG-Reform 2008 eingefügt worden ist, auf den vorliegenden Versicherungsfall, der bereits am 14.06.1997 eingetreten ist, nicht anwendbar. Es ist noch das alte VVG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG; diesem war ein Direktanspruch gegen den Versicherer mit Ausnahme des Sonderregelung nach dem damaligen § 3 PflVG fremd. 4.2. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht den Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) nicht wegen des fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen, sondern wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten zu 1), weil keine Direktansprüche gegen den Berufshaftpflichtversicherer bestehen. Das Landgericht hat die Klage (gegen beide Beklagte) als zulässig behandelt (vgl. Entscheidungsgründe unter A. auf S. 8 des Urteils); mithin hat es ein Feststellungsinteresse bejaht. Der Berufungsangriff geht damit ins Leere. Soweit das Landgericht auf S. 9 des Urteils die Frage thematisiert hat, ob die Klägerin ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes Interesse an der Feststellung haben könnte, dass der Versicherer (die Beklagte zu 1) dem Schädiger (der Beklagten zu 2) Deckungsschutz zu gewähren hat, handelt es sich um die Auseinandersetzung mit einem Beschluss des BGH vom 22. 07. 2009 - IV ZR 265/06 -. Dieser betrifft den Sonderfall, dass der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert. Das Landgericht hat das Vorliegen dieses Sonderfalls mit Recht verneint, weil die Feststellungsklage nicht auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichtet ist, sondern auf die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs der Klägerin (auch) gegen die Beklagte zu 1). 5. Hinsichtlich der Verjährungseinrede und des Zurückbehaltungsrechts, die sich auf die Drittwiderklage beziehen sollen, fehlt es an einem zulässigen Berufungsangriff. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04 -, NJW-RR 2004, 1716 , Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 ZPO, Rn. 35). Dies ist der Berufungsbegründung insoweit nicht zu entnehmen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist haben die Berufungskläger die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zur Verjährung - und zu dem behaupteten Zurückbehaltungsrecht - nicht angegriffen, sondern insoweit lediglich auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.11.2017 (Bl. 138/140 d. A.) Bezug genommen. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Parteivortrag ist keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (Musielak/Voit/Ball, 15. Aufl. 2018, ZPO § 520 Rn. 42, BGH, Beschluss vom 18.02.1981 - IVb ZB 505/81 - NJW 1981, 1620 , Urteil vom 29.09.1993 - XII ZR 209/92 - NJW 1993, 3333 , BGH, Urteil vom 18. 06. 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 ). Auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 17/19 des angefochtenen Urteils wird hingewiesen, denen sich der Senat anschließt. Insbesondere kann eine Unwirksamkeit oder Treuwidrigkeit der Berufung auf die Verjährungsverzichtserklärung der Klägerin im Schreiben vom 18.12.2015 (Anlage B2) nicht damit begründet werden, dass der Klägervertreter später mit einem Schreiben vom 15.11.2016 (Anlage B6) die Abgabe der geforderten Erklärung verweigert hat. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2463972.html ( https://oj.is/2463972 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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