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VG Ansbach, Urteil vom 15.07.2019 - AN 3 K 18.02488

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Schweinestalls in einen fleischverarbeitenden Direktvermarkter auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., das unmittelbar nördlich an das Vorhabengrundstück grenzt. Der Beigeladene hat im Jahr 2004 eine bestandskräftige Baugenehmigung für das streitgegenständliche Gebäude zur Sanierung des vorhandenen Schweinestalls im Erdgeschoss sowie der Aufstockung des Gebäudes mit einer Werkstatt im
  3. OG sowie einem Getreidelager im Dachgeschoss erhalten. Ursprünglich beantragte der Beigeladene im Jahr 2016 die Nutzungsänderung des Schweinestalls in eine Metzgerei mit Schlachtung. Nach einer Umplanung seitens des Beigeladenen und ausweislich einer geänderten Betriebsbeschreibung vom
  4. Dezember 2016 findet nun keine Schlachtung mehr im geplanten Vorhaben statt. Es wird monatlich im zweiwöchigen Turnus kg Fleisch von eigenen Tieren verarbeitet, 80kg davon werden geräuchert. Ein Viertel der Menge ist für den Eigenverbrauch vorgesehen. Ein Weiterverkauf der Erzeugnisse findet nur an die Nachbarschaft und an Bekannte im Ort statt. Der Betrieb findet ausschließlich während der Tagzeit von 7 bis 18 Uhr werktags statt, eine Anlieferung der Tiere zwei Mal monatlich für jeweils eine halbe Stunde. Die anfallenden Schlachtabfälle werden in zwei Terminen pro Monat entsorgt. Mit Bescheid vom
  5. März 2017 wurde obiges Vorhaben genehmigt. Dabei wurden u.a. folgende Auflagen festgelegt: Die vom fleischverarbeitenden Direktvermarkterbetrieb auf dem Grundstück FlNr. ... ausgehenden Geräusche einschließlich des Kundenverkehr dürfen an den nächstgelegenen Immissionsorten im benachbarten Misch-/Dorfgebiet (z.B. ..., ... bzw. ... bzw. ...straße ... und ...) nachfolgende reduzierte Immissionsrichtwertanteile nach TA Lärm von tagsüber 50 dB(A) (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts 35 dB(A) (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) nicht überschreiten. Ein entsprechender Betrieb einschließlich Anlieferung und Verkauf ist antragsgemäß ausschließlich nur werktags und nur zur Tageszeit (von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zulässig. Beim Betrieb sind sämtliche Türen und Fenster nach Außen geschlossen zu halten. Eine Belüftung der Wurstküchenräume hat ausschließlich über die zu errichtende Raumentlüftung über Dach zu erfolgen. Die Ableitung der Abluft aus der Wurstküche und des geplanten Räucherofens hat jeweils mindestens 0,5 m über den Hauptfirst des Gebäudes, ..., zu erfolgen. Die Abluftableitung darf jeweils nicht überdacht werden. Zum Schutz vor Regeneinfall kann jeweils eine Deflektorhaube angebracht werden. Sämtliche lärmerzeugende Einrichtungen (z.B. Kühlanlagen usw.) sind grundsätzlich innerhalb des Betriebsgebäudes aufzustellen und zu betreiben. Zu- und Abluftöffnungen nach Norden sind grundsätzlich nicht zulässig. Sind Zu- und Abluftöffnungen von Aggregaten nach Außen ansonsten notwendig, so ist in 3 m Entfernung vor entsprechenden Öffnungen im Mauerwerk jeweils ein Schalldruckpegel von 35 dB(A) einzuhalten, ggfs. sind geeignete Schalldämpfer vorzusehen. Die den Antragsunterlagen zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibungen vom 19.12.2016 einschließlich der Angaben des zusätzlichen Schreibens (Eingangsstempel vom
  6. Dezember 2016) sind grundsätzlich zu beachten. Der hier dargestellte Betriebsumfang insbesondere im Hinblick auf den geplanten Räuchereibetrieb ist insofern Bestandteil der Genehmigung. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
  7. April 2017 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet sei falsch. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zunächst von einem richtigerweise faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen sei und konsequenterweise auch von der Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Ausweislich der Akten nehme der Beklagte Bezug auf ein Schreiben der AELF und stelle darauf ab, dass es sich beim Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb handele, der in Gewinnerzielungsabsicht in engem Zusammenhang mit seiner landwirtschaftlichen Produktion eine gewerbliche Nutzung anstrebe. Aufgrund der vermeintlichen Privilegierung werde die Umgebung vom Beklagten als Dorfgebiet eingestuft. Allein der Umstand, dass der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wohnhafte Beigeladene beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... als Antragsteller gemeldet sei, sei nicht geeignet, dem Grundstück eine irgendwie geartete landwirtschaftliche Prägung zu vermitteln, zumal der vom Beigeladenen nach der vorgenannten Auskunft bewirtschaftete landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 5,37 ha landwirtschaftlicher Fläche und einer Haltung von 20 Mastschweinen gerade nicht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück betrieben werde. Tatsächlich würden bis auf das Grundstück FlNr. ...(Frisörladen) sämtliche Anwesen in der ...straße, am ...sowie ... in ... als Wohnraum genutzt. Demnach gebe es keine tatsächliche Nutzung, die die Annahme rechtfertigen könne, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein Dorfgebiet handele. Vielmehr sei die nähere Umgebung als reines Wohngebiet, allenfalls als allgemeines Wohngebiet anzusehen. Allein der Umstand, dass der Beigeladene früher auf dem Vorhabengrundstück auch einen Schweinestall unterhalten habe, vermag hieran nichts zu ändern. Diese atypische Nutzung sei für sich genommen schon nicht geeignet, der näheren Umgebung das Gepräge eines Dorfgebiets zu vermitteln. Dies gelte umso mehr, als nach Einschätzung des Klägers die Nutzung dieses vormaligen Schweinestall nicht erst Anfang des Jahres 2016 vom Beigeladenen aufgegeben worden sei, sondern vielmehr bereits im Jahr 2014, spätestens
  8. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vormaligen Schweinestall keineswegs 15-20 ausgewachsene Schweine gehalten worden seien. Vielmehr habe der Beigeladene nach Kenntnis des Klägers regelmäßig maximal fünf im Wachstum befindliche Jungschweine, davon ein bzw. zweimal im Jahr eine Muttersau samt ihren Ferkeln gehalten. Im reinen Wohngebiet seien ebenso wie im allgemeinen Wohngebiet landwirtschaftliche Betriebe ebenso wenig zulässig wie Betriebe zur Be- und Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. Der Kläger als Nachbar sei daher in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Hinzu komme, dass sich das genehmigte Bauvorhaben dem Kläger gegenüber als rücksichtslos erweise. Die dem Beigeladenen genehmigte gewerbliche Nutzung sei mit An- und Abfahrtsverkehr in erheblichem Ausmaß verbunden. Der Beigeladene müsse nicht nur regelmäßig das von ihm zu verarbeitende Fleisch anliefern lassen. Vielmehr müsse er auch regelmäßig dafür Sorge tragen, dass die angefallenen Fleischreste ordnungsgemäß entsorgt würden. Überdies sei mit erheblichem Kundenverkehr zu rechnen. Weiterhin sei festzuhalten, dass der Kläger durch den genehmigten Betrieb unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt werde. Letztlich könnten die vom Beigeladenen nachgewiesenen Kfz-Stellplätze tatsächlich nicht eingerichtet werden. Es wird beantragt, Der Bescheid des Landratsamtes ... vom
  9. März 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beigeladene habe bis Januar 2016 nach eigenen Aussagen regelmäßig 15-20 Schweine im fraglichen Gebäude untergebracht. Der Beigeladene sei Metzgermeister und habe für seinen Eigengebrauch bereits die letzten Jahrzehnte im streitgegenständlichen Gebäude geschlachtet und Fleisch weiterverarbeitet. Die technischen Einrichtungen würden gegenüber dem Ist-Zustand nicht erweitert. Nach Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde sei fachlich vereinfachend abgeschätzt mit einer Rauch- und Geruchseinwirkungszeit von weniger als 1% des Jahres zu rechnen. Am Gebäude des Klägers lägen die theoretisch anrechenbaren Einwirkungen weit unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle. Selbiges gelte für Lärmimmissionen, da Lärmwerte von Wohngebieten sicher eingehalten würden. Immissionsschutzfachlich bestünden gegen die Errichtung dieser kleinen Wurstküche im Rahmen der Direktvermarktung keine Einwände, falls diverse Auflagen beachtet würden. Aus rechtlicher Sicht liege keine Verletzung des dem Kläger zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs vor, denn das geplante Vorhaben sei zumindest ausnahmsweise planungsrechtlich zulässig. Eine Gebietsabgrenzung könne im Detail offen bleiben: Würde es sich vorliegend um ein faktisches Dorfgebiet handeln, wäre das Vorhaben unstrittig regelmäßig nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Für ein Dorfgebiet spreche, dass sich in der näheren Umgebung ein Frisörladen befinde und der ehemalige Schweinestall des Beigeladenen nachprägende Wirkung besitze. Würde es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handeln, wäre das Vorhaben ebenfalls nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Var. 4 BauNVO regelmäßig zulässig, da es sich um einen der Versorgung des Gebietes dienenden nicht störenden Handwerksbetrieb handele. Die Gebietsversorgungsklausel besage, dass Nutzungen nicht erfasst seien, die der Versorgung anderer Gebiete dienen. Die Beschränkung der Versorgungsangebote auf eine fußläufig erreichbare Nahversorgung gewährleiste den gebietstypischen Schutz der Wohnnutzung. Die Betriebsbeschreibungen des Beigeladenen stimmten mit diesen Anforderungen überein. Ein Weiterverkauf der Erzeugnisse finde nur an die Nachbarschaft und an Bekannte vor Ort statt. Insofern diene die Fleischverarbeitung der Nahversorgung des Ortes, alles andere lasse die verarbeitende Fleischmenge bereits nicht zu. Gebietsübergreifende Werbung sei nicht vorgesehen. Es sei zusätzlich zu beachten, dass das Gebiet, in dem sich das Vorhaben befinde, im Verhältnis zu der verarbeitenden Rohstoffmenge ausreichend Wohneinheiten beherberge, die vom Vorhaben versorgt werden könnten. Bei der von der Genehmigung erfassten Nutzung handele es sich auch um einen Handwerksbetrieb. Zur Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Handwerksbegriffs könne auf die HwO zurückgegriffen werden, wobei auch handwerksähnliche Betriebe davon erfasst seien. Die Fleischverarbeitung lasse sich entweder unter § 1 Abs. 2 HwO i.V.m. Anlage A Nr. 32 ("Fleischer") oder § 18 Abs. 2 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 2 Nr. 43 ("Fleischzerleger", "Ausbeiner") subsumieren. Die Nutzung sei dabei nicht störend. Grundsätzlich ergebe sich die Störereigenschaft eines Handwerksbetriebs aus einer typisierenden Betrachtungsweise. Zu fragen sei, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, das Wohnen im betreffenden Gebiet zu stören. Als regelmäßig das Wohnen nicht störend kämen nach einer typisierenden Betrachtungsweise allgemein zulässige Handwerksbetriebe wie Metzger ohne Schlachthaus in Betracht. Zwar bezeichne der Beigeladene sein Vorhaben als Fleischverarbeitung mit Direktvermarktung. Das Grundkonzept entspreche jedoch dem einer Metzgerei ohne Schlachtung, es gehe in beiden Fällen um die Veredelung und die Vermarktung des Rohstoffs Fleisch, ohne dabei zu Schlachten, auch wenn der Betriebsumfang im konkreten Fall sehr gering sei. Letzteres spreche im Übrigen noch mehr für die Verträglichkeit mit Wohnnutzung. Vertrete man die Auffassung, dass das Vorhaben des Beigeladenen keinen bestimmten Nutzungstyp zuzuordnen sei, es also atypisch sei, komme man bei der dann notwendigen Einzelfallbetrachtung trotzdem zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben das Wohnen nicht störe. Würde das Vorhaben die Gebietsversorgungsklausel nicht erfüllen, wäre es zumindest ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Würde es sich um ein faktisches reines Wohngebiet handelt, wäre das Vorhaben ebenfalls ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 BauNVO zulässig. Nach diesseitiger Auffassung sei anzumerken, dass ein faktisches reines Wohngebiet nicht vorliegen könne, da sich im fraglichen Gebiet ein gewerblicher Friseursalon befinde und gewerbliche Anlagen im reinen Wohngebiet nicht einmal ausnahmsweise zulässig seien. Letztlich sei das Vorhaben dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos, insofern werde auf obige Ausführung verwiesen. Im Übrigen sei die Nachprägung durch den ehemaligen Schweinestall zu berücksichtigen. Gegenüber einer Schweinehaltung sei eine kleine Wurstküche deutlich immissionsärmer und verbessere die Situation für den Kläger deutlich. Dies betreffe auch die Verkehrssituation, Schweine hätten mit Futter versorgt werden müssen, der Stall hätte ausgemistet werden müssen und ausgewachsene Schweine an andere Bauern oder Schlachtbetriebe verkauft werden müssen. Das alles habe schon in der Vergangenheit zu einem nicht unerheblichen Verkehrsaufkommen geführt. Am
  10. Juli 2019 führte die Kammer einen Augenschein durch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die Niederschriften über die Augenscheinsnahme und über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann das streitgegenständliche Vorhaben zur Nutzungsänderung eines Schweinestalls in einen fleischverarbeitenden Direktvermarkter nicht abwehren. Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom
  11. März 2017 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87 ). Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich nicht aus dem Gebietserhaltungsanspruch, da ihm ein solcher in einer Gemengelage nicht zusteht bzw. bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets das Vorhaben planungsrechtlich seiner Art nach zulässig ist (dazu 1.). Ferner stellt sich das Vorhaben dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos dar (dazu 2.).
  12. Die für die Beurteilung der planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens im Sinne des § 34 BauGB reicht unzweifelhaft im Norden vom Grundstück FlNr. ..., in westlicher Richtung entlang des ... und in südlicher bzw. östlicher Richtung entlang der ...straße bis zum Grundstück FlNr. ... Nach dem Ergebnis des vom Gericht vorgenommenen Augenscheins befindet sich das Vorhabengrundstück in einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB, weshalb dem Kläger als Nachbar kein Gebietserhaltungsanspruch zusteht (dazu a.). Selbst wenn man ein allgemeines Wohngebiet annehmen würde, wäre das Vorhaben aufgrund einer Ausnahme von der typisierenden Betrachtung zulässig und eine Verletzung des dem Kläger im faktischen Baugebiet zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs scheidet aus (dazu b.). a. Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert die Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO schon daran, dass das
  13. Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes noch vom Beigeladenen als genehmigte Werkstatt mit Geräten für die Holzverarbeitung (z.B. Sägen) genutzt wird und das Dachgeschoss als Getreidelager. Eine solche Nutzung ist weder allgemein noch ausnahmsweise im reinen Wohngebiet zulässig. Dies gilt auch für den auf dem Grundstück FlNr. ... vorhandene Frisörsalon; bei diesem handelt es sich nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb, der zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient, § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (sog. funktionaler Gebietszusammenhang). Dieser ist erst dann gegeben, wenn der Betrieb objektiv geeignet ist, seinen Umsatz zu einem ins Gewicht fallenden, mehr als nur unerheblichen Umfang aus dem Gebiet zu beziehen, mithin von einem ins Gewicht fallenden Umfang von Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird (BVerwG, B.v.
  14. Januar 1993 - 4 B 230/92 ; OVG MecklenburgVorpommern, B.v.
  15. April 2013 - 3 M 182/12 ). Der hier in Betracht kommende Frisörladen mit fast täglichen Öffnungszeiten und einer Größe von ca. 4 Arbeitsplätzen in einem Gebiet mit max. 10 Wohnhäusern besitzt nicht den beschriebenen funktionalen Zusammenhang zum Gebiet. Ein reines Wohngebiet scheidet demnach aus. Doch auch die Annahme eines Dorfgebietes oder eines allgemeinen Wohngebiets ist nicht angezeigt. Für den Charakter eines Dorfgebietes fehlt ein noch vorhandener oder noch nicht vollständig aufgegebener landwirtschaftlicher Betrieb (VGH München, B.v.
  16. Oktober 2013 - 15 CS 13.1646 ). Indem der Beigeladene den bisher vorhandenen und betriebenen Schweinestall spätestens im Jahr 2016 durch Auslagerung der Schweine und Umbau der Räumlichkeiten vollständig aufgegeben hat und demnach auch mit keiner Wiederaufnahme gerechnet werden muss, scheidet die Annahme eines Dorfgebietes aus. Die noch vorhandene Werkstatt und das Getreidelager wurden seinerzeit nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen genehmigt und sind diesem daher nicht zurechenbar. Nach Angaben des Beigeladenen werden die in der Werkstatt vorhandenen Gerätschaften für alle möglichen Zwecke und demnach nicht ausschließlich für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Letztlich kann auch kein allgemeines Wohngebiet angenommen werden. Selbst wenn der vorhandene Frisörbetrieb als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre (für die Annahme eines Betriebs nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO fehlt es ebenfalls am Gebietsversorgungscharakter, s.o.), so handelt es sich zumindest bei einer Werkstatt mit den dort vorhandenen Holzsägen und weiteren Gerätschaften um eine Nutzungsart, die weder allgemein noch ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, da eine solche Nutzung einen Störgrad erreicht, der im allgemeinen Wohngebiet nicht mehr gebietsverträglich ist. Die Kammer ist nach alldem der Überzeugung, dass sowohl das Klägergrundstück als auch das Vorhabengrundstück in einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen, da im fraglichen Gebiet ein Nebeneinander von verschiedenartigen Nutzungen vorhanden ist, die gesamt betrachtet keinem Gebiet der BauNVO charakteristisch zuzuordnen sind. In einer Gemengelage steht dem Nachbarn kein Gebietserhaltungsanspruch zu, für eine Verletzung von nachbarlichen Rechten kommt es entscheidend und allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Kläger einhält (VGH München, B.v.
  17. April 2014 - 9 CS 14.222 ). b. Doch selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes wäre das geplante Vorhaben als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies ergibt sich aus einer Einzelfallbetrachtung als Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise. Zur Einordnung eines Gewerbebetriebs als "nicht störend" greift die Rechtsprechung auf die typisierende Betrachtungsweise zurück. Danach ist der konkrete Betrieb als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an. Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich allerdings, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann. Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, B.v.
  18. Juni 2018 - 4 B 10/17 ; VGH München, B.v.
  19. Juli 2016 - 9 ZB 14.1496 ). Nach Ansicht der Kammer muss im vorliegenden Fall abweichend von der typisierenden Betrachtungsweise eine Einzelfallbeurteilung stattfinden und diese führt zu dem Ergebnis, dass der geplante Betrieb des Beigeladenen im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Die Abweichung ist deshalb angezeigt, da der Typus des "fleischverarbeitenden Direktvermarktes" eine so große Bandbreite aufweist, die bei abstrakter typisierender Betrachtung in Bezug auf den Störgrad zu keinem sachgerechten Ergebnis führt. Eine Einzelfallprüfung anhand der Betriebsbeschreibung, die auch Gegenstand der Baugenehmigung ist, sowie den behördlichen Auflagen als auch den Stellungnahmen des Sachgebiets Immissionsschutz ergibt, dass das Vorhaben des Beigeladenen als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingestuft werden kann. Laut Betriebsbeschreibung verarbeitet der Beigeladene in dem Betrieb ca. 300 kg Fleisch im Monat, lediglich 80 kg davon werden geräuchert, Schlachtungen finden nicht statt. Sowohl die Anlieferung des Fleisches als auch die Entsorgung der Fleischabfälle findet jeweils nur zweimal im Monat statt. Eigenen Angaben zufolge handelt es sich um einen Ein-Mann-Betrieb. Hinzu kommen die seitens der Behörde gemachten Auflagen hinsichtlich Lüftung, Betriebszeiten und lärmerzeugender Anlagen. In der Zusammenschau handelt es sich beim geplanten Vorhaben um einen solchen Typ von fleischverarbeitenden Direktvermarktern, der sich hinsichtlich des Störgrades am untersten Level aufhält und somit wohngebietsverträglich ist. Bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes wäre das Vorhaben im Einzelfall ausnahmsweise zulässig und der Kläger nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.
  20. Letztlich ist das Vorhaben dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegen nicht vor. Insbesondere führt die Untere Immissionsschutzbehörde aus (Blatt 114 der Behördenakte), dass sich die Einwirkungen von Rauch oder Geruch durch den geplanten Betrieb weit unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle befinden. Zudem sprechen die unter Ziffer 1.b. genannten Punkte hinsichtlich Fleischmenge und Betriebsablauf inklusive An- und Abfahrtsverkehr in geringem Umfang gegen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2463973.html ( https://oj.is/2463973 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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