Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.09.2018, Aktenzeichen 64 O 627/17 Bau, wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.685,96 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verfolgt Restwerklohnansprüche aus einem Bauvertrag über den Rohbau eines Einfamilienhauses in .... Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg und auf Ziffer I der Gründe des Senatsbeschlusses vom 29.07.2019 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wird seitens der Klägerin beantragt, das angefochtene, die Klage abweisende Urteil aufzuheben und nach den in erster Instanz gestellten Sachanträgen zu erkennen (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 32.685,96 € nebst Zinsen). Der Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat durch Beschluss vom 29.07.2019 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.
- Wegen des Inhalts wird auf den Beschluss und den genannten Schriftsatz Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.09.2018, Aktenzeichen 64 O 627/17 Bau, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. III. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 26.09.2019 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Im Einzelnen: Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die vertragliche Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung deren Inhalts und der für die Vertragspartner erkennbaren Interessen der jeweils anderen Partei nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass die im Angebot vom 05.03.2016 enthaltenen Leistungen dem Grunde nach als Leistungssoll vereinbart wurden, sich tatsächlich ergebende Mengenmehrungen bzw. -minderungen (welche nicht auf nachträglichen Planänderungen bzw. Ergänzungen beruhen) jedoch keinen Einfluss auf die vereinbarte "Pauschalvergütung" haben sollten. Auch die Tatsache, dass die Beklagten nach Rechnungslegung durch die Klägerin ihrerseits eine Prüfung nach Massen und Mengen vorgenommen und einen "Rabatt" von 6,18% abgezogen haben, begründet keine andere Auslegung. Vielmehr kann dies auch als Reaktion juristischer Laien auf die Schlussrechnung der Klägerin vom 05.03.2016, welche weder einen Hinweis auf die "Pauschalvergütung" von 136.850,- € brutto, noch einen "Rabatt" von 6,18% enthält, verstanden werden, mit der versucht wurde, Ansprüche der Klägerin zu Fall zu bringen. Ein zwingender Schluss dahingehend, dass beide Parteien bei Vertragsschluss einen Rabatt bzw. einen Nachlass von 6,18% vereinbaren wollten, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr spricht der insoweit eindeutige Wortlaut des "Bauvertrags" vom 10./11.03.2016 für die vom Senat vertretene Auffassung, dass ein Pauschalpreis für die im Angebot vom 05.03.2016 genannten Leistungen vereinbart wurde. Es liegt allein in der Risikosphäre des Unternehmers, wenn er sich trotz Zweifeln bzgl. der von ihm selbst im Leistungsverzeichnis kalkulierten und angegeben Mengen auf eine Pauschalpreisvereinbarung einlässt und nicht etwa - wie im Vertragsformular (Anlage K1) auch vorgesehen - lediglich einen Rabatt im Sinne eines prozentualen "Abgebots" auf die eigenen Einheitspreise gewährt. 1) Bodenaushub Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es nicht fernliegend sei, dass eine Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung nicht erfolgte, da auch das ursprüngliche Angebot vom 05.03.2016, welches vor dem fraglichen Besprechungstermin erstellt wurde, keine Einschränkungen bzgl. der Bodenklasse enthält. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Landgerichts, welches in der Beweiswürdigung frei ist, nicht zu beanstanden. 2) Anschluss der Kanalisation Geht man, wie der Senat, von einer Pauschalpreisvertrag aus, dann schuldet der Unternehmer für den vereinbarten Pauschalpreis (nur) die Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung niedergelegt sind. Dies umfasst damit auch den im Leistungsverzeichnis der Klägerin unter Position 10 genannten Anschluss an die Kanalisation, auch wenn diese Position nicht bepreist ist. 3) Verlegung von Leerrohren Bereits im Hinweisbeschluss des Senats wurde dargelegt, dass ein Vergütungsanspruch am fehlenden Vortrag bzgl. Auftragsinhalt /- umfang und vereinbarter Vergütung scheitert. Hieran wird festgehalten. 4) Mehrstahlverbrauch Diesbezüglich ist auf den Hinweisbeschluss und die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Ein Anerkenntnis liegt nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH auch unter Berücksichtigung der Anlage K 8 nicht vor. 5) Wirksamkeit des Vertrags Der Klägerin ist es verwehrt (§ 242 BGB: unzulässige Rechtsausübung) sich zum Nachteil der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Vertrags aufgrund des Fehlens eines Umstandes zu berufen, welcher dem Schutz der Beklagtenseite dienen und von der Klägerin selbst geschaffen werden sollte. 6) Unterlassene Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) Eine erstinstanzliche Rechtsverletzung durch das Unterlassen einer gebotenen Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Abweichung der Planungen von der Auftragserteilung bzw. Umsetzung ist nicht ersichtlich. Von Relevanz könnte dies allenfalls für die Positionen "Wand im Bereich der Außentreppen" und "Eingangspodest betonieren" sein, für die von der Klägerin nachträgliche Änderungen bzw. unvollständige Pläne behauptet werden. Insoweit fehlte es jedoch erstinstanzlich bereits an einem konkreten Vortrag zu den entsprechenden Abweichungen und damit an einer, durch einen Sachverständigen zu beurteilenden, Tatsachengrundlage. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 , 48 GKG bestimmt. Permalink: https://openjur.de/u/2463974.html ( https://oj.is/2463974 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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