Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverf
§ 1246Nr.
117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 ,
§ 1246Nr.
104 ) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 ,
§ 1246Nr.
90 ; vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 ,
§ 1246Nr.
75 ). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Ob im Übrigen die in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch zumindest sechs Stunden pro Arbeitstag einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom
- Dezember 1976, GS 2/75 , GS 3/75 , GS 4/75 u. GS 3/76 , BSGE 43, 75 -86) kann bei diesem Personenkreis grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2011, B 13 R 79/11 R ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Bei dem Kläger besteht weder eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit noch das Erfordernis von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen. Für den Kläger ergibt sich im Übrigen kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben auch Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die
- vor dem
- Januar 1961 geboren und
- berufsunfähig sind. Der im Jahre 1975 geborene Kläger gehört bereits aufgrund seines Geburtsdatums nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink: https://openjur.de/u/2463982.html ( https://oj.is/2463982 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.