G findet das Gesetz auf Arbeitnehmer und auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung. Das Urlaubsrecht ist aber durch Art. 7 RL 2003/88/EG geprägt, anders als bei § 5 Abs. 1 ArbGG kommt bei der materiell-rechtlichen Anwendung des Urlaubsrechts der erweiterte Arbeitnehmerbegriff des Unionsrechts zum Tragen, der gerade auch Geschäftsführer miteinschließen kann (vgl. BAG
vorheriger Verhandlung folgender Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen und das vorherige Arbeitsverhältnis endgültig zum Ablauf des 14.06.2013 beendet: § 1Vertragsdauer, Kündigung
ihren eigenen Angaben arbeitsunfähig krankgeschrieben bis zum
Abberufung weiterhin Tätigkeiten für den Arbeitgeber, gelte er als normaler Angestellter. Zumindest ein konkludentes Arbeitsverhältnis sei zustande gekommen. Das Anstellungsverhältnis sei
Übertragung der Geschäftsanteile auf den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten einvernehmlich fortgeführt worden. Sie hat behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin im Home-Office arbeiten könne, weil ihr Noch-Ehemann Abstand von ihr wolle, das Büro sich aber im Wohnhaus befinde. Sie habe die Löhne, die Krankenkassenanmeldungen, die Buchhaltung, das Rechnungswesen und sonstige Korrespondenz erstellt und das gesamte Büro geleitet. Auch im Krankenhaus habe sie noch die Spesenabrechnungen bearbeitet. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom
GG ausgeschlossen, da die Klägerin zumindest jetzt unstreitig als Geschäftsführerin abberufen sei. Der Rechtsweg sei jedoch
allgemeinen Grundsätzen nicht eröffnet. Aufgrund ihrer Geschäftsführerbestellung sei die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Nur in Ausnahmefällen könne angenommen werden, dass einer Geschäftsführerbestellung ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis zu Grunde liege. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass vor ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin ein Anstellungsverhältnis bestand, denn dieses sei durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag aufgehoben worden. Der Kündigungsschutzantrag sei auch kein sog. "Sic-non-Fall", denn § 626 BGB gelte auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sein könnte. Im Übrigen habe die Klägerin die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlüssig dargelegt. Bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung handele es sich auch nicht um einen "Sic-non-Fall", da die Klägerin Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020 und 2021 begehre und
dem Geschäftsführerdienstvertrag ebenfalls Urlaub geschuldet war. Auch die Ansprüche auf Zahlung der Restlöhne für September 2021 bis Februar 2022 sowie auf Nutzungsausfall bezüglich des entzogenen Dienstwagens seien Ansprüche, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses verfolgt werden könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschlusses des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf Bl. 159 - 163 der Akte. Dieser Beschluss ist der Klägerin am
Abberufung als Geschäftsführerin für die Beklagte tätig gewesen. Dieses Tätigwerden habe sie nicht nur pauschal behauptet, sondern mit Orts- und Zeitangaben genau beschrieben. Es sei daher von einem konkludent geschlossenen Arbeitsverhältnis auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. II. Die
4 Satz 3 GVG statthafte und
GG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bzw. b ArbGG. Das Arbeitsgericht hat mit Recht eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Darmstadt angenommen. 1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind
GG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. a)
GG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten
GG auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. § 5 ArbGG stellt keine Durchführung von Unionsrecht dar (vgl. BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21 - Rn. 16, NJW 2022, 1189 ). b) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht bereits
GG ausgeschlossen, weil die Klägerin Organvertreterin war. Die Klägerin ist mit Wirkung zum
allgemeinen Grundsätzen von einer Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts auszugehen ist. Die Prüfung der Eröffnung des Rechtsweges ist dabei für jeden einzelnen prozessualen Anspruch gesondert vorzunehmen (vgl. BAG 13. Januar 2003 - 5 AS 7/02 - zu B II der Gründe, EzA § 36 ZPO Nr. 29).
wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wiederauflebte. In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAG
neuerer Sichtweise kommt es darauf an, ob eine Auslegung des Klageantrags ergibt, ob dieser auch unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden sollte (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 21, NZA 2019, 490 ). Das Bundesarbeitsgericht hat in dem betreffenden Fall eine Auslegung der Klageanträge der Klägerin vorgenommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Anstellungsverhältnisses die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geltend machen wollte. Sodann hat das Gericht klargestellt, dass bei der außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses kein "Sic-non-Fall" vorliege, da § 626 BGB sowohl im Arbeitsverhältnis als auch in einem freien Dienstverhältnis zur Anwendung gelange. Dieser neuen Sichtweise, die der bloßen Bezeichnung im Antrag als "Arbeitsverhältnis" keine streitentscheidende Bedeutung beimisst, hat sich die h.M. angeschlossen (vgl. Hess. LAG 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19 - Rn. 54, Juris; LAG Schleswig-Holstein 4. Juli 2019 - 6 Ta 51/19 ; LAG Düsseldorf 12. November 2019 - 3 Ta 377/19 - NZA-RR 2020, 96 ; LAG Köln 13. Dezember 2019 - 9 Ta 186/19 - Juris; GK-ArbGG/Horcher Stand: Dez 2020 § 48 Rn. 36; ders. NZA 2020, 1433 ff.).
GG eröffnet. Die Klägerin war nicht arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die von der Klägerin als Geschäftsführerin geleisteten Dienste sind
ihrer sozialen Typik auch nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Dies ergibt sich aus der mit seinem Amt verbundenen Rechtsstellung. Der Geschäftsführer einer GmbH verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG) den Arbeitgeber. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, NZA 2019, 490 ). Durch die gesetzlichen und
außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nichtleitenden Arbeitnehmern. Ein Geschäftsführer ist grds. mangels einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit keine arbeitnehmerähnliche Person (vgl. BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21 - Rn. 24, NZA 2022, 430 ). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da die Klägerin zugleich alleinige Gesellschafterin war und nicht Fremdgeschäftsführerin.
dem gemeinsamen Parteiwillen ausdrücklich aufgehoben worden. Dabei ist auch die Schriftform des § 623 BGB eingehalten worden (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 12, NZA 2011, 874 ).
Abberufung als Geschäftsführerin weitergearbeitet hat, darauf geschlossen werden, die Parteien hätten stillschweigend einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, zumindest sei ein konkludentes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Anstellungsverhältnis sei
Übertragung der Geschäftsanteile auf den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten einvernehmlich fortgeführt worden. Sie habe die Löhne, die Krankenkassen-Anmeldungen, die Buchhaltung, das Rechnungswesen und sonstige Korrespondenz erstellt und das gesamte Büro geleitet. Auch im Krankenhaus habe sie noch die Spesenabrechnungen bearbeitet. Am
ihren eigenen Angaben arbeitsunfähig krankgeschrieben bis zum
dem 13. September 2021 noch Tätigkeiten erbracht haben, durfte sie nicht mehr davon ausgehen, dass dies mit Einverständnis des Geschäftsführers der Beklagten geschah.
dem durch die Beklagte bestritten worden war, dass die Klägerin im Einverständnis mit dem Geschäftsführer der Beklagten noch
der Abberufung weitere Arbeitstätigkeiten erbracht hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren diesbezüglichen Vortrag zu vertiefen und gegebenenfalls geeignete Beweise anzubieten. Dem ist sie, auch in der Beschwerdeinstanz, nicht
gekommen. Insbesondere hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie insoweit Weisungen des Geschäftsführers der Beklagten ausgeführt hat. Ihr Vortrag, sie habe "das gesamte Büro geleitet", ist unsubstantiiert. Insbesondere ergibt sich nicht hinreichend deutlich, ob sie die behaupteten Tätigkeiten in der Zeit vom
ihren Angaben stark bedrängt gefühlt, die Geschäftsanteile an den Ehemann zu übertragen und die Geschäftsführerposition aufzugeben. Auch der Ehemann hat durch die Erteilung eines "Hausverbots" am 14. September 2021 zum Ausdruck gebracht, (möglichst) nichts mehr mit der Klägerin zu tun haben zu wollen. Die persönlichen Differenzen zwischen den Eheleuten, die eben auch die geschäftliche Zusammenarbeit betrafen, sprechen im vorliegenden Fall indiziell stark dagegen, dass die Klägerin redlicherweise annehmen durfte, der Geschäftsführer wäre mit einem einvernehmlichen "Weiterarbeiten wie bisher" und damit mit der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses einverstanden gewesen. Dem von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung von Frau D und Frau E musste das Arbeitsgericht auch nicht
gehen. Denn dies wäre auf eine Ausforschung der Zeugen gerichtet. Es müsste erst ausgefragt werden, welche Tätigkeiten an welchen einzelnen Tagen durch die Klägerin noch erbracht worden sind und ob dies, gegebenenfalls aufgrund welcher Umstände, mit Wissen und Duldung durch die Geschäftsführung der Beklagten geschah. b) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch nicht zuständig für den Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von jeweils 5.446,64 Euro. Ein "Sic-non-Fall" liegt insoweit nicht vor. Die materiell-rechtliche Klage steht und fällt nicht mit der Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbGG. Anspruchsgrundlage für eine Abgeltung des Urlaubs wäre § 7 Abs. 4 BUrlG.
G findet das Gesetz auf Arbeitnehmer und auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung. Das Urlaubsrecht ist aber durch Art. 7 RL 2003/88/EG geprägt, anders als bei § 5 Abs. 1 ArbGG kommt bei der materiell-rechtlichen Anwendung des Urlaubsrechts der erweiterte Arbeitnehmerbegriff des Unionsrechts zum Tragen, der gerade auch Geschäftsführer miteinschließen kann (vgl. BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21 - Rn. 20, NZA 2022, 430 ). Die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kann in prozessualer und in materiell-rechtlicher Hinsicht damit auseinanderfallen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Parteien des Geschäftsführerdienstvertrags ausdrücklich in § 3 Abs. 2 die Möglichkeit der Abgeltung des Urlaubs vorgesehen haben. Schließlich spricht gegen eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, dass die Klägerin zuletzt in der Hauptsache geltend macht, dass
ihrer Abberufung aufgrund ihrer Weiterarbeit ein stillschweigendes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Damit lässt sich aber nicht überein bringen, dass sie sich in der Sache auf alte Urlaubszeiträume aus 2020/2021, in denen sie - unstreitig - Geschäftsführerin war, beruft. Selbst wenn im Anschluss an die Abberufung als Geschäftsführerin ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden wäre, gingen die im Rahmen des Geschäftsführerdienstvertrages begründeten Urlaubsansprüche nicht automatisch in ein solches neues Rechtsverhältnis über. Demnach kommt es auch insoweit darauf an, ob die Klägerin schlüssig die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses dargetan hat. Dies ist nicht der Fall, insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. c) Auch bei der Klage auf ein Entgelt für September 2021 bis Februar 2022 handelt es sich um keinen "Sic-non-Fall". Auch aufgrund eines freien Dienstverhältnisses
d) Das Gleiche gilt für den geltend gemachten Schadensersatz wegen des Entzugs des Dienstfahrzeugs
1 BGB. Auch hierbei ist es denkbar, dass Grundlage ein freies Dienstverhältnis ist. Das liegt im vorliegenden Fall besonders nahe, weil das Dienstfahrzeug der Klägerin während ihrer Zeit als Geschäftsführer überlassen worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 574 ff. ZPO zuzulassen, liegt nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2463983.html ( https://oj.is/2463983 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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