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SG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 10.01.2022 - S 6 R 181/19

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1975 geborene Kl

§ 43Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind

§ 43Abs.

1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind

§ 43Abs.

2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch

  1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
  2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei Annahme eines Leistungsfalles zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  3. März 2018 lagen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

§ 43Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht vor. Danach muss der Versicherungsverlauf des Klägers in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von fünf Jahren war daher zunächst vom 20. März 2013 bis zum 19. März 2018 festzulegen. In diesem Zeitraum weist der Versicherungsverlauf des Klägers nur 20 Monate mit Pflichtbeiträgen auf. Dieser Zeitraum war

§ 43Abs.

4 Nr. 1 Alt. 1 SGB VI zu verlängern da Anrechnungszeiten vorliegen. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben.

§ 58Abs.

1 S. 1 Nr. 6 SGB VI sind dem Kläger die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum

  1. Juni 2013 bis
  2. Oktober 2013 anzurechnen. In diesem Zeitraum ergibt sich insgesamt eine anrechenbare Zeit von fünf Monaten, sodass sich der maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren bis zum
  3. Oktober 2012 verlängert. In diesem Zeitraum weist der Versicherungsverlauf des Klägers weitere fünf Monate auf, sodass sich die Zahl von 25 Monaten mit Pflichtbeiträgen ergibt. Der Kläger war zum Zeitpunkt, zu dem letztmalig die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

§ 43Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB vorlagen, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Die erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen weist der Versicherungsverlauf des Klägers zuletzt im Zeitraum

  1. Januar 2002 bis
  2. Januar 2007 auf. Der Eintritt des Leistungsfalls bis spätestens
  3. Januar 2007 ist jedoch nicht hinreichend belegt. Der Nachweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen muss im Wege des Vollbeweises erfolgen. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R , juris). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann. Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  5. Mai 2011, L 6 R 145/09 , juris). Können die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Erwerbsminderung trägt insoweit der Versicherte die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast (Bayerisches Landessozialgericht, aaO). Nach dem Vorstehenden finden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung. So hat Frau Dr. med. E. bei ihrer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass weder im MRT noch bei multiplen Voraufnahmen einschließlich CT-Untersuchungen ein pathologischer Befund finden lasse. Metalldichte Rückstände nach einer Schussverletzung stellten sich nicht da. Herr Dr. med. S. konnte im Rahmen einer Röntgendiagnostik ebenfalls keinen Hinweis auf Folgen einer Schussverletzung feststellen und bescheinigte einen altersentsprechenden Lungen- und Herzbefund. Danach lassen sich die Aussagen des Klägers, er leide unter den Folgen einer im Jahr 1994 erlittenen Schusswunde, nicht belegen. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor, sodass kein Anlass für weitere diesbezügliche Ermittlungen bestand. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt, sodass eine Pflichtbeitragszeit nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht mehr erforderlich wäre.

§ 43Abs.

5 SGB VI ist die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt

§ 50Abs.

1 S. 1 Nr. 2 SGB VI für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fünf Jahre. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI liegt nicht vor. Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden sind. Der Kläger hat vorgetragen, die Schussverletzung sei im Jahr 1994 im Rahmen eines Betriebsausfluges geschehen, sodass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Da jedoch bereits die Schussverletzung nicht nachgewiesen ist, scheidet auch die Annahme eines Arbeitsunfalls als Ursache einer möglichen Erwerbsminderung aus. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht ebenfalls nicht. Der Kläger gehört auf Grund seines Geburtsjahrganges 1975 nicht zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich erfassten Personenkreis. Anspruchsberechtigt hierfür sind nur noch Versicherte, die vor dem

  1. Januar 1961 geboren sind. Das Vorliegen der notwendigen Anzahl von Pflichtbeiträgen entfällt auch nicht nach § 241 Abs. 2 SGB VI, da der Kläger bereits die allgemeine Wartezeit vor dem
  2. Januar 1984 nicht erfüllt hat. Der nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellte Grad der Behinderung (GdB) hat keinen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Einschätzung des GdB ist ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Demgegenüber ist die Frage der Erwerbsminderung ausschließlich unter Zugrundelegung der in § 43 SGB VI gesetzten Leistungsgrenzen zu beurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink: https://openjur.de/u/2463985.html ( https://oj.is/2463985 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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