1. In die Abwägung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung gemäß § 68 WHG sind grundsätzlich sämtliche von dem Gewässerausbau berührten und für die Planfeststellungsbehörde erkennbaren öffentlichen und privaten Belange einzustellen. 2. Das Abwägungsgebot wird insbesondere dann verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen. 3. Für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren nach §§ 68 ff. WHG gilt, dass die fehlende Feststellung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG im Planfeststellungbeschluss nach § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern nur zu einem Anspruch auf Planergänzung. 4. Unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, dessen Aufrechterhaltung der Betroffene verlangen kann. Im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG schließt diese Vorschrift auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus. 5. Eine nachteilige Wirkung kann insbesondere in einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen. 6. Der Eintritt nachteiliger Wirkungen muss darüber hinaus "zu erwarten", also nicht bloß theoretisch möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein. Das ist der Fall, wenn überwiegende Gründe für den Eintritt der nachteiligen Wirkungen sprechen. Bei Hochwassergefahren ist insoweit auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm dahin zu ergänzen, dass die Kläger für die nachteiligen Einwirkungen auf ihr Grundstück "A-Straße" in A-Stadt infolge des planfestgestellten Vorhabens zu entschädigen sind. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks "A-Straße" in A-Stadt, bestehend aus den Flurstücken ..., ..., ..., ... und ... der Flur ... der Gemarkung A-Stadt und Miteigentümer im Gemeinschaftseigentum an den Zufahrtswegen zu ihrem Objekt, bestehend aus den Flurstücken ..., ... und ... der Flur ... der Gemarkung A-Stadt. Zudem sind sie Eigentümer der Wohnung "A-Straße" im Miteigentum an den Flurstücken ... und ..., zu einem Anteil 389/10.000 der Wohnung Nr. ... (WE ...) sowie des Stellplatzes SP ... und der Tiefgarage als Miteigentumsanteil 10/10.000 auf dem Flurstück ... und ... der Flur ... der Gemarkung A-Stadt. Der Bereich der A-Straße liegt östlich des Gimritzer Damms auf einer Insellage zwischen Elisabethsaale und Stromsaale. Das ehemalige Hafengelände wurde erst in den letzten Jahren als Wohngebiet erschlossen. Für das Gebiet gilt der am 30. März 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 151 "Wohngebiet am A-Straße, Nord- und Westseite" der Stadt A-Stadt. Aufgrund der Lage in einem potenziell hochwassergefährdeten Gebiet wurde in dem Bebauungsplan festgesetzt, dass eine Erdgeschossfußbodenhöhe von mindestens 78,50 mNHN einzuhalten ist. Hiermit sollte ein Schutz vor einem Hochwasser HQ200 sichergestellt werden. Unter HQ100 bzw. HQ200 ist die Abflussmenge eines Gewässers zu verstehen, die im statistischen Mittel einmal alle 100 bzw. 200 Jahre erreicht wird. Die Kläger haben das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Einfamilienhaus bebaut, und zwar - nach ihren Angaben - mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN. Auf der gegenüberliegenden westlichen Seite der Saale befindet sich die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, die dem Schutz des Stadtteils A-Stadt-Neustadt dient. Diese wurde im Zuge des Hochwassers im Jahr 2013 mit Sandsäcken gesichert. Gleichzeitig kam es zu einer Überschwemmung des Wohngebiets "A-Straße". Die Saale durchfließt A-Stadt von Süden nach Norden und verzweigt sich im Stadtgebiet mehrfach. Ihre zwei Hauptarme sind die Strom- und die Elisabethsaale, wobei über die westlich verlaufende Elisabethsaale bei Hochwasser der größere Abflussanteil abgeführt wird. Weiterhin existieren der Mühlgraben (rechts der Stromsaale) mit einigen Querstichen und die Wilde Saale an der Peißnitzinsel. Der Gimritzer Damm schützt im Zusammenwirken mit dem Passendorfer Deich den westlich der Saale befindlichen Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Dieser wurde im Bereich der ehemaligen, tiefliegenden Saaleaue errichtet und ist in hohem Maße von Überschwemmungen bedroht. Bei einer Überströmung und/oder einem Versagen des Passendorfer Deichs oder des Gimritzer Damms würde es zu weitreichenden Überflutungen des bebauten Siedlungsgebietes kommen. Die ca. 1,2 km lange Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm reicht von der Magistrale (B 80) im Süden bis zum Anschluss an das ansteigende Gelände im Bereich der Heideallee im Norden. Die bisherige Oberkante des Gimritzer Damms fiel zur Mitte hin ab und ihr Tiefpunkt befand sich im Bereich des Festplatzes mit einer Höhe von ca. 77,9 mNHN. Hier wäre es ohne Verteidigungsmaßnahmen etwa ab einem HQ50 der Saale zur Überströmung der Anlage gekommen. Bei einem HQ100 lag der Wasserspiegel bis zu 35 cm über der Deichkrone. Aufgrund des hohen Schadens- und Gefahrenpotenzials im Stadtgebiet A-Stadt-Neustadt wurde der Deich in der Vergangenheit bei Hochwasser massiv verteidigt. Auch bei dem 2013 aufgetretenen extremen Hochwasser, welches deutlich über dem HQ100 lag, wurde eine Überströmung des Deiches durch umfangreiche Sandsackaufkadungen verhindert. Der Wasserspiegel lag bei diesem Ereignis bis zu 70 cm über der Deichkrone. Der Passendorfer Deich wurde in den letzten Jahren ertüchtigt und bindet von Süden kommend auf einer Höhe von 79,60 mNHN an den Dammbereich der Magistrale an. Der sich stromab anschließende Altdeich Gimritzer Damm setzte die Schutzlinie nördlich der Magistrale auf einem deutlich niedrigeren Niveau fort. Um ein einheitliches, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Schutzniveau für das Siedlungsgebiet von A-Stadt-Neustadt im Zusammenwirken mit dem Passendorfer Deich zu sichern, führte der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) die Sanierung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm durch. Am 29. September 2017 beantragte der LHW als Vorhabenträger gemäß § 68 WHG bei dem Beklagten die Planfeststellung der Maßnahme "Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm". Gegenstand des Antrags war die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf dem vorhandenen Gimritzer Damm. Ziel war die Errichtung einer funktions- und standsicheren Hochwasserschutzanlage, die für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt ein Schutzziel HQ100 sichert. Hierbei war auf der Grundlage des Bemessungshochwassers HQ100 und eines Freibords von 0,5 m die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Um Eingriffe in die bestehenden Strukturen und den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten, sollte die Aufhöhung mittels einer in den Damm integrierten Hochwasserschutzwand realisiert werden. Lediglich im Bereich des Pumpwerks sollte ein Deich gebaut werden. Die bisherige Schutzlinie soll damit beibehalten und nur das Schutzniveau, d.h. die Oberkante der Anlage, auf das erforderliche Maß "Oberkante (OK) Hochwasserschutzanlage/Deich = Wasserstand bei HQ100 + Freibord" angehoben werden. Als Freibord wurde der Mindestfreibord gemäß DIN 19712 von 0,5 m angesetzt. Für das Bemessungshochwasser HQ100 von 847 m3/s wurden zweidimensionale hydronumerische Berechnungen durchgeführt. Daraus ergaben sich Mindesthöhen der Anlage von ca. 78,85 mNHN am oberstromigen Ende sowie ca. 78,70 mNHN am unterstromigen Ende. Ein Hochwasser der Größenordnung, wie es 2013 aufgetreten ist, würde innerhalb des Freibords abgeführt werden. Im wasserseitigen Vorland des Gimritzer Damms wurde nach dem Hochwasser 2013 die Eissporthalle zurückgebaut. Im Zuge des Hochwasserschutzvorhabens war ein weiterer Abtrag der Hochfläche geplant, so dass das Planungsvorhaben mit einer Verbesserung der Abflusssituation bei Hochwasser verbunden ist. Zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf die Hochwasserabflusssituation und damit auf Gewässeranlieger, -ober, -unter und -hinterlieger wurde eine zweidimensionale hydronumerische Simulation (Anlage 4 zum Erläuterungsbericht) durchgeführt. Berechnet wurden die Strömungsausbildung sowohl im Istzustand als auch im Planzustand mit Neubau einer Hochwasserschutzwand und Abtrag des ehemaligen Eissporthallengeländes für das Bemessungshochwasser HQ100. Bei der Berechnung des Istzustands wurde angenommen, dass der Altdeich wie 2013 aktiv verteidigt wird. Das bedeutet, dass bei Erfordernis die Krone des Gimritzer Damms durch Sandsäcke aufgekadet und seine Überströmung beim HQ100 verhindert wird. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Errichtung der Hochwasserschutzanlage am Gimritzer Damm in der gewählten Linienführung die bestehenden Strömungsverhältnisse und die Hochwassergefährdung im Stadtgebiet von A-Stadt nicht merklich beeinflusse. Die Wasserspiegellagen seien im Ist- und Planzustand nahezu identisch. Die Differenzen der Wasserspiegel bei einem Hochwasser HQ100 zwischen Ist- und Planzustand lägen im Bereich von ± 2 cm. Am 7. Februar 2018 wurde die Auslegung der Planunterlagen, die vom 19. Februar 2018 bis zum 19. März 2018 erfolgte, im Amtsblatt der Stadt A-Stadt bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 18. März 2018 erhoben die Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machten eine Gefährdung ihres Grundstücks, welches während des Hochwassers 2013 überschwemmt worden sei, durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm geltend. Ihr Haus liege gemäß dem Bebauungsplan Nr. 151 der Stadt A-Stadt aufgrund der damaligen Bemessungsgrundlagen auf einer Höhe von 78,50 mNHN und befinde sich damit deutlich über dem derzeitigen Höhenkamm des Gimritzer Damms. Durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage sei ein Hochwasserschutz auf einer Höhe von bis zu 78,85 mNHN vorgesehen. Diese massive Erhöhung des Deichs um fast einen Meter werde mit einem neuen HQ100 begründet und stelle eine unzulässige Gefährdung für sie dar. Das Schutzziel für A-Stadt-Neustadt werde am Hochwasserstand von 2013 ausgerichtet. Die Planung habe versäumt, eine ganzheitliche Betrachtung des Hochwasserschutzes für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt zu entwickeln. Es fehle eine Gleichbehandlung aller Betroffenen im möglichen Überschwemmungsraum. Es werde an einer einseitigen Schutzbetrachtung für A-Stadt-Neustadt festgehalten, statt den gesamten Stadtraum mitsamt Saline, A-Straße und H-Straße zu betrachten. Gleichzeitig modellierten die Planer bei der Betrachtung des Istzustandes des Gimritzer Damms eine Situation, bei der praktisch der Planzustand nach der Umsetzung der Maßnahme unterstellt werde, da ansonsten bei HQ100 A-Stadt-Neustadt überschwemmt werde. Hiermit würden nicht die realen Auswirkungen analysiert, sondern der fiktiv vorweggenommene Planungszustand. Die zahlreichen Messungenauigkeiten und Schwierigkeiten einer computeranimierten Modellierung fänden in der Planung keine Berücksichtigung. Sie forderten eine Planung, die die realen Gefährdungen sichtbar mache, die durch den Neubau der geplanten Hochwasserschutzanlage im gesamten Stadtgebiet einträten. Zudem müssten die Planungen die Schutzsituation so gestalten, dass auch bei einem Pegel von über 78,69 mNHN keine einzige Wohnung in A-Stadt geflutet werde. Die Neustadt sei in das Auegebiet der Saale und damit in den naturgegebenen Überschwemmungsraum der Stadt A-Stadt gebaut worden. Nach den Planungsunterlagen würde dort bereits ab einem HQ10 eine Überschwemmung eintreten. Weil dieser Raum nun geschützt werden solle, gerieten andere Einwohner, die nicht in den Blick der Schutzmaßnahmen genommen würden, trotz ihrer bisher hohen Wohnungslage unter größere Überschwemmungsgefahr. Der gesamte gefährdete Stadtraum sei als Schutzziel zu definieren. Für ihr persönliches Eigentum seien erhebliche Schäden bei neuen Hochwassern nicht ausgeschlossen. Durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, der die Aufsackung 2013 noch übertreffe, verschärften sich diese Gefahren für sie erheblich. Erforderlich seien eine Höherlegung und Aufstockung ihres Hauses auf eine Höhe von HQ100 (neu) + Freibord sowie für ihr weiteres Eigentum entsprechende Hochwasserschutzmaßnahmen. Hierfür seien vor der Errichtung der neuen Hochwasserschutzanlage die notwendigen rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 nahm der LHW hierzu Stellung. Diesem Schreiben waren eine Stellungnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) vom 20. April 2015 zum Digitalen Geländemodell Sachsen-Anhalt, eine Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. S. vom Institut für Wasserbau und Technische Hydromechanik der Technischen Universität D-Stadt vom 8. Mai 2015 zur Eignung eines 2D-HN-Modells der Saale im Bereich A-Stadt als Planungsinstrument für die Baumaßnahme "Gimritzer Damm" sowie eine Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) des LHW vom 15. Mai 2018 zur Bestimmung der HQT beigefügt. Zu den Einwendungen der Kläger führte der LHW aus: Gegenstand des Vorhabens sei allein die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm. Er sei nicht generell zum Schutz vor Hochwasser verpflichtet. Die Ermittlung des HQ100 von 847 m3/s sei nicht zu beanstanden. Insoweit werde auf die Fachstellungnahme des GLD verwiesen. Das Bemessungshochwasser für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei das HQ100. Die Oberkante resultiere entsprechend DIN 19712 aus dem Wasserstand des HQ100 zuzüglich eines Freibords von 0,50 m. Dieser sei das Maß für die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit, vor allem gegenüber einem Versagen infolge Überströmung. Das Planfeststellungsverfahren betreffe allein die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens. Gesamtheitliche Untersuchungen zum Hochwasserschutz seien nicht dessen Gegenstand. Für eine ganzheitliche Betrachtung des Stadtgebietes von A-Stadt sei ein Hochwasserbeirat unter der Verantwortung der Stadt gegründet worden. Für die Saale sei 2015 ein Hochwasserrisikomanagementplan erstellt worden. Dieser umfasse auch langfristig umzusetzende überregional wirksame Maßnahmen zum Hochwasserrückhalt und zur Dämpfung des Hochwasserscheitels seltener Ereignisse. Die Modellierung des Istzustands des Gimritzer Damms sei nicht zu beanstanden. Der Gimritzer Damm sei bereits in den 1930er Jahren errichtet worden. Während des Extremhochwassers 2013 sei dieser intensiv verteidigt worden, so dass es nicht zu einer Überströmung und einem Versagen der Anlage gekommen sei. Zwischenzeitlich liege in der Stadt A-Stadt ein Notfallkonzept vor, welches die erforderlichen Maßnahmen und Handlungen zur Verhinderung eines Versagens des Deichs im Hochwasserfall regle. Mit der Umsetzung dieses Notfallkonzepts werde im Hochwasserfall die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage gewährleistet. Aufgrund der langjährigen Existenz der Hochwasserschutzanlage wäre der Ansatz eines Istzustandes ohne dieses nicht korrekt. Zur Qualität des für den Modellaufbau benutzten Digitalen Geländemodells (DGM) und zur Eignung des 2D-HN-Modells als Planungsinstrument für die Baumaßnahme Gimritzer Damm lägen Stellungnahmen des LVermGeo sowie der Technischen Universität D-Stadt vor. Die Abflussverhältnisse seien für das Bemessungshochwasser HQ100 mit einem Scheiteldurchfluss von 847 m3/s für den Istzustand und den Planzustand mittels einer zweidimensionalen hydronumerischen Modellierung untersucht worden. Bei der Berechnung des Istzustandes sei angenommen worden, dass der vorhandene Deich, wie es 2013 geschehen sei, aktiv verteidigt werde. Zwischen dem Istzustand und dem Planzustand ergäben sich bei einem HQ100 keine signifikanten Abweichungen bezüglich Strömungsbild und Wasserstand der Saale. Die Hauptströmung finde über die Elisabeth- bzw. Stromsaale statt und werde durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage nicht beeinflusst. Die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in der gewählten Linienführung beeinflusse die bestehenden Strömungsverhältnisse und die Hochwassergefährdung im Stadtgebiet von A-Stadt nicht. Am 6. September 2018 fand ein Erörterungstermin statt. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben "Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm" fest. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Planfeststellung seien gegeben. Es bestünden keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 68 Abs. 3 WHG. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Auflagen oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden könnten oder die gegenüber der Durchführung der Baumaßnahme als vorrangig einzustufen wären und deshalb zur Versagung der Planfeststellung hätten führen müssen, seien nicht zu erwarten. Die Maßnahme sei erforderlich. Der vorhandene Deich weise inzwischen Mängel auf und genüge in seiner jetzigen Form nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemäßen Hochwasserschutz. Darüber hinaus besitze er nicht die erforderliche Höhe für kommende Hochwasserereignisse (HQ100). Im Abschnitt "Entscheidung über die privaten Einwendungen" schloss sich der Beklagte im Wesentlichen der Stellungnahme des LHW vom 29. Mai 2018 an. Insbesondere nahm er aufgrund der hydronumerischen Simulation an, dass durch das Vorhaben keine signifikanten Erhöhungen der Wasserspiegellagen für das Stadtgebiet von A-Stadt, einschließlich des Wohngebiets am A-Straße, zu erwarten seien. Im Rahmen der Abwägung führte er aus, dass die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegenüber dem Interesse an der Realisierung des Vorhabens "Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm" in der planfestgestellten Variante zurückträten. Am 20. Dezember 2019 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Am 12. Februar 2020 hat der Beklagte auf Antrag des LHW die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2019 angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Hochwassergefahr für das Grundstück der Kläger resultiere nicht aus der geplanten Erhöhung des Gimritzer Damms, sondern aus der Veränderung des Hochwasserabflusses HQ100 der Saale und der sich daraus entwickelnden Wasserspiegellagen im Stadtgebiet von A-Stadt. Zum Schutz des Grundstücks der Kläger seien, unabhängig von den baulichen Veränderungen am Gimritzer Damm, ohnehin Maßnahmen des eigenoperativen Schutzes der Eigentümer notwendig. Dies ergebe sich vor allem aus der Lage des Grundstücks, welches von Elisabethsaale, Kotgraben und Saale umringt sei. Die Auswirkungen für die Kläger mit einer möglichen Erhöhung des Wasserspiegels um 2 cm seien marginal gegenüber der Schutzwirkung für einen großen Stadtteil. Die Rechtsfrage, ob die Planfeststellungsbehörde dennoch zu verpflichten sei, Ausgleichsmaßnahmen oder -zahlungen gegenüber den Klägern vorzusehen und ggf. den Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu ändern, könne im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der sofortige Baubeginn würde einen solchen Anspruch nicht vereiteln. Am 17. März 2020 haben die Kläger beim erkennenden Senat im Verfahren 2 R 24/20 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und vorgetragen, auf beiden Seiten der Saale bestehe ein öffentliches Interesse am Hochwasserschutz. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung vor, da zwar den Einwohnern von A-Stadt-Neustadt Hochwasserschutz gewährt werde, ihnen aber nicht. Es liege ein Abwägungsmangel vor, da die Berechnungen von einer fehlerhaften Ausgangslage ausgingen. Der Zustand der Verteidigung des Gimritzer Damms im Jahr 2013, also der Zustand mit Aufsackung, sei sämtlichen Berechnungen und der Planung als Istzustand zugrunde gelegt worden. Das könne nicht die Ausgangslage sein. Vielmehr sei als Istzustand vom jetzigen baulichen Zustand auszugehen. Die Berechnung einer Erhöhung der Wasserspiegellage von nur 2 cm sei fehlerhaft. Tatsächlich liege die Erhöhung der Wasserspiegellage deutlich höher. Auch die Modellierung des Hochwasserflusses mit einem zweidimensionalen Modell sei fehlerhaft. Es sei ein dreidimensionales Modell anzuwenden. Der Beklagte hat vorgetragen, zur Überschwemmung des Wohngebiets "Am A-Straße" sei es nicht deshalb gekommen, weil die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm mit Sandsäcken gesichert worden sei, sondern weil es sich um ein extremes, in dieser Größenordnung bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beobachtetes Hochwasser gehandelt habe. Auch wenn der Gimritzer Damm nicht gesichert worden und in der Folge eine Überströmung und daraus resultierend ein Bruch eingetreten wäre, hätte die Flutung des Stadtgebietes von A-Stadt-Neustadt eine Überschwemmung des Wohngebietes "Am A-Straße" nicht verhindert. Die dem Bebauungsplan Nr. 151 "Wohngebiet am A-Stadt, Nord und Westseite" der Stadt A-Stadt zugrunde gelegten Abflusswerte HQ100 und HQ200 seien die Werte der statistischen Reihe vor dem Hochwasserereignis 2013 und nicht identisch mit den HQ100- und HQ200-Werten nach dem Hochwasserereignis 2013. Die HQ-Werte seien nicht statisch, sondern in Abhängigkeit von den langjährigen gemessenen Wasserstandswerten an den Pegeln veränderlich. Die statistischen Auswertungen und die HQ-Werte seien insbesondere dann anzupassen, wenn an den jeweiligen Pegeln neue Höchstwerte gemessen worden seien. Nach dem Hochwasser 2013 sei die Anpassung der HQ-Werte für den Pegel Trotha wie folgt notwendig geworden: HQT Reihe bis 2013 (m3/
- s)Reihe nach 2013 (m3/
- s)HQ100 770 847 HQ200 840 933 Das Gebäude der Kläger dürfte sicher gegen ein Hochwasser mit einem Abfluss von 840 m3/s errichtet worden sein. Dieser Abfluss habe zum Zeitpunkt der Bebauung einem statistischen HQ200 entsprochen. Der jetzt geltende Abflusswert für ein statistisches HQ200 betrage jedoch 933 m3/s. Die Verteidigung des Gimritzer Damms sei nicht Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutzanspruch der im Stadtgebiet A-Stadt-Neustadt und der im Wohngebiet "Am A-Straße" lebenden Menschen gewesen, sondern hier habe die Verhinderung eines plötzlichen Bruches des Damms mit daraus resultierender Flutwelle und erheblicher Gefährdung von Leib und Leben im Vordergrund gestanden. Die Modellierung des Hochwasserflusses nach einem zweidimensionalen Modell sei nicht zu beanstanden. Ein solches werde bundesweit für die Erstellung von Hochwassergefahren- und -risikokarten eingesetzt. Das Einsatzgebiet von 3-D-Modellen seien kleinräumige komplizierte Strömungsvorgänge. Voraussetzung sei die exakte Erfassung der Geometrien, der Rauheiten und Randbedingungen, was zu einem sehr großen Datenvolumen führe. Aufgrund des dreidimensionalen Berechnungsansatzes wären für ein so großes Modellgebiet wie die Stadt A-Stadt mehrwöchige, wenn nicht sogar monatelange Rechenzeiten erforderlich und die eventuell zu erwartenden Ergebnisse würden auch nicht zu signifikant anderen Ergebnissen führen. Auf Grund der exponierten Lage der Grundstücke unmittelbar an der Saale sei das Eigentum der Kläger permanent gefährdet. Die Grundstücke am A-Straße könnten nicht durch feste Anlagen des Hochwasserschutzes geschützt werden. Nach Fertigstellung der Maßnahmen am Gimritzer Damm stünden wieder ausreichend Kapazitäten für eine Verteidigung durch operative Maßnahmen im Hochwasserfall, insbesondere auch im Bereich A-Straße, zur Verfügung. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - hat der Senat den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wiederherzustellen, abgelehnt. Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 3. Februar 2021 hat der LHW eine von der Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH erstellte hydraulische Modellierung der Hochwasserabflusssituation im Stadtgebiet A-Stadt unter Nutzung der aktuellen Vermessungsdaten im Bereich A-Straße und H-Straße vom 12. Juli 2021 vorgelegt. Hiermit wurden zusätzlich zu der bereits vorliegenden Modellierung sog. "instationäre" Wasserspiegellagenberechnungen durchgeführt, bei denen als Vergleichszustand das Versagen des Gimritzer Damms zugrunde gelegt wurde mit dem Ziel, die potenzielle Retentionswirkung des dann flächig überfluteten und faktisch als Hochwasserrückhalteraum wirkenden Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt zu ermitteln. In der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 wird ausgeführt: • Hydrologische Grundlagen und Randbedingungen Der Pegel Trotha sei in A-Stadt der maßgebliche Hochwassermeldepegel für den Gewässerabschnitt der Saale unterhalb der Mündung der Weißen Elster und damit auch für das Stadtgebiet. Für diesen Pegel seien folgende aktuelle Werte HQT für die Wiederkehrintervalle von T = 10, 50, 100 und 200 Jahren sowie folgender Wellenscheitel während des Junihochwassers 2013 (HW2013) ermittelt worden: Pegel(Gewässer) Station (km+mmm) HQ10 (m3/
- s)HQ50 (m3/
- s)HQ100 (m3/
- s)HQ200 (m3/
- s)HW2013(m3/
- s)Trotha (Saale) 89+090 549 759 847 986 916 Als Bemessungshochwasser für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei das HQ100 mit einem Scheiteldurchfluss von 847 m3/s angesetzt worden. Die für die Hochwasserschutzplanung maßgebenden Wasserstände und die Untersuchungen zu möglichen Auswirkungen des Planungsvorhabens auf die Abflusssituation seien unter Ansatz dieses Durchflusses durchgeführt worden. Es seien stationäre Modellierungen unter Ansatz eines Istzustands (als Vergleichszustand) durchgeführt worden, der von einer Verteidigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm ausgehe. Die benannten Abflüsse seien am oberstromigen Modellbeginn auf zwei Zuläufe aufgeteilt worden. Diese befänden sich an den Brücken im Zuge des Bahndamms Angersdorf-Wörmlitz (Saale und linkes Vorland), über die es bei Hochwasser zur Einströmung in das Stadtgebiet komme. Bei der instationären Berechnung des HQ100 seien an beiden Zulaufrändern folgende Ganglinien angesetzt worden: In der Summe wiesen sie einen Scheiteldurchfluss von 847 m3/s auf (blaue Linie), der dem HQ100 am Pegel Trotha entspreche. Im Rahmen der Modellkalibrierung seien zudem anhand der Nachrechnung des Junihochwassers 2013 Rauheitsansätze validiert worden. Sie bildeten tendenziell raue Verhältnisse ab, die charakteristisch für die in den Sommermonaten dicht bewachsenen Vorländer der Saale seien. • Hydronumerische Modellierungen Die 2D-HN-Modellierung sei mit dem Programmpaket SMS 12 / HYDRO_AS-2D 4.4.2 erfolgt. Damit ließen sich wichtige Parameter wie z.B. Wasserstände, Fließgeschwindigkeiten und Schubspannungen sowie die Überflutungsausbreitungen realitätsnah ermitteln. Basis des 2D-HN-Modells sei ein Berechnungsnetz aus Dreiecks- und Viereckselementen, die durch so genannte Knoten (Nodes) an ihren Ecken miteinander verbunden seien. Dieses Netz bilde die Geometrie / Bathymetrie des Modellgebiets mit allen hydraulisch relevanten Strukturen nach und stelle somit ein digitales Geländemodell (DGM) dar. Die Netzelemente müssten programmspezifischen Qualitätskriterien entsprechen, so dass bspw. zu spitze Innenwinkel und unnötige Knotenanhäufungen zu vermeiden seien. Während in hydraulisch sensiblen Bereichen (Flussschläuche, Bauwerke u.ä.) eine hohe Netzauflösung erforderlich sei, ließen sich Gebiete mit nur wenig bewegtem Gelände und nahezu gleichförmiger Überströmung mit größeren Elementen abdecken. Querbauwerke, wie Brücken und Wehre, würden mit speziellen Datensätzen erfasst. So seien Netzknoten unter dem Überbau von Brücken mit Informationen zur Höhe der Konstruktionsunterkante belegt worden. Wehre könnten sowohl durch eine entsprechende Einarbeitung in die Geländeoberfläche als auch, bei Vorliegen eines hauptsächlich als Überfall charakterisierbaren Abflusses, durch spezielle Bauwerksdatensätze erfasst werden. Auch die Zu- und Ausläufe des Modells würden über Knotenverbindungen entlang dafür geeigneter Querschnitte festgelegt. An Zuläufen seien Abflussganglinien mit einer zu wählenden Zeitschrittauflösung sowie eine Einströmrichtung vorzugeben. Auslaufrandbedingungen könnten u.a. als Wasserstands-Abfluss-Beziehung oder Energieliniengefälle definiert werden. Knotenverbindungen könnten auch dafür genutzt werden, den durch sie fließenden Abflussanteil für jeden Zeitschritt der Berechnung aufzuzeichnen (so genannte Kontrollquerschnitte). Im vorliegenden Fall seien die Grundflächen von Bauwerkspfeilern und -widerlagern sowie Gebäuden im Modellnetz ausgespart worden, um sie als nicht durchströmbar zu definieren. Die Simulation liefere skalare und vektorielle Ergebnisse (Wasserstandshöhen, Größe und Richtung von Fließgeschwindigkeiten und Schubspannungen etc.) für die benetzten Knoten des Modellnetzes und gebe Aufschluss zu Überflutungsgrenzen und Abflussaufteilungen in den Flussschläuchen und auf den Vorländern. Bei instationären Berechnungen könnten zusätzlich die Retentionswirkung und Überflutungsdauer nachvollzogen werden. HYDRO_AS-2D könne aufgrund der angewandten Strömungsgleichungen sowohl strömende als auch schießende Abflusszustände berechnen und sei in der Lage, komplizierte Strömungsprozesse an Bauwerken (eingestaute und überströmte Brücken, unter- und überströmte Wehre etc.) realitätsnah abzubilden. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sei für die Saale von der Landesgrenze zum Freistaat Thüringen (km 184+500) bis zu ihrer Mündung in die Elbe (km 0+000) ein zweidimensionales hydronumerisches Modell mit dem Programmpaket SMS / HYDRO_AS-2D erstellt worden. Das Modell setze sich aus mehreren Abschnitten zusammen. Das Stadtgebiet von A-Stadt sei Bestandteil des Teilmodells Merseburg - A-Stadt-Trotha und umfasse die Saale vom Ortsausgang Merseburg (Fluss-km 110+600) bis unterhalb des Hafens Trotha (Fluss-km 87+200) einschließlich des Mündungsbereiches der Weißen Elster. Die Kalibrierung des Modells sei ursprünglich anhand von Hochwassermarken erfolgt, die während des Ereignisses im Januar 2011 aufgenommen worden seien. Dabei habe es sich um ein Winterhochwasser gehandelt. Im Winter sei die Vegetation in den Böschungsbereichen und auf den Vorländern wenig ausgeprägt. Daraus resultierten vergleichsweise geringe Rauheiten, welche im Modell durch eine entsprechend glatte Parametrisierung berücksichtigt worden seien. Nach dem Junihochwasser 2013 sei eine Aktualisierung und Überarbeitung des vorliegenden hydronumerischen Modells erfolgt. Das Flussbett der Saale und ihrer Nebenarme sei auf der Grundlage zwischenzeitlich durchgeführter Vermessungen neu generiert worden. Im Hinblick auf die Abbildung des im Frühsommer abgelaufenen extremen Hochwassers seien vertiefende Untersuchungen zu den Rauheitsansätzen durchgeführt worden. Um die Hochwassermarken, die im Juni 2013 eingemessen worden seien, zu erreichen, hätten die angesetzten Rauheiten in Anpassung an den in den Sommermonaten teilweise sehr dichten Bewuchs der Saalevorländer erhöht werden müssen. Im Ergebnis habe eine sehr gute Übereinstimmung der berechneten mit den beobachteten Wasserspiegellagen erreicht werden können, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das hydronumerische Modell die realen Strömungsverhältnisse bei einem Sommerhochwasser valide abbilde. Für die im Rahmen der Hochwasserschutzplanung durchzuführenden Berechnungen sei ein auf den innerstädtischen Abschnitt der Saale vom Bahndamm Angersdorf-Wörmlitz (Fluss-km 97+900) bis unterhalb des Hafens Trotha (Fluss-km 87+200) verkürztes Modell aus dem Gesamtmodell herausgelöst worden. Dieses Modell liege den im Zuge der Planung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm durchgeführten Berechnungen zugrunde. Dem hydronumerischen Modell der Saale im Istzustand lägen terrestrische Vermessungsdaten (Verlauf der Böschungsoberkanten und Querprofile der Saale, Stromsaale, Elisabethsaale, Wilde Saale an der Peißnitzinsel, Stand: 11.2013; Bestandsdeich Gimritzer Damm und Vorland bis zur Wilden Saale, Stand: 08.2013, Ergänzung 05.2017) sowie ein digitales Geländemodell (Laserscan DGM1 [Digitales Geländemodell Rasterweite 1 m], Stand: 2010) zugrunde. Das Höhensystem sei DHHN92 [mNHN]. Die Nachbildung der Hohlform der Gewässerbetten der Saale und ihrer Nebenarme könne aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Strömungsausbildung nur anhand der terrestrischen Vermessungsdaten, nicht des gröberen DGM, erfolgen. Mithilfe der eigens hierfür konzipierten Werkzeuge des Programmes SMS (Flussnetzgenerator) sei dabei entlang der eingemessenen Böschungsoberkanten das Berechnungsnetz erstellt und der Verlauf zwischen den Querprofilen interpoliert worden. Die Vorländer seien mithilfe des Programmes Triangle automatisiert erstellt worden. Grundlage für die Netzgestaltung seien die Bruchkanten aus dem DGM, Straßenzüge und weitere hydraulisch maßgebliche Strukturen aus der Stadtgrundkarte A-Stadt gewesen. Die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen seien anhand von vorliegenden terrestrischen Vermessungen modelliert worden. Für die Viereckselemente in den Gewässerbetten sei eine Flächenausdehnung von 5 m x 2 m angestrebt worden. Die maximale Elementgröße der Dreiecksmaschen auf den Vorländern betrage zwischen 25 und 75 m2. Der minimale Innenwinkel betrage 30°. Limitierender Aspekt sei hierbei die maximal vom Berechnungsprogramm verarbeitbare Knotenanzahl gewesen. Der Modellgenauigkeit sei gegenüber einer möglichen Zeitersparnis bei der Berechnung gröberer Modellnetze Priorität eingeräumt worden. Im Berechnungsprogramm seien mehrere globale Parameter zwingend zu definieren gewesen. Abweichend von den Standardwerten seien die Mindestabflusstiefe Hmin mit 5 cm festgelegt worden. Dadurch seien unrealistisch geringe Abströmungen, die sich zudem innerhalb der Modellgenauigkeit bewegten, verhindert worden. Eine Schwellenstruktur (Deich, Verkehrsdamm o.ä.) werde folglich erst überströmt, wenn das Wasser an ihr mindestens 5 cm über der Oberkante stehe. Der zur Limitierung der kleinsten in die Berechnung einzubeziehenden Elemente benötigte Faktor Amin sei bei stationären Berechnungen mit 5 m2 angesetzt worden. Bei instationären Berechnungen sei der Amin-Wert mit 0,5 m2 deutlich reduziert worden. Die maximal zulässige Fließgeschwindigkeit (Parameter Velmax) sei mit 15,0 m/s festgelegt worden. Bei der Datenaufbereitung sei besondere Sorgfalt darauf verwandt worden, ein Berechnungsnetz zu erzeugen, dessen Form sich sowohl dem Strömungsverlauf als auch den Geländeverhältnissen anpasse. Die Elemente seien so gebildet worden, dass alle wichtigen Bruchlinien (Ufer, Verkehrsdämme, Gebäude etc.) durch das Netz adäquat abgebildet würden. Gebäude sowie Bauwerkspfeiler und -widerlager seien aus dem Modellnetz entfernt worden, um sie als nicht durchströmbar zu definieren. Im Rahmen des hier erstellten Gutachtens seien in das vorab beschriebene Istzustandsmodell die aktuellen Höheninformationen für die Bereiche des A-Straße und der H-Straße eingearbeitet worden. Die übergebenen Daten lägen als trianguliertes DGM vor, in dem die Gebäudeumringe ausgespart seien. Im A-Straße sei bei der Erstellung des DGM die Wasseroberfläche, nicht die Beckensohle erfasst worden. Da das Becken für die Hochwasserableitung der Saale keine Bedeutung habe, sei diese Vereinfachung beibehalten worden. Die Geländehöhen im Bereich der Aufschüttung am A-Straße entsprächen am Nordrand dem im Bebauungsplan festgesetzten Mindestwert von 79,0 mNHN. Am Südrand seien Höhen zwischen 78,2 mNHN bis 78,5 mNHN eingemessen worden, die teilweise unter den Vorgaben des Bebauungsplanes lägen. Im Planzustand sei das hydronumerische Modell des Istzustandes übernommen und nur im Bereich der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm angepasst worden. Das Berechnungsnetz in den Gewässerbetten und auf den weiteren Vorländern, die angesetzten Randbedingen sowie die globalen Modellparameter seien unverändert geblieben. Die Einarbeitung der Geometrie der Hochwasserschutzanlage sei anhand der vorliegenden Planungsunterlagen erfolgt. Da die technischen Zeichnungen bereits in dreidimensionaler Form mithilfe des Programmes AutoCAD Civil 3D erstellt worden seien, sei die Übernahme der maßgeblichen Bruchkanten (Oberkante Deich, Deichfüße, Unterkante Hochwasserschutzwand etc.) problemlos möglich gewesen. Grundlage für die Bestimmung der Schnittkanten des Bauwerkes mit dem anstehenden Gelände sei das digitale Geländemodell, das auch für das hydronumerische Modell verwendet worden sei. Nachdem aus dem Modell des Istzustandes die Elemente im Bereich der Aufstandsfläche der Hochwasserschutzanlage gelöscht worden seien, sei eine Neumodellierung der beidseitigen Fußlinien der Hochwasserschutzwand erfolgt. Die Oberkante sei nicht modelliert, sondern die Elemente zwischen Wasser- und Luftseite als "nicht durchströmbar" definiert worden. Gleiches gelte für die Scharten, deren Durchströmung in der Achse des einzubringenden mobilen Verschlusssystems verhindert worden seien. Die Elemente im Bereich des Plateaus am ehemaligen Standort der Eissporthalle seien ebenfalls gelöscht und der geplante Abtrag modelliert worden. Die vorab genannten Parameter der Dreiecksmaschen auf den Vorländern seien auch bei der Neuerstellung des Netzes der Hochwasserschutzanlage beachtet worden. Aufgrund der teilweise feingliedrigen Konstruktion fielen die verwendeten Dreiecke jedoch kleiner aus als auf den angrenzenden Vorländern. Im Hinblick auf die erhobenen Klagen würden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens die für die Beurteilung der Sachverhalte relevanten Zustände untersucht und vergleichend gegenübergestellt. Diese sowie die getroffenen Ansätze und die betrachteten Abflussszenarien würden in der nachfolgenden Tabelle beschrieben: Tabelle 5-3: Untersuchte Modellzustände Für die in der Tabelle aufgeführten Zustände seien die stationären und die instationären Berechnungen unter Nutzung des aktualisierten 2D-HN-Modells erfolgt. Die Ergebnisse seien ausgewertet und in den Anlagen 1 bis 4 in Form von Kartendarstellungen für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt und in Anlage 5 für den Bereich des A-Straße und der H-Straße ersichtlich. • Ergebnisse der hydronumerischen Berechnungen Die Ergebnisse der hydronumerischen Berechnungen seien GIS-technisch ausgewertet worden. Zudem seien für alle untersuchten Zustände Karten der Wasserstände über Gelände (Wassertiefen) und der Strömungsgeschwindigkeiten - großräumig für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt (Anlagen 1 bis 4) und zusätzlich - für den Bereich des A-Straße und der H-Straße (Anlage 5) erarbeitet worden. Zur Veranschaulichung der Unterschiede zwischen dem Istzustand und dem Planzustand seien zusätzlich Differenzenkarten für gleiche Abflussszenarien beigefügt worden. • Ergebnisse der stationären Berechnungen Stationäre Berechnungen seien mit dem aktualisierten Modell für den Istzustand mit Verteidigung des Gimritzer Damms und für den Planzustand für die Hochwasserdurchflüsse HQ100 und HQ200 durchgeführt worden. Die Ergebnisse zeigten folgende Situation: ▪ Bei einem Hochwasserabfluss HQ100 = 847 m3/s liege der berechnete Wasserspiegel fast auf der gesamten Länge über der Oberkante des Bestandsdeiches. Ohne Maßnahmen zur Aufkadung und Verteidigung des Gimritzer Damms würde die Überströmung an der Tiefstelle am Festplatz bei einem Abfluss in der Größenordnung des HQ50 = 759 m3/s beginnen. ▪ Aufgrund der Tatsache, dass der Gimritzer Damm auch während des Junihochwassers 2013 mit einem über dem HQ100 liegenden Scheiteldurchfluss von 916 m3/s erfolgreich verteidigt und eine Überflutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt verhindert worden sei, sei dieser Zustand als Vergleichszustand für die Bewertung möglicher Auswirkungen der geplanten Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage angesetzt worden. ▪ Bei der in diesem Fall ausreichenden stationären Betrachtung ohne Berücksichtigung von Effekten einer Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt ergäben sich sowohl bei einem HQ100 als auch bei einem HQ200 im Planzustand keine nennenswerten Veränderungen gegenüber dem Istzustand mit Verteidigung. ▪ Die Wasserspiegellagen seien im gesamten Stadtgebiet nahezu unverändert; die Differenzen < ±2 cm lägen im Bereich der Modellgenauigkeit. Die Fließgeschwindigkeiten erhöhten sich nur geringfügig im Bereich des geplanten Geländeabtrags am ehemaligen Standort der Eissporthalle. Im Bereich des A-Straße und der H-Straße lägen identische Wasserspiegellagen und Fließgeschwindigkeiten vor. • Ergebnisse der instationären Berechnungen Instationäre Berechnungen seien für das Bemessungshochwasser BHQ = HQ100 durchgeführt worden. Bei der instationären Modellierung sei als obere Zulaufrandbedingung anstelle eines konstanten Zuflusses HQT eine Hochwasserganglinie angesetzt worden, deren Scheiteldurchfluss dem jeweiligen HQT entspreche. Die Füllung der in den Vorländern verfügbaren Rückhalteräume erfolge sukzessive in Abhängigkeit vom Anstieg der Welle. Die Retentionswirkung der verfügbaren Räume und deren Wirkung bezüglich einer möglichen Dämpfung des Hochwasserscheitels sowie möglicher Änderungen der Wasserspiegellagen und Fließgeschwindigkeiten würden erfasst. Die Ergebnisse der durchgeführten instationären Berechnungen für den Planzustand (ohne Überströmung des Gimritzer Damms) zeigten, dass bei Ansatz der Hochwasserganglinie mit einem Scheiteldurchfluss HQ100 = 847 m3/s am oberstromigen Modellrand Retentionseffekte aufgrund der Flutung der teilweise weiträumigen Vorländer aufträten. Dadurch komme es im Abschnitt zwischen dem Modellzulauf am Bahndamm Angersdorf-Wörmlitz und dem Pegel Trotha zu einer geringfügigen Absenkung des Wellenscheitels, der am Pegel 6 m3/s unter dem HQ100-Wert am oberen Modellrand liege (vgl. Tabelle 6-1, letzte Spalte). Aufgrund der Scheiteldämpfung ergäben sich bei der instationären Modellierung gegenüber dem stationären Ansatz etwas niedrigere Wasserspiegellagen; die Differenz im Bereich des A-Straße und der H-Straße betrage - 2 cm. In Abbildung 6-1 seien die im Rahmen der instationären Berechnungen ermittelten Ganglinien am Pegel Trotha der Zuflussganglinie am oberstromigen Modellrand gegenübergestellt. Sie machten die beschriebenen Retentionseffekte sichtbar. Die Tabelle 6-1 weise die berechneten Durchflüsse und maximalen Wasserstände im Bereich des A-Straße und der H-Straße sowie Retentionsfläche und -volumen in A-Stadt-Neustadt für das untersuchte Bemessungshochwasser HQ100 aus. Im Hinblick auf die mögliche Zunahme der Hochwassergefährdung im Bereich der Grundstücke der Kläger infolge der Ertüchtigung des Gimritzer Damms zeige die instationäre Modellierung folgende Ergebnisse: ▪ Im Istzustand trete ab Überschreitung des HQ50-Abflusses von 759 m3/s die Überströmung des Gimritzer Damms ein und es werde ohne Verteidigung des Damms infolge der Erosion der landseitigen Böschung zu einem Bruch vorzugsweise in dem primär überströmten Bereich mit niedriger Krone kommen. In der Folge ströme Wasser in Richtung A-Stadt-Neustadt und überflute die tief liegenden Flächen, wodurch sich der Wellenanstieg verzögere. Die maximale Abflussreduktion im Vergleich zum Planzustand trete im Bereich der anlaufenden Welle auf und liegt bei - 40 m3/s (Abbildung 6-1). Zum Zeitpunkt des Wellenscheitels in der Saale sei die Flutung von A-Stadt-Neustadt bereits weitgehend abgeschlossen und die Scheiteldämpfung liege nur noch bei etwa - 13 m3/s im Vergleich zum Planzustand. Die in A-Stadt-Neustadt überflutete Fläche betrage 273 ha; das zwischengespeicherte Wasservolumen liege bei 3,041 Mio. m3. ▪ Infolge der Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt lägen die maximalen Wasserspiegellagen im Bereich des A-Straße um 5 cm und an der H-Straße um 4 cm unter denen des Planzustandes. Zu beachten sei, dass die Retentionswirkung und damit die Höhe der maximalen Wasserstände im Bereich des A-Straße und der H-Straße letztendlich von der Bruchsituation und der zeitabhängigen Füllung des als "Polder" wirkenden Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt abhingen. ▪ Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich nach der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Planzustand) bei einem Hochwasserereignis HQ100, welches in der DIN 19712 als Bemessungshochwasser für innerstädtische Gebiete empfohlen werde, im Bereich des A-Straße Wasserspiegelhöhen von maximal 78,31 mNHN bei stationärem Berechnungsansatz und 78,29 mNHN bei instationärem Berechnungsansatz einstellen würden. Diese lägen unter der im Bebauungsplan festgelegten Höhe der Geländeaufschüttung von 78,5 mNHN bzw. 79,0 mNHN, auf der die Wohngebäude zu errichten gewesen seien. Die im Rahmen der Drohnenbefliegung ermittelten Höhen der Geländeaufschüttung lägen am Südrand der Bebauung lokal nur bei 78,2 mNHN, so dass es hier sowohl im Ist- als auch im Planzustand zu einem randlichen Einstau einzelner Gebäude kommen könne. ▪ Die Ergebnisse der ergänzend durchgeführten instationären Modellierungen zeigten, dass im Planzustand auch gegenüber einem Istzustand ohne Verteidigung des Gimritzer Dammes, das heißt bei Zulassen der Überströmung und des Bruchs der bestehenden Hochwasserschutzanlage, keine signifikante Verschlechterung für die Bebauung der Kläger am A-Straße und an der H-Straße eintrete. Die Wasserspiegelhöhen im Planzustand lägen bei einer angenommenen Ausdehnung des Bruchs von 100 m im Tiefbereich des Dammes am A-Straße um 5 cm und an der H-Straße um 4 cm über denen des Istzustandes. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 haben die Kläger beantragt, Beweis zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass die hydraulische Berechnung vom 12. Juli 2021 nicht geeignet ist, eine Aussage zu treffen / Beweis zu erbringen über ihre Betroffenheit und die Erheblichkeit desselben bei einem HQ100, durch Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über die Wirkung der planfestgestellten Maßnahme auf die Betroffenheit ihrer Grundstücke, wobei insbesondere folgende Fragen zu betrachten sind: ▪ kann mit einer Berechnung auf Grundlage des Berechnungssystems SMS/HYDRO_AS-2D 4.4.2 eine Betroffenheit eines Grundstücks mit hinreichender Genauigkeit für die Frage der Erheblichkeit der Betroffenheit der Kläger ermittelt werden; ▪ kann die Berechnung nur unter Zugrundelegung eines Bruches des Deiches realistisch vergleichend betrachtet werden oder ist die Betrachtung nur unter Annahme einer Überströmung des Deiches an seiner Oberkante realistisch vergleichend betrachtbar; ▪ sind die Abflussverhältnisse, insbesondere die Abströmungsverhältnisse in die betroffenen Gebiete, die Flussquerschnitte und der Rückstau durch die Verengung vor der Kröllwitzer Brücke in den hydraulischen Berechnungen korrekt betrachtet und bewertet und die Auswirkungen nachvollziehbar und insbesondere richtig dargelegt; ▪ ist der Standard HQ100 korrekt ermittelt. Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat den Beweisantrag abgelehnt. Die Ertüchtigung des Gimritzer Damms ist inzwischen abgeschlossen. Dessen Kernstück ist eine 1.240 m lange Beton-Schutzwand, die den Stadtteil A-Stadt-Neustadt künftig zusammen mit dem Passendorfer Deich gegen Hochwasser schützen soll. Am 9. September 2022 ist der Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm offiziell eingeweiht worden. Die Kläger tragen vor, ihr Einfamilienhaus sei auf einer Höhe von 78,50 mNHN errichtet worden und befinde sich damit deutlich über dem bisherigen Höhenkamm des Gimritzer Damms. Der Neubau erreiche dagegen eine Kronenhöhe von 78,85 mNHN. Mit dieser neuen Kronenhöhe werde die Gelände-Bauhöhe ihres Einfamilienhauses überschritten und damit ihr Eigentum einer Gefährdung ausgesetzt, die zuvor nicht vorhanden gewesen sei. Hierdurch sei eine Beeinträchtigung und Wertminderung ihres Eigentums gegeben. Aufgrund der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 sei bei einem HQ100 von einer Betroffenheit ihrer Grundstücke auszugehen. Der Beklagte räume eine durch die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm kausal verursachte Erhöhung der Wasserstände bei einem HQ100 von 4 - 6 cm ein, und zwar nicht nur auf ihren Grundstücken oder begrenzt auf den Bereich der Salineinsel, sondern in einem riesigen Bereich östlich, südlich sowie nördlich des Gimritzer Damms entlang der Saale, also auch weit oberhalb und unterhalb im Saaleverlauf (Anlage 4.3 - Wasserspiegeldifferenzen zwischen Istzustand mit Bruch und Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms). Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu der Schlussfolgerung gelange, diese Modellergebnisse seien als geringfügige Erhöhung der Wasserspiegellage anzusehen und bestätigten den Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss habe hierzu gar keine Aussage getroffen. Genau diese Betrachtung der Auswirkungen des Neubaus der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei trotz zahlreicher Widersprüche im Planfeststellungsverfahren stets verweigert worden. Es sei nicht begründbar, weshalb in der Variantenabwägung im Planfeststellungsverfahren die Variante 4 auf Grund eines Retentionsraumverlusts bei HQ100 von "nur" 104.100 m3 (Planfeststellungsbeschluss, S. 26) verworfen worden sei, während bei der nun vorliegenden Modellierung ein zwischengespeichertes Wasservolumen von 3.041 Mio. m3 (Gutachten S. 20), d.h. das 30-fache Volumen, keine erheblichen Auswirkungen haben solle. Selbst mit der Modellierung eines fiktiven Bruchs des bestehenden Erdwalls werde eine durch den Deichneubau bedingte Wasserspiegellageerhöhung um 4 - 6 cm ausgewiesen. Dies sei das absolute Minimum ihrer Betroffenheit. Ohne Deichbruch ergäbe sich eine weitaus höhere Betroffenheit. Die nachteiligen Wirkungen auf ihre Grundstücke seien auszugleichen oder zu entschädigen. Dies betreffe vor allem die langfristige Entwertung des Hausgrundstücks und die Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses. Die der Modellierung zugrundeliegenden Annahmen, nämlich ein Bemessungshochwasser von HQ100 mit einem Durchfluss von 847 m3/s und ein Deichbruch auf einer Breite von 100 m im Bereich um den km 0 + 600, seien nicht realistisch. Ihre tatsächliche Betroffenheit ergebe sich aus dem Vergleich zwischen dem Istzustand ohne Verteidigung und dem Planzustand mit der neuen Oberkante der HWS-Anlage bei 78,85 mNHN bis 78,70 mNHN. Die Modellierung eines Deichbruchs, der bereits bei HQ50 auf einer Länge von 100 m einsetze und bei HQ100 (847 m3/
- s)(ca. 78,30 mNHN) ende, also ca. 50 cm unterhalb der Oberkante der neuen HWS-Anlage, könne die tatsächlichen Auswirkungen nicht angemessen ermitteln. Nicht jede Deichüberströmung ziehe einen Deichbruch nach sich. Vielmehr ergebe sich aus dem DWA-Merkblatt DWA-M 507-1 "Deiche an Fließgewässern" von Dezember 2011, dass ein Deichbruch durch Planung und Modellierung von Überströmungsstrecken verhindert, das Risiko zumindest erheblich gesenkt werden könne. Ob es bei einer Überströmung zu einem Deichbruch komme, hätte konkret geprüft werden müssen, da es sich bei dem Gimritzer Damm nicht um einen Deich im technischen Sinne handele, d.h. nicht um einen Deich, der nach entsprechenden DIN-Vorschriften errichtet worden sei. Die Statik des Deichs hätte konkret ermittelt werden müssen. Die Hochwassergefahrenkarte des Landes Sachsen-Anhalts von 2014 gehe zudem von einer kompletten Überströmung von A-Stadt-Neustadt auch ohne Dammbruch bei HQ200 (alt) aus. Es sei unerheblich, wie die neue Höhe der Oberkante der HWS-Anlage ermittelt worden sei. Vorgeblich resultiere die Höhe aus dem neuen Bemessungshochwasser HQ100 von 847 m3/s zuzüglich eines Freibords gemäß DIN 19712 von 0,50 m. Nach DIN 19712 sei jedoch für die Errichtung einer Wasserschutzwand nur ein Freibord von 0,20 m vorgegeben und nicht von 0,50 m wie für einen Deich. Trotzdem könne die Schutzhöhe an dem höheren Schutzziel HW2013 ausgerichtet sein, wie es mit vorliegender Oberkante der HWS-Anlage tatsächlich der Fall und auch immer beabsichtigt gewesen sei. Diese Erhöhung, die u.a. mit der Sicherheit gegen Erhöhungen des Bemessungshochwassers infolge von Windstau oder Wellenauflauf begründet werde, sei auch auf der anderen Seite für die Ermittlung der Betroffenheit zu berücksichtigen. Für die Auswirkungen müsse das Extremhochwasser herangezogen werden, gegen das die neue HWS-Anlage A-Stadt-Neustadt mit ihrer Oberkante schütze. Hieraus würde sich eine weit höhere Betroffenheit ihrer Grundstücke ergeben, als mittels der Modellierung eines Deichbruchs für HQ100 dargestellt. Der Deichneubau werde auf der Höhe von HQ100 + Freibord von 0,5 m errichtet. Es könne nicht von einem konstant gleichmäßigen Wasserspiegel ausgegangen werden. Auch sei kein mittleres HQ100 aus Winter- und Sommerhochwasser gewählt worden, sondern die Entscheidung sei auf die am höchsten eintretende Wasserspiegellage für die Wasserdurchflussmenge von 847 m3/s entfallen. Für sie müssten gleiche Sicherheiten gelten. Die Auswirkungen seien für ein HQ100 + 0,5 m zu betrachten. Es sei die Betroffenheit bei 78,31 mNHN + 0,5 m zu berücksichtigen. Dies liege über der Fußbodenoberkante von 78,5 mNHN und betreffe ihr Erdgeschoss samt aller fest verbauten Möbel (Einbauküche und Einbauschränke) sowie Elektro- und Kommunikationsanlagen. Der Schutz der Neustadt werde für ein HQ100 + 0,5 m geplant, da dies für ein realistisches Eintrittsszenario gehalten werde. Warum dieser Schutzstatus nicht auch für sie gelten solle, sondern nur ein HQ100 herangezogen werde, sei unverständlich. Die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 sei weder ausreichend detailliert noch plausibel, fehlerfrei oder für sich allein nachvollziehbar. Es fehlten beispielsweise die tatsächlichen Rauheitsbelegungen, die bei der Kalibrierung des Modells anhand des Sommerhochwassers 2013 eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Statt allgemeiner Aussagen und der Tabelle 5-1 sei eine nachvollziehbare Darstellung z.B. analog der Veröffentlichung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg zur "Hydraulik naturnaher Fließgewässer, Teil 3 Rauheits- und Widerstandsbeiwerte" geboten. Auch bei der Darstellung von Höhen, Wasserständen, hinterlegten Geländekarten etc. ergäben sich Fehler, Fragen und Widersprüche. Ein Beispiel sei die im Versagensfall des Deichs überschwemmte Fläche A-Stadt-Neustadts. Diese umfasse nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss eine bebaute Fläche von 322 ha. Im Ergebnis der Modellierung eines Deichbruchs in der hydraulischen Modellierung ergebe sich jedoch nur eine überflutete Fläche von 273 ha und damit ein zwischengespeichertes Wasservolumen von 3,041 Mio. m3. Die Differenz von 49 ha sei nicht nachvollziehbar. Unterstelle man die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Überflutungsfläche von 322 ha, ergäbe sich bei Ansatz einer vergleichbaren durchschnittlichen Überflutungshöhe ein größeres Wasservolumen von 3,587 Mio. m3. Das entsprechend größere Wasserspeichervolumen müsse zu einer stärkeren Wasserspiegelabsenkung als die modellierten 5 - 7 cm führen. Weitere Mängel der hydraulischen Modellierung seien die Qualität der Fehlerbetrachtung, d.h. die Belastbarkeit der Ergebnisse der Modellierung, sowie die unberücksichtigt gebliebenen Faktoren. Es fehle eine Berücksichtigung des Grundwassers. In der Fehlerbetrachtung würden zwar ausdrücklich verbleibende Unsicherheiten erwähnt, jedoch werde angenommen, dass die Angaben einer Gesamtgüte der hydronumerischen Modellergebnisse und die quantitative Ausweisung von absoluten/relativen Fehlern praktisch nicht möglich seien. Trotzdem würden Änderungen der Wasserspiegellagen mit exakt 5 cm für den A-Straße und exakt 4 cm für die H-Straße festgemacht. In der hydraulischen Modellierung werde eine Genauigkeit von Messwerten und Modellierungsergebnissen im Zentimeterbereich mit Differenzierungen von 1 - 2 cm behauptet (z.B. Unterschiede in der Wasserspiegellage von A-Straße/H-Straße). Diese Daten könnten mit einer solchen Genauigkeit gar nicht ermittelt werden. Dies ergebe sich aus dem Aufsatz "Die Aktualisierung der 2D-HN-Modelle der Saale bei A-Stadt und der Elbe bei Magdeburg auf Grundlage von Messwerten des Hochwassers 2013" von Heyer, Torsten / Scholz, Rosmarie / Goreczka, Frank (Dresdner Wasserbauliche Mitteilungen, Heft 53 [2015], S. 119 ff.). Bei verschiedenen Berechnungsvarianten habe es Abweichungen bis zu 60 cm zwischen berechneten und gemessenen Hochwasserständen gegeben (a.a.O., Abbildung 4, S. 124). Erst mit einem extrem rauen Modellansatz (Variante 4) habe eine bessere Kalibrierung des Modells vom Hochwasser 2011 an das Hochwasser 2013 erreicht werden können. Die 2D-HN-Modellierung könne daher die behauptete Genauigkeit von 1 - 2 cm nicht stützen. Die Fehleranfälligkeit der hydraulischen Modellierung ergebe sich auch aus der Ungenauigkeit der Vermessungsdaten. Für die Modellierung bildeten die Laserscandaten aus dem DGM die wesentliche Datengrundlage, da terrestrische Daten (Fehlergenauigkeit ± 0,01
- m)lediglich für wenige Flächen vorlägen. Die mit dem DGM1 erfassten Daten seien mit Ungenauigkeiten von ± 30 cm bzw. ± 15 cm behaftet. Mit den Kontrollwerten für den Bereich Wörmlitz (Anlage 2 zur Stellungnahme des LVermGeo vom 20. April 2015) werde nicht nachgewiesen, dass eine durchschnittliche Fehlertoleranz von nur 1 cm vorliege. Dabei werde erstens außer Acht gelassen, dass sich die Messabweichungen in Wörmlitz von - 5 cm bis + 5 cm erstreckten und daher eine Spannweite von 10 cm umfassten. Der Mittelwert sei zur Charakterisierung der Fehlertoleranz nicht geeignet. Zweitens werde von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) zur Qualitätssicherung von DGM eine um den Faktor 3 erhöhte Höhengenauigkeit für Kontrolldaten gefordert, d.h. hier ergebe sich für die angegebenen Referenzdaten eine übertragene Genauigkeit von maximal ± 10 oder höher. Drittens werde durch das LVermGeo selbst angegeben, dass bebautes Gebiet immer in die Kategorie von "± 30 cm - bewegtes Gelände oder bei Bewuchs/Bebauung" falle. Viertens gehe auch die fachliche Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. S. der TU D-Stadt vom 8. Mai 2015 davon aus, dass für eine Modellierung nach dem 2D-HN-Modell die Verwendung von Laserscandaten ausreichend sei, da es nur auf gemittelte Werte ankomme. Wie variabel die Daten selbst bei genauester Vermessung blieben, zeige der Vergleich von Daten zu ihrem Wohnhaus. In einer Modellierung der Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH sei 2013 dargestellt worden, dass das Speichergebäude "Am A-Straße 6" sowohl bei HQ100 als auch bei dem HW2013 überschwemmt worden sei. Das sei jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen. Das Speichergebäude habe selbst beim Hochwasser 2013 gut 30 cm aus dem Wasser herausgeragt. Auch sei wenig plausibel, dass sich die Höhenlage ihres Hauses durch die verschiedenen Planungsunterlagen und bei Vermessungsvorgängen immer wieder ändere. In der hydraulischen Modellierung gebe Abbildung 5-1 eine Höhe von 78,2 mNHN für ihr Grundstück und eine Höhe von 78,3 mNHN für das Nachbargrundstück an. Dabei sei dieses Gebiet mittels einer zusätzlichen Drohnenbefliegung neu vermessen worden, um die Messungenauigkeiten von ca. 0,5 m zu verringern. Terrestrische Vermessungen der Firma H. hätten jedoch eine Gebäudehöhe von 78,5 mNHN ermittelt. Daraus ergebe sich eine Differenz zwischen Modell und Wirklichkeit von 30 cm. Gleichzeitig sei für das Nachbarhaus durch die Vermessung der Firma E. eine Höhe von 78,25 mNHN festgestellt worden. Die Höhenverhältnisse seien daher gerade umgekehrt als in der hydraulischen Modellierung dargestellt und unterschieden sich um 0,25 m (78,25 mNHN zu 78,5 mNHN) und nicht um 0,1 m (78,3 mNHN zu 78,2 mNHN). Diese Ungenauigkeiten gälten für alle Punkte außerhalb dieses nachprüfbaren Bereichs weiterhin, denn die Verbesserungen blieben punktuell auf die im Vergleich winzigen Flächen ihrer Grundstücke begrenzt. Die Anpassung der Planungsunterlagen für ihr Bebauungsgebiet erbringe kaum eine Qualitätsverbesserung für das restliche Modellgebiet. Im vorliegenden Fall sei ein dreidimensionales Modell erforderlich. Bei den 2D-HN-Modellen werde auf die Information einer Richtung (meistens die Vertikale) verzichtet. Stattdessen begnüge man sich mit ihrem Mittelwert. Die auf der Fließtiefe gemittelten Flachwassergleichungen ermöglichten eine genaue Erfassung der Strömungskennwerte (Fließgeschwindigkeit, Wasserstand, Sohlschubspannung). Bei Fließgewässern mit überfluteten Vorländern und der Bildung von Geschwindigkeitsgradienten quer zur Fließrichtung seien die 2D-HN-Modelle ein guter Kompromiss zwischen dem Erstellungsaufwand und der akkuraten Abbildung der Fließvorgänge. Diese Modelle würden bei der Berechnung von Hochwasserwellen erfolgreich eingesetzt. 3D-HN-Modelle fänden ihre Anwendung bei kleinskaligen Berechnungsfeldern, bei der Umströmung von Bauwerken, wo die Abbildung möglicher Wirbel und die Kenntnis aller drei Geschwindigkeitskomponenten von Bedeutung sei. Der große Aufwand zur Erstellung bleibe zusammen mit dem enormen Bedarf an Rechenkapazität der limitierende Faktor. Bei der regulären Hochwassermodellierung zur Bestimmung z.B. von Überflutungsgebieten oder Retentionsraum würden 3D-Modelle daher nicht eingesetzt. Im vorliegenden Fall sei die Anwendung der 3D-HN-Modelle nicht erfolgt, weil sie einen erheblichen Aufwand sowie eine erhebliche Rechenkapazität benötigten. Die unterbliebene Anwendung sei ausschließlich Folge einer Aufwands- und Kostenfrage, denn im Gegensatz dazu arbeite das 2-D-HN-Modell mit Mittelwerten, gemittelten Gleichungen sowie Schätzungen aus Erfahrungswerten und stelle lediglich einen Kompromiss zwischen Kosten und Nutzen dar. Sollten die erforderlichen Daten für eine 3D-HN-Modellierung allein aus Kostengründen nicht erfasst worden sein, liege ein Abwägungsfehler vor. Die Verwendung des 2D-HN-Modells führe zur Ermittlung einer erheblich niedrigeren Wassermenge, die z.B. in das Gebiet von A-Stadt-Neustadt als Abfluss modelliert werde, weil alle Gebäude und insbesondere die unter der HQ100-Linie liegenden unterirdischen Geschosse und Versorgungskanäle aus der Analyse herausgerechnet würden, obwohl sie bei einem Deichbruch ebenfalls voll liefen. Zugleich unterbleibe die Modellierung der Grundwasserverhältnisse, Wasserversickerung und weiterer hydrologischer Ereignisse. Vergleiche von 2-D- und 3-D-Modellierungen zeigten teils erhebliche Nachteile der 2-D-Modellierung und die unrealistischen (geringeren) Darstellungen von Überschwemmungsflächen und Wasserspiegellagen. Vorliegend werde durch die störenden Brückenbauwerke im Abflussbereich der Saale in der Nähe ihrer Grundstücke der Abfluss erheblich gemindert, so dass die Umströmung der Brücken eine nicht unwesentliche Bedeutung habe. Dies sei in den bisherigen Modellen nicht berücksichtigt worden. Das 3D-HN-Modell sei erforderlich, um die Beeinträchtigung ihres Grundstücks mit hinreichender Genauigkeit ermitteln und damit zur Erheblichkeit der Betroffenheit Aussagen treffen zu können. Das 2D-HN-Modell genüge nicht. Es fehle zudem eine Validierung des Berechnungsmodells. Für jede Prognose benötige man eine Validierung des Modells, die mit neuen/anderen Daten (unabhängig von den Daten der Kalibrierung) eine gute Anpassung zwischen Modell und tatsächlich erreichten Hochwasserständen erlange und die Vorhersagegüte überprüfe. Eine Validierung der Berechnungen sei hier nicht erfolgt. Dies sei ein Fehler, da damit Fehlerquellen in der Softwareanwendung nicht geprüft worden seien. In A-Stadt-Neustadt sei seit 1935 nie ein reales Hochwasser beobachtet worden. Daher habe das Modell für die Neustadt weder kalibriert noch validiert und auch keine entsprechenden Messwerte erhoben werden können. Alle Aussagen gingen auf das (trockene) Geländemodell DGM zurück, wobei die 2D-HN-Modellierung auf Fließgewässer ausgerichtet sei. Die Entwicklung und Veränderung von Wasserspiegellagen und Strömungsverhältnissen könnten für die Neustadt nicht ermittelt werden. Vorhersagen für das Ablaufen eines Hochwassers für die Neustadt seien mit größten Unsicherheiten behaftet, da Messungen zum Ablauf eines Hochwassers (Strömungsverhältnisse) für diesen Stadtbereich nicht möglich gewesen seien und Prognosen mit 2D-HN-Modellen nicht erstellt werden könnten. Zur Berechnung nach diesem Modell bedürfe es einer entsprechenden Datengrundlage, die nicht vorhanden sei. Die Aussage des Beklagten, die Neustadt sei im Istzustand lediglich ein (Wasser-)Rückhalteraum, nicht aber ein Hochwasserabflussbereich, könne nicht seriös belegt werden. Der Abfluss könne mangels Daten nicht modelliert werden, sei aber unzweifelhaft vorhanden, denn das Wasser suche sich von Natur aus einen Weg, und sei es nur, dass es an anderer Stelle ins Flussbett zurückfließe. Das gelte auch, weil im Fall eines HQ100 der Wasserspiegel bis zu 35 cm oberhalb der gegenwärtigen Dammkrone liege. Dies wirke sich noch intensiver aus, wenn ein Deichbruch auf breiter Fläche eintreten würde und die Überströmung damit noch deutlich höher ausfalle. Dann werde der Damm im Istzustand bei HQ100 beidseitig überströmt und die Neustadt könne nicht ausschließlich als Rückhalteraum betrachtet werden. Mit dem Einströmen des Wassers, erst recht nach dem "Volllaufen" des Gebiets bei zunehmender Wasserspiegellage, entstünden neue Zu- und Abströmungsverhältnisse. Dies ändere sich erst mit dem Planzustand. Mit dem Deichneubau erfolge eine massive Einengung des Hochwasserabflussquerschnittes um mehr als die Hälfte (von ca. 2,7 km auf ca. 1,5
- km)mit erheblichen Auswirkungen auf die Strömungsverhältnisse und die (Neu-)Verteilung der durchfließenden Wassermenge von 847 m3/s. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass im Istzustand kein Wasser über die Neustadt abfließe. Allein über die kleine Fläche zwischen Wilder Saale und Gimritzer Damm (Vorländer des Gimritzer Damms/ehemalige Eissporthalle) fließe trotz der abschirmenden Wirkungen von Pflanzenbewuchs und Magistrale nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 156) bei einem HQ100 eine Wassermenge von 73 m3/s ab. Diese Wassermenge sei nicht geringfügig. Ein Vergleich der Wasserspiegellagen und Wasserdurchflussmengen zeige, dass etwa 2 m3/s mehr oder weniger Durchflussmenge Wasser im Bereich des A-Straße zwischen einem HQ100 und dem HW2013 eine Spiegellageveränderung von 1 cm verursachten: Unterhalb von HQ100 verursache die gleiche Wassermenge eine höhere Wasserspiegellageveränderung, weil die überschwemmte Fläche noch geringer ausfalle. Die Wassermenge von 73 m3/s auf den Vorländern des Gimritzer Damms resultiere in einer Wasserspiegellageveränderung von mindestens 0,36 m, wenn sie über das Gebiet der Neustadt abfließen würde. Die Einengung des Hochwasserabflussbereiches der Neustadt führe zu erheblich größeren Wasserspiegellageveränderungen, als dies mit der Simulation eines Deichbruches und der einmaligen, als hermetisch dargestellten Einspeicherung von 3,04 Mio. m3 Wasser suggeriert werde. Die hydraulische Modellierung nehme aufgrund des Deichneubaus eine Wasserspiegellageerhöhung von 5 - 6 cm für den A-Straße an. D.h. von den 847 m3/s bei HQ100 würden, trotz der Überströmung des Deiches, nur ca. 10 - 12 m3/s über das riesige Gebiet der Neustadt abfließen. Dies sei das Ergebnis einer unrealistischen Modellierung. Der durchströmte Querschnitt und das Überschwemmungsgebiet der Saale werde durch den Deichneubau um ca. die Hälfte reduziert, was nur mangelhaft wiedergegeben werde. Bei der Modellierung werde die bebaute Fläche bei der Berechnung der Wasserspeichermenge nicht berücksichtigt. Für die Neustadt betrage dies 49 ha (322 ha - 273 ha). Da im Hochwasserfall die Gebäude überschwemmt würden, zusätzlich zu den unberücksichtigt gebliebenen, unter dem Bodenniveau liegenden Kellern (schätzungsweise jeweils mindestens 2 m unterhalb der Bodenkante abzüglich der Mauern) und Leitungsschächten, müsse die modellierte Menge von 3,04 Mio. m3 Wasser noch wesentlich höher ausfallen. Auch dies zeige, dass eine 2D-HN-Modellierung nicht in der Lage sei, die tatsächliche Gefährdung zu ermitteln. Die Modellierung des HQ100 (neu) sei nicht nachvollziehbar. Orientiert am Pegel Trotha würden folgende Zahlen angegeben: HQ auf der Basis des Beobachtungszeitraums 1956 - 2013 Anlass - Hochwasser von 2013 mit 816 cm HW 2013 916 m3/s HQ100 847 m3/s HQ50 759 m3/s HQ10 549 m3/s In der Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes des LHW vom 15. Mai 2018 seien ergänzend folgende Angabe enthalten: HQ auf der Basis der Beobachtungsreihe 1956 - 1994 Anlass - Hochwasser von 1994 mit 683 cm HQ100 885 m3/s HQ50 794 m3/s HQ10 577 m3/s HQ auf der Basis der Beobachtungsreihe 1956 - 2011 Anlass - Hochwasser von 2011 mit 700 cm HQ100 764 m3/s HQ50 693 m3/s HQ10 520 m3/s Die HQ-Zahlen seien für 1994 höher gewesen als aktuell und zwischendurch
(2011)trotz höherer Wasserstände (700
- cm)abgesunken. Nach dem höchsten je gemessenen Hochwasser in A-Stadt 2013 werde zudem ein HQ200 angesetzt, das mit 986 m3/s einen Wert repräsentiere, der selbst 2013 (916 m3/
- s)gar nicht gemessen worden sei. Dies sei kaum plausibel. Nach den Angaben des LHW wirke sich das extreme Hochwasser von 2013 auf die Bewertung aus, die anhand dessen mit den maßgeblichen gewonnenen Daten neu durchzuführen sei. Erklärt werde dies mit Schlüsselkurven, deren Bemessung und Datengrundlage aber nicht ersichtlich seien. Nach den Angaben des LHW beruhe dies auf Expertenschätzungen. Welche Experten dies auf Grundlage welcher Daten festgelegt hätten, erschließe sich nicht. Die Ausführungen des LHW und die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 seien daher nicht plausibel. Dies sei einer Überprüfung zuzuführen, da sich die Planung und Ausführung des planfestgestellten Deichs am HQ-Standard orientiere und durch den LHW grundsätzlich nur eine Verpflichtung zum Schutz bis HQ100 konstatiert werde. Sollte die Bewertung falsch sein, könne der Deich erheblich niedriger gebaut werden. Aufgrund einer Modellierung des Gangverlaufs der Saale bei HQ100 sei zu erkennen, dass sich durch die Errichtung des Deichs bei HQ100 im Bereich des A-Straße eine Wasserspiegellageerhöhung vom 0,17 m ergebe. Dies ergebe sich aus dem Gutachten "Hochwasserschutzmaßnahme Gimritzer Damm A-Stadt-Neustadt" von Dipl.-Ing. Dr.-Ing. G. von der A. GmbH vom 28. November 2017 (Antragsunterlagen - Fachplanung, Anlage 5). In diesem Gutachten werde die natürliche Ganglinie der Saale betrachtet. Diese sinke bei HQ100 auf insgesamt 7,4 km Flusslänge zwischen der Wörmlitzer Eisenbahnbrücke und der Kröllwitzer Brücke mit einem durchschnittlichen Gefälle von 0,22 ‰ (a.a.O., S. 9). Die Ganglinie des Flusses falle bei HQ100 in jedem Flusskilometer um ca. 0,22 m ab. Rechnerisch entspreche das Südende des Damms nach diesen Berechnungen korrekt und ziemlich genau den von der Firma A. ermittelten Durchschnittswerten. Das Südende des Damms müsse nach A. bei 78,30 mNHN einsetzen, im Planungszustand sei nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 27) die leicht darüber liegende Höhe von 78,35 mNHN (78,85 mNHN - 0,5
- m)gewählt worden. Die Ganglinie des Flusses sinke bei HQ100 trotz größerer Wehre etc. in jedem Flusskilometer um etwa 0,22 m. Die entscheidende Ausnahme davon mache die in der Planungsvariante für den Flussabschnitt in der Höhe des Gimritzer Dammes wiedergegebene Ganglinie (Flusskilometer 93+000 bis 91+800). Die natürliche Ganglinie der Saale müsse bis zum Nordende des Gimritzer Damms nach 1,2 km nach der Darstellung von A. um ca. 0,27 m absinken. In der Grafik der Planungsunterlagen (Erläuterungsbericht, Anlage 4, Längsschnitt Stromsaale) werde jedoch nur das Absinken der Wasserlinie um ca. 0,10 m ausgewiesen. In den Planungsunterlagen fehle trotz der Existenz des Gimritzer Wehres die Absenkung der natürlichen Ganglinie, die bereits Auswirkungen des Planungsvorhabens zeige, die eine Wasserspiegellageerhöhung im Bereich des Deiches bei HQ100 um ca. 0,17 m ausweise. Vom Ende des Damms bis zur Kröllwitzer Brücke (nochmals ca. 1,2
- km)werde dagegen in den Planungsunterlagen in der Planungsvariante des Planfeststellungsbeschlusses ein erhebliches Gefälle um ca. 0,50 m statt 0,27 m ausgewiesen, obwohl es auch in diesem Bereich Wasserzuläufe, dafür jedoch keinerlei Wehre oder sichtbare Wasserabsenkungen und dafür unmittelbar nach der Brücke eine erhebliche Verengung der Saale gebe. Insgesamt dürfte sich die natürliche Wasserspiegellageveränderung aufgrund der abschnürenden Einengung durch die Elisabethbrücke bis zur Kröllwitzer Brücke nicht erheblich unterscheiden. Dennoch gebe es nur im Bereich des Gimritzer Damms im Planungszustand bei HQ100 eine erhebliche Aufstauung des Gewässers um 0,17 m. Die exakte Höhe der Wasserspiegeldifferenz sei nicht das entscheidende Kriterium. Ab dem ersten Zentimeter könne eine Betroffenheit gegeben sein, d.h. sie würden durch die Errichtung der HWS-Anlage "ausgedeicht". Sie würden es auch in Zukunft immer sein, da die neue HWS-Anlage weiter aufgestockt werden könne mit der Folge, dass sie mit der Geländehöhe immer darunterliegen würden. Da A-Stadt-Neustadt in jedem Fall und um jeden Preis geschützt werde, werde dort ein Schutz für jegliche Hochwasserhöhe zuerkannt. Bei ihnen entfalle jedoch durch die "Ausdeichung" jeglicher Schutz, da ihr Gelände immer unter der Oberkante der HWS-Anlage liege. Das errechnete Minimum weise eine Wasserspiegellageerhöhung von 0,06 m für den A-Straße aus. Selbst beim HW2013 habe das Wasser lediglich 0,15 m über der Fußbodenoberkante im Erdgeschoss gestanden, mit verheerenden Folgen. Auch hier könne daher für ihre Betroffenheit nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Sie nähmen zudem aufgrund der oben dargelegten Ungenauigkeiten und Fehlertoleranzen des Modells eine deutlich höhere Wasserspiegellageveränderung bei HQ100 und darüber hinaus an. Die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr der Hochwassermengen von 2013 oder von noch größeren Hochwassern entstehe auch aufgrund der Summierung von einzelnen Effekten. Die Vielzahl der Neueindeichungen entlang der Saale, wie etwa die neuen Deiche in Rattmannsdorf und Hohenweiden, stromaufwärts südlich von A-Stadt gelegen, führten zwangsläufig zu Summationseffekten, deren Auswirkungen sie und alle weiteren Unterlieger an der Saale beträfen. Diese fänden jedoch bei der Prüfung der Betroffenheit keine Berücksichtigung. Eine weitere Verschlechterung der Abflussqualität der Saale auch in A-Stadt, eine weiter fortschreitende Versiegelung sowie eine nach wie vor ungebremste Bautätigkeit würden die verbliebenen Retentionsräume der Saaleauen weiter einschränken und die Hochwasserstände weiter in die Höhe treiben. In A-Stadt-Neustadt diene der Neubau der HWS-Anlage Gimritzer Damm nicht nur dem Schutz einer Bestandsbebauung aus DDR-Zeiten, sondern auch der Baulanderschließung. Anstatt die verbliebenen Auenlandschaften zu schützen, habe die Stadt A-Stadt im Juni 2021 damit begonnen, tiefgelegene (HQ50) und auch für die Entwässerung der Neustadt bisher zentral wichtige unbebaute Retentionsflächen in direkter Verbindung mit dem Deichneubau auf den Flächen des Überschwemmungsgebietes des Saugrabens neu zu bebauen (Neubau Evangelische Grundschule). Diese Flächen seien bei den Hochwassern 2011 und 2013 wichtige unversiegelte, überschwemmte Retentionsflächen gewesen. Die Überflutungsflächen der Weinbergwiese-Saugraben würden seit Juni 2021 auf einer Gesamtfläche von 1,4 Hektar bebaut. Statt solche Flächen für aktive Ausgleichsmaßnahmen zu nutzen, werde eine weitere Verschlechterung der Wasser-Rückhaltefähigkeit auf der A-Stadt-Neustädter Seite der Saale in Kauf genommen. Summationseffekte für ihr Grundstück ergäben sich auch durch die starke Einengung und Abschirmung der Neustadt durch den Passendorfer Deich, der die völlige Überströmung dieses Gebiets verhindere. Auch dieser Damm sei 1935 vermutlich ohne jede Plangenehmigung per Ermächtigung im Nationalsozialismus errichtet worden. Die abschirmende Wirkung der Elisabethbrücke und der Magistrale sei ebenfalls als Summationseffekt zu betrachten. Sie hätten im Rahmen des Deichneubaus immer dafür plädiert, andere und nachhaltigere Lösungen wie eine Deichrückverlegung, die Auflösung von Einschnürungen des Flusses und die Schaffung von Retentionsraum im großen Maßstab zu schaffen. Die Möglichkeiten zur Rückverlegung beim Deichneubau seien vom LHW jedoch nicht in Betracht gezogen worden, obwohl nach dem Hochwasser 2013 (finanziert durch die Hochwasserhilfe) sowohl die Brunnengalerie, die Straße Gimritzer Damm und nun der Damm selbst grundlegend erneuert worden seien. Die Möglichkeit zur Rückverlegung habe im Rahmen von realistischen Lösungen gelegen. Stattdessen sei nur eine Deichvorverlegung erwogen worden. Gleiches gelte für die Elisabethbrücke, die ebenfalls mit Mitteln der Hochwasserhilfe neu errichtet werden solle. Bisher hätten sie nicht erreichen können, dass ein besser durchströmbares Bauwerk mit weniger abschirmender Wirkung entstehe. Auch hier habe die Möglichkeit bestanden, im Rahmen eines Gesamtkonzepts Hochwasserschutz für die Bewohner des Stadtgebiets von A-Stadt den Brückenneubau so zu gestalten, dass ein geringst mögliches Rückstaupotential bestehe. Statt gemeinsame Konzepte zum Schutz der Bürger zu entwickeln, seien Gespräche über Schutzmaßnahmen für die betroffenen Bürger weitgehend blockiert, die Einsichtnahme in Katastrophenschutzpläne abgelehnt und selbst die Einrichtung von Websites zur genaueren Information von Bürgern über Hochwasserschutzmaßnahmen nicht aufgegriffen worden. Seitens der Klägerin zu 1 und weiterer Mitglieder des Beirates seien 13 Maßnahmen zur Schaffung von mehr Rückhalteflächen im Stadtraum vorgeschlagen worden. Die Stadtverwaltung sei über diese Vorschläge hinweggegangen und habe sich damit nie ernsthaft auseinandergesetzt, ganz anders als mit Maßnahmen, die noch Potential zur Verschärfung der Hochwassersituation und für Summationseffekte besäßen (Absperrung/Schließung des Mühlgrabens im Hochwasserfall). Hierfür seien konkrete Planungsunterlagen erstellt worden, obwohl sich Bürger dieses Stadtteils selbst gegen diese Maßnahme ausgesprochen hätten. Von einer Planung zur besseren Verteilung von Ressourcen im Hochwasserfall (Verteilung von Sandsäcken, Evakuierungspläne, externe Energie- und Kommunikationsversorgung) könne in der Stadt A-Stadt bisher keine Rede sein. Sie hätten dazu intensive Gespräch mit verschiedensten Vertretern von Stadt, Land und Bund zur Verbesserung des Hochwasserschutzes angeregt und geführt, seien aber in keiner Hinsicht erfolgreich gewesen. Auch ein Antrag auf präventive Maßnahmen zum Hochwasserschutz aus der Hochwasserhilfe sei behördlich abgelehnt worden, während für Gebäude in Stadt- und Landeseigentum solche möglich gewesen seien. Noch viel weniger seien die Erfahrungen aus dem Hochwasser 2013 geeignet, um hier Vertrauen herzustellen. In dieser Situation seien sie mit drei Kindern und ohne Fahrzeug völlig auf sich selbst gestellt gewesen, um die Lage zu managen. Im Hochwasserfall sei weder die im Bebauungsplan zugesicherte Befahrbarkeit der öffentlichen Wege zu ihrem Grundstück gegeben gewesen, noch sei eine Kommunikation über Prognose- und Handlungsszenarien des ablaufenden Hochwassers erfolgt. Die erste Maßnahme der Hochwassermanagementrichtlinie der Stadt A-Stadt schreibe Empfehlungen für den Bau in überschwemmungsgefährdeten Bereichen vor. Eine wesentliche Maßnahme sei die Verlegung der Elektroversorgung über Hochwasserniveau bei HQ100. Die zentralen Elektro- und Kommunikationsanlagen des A-Straße seien noch 2012 am tiefsten Punkt des Bebauungsgebietes überhaupt verlegt worden, weil die Stadt A-Stadt die Richtlinie nur auf dem Papier und nicht mit aktiven Maßnahmen umsetze. Daher erfolge bis heute eine Abschaltung des Stroms im A-Straße bei ca. 75 mNHN Wasserstand, obwohl die Gebäude deutlich darüber lägen, mit der nicht unwesentlichen Folge, dass schützende Maßnahmen, die einer Stromversorgung bedürften, unmöglich würden. Ihre Betroffenheit falle weit höher aus, als in der Modellierung bei HQ100 mit 4 - 6 cm Wasserspiegellageerhöhung angenommen. Stattdessen müsse von einer durch den Deichneubau bedingten erheblichen Wasserspiegellageerhöhung im gesamten Stadtgebiet von A-Stadt und eventuell sogar darüber hinaus ausgegangen werden. Ihre Betroffenheit ergebe sich - im Planzustand - zusätzlich aus einem Ausfall von Vorbereitungs- und Vorwarnzeiten. Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechte vor, die bereits mit einem Wassereintritt auf die Grundstücke beginne. Ihre Grundstücke lägen genau an der Grenze des Überschwemmungsgebietes nach dem neuen HQ100, bei dem bereits wenige Zentimeter Wasserspiegelerhöhung den Unterschied ausmachten. Ihre Grundstücke hätten bis zur Festlegung des neuen HQ100 außerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegen und seien aufgrund ihrer Geländehöhen und baulichen Gegebenheiten auch bei einem HQ200 geschützt gewesen. Bis zum Hochwasser 2013 seien sie nie betroffen gewesen, auch nicht bei den Hochwassern im Jahr 1994 oder im Jahr 2011, die mit ihren Abflüssen bereits in die Nähe des neuen HQ100 gekommen seien. Nach wie vor seien sie der Meinung, dass sie ohne die Sandsackaufkadung des Gimritzer Damms und den Schutz A-Stadt-Neustadts während des Hochwassers 2013 nicht betroffen gewesen wären. Die Höhenlage ihres Hauses entspreche dem Bebauungsplan. Sie hätten ihr Haus sowohl mit einer wasserundurchlässigen und extra bewehrten Grundplatte sowie die Kanalisation durch eine zusätzliche Absperrvorrichtung vor aufsteigendem Grundwasser abgesichert. Betonelemente um das Grundstück herum sicherten ein Wegschwemmen des Gartenerdreichs im Hochwasserfall. Auf einen Keller sei verzichtet worden. Vor aufsteigendem Grundwasser sei das Haus daher gesichert, nicht aber vor seitlich eindringendem, stehenden Oberflächenwasser. Die vorgenannten Maßnahmen seien vorgesehen worden, obwohl für das Haus selbst Ende 2014 noch kein Hochwasserrisiko bis HQ200 auf den Hochwassermanagementkarten des Landes ausgewiesen worden und 2011 vom Bauträger und seitens der städtischen Verwaltung auch keine Notwendigkeiten dazu gesehen worden sei. Das gesamte Gelände des Bebauungsplangebietes sei vor dem Hochwasser 2013 nach Angaben des Bauträgers F.K. Horn mit ZÜRS 1 - also in der Kategorie mit dem geringsten Risiko - versichert worden. Damit hätten sie sich schon vor dem Hochwasser von 2013 deutlich umsichtiger gezeigt als z.B. staatliche Einrichtungen. Auf dem über 1 m tiefer liegenden Gelände des benachbarten Grundstücks "Am A-Straße 17" sei zeitlich parallel zu ihrem Hausbau 2012 von der Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Magdeburg ein neues Gebäude errichtet worden. Offensichtlich habe diese Landesbehörde die damalige Gefährdungslage noch viel geringer eingeschätzt. Es ergebe sich dann auch die Frage, warum - wenn das LHW als fachlich verantwortliche und kompetente Behörde schon vor 2012 von dieser Gefährdungslage und vor allem (im Gegensatz zu ihnen) von den Plänen zum Deichneubau gewusst habe - dies nicht in der damaligen Festlegung des HQ100 und entsprechenden Genehmigungen von Bebauungsplänen in hochwassergefährdeten Gebieten der Stadt A-Stadt verankert worden sei, obwohl schon aufgrund des Hochwassers 2011 eine Deicherhöhung um 70 cm für dringend nötig gehalten worden sei. Wäre dies geschehen, hätten sie sich mit ihrem Neubau von 2012 explizit hierauf einrichten können. So hätten sie schon 2012 mehr getan, als aufgrund der damals bekannten Gefährdungsbeurteilungen zu erwarten gewesen sei. Zwar sei ihr Haus, wie im Bebauungsplan für den A-Straße vorgeschrieben, mit einer Fußbodenoberkante von 78,5 mNHN errichtet worden und nicht, wie in der hydraulischen Modellierung suggeriert, auf 78,2 mNHN. Dennoch sei eine Betroffenheit auch bei einem HQ100 gegeben. Betrachtet werden müssten die unter der Fußbodenoberkante liegenden Fußbodenaufbauten. Es beginne mit der Bodengrundplatte mit einer Stärke von 0,3 m auf einem Niveau von 78,00 mNHN. Darauf befänden sich Estrich, Fußbodenheizung und Fußboden mit einer Stärke von 0,2 m. Damit werde durch die Planungsvariante der Fußbodenaufbau und die Fußbodenheizung bei einem HQ100 überschwemmt (78,31 mNHN), was beim Istzustand (78,25 mNHN) nicht der Fall sei. Jeder Zentimeter mehr oder weniger verändere das Ausmaß der Betroffenheit. Die Feuchtigkeit in diesem Bereich führe zur Schimmelbildung und aufgrund der für Fußböden verwendeten Materialien zu einem Vollsaugen und Aufsteigen der Nässe. Aufgrund dessen seien in ihrem Haus nach der Überschwemmung im Jahr 2013 der komplette Estrich und die Fußbodenheizung samt Fußboden entfernt worden. Die Bauarbeiten hätten vier Monate angedauert, in denen sie das Erdgeschoß nicht hätten betreten können. Dies müsse ebenso Berücksichtigung finden wie der Tiefgaragenplatz und der Keller im A-Straße 6, die Verwüstungen des Gartens oder psychosoziale Beeinträchtigungen. Ein HQ100 werde auch eine Betroffenheit über der Fußbodenoberkante nach sich ziehen. Zwar zeigten sich direkte Schäden bei HQ100 zunächst erst unter der Fußbodenoberkante durch das Eindringen von Wasser in den Bereich der Fußbodenheizung mit bekannten Auswirkungen (Schimmelbildung). Alle weiteren Schäden von Fußboden, Mobiliar etc. gingen jedoch auch bei höheren Wasserständen auf die Wasserspiegellageerhöhung bei einem HQ100 zurück. Die Höhe des Hauses im A-Straße sei die einzige wirksame Schutzmaßnahme für das Anwesen. Genau dieser Schutz gehe durch die Erhöhung des Gimritzer Damms nun verloren. Ihrem Wunsch, das Haus während der Bebauung 2012 entgegen dem Bebauungsplan auf einem höheren Niveau zu errichten, sei weder von der Stadt A-Stadt noch vom Bauträger entsprochen worden. Bei einem Hochwasser sei jeder Zentimeter Wasserspiegellage entscheidend. Seitens des Beklagten sei bis heute keine umfassende Betrachtung ihrer Betroffenheit erfolgt. Selbst für eine Wasserspiegellageveränderung durch den Deichneubau um 5 - 6 cm bei HQ100 für den A-Straße liege keine nachvollziehbare Einordnung für das Ausmaß der Betroffenheit vor. Man habe zwar festgestellt, dass die Betroffenheit geringfügig sei, habe dafür aber keinerlei Kriterien mitgeteilt. Dabei ende die Grundplatte bei ca. 78,30 mNHN und das seitliche Eindringen von Wasser finde nur unter den Bedingungen des Planvorhabens bei HQ100 statt, denn sowohl im stationären wie im instationären Istzustand bleibe das Haus vom modellierten Hochwasser aufgrund der wasserundurchlässigen Bodenplatte verschont. Im Planzustand würde das Wasser in das Haus eindringen. Dies führe zur Zerstörung des Fußbodenbereichs, der Unbenutzbarkeit des Erdgeschosses und aufsteigender Feuchtigkeit in die Wohnräume. Im Jahr 2013 hätten ähnliche Vorgänge zu enormen Schäden am Haus und Garten, viermaligem Umzug und einer fast fünfmonatigen Bauzeit geführt. Ihre Betroffenheit sei daher im Planzustand gegeben, insbesondere wenn die Daten nicht richtig ermittelt bzw. die Fehlertoleranzen nicht richtig eingeschätzt worden sein sollten. Dabei sei bisher nur die Fehlertoleranz der Vermessungsdaten betrachtet worden. Es gebe aber weitaus mehr Fehlertoleranzen, die sich auf das Ergebnis und damit ihre Betroffenheit auswirkten. Ihre Betroffenheit ergebe sich aus diesen Beeinträchtigungen: - Volllaufen des Kellers und der Tiefgarage, - seitliches Einlaufen in die Bodenplatte und damit in die Fußbodenheizung, - aufsteigende Feuchtigkeit im Falle der Flutung, - Setzungs- und Mauerwerksschäden in Folge der Umspülung und aufsteigenden Feuchtigkeit, - fehlende Zugänglichkeit der Grundstücke (Rettungswege), - Abstellen des Stroms im Hochwasserfall, da Stromversorgungspunkte im Baugebiet niedriger liegen als ihr Objekt, damit kein Betrieb von Pumpen, Heizungen, Kommunikationsanlagen etc., - fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund des zeitlich schnelleren Eintretens der Überschwemmung, - fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund der fehlenden Mobilität der Kläger (kein Auto), - Beeinträchtigungen der Nutzung, d.h. der Eigennutzung und der Vermietung von Wohnungen, Keller und Tiefgaragenstellplatz, - Einschränkungen bei Kreditwürdigkeit und -sicherheit, - Einschränkungen beim Verkaufswert (merkantiler Minderwert), - Einschränkungen im Versicherungsschutz gegen Elementarschäden durch erhöhten Selbstbehalt bzw. erhöhte Prämien oder Wegfall der Versicherbarkeit, - Einschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke, - Einschränkungen der Bebaubarkeit der Grundstücke, welche nach dem derzeitig geltenden Bebauungsplan aber möglich sei. Aktive Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, wobei dies mangels Mobilität und Abstellen des Stroms im Hochwasserfall bezweifelt werde, änderten nichts an der Betroffenheit und deren Erheblichkeit. Zudem seien sie oft auf Reisen und könnten eine sofortige Reaktion auf eine Hochwasserlage nicht immer sicherstellen. Letztlich seien auch sie vom Älterwerden und dessen Folgen betroffen. Eine nachteilige Auswirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG sei damit gegeben. Es seien auch ihre Rechte berührt. Diese resultierten aus ihrem Eigentum und würden durch den immer noch bestehenden Bebauungsplan der Stadt A-Stadt vermittelt. In diesem Bebauungsplan werde ausgeführt, dass Sicherheit vor Überflutungen bei Einhaltung der Bauvorgaben bestehe. Hieraus könnten sie einen Schutz herleiten, zumal ihnen eine höhere Bebauung untersagt worden sei. Der Beklagte habe die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Maßnahme berührt würden, angemessen zu berücksichtigen und die verschiedenen - gegebenenfalls widerstreitenden - Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Sie seien unzumutbar betroffen. Dies hätte Bestandteil der Planungsabwägung sein müssen. Soweit im Rahmen der Planfeststellung festgestellt werde, dass ein Dritter nachteilige Wirkungen zu erwarten habe, sei zu prüfen, ob diese nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Sei dies nicht möglich, könne der Plan dennoch festgestellt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erforderten. In diesem Fall sei der Grundstückseigentümer zu entschädigen. Die Kläger beantragen, 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm aufzuheben, hilfsweise, 2. den Beklagten im Wege der Planergänzung zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass für ihr Objekt "A-Straße, A-Stadt Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt sowie für das Objekt "Am A-Straße ..., A-Stadt" in ihrem Miteigentum an den Flurstücken ..., ..., ... und ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, ein dem bisherigen Stand entsprechender Hochwasserschutz orientiert am Istzustand "Deichkrone des Gimritzer Damms im Zustand vor Ausführung der planfestgestellten Maßnahme" gewährleistet wird, hilfsweise, 3. den Beklagten im Wege der Planergänzung zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass für ihr Objekt "A-Straße, A-Stadt", Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, sowie für das Objekt "Am A-Straße ..., A-Stadt" in ihrem Miteigentum an den Flurstücken ..., ..., ... und ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, ein hinreichender Hochwasserschutz HQ200 realisiert wird, äußerst hilfsweise, 4. den Beklagten zu verpflichten, ihnen die Kosten für die Maßnahmen zu erstatten, die zur Realisierung eines effektiven Hochwasserschutzes für ihr Objekt "A-Straße ..., A-Stadt, Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, sowie für das Objekt "Am A-Straße ..., A-Stadt" in ihrem Miteigentum an den Flurstücken ..., ..., ... und ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, in Folge der Änderungen durch das planfestgestellte Vorhaben notwendig sind, um den Hochwasserschutz entsprechend dem vor der Ausführung der Maßnahme gegebenen Schutzstandard HQ200 zu erreichen sowie Entschädigung zu leisten für die Einschränkung der Nutzung ihres Eigentums für das Objekt "A-Straße, A-Stadt", Flurstücke ..., ... ..., ..., ..., ..., ..., ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, sowie für das Objekt "Am A-Straße ..., A-Stadt" in ihrem Miteigentum an den Flurstücken ..., ..., ... und ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, einschließlich der Wertminderung der Grundstücke durch die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens "Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm". Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und macht geltend, die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 sei nachvollziehbar und stelle eine ausreichende Grundlage dar, um das Abflussgeschehen realistisch zu bewerten. Nachteilige Wirkungen für die Grundstücke der Kläger seien bei einem Hochwasserereignis (HQ100) nicht zu erwarten. Die Planungen für die Ertüchtigung des Gimritzer Damms seien entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) erfolgt. Grundlage für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen des Hochwasserschutzes sei die DIN 19712 "Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern". Danach sei die Festlegung des Bemessungshochwasserstandes für die Konstruktion der Hochwasserschutzanlage erfolgt. Der Bemessungshochwasserstand (BHW) sei der Wasserstand, der sich aus dem Bemessungshochwasserabfluss (BHQ) an der betreffenden Stelle (Deichstandort) ergebe. Für geschlossene Siedlungen werde ein Abfluss HQ100 (Abfluss mit einem mittleren statistischen Wiederkehrintervall von 100 Jahren) empfohlen. Der maßgebende Scheiteldurchfluss des BHQ = HQ100 von 847 m3/s beziehe sich auf den Pegelstandort A-Stadt-Trotha und sei durch den Gewässerkundlichen Landesdienst Sachsen-Anhalt in Abstimmung mit den Nachbarländern vorgegeben. Die Oberkante der Hochwasserschutzanlage resultiere entsprechend DIN 19712 aus dem BHW zuzüglich eines Freibords. Als Freibord sei der Mindestfreibord gemäß DIN 19712 von 0,5 m angesetzt worden. Das von den Klägern angeführte DWA-Merkblatt DWA-M 507-1 "Deiche an Fließgewässern" beschreibe ebenfalls technische Regeln für Planung, Bau und Betrieb. Allerdings erfüllten diese noch nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Anerkennung. Inhaltlich stünden die beiden technischen Regelwerke nahe beieinander und widersprächen sich nicht. Der Freibord sei an Deichen der vertikale Abstand zwischen dem BHW und der Oberkante des Deichs. Die Oberkante liege um das Maß des Freibords, nämlich um f = 0,50 m, über dem BHW. Damit sei der Freibord sachgemäß berücksichtigt. Der Freibord an einem Deich diene nicht dazu, den Schutzgrad eines hinter dem Deich liegenden Gebietes zu erhöhen, sondern dem Eigenschutz des Deichs vor Versagen durch Überströmung. Der Freibord sei ein Maß für die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit gegenüber Versagen infolge Deichüberströmung. Er setze sich aus Windstau, Wellenauflauf und zusätzlichen Kronenerhöhungen zusammen. Es treffe nicht zu, dass der in der DIN 19712 empfohlene Freibord von 0,2 m für Hochwasserschutzwände nicht angewendet worden sei, sondern der höhere Freibord von 0,5 m, weil ein höheres Wasseraufkommen im Rahmen von HQ100 für realistisch gehalten worden sei. Unschärfen bei der Bestimmung des Bemessungsabflusses (BHQ) oder des sich daraus ergebenden Bemessungshochwasserstandes (BHW) seien nicht im Freibord, sondern in den Festlegungen des BHW zu berücksichtigen. Die DIN 19712 bestimme, dass bei Kombinationsbauwerken die Mindestfreibordhöhe für den Hochwasserschutzanlagenteil mit den höheren Anforderungen zu wählen sei (z.B. für Deiche bei einem Deich mit aufgesetzter Hochwasserschutzwand). Bei der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm handele es sich um ein Kombinationsbauwerk im Sinne der DIN 19712, da ein Teilbereich der Anlage als Deich errichtet werde. Demzufolge sei der Mindestfreibord von 0,5 m gewählt worden. Die Modellierung eines Deichbruchs sei sachgerecht. Das hydrodynamisch-numerische Programm HYDRO_AS-2D liefere verlässliche Ergebnisse und zeichne sich durch genaue Berechnungen auch bei komplexen Fließverhältnissen und Geländeformen aus. Die Kalibrierung des Modells sei von wesentlicher Bedeutung. Das vorliegende Modell sei an gemessenen Hochwasserständen, die sich während des extremen Hochwassers 2013 im Stadtgebiet eingestellt hätten, kalibriert worden. Dies sichere eine hohe Genauigkeit. Man könne im Rahmen weiterer zeitaufwändiger Untersuchungen mit zahlreichen Berechnungszuständen eine noch weitergehende Validierung und Untersuchung der Sensitivität des Modells hinsichtlich der weiteren Eingangsgrößen, das heißt Variation der Topographie, der Nutzungsdaten, der Durchflüsse, der Verlustparameter, etc. durchführen. Allerdings wären die zu treffenden Ansätze und deren Überlagerung mit hochgradig unsicheren (und wiederum in Frage zu stellenden) Annahmen verbunden. Der Aufwand für die zahlreichen zu führenden Rechenläufe und deren Auswertung wäre enorm, und das von den Klägern mit dieser Forderung verfolgte Ziel erschließe sich nicht. Ausgangszustand und Vergleichsbasis sei der Istzustand mit Ansatz des BHQ = HQ100. Auf die Differenz zwischen dem Istzustand und dem Planzustand wirke sich bei dem untersuchten instationären Modellansatz primär die Größe der nach A-Stadt abströmenden Wassermenge aus. Eine nachteilige Einwirkung auf das Eigentum der Kläger liege nicht vor. Unter der Maßgabe eines BHQ = 847 m3/s weise die hydraulische Modellierung im Bereich des klägerischen Grundstücks "A-Straße" Wasserspiegelhöhen von maximal 78,31 mNHN bei stationärem Berechnungsansatz und 78,29 mNHN bei instationärem Berechnungsansatz aus. Infolge der Flutung des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt lägen die maximalen Wasserspiegellagen im Bereich des A-Straße um 5 cm unter denen des Planzustandes. Die durch das Stadtvermessungsamt A-Stadt im Rahmen der Drohnenbefliegung durchgeführten Vermessungen ließen den Schluss zu, dass die für das Grundstück der Kläger im Bebauungsplan festgelegten Höhen der Geländeaufschüttung von 78,5 mNHN bzw. 79,0 mNHN, auf der die Wohngebäude zu errichten gewesen seien, nicht eingehalten worden seien. Die ermittelten, aktuellen Höhen der Geländeaufschüttung lägen am Südrand der Bebauung lokal nur bei 78,2 mNHN, so dass es hier sowohl im Ist- als auch im Planzustand zu einem randlichen Einstau einzelner Gebäude kommen könne. Bei Einhaltung der festgelegten Geländehöhen wäre sowohl im Ist- als auch im Planzustand keine Betroffenheit der Wohngebäude gegeben. Die Wasserspiegellagen lägen im Istzustand lediglich um 5 cm unter denen des Planzustands. Eine aus dieser geringfügigen Erhöhung des Wasserspiegels abgeleitete Unbenutzbarkeit der Grundstücke sei nicht nachvollziehbar. Die von den Klägern vorgetragenen Sachverhalte seien nicht kausal auf die Errichtung der Hochwasserschutzanlage zurückzuführen. Die in der hydraulischen Modellierung dargestellte Überflutungssituation sei für die vom Vermessungsamt der Stadt A-Stadt zur Verfügung gestellten Höheninformationen korrekt. Die Fotos vom Hochwasser 2013 seien für die Beurteilung der Überflutungssituation beim Bemessungshochwasser HQ100 nicht relevant, da das 2013 abgelaufene Hochwasser ein Extremereignis gewesen sei. Der Scheiteldurchfluss habe bei 916 m3/s und damit 69 m3/s über dem Scheiteldurchfluss des HQ100 gelegen. Zu den Höhenlagen des Wohngebäudes A-Straße sei folgendes auszuführen: Das Haus ... liege etwas höher (Gebäude ca. 78,5 mNHN) als die Häuser 20 bis 24 (78,2 mNHN bis 78,4 mNHN). Beim HQ100 stationär mit 78,31 mNHN seien dementsprechend nur die Häuser ... und ... betroffen, die Häuser ... und ... nicht. Bei HQ100 instationär, Istzustand mit Bruch, komme es am Haus ... gerade so nicht zur Betroffenheit. Bei HQ100 instationär, Planzustand, komme es zu einer geringen Betroffenheit durch den 5 cm höheren Wasserstand. Aufgrund der nur sehr geringen Betroffenheit von wenigen Zentimetern am Gebäude könne die Überflutung durch einfache Verteidigungsmaßnahmen, etwa durch Sandsäcke, verhindert werden. Die von den Klägern vorgelegte Skizze zur Höhenbestimmung sowie die Koordinatenliste des Vermessungsbüros Bock seien geprüft worden. Anhand der Skizze zur Höhenbestimmung sei lediglich zu erkennen, dass keiner der übergebenen Höhenpunkte die im Bebauungsplan vorgegebene Höhe der Fußbodenoberkante von 78,50 mNHN aufweise. Die im Gebäudebereich eingemessenen Punkte Nagel 8 = 78,44 mNHN, Nagel 9 = 78,47 mNHN und Edding 2 = 78,47 NHN lägen unterhalb der vorgeschriebenen Höhenordinate von 78,50 NHN. Der Bebauungsplan Nr. 151 "Wohngebiet am A-Straße, Nord- und Westseite" sei am 30. März 2011 in Kraft getreten. Das damals geltende Höhenbezugssystem Deutsches Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) sei mittlerweile durch das Haupthöhennetz DHHN2016 abgelöst worden. Die Höhen seien durch das Vermessungsbüro Bock im Höhensystem DHHN 2016 eingemessen worden. Da die beiden Höhensysteme nicht identisch seien, werde durch die AdV mit HOETRA2016 eine Webanwendung für eine bundesweite Höhentransformation zwischen DHHN92 und DHHN2016 bereitgestellt. Nach HOETRA 2016 betrage die Differenz zwischen den beiden Höhensystemen im Bereich A-Straße 0,022 m (DHHN 2016 - 0,022m = DHHN 1992). Die Differenz zwischen den gemessenen Werten und der einzuhaltenden Fußbodenoberkante von 78,50 mNHN erhöhe sich um weitere 0,022 m. Aus den Erläuterungen zu den Festlegungen des Bebauungsplanes gehe hervor, dass es sich bei der einzuhaltenden Fußbodenoberkante nicht um eine Schutzfestlegung gegen aufsteigendes Grundwasser, sondern um einen Schutz gegen ein aus Hochwasser resultierendes Eindringen von Oberflächenwasser handele. Aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sei erkennbar, wie nahe die zum Zeitpunkt der Bestätigung des Bebauungsplanes gültigen HQ100- und HQ200-Grenzen an den baulichen Anlagen lägen. Damit sei ersichtlich gewesen, dass eine Gefährdung der Gebäude durch Überschreitung der HQ-Abflüsse bestehe. Da dem Wunsch der Kläger, das Haus entgegen dem Bebauungsplan höher zu bauen, weder seitens der Stadt A-Stadt noch seitens des Bauträgers entsprochen worden sei, sei ihnen die Lage in einem potenziellen Überschwemmungsgebiet und die damit verbundene potenzielle Überflutungsgefahr für ihr Grundstück bewusst gewesen. Der damaligen Gefährdungslage entsprechend sei im Bebauungsplan die einzuhaltende Mindesthöhe der Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN festgelegt worden. Die Kläger hätten dieses Schutzmaß durch den Einbau einer offenbar hochwasserempfindlichen Fußbodenheizung um bis zu 0,5 m bewusst unterschritten. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN und dem Verzicht auf hochwasserempfindliche Einbauten unter diesem Niveau würde es beim Bemessungshochwasser BHQ = HQ100 weder im Istzustand noch im Planzustand zu Schäden kommen. Die von den Klägern aufgeführten konkreten Betroffenheiten würden wie folgt bewertet: • Volllaufen des Kellers und der Tiefgarage (nicht im Wohnhaus) Ob das Volllaufen des Kellers und der Tiefgarage durch den 5 cm höheren Wasserstand bedingt sei, könne nur beurteilt werden, wenn die Höhenlage der potenziellen Eintrittsbereiche (Türen, Fenster) bekannt sei. Grundsätzlich könne das bei dieser minimalen Überstauhöhe mit einem einfachen Sandsackverbau verhindert werden. • seitliches Einlaufen in die Bodenplatte und damit in die Fußbodenheizung (Wohnhaus) Die für den Planzustand berechnete Wasserspiegelhöhe liege bei 78,29 mNHN und damit um 20 cm unter der vorgegebenen Fußbodenhöhe von 78,50 mNHN. Mit der Vorgabe der Fußbodenhöhe sei das nicht überflutungsgefährdete und damit schadfreie Höhenmaß bei 78,50 mNHN definiert. Unter dieser Höhe sollten damit keine überstauempfindlichen Anlagen angeordnet sein. • aufsteigende Feuchtigkeit im Falle der Flutung • Setzungs- und Mauerwerksschäden in Folge der Umspülung und aufsteigende Feuchtigkeit Beide Erscheinungen hätten ihre Ursache nicht in einer Erhöhung der Wasserspiegellage um 5 cm. • fehlende Zugänglichkeit der Grundstücke (Rettungswege) Ein Hochwasser HQ100 sei ein seltenes Hochwasser, welches statistisch gesehen alle 100 Jahre wiederkehre. Bei einem solchen Ereignis sei es angesichts des (mittlerweile) vorhandenen Hochwasserwarnsystems (HQ100 >> Alarmstufe 4) und der Kenntnis der Überflutungssituation möglich, Sicherungsmaßnahmen am Gebäude mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vorzunehmen oder dies bei längerer Abwesenheit im Vorfeld generell zu tun. Außerdem ermöglichten die Überstauhöhen im Straßenbereich auch beim HQ100 noch, das Gebäude zu erreichen. • Abstellen des Stromes im Hochwasserfall, da Stromversorgungspunkte im Baugebiet niedriger liegen als das Objekt der Kläger, damit kein Betrieb von Pumpen, Heizungen, Kommunikationsanlagen etc. Hierfür bestehe keine Zuständigkeit des Beklagten • fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund des zeitlich schnelleren Eintretens der Überschwemmung Ein Hochwasser HQ100 sei ein seltenes Hochwasser, welches statistisch gesehen alle 100 Jahre wiederkehre. Bei einem solchen Ereignis sei angesichts des (mittlerweile) vorhandenen Hochwasserwarnsystems (HQ100 >> Alarmstufe 4) ausreichend Zeit für Sicherungsmaßnahmen vorhanden. Diese Situation habe ihre Ursache nicht in der Wasserspiegelerhöhung um 5 cm. • fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund der fehlenden Mobilität der Kläger (kein Auto) Diesbezüglich könne durch das Vorhalten von Materialien Vorsorge getroffen werden. Diese Situation habe ihre Ursache nicht in der Wasserspiegelerhöhung um 5 cm. • Beeinträchtigungen der Nutzung, d.h. der Eigennutzung und der Vermietung von Wohnungen, Keller und Tiefgaragenstellplatz • Einschränkungen bei Kreditwürdigkeit und -sicherheit • Einschränkungen beim Verkaufswert (merkantiler Minderwert), • Einschränkungen im Versicherungsschutz gegen Elementarschäden durch erhöhten Selbstbehalt bzw. erhöhte Prämien oder Wegfall der Versicherbarkeit • Einschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke, • Einschränkungen der Bebaubarkeit der Grundstücke, welche nach dem derzeitig geltenden Bebauungsplan aber möglich sei Die genannten Einschränkungen hätten ihre Ursache im Standort der Immobilie in unmittelbarer Nähe der Saale. Die Kläger hätten ein Wohngebäude in einem hochwassergefährdeten Gebiet errichtet, dessen bisherige Nutzung nicht eingeschränkt werde. Es sei nicht erkennbar, welche Vorsorgemaßnahmen sie selbst zum Schutz ihres Eigentums umsetzen wollten. Sie unterlägen auch hinsichtlich der Sicherung ihres Bestandsgebäudes und der Nutzung des Grundstücks individuellen Sorgfaltspflichten. Die Kläger führten die während des extremen Hochwassers im Juni 2013 eingetretenen Schäden an ihrem Grundstück nahezu ausschließlich auf die Verteidigung des Gimritzer Damms zurück. Hier stelle sich die Frage, weshalb sie nicht die Stadt A-Stadt als Initiator der Verteidigungsmaßnahmen auf Schadensersatz verklagt hätten. Ihnen sei bekannt, dass analog der Verfahrensweise 2013 der Gimritzer Damm bei einer ähnlichen Hochwasserlage entsprechend dem Hochwasserschutzkonzept wiederum verteidigt werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist zulässig, aber unbegründet (dazu A). Die Hilfsanträge zu 2 und 3, mit denen die Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung von Sicherungsmaßnahmen zu ihren Gunsten zu ergänzen, sind ebenfalls unbegründet (dazu B). Der Hilfsantrag zu 4 ist unbegründet, soweit die Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen (dazu C). Der Hilfsantrag zu 4 ist darüber hinaus unbegründet, soweit die Kläger - sinngemäß - die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück "Am A-Straße ..." zu ergänzen (dazu D). Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag zu 4 - sinngemäß - auch die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück "A-Straße" zu ergänzen (dazu E). A. Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis beruht auf § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Nach dieser Vorschrift darf der Plan für einen Gewässerausbau nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken, nicht zu erwarten ist. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG dem Gewässerausbau gleich. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 27; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 44; Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 21; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1243 und 1366; Kümper, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 68 WHG Rn. 99; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand: Februar 2022, § 68 WHG Rn. 22). Geschützt sind diejenigen Personen, deren private Belange von dem Gewässerausbau betroffen werden und deren Beeinträchtigung zu vermeiden ist. Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Anfechtungsrechts ist, dass dem Nachbarn durch die planfestgestellte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (Beschluss des Senats vom 18. Mai 2015 - 2 M 33/15 - juris Rn. 14). Die Voraussetzungen der Klagebefugnis der Kläger gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG liegen vor. Ihr Grundstück "A-Straße" in A-Stadt liegt auf der dem Gimritzer Damm gegenüberliegenden Seite der Saale und ist latent hochwassergefährdet. Auf ihre Belange ist daher in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus machen sie geltend, mit der Erhöhung des Gimritzer Damms auf eine Höhe zwischen 78,70 mNHN und 78,85 mNHN sei eine Erhöhung der Wasserspiegellage im Hochwasserfall verbunden, die ihr auf einer Höhe von 78,50 mNHN errichtetes Einfamilienhaus gefährden könne. Hiermit machen sie einen nicht nur geringfügigen Nachteil durch die planfestgestellte Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm geltend, der nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist. Das ist für die Klagebefugnis ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Klagebefugnis der Kläger auch aus § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG folgt. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. 1. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Insbesondere sind Verfahrensfehler weder mit der Klage geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist materiell rechtswidrig, da ein Abwägungsfehler vorliegt. Dieser Fehler führt jedoch wegen des Vorrangs der Planerhaltung gemäß § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde ist bei der Planung von Hochwasserschutzanlagen nach dem WHG in dreifacher Hinsicht materiell-rechtlichen Bindungen unterworfen. Es bedarf erstens einer Planrechtfertigung (dazu a). Darüber hinaus muss sich die Planung an zwingende materielle Rechtssätze halten (dazu b). Schließlich unterliegt die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des Abwägungsgebots (dazu c). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich - so auch hier - die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 21 m.w.N.).
- a)Die erforderliche Planrechtfertigung liegt vor. Die Planung von Deich- und Dammbauten i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom WHG verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 207 zur Wasserstraßenplanung; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 8 CS 04.1724 - juris Rn. 38; Kümper, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 68 WHG Rn. 43). Gemessen daran fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen zum Schutz vor Hochwasser ist ein vom Wasserhaushaltsgesetz verfolgtes Ziel (§§ 67 ff. WHG). Das streitgegenständliche Vorhaben entspricht diesem gesetzlichen Planungsziel. Es ist auch vernünftigerweise geboten. Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme soll der Hochwasserschutz in A-Stadt-Neustadt gegen ein 100-jähriges Hochwasser der Saale sichergestellt werden. Wegen der Erforderlichkeit der Maßnahme wird ergänzend auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 42) Bezug genommen, die von den Klägern nicht in Frage gestellt werden.
- b)Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss widerspricht nicht der als zwingende Vorgabe zu beachtenden Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Im vorliegenden Fall ist der Planfeststellungsbeschluss nur an Vorschriften zu messen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht einen Zugriff auf Eigentum der Kläger nicht vor und entfaltet daher keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zu ihren Lasten. Die Kläger sind auch nicht deshalb enteignend betroffen, weil ihre Grundstücke, wie sie meinen, unzumutbaren Hochwassergefahren ausgesetzt werden. Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - juris Rn. 8; SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - juris Rn. 79). Nach diesen Maßgaben ist allein § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG zu prüfen, denn nur diese Alternative des § 68 Abs. 3 WHG gewährt Nachbarschutz. Nach dieser Vorschrift darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken, nicht zu erwarten ist. Dieser Versagungsgrund kann drittschützend sein, soweit Dritte von dem Gewässerausbau in abgrenzbarer und qualifizierter Weise betroffen sind. Eine Erhöhung der Hochwasserrisiken kann insbesondere durch Einengung oder Begradigung des Gewässerlaufs oder durch Wegfall von Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden, d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle unterstrom erhöhen (OVG RhPf, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 - juris Rn. 173; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 22). Der nähere Inhalt des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit ist nur schwer zu bestimmen; er bedarf wegen seiner Abstraktheit der Konkretisierung. Soweit es um Hochwassergefahren geht, hat der Gesetzgeber den Begriff selbst konkretisiert. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG), ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG dar. Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 41; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 22). Gemessen daran führt die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Vielmehr führt das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr. Es bewirkt die dringend gebotene Minderung der Hochwasserrisiken für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Der Schutz des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt vor einem erneuten Hochwasser ist von überragender Bedeutung. Dem bisher vorhandenen Deich "Gimritzer Damm" fehlte die erforderliche Schutzwirkung. Er wurde durch die Hochwasser 2011 und 2013 so stark geschädigt, dass ein akutes Deichversagen bei einer Inanspruchnahme der Deichanlage bei einem erneuten Hochwasserereignis auch mit geringerer Wiederkehrwahrscheinlichkeit zu erwarten war. Untersuchungen des LHW gehen davon aus, dass eine akute Standsicherheitsgefährdung mit anschließendem Totalversagen durch Deichbruch bereits ab einer Wasserspiegellage am Dammkörper von 77,00 mNHN zu besorgen war. Der maximale Wasserstand am Dammkörper wurde 2013 mit ca. 78,50 mNHN gemessen. Bereits bei Wasserständen von 1,5 m unterhalb des Ereigniswasserstandes von 2013 war somit ein akutes Deichversagen sehr wahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass auch der Eintritt eines Hochwassers, dem der Deich nicht standhalten würde, wahrscheinlich ist. Die Trocken- und Niedrigwasserphasen der letzten Jahre und das Starkregenereignis im Harz im Jahr 2017 zeigen, dass immer mehr mit extremen Wettersituationen zu rechnen ist. Eine Trockenphase kann sehr schnell ins extreme Gegenteil umschlagen. Schließlich wäre im Fall eines Deichversagens mit enormen Schäden zu rechnen. Ein Deichversagen würde zu einer unkontrollierbaren Überströmung des in der Stadtlage gelegenen Gimritzer Damms führen. Zehntausende Menschen in A-Stadt-Neustadt wären erheblich gefährdet sowie eine Vielzahl an Wohnungen und Häusern überspült. Neben der Wohnbebauung von A-Stadt-Neustadt würden vorhandene Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen geschädigt werden, darunter insbesondere der erst 2019 im Rahmen des Stadtbahnprogrammes nach dem Neubau in Betrieb genommene Gimritzer Damm als Zufahrtsstraße zum Klinikum Kröllwitz sowie die dazugehörige Straßenbahnlinie. Mittlerweile ist auch die rekonstruierte, nunmehr voll funktionsfähige Brunnengalerie hinzugekommen. Die von den Klägern befürchtete Erhöhung der Wasserspiegel im Hochwasserfall im Bereich des Wohngebiets "A-Straße", insbesondere auf ihrem Grundstück "A-Straße", wegen der geplanten Deichbaumaßnahme zwingt nicht dazu, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG anzunehmen. Zwar wären von den befürcht