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LG Trier, Urteil vom 22.04.2022 - 11 O 4/22

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 wird aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen. 2. Die Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Aufhebungsverfahr

. Mit Verfügung vom 02.03.2022 wurde dem Aufhebungskläger der vorbezeichnete Schriftsatz formlos übersandt, die Aufhebungsbeklagte auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 888

hingewiesen. Mit bei Gericht am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 18.03.2022 beantragte die Aufhebungsbeklagte nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen nach § 890

. Der vorbezeichnete Schriftsatz ist dem Aufhebungskläger am 24.03.2022 förmlich zugestellt worden. Der Aufhebungskläger ist der Ansicht, die Aufhebungsbeklagte habe die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1

nicht gewahrt. Der Aufhebungskläger beantragt deshalb, die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Aufhebungsbeklagte beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.04.2022 verwiesen. Gründe Der zulässige Aufhebungsantrag ist begründet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 17.01.2022 aufzuheben und der Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen war. I. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Der Aufhebungsantrag nach § 927 Abs. 1, § 936

ist der bei Geltendmachung der mangelnden Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 S. 1

statthafte Rechtsbehelf. Die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 hat auch formal weiterhin bestand (siehe hierzu Mayer, in: BeckOK

, 44. Edition, Stand: 01.03.2022,

§ 927Rn.

10 unter Verweis auf

§ 926Rn.

5). II. Der Aufhebungsantrag ist auch begründet. Gemäß § 927 Abs. 1, § 936

kann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragt werden. Ein solcher veränderter Umstand liegt insbesondere vor, wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2

abgelaufen ist, ohne dass die Vollziehung erfolgt ist. Dabei schreibt § 929 Abs. 2 S. 1

vor, welcher über § 936

auch für das einstweilige Verfügungsverfahren gilt, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem die Verfügung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Dabei muss im Regelfall eine sog. Vollziehungszustellung des Titels im Parteibetrieb innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 S. 1

erfolgen; eine - wie hier - erfolgte Amtszustellung der Urteilsverfügung allein reicht nicht aus (BGH, NJW 1993, 1076 , 1077 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 68 ; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 1080 ; OLG Hamm, Urt. v. 10.06.2008 - 4 U 56/08 , Rn. 17 juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.09.2010 - 1 W 40/10 , Rn. 18 juris; OLG Dresden, MDR 2017, 421 ; OLG Koblenz, Beschl. v. 04.05.2017 - 9 W 650/16 , Rn. 6 juris). Zwar können - neben der Parteizustellung - auch andere Vollziehungshandlungen, welche den Vollziehungswillen der Aufhebungsbeklagten rechtsförmlich zum Ausdruck bringen, dem Erfordernis des § 929 Abs. 2 S. 1

genügen (vgl. OLG Schleswig, MDR 2001, 231 ; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.09.2010 - 1 W 40/10 , Rn. 19 juris; OLG Dresden, MDR 2017, 421 ). Das vorliegend solche Vollziehungshandlungen innerhalb der laufenden Frist des § 929 Abs. 2 S. 1

gegenüber dem Aufhebungskläger seitens der Aufhebungsbeklagten vorgenommen worden sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere die Vollstreckungsanträge gemäß bei Gericht am 01.03.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 24.02.2022 sowie bei Gericht am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz vom 18.03.2022 erfolgten nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1

. Dabei begann die Frist mit dem Tag der Urteilsverkündung, mithin am 17.01.2022, zu laufen (OLG Dresden, MDR 2017, 421 ) und endete gemäß § 222 Abs. 1

i.V.m. § 188 Abs. 2

am 17.02.2022, sodass die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen in jedem Fall die Vollziehungsfrist nicht gewahrt haben. Dass noch unter dem 26.01.2022 mittels anwaltlichem Schriftsatz die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 17.01.2022 beantragt wurde, kann dagegen nicht als hinreichende Vollziehungsmaßnahme angesehen werden (so wohl auch OLG Hamm, GRUR 1987, 853 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 763 , 764), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierdurch noch nicht der notwendige Vollziehungsdruck auf den Aufhebungskläger ausgeübt wurde, da die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 eine Ordnungsmittelandrohung schon nicht enthalten hat (vgl. Huber, in: Musielak/Voit,

, 19. Aufl. 2022,

§ 936Rn.

5). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1

. Dabei war im Verfahren nach § 927

lediglich über die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu befinden; die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens hatte unberührt zu bleiben. Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung an, dass vom Grundsatz der kostenmäßigen Selbständigkeit von Anordnungs- und Aufhebungsverfahren beim Verstreichen der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1

eine Ausnahme zu machen ist (so auch OLG München, NJW-RR 1986, 998 , 999; Huber, in: Musielak/Voit,

, 19. Aufl. 2022,

§ 927Rn.

12 m.w.N.; zumindest zweifelnd Vollkommer, in: Zöller,

, 33. Aufl. 2020, § 927 Rn. 12 m.w.N. zum Streitstand). IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 6, § 711

. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2464015.html ( https://oj.is/2464015 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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