Der Kläger behauptet dazu, sämtliche seiner Daten auf "Privat" gestellt zu haben. Zur Sichtbarkeit seiner Telefonnummer habe er die Einstellung "nur ich" gewählt. Seine Telefonnummer sei letztlich wegen einer Sicherheitslücke mit den restlichen Personendaten korreliert und Bestandteil des jeweiligen unbefugt verbreiteten Datensatzes, wobei ihm die genaue Herangehensweise unbekannt sei. Soweit die Beklagte behaupte, er habe bei den Sichtbarkeitseinstellungen seit 2013 angegeben, dass "everyone" durch "search by Phone" suchen könne, bestreite er dies mit Nichtwissen. Sicher sei aber, dass es Unbekannten gelungen sei, die Telefonnummern konkreten Z Profilen zuzuordnen, ohne dass in den entsprechenden Profilen die hinterlegten Telefonnummern öffentlich freigegeben worden seien. Er – der Kläger – behauptet, das "scrapen" sei nur möglich gewesen, weil die Beklagte keinerlei Sicherheitsmaßnahmen vorgehalten habe, um ein Ausnutzen des bereitgestellten Tools zu verhindern und weil die Einstellungen zur Sicherheit der Telefonnummer auf Z so undurchsichtig und kompliziert gestaltet seien, dass ein Nutzer tatsächlich keine sicheren Einstellungen erreichen könne. Nur so hätten auch seine Daten auf sog. Hackerforen wie "S.com" geraten können. Die Daten seien dann für sog. Pishing Attacken genutzt worden. Z sei "datenschutz-unfreundlich" eingestellt, es werde unnötig zwischen Datenschutzrichtlinien und Cookie-Verwendung differenziert, obwohl die Verwendung von Cookies – so meint der Kläger – ein inhärent datenschutzrechtliches Thema sei. Der gesamte Anmeldevorgang sei intransparent und für den Anwender verwirrend. Dies führe letztlich – so behauptet der Kläger – dazu, dass Nutzer im Vertrauen und mit dem Ziel, mehr persönliche Sicherheit zu erreichen, ihre Telefonnummern auf Z preisgäben. Die neben der von der Beklagten betriebene Website noch betriebene Q-App als Schnittstelle für die Z-Applikation auf Mobilgeräten und die besagte Website seien miteinander verknüpft. Bei erster Anmeldung fragte der Q-Dienst die Synchronisierung bereits an, ohne über die Risiken der Verwendung aufzuklären. Es könne separat auf der App eingestellt werden, ob eine Synchronisierung erfolgen solle, ohne über Risiken aufzuklären. Insgesamt gebe es drei verschiedene Einstellungsmöglichkeiten zur Verwendung der Telefonnummer, über die ein Nutzer – so auch er als Kläger – keine transparenten Informationen für eine Gewährleistung einer effektiven digitalen Sicherheit erhalte. Diese Sicherheitslücke werde seit 2019 ausgenutzt, ohne dass die Beklagte etwas dagegen unternehme. Er – der Kläger – habe so ungewollt die Kontrolle über seine Daten verloren und werde bis heute wiederholt ungewollt von Unbekannten via E-Mail und SMS kontaktiert. Auch nach dem Vorfall 2019 habe die Beklagte – so meint der Kläger – nicht adäquat reagiert. Sie habe versäumt, die zuständige Datenschutzbehörde "J" unverzüglich zu informieren. Soweit vorgerichtlich Auskünfte über abgegriffene Daten mitgeteilt worden seien, sei diese Auskunft ungenügend. Die Datenschutzeinstellungen der Beklagten seinen undurchsichtig und kompliziert gestaltet, denn es bestehe eine Flut an Einstellungsmöglichkeiten allein für die Sicherheit der Mobilnummer. Aufgrund der Vielzahl an Einstellungsmöglichkeiten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Nutzer die voreingestellten Standardeinstellungen beibehalte und nicht selbstständig ändere. Dies widerspräche – so meint der Kläger weiter – allerdings den Grundsätzen eines nutzerfreundlichen Datenschutzes und dem in der DSGVO niedergelegten Prinzips der "privacy by default" (=datenschutzfreundliche Voreinstellungen). Die Auskunft, die die Beklagte ihm habe zukommen lassen, sei unzureichend. Das Antwortschreiben der Beklagten enthalte lediglich allgemein gehaltene Informationen zu den auf Z verarbeiteten Daten sowie einen Link zur Seite der Beklagten, auf der die Daten über einen individuellen Nutzer gespeicherten Daten eingesehen werden können. Dieses Vorgehen allein sei schon nicht geeignet, dem nach Art. 15 DSGVO umfassenden Auskunftsanspruch gerecht zu werden. Unabhängig davon enthalte das "Auskunftsschreiben" der Beklagten aber auch keinerlei konkrete Aussagen dazu, welche Daten der Klägerseite im Wege des Scrapings von unbekannten Dritten abgegriffen wurden. So bleibe offen, wann genau die Daten entwendet worden seien oder wie viele verschiedene Beteiligte diese Funktion hinsichtlich seiner – des Klägers – Daten ausgenutzt hätten. Der Kläger beantragt,
GVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. b. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtstand
GVVO ist hier nicht ersichtlich.
GVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Kläger ist
GVVO Verbraucher. Er gibt an, einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben über die Nutzung der Social-Media-Plattform Z mittels eines Benutzerkontos zu privaten Zwecken. Als doppelrelevante Tatsache reicht in der Zulässigkeit das Behaupten von Tatsachen, aus denen sich ein solcher vertraglicher Anspruchs ergeben kann. c. Der Kläger hat seinen Wohnort in der Stadt E in Deutschland. Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig. 2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
7, 8 DSGVO sind Verantwortliche natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragverarbeitende sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. Die Beklagte selbst erklärt, dass sie in den meisten Fälle die Rolle als Verantwortliche bekleide. Lediglich, wenn sie Werbekunden bediene, könne sie ausnahmsweise als Auftragsverarbeitende fungieren (https://www.Z....). Die Beklagte ist zudem keine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Der Kläger als betroffene Person hat seinen Wohnsitz in E, Deutschland. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zuständig. Das Landgericht Essen ist
1, 71 Abs. 1 GVG für die Klagen gegen die Beklagte sachlich zuständig. Der Streitwert liegt bei 6.500,- € (Klageantrag zu 1: 1000,- €, Antrag zu 2: 500,- €; Antrag zu 3: 4.500,- €, Antrag zu 4: 500,- €) und damit über 5.000,- €. Hinsichtlich des Antrags zu 1) war der dort begehrte Zahlbetrag in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) hat die Kammer einen 50% igen Abschlag von dem mit Ziffer 1) begehrten Zahlbetrag zur Bezifferung vorgenommen. Hinsichtlich der Höhe des Antrags zu 3) hat die Kammer im Sinne des § 3 ZPO insbesondere auf Tragweite und Umfang des Streitgegenstands abgestellt, den die Beklagte selbst mit 4.500,- € beziffert. Der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist letztlich anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverhältnisse und der Bedeutung der Sache, zu bemessen. Bei der Beklagten handelt es sich um einen multinationalen Konzern mit hohen Umsätzen, die Bedeutung der Sache ist auf Grund der Vielzahl der vom Scraping betroffenen Personen für die Beklagte erheblich. Hinsichtlich des Antrags zu 4) erschien ein Streitwert von 500,- € angemessen, da es noch um restliche Auskünfte ging. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1
2 ZPO hinreichend dargelegt. Ein Feststellungsantrag ist schon zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (OLG Hamm, Urteil vom
ZPO nicht feststellbar, selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht – den Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO für eröffnet halten wollte. Insoweit konnte dann auch dahin stehen, ob sich der Kläger im Rahmen der Geltung der DSGVO ein anspruchsausschließendes Mitverschulden
2 BGB analog entgegenhalten lassen muss. aa. Eröffnung des Anwendungsbereichs
Er umfasst
1 DSGVO die Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragverarbeiters in der Union, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Die Beklagte als Verantwortliche hat ihren Sitz in L. L ist Mitglied der europäischen Union. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO ist zunächst bezogen auf die Geltendmachung behaupteter verspäteter Auskunftsansprüche
Denn Art. 82 Abs. 1 DSGVO legt fest, dass jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragverarbeiter hat. Art. 82 Abs. 2 DSGVO regelt den anspruchsbegründenden Sachverhalt.
2 S. 1 DSGVO haftet danach jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde.
DSGVO umfasst der sachliche Anwendungsbereich die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Anknüpfungspunkt für eine Haftung ist also eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 146, wonach der Verantwortliche oder der Auftragverarbeiter Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit der DSGVO nicht im Einklang stehen, ersetzen sollte.
1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die in jedem Fall veröffentlichten Informationen des Klägers umfassen den Namen, die Nutzer-ID sowie das Geschlecht, ohne die die Nutzung der Plattform Z nicht möglich ist, worauf direkt bei der Anmeldung hingewiesen wird. Damit ist es möglich, den Kläger zu identifizieren. Es handelt sich mithin um personenbezogene Daten. Die übrigen Daten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls personenbezogen, aber nicht in jedem Fall öffentlich, worauf später noch näher einzugehen ist.
2 DSGVO ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, durch den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die behauptete Verletzung von bloßen Benachrichtigungspflichten bzw. Informationsrechte ist hingegen nicht erfasst (jüngst: AG Strausberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, BeckRS 2022, 27811, Rn. 17). Der Schutzbereich des Art. 82 DSGVO als hier maßgebliche Anspruchsgrundlage umfasst ebenso wenig Verstöße gegen Artikel 34 DSGVO (s. a.: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2021, 9 U 34/21, juris Rn. 61; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, 16 O 128/20, GRUR-RS 2021, 33076, Rn. 27; LG Bonn, Urteil vom 1.7.2021, 15 O 372/20, juris, Rn. 41). Schließlich lässt sich auch von vornherein aus Artikel 24 DSGVO kein subjektives Recht herleiten (Taeger/Gabel, DSGVO, 4. Auflage 2022, Artikel 24, Rn. 89). Selbiges gilt für Art. 25 DSGVO (Tager/Gabel, DSGVO, a. a. O., Art. 25, Rn. 100). Daher kann auch dahin stehen, ob Verstöße etwa gegen Artikel 13, 14 und 34 (in diesem Sinne verneinend auch AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, juris, Rn. 19) durch die Beklagte erfolgten, da auch sie nicht unter den Schutzbereich des Art. 82 DSGVO fallen, weil auch sie "lediglich" Informationspflichten über die Verarbeitung enthalten, nicht aber die Verarbeitung als solche zum Gegenstand haben. bb. Pflichtverletzung aus der DSGVO Es fehlt – aber ohnehin – unabhängig von den unter aa. aufgestellten Erwägungen an entsprechenden Pflichtverstößen der Beklagten gegen Normen der DSGVO, soweit man den Anwendungsbereich – entgegen der hier vertretenen Auffassung – für eröffnet erachtet.
ZPO, die jedem Nutzer zugänglich sind, enthalten alle relevanten Informationen zu Art und Umfang der Verarbeitung und Hinweise zu Möglichkeiten der Begrenzung. Zuzugestehen ist dem Kläger, dass es sich um mehrschichtige Informationen handeln mag. Die Mehrschichtigkeit schließt aber die Übersichtlichkeit und Transparenz nicht aus. Vergleichbar mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform können diese durchaus umfangreich sein. Maßgeblich ist einzig, dass sie verständlich sind, was vorliegend der Fall ist. Insoweit hat die Kammer die zur Akte gereichten Screenshots in Augenschein genommen und ist zu diesem Ergebnis gelangt. Insoweit verfängt der Kläger dann auch nicht mit dem Argument, dass die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten dazu führe, dass ein Nutzer es im Zweifel bei den Voreinstellungen belasse. Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die DSGVO verlangen vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bedürfnisse individuell vornehmen kann. Einzubeziehen in diese Entscheidung ist auch gewesen, dass die Nutzung der Plattform als solche freiwillig ist. Die Preisgabe der Mobilfunknummer ist selbst für die Nutzung der Plattform, so man sich zu einer solchen entschließt, nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich um ein Zusatzangebot der Beklagten, dass der jeweilige Nutzer – so auch der Kläger – auf weitere Funktionen und Informationen nutzen kann, wenn er diese nach Eingabe entsprechender Angaben nutzen will. Dies umfasst die Möglichkeit, ,,interessante Menschen und Themen auf unseren Plattformen vorzustellen, beispielsweise über die Funktion Personen, die du kennen könntest".` Im Übrigen wird ausgeführt, dass man als Nutzer festlegen kann, ,, wer deine Telefonnummer sehen kann und wer auf Z nach dir suchen kann.`` Es wird unter anderem darauf hingewiesen, dass auch in der Q-App eine Suche über die Telefonnummer möglich ist. Abgestellt auf den objektiven Empfängerhorizont
, 157 BGB ist es sicherlich mit einem gewissen Aufwand, einer gewissen Geduld und gewissem zeitlichem Aufwand verbunden, sich durch die Seiten und Hinweise zu klicken und sie sorgfältig zu lesen. Dies verkennt die Kammer nicht. Die Hinweise sind, soweit sie der Kläger selbst zur Akte reicht, bei genauem Lesen aber verständlich. Auch schriftlich abgefasste AGB können – siehe oben – umfangreich sein. Der Umfang von AGB mag auch mit dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu tun haben. Im Rahmen der internetspezifischen Gepflogenheiten und damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen führen deren Umfang dann auch zu entsprechend umfangreichen Hilfethemen und Einstellungshinweisen. Die Reichweite des Schutzes der DSGVO ist dabei aber im Lichte der jeweiligen konkreten Nutzung (beispielsweise des Internets) zu sehen; mithin ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei Z um ein soziales Netzwerk handelt, das auf Kommunikation, Finden von Personen und Teilen von Informationen angelegt ist. In diesem Lichte sind dann die von der Beklagten gewählten Voreinstellungen nicht zu beanstanden, da der jeweilige Nutzer umfassend und verständlich über Änderungsmöglichkeiten informiert wird. Insoweit kann dahinstehen, wie es der Kläger mit der Replik ausführt, dass Z etwaig auch andere Zwecke verfolgt, wie die Finanzierung über Werbung, denn jedenfalls ist ein Zweck der der Kommunikation auf einer sozialen Plattform. Unstreitig ist zudem, dass es der Angabe der Telefonnummer zur Nutzung von Z als solcher nicht bedarf, sondern insoweit genügt, dass Name, Geschlecht und ID hinterlegt sind. Entschließt sich ein User jedoch diese Komfortfunktion – freiwillig – zu nutzen, erhält er in verständlicher Sprache und übersichtlich sämtliche Informationen, was mit der Telefonnummer passieren kann und wie er begrenzen kann, wer diese aufzufinden vermag. Insoweit hat auch die persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2022 ergeben, dass dieser zwar seine "Zielgruppenauswahl" etwa durch Einstellung, dass die Telefonnummer nur ihm selbst angezeigt werde, begrenzt haben mag, die Funktion "Suchbarkeits-Einstellungen" aber seit Anmeldung 2013 bis heute unverändert gelassen hat. Die Einstellungsmöglichkeiten sind gesammelt über mehrere Links und Unterlinks zu erreichen, und es wurde seitens der Beklagten über die Nutzungs- und Findungsmöglichkeiten aufgeklärt. Insbesondere wird deutlich, dass man das Profil eines Nutzers über die Mobilfunknummer als solches finden kann, wenn man – wie der Kläger – die Suchbarkeitsfunktion über die Mobilfunknummer überhaupt und überdies für jedermann eröffnet. Auch darf man bei der Auslegung – worauf die Beklagte zutreffend verweist – nicht vergessen, dass die Seite Z.com – wie ausgeführt – dem Finden und dem Austausch von Informationen in Form eines sozialen Netzwerkes dient. Dann aber ist es auch im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will.
Nach Art. 32 DSGVO haben der Verantwortliche und der Auftragverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
1 lit. f) DSGVO müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung, und zwar durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit"). Art. 32 DSGVO verlangt Verarbeitungsprozessen ab, ein angemessenes Schutzniveau für die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten, um damit angemessenen Systemdatenschutz sicherzustellen. Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten (AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, juris, Rn. 28). Dies zu Grunde gelegt, hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, nicht verstoßen. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Erhebung der immer öffentlich zugänglichen Informationen des Profils des Klägers aufgrund seiner selbst gewählten Einstellung zu verhindern. Diese lautete, dass ihn alle ("everyone") über seine Telefonnummer ("by phone number") finden können. Diese Einstellung beinhaltet dann aber auch das Finden des Klägers durch Dritte über seine Mobilfunknummer, die Dritte etwaig auch unter Zuhilfenahme elektronischer Möglichkeiten zufällig erzeugt haben und so einen Abgleich von in den Kontaktimporter der Plattform von Z hochgeladenen und etwaig generierten Telefonnummern mit der mit dem dort eingerichteten Konto des Klägers verknüpften Telefonnummer vornehmen. Denn auch Dritte fallen unter den Begriff "everyone". Unstreitig sind die Daten des Klägers von Dritten gescrapt, mithin verarbeitet worden i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, diese Daten vor der Verarbeitung durch die Scraper zu schützen, da die Daten nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden sind. Es handelt sich bei den unstreitig gescrapten personenbezogenen Daten des Klägers, nämlich seinen Namen, sein Geschlecht und seinen Benutzernamen, um Daten, die für jedermann ohne Zugangskontrolle oder Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen wie Logins oder ähnliches abrufbar sind, was dem Kläger bereits durch die Anmeldung bekannt war. Die Erhebung dieser Daten als solche erfolgte daher nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig. Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte. Auch das Vorbringen des Klägers, ihm seien zum Zeitpunkt seiner Registrierung als Nutzer die Standardeinstellungen auf der Plattform "Z" nicht bekannt gewesen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe gegen ihr obliegende Schutzpflichten verstoßen. Denn die Beklagte durfte und musste aufgrund der internetspezifischen Gepflogenheiten und der von ihr erteilten Hinweise und Hilfestellungen davon ausgehen, dass dem Kläger bekannt ist, dass sein Name, sein Geschlecht und sein Benutzername für jedermann abrufbar ist. Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, diese Daten vor der Erhebung durch Dritte zu schützen. Die Beklagte hat nämlich den Kläger, bevor dieser sich registrieren konnte, auf ihre Datenverwendungsrichtlinien hingewiesen, und der Kläger hat vor seiner Registrierung bestätigt, diese gelesen zu haben. Die seinerzeit maßgeblichen Datenverwendungsrichtlinien der Beklagten enthielten die erforderliche Information, dass Name, das Geschlecht und der Nutzername immer öffentlich zugänglich sind, d. h. von jeder Person gesehen werden können. Soweit der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2022 bestritten hat, Daten öffentlich gestellt zu haben und wiederholt darauf unter Vorlage eines entsprechenden Ausdrucks verwiesen hat, dass die Einstellung zu seiner Telefonnummer "nur ich" bezogen auf die Suchbarkeit lautet, so ist dieses Bestreiten unbeachtlich angesichts des Umstandes, dass die Beklagte einen entsprechenden Screenshot (Bl. 230) zur Akte gereicht hat, der genau diese Einstellung (bezogen auf die Einstellung der Suchbarkeit – die sog. "Zielgruppenauswahl" –) widerspiegelt. Der Kläger hat auch nicht etwa vorgetragen, Zweifel an der Echtheit dieses Screenshots zu haben, sondern er beschränkt seinen Vortrag darauf, dass er wiederholt auf die Einstellung der Nichtsuchbarkeit der Telefonnummer für andere Personen abstellt. Soweit der Kläger etwaig den Unterschied zwischen der Einstellung "Zielgruppenauswahl", d. h. Einstellungen, die festlegen, wer welche Information im Z-Profil sehen kann, und der Einstellung "Suchbarkeitseinstelllungen", d. h. wer das Profil eines Nutzers anhand der Telefonnummer – ohne dass diese sichtbar ist – finden kann, verkennt oder subjektiv nicht zutreffend erfasst hat, ändert das nichts an dem Umstand, dass dieser Unterschied besteht und die Beklagte hierauf auch ausführlich in ihren Hilfeeinstellungen und Einstellungshinweisen verständlich verweist. Insoweit wird lediglich auf den Screenshot der Beklagten zu "Privatsphäre-Einstellungen und Tools (Bl. 201 der GA) Bezug genommen. Dass nicht öffentlich zugängliche Informationen von Dritten erhoben worden sind, kann nicht festgestellt werden. Für seine dahingehende Behauptung, die mangels Angabe, um welche personenbezogenen Daten es sich überhaupt handelt, tritt der Kläger zudem keinen tauglichen Beweis an. Die Inaugenscheinnahme der von ihm angegebenen Webseite S.com ist als Beweismittel ungeeignet, da dort die durch das Scraping abgerufenen Daten lediglich abstrakt beschrieben werden; welche konkreten personenbezogenen Daten des Klägers – neben den immer öffentlich zugänglichen Informationen – erhoben worden sind, wird dort nicht angegeben. Der Kläger legt dies selbst schon nicht dar. Der von den Scrapern unter Nutzung des Kontakt-Importers der Plattform "Z" hergestellte Abgleich zwischen der von ihnen hochgeladenen Telefonnummer des Klägers mit seinem Konto stellt zwar eine Verarbeitung i.S.d. DSGVO dar. Jedoch war die Beklagte nicht verpflichtet, das Konto des Klägers vor dessen Auffinden über die Telefonnummer zu schützen, da der von den Scrapern hergestellte Abgleich als solcher nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig war. Zuzugestehen ist dem Kläger insoweit lediglich, dass die Beklagte aufgrund der Fülle an personenbezogener Daten dafür sorgen muss, dass gerade sensiblere Daten wie Email-Adressen oder Telefonnummern nicht einfach und schnell zu erlangen sind. Dies tut sie aber bereits dadurch, dass die Freigabe der Telefonnummer lediglich eine Komfortfunktion für den Fall ist, dass ein User – so auch der Kläger – besser gefunden werden will. Bei Inanspruchnahme dieser Funktion – wie bereits dargestellt – über Hinweise und Hilfestellungen auf die jeweiligen Schutzmöglichkeiten aufmerksam gemacht. Der Kläger hat unter der Einstellung "Zielgruppenauswahl" selbst seit 2013 unverändert gelassen, dass ihn "everyone" "by phone number" suchen kann. Der Kläger hat der Beklagten seine Telefonnummer freiwillig angegeben, die die Beklagte im Rahmen der Suchbarkeits-Einstellungen verwendete, um festzulegen, welche Personen das Konto des Klägers anhand dessen Telefonnummer finden können – nämlich alle Personen. Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die – wie die Scraper – über die Telefonnummer des Klägers verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der DSGVO. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm nicht bekannt war, dass alle Personen über seine Telefonnummer sein Konto finden können, hat dies nicht zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet war, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die das Konto des Klägers vor einem Auffinden über seine Telefonnummer schützten. Denn die Beklagte musste angesichts ihrer Hinweise in den Datenverwendungsrichtlinien, die der Kläger als gelesen bei der Registrierung angab, annehmen, dass dem Kläger bekannt ist, dass sein Konto über seine Telefonnummer für jedermann aufzufinden ist. Aufgrund sorgfältiger Lektüre der Datenverwendungsrichtlinien wäre es dem Kläger möglich gewesen, bei Einstellung der "Zielgruppenauswahl" den Kreis der berechtigten Personen, die ihn durch seine Telefonnummer auffinden können, zu begrenzen. Der Kläger hatte es selbst in der Hand, unter Zuhilfenahme des jedem Nutzer der Plattform zugänglichen Hilfebereichs die Suchbarkeitseinstellungen für sein Konto dahingehend anzupassen, dass nicht alle Personen, die seine Telefonnummer hochladen, sein Konto auffinden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass beim Scrapen der jeweilige Scraper sich unter Umständen auch computerunterstützter Hilfe bedient und künstlich Handynummern erzeugt, die dann – wie hier – mit der echten Handynummer eines Z-Nutzers übereinstimmten und so die – öffentlich zugänglichen Daten – abgreift. Diese Vorgehensweise ist aber nur möglich, weil der Kläger selbst die Einstellung belassen hat, dass ihn jedermann über seine Mobilfunknummer finden kann. Über die Datenschutzrichtlinie hat die Beklagte den Kläger hinreichend auf begrenzte Einstellungsmöglichkeiten verwiesen. Es ist der Beklagten weder abzuverlangen, dass sie diese Grundeinstellung ändert noch, dass sie eine technische Barriere einrichtet, etwa in Form einer 2-Phasen-Autentifizierung oder einer anderen Hürde, wonach jemand, der ein Profil sucht, sich erst legitimieren muss (Stichwort: "Ich bin kein Roboter"), um sodann unter Zuhilfenahme technischer Programme bzw. künstlicher Erzeugung von Telefonnummern, öffentlich einsehbare Daten zu scrapen. Der Kläger selbst hat seine Suchbarkeitsfunktion auf "everyone" belassen, nachdem er sich entschlossen hat, die Komfortfunktion "Angabe der Telefonnummer" zum komfortableren Finden von etwaigen Kontakten zu nutzen. Es widerspricht dem Zweck von Z, einerseits eine Social Media Plattform zur leichten Kontaktaufnahme und Kommunikation einzurichten, die der jeweilige User durch Hinweis und Zustimmung auf die Datenrichtlinien freiwillig nutzen kann und selbst nach Aufklärung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang er Daten dort hinterlegt, um andererseits der Beklagten solche technischen Hürden abzuverlangen, die dem o.g. Nutzungszweck diametral entgegenstehen. Ein gewisses Risiko, dass über technische Programme selbst gewählte Freigaben ausgenutzt und missbraucht werden, verbleibt bei der Internetnutzung stets, ist aber nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger zu tragen, der sich eigenverantwortlich zur Nutzung entschlossen hat und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie und nach Bereitstellung von Hilfestellungsmöglichkeiten selbst entscheiden konnte, wie weit er die Angebote nutzt. Scraping komplett zu unterbinden ist – unstreitig – nicht möglich, denn es nutzt die Möglichkeiten einer Website als Datensammlung gezielt aus. Wie auch bei Z ist das Scraping in den AGB der jeweiligen Websites oftmals untersagt, es zu kontrollieren fällt allerdings schwer und wird meist erst entdeckt, wenn die erlangten Daten (-sätze) auf anderen Websites veröffentlicht werden. Zudem leitet sich aus der DSGVO kein Anspruch auf bestimmte konkrete Sicherungsmaßnahmen ab, sondern die Beklagte muss allenfalls für ein hinreichendes Schutzniveau sorgen, was vorliegend geschehen ist. Die Beklagte beschäftigt nach eigenen Angaben ein EDM-Team (External-Data-Misuse-Team) und verfügt nach eigenen Angaben auch über Datenübertragungsbeschränkungen, wenn von einer bestimmten IP-Adresse in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von Anfragen gestellt werden. Schließlich veröffentlichte sie am 19.4.2019 einen Artikel zu diesem Vorfall und weitere Artikel am 15. und 16.4.2021. Dies steht schon aufgrund der zur Akte gereichten veröffentlichten und mit einem Link angegebenen Artikel zur Überzeugung der Kammer i. S. d. § 286 ZPO fest. Einer Zeugeneinvernahme bedurfte es insoweit nicht. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Maßnahmen durch die Beklagte ist – wie ausgeführt – unstreitig, dass Scraping sich nicht vollständig vermeiden lässt, da externe Dritte – d. h. sog. Scraper – gerade bemüht sind, etwa unter Verwendung einer Vielzahl von IP-Adressen und "gestaffelten" Abfragen, diese Barrieren zu überwinden. Im Übrigen hat der Kläger – wie schon ausgeführt – auch nicht konkret dargelegt, welche seiner Daten gescrapt und veröffentlicht wurden. Insoweit beschränkt er sich auf teilweise divergierende enumerative Aufzählungen, ohne konkret zu benennen, welche dieser Daten konkret bei ihm abgegriffen worden sein sollen. Selbst wenn man mit dem Kläger die Ansicht vertritt, dass im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.2.2022, C 175-20, Rn. 77, 78, s. a. BVerwG, Urteil vom 1.3.2022, 6 C 7/20, Rn. 49 f.) die Beklagte darlegen (und beweisen) muss, dass sie die Bestimmungen der DSGVO eingehalten hat, so ist ihr dies angesichts der dezidierten Ausführungen zu den Hilfeeinstellungen und Hinweisen sowie Ausführungen zu Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gelungen. Das einfache Bestreiten des Klägers ist unerheblich; einer irgendwie gearteten Beweisaufnahme bedarf es nicht.
DSGVO, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Datenschutzverstoß zu melden, ebenfalls nicht verletzt.
DSGVO meldet der Verantwortliche im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde ermöglicht es dieser über Maßnahmen zur Eindämmung und Ahndung der Rechtsverletzung zu entscheiden (vgl. LG Essen, Urteil vom 23.9.2021, AZ.: 6 O 190/21, ZD 2022, 50, m.w.N.). Der Beklagten wurde der Datenschutzvorfall spätestens am 03.04.2021 bekannt, denn zu diesem Zeitpunkt schilderte sie Ihr Vorgehen zu dem Scraping-Vorfall auf Ihrer Website. Der zuständigen Aufsichtsbehörde, J (J..., gem. Art 55 DSGVO) wurde unstreitig allerdings kein solcher Vorfall gemeldet. Da hierin aber der Beklagten kein Datenschutzverstoß anzulasten ist (s. o.), musste sie diesen auch nicht melden.
ZPO bekundet, seit Entdeckung des Scraping-Vorfalls im April 2021 nichts an seinen Profileinstellungen bei Z geändert zu haben. Schon dieser Umstand lässt die Angabe, Furcht vor einem Kontrollverlust über seine Daten zu haben, unplausibel erscheinen. Unabhängig davon genügt aber selbst die Annahme nicht, dass der Kläger unter einer Furcht vor einem Kontrollverlust leidet, um einen Schaden im Sinne der DSGVO zu bejahen. Der Kläger spricht lediglich allgemein von unerwünschten bzw. dem unerwünschten erhöhten Anfall von E-Mails und Nachrichten. Unerwünschte E-Mails und Anrufe erhalten gerichtsbekannt aber auch Personen, die keinen Z-Account haben und dort ihre Telefonnummer hinterlegt haben. Der Hinweis des Klägers darauf, dass nur den Wenigsten eine konkrete (und wohl auch erhebliche) Schadendarstellung gelingen dürfte und er wegen der Reichweite und der Größe des behaupteten Datenlecks schon aufgrund einer bloßen Gefährdung einen Schaden unter Bezugnahme auf LG München (Urteil vom 9.12.2021 – 31 O 16606/20, BeckRS 21/41707 und Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20 – BeckRS 6105) bejahen will, ist diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Das LG München hat Schadensersatz aufgrund einer Gefährdung eines Identitätsmissbrauch zugesprochen. In dem zu Grunde liegenden Fall wurden Daten veröffentlicht, nämlich "Personalien und Kontaktdaten, Daten zur gesetzlich erforderlichen Identifizierung des Kunden (etwa Ausweisdaten), die im Rahmen der Geeignetheitsprüfung erfassten Informationen, Daten bezogen auf Konto und/oder Wertpapierdepot (etwa Referenzkontoverbindung, Berichte, Wertpapierabrechnungen, Rechnungen) sowie steuerliche Daten (etwa Steueridentifikationsnummer)". Vorliegend geht es um ein öffentliches Profil nebst Telefonnummer und damit deutlich weniger sensible Daten. Eine Telefonnummer kann man wechseln. Dass aus dem Bekanntwerden einer Telefonnummer ein Identitätsmissbrauch entstehen kann, ist eher unwahrscheinlich (so auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2021, Az.: 4 O 67/20, ZD 2022, 55). Insbesondere würde der Schadenbegriff so aufgeweicht und ausgedehnt und es würde der konkrete Nachweis einer möglichen Betroffenheit genügen, um eine Haftung zu begründen. Dies käme einer reinen Gefährdungshaftung gleich und widerspricht letztlich auch dem Erwägungsgrund Nr. 75. Der Erwägungsgrund Nr. 75 stützt die bisher vertretene Auffassung der Kammer (s. Urteil der Kammer vom 23.9.2021, Az.: 6 O 190/21, ZD 2022, 50), da aus Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen physische, materielle oder immaterielle Schaden entstehen können. Insoweit sind Schäden aber kein zwangsweise Produkt aus einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen aus einer Verarbeitung personenbezogenen Daten, vielmehr sind diese nur fakultativ. Der Sinn der Verordnung wird aber nicht gewahrt, indem man jeglichem ,,Unwohlsein`` eine Schadensposition einräumt. Vielmehr muss zumindest ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Daten missbraucht werden. Dies konnte die Kammer im Lichte der Angaben des persönlich gehörten Klägers nicht feststellen, der bis heute seine Suchbarkeitseinstellungen trotz behaupteten Unwohlseins nicht verändert hat. Es bedurfte auch keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH nach § 148 ZPO mit Blick auf die anstehende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtssache C 300/21 (Österreichische Post) zu der Frage, ob es eines konkreten, messbaren Schadens bedarf. So mag Generalanwalt Rantos jüngst zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausgeführt haben, dass diese Norm zwei eigene, separate Voraussetzungen hat, nämlich: (
ZPO ausgeführt hat, bis heute keinerlei Änderungen in seinen Profileinstellungen oder sonstige Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben. Dann aber ist nicht erkennbar, worin ein kausaler Schaden liegen soll. Soweit der Kläger meint, einen Schmerzensgeldanspruch auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 34 DSGVO stützen zu wollen, weil die Beklagte ihm verspätet Auskünfte erteilt hat, geht er bereits deshalb fehl, weil nicht erkennbar ist, was er unternommen hätte, wenn er – aus seiner Sicht – eher besagte Auskunft von der Beklagten erhalten hätte. Denn der Kläger hat auch nach aus seiner Sicht verspäteter Auskunftserteilung keinerlei Maßnahmen zum Eigenschutz ergriffen. Es ist angesichts dessen schon unklar, warum die erteilten Auskünfte überhaupt verspätet sein sollen, da der Kläger nach eigener Bekundung mit den erhaltenen Auskünften nichts unternommen hat. Dann aber erschließt sich auch nicht, was er mit aus seiner Sicht früher zu erteilenden Auskünften getan hätte, unabhängig von der weiteren Fragen des "ob" eines Schadens. ee. anspruchsausschließendes Mitverschulden Im Lichte der vorstehenden Ausführungen bedurfte es seitens der Kammer keiner abschließenden Erörterung, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruchs wegen anspruchausschließenden Mitverschulden ausgeschlossen ist, insoweit merkt die Kammer lediglich obiter dictum an, dass im Schrifttum umstritten ist (vgl. zum Meinungsstand: Tager/Gabel, DSGVO, a. a. O., Art. 82 Rn. 36), ob auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach den Normen der DSGVO ein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden zu prüfen sei. Die bejahende Ansicht, zu der auch der vorgenannte Kommentar zählt, verweist darauf, dass eine solche Regelung der DSGVO nicht enthalten ist und daher auf nationales Recht (analog) zurückgegriffen werden könne, während die verneinende Ansicht einzig auf Art. 82 Abs. 3 DSGVO abstellt, der lediglich eine Exkulpation des Schädigers vorsehe, die dieser aber beweisen müsse. Für einen Rückgriff auf das Mitverschulden
BGB analog spricht aus Sicht der Kammer, dass ein Schutz nur soweit reichen kann und muss, soweit sich der Geschädigte sich nicht selbst des Schutzes begibt. So aber liegt hier der Fall. Denn aufgrund der vom Kläger selbst zur Akte gereichten Screenshots steht fest, dass er die – wenn auch mehrschichtigen – Informationen hatte, wie er seine Privatsphäre schützen kann. Zudem hat er selbst in Kenntnis des hiesigen Klageverfahrens und der Informationen der Gegenseite zur Differenzierung "Sichtbarkeit der Telefonnummer" und "Suchbarkeitsmöglichkeiten" seit 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinerlei Profiländerungen vorgenommen und etwa die Suchbarkeitsfunktion begrenzt oder die Nutzung der Komfortfunktion unter Verwendung der Mobilfunknummer korrigiert. ff. Höhe des Anspruchs: Mangels Anspruch dem Grunde nach sind auch vertiefte Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs entbehrlich. Zuzugestehen mag dem Kläger wegen des präventiven und sanktionellen Charakters des Schmerzensgeldanspruchs aus der DSGVO sein, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € bei einem Verstoß nicht fernliegend wäre. Dies deckt sich auch mit dem europarechtlich weit gefassten Schadenbegriff, der nur bei einer entsprechenden Weite seiner intendierten Abschreckungswirkung gerecht werden kann. Es ist jedoch anzumerken, dass sich der Kammer mangels entsprechender Ausführungen schon nicht erschließt, warum außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € begehrt wurde und nunmehr bei gleichbleibender Argumentation im gerichtlichen Verfahren 1.000,- € begehrt werden. 2. Kein Anspruch aus nationalen Vorschriften Die Kammer vermochte ebenfalls keinen Schmerzensgeldanspruch nach nationalen Vorschriften für begründet erachten. a) Anwendbarkeit nationalen Rechts neben der DSGVO Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die DSGVO als unmittelbar geltendes europäisches Recht nationales Recht verdrängt oder ein Nebeneinander anzunehmen ist. Teile der Rechtsprechung (LG Essen, Urteil vom 12.5.2022, 1 O 272/21, noch nicht veröffentlicht; KG Berlin, Beschluss vom 2.2.2021 – 9 W 1117/20 – juris, Rn. 44) und wohl der überwiegende Teil der Literatur nehmen ein Nebeneinander an (exemplarisch BeckOK DatenschutzR/Quaas, 38. Ed. 1.11.2021, DSGVO Art. 82, Rn. 8; a. A.: LG Frankfurt, Urteil vom 18.9.2020, 2- 27 O 100/20 – juris, Rn. 56). Doch auch bei Annahme eines "Nebeneinanders" ist ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers unbegründet. Im Einzelnen: b) Kein Anspruch auf Schadensersatz
1, Abs. 3, 281, 327, 327 e, 327 i BGB Ein Anspruch gegen die Beklagte folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 327, 327 e, i BGB. Ob die Parteien – der Kläger als Verbraucher
BGB und die Beklagte als Unternehmer
BGB –
1 BGB einen Verbrauchervertrag abgeschlossen haben, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand hat, kann dahinstehen, da die in Rede stehenden Verstöße 2019 und 2021 stattfanden, die Normen des §§ 327 ff. BGB aber erst zum 1.1.2022 in Kraft traten. Selbst wenn man
2 EGBGB die Norm des § 327 e BGB auch auf vor dem 1.1.2022 abgeschlossene Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben, anwenden will, weil es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, da die vertragsgegenständliche Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeit von Z keine einmalige Angelegenheit darstellt, sondern von Dauer ist, so müsste jedenfalls in Verstoß im Geltungszeitraum des § 327 BGB liegen, mithin nach dem 1.1.2022. Dies ist zu verneinen, da sowohl das Scrapen von Daten 2019 als auch deren Veröffentlichung durch Dritte im April 2021 vor dem Inkrafttreten der §§ 327 ff. BGB lagen. c) kein Anspruch auf Schadensersatz
1 BGB i.V.m. Nutzungsvertrag sui generis Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 i. V. m. einem Nutzungsvertrag sui generis in Betracht. aa. Durch Registrierung des Klägers auf der Z-Seite schlossen die Parteien einen Nutzungsvertrag. Die Beklagte stellt die Social-Media-Plattform Z zur Verfügung, welche der Kläger nutzt. Ein solcher Vertrag ist ein nicht normierter Vertrag sui generis (OLG München, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 U 5493/19 Pre, GRUR 2021, 1099). bb. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte eine Pflicht aus diesem Nutzungsvertrag verletzt hat, indem sie gegen Normen der DSGVO verstoßen haben soll, die durch Zustimmung der Geltung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie, die auf die DSGVO Bezug nimmt, Teil des Vertrages geworden sind. Denn selbst wenn man dies entgegen der Ausführungen unter B. I. 1. bejahen wollte, so fehlt es an einem Schaden
BGB. Das nationale Schadensrecht verlangt gerade eine spürbare Beeinträchtigung (s. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021), Rn. 26 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 2.2.2021 – 9 W 1117/20 -, juris, Rn. 44 m. w. N.). Eine solche ist angesichts der vorstehenden Ausführungen, die hier sinngemäß gelten, zu verneinen. Unabhängig davon müsste sich der Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden
2 BGB entgegenhalten lassen. Denn der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung
ZPO bekundet, selbst in Kenntnis des gerichtlichen Verfahrens und Hinweises der Beklagten auf den Unterschied der Einstellung "Sichtbarkeit der Mobilfunknummer" und Suchbarkeitsmöglichkeiten durch die Freigabe der Handynummer in letztgenannten Einstellung, die seit 2013 bis heute angesichts des zur Akte gereichten Screenshots unverändert auf "everyone" steht, keine Änderungen vorgenommen zu haben. Zudem wurde offenkundig, dass der Kläger die entsprechenden Hinweise trotz Übersichtlichkeit und Verständlichkeit angesichts der zur Akte gereichten Screenshots offenbar nicht sorgfältig studiert hat, als er die Komfortfunktion "Suchbarkeitseinstellungen durch Angabe der Mobilfunknummer" ausgewählt hat. Andernfalls wäre ihm der Unterschied der beiden Funktionen offenbar geworden.
1 und Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 6 DSGVO sowie Art. 17 DSGVO Dem Kläger steht nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 17 DSGVO gegen die Beklagte ferner kein Anspruch auf Unterlassung zu, seine personenbezogenen Daten in Zukunft unbefugt, d.h. konkret ohne vorherige ausreichende Belehrung, zu veröffentlichen und diese zukünftig unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Denn es fehlt bereits an einem Verstoß der Beklagten, der überhaupt zu einem Unterlassungsanspruch führen könnte, selbst wenn man Art. 6 DSGVO als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ansieht. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ). Art. 6 Abs.1 DSGVO dient dem Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Zweck des Art 6 Abs. 1 DSGVO liegt darin, rechtswidrige Verarbeitungen personenbezogener Daten zu deklarieren und zu verhindern. Insoweit ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021, Az.: 17 Sa 1185/20, ArbG Herne), ZD 2022, 295). Es fehlt an einem Verstoß. Die Beklagte hat den Kläger ausreichend aufgeklärt
1 DSGVO, insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung sowie deren Rechtsgrundlage und die etwaigen Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (s.o.). Der Kläger hat zudem mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie die Einwilligung zu der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben
1 S. 1 a.) DSGVO. Insbesondere wurden die Datenlinie sowie die Nutzungsbedingungen in einfach verständlicher Sprache abgefasst und sind einfach zugänglich, wenn auch mehrschichtig. Die Website der Beklagten weist einen sogar mehrfach darauf hin, dass man einen Privatsphärecheck machen kann. Insoweit entspricht das Ersuchen der Einwilligung auch den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 DSGVO. Wie ausgeführt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont
, 157 BGB durchaus bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise nachvollziehbar (s. Screenshots in der Akte). IV. kein Auskunftsanspruch
II. ausgeführt, ist der Auskunftsanspruch durch das außergerichtliche Schreiben der Beklagten teilweise i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Klägers betrifft. Die Beklagte ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig. V. keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
1 BGB oder aus Art.82 Abs. 1 DSGVO. VI. keine Zinsen
ZPO Aufgrund fehlenden Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger ferner keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen, § 291 ZPO. VII. prozessuale Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. VIII. Streitwert Der Streitwert wird auf 6.500,- € festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf A. I. 2. verwiesen. Permalink: https://openjur.de/u/2464064.html ( https://oj.is/2464064 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 14 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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