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VG Wiesbaden, Urteil vom 26.01.2023 - 1 K 259/21.WI.A

Ein Auseinanderreißen der - bereits in Afghanistan und während des gesamten Fluchtwegs bis nach Griechenland - bestehenden Familiengemeinschaft durch eine Überstellung der Kläger nach Slowenien zur Du

Art. 6Abs.

1 GG darstellen würde. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Februar 2017- C.K., C-578/16 PPU -, juris; Urteil vom
  2. Mai 2013 - Halaf, C-528/11- juris). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt - hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (vgl. EGMR, Urteil vom
  3. Januar 2011 - M.S.S., 30696/09, NVwZ 2011, 413; Urteil vom
  4. Juni 2005 - Bosphorus, Nr. 45036/98, NJW 2006, 197). Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Maße das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumte Ermessen gerichtlich überprüfbar ist und diesbezüglich ein subjektives Recht vermittelt (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom
  5. Januar 2022 - 34 K 345/20 A -, Rn. 26 - 27 juris, mit weiteren Nachweisen). Sofern jedenfalls die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts zu einer Verletzung der Grundrechtecharta bzw. der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh, führt und nur die Ausübung eines Selbsteintritts diese verhindert, ist ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintritts zu bejahen (vgl. EuGH, Urteil vom
  6. Februar 2017 - C.K., C-578/16 PPU - juris Rn. 88; Urteil vom
  7. Mai 2013 - Halaf, C-528/11 -, juris Rn. 35 ff). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Rahmen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh, sondern sind auch bei anderen drohenden massiven Grundrechtsverletzungen, wie insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens, nach Art 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu übertragen, sofern diese nicht ohne Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermieden werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  8. Januar 2022 - 34 K 345/20 A - Rn. 28 - 29 juris, mit weiteren Nachweisen). Es ist vorliegend aus individuellen, in den Personen der Kläger liegenden und damit von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" von vornherein nicht erfassten Gründen geboten, von der Überstellung der Kläger nach Slowenien abzusehen. Eine Dublin-Überstellung einzelner Familienangehöriger ist zwar nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die zwingende Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn ein durch die Grundrechtsgarantien geschützter Bereich betroffen ist, insbesondere bei Vorliegen besonderer familiärer oder humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 Dublin III-VO erfasst sind (vgl. Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis,
  9. Auflage 2021, § 29 AsylG Rn. 451 - 454). Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs.

aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Geschützt ist das tatsächlich bestehende Familienleben, dieses umfasst vor allem das Zusammenleben von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BeckOK AuslR/Hofmann, 35. Ed. 1.7.2022, EMRK Art. 8 Rn. 18). Daraus folgt, dass Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs.

Art. 7

GRCh, die für die Grundrechtsträger besonders einschneidend wirken, zur Annahme eines entsprechenden Ausnahmefalls führen können. Zwar gewähren die genannten Vorschriften unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, sie enthalten jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat und verpflichten die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Beziehungen der Kläger zu weiteren Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dies hat die Beklagte nicht getan. Bereits bei ihrer Entscheidung über den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Bescheid vom

  1. Februar 2021 ist die Beklagte von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als sie angenommen hat, eine in Afghanistan religiös geschlossene Ehe wäre nach deutschem Recht unbeachtlich. Entgegen der Ausführungen in dem Bescheid vom
  2. Februar 2021 kommt es für die Wirksamkeit und Beachtlichkeit der hier geltend gemachten Eheschließung darauf an, ob diese nach dem Recht des Staates, dem die angeblich verheirateten Personen angehören, also nach afghanischem Recht als wirksam zu betrachten ist, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. In Afghanistan erfolgt die Eheschließung - wie jeder andere Vertragsschluss - durch Angebot und Annahme, und zwar in Anwesenheit zweier voll geschäftsfähiger Zeugen im Rahmen einer einzigen Zusammenkunft, die grundsätzlich im Eheschließungsamt stattfinden soll, welches die Heiratsurkunden ausfertigt, die Ehe registriert und die vollzogene Eheschließung der zuständigen Personenstandsbehörde mitteilt. Gleichwohl werden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann (Art. 60, Art. 61, Art. 66 des Zivilgesetzbuches - Madani Qanun - vom
  3. Januar 1977; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand
  4. Oktober 1990, Seite 16; Mankowski in: Staudinger, Stand 2010, Art. 13 EGBGB Rn. 686 ff.). Ausweislich der vorgelegten Akte des Verfahrens der Ehefrau und Mutter der Kläger hat diese in ihrem Verfahren eine farbige Kopie ihrer Heiratsurkunde vorgelegt (Bl. 97 der Bundesamtsakte mit dem Aktenzeichen ...), die nicht beanstandet worden ist. Darüber hinaus haben sowohl die Ehefrau und Mutter der Kläger als auch der Kläger zu 1) ihre Tazkira im Original vorgelegt, aus denen sich jeweils ergibt, dass sie verheiratet sind (Bl. 88, Bl. 99 der Bundesamtsakte mit dem Aktenzeichen ..., Bl. 5, Bl. 9 der Bundesamtsakte mit dem Az. ...; vgl. VG Ansbach Beschluss vom
  5. Februar 2021 - AN 17 E 21.50020, BeckRS 2021, 2471 Rn. 17-25). Ernsthafte Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden sind insgesamt nicht ersichtlich. In der Gesamtschau ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, dass der Kläger zu 1) mit der Asylantragstellerin aus dem Verfahren ... verheiratet und der Kläger zu 2) das gemeinsame Kind dieser beiden Personen ist. Somit besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Zweifel, dass zwischen den Klägern und deren Ehefrau bzw. Mutter eine durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs.

Art. 7GRCh geschützte Familieneinheit besteht.

Vorliegend ist ein Ausnahmefall gegeben, bei dem der Schutz der Kernfamilie als institutionelle Verfassungsgarantie und der in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs.

Art. 7

GRCh verankerte Grundsatz der Familieneinheit - hier: die Möglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Eheleute insbesondere mit dem gemeinsamen inzwischen 8-jährigen Kind - insoweit Vorrang genießen. Eine Überstellung der Kläger nach Slowenien würde eine Trennung von der Ehefrau bzw. der Mutter bedeuten. Diese Trennung wäre auch nicht nur vorübergehend, denn die Beklagte war für die Prüfung des Asylantrages der Ehefrau und Mutter zuständig und hat in ihrem Verfahren letztendlich mit Bescheid vom

  1. Januar 2021 - also nur einen Tag vor der offiziellen Antragstellung der Kläger - festgestellt, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Eine Zusammenführung in Slowenien dürfte bereits deshalb ausscheiden, abgesehen davon, dass es für die Ehefrau und Mutter keinen EURODAC-Treffer hinsichtlich Slowenien gibt. Vor diesem Hintergrund ist ein Auseinanderreißen der - bereits in Afghanistan und während des gesamten Fluchtwegs bis nach Griechenland - bestehenden Familiengemeinschaft durch eine Überstellung der Kläger nach Slowenien nicht zu rechtfertigen. Gerade die Trennung von der Mutter ist für den noch sehr jungen Kläger zu 2) und dessen Kindeswohl nicht hinzunehmen. Ohne dass es noch für die Entscheidung darauf ankäme, dürfte im Übrigen auch ein innerstaatliches Abschiebungshindernis vorliegen. Der Schutz der Kernfamilie als institutionelle Verfassungsgarantie und der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Familieneinheit genießen insoweit Vorrang vor einer Überstellung der Kläger nach Slowenien (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom
  2. Februar 2021 - W 5 S 20.50297 -, Rn. 30 - 32 juris). Aus der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 3 des Bescheides gemäß § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG verfügten Abschiebungsanordnung. Auch sind deswegen die in Ziffer 2 des Bescheides ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso wie die in Ziffer 4 des Bescheides ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hinfällig und aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2464269.html ( https://oj.is/2464269 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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