Tenor I. Der Termin der mündlichen Verhandlung am 25. November 2020 wird aufgehoben. II. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4. März 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 16.12.2020 Stellung zu nehmen. Gründe A. Die Klägerin behauptet, im Zeitraum von Ende August bis Ende Oktober 2017 auf einer Baustelle in O. verschiedene Tiefbauarbeiten ausgeführt zu haben. Diese Baustelle gehörte nach den Angaben der Beklagten zu einem Bauvorhaben der J. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Geschäftssitz in R. (künftig: Bauherrin). Die Parteien streiten darüber, wer Auftraggeber der Klägerin gewesen ist. Unstreitig nahm die Beklagte, eine Projektmanagementgesellschaft, Kontakt zur Klägerin auf; Mitte August 2017 fand in O. ein Vor-Ort-Gespräch statt. Bezugnehmend hierauf forderte die Beklagte die Klägerin per E-Mail vom 23.08.2017 zur Abgabe eines Angebots auf; in einer weiteren E-Mail vom selben Tage zeigte die Beklagte an, dass die Bauherrin Auftraggeberin sein werde, bezeichnete diese jedoch als "J. GmbH (UG) & Co. KG" mit Geschäftssitz in O. Die Klägerin übersandte der Beklagten am selben Tag ein erstes Angebot per E-Mail über die Herstellung eines Grabens einschließlich dessen Absandung und Verlegung eines E-Kabels sowie über die Herstellung zweier Baugruben (GDRMA und Trafo). Die Beklagte verlangte mit E-Mail vom Folgetag "Nachbesserungen am Preis". Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die angebotenen Arbeiten ausgeführt und ein Mitarbeiter der Beklagten die Arbeiten am 19.09.2017 abgenommen habe. Mit E-Mail vom 09.10.2017 fragte die Beklagte bei der Klägerin an, ob sie kurzfristig den Keller für die Gasdruckstation mit Sand verfüllen könne. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach eigenen, von der Beklagten bestrittenen Angaben nach. Im Oktober 2017 lieferte die Klägerin nach eigenen, ebenfalls bestrittenen Angaben Füllsand zum Absanden der Kabeltrasse und baute diesen ein. Die Klägerin stellte gegenüber der Bauherrin am 19.09.2017 eine Zwischen- (Abschlags-) rechnung i.H.v.19.765,00 €, am 24.10.2017 eine weitere Rechnung i.H.v. 7.897,78 € und am 28.11.2017 eine Rechnung i.H.v. 2.010,00 €. Die Bauherrin zahlte nicht. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 02.11.2017 forderte die Klägerin die Bauherrin zur Zahlung von insgesamt 27.663,68 € für Tiefbauarbeiten auf der Baustelle in O. auf. Die Forderungsaufstellung beinhaltete auch die beiden ersten der o.g. Rechnungen. Eine A. L. (unter einer E-Mail-Anschrift der Fa. J. Gemüse ) wies das Ansinnen der Klägerin zurück und berief sich darauf, dass sie nicht Auftraggeberin der Klägerin sei. Die Klägerin machte ihre Zahlungsansprüche gegen die Bauherrin gerichtlich geltend (LG Magdeburg, Az. 31 O 49/18); eine Vollstreckung scheiterte an der Zahlungsunfähigkeit der Bauherrin. Die Klägerin hat mit ihrer nunmehrigen Klage gegen die Beklagte geltend gemacht, dass sie von der Beklagten beauftragt worden sei, die Arbeiten für die Bauherrin durchzuführen. Die Bauherrin sei nur Leistungsempfängerin, nicht Vertragspartnerin geworden. Die ursprüngliche, irrtümliche Annahme der Klägerin, dass die Beklagte die Bauherrin vertreten habe, habe auf einer Fehlinformation der Beklagten beruht. Die von ihr, der Klägerin, ermittelte Anschrift der Bauherrin sei identisch mit der Anschrift der Beklagten, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sei Kommanditist der Bauherrin. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte nicht für, sondern als Bauherrin gehandelt habe. Das Landgericht hat mit seinem am 04.03.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das ihm am 13.03.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 07.04.2020 vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zum 15.06.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Klägerin meint, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Klageforderung auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter gestützt werde; diese Anspruchsgrundlage habe das Landgericht gar nicht geprüft. Eine Vertretung der Bauherrin durch die Beklagte sei nicht unstreitig gewesen, was sich bereits aus dem - damit nicht zu vereinbarenden - Hauptvorbringen der Klägerin ergebe. Das Landgericht habe zudem versäumt, hilfsweise eine Haftung der Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu prüfen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.673,68 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.765,90 € seit dem 04.10.2017, aus 7.897,78 € seit dem 25.10.2017 und aus 2.010,00 € seit dem 28.11.2017 sowie weitere 9,00 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.358,86 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt das Bestreiten ihrer Passivlegitimation. Die Replik der Klägerin vom 18.11.2020 ist bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt worden. B. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, über die Berufung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass es bereits an einer Passivlegitimation der Beklagten fehlt, so dass es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung nicht ankommt. 1. Das Berufungsvorbringen bietet keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO begründen. Vielmehr hat das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien erschöpfend und richtig beurteilt. Insbesondere teilt der Senat die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der wechselseitigen Erklärungen der Prozessparteien im August und September 2017 im Hinblick auf Tiefbauarbeiten in O.
- a)Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Zivilprozess die Prüfungsdichte des Berufungsgerichtes eingeschränkt ist. Auch wenn das Berufungsgericht noch Tatsachengericht ist, hat es grundsätzlich gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO als den Kernbestimmungen des Berufungsrechtes von den Tatsachen auszugehen, die das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellt hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommen daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat. Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine von der Klägerin geltend gemachte fehlerhafte Beweiswürdigung nicht vor.
- b)Die Klägerin hat zwar in ihrer Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass die gesamte Kommunikation über die streitgegenständlichen Tiefbauarbeiten ausschließlich zwischen ihr und der Beklagten geführt wurde. Gleichwohl kommt es für die Fragen, ob diese Gespräche zu einem Vertragsschluss geführt haben und - falls ja - wer als Auftraggeberin der Klägerin anzusehen ist, auf den Inhalt der ausgetauschten Erklärungen und ggf. auf deren Auslegung an.
- aa)Die Beklagte hat bereits anlässlich ihrer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes am 23.08.2017 eindeutig erklärt, dass sie nicht im eigenen Namen handelte, sondern dass die Bauherrin als Auftraggeberin anzusehen sei ("... habe im ersten Schreiben den Auftraggeber vergessen mitzuteilen. Auftraggeber: J. GmbH (UG) & Co. KG ...", vgl. Anlage K 4). Nach dem - nach §§ 133 , 157 BGB maßgeblichen - Verständnis eines objektiven Erklärungsempfängers in der Situation der Klägerin war die Aufforderung eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin der Bauherrin, vertreten durch die Beklagte, ein entsprechendes Angebot unterbreiten sollte. Die geringfügige Falschbezeichnung der Bauherrin ("GmbH (UG)" statt "UG (haftungsbeschränkt)" war insoweit unschädlich, weil die damit gemeinte Kommanditgesellschaft eindeutig zu identifizieren war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es für die Identifizierung der von der Beklagten als Auftraggeberin benannten Kommanditgesellschaft auch unschädlich, dass die angegebene Anschrift nicht mit dem im Handelsregister verzeichneten Geschäftssitz übereinstimmte.
- bb)Die Klägerin ist der Aufforderung mit E-Mail vom selben Tage nachgekommen. Das Angebot war zwar weder an die Bauherrin adressiert noch enthielt es etwa eine Überschrift, aus der auf den Adressaten des Angebots zu schließen gewesen wäre. Es stand jedoch im unmittelbaren zeitlichen und situativen Zusammenhang mit der vorgenannten Aufforderung zur Angebotsabgabe, so dass nach dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten davon auszugehen war, dass die Klägerin die Bauherrin als Vertragspartnerin akzeptierte und ihr Angebot an diese richtete. Hierfür spricht auch das nachfolgende Verhalten der Klägerin, die im Rahmen ihrer Rechnungsstellungen und ihrer Forderungseinziehung die Bauherrin als ihre Auftraggeberin behandelte, bis sich deren Zahlungsunfähigkeit herausstellte.
- cc)Gleiches gilt für die Antwort der Beklagten vom 24.08.2017. Die Beklagte nimmt in ihrer Antwort auf den vorangegangenen Schriftverkehr Bezug, ohne zur Frage der Vertragspartnerschaft und insbesondere zur Identität der Auftraggeberin Abweichendes zu erklären. Die Prozessparteien gehen inzwischen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die Antwort der Beklagten nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des ersten Angebots der Klägerin und als Unterbreitung eines neuen Angebots (mit pauschaliertem Preis) auszulegen ist. Diese E-Mail ist aber - konsequenterweise - als ein neues Angebot der Bauherrin, vertreten durch die Beklagte, auszulegen. Unabhängig davon, ob die Klägerin dieses modifizierte Angebot angenommen hat oder nicht, der Vertrag konnte durch eine - hier zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellte - Annahme gleichwohl nur mit der Bauherrin zustande kommen.
- dd)Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf die rechtlich bestehende Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages zu Gunsten Dritter verweist, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Denn weder in der Anfrage der Beklagten, die gerade nicht im eigenen Namen anfragte, noch im Angebot der Klägerin vom 23.08.2017 und in der Antwort der Beklagten vom 24.08.2017 ist ein konkreter Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Bauvertrages werden sollte. Allein der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die von ihr sogar eingeräumte konkludente Festlegung der Bauherrin als Auftraggeberin in ihrem Angebot vom 23.08.2017 auf einer Information der Beklagten beruht habe, ändert nichts an deren objektivem Erklärungsgehalt. Die Klägerin wollte - ob Fehlinformation oder nicht - ihr Angebot an die Bauherrin richten und sie kommunizierte mit der Beklagten als Vertreterin der Bauherrin.
- ee)Für die beiden Folgeaufträge ist die schriftlich geführte Kommunikation zwar erheblich spärlicher, aber das Landgericht hat diese zutreffend in den Kontext des ursprünglichen Auftrages eingeordnet und damit in ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bauherrin. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte ihr nicht als eine vollmachtlos handelnde Vertreterin der Bauherrin nach § 179 Abs. 1 BGB.
- a)Zwar obliegt es nach der vorgenannten Vorschrift dem Vertreter, hier also der Beklagten, im Falle der Geltendmachung eines Handelns ohne Vertretungsmacht, die eigene Vertretungsmacht nachzuweisen. In erster Instanz hat die Klägerin jedoch ein Handeln der Beklagten im eigenen Namen und nicht etwa im fremden Namen geltend gemacht. Eine Prüfung eines Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB war nach diesem Sachvorbringen der Klägerin nicht veranlasst.
- b)Darüber hinaus hat die Beklagte in erster Instanz vorgetragen, dass sie als Projektmanagementgesellschaft von der Bauherrin mit der Projektdurchführung beauftragt worden sei und diese Beauftragung eine Bevollmächtigung beinhaltet habe. Diesem tatsächlichen Vorbringen ist die Klägerin in erster Instanz nicht entgegengetreten, sondern hat gerade geltend gemacht, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre Beauftragung durch die Bauherrin ein wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss eines Vertrages zu Gunsten der Bauherrin als Leistungsempfängerin gehabt habe. In erster Instanz war damit auch die Vertretungsmacht der Beklagten unstreitig, so dass es eines Beweisangebotes der Beklagten nicht bedurfte.
- c)Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren - im Rahmen eines als Hilfsvorbringen zu bewertenden Sachvortrages - erstmals geltend macht, dass die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin ohne eine Vertretungsmacht gehandelt habe, handelt es sich um neue Tatsachen, die nach Maßgabe der §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sind. Die Klägerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, weswegen ihr dieses Hilfsvorbringen nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen sein soll. II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. III. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung unter Abwägung auch der Interessen der Prozessparteien nicht geboten. Die widerstreitenden Rechtsansichten sind umfangreich dargestellt worden. Aus diesem Grunde hat der Senat den bereits anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung aufgehoben. C. Es wird anheimgestellt, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. In einem solchen Fall ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 2,0 Gebühren (KV Nr. 1222 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), während im Fall eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO 4,0 Gebühren anfallen (KV Nr. 1220 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Manshausen Weiß-Ehm Wiedemann Permalink: https://openjur.de/u/2464270.html ( https://oj.is/2464270 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.