1. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertra
§§ 8bis 10 TMG ausgestaltet.
Zwar sollten durch diesen Staatsvertrag die Vollzugsmöglichkeiten zur Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote als dem wesentlichen Ziel der Glücksspielregulierung mit Blick auf ein konsequentes, zügiges und nachhaltiges Vorgehen der Länder verbessert werden. Ausweislich der amtlichen Erläuterungen sollte die Ergänzung der Rechtsgrundlagen für ein solches Vorgehen durch zusätzliche Instrumente in Form von Internetsperren jedoch nur "unter Beachtung strenger Vorgaben" erfolgen (LT RLP Drs. 17/13498, S. 48).
(2)Der spezielle Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Neuregelung der Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen Diensteanbieter mit dem Ziel der Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote ("IP-Blocking") soll die Erreichung der Zielsetzungen des § 1 GlüStV 2021 fördern. Zwar geht der Staatsvertragsgeber nach den amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (LT RLP Drs. 17/13498, S. 129) davon aus, die Wiedereinführung der Ermächtigung zu Sperranordnungen habe sich im Gefolge der Schwierigkeiten des Vollzugs des Glücksspielstaatsvertrages 2012/2020 nicht zuletzt gegenüber ausländischen Veranstaltern und Vermittlern von nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubten Glücksspielen, die auf den Geltungsbereich dieses Staatsvertrages ausgerichtet seien, als geeignet und erforderlich erwiesen, um die genannten Ziele des § 1 GlüStV 2021 effektiv zu erreichen. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aber seinem Wortlaut nach durch die dynamische Rechtsgrundverweisung auf
§§ 8bis 10 TMG faktisch eingeschränkt (vgl.
bereits VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 39, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008). So wird im - hier vorliegenden - Fall eines Access-Providers nämlich in der Regel von einer Verantwortlichkeitsprivilegierung gemäß § 8 TMG auszugehen sein (Anstötz/Tautz, ZdiW 2022, 173 [177 f.]; ebenso zur Vorgängerregelung: Ennuschat/Klestil, ZfWG 2009, 389 [390]; Frey/Rudolph/Oster MMR-Beilage 2012, 1 [17]; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 23). Damit bilden die Erwägungen der amtlichen Begründung zur Effektivität der Maßnahme aber keine tragfähige und ausreichende Grundlage für eine erweiternde Auslegung oder teleologische Extension des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021.
(3)Ebenso wenig lässt die systematische Gesamtschau vergleichbarer Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen gegen Diensteanbieter zur Sperrung von fremden Inhalten darauf schließen, der Staatsvertragsgeber habe mit dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 GlüStV 2021 auch nicht verantwortliche Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG erfassen wollen. Nach der bis zum
- November 2020 und damit während der Vertragsverhandlungs- und Ratifizierungsphase des Glücksspielstaatsvertrages 2021 noch geltenden Regelung in § 59 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - konnten Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten gegen den "Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes" gerichtet werden (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
- März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris Rn. 45, zur entsprechenden Vorgängerregelung in § 22 Abs. 3 Mediendienste-Staatsvertrag). Soweit § 20 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages - JMStV - in seiner ebenfalls bis zum
- November 2020 geltenden Fassung eine entsprechende Geltung des § 59 Abs. 4 RStV anordnete, bestand diese jugendschutzrechtliche Eingriffsermächtigung dagegen zunächst nur "unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes". Nach der zum
- November 2020 geänderten Fassung des § 20 Abs. 4 JMStV sowie der gleichzeitig in Kraft getretenen Regelung in § 109 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages als Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrages können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nunmehr gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Telemediengesetzes gerichtet werden (vgl. dazu: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Netzsperren, Rechtslage und gesetzgeberischer Spielraum, WD 10 - 3000 - 016/21, S. 23). Angesichts dieser Gesetzesentwicklungen zur Frage der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte kann nicht davon ausgegangen werden, der Staatsvertragsgeber habe mit dem am
- Juli 2021 in Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 versehentlich an
§§ 8bis 10 TMG angeknüpft.
Soweit der Staatsvertragsgeber in den amtlichen Erläuterungen darauf verweist, eine § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entsprechende Ermächtigung ("IP-Blocking") finde sich in einer Vielzahl von Glücksspielregulierungen europäischer Staaten ("60 % der EU/EWR-Mitgliedstaaten"), die wie die deutsche Glücksspielregulierung an die grundrechtlichen Vorgaben der EMRK gebunden seien (vgl. LT RLP Drs. 17/13498, S. 60, 129), lässt auch dies nicht auf ein Versehen bei der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 GlüStV 2021 mit einer dynamischen Rechtsgrundverweisung auf
§§ 8bis 10 TMG schließen.
Aufgrund des in den Erläuterungen zitierten Abschlussberichts der Europäischen Kommission vom November 2018 zu der Studie "Evaluation of Regulatory Tools for Enforcing Online Gambling Rules and Channelling Demand towards Controlled Offers” musste dem Staatsvertragsgeber nämlich bewusst sein, dass in den meisten der an der Studie teilnehmenden Staaten eine erlassene Sperrungsanordnung zugleich für sämtliche Internet Service Provider gilt (vgl. Seite 38 des Abschlussberichts, abrufbar unter https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications_en). Gleichwohl hat eine danach naheliegende Anordnung einer sonderordnungsrechtlichen Störerbestimmung unter Verzicht auf ein System abgestufter Verantwortlichkeit in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 keinen Niederschlag gefunden. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 GlüStV 2021 spricht - anders als die Antragsgegnerin wohl meint - auch nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG. Hiernach bleiben Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt. Diese Regelung begründet aber nicht selbst solche Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung für den Access-Provider, sondern sieht lediglich vor, dass anderweitig begründete Verpflichtungen unberührt bleiben, d.h. fortbestehen. b) Die Antragstellerin ist nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Die Wirkungsweise dieser verantwortlichkeitseinschränkenden Regelungen lässt sich untechnisch mit der eines Filters vergleichen (so bereits BT-Drs. 14/6098, S. 23 , zu den §§ 9 bis 11 Teledienstegesetz). Bevor ein Diensteanbieter auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 GlüStV 2021 zur Verantwortung gezogen werden kann, muss geprüft werden, ob die aus der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen dieser staatsvertraglichen Regelung folgende Verantwortlichkeit für unerlaubte Glücksspielangebote nicht durch die §§ 8 bis 10 TMG ausgeschlossen ist. Für die Antragstellerin, die am Markt nach Aktenlage als Zugangsvermittler auftritt (Blatt 282 der Verwaltungsakte; vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Netzsperren, Rechtslage und gesetzgeberischer Spielraum, WD 10 - 3000 - 016/21, S. 5), ist die Regelung des § 8 TMG maßgeblich; weitere von ihr erbrachte Dienstleistungen im Internet, welche Anlass zu einer Prüfung der Haftungsprivilegierungen nach den §§ 9 oder 10 TMG geben würden (vgl. dazu nur beispielhaft OLG Köln, Urteil vom
- Oktober 2020 - I-6 U 32/20 -, juris Rn. 2 und 114 ff.), sind weder von der Antragsgegnerin behauptet worden noch ersichtlich. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter aber für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3). Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG findet die Haftungsprivilegierung nach Satz 1 dieser Regelung keine Anwendung, wenn der Dienstean-bieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Die Antragstellerin erfüllt diese Haftungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Zudem scheidet der Fall eines kollusiven Zusammenwirkens offenkundig aus.
- Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich die Sperrungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids vom
- Oktober 2022 auch nicht (hilfsweise) auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SOG LSA stützen (vgl. dazu Seite 17 der Verfügungsbegründung). Einer Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 steht insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Personen enthält. Diese besondere Regelung zur Abwehr von Gefahren durch unerlaubte Glücksspielangebote geht im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemäß § 27a Abs. 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SOG LSA zudem den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher gemäß § 10 SOG LSA vor. Außerdem besteht die einheitliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für alle Länder bei unerlaubtem öffentlichen Glücksspiel, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird, gemäß §§ 27e Abs. 1, 27f Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GlüStV 2021 nur für die besonderen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 (vgl. LT RLP Drs. 17/13498, S. 135) und nicht zugleich für ein landeseinheitliches allgemeines Ordnungsrecht. § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 trifft insoweit eine abschließende Zuständigkeitsregelung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem das Verwaltungsgericht durch den insoweit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom
- November 2022 bereits die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nrn. 2 bis 5 des Bescheids vom
- Oktober 2022 angeordnet hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Beigeladenen sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt haben und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169). Permalink: https://openjur.de/u/2464273.html ( https://oj.is/2464273 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.