Tenor 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer T. • P. G. • N. U.• C. D. • D. H. • R. F.• S. K. • H. P. • P. M. • O. J. • C. T. • X. A. • D. K. • A. I. • G. X. aufzuheben. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Versetzungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer R. • V. G. • D. M. • F. G. • H. W. • G. J. • T. Y. • M. L. • C. F. • C. M. E. in die Schulassistenz aufzuheben. 3. Für jeden Fall, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 und Ziffer 2 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 250,00 EUR angedroht. 4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR zu unterlassen, künftig Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen oder Umgruppierungen von regulären Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten), von fachlichen Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten), von unterstützenden Assistenten (Assistenten zur Teilhabe) im Bereich des ambulanten Wohnens und persönlichen Assistenzen im Bereich des ambulanten Wohnens vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einzuholen oder ohne eine verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen oder ohne den Betriebsrat über eine vorläufige Maßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG zu informieren und bei dessen Bestreiten binnen drei Tagen das Arbeitsgericht anzurufen. Gründe I. Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. bestehende Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. ist ein Träger von ambulanten Teil- und vollstationären Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Hilfe für Behinderte gemäߧ 52 Abs. 2 Nr. 9 und 10 AO und die Förderung mildtätiger Zwecke gemäߧ 59 Nr. 1 AO durch die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen unter dem integrativen Aspekt, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und von Behinderung Bedrohter aller Altersstufen bedeuten, einschließlich Maßnahmen der Kinderund Jugendhilfe. Dabei ist bzw. war die Beteiligte zu 2. auch in der Kindergarten- und Schulassistenz beschäftigt. Sie beschäftigt derzeit ca. 360 Mitarbeiter, hiervon ca. 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kindergarten- und Schulassistenz. Davon werden 58 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als fachliche Integrationsassistenten in der Entgeltgruppe 8 und 89 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als reguläre Integrationsassistenten in der Entgeltgruppe 2 beschäftigt. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob Einstellungen oder von Versetzungen namentlich genannter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der Kita- und Schulassistenz sowie einer Mitarbeiterin als Betreuungshelferin mitbestimmungspflichtig sind und die Beteiligte zu 2. die Beteiligung des Beteiligten zu 1. mitbestimmungswidrig unterlassen hat oder ob die Beteiligungsrechte nach§ 99 BetrVG bezüglich dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäߧ 118 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung finden, da die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Tendenzträger sind. Dazu trägt der Betriebsrat vor, dass die Beschäftigten durch enge Weisungen, insbesondere der jeweiligen Einrichtung, nicht im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden könnten. Sie seien in der Entscheidung, welche Hilfemaßnahmen sie für die Kinder treffen, gebunden an die Hilfe- und Unterstützungspläne der Kostenträger. Dort seien detaillierte Vorgaben enthalten, wie die jeweiligen Ziele zu erreichen seien. Auch in den Leistungsvereinbarungen, die die Arbeitgeberin mit den Trägern treffe, sei festgelegt, dass die Erledigung der Aufgaben "nach Vorgaben, in Absprache, auf Veranlassung und aufgrund enger und direkter Absprache" zu erfolgen habe. Die Beschäftigten seien daher in keiner Weise an der Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beteiligt. Sie hätten keinen Einfluss auf das Ob und Wie von therapeutischen Maßnahmen, sondern könnten lediglich Vorschläge hierzu machen. Vor allem in der Schulassistenz seien alle Maßnahmen von den Beschäftigten mit den jeweiligen Lehrern, die die letztliche Verantwortung für das Erziehungsziel hätten, abzusprechen und letztlich deren Zustimmung einzuholen. Der Betriebsrat ist deswegen der Auffassung, dass die betroffenen Beschäftigten aufgrund der engen Einbindung keine Tendenzträger im Sinne von§ 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG seien. Da die Arbeitgeberin deren Einstellung bzw. Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates veranlasst habe, seien die personellen Maßnahmen entsprechend der Anträge zu 1. und zu 2. aufzuheben. Aufgrund der nachhaltigen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sei die Arbeitgeberin außerdem entsprechend des Klageantrages zu 4. aufzufordern, es ohne Zustimmung des Betriebsrates zu unterlassen, künftig Versetzungen oder Einstellungen der betroffenen Mitarbeiter vorzunehmen. Der Betriebsrat beantragt, 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellungen der Arbeitnehmer • T. • G. • U. • D. • H. • F. • K. • P. • M. • J. • T. • A. • K. • I. • X. • P. • N. • C. • D. • R. • S. • H. • P. • O. • C. • X. • D. • A. • G. aufzuheben. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Versetzungen der Arbeitnehmer • R. • G. • M. • G. • W. • J. • Y. • L. • F. • M. • E. • V. • D. • F. • H. • G. • T. • M. • C. • C. in die Schulassistenz aufzuheben. 3. Für jeden Fall, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 und Ziffer 2 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 250 EUR angedroht. 4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000, - EUR es zu unterlassen, künftig Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen oder Umgruppierungen von • regulären Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten), • von fachlichen Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten), • von unterstützenden Assistenten (Assistenten zur Teilhabe) im Bereich des ambulanten Wohnens und • persönlichen Assistenzen im Bereich des ambulanten Wohnens vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einzuholen oder eine verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen oder den Betriebsrat über eine vorläufige Maßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG zu informieren und bei dessen Bestreiten binnen drei Tagen das Arbeitsgericht anzurufen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die streitigen personellen Einzelmaßnahmen mitbestimmungsfrei seien, da die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Tendenzträger seien. Die Leistungen der Schulassistenz seien im Wesentlichen in der zwischen der Arbeitgeberin und dem Träger getroffenen Leistungsvereinbarung vereinbart. Dort sei die Hilfe zur Schulbildung durch individuelle Unterstützungsleistungen nach Vorgaben des Gesamt-Hilfe und Teilhabeplanes festgelegt. Eine Konkretisierung der von der Assistenz durchzuführenden Maßnahmen enthalte weder die Leistungsvereinbarung noch der Gesamt-, Hilfe- oder Teilhabeplan. Auch von Seiten der Schule, der Lehrer und der Kitas beständen keine Weisungsrechte gegenüber den Assistentinnen und Assistenten. Die Arbeitsweise könne von diesen im Rahmen der vorgegebenen Ziele unterschiedlich ausgestaltet werden. Sie hätten daher einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der in dem Beziehungsgeflecht idealerweise Hand in Hand zwischen dem Kostenträger, der Schule und dem Schulassistenten ausgeübt werden könne. Hinsichtlich des weiteren Sachund Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. II. Die zulässigen Anträge sind begründet. 1. Die Einstellung und Versetzung der unter Ziffer 1. und 2. der Entscheidung aufgeführten Beschäftigten ist ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgt und ist daher gemäß § 101 Satz 1 BetrVG aufzuheben. Die dort aufgeführten Beschäftigten sind keine Tendenzträger im Sinne von§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG zur Anwendung kommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.