hätte nach dem
keinen Anspruch auf Begründung eines neuen oder Fortsetzung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses begründet (§ 15 Abs. 6
) und ein Zwang zum Abschluss des Rahmenvertrags (Kontrahierungszwang) ist auch im Übrigen nicht zu erblicken. II. 4. Ein mangelndes schutzwürdiges Interesse ergibt sich nicht aus dem von dem Beklagten vorgetragenen Verhalten und Äußerungen des Klägers. Soweit der Kläger vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Schiedsrichterliste für die Saison 2021/2022 sein Karriereende verlautbart hatte, entfällt das Rechtsschutzinteresse hierdurch nicht. Es entfällt aber auch nicht dadurch, dass er seine Absichten kurzfristig änderte. Denn dies geschah unstreitig rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erstellung der Schiedsrichterliste. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf eine fehlende oder nicht ernstliche Bewerbung berufen, nachdem er selbst wiederholt vorgebracht hat, ergebnisoffen erwogen zu haben, den Kläger wieder auf die Liste zu nehmen. Nach dem eigenen Vortrag ist der Beklagte damit davon ausgegangen, dass der Kläger den ernsthaften Wunsch hatte, weiter als Schiedsrichter tätig zu sein. Hierüber hat der Beklagte schließlich auch eine Entscheidung getroffen. Soweit der Kläger - nach der Nichtberücksichtigung für die Schiedsrichterliste - im Sommer 2021 von ihm bestrittene Äußerungen wie: "Ich werde nicht mehr pfeifen, auch wenn ich mit meiner Klage Erfolg haben sollte" tätigte, ist dem keine Rechtsverbindlichkeit im Verhältnis des Klägers zum Beklagten beizumessen. Es lässt sich aus dem bezugslosen Erklärungsgehalt auch kein fehlendes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Klage herleiten. Der Erklärungsgehalt ist erkennbar mehrdeutig. Aus der Formulierung ist nicht zweifelsfrei zu schließen, ob mit ihr die fehlende Bereitschaft des Klägers zur Fortsetzung seiner Schiedsrichtertätigkeit zum Ausdruck gebracht worden sein soll oder die Einschätzung, dass unabhängig vom Ausgang der angestrengten Klage der Beklagte nicht bereit sein würde, dem Kläger die Möglichkeit einer fortgesetzten Schiedsrichtertätigkeit einzuräumen. III. Der Kläger hat - soweit unter dem Gesichtspunkt der Klageänderung erheblich - das im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ihm droht auf Grundlage des bislang nicht beschiedenen Streits eine Unsicherheit hinsichtlich des Bestehens und der Durchsetzbarkeit von Zahlungsansprüchen, die das Urteil zu beseitigen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 351/08 = NJW 2010, 1877 Rn. 12; BGH, Urt. v. 25.02.2010 - VII ZR 187/08 = NJW-RR 2010, 750 Rn. 13; BGH, Urt. v. 22.02.2018 - VII ZR 253/16 = NJW 2018, 2056 Rn. 18; BGH, Urt. v. 26.07.2018 - I ZR 274/16 = NJW-RR 2018, 1301 Rn. 26). B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor heraus ersichtlichen Umfang begründet. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten eine Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden in Höhe von 48.500 Euro zu. Der Anspruch folgt aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (
). Hiernach kann ein im Sinne des
Benachteiligter wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. I. 1. Das
ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 6 Abs. 3
in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Der Anwendungsbereich des
ist insoweit eröffnet, als Bedingungen für den "Zugang zur Erwerbstätigkeit" hinsichtlich ihrer benachteiligenden Wirkung im Streit stehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Tätigkeit als Schiedsrichter ist bereits nach der gebotenen weiten Auslegung der Vorschriften unter den Begriff der "Erwerbstätigkeit" zu fassen, ohne dass hierfür von Belang ist, ob die Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit einzuordnen ist (Oetker, in: MHdB ArbR,
passivlegitimiert. Die Unterverpachtung des Betriebsteils Schiedsrichter Elite zum 01.01.2022, mit dem ein Betriebsteilübergang einherging, ändert nichts daran, dass der Beklagte hinsichtlich des Anspruchs aus § 15 Abs. 2
der materiellrechtlich Verpflichtete bleibt. Der Beklagte hat die Ursache für den Rechtsstreit gesetzt und der Übergang ist erst nach Rechtshängigkeit erfolgt (§§ 265 , 325 ZPO). I. 3. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, den gemäß § 22
vermuteten und ihm zurechenbaren Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7
in Verbindung mit § 1
(hier: Benachteiligung wegen Alters) zu entkräften. Bereits nach dem Vorbringen des Beklagten war das Alter bei der Entscheidung des Beklagten jedenfalls mitursächlich (vgl. etwa: Schriftsatz vom 16.11.2021, S. 21, Bl. 59 d.A.). Dies ist im Sinne des § 7
ausreichend. Ist eine Benachteiligung nämlich auf mehrere Gründe zurückzuführen ("Motivbündel"), muss der Diskriminierungsgrund nicht das ausschließliche oder gar maßgebliche Motiv sein (vgl. Benecke, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2022,
29 m.w.N.). I. 3. a) Zwar ergibt sich aus den Regelwerken des Beklagten - soweit prozessgegenständlich - kein indizieller Beweis für eine absolute Altersgrenze von 47 Jahren für Schiedsrichter im Elitebereich, aus der ein Verstoß gegen § 1
folgt. Indizien für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen des Alters können sich indes nicht nur aus fixierten Regelwerken ergeben, sondern aus jedem Tun oder Unterlassen, mit dem der Vertragspartner den Bewerber wegen eines der in § 1
genannten Kriterien tatsächlich benachteiligt. Derartige Indizien sind im vorliegenden Fall gegeben. I. 3.
nachdrücklich entgegenzuwirken. Der Beklagte kann sich bereits deshalb nicht mit Erfolg auf das Schiedsrichter-Saisonschreiben (für die Saison 2021/2022) stützen, weil sich hieraus kein eindeutiges Bewerbungs- und Auswahlverfahren ergibt. Auch lässt sich den Vorgaben des Saisonschreibens insoweit keine Ausschlusswirkung entnehmen. Insbesondere sollte von der Vollständigkeit der Unterlagen, die (auch erst) zum Stichtag 30.06.2021 eingereicht hätten werden müssen, nicht die Listenaufnahme, sondern lediglich die Einsatzfähigkeit abhängen. Zudem wurde das Saisonrundschreiben nach dem Vortrag des Beklagten (s. oben unter Ziff. IX) nach der Zusammenstellung der Liste am 25.05.2021 nur an die Schiedsrichter verschickt, die auf die Liste aufgenommen wurden. Es ist dem Beklagten verwehrt, sich auf vermeintlich unvollständige Unterlagen zu berufen. Der Beklagte hat die Nichtaufnahmeentscheidung seinem eigenen Vorbringen nach gerade nicht von der vermeintlichen Unvollständigkeit von Unterlagen abhängig gemacht, sondern von einer vermeintlich mangelnden Eignung des Klägers unter Berücksichtigung dessen Alters. Der Beklagte, der die Aufnahme des Klägers auf die Liste erwog, verfügte über die für die von ihm zu treffende Entscheidung über die weitere Tätigkeit des Klägers erforderlichen Informationen. Es ist vom Beklagten nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass er dem Kläger vor seiner Entscheidung über die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste konkret aufgab, bestimmte Leistungsnachweise zu erbringen oder bestimmte Unterlagen einzureichen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass dem Kläger bekannt war, dass ihm insoweit der Ausschluss drohte. Gleichermaßen verhält es sich mit den vermeintlich pflichtwidrig unterlassenen Verfügbarkeitsmitteilungen des Klägers für Termine in der Folgesaison. Entsprechendes gilt auch, soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger etwa nicht an einem Online-Test im November 2020 teilgenommen habe. Es ist allerdings wiederum nicht zu erkennen, dass dieser Test Bestandteil eines zuvor festgelegten Bewerbungsverfahrens war. I. 3. b) Die Vermutung des § 22
ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf den Abschnitt 4 des
beschränkt. Die Vorschrift greift im vorliegenden Fall ein, denn die Regelung soll ihrem Zweck nach sicherstellen, dass die Schutzregelungen des
im Prozesswege durchsetzbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 163/10 = BGH NZA 2012, 797 , Rn. 26 f.; Serr, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020,
Rn. 32 m.w.N.; zum Anwendungsbereich grundlegend: Benecke, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2022,
OK Arbeitsrecht, Stnd: 01.12.2022, § 22 Rn. 1; Turba/Klapp, in: Däubler/Hjort/Schubert, Arbeitsrecht,
liegt nicht vor. Zunächst ist ein Regelbeispielsfall nicht verwirklicht. Die hiesige Konstellation lehnt sich auch nicht an einen solchen an. Es fehlt insbesondere an der Darlegung eines jedenfalls hinreichend überprüfbaren Zusammenhangs zwischen dem Alter von 47 Jahren und "spezifischen Anforderungen" der Schiedsrichtertätigkeit (§ 10 Satz 3 Nr. 3
) oder auch an einem dem Altersrenteneintritt vergleichbaren Zeitpunkt (§ 10 Satz 3 Nr. 5
). Selbst, wenn für die Schiedsrichtertätigkeit die besondere körperliche Leistungsfähigkeit eine unverzichtbare Beschäftigungsvoraussetzung darstellt, indiziert allein das Alter von 47 Jahren nicht deren Fehlen bzw. das Fehlen einer "wesentliche(n) und entscheidenden berufliche(n) Anforderung". Auch im Übrigen lässt sich § 10
nicht mit Erfolg bemühen, weil nach dieser Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nur zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. I. 4. a) Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen dabei angemessen und erforderlich sein. Ausgehend von höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in diesem Kontext sozialpolitische Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zur Rechtfertigung einer Benachteiligung geeignet (vgl. EuGH Urt. v. 05.03.2009 - C-388/07 = BeckRS 2009, 70260 ; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2011 − 1 BvR 1103/11 = NZA 2012, 202 ; BAG, Urt. v. 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 = NZA-RR 2014, 185 ). Soweit vertreten wird, dass darüber hinaus auch individuelle Ziele des Benachteiligenden zu berücksichtigen seien (vgl. Benecke, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2022,
27 ff.), ist dies im Hinblick auf die bezeichnete Rechtsprechung, die unionsrechtliche Bedeutung und im Einklang mit den Regelbeispielen des § 10
jedenfalls insoweit einzuschränken, dass eine unabhängig von Allgemeininteressen verfolgte Zielsetzung nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 23.07.2015 - 6 AZR 457/14 = NJW 2016, 268 ). Hieran gemessen verbleiben als taugliche Ziele die Förderung des Schiedsrichternachwuchses und die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur. I. 4.
liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Anders als § 10
umfasst die Vorschrift auch Partikularinteressen ("Art der beruflichen Tätigkeit" / "Bedingung ihrer Ausübung"). So ist von der Grundannahme auszugehen, dass Schiedsrichter außerordentlich körperlich und geistig leistungsfähig und entscheidungsfreudig sein müssen, weshalb sich eine effiziente Kaderplanung und eine altersausgewogene Struktur durchaus über eine Altersgrenze steuern lässt. Allerdings ist dabei nicht der Kader insgesamt, sondern der individuelle Arbeitsplatz in den Blick zu nehmen (vgl. Kainer/Halkenhäuser, NJW 2021, 3223 Rn. 28 m.w.N.). Insoweit kommt es darauf an, ob die im Streit stehende Regelung der Erhaltung der notwendigen Leistungsfähigkeit dient. Bereits dies ist fraglich. Wie ausgeführt fehlen - unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit - darüber hinaus generell nachvollziehbar begründete Erfahrungswerte zur Rechtfertigung der Altersgrenze, die die Klärung der hinreichenden Leistungsfähigkeit durch engmaschige (d.h. auch während der Saison wiederholte) Leistungstests ersetzen könnten. II. Hiernach kann der Kläger die tenorierte Entschädigung beanspruchen. Die Kammer hat dabei Folgendes in ihre Abwägung eingestellt: Die Norm hat Sanktionscharakter und es handelt sich um einen Vorgang, der bereits aufgrund der Historie einen Wiederholungsfall veranlagt. Die Benachteiligung des Klägers wiegt grundsätzlich schwer, weil sie von dem wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden Beklagten bewusst, ohne durchgreifende Einsicht und ohne tauglichen Rechtfertigungsansatz erfolgte, weshalb die Kammer einen hohen Verschuldensgrad annimmt (vgl. zur Berücksichtigung des Verschuldensgrads: BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 163/10 = BGH NZA 2012, 797 , Rn. 70). Der Kläger - der als Schiedsrichter bei dem Beklagten in einem hohen Maße öffentlich bekannt ist - kann bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage die angestrebte Tätigkeit unter Berücksichtigung des "Ein-Platz-Prinzips" dauerhaft nicht mehr ausüben, was angesichts der erwartbaren Vergütung (ungeachtet der Frage des streitigen Tätigkeitsaufwands) erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge hat. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Beklagte dem Kläger für die Nutzung seiner Persönlichkeitsrechte für die streitige Saison ... Euro gezahlt hat, stellt aber auch in Rechnung, dass eine Wiedergutmachung für die Benachteiligung nicht erfolgt ist. Soweit der Beklagte dem Kläger eine "Video-Assistenz" angeboten und der Kläger das Angebot nicht angenommen hat, kommt dem keine Abwägungsrelevanz zu, weil es an einer Gleichwertigkeit fehlt und die Tätigkeit im Übrigen auch nicht voraussetzungslos hätte erfolgen können. Die Kammer stellt in Rechnung, dass der Kläger gerade durch die Tätigkeit für den Beklagten einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat und auch die Gelegenheit hatte und hat, seinen Standpunkt öffentlich darzustellen. So konnte er auch bereits in der öffentlich geführten Debatte ein gewisses Maß an Genugtuung erfahren. Der Kläger ist aufgrund seines Alters auch nicht an einer anderweitigen Berufsausübung und damit an der Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben gehindert (vgl. EuGH, Urt. v. 02.04.2020 - C-670/18 = NZA 2020, 575 ). Insofern kommt zum Tragen, dass der Kläger auch zeitnah (jedenfalls gelegentlich) als Fernsehexperte tätig geworden ist. Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe hat die Kammer eingestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste hatte und allein durch die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste auch kein Anspruch auf eine bestimmte Zahl an Ein-sätzen begründet gewesen wäre. Ausgehend von der dargelegten Einsatzzahl und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte im Fall nicht willkürlicher Spielzuweisungen den Kläger grundsätzlich gleichmäßig herangezogen hätte, sieht die Kammer den ausgesprochenen Betrag für in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden. Die Kammer legt im Lichte der angestellten Erwägungen einen potenziellen Verdienst für die Saison 2021/2022 in Höhe von jedenfalls ... Euro zugrunde und stellt dabei im Ausgangspunkt auf die Einsatzzahlen der Vorsaison und die bereits geleistete Zahlung für die Persönlichkeitsrechte des Klägers ab. Die Rüge des Beklagten, die Saison 2020/2021 eigne sich nicht als Maßstab, weil der Kläger häufiger als üblich herangezogen worden sei, ist in Ermangelung von Substanz unzureichend und gemessen an den weiteren Darlegungen des Klägers unter Verweis auf das öffentlich einsehbare Portal "....de" nicht geeignet, die von der Kammer herangezogene Schätzgrundlage zu erschüttern. Auch kommt der Unterverpachtung keine entscheidende Bedeutung zu, weil nicht ersichtlich ist, dass diese den Listenbestand oder die Heranziehungspraxis tangiert hätte. Ergänzend zu den Einsatzzahlen der Vorsaison berücksichtigt die Kammer die einsatzerhöhende Wirkung der Reduzierung der Anzahl der Schiedsrichter auf der Liste. Hiervon ausgehend erscheint zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen und zur Genugtuung des Klägers die zugesprochene Geldentschädigung in Höhe von 48.500 Euro notwendig, aber auch ausreichend. Weil der Betrag nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten nicht oberhalb der Grenze von drei Monatsgehältern liegt, ist eine Kürzung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2
nicht vorzunehmen. III. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 15 Abs. 1
zu, weil er nicht hinreichend dargetan hat, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre. Es kommt nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger - wie von dem Beklagten behauptet -, bereits aufgrund persönlicher Kriterien nicht listentauglich war, wogegen allerdings spricht, dass der Beklagte dem Kläger ja gerade eine Tätigkeit als "Video-Assistent" angeboten hatte. Der Kläger hat die ihn qualifizierende fachliche Eignung nicht hinreichend dargetan. Zwar gewährt das
keinen Anspruch auf Begründung einer Tätigkeit oder eines beruflichen Aufstiegs, allerdings kann nur für Folgen Ersatz gewährt werden, die nicht eingetreten wären, wenn man den Umstand der Benachteiligung hinwegdenkt. Der Bewerber hat dementsprechend im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er im Fall der Nichteinstellung nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr der "bestgeeignetste" Bewerber war. Denn nur bei einem solchen Bewerber lässt sich der Schaden kausal auf die Benachteiligung zurückführen (BAG, Urt. v. 19.08.2010 - 8 AZR 530/09 = NZA 2010, 1412 ; Serr, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020,
OGK, Stand: 01.12.2022,
A 2009, 204; zur Unanwendbarkeit des § 22
: BAG, Urt. v. 19.08.2010 - 8 AZR 530/09 = NZA 2010, 1412 Rn. 79 f.; BAG, Urt. v. 26.01.2017 - 8 AZR 736/15 = NZA 2017, 854 Rn. 48, s.a. Roloff, in: BeckOK ArbR, 65 . Ed. 1.9.2022,
1; zu Beweiserleichterungen: BGH, Urt. v. 23.04.2012, II ZR 163/10 = NZA 2012, 797 Rn. 63 f.). Hierfür reicht nicht aus, dass der Kläger - unter Verweis auf Beobachtungsberichte und Beurteilungen Dritter - pauschal behauptet hat, unabhängig von seinem Alter körperlich uneingeschränkt in der Lage zu sein, der Tätigkeit als Bundesliga-Schiedsrichter auf höchstem Niveau weiterhin nachzugehen und die Anforderungen des Beklagten auch im Übrigen (überdurchschnittlich) zu erfüllen. Auch verfängt nicht, dass sich der Beklagte als Grund für die Nichtberücksichtigung des Klägers auch öffentlich allein auf das Erreichen der einseitig festgesetzten Altersgrenze von 47 Jahren berufen hat. Der Kläger hätte für die "Besteignung" jedenfalls darzulegen gehabt, dass er dem "Listenschwächsten" überlegen gewesen wäre. Nur in diesem Fall hätte er nämlich den Vorzug gegenüber einem Listenkandidaten verdient. In den Genuss einer Beweiserleichterung kommt der Kläger dabei auch nicht aufgrund des Kurz-Protokolls des Individualgesprächs mit der Schiedsrichterführung des Beklagten vom 03.02.2021 (Anlage B23). Soweit es dort unter dem Punkt "Einschätzung der Schiedsrichterführung für den Elitebereich" heißt "[...] Bestätigung seiner sehr guten Leistungen mit seinem bekannten Weg, aber auch der notwendigen Konsequenz in der Umsetzung der Guidelines", fehlt dem eine hinreichende Aussagekraft unter Würdigung der Leistungen der weiteren Schiedsrichter auf der Liste. Konkrete Darlegungen dahingehend oblagen dem Kläger jedenfalls, nachdem der Beklagte dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten war und insoweit zum Auswahlprozess, zum Fehlen eines Leistungstests und weiteren neben dem Alter berücksichtigten Erwägungen vorgetragen, und das Vorbringen des Klägers auch eindeutig als unzureichend beanstandet hat (vgl. Schriftsatz vom 08.08.2022, S. 14 ff., 19 f.; Schriftsatz vom 07.11.2022, S. 12 d.A.). Zwar hat der Kläger hierauf Stellung genommen, allerdings weiterhin (und bis zuletzt) ohne hinreichende Substanz. Entsprechend scheitert - ungeachtet des insoweit zu berücksichtigenden Betriebsteilübergangs - auch der Feststellungsantrag IV. Die Voraussetzungen für eine EuGH-Vorlage liegen nicht vor. Auch war die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, da kein Grund im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO vorlag und im Übrigen (insoweit ermessensleitend im Sinne des § 156 Abs. 1 ZPO) weder der Prozessstoff bis zum Schluss der Schriftsatzfrist eine Änderung der prozessualen Lage der Parteien zur Folge hatte, noch der Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2023 erhebliches neues Vorbringen beinhaltete. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2464674.html ( https://oj.is/2464674 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.