GB zur Entstehung zu bringen. Vielmehr ist auch zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen mit Substanz vorzutragen. Diese Anspruchsgrundlagen setzen in subjektiver Hinsicht einen Vorsatz des in Anspruch genommenen Schädigers voraus. Hier fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, welche Organmitglieder der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, ggf. welche, den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zulassen. Der Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2 ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der vorbezeichneten Einrichtung. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne der §§ 826 , 823 Abs.
GB kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten zu 2 in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, a.a.O., Rn. 5). Insoweit kann ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Sachlage in den sog. "..." des Motors EA 189 vergleichbar. In diesen Fällen liegt nach Auffassung des Gerichts ein solches Bewusstsein der Organe der ... aufgrund der spezifischen Funktionsweise der eingebauten Software - namentlich der Aktivierung eines anderen, im Straßenverkehr bei gleichen Bedingungen nicht zum Einsatz kommenden, sondern ausschließlich für die Prüfsituation entwickelten und nur für diese bestimmten Programmes zur Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der gezielten Beeinflussung des Prüfergebnisses - nahe. Anders ist dies jedoch bei Emissionsregelungseinrichtungen wie dem sog. Thermofenster, der Aufwärmstrategie und der AdBlue-Einspritzung die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- und Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können. In derartigen Fällen kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Organe der Beklagten zu 2 in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation - selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge - eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom KBA und dem BMVI geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese ist nach Auffassung des Gerichts durch die Klägerin auch nicht widerlegt worden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen der §§ 826 , 823 Abs.
GB geforderten Schädigungsvorsatz. Der Schädigungsvorsatz erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, wofür der gesamte Klägervortrag weder Indizien noch belastbare Anhaltspunkte aufzeigt. Vielmehr ist die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt neben der auch von den hiesigen Parteien kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand, dass sich das KBA bislang nicht von der Unzulässigkeit der behaupteten Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug überzeugen konnte und einen Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute nicht angeordnet worden ist. Vor diesem Hintergrund scheitern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand von dem Kläger nicht schlüssig dargetan worden ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des unterstellten Gesetzesverstoßes kann auch nicht angenommen werden, dass die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten aus dem Willen zur Kostensenkung resultiert. Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches "um jeden Preis" auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (OLG Köln, a.a.O., Rn. 5). Aufgrund des Fehlens jeglicher konkreter Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten war die Beklagte zu 2 im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast auch nicht gehalten ist, zur Kenntnis und zum Wissensstand ihrer Organe vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen vorzutragen. Vielmehr bleibt es dabei, dass für die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast in der gegebenen Situation bei in Gänze unzureichendem Klägervortrag kein Raum ist. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch etwaige Nebenforderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S.1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO iVm den Grundsätzen der Baumbach’schen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 und S. 3 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Diese Entscheidung kann - soweit sie die Streitwertfestsetzung betrifft - mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Gießen, 35390 Gießen, Ostanlage 15 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Permalink: https://openjur.de/u/2464682.html ( https://oj.is/2464682 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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