Tenor Die Antragsgegner sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil des im Grundbuch von W... Blatt 12681 eingetragenen Grundstücks Lfd. Nr.GemarkungFlur Flurstück Wirtschaftsart und LageGröße m²1 W... 32 25/8 Wohnbaufläche, L... Straße 11837 wird der Antrag der Antragsgegner zu 1 vom 05.12.2022, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 ZVG einstweilen einzustellen soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 23.11.2022 betrieben wird, zurückgewiesen. Gründe Der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin zu 2) ist am 05.12.2022 bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist rechtzeitig in der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen gestellt und zulässig, jedoch unbegründet. Zur Begründung wird von der Antragsgegnerin zu 2) vorgetragen, dass am 12.12.2022 ein Notartermin zwecks Veräußerung des vorbenannten Grundstückes erfolgen sollte. Der Erwerb des Miteigentumsanteils des Antragsgegners zu 1) wurde ebenfalls durch die Antragsgegnerin zu 2) vorgetragen. Dem Pfändungsgläubiger und Antragsteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme ist mit Schriftsatz vom 21.12.2022 eingegangen. Die Antragstellerin und Pfändungsgläubigerin lehnt die einstweilige Einstellung des Verfahrens ab. Eine Zustimmung zur freihändigen Veräußerung durch die Pfändungsgläubigerin wird nicht erteilt. Die übrigen Miteigentümer (hier Antragsgegnerin zu 2) können soweit sie nicht Pfändungsschuldner sind, die Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG beantragen (vgl. Böttcher/Böttcher,
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