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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2022 - 2/21

1. Die Entäußerung des Budgetrechts durch den Landtag kann grundsätzlich im Wege der Prozessstandschaft für den Landtag im Rahmen eines Organstreits geltend gemacht werden. 2. Der Organstreit begründe

Art. 22Abs.

1 i. V. m. Art. 61 Abs. 2 LV M-V verletzt.

  1. Es wird festgestellt, dass der Landtag durch Beschluss von Art. 2 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in der
  2. Sitzung der
  3. Legislaturperiode des Landtags am
  4. Dezember 2020 die Antragsteller zu 2.), mit Ausnahme der Abgeordneten A., F. und N., deren Anträge verworfen werden, in ihrem

Art. 22Abs.

1 i. V. m. Art. 61 Abs. 2 LV M-V verletzt hatte.

  1. Der Antrag zu
  2. der Antragstellerin zu 1.) wird - soweit er zulässig ist - zurückgewiesen; im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 2.) verworfen.
  3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Auslagen der Antragsteller zu 2.) werden, mit Ausnahme der Auslagen der Antragsteller A., F. und N., zu 1/5 erstattet. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet. Gründe A. Die Antragstellerin zu 1.), die A.-Fraktion im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern in Prozessstandschaft für den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, und die Antragsteller zu 2.), Abgeordnete des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, wenden sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Beschluss des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020) durch den Landtag sowie den Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 durch den Landtag und deren Einbringungen durch die Landesregierung. I. Am
  4. Dezember 2019 beschloss der Antragsgegner zu 1.) - im Folgenden: Landtag - das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2020/2021 (LT-Drucks. 7/3900(neu)) v.
  5. August 2019). Mit am
  6. März 2020 eingebrachten Gesetzesentwürfen der Landesregierung, die am
  7. April 2020 durch den Landtag einstimmig angenommen wurden, beschloss der Landtag zunächst das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalt 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020) (LT-Drucks. 7/4822) sowie das Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (LT-Drucks. 7/4821). Anlass der Nachtragshaushaltsgesetzgebung war ausweislich der Gesetzesbegründung die fortschreitende Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19/SARS-CoV-2) und deren Folgen für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2020 wurden im Haushaltsgesetz 2020/2021 verschiedene Änderungen vorgenommen. U. a. wurde in § 2 folgender Absatz 2a neu eingefügt: "Das Finanzministerium darf gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 2,
  8. Alternative der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6 und 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung von Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2020 im Rahmen der Nettokreditaufnahme Kredite bis zum Höchstbetrag von 700 000 000 Euro aufnehmen." Das Haushaltsbegleitgesetz 2020 enthielt in seinem Artikel 1 das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "MV-Schutzfonds" (Sondervermögensgesetz "MV-Schutzfonds" - SVMVFG M-V). Zweck des Sondervermögens war gemäß § 2 des SVMVFG M-V die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen. In § 5 SVMVFG M-V waren folgende Vorgaben zur Erstellung eines Wirtschaftsplanes enthalten: "§ 5WirtschaftsplanDas Finanzministerium erstellt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt." Am
  9. Oktober 2020 brachte die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020) (LT-Drucks. 7/5435) sowie den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (LT-Drucks. 7/5436) in den Landtag ein. Ersteres wurde durch den Landtag am
  10. Dezember 2020 mehrheitlich mit Zustimmung der Fraktionen SPD, CDU und Die Linke und gegen die Stimmen der AfD-Fraktion hinsichtlich einer zusätzlichen Nettokreditaufnahme und der korrespondieren Aufstockung des Sondervermögens MV-Schutzfonds unverändert beschlossen. Letzteres wurde durch den Landtag ebenfalls am
  11. Dezember 2020 nach Anpassung entsprechend einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (LT-Drucks. 7/5627) mehrheitlich mit Zustimmung der Fraktionen SPD, CDU und Die Linke und gegen die Stimmen der AfD-Fraktion beschlossen. Eine der im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 enthaltenen Änderungen des Haushaltsgesetzes 2020 bestand in einer Anpassung des im Frühjahr durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2020 neu eingefügten § 2 Abs. 2a, mit der u. a. die darin enthaltene Nettokreditermächtigung auf 2,85 Milliarden Euro angehoben wurde. § 2 Abs. 2a des Haushaltsgesetzes 2020/2021 lautete nunmehr: "Das Finanzministerium darf gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 2,
  12. Alternative der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6 und 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung von Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2020 im Rahmen der Nettokreditaufnahme Kredite bis zum Höchstbetrag von 2 850 000 000 Euro aufnehmen. Diese Kreditermächtigung gilt fort, bis die notwendigen Entnahmen aus dem Sondervermögen ‘MV Schutzfonds‘ zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen getätigt und bis die Kredite zur notwendigen Finanzierung der Zuführungen an das Sondervermögen ‘MV Schutzfonds‘ tatsächlich am Kreditmarkt aufgenommen worden sind." Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 enthielt zudem das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Sondervermögensgesetz "Universitätsmedizinen MV" - SVUMedG M-V) ein weiteres Sondervermögen. Zweck dieses Sondervermögens war gemäß § 3 Abs. 1 SVUMedG M-V. Anpassungen durch die erhöhte Nettokreditermächtigung durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 erfuhren mit dem Haushaltsbegleitgesetz auch das SVMVFG M-V sowie das Kredittilgungsplangesetz 2020, wonach die unter der erhöhten Nettokreditermächtigung tatsächlich aufgenommenen Kredite ab dem Jahr 2025 jährlich in Höhe von 142,5 Millionen Euro zu tilgen wären, wobei Sondertilgungen möglich wären. Auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurden zudem Beteiligungsrechte des Finanzausschusses in das SVMVFG M-V aufgenommen, u. a. dahingehend, dass der Wirtschaftsplan und Änderungen des Wirtschaftsplans der Einwilligung des Finanzausschusses bedürften, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen Ansätze zur Bewirtschaftung ab einer Million Euro. § 5 SVMVFG M-V wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 wie folgt neu gefasst: "§ 5 Wirtschaftsplan

(1)Das Finanzministerium erstellt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres und Europa sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan.
(2)Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages.
(3)Änderungen am Wirtschaftsplan bedürfen ebenfalls der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages.
(4)Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt." Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 und das Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 83/2020 vom
  1. Dezember 2020 verkündet (GVOBl. M-V 2020, 1354 und 1364). Am
  2. Juni 2022 beschloss der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2022/2023 (LT-Drucks. 8/599) v.
  3. April 2022) sowie das Haushaltsbegleitgesetz 2022/
  4. Mit Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022/2022 wurde u. a. § 5 SVMVFG M-V nunmehr wie folgt gefasst: "§ 5Wirtschaftsplan
(1)Das Finanzministerium erstellt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan.
(2)Der Wirtschaftsplan weist neben den jahresbezogenen Ausgabeansätzen den verbleibenden Gesamtfinanzierungsbedarf zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen aus. Soweit der Gesamtfinanzierungsbedarf den Restbestand nicht erreicht, ist der verbleibende Anteil zur Tilgung (§ 4 Absatz 1 Nummer 9) zu verwenden.
(3)Der Wirtschaftsplan mit seinen Bewirtschaftungsgrundsätzen bedarf der Einwilligung des Landtages.
(4)Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt." II. Mit Antrag vom
  1. Juni 2021 haben die Antragsteller ein Organstreitverfahren eingeleitet. Die Antragstellerin zu 1.) macht in Prozessstandschaft für den zugleich als Antragsgegner am Verfahren beteiligten Landtag geltend, dass dieser durch den Beschluss des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020) sowie den Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 gegen Art. 61 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 S. 2,
  2. Alt. der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) verstoßen und dadurch sein Budgetrecht aus Art. 61 Abs. 2 LV M-V verletzt habe. Eine unmittelbare Gefährdung des Budgetrechts aus Art. 61 Abs. 2 LV M-V liege zudem durch die Einbringung der Entwürfe der genannten Gesetze durch die Landesregierung vor. Die Antragsteller zu 2.) machen geltend, dass der Antragsgegner zu 1.) durch den Beschluss des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020) sowie den Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 ihren

Art. 22Abs.

2 i. V. m. Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 LV M-V verletzt habe. Zudem gefährde die Einbringung der Entwürfe der genannten Gesetze durch die Landesregierung das Budgetrechts des Landtages aus Art. 61 Abs. 2 LV M-V unmittelbar. Die Anträge seien zulässig. Sämtliche Antragsteller seien beteiligtenfähig. Es handele sich bei dem beschlossenen Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 und dem entsprechenden Haushaltsbegleitgesetz um rechtserhebliche Maßnahmen, die Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein können. Auch seien die Anträge bestimmt genug. Die Verfassungsvorschriften, gegen die durch die Maßnahmen verstoßen werde, seien explizit benannt. Alle Antragsteller seien antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 1.) mache dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft für den Landtag die Verletzung von dessen Rechten als Legislativorgan geltend. Die Prozessstandschaft für den Landtag sei zulässig, auch wenn dieser selbst Antragsgegner sei. Es handele sich nicht um einen unzulässigen In-Sich-Prozess. Den Oppositionsfraktionen stehe das Recht zur Geltendmachung von Rechten des Gesamtparlaments gegen dieses selbst zu, um die Parlamentsmehrheit zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesamtparlaments anzuhalten. Nur so könne der Minderheiten- und Funktionsschutz gewährleistet werden. Die im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 eingebrachte und beschlossene Kreditermächtigung werde in voller Höhe dem Sondervermögen "MV-Schutzfonds" zugeführt, dessen Mittelverwendung im Sondervermögensgesetz "MV-Schutzfonds" geregelt sei und durch das Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushalt 2020 entscheidend verändert und erweitert werde. Durch die umfangreiche Ausweitung der Verwendung der Kreditermächtigung im Rahmen des "MV-Schutzfonds" und seine erheblich vergrößerte Mittelzufuhr von zunächst 700 Millionen Euro auf jetzt 2,85 Milliarden Euro überschreite er die Grenzen eines Sondervermögens und stelle einen parallelen Haushalt dar, der maßgebliche Haushaltsprinzipien (Jährlichkeit, Klarheit, Wahrheit, Vorherigkeit) verletze. Dies verletze das Budgetrecht des Landtages. Das Einbringen des Gesetzesentwurfes durch die Landesregierung gefährde die Rechte des Landtages unmittelbar. Als Mitwirkung an einem Normsetzungsakt zählten auch schon Kabinettsbeschlüsse. Es sei nicht zu erwarten, dass die die Regierung tragende Parlamentsmehrheit einem von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf die Zustimmung verweigern werde, noch dazu, wenn es sich wie hier um einen Gesetzentwurf handele, bei dem allein die Landesregierung das Recht zur Initiative besitzt. Durch die Veränderung der Kreditermächtigung durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 werde den Antragstellern zu 2.) das Recht genommen, jährlich über den Haushalt debattieren und abstimmen zu können, und damit ihr Statusrecht als Abgeordnete verletzt. Auch sei ihr Statusrecht als Abgeordnete verletzt, weil das Sondervermögen "MV Schutzfonds" mit den angegriffenen Gesetzen zu einem parallelen Haushalt aufgewertet werde, dessen Mittel und dessen Verwendungsentscheidung der Debatte und Entscheidung durch alle Abgeordneten entzogen werde. Die Aufteilung der Mittel erfolge nur noch unter Beteiligung des Finanzausschusses, wofür der Zweck des Sondervermögens zu weit gefasst sei. Die Abgeordneten seien insoweit nicht mehr an der Entscheidung über die konkrete Mittelverwendung beteiligt, obwohl bei einer so weitreichenden Zweckbestimmung die jeweilige Entscheidung im Plenum des Landtages getroffen werden müsste. Schließlich seien die Anträge auch nicht verfristet. Anknüpfungspunkt für die Sechsmonatsfrist des § 37 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V) sei nicht die einzelne Norm des Sondervermögensgesetzes, sondern der Parlamentsbeschluss vom

  1. Dezember
  2. So würden in der Antragsschrift auch nur die durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz und dessen Haushaltsbegleitgesetz vorgenommenen Änderungen gerügt. Die Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des entsprechenden Haushaltsbegleitgesetzes verletzten das Budgetrecht des Landtages aus Art. 61 Abs. 1 und 2 LV M-V und das dies beinhaltende Recht zur Kreditbeschaffung gemäß Art. 65 LV M-V. Die durch die genannten Gesetze vorgenommene Änderung von § 2 Abs. 2a des Haushaltsgesetzes 2020/2021 verletze das verfassungsrechtliche Gebot der "Schuldenbremse", indem sie den Anforderungen des Art. 65 Abs. 2 S. 2,
  3. Alt. LV M-V nicht genüge. Weder der Höhe noch dem Inhalt nach sei ein hinreichender Verursachungszusammenhang mit der Naturkatastrophe Corona-Pandemie ersichtlich, dieser werde ferner nicht nachvollziehbar begründet. Durch den rechtswidrigen Beschluss von Kreditermächtigungen verstoße der Landtag gegen sein Budgetrecht aus Art. 61 Abs. 2 LV M-V. Eine Verletzung des Budgetrechts liege auch in der Ermächtigung des Finanzministeriums, Notlagen-Kredite über das Haushaltsjahr hinaus aufzunehmen. Nach dem Wortlaut des geänderten § 2 Abs. 2a des Haushaltsgesetzes 2020/2021 bestünde die Notlagen-Kreditermächtigung auf unbestimmte Zeit, so dass ein zeitlicher Bezug zur Pandemie nicht ausreichend herzustellen sei. Das in Art. 61 Abs. 2 LV M-V verankerte Prinzip der Haushaltsjährlichkeit gelte aber auch für die Nachtragshaushaltsgesetzgebung und könne selbst bei Annahme einer Notsituation nicht außer Kraft gesetzt werden. Schließlich verstoße der Beschluss des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 gegen das Budgetrecht des Landtages, weil damit das Sondervermögen "MV-Schutzfonds" zu einem Parallelhaushalt aufgebläht und daher wesentliche Haushaltsmittel vom regulären Haushalt separiert und der budgetrechtlichen Entscheidung des Landtages entzogen würden. Der mangelnde Corona-Bezug der Maßnahmen, zu deren Finanzierung von der Ausnahmevorschrift des Art. 65 Abs. 2 S. 2,
  4. Alt. LV M-V Gebrauch gemacht worden und zu deren Zweck das Sondervermögen "MV-Schutzfonds" eingerichtet worden sei, bestätige sich bei Betrachtung der inzwischen getätigten Ausgaben des Schutzfonds. So seien durch den Schutzfonds ein Fischerei- und Erlebniszentrum in Sassnitz, Stadtmöblierung in Schwerin, eine Marktplatzbegrünung in Burg Stargard und Fassadenverschönerungen in Goldberg finanziert worden. Diese Maßnahmen seien nicht coronabedingt. Zwar hätten die Antragsteller der ursprünglichen Errichtung des Sondervermögens "MV-Schutzfonds" zugestimmt. Durch den Beschluss bzw. die Einbringung des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 habe das Sondervermögen jedoch einen Umfang angenommen, der das Budgetrecht des Landtages verletze. Die Änderung des Sondervermögensgesetzes "MV-Schutzfonds" durch das Haushaltsbegleitgesetz 2022/2023 ändere auch nichts an der Zulässigkeit und Begründetheit des Organstreitverfahrens. Die Gesetzesänderung betreffe einzig die Beteiligung des Landtags und somit aller Abgeordneten bei der Erstellung des Wirtschaftsplans. Der Landtag als Ganzes sei nun jedoch nur an der Verteilung der - rechtswidrig - bereitgestellten Mittel innerhalb der - zumindest größtenteils rechtswidrigen - Zwecke beteiligt. Die Neuregelung ändere nichts an der Statusrechtsverletzung der Abgeordneten. Die Antragsteller zu 1.) und 2.) beantragten zunächst:
  5. Es wird festgestellt, dass der Landtag durch Beschluss des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, in der
  6. Sitzung der
  7. Legislaturperiode des Landtags am
  8. Dezember 2020 gegen Artikel 61 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 S. 2,
  9. Alt. LV M-V verstoßen und dadurch das Budgetrecht des Landtages gemäß Art. 61 Abs. 2 LV M-V - im Sinne auch aller kommenden Landtage ab der
  10. Wahlperiode - verletzt hat.
  11. Es wird festgestellt, dass der Landtag durch Beschluss des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, in der
  12. Sitzung der
  13. Legislaturperiode des Landtags am
  14. Dezember 2020 gegen Artikel 61 Abs. 1, Abs. 4 LV M-V verstoßen und damit die Antragsteller zu
  15. in ihrem

Art. 22Abs.

2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1, Abs. 4 LV M-V verletzt hat.

  1. Es wird festgestellt, dass die Landesregierung durch Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und durch Einbringung des Entwurfs eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, am
  2. Oktober 2020 gemäß Art. 61 Abs. 3 LV M-V das Budgetrecht des Landtages gemäß Art. 61 Abs. 2 LV M-V - im Sinne auch aller kommenden Landtage ab der
  3. Wahlperiode - unmittelbar gefährdet hat.
  4. Es wird festgestellt, dass die Landesregierung durch Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und durch Einbringung des Entwurfs eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, am
  5. Oktober 2020 gemäß Art. 61 Abs. 3 LV M-V die Antragsteller zu
  6. in ihrem

Art. 22Abs.

2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1, Abs. 4 LV M-V unmittelbar gefährdet hat. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022 konkretisierten die Antragsteller ihre zuvor genannten Anträge hinsichtlich der angegriffenen Artikel. Zudem konkretisierten die Antragsteller ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2022 hinsichtlich der jeweiligen konkreten Antragsteller. Die Antragstellerin zu 1.) beantragt nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass der Landtag durch Beschluss von Art. 1 Nr. 2 Buchstabe

  1. b)Doppelbuchstabe
  2. aa)sowie Doppelbuchstabe
  3. bb)und Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und durch Beschluss von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, in der 104. Sitzung der 7. Legislaturperiode des Landtags am 9. Dezember 2020 gegen Art. 61 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. LV M-V verstoßen und dadurch das Budgetrecht des Landtages gemäß Art. 61 Abs. 2 LV M-V - im Sinne auch aller kommenden Landtage ab der 8. Wahlperiode - verletzt hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Landesregierung durch Einbringung von Art. 1 Nr. 2 Buchstabe
  4. b)Doppelbuchstabe
  5. aa)sowie Doppelbuchstabe
  6. bb)und Art. 1 Nr. 6 des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und durch Einbringung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Entwurfs eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, am 14. Oktober 2020 gemäß Art. 61 Abs. 3 LV M-V das Budgetrecht des Landtages gemäß Art. 61 Abs. 2 LV M-V - im Sinne auch aller kommenden Landtage ab der 8. Wahlperiode - unmittelbar gefährdet hat. Die Antragsteller zu 2.) beantragen nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass der Landtag durch Beschluss von Art. 1 Nr. 2 Buchstabe
  7. b)Doppelbuchstabe
  8. aa)sowie Doppelbuchstabe
  9. bb)und Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und durch Beschluss von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, in der 104. Sitzung der 7. Legislaturperiode des Landtags am 9. Dezember 2020 gegen Art. 61 Abs. 1, Abs. 4 LV M-V verstoßen und damit die Antragsteller zu 2. in ihrem

Art. 22Abs.

1 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 LV M-V verletzt hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Landesregierung durch Einbringung von Art. 1 Nr. 2 Buchstabe

  1. b)Doppelbuchstabe
  2. aa)sowie Doppelbuchstabe
  3. bb)und Art. 1 Nr. 6 des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Jahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020), LT-Drucks. 7/5435, und durch Einbringung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Entwurfs eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020, LT-Drucks. 7/5436, am 14. Oktober 2020 gemäß Art. 61 Abs. 3 LV M-V die Antragsteller zu 2. in ihrem

Art. 22Abs.

1 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 LV M-V unmittelbar gefährdet hat. III. Der Landtag beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hält die Anträge für unzulässig. Die Antragstellerin zu 1.) sei bereits nicht antragsbefugt. Sie habe eine andere Auffassung als der Landtag zum Anwendungsbereich und zur Reichweite des Art. 65 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. LV M-V und meine, der Landtag habe von der Ausnahmeregelung zur "Schuldenbremse" einen übermäßigen, von der Vorschrift nicht gedeckten Gebrauch gemacht. Dies laufe jedoch auf eine Überprüfung der Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hinaus, mithin auf eine Normenkontrolle. Aus den einstimmigen Beschlüssen des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Haushaltsbegleitgesetzes zum Nachtragshaushaltsgesetz, mit dem das Sondervermögen "MV-Schutzfonds" errichtet wurde, ergebe sich, dass die Antragstellerin zu 1.) in dieser Konzeption keine verfassungswidrige Preisgabe der Budgethoheit des Parlaments gesehen habe. Es liege damit nicht der Fall vor, dass das Parlament im Wege des Organstreits von einem seiner Teile angehalten werden müsse, sein Gesetzgebungsrecht wahrzunehmen oder es anders auszuüben als geschehen. Die Antragsteller zu 2.) könnten dagegen als antragsbefugt angesehen werden. Abgeordnete hätten das Recht, an den wesentlichen Entscheidungen zum Haushalt beteiligt zu werden. Die Mitwirkungsrechte gewährten dabei jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf ein in jeder Hinsicht verfassungskonformes Handeln des Parlaments. Das Organstreitverfahren diene nur der Kontrolle der Einhaltung und ggf. der Durchsetzung der Abgeordnetenrechte selbst, nicht auch der Prüfung, ob das gesetzgeberische Handeln, an dem die Abgeordneten mitwirkten, seinerseits verfassungsrechtlich einwandfrei sei. Der Vortrag der Antragsteller zu 2.) könne jedoch so verstanden werden, dass durch die Handlungen des Antragsgegners bestimmte Rechte der Antragsteller zu 2.) zur Mitwirkung am Budgetprozess verletzt oder gefährdet seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Konzeption aus Sondervermögen, Zwecksetzungen und Bewirtschaftungsregeln so unübersichtlich sei, dass eine dem (Zwei-)Jahresrhythmus entsprechende parlamentarische Beteiligung und Kontrolle durch die Abgeordneten nicht mehr möglich sei. Die Anträge seien jedoch unbegründet. Die Regelungen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des entsprechenden Haushaltsbegleitgesetzes verstießen nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Budgetrecht des Landtages aus Art. 61 Abs. 2 LV M-V und nicht gegen den Status der Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 2 LV M-V. Sollte der Landtag als Gesetzgeber die Notfall-Kreditaufnahme falsch interpretiert und angewandt haben, läge zunächst nur eine Verletzung von Art. 65 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. LV M-V vor. Dass darin zugleich eine Verletzung des Budgetrechts des Landtags liege, hätten die Antragsteller schon nicht weiter dargelegt. Soweit sie eine Verletzung des Jährlichkeitsgrundsatzes anführten, sei anzumerken, dass diesem bei Sondervermögen mit der Einstellung der Zuführungen und Ablieferungen genüge getan sei. Bei dem Sondervermögen "MV-Schutzfonds" handele es sich auch nicht um einen Nebenhaushalt in dem Sinne, dass damit der Vollständigkeitsgrundsatz durchbrochen sei. Die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten und Fraktionen seien auf die Beteiligung am Verfahren der Willensbildung beschränkt. Die Bedingungen für einen wirksamen Prozess der parlamentarischen Willensbildung lägen hier vor. Die Ziele und Zwecke seien haushaltstechnisch im Einzelnen bestimmt und bestimmbar dadurch, dass der Wirtschaftsplan des Sondervermögens dem Haushaltsplan beigefügt werde. Damit sei der Wirtschaftsplan über die bloße Informationsfunktion hinaus rechtlicher Bestandteil des Haushaltsplans und nehme an dessen Rechtsverbindlichkeit teil. Die Befugnisse des Finanzausschusses bedeuteten dabei nicht, dass das Plenum des Landtages durch den Ausschuss ersetzt werde. IV. Die Landesregierung beantragt, die Anträge zu verwerfen, hilfsweise die Anträge zurückzuweisen. Sie hält die Anträge für unzulässig. Die Antragsteller hätten das Ziel, über die Gesetzesbeschlüsse zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 und zu dessen Haushaltsbegleitgesetz die Verfassungswidrigkeit der Gesetze zu behaupten. In diesem Fall habe der Antrag zu bezeichnen, welche Einzelnormen der Gesetze gegen die Verfassung verstoßen sollten. Dies lasse sich den gestellten Anträgen nicht entnehmen, sodass die Anträge mangels Bestimmtheit nicht den Erfordernissen des § 37 Abs. 2 LVerfGG M-V genügten. Auch fehle den Antragstellern die Antragsbefugnis. Es gehe um die Abgrenzung zwischen Organstreitverfahren und abstrakter Normenkontrolle, denn das Organstreitverfahren dürfe nicht die Rolle einer objektiven Verfassungskontrolle über Parlamentsgesetze annehmen. Eigene Rechte der Antragsteller seien vorliegend in Gänze nicht betroffen. Eine Verletzung des Budgetrechts des Landestages gemäß Art. 61 Abs. 2 LV M-V durch den Landtag selbst scheide deshalb aus, weil der Landtag als Gesetzgeber des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des entsprechenden Haushaltsbegleitgesetzes hierin sein Budgetrecht ausgeübt habe. Eine Verletzung von Abgeordnetenrechten aus Art. 22 Abs. 2 LV M-V liege ebenfalls nicht vor, da bei der Haushalts- und Haushaltsbegleitgesetzgebung 2020 sowie in den Folgejahren Beratungs- und Entscheidungsrechte der Abgeordneten bestanden hätten und weiterbestehen würden. Die überjährige Konstruktion der Sondervermögen "MV-Schutzfonds" und "Universitätsmedizinen MV" entzögen weder 2020 noch in den Folgejahren das Ob und Wie der Mittelverwendung der Beratung und Entscheidung der Abgeordneten. Durch die Initiative der Landesregierung bei der Einbringung der hier streitigen Gesetzesentwürfe habe sie dem Landtag die Möglichkeit der Beratung und Beschlussfassung über die Gesetze eröffnet, sodass darin bereits keine unmittelbare Gefährdung oder Verletzung der Rechte des Landtages oder der Rechte der Abgeordneten zu sehen sei. Die Anträge seien zudem unbegründet. Der Verschuldungsraum der Notlagenkredite erlaube die überjährige finanzielle Ausstattung eines Sondervermögens, dessen Zwecke und Mittel ausschließlich der Finanzierung coronabedingter Maßnahmen dienten. Rechte des Landtages, der Fraktionen und einzelner Abgeordneter könnten dadurch nicht verletzt sein, denn die inhaltlichen und verfahrensbezogenen Restriktionen und Kontrollmechanismen des Sondervermögens gewährleisteten einen strikten Corona-Bezug. Anders als beim Haushaltsgesetz habe der Landtag die Möglichkeit, das Gesetz über das Sondervermögen zu ändern und aufzuheben. Das parlamentarische Budgetrecht werde durch die gesetzliche Ausgestaltung des Sondervermögens mit haushaltsgesetzlicher Mittelzuweisung und pandemiebezogener Zwecksetzung nicht beeinträchtigt. Alle wesentlichen Entscheidungen über die Herkunft, Höhe und die Verwendung der zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen eingesetzten Finanzmittel habe der Gesetzgeber getroffen. Die Änderungen durch den Beschluss des Haushaltsgesetzes 2022/2023 sowie des Haushaltsbegleitgesetzes 2022/2023 am 30. Juni 2022 stärkten die Befugnisse des Landtagsplenums, das seit 2021 wieder regelmäßig tagen könne. Dies sei in der geänderten Pandemiesituation begründet. Während der Gesetzgeber des Ersten und Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Haushaltsbegleitgesetzes 2020 im Dezember 2020 aufgrund des damaligen Szenarios veranlasst gewesen sei, dem Finanzausschuss wichtige Zustimmungsrechte zu geben, gebe es derzeit für die Betonung der Befugnisse des Finanzausschusses keinen weiterwirkenden Grund. B. Der Antrag zu 2.) der Antragstellerin zu 1.) sowie die Anträge der Antragsteller zu 2.) A., F. und N. sind unzulässig. Die Anträge der übrigen Antragsteller zu 2.) sind teilweise zulässig. Der Antrag zu 1.) der Antragstellerin zu 1.) ist - soweit zulässig - unbegründet. Soweit die Anträge der Antragsteller zu 2.) zulässig sind, sind sie begründet. 1. Das Verfahren ist als Organstreit im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV M-V in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG M-V statthaft. Die Beteiligten - die Antragstellerin zu 1.) in Prozessstandschaft für den Antragsgegner zu 1.) sowie Mitglieder des Landtages (Antragsteller zu 2.)) - streiten über die Verletzung von ihnen aus der Landesverfassung zukommenden Rechten durch Vorschriften des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020. 2. Die Antragsteller sind als andere Beteiligte im Rahmen eines Organstreitverfahrens beteiligtenfähig, denn die Antragstellerin zu 1.) - die Fraktion - ist ebenso wie die Antragsteller zu 2.) - einzelne Abgeordnete - durch die Landesverfassung (Art. 25 Abs. 2 LV M-V im ersten, Art. 22 LV M-V im zweiten Fall) mit eigenen Rechten ausgestattet. Die Antragsgegner - der Landtag sowie die Landesregierung - sind selbst oberstes Landesorgan im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV M-V. 3. Die Anträge beziehen sich auch auf einen tauglichen Antragsgegenstand. Als Antragsgegenstand kommt nach § 37 Abs. 1 LVerfGG M-V nur eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in Betracht. Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein Gesetzesbeschluss, also der Gesetzgebungsakt beziehungsweise die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt sein. Er kann damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. m. w. N. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 62, juris). Die Antragsteller begehren hier - zum Teil in Prozessstandschaft wahrgenommener Rechte - die Feststellung der Verletzung eigener Rechte durch die vorbezeichneten Gesetze. Soweit die Landesregierung davon ausgeht, Antragsgegenstand könnten wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 2 LVerfGG M-V nur die einzelnen gesetzlichen Regelungen, nicht jedoch die Gesetzesbeschlüsse sein, führt dies hier nicht zur Unzulässigkeit der Anträge. Antragsgegenstand ist zunächst eine Maßnahme oder ein Unterlassen. Nach § 37 Abs. 2 LVerfGG M-V ist im Antrag die Bestimmung der Landesverfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. Grundsätzlich kann auch ein Gesetzesbeschluss (der Erlass eines Gesetzes - siehe BVerfG, Urt. v. 16. März 1955 - 2 BvK 1/54 - (Abgeordnetenentschädigung), Rn. 15, juris; BVerfG, Urt. v. 22. März 1995 - 2 BvG 1/89 - (Fernsehrichtlinie), Rn. 105, juris; BVerfG, Beschl. v. 8. März 2001 - 2 BvK 1/97 - (ÖDP), Rn. 13, juris; BVerfG, Urt. v. 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - (Nebeneinkünfte von Abgeordneten), Rn. 187, juris - bzw. unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Ablehnung eines solchen, BVerfG, Urt. v. 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - (5%-Klausel), Rn. 79, juris), also der Gesetzgebungsakt bzw. die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt eine Maßnahme i. S. d. § 37 Abs. 1 LVerfGG M-V und damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (zum - weit auszulegenden - Begriff der Maßnahme generell vgl. LVerfG M-V,Urt. v. 18. Dezember 1997 - 2/97 - m. w. N.; LVerfG M-V, Urt. v. 28. Oktober 2010 - 5/10 -). Ob auch die notwendige aktuelle rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ausgelöst ist (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 11. Juli 1996 - 1/96 - m. w. N.), das Gesetz seinem Inhalt nach also gerade für einen verfassungsrechtlich abgesicherten Status der Antragstellerseite rechtserheblich ist, ist dann eine Frage der Antragsbefugnis (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 62, juris). Soweit sich die Anträge gegen die Regierung richten, geht es um Kabinettsbeschlüsse, die ebenfalls prinzipiell Gegenstand eines Organstreits sein können. Die Antragstellerin zu 1.) macht in ihren Anträgen geltend, dass das Budgetrecht des Landtages gemäß Art. 61 Abs. 2 LV M-V verletzt bzw. unmittelbar gefährdet sei. Die Antragsteller zu 2.) rügen mit ihren Anträgen die Verletzung von Abgeordnetenrechten aus Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Abs. 4 LV M-V gerügt. Demnach werden Fragen nach dem Umfang der in der Landesverfassung zugewiesenen Kompetenzen der jeweiligen Beteiligten und ihrem verfassungsrechtlich geprägten Verhältnis zueinander aufgeworfen (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 63, juris), die Gegenstand eines Organstreites sind. Auch unterscheidet sich die Fassung der gestellten Anträge hinreichend vom möglichen Ausspruch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle, bei der im Erfolgsfalle die Nichtigkeit festgestellt würde (§ 42 LVerfGG M-V), und trägt den Vorgaben für die Formulierung eines Entscheidungsausspruchs in § 38 Abs. 1 LVerfGG M-V Rechnung (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 64, juris). 4. Die Antragstellerin zu 1.) ist hinsichtlich des Antrages zu 1.), soweit sie die Verletzung des Budgetrechts geltend macht, antragsbefugt. Die Antragsteller zu 2.) sind teilweise antragsbefugt bezüglich ihres Antrages zu 1.). Im Übrigen sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder, im Fall einer Prozessstandschaft, das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in eigenen, ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 66, juris). Im Übrigen hat das Gericht die Bedeutung der Antragsbefugnis gerade in den Fällen besonders hervorgehoben, in denen eine abstrakte Normenkontrolle mangels Erfüllung des erforderlichen Quorums nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 LV M-V wie vorliegend nicht zulässig wäre, und in denen daher die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung beider Verfahren voneinander in besonderem Maße geboten ist (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 68, juris). Für das Landesrecht gilt in gleicher Weise, was das BVerfG für das Bundesrecht ausgeführt hat (BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 - (AfD gegen die Flüchtlingspolitik), Rn. 18, juris): "Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 64 Rn. 19; vgl. auch BVerfGE 67, 100 <126>; 124, 78 <113>; 143, 101 <132 Rn. 104>). Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 <319>; 126, 55 <68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>). Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 <30>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 277 <318 f.>; 136, 190 <192 Rn. 5>). Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage gestützt werden könnte (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 63 [Januar 2017]). Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-) Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 <268>; 118, 277 <319>)."

  1. a)Die Antragstellerin zu 1.) ist als Fraktion antragsbefugt, soweit sie mit dem Antrag zu 1.) die Verletzung des Budgetrechts des Landtages aus Art. 61 Abs. 2 LV M-V geltend macht durch Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie Art. 1 Nr. 2 Doppelbuchstabe
  2. aa)und Doppelbuchstabe
  3. bb)Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020, mit welchen die Kreditermächtigung auf 2.850.000.000 € angehoben sowie die Fortgeltung der Kreditermächtigung geregelt wurde, weil der Umfang der Kreditaufnahme das zulässige Maß deutlich überschreite. In diesem Umfang besteht eine zulässige Prozessstandschaft der Antragstellerin zu 1.) für den Landtag.
  4. aa)Gegen die Annahme einer Prozessstandschaft spricht im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner zu 1.) richtet (dazu LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 76 ff., juris; BVerfG, Urt. v. 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 - (Lissabon-Vertrag); BVerfG, Urt. v. 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 - (Oppositionsfraktionsrecht); aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1029; Classen, in: Classen/Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 12. Aufl. 2021, Rn. 94a; kritisch auch Sauer, Zur Wehrhaftigkeit parlamentarischer Selbstentleibungen im Organstreit, FS Morlok, 2019, S. 227 ff.). Allerdings muss auch in diesen Fällen der spezifische Charakter des Organstreits als eines kontradiktorischen Verfahrens gewahrt werden, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob das beanstandete Verhalten des Antragsgegners Rechte des Antragstellers bzw. im Fall der Prozessstandschaft desjenigen, dessen Rechte geltend gemacht werden, beeinträchtigt. Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 68, juris; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 - (AfD gegen die Flüchtlingspolitik), Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 - (ESM), Rn. 156, juris). Die Zulässigkeit eines Organstreits in einer solchen Konstellation erklärt sich aus der spezifischen, minderheitsschützenden Funktion des Instruments der Prozessstandschaft und beruht damit auf spezifisch verfassungsprozessualen Gesichtspunkten (dazu insbesondere Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252). Diese kann es rechtfertigen, abweichend von fachgerichtlichen Verfahren die Prozessstandschaft einer Fraktion für ein Parlament unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zuzulassen, wenn sich dieses Verfahren gegen das Parlament richtet. Anerkannt wurde die Zulässigkeit eines Organstreits in einer solchen Konstellation insbesondere in Fällen, in denen es um das Verhältnis des Parlaments gegenüber Dritten geht (dazu LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 82, juris). Zu erwähnen sind vor allem Streitigkeiten um die Frage, ob der Bundestag unzulässig Kompetenzen auf Organe der Europäischen Union und damit Stellen außerhalb der deutschen Verfassungsordnung übertragen hat (dazu BVerfG, Urt. v. 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 - (Lissabon-Vertrag), Rn. 204 f., juris; BVerfG, Beschl. einstweilige Anordnung v. 12. September 2012 - 2 BvE 6/12 - (ESM), Rn. 102, juris; BVerfG, EuGH-Vorlage v. 14. Januar 2014 - 2 BvE 13/13 - (OMT-Beschluss), Rn. 54, juris; BVerfG, Urt. v. 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 - (ESM), Rn. 150 ff., juris). In einer weiteren Konstellation ging es um die Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollrechte, unter anderem um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der im Regelfall materiell parlamentarischer Kontrolle der Regierung dient (dazu BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 - (Oppositionsfraktionsrecht), Rn. 69, juris). Damit standen sich in beiden Fällen materiell unterschiedliche Stellen gegenüber (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26. September 2019 - LVerfG 2/18 -, Rn. 66 - 70, juris) Eine der vorerwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 - (ESM)), in welcher eine Zulässigkeit eines Organstreits angenommen wurde, richtete sich gegen deutsche und europäische Rechtsakte im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Abschluss des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, gegen Maßnahmen der Europäischen Zentralbank sowie gegen Unterlassungen des Bundesgesetzgebers und der Bundesregierung in dem genannten Zusammenhang. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die antragstellende Fraktion ausgeführt, dass der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig sei, soweit die Antragstellerin geltend mache, durch die angegriffenen Gesetze entäußere sich der Deutsche Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung (BVerfG, Urt. v. 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 - (ESM)).
  5. bb)Die Antragstellerin zu 1.) rügt, dass der Landtag ein Gesetz beschlossen habe, das in unzulässiger Weise dessen Budgethoheit, insbesondere die Befugnis, zur Kreditaufnahme zu ermächtigen, verletzt, weil die entscheidende Vorschrift des Art. 65 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. LV M-V den Gesetzesbeschluss in der getroffenen Weise nicht zulasse. Er habe sich damit seines originären Rechts, über den gegenwärtigen, aber auch über zukünftige Haushalte zu bestimmen, in der Weise entäußert, dass er sowohl in seiner jetzigen wie auch in einer künftigen Zusammensetzung einen anderen - geringeren - Spielraum habe, womit sein Budgetrecht und sein Recht zur Kreditbeschaffung verletzt sei. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1.) ist ihr Antrag auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Für die Ermittlung des genauen Streitgegenstandes ist nicht allein auf den Wortlaut des Antrags abzustellen; vielmehr ist das prozessuale Begehren des Antragstellers insbesondere aus dem sich aus der Antragsbegründung ergebenden Verständnis des Antrags zu ermitteln (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - (Besoldungsneuregelung), Rn. 37, juris; BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 1982 - 2 BvE 2/82 - (Fall Abelein), Rn. 15, juris; BVerfG, Urt. v. 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 - (Atomwaffenstationierung), Rn. 80, juris; BVerfG, Urt. v. 3. Juli 2007 - 2 BvE 2/07 - (Tornado-Einsatz Afghanistan), Rn. 32 ff., juris; BVerfG, Beschl. v. 17. September 2013 - 2 BvE 6/08 - (Abgeordnetenüberwachung), Rn. 83, juris; Benda/Klein, a. a. O., Rn. 1044). Daher genügt es, wenn sich aus der Antragsbegründung die als verletzt gerügte Verfassungsbestimmung (das verletzte Recht) ergibt (vgl. LVerfG Bbg, Urt. v. 19. Februar 2016 - VfGBbg 57/15 -, Rn. 65 - 73, juris; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 64 Rn. 14; Umbach, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, §§ 63, 64 Rn. 147). Der Antrag ist folglich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1.) sich darauf beruft, der Landtag entziehe sich seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch die Änderung der Höhe der Kreditfinanzierung in § 2 Abs. 2a S. 1 des Haushaltsgesetzes von 700 000 000 auf 2 850 000 000 EUR (Art. 1 Nr. 2 des zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020, Landtagsdrucksache 7/5435, S. 13), zumal die dort enthaltene Kreditermächtigung dem Finanzministerium erteilt wird. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 schreibt zudem fest, dass die Kreditermächtigung fort gilt, bis die notwendigen Entnahmen aus dem Sondervermögen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona Pandemie und ihre Folgen getätigt und bis die Kredite zu notwendigen Finanzierung der Zuführung an das Sondervermögen tatsächlich am Kreditmarkt aufgenommen worden sind (Einfügung in § 2 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 durch Art. 1 Nr. 2
  6. bb)des zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020). Weiter ändert Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (Landtagsdrucksache 7/5436) das Kredittilgungsgesetz 2020, sodass Tilgungen in Höhe von 142 500 000 EUR jährlich ab dem Jahr 2025 festgelegt werden. Insoweit ist eine Rechtsverletzung der Haushaltsautonomie jedenfalls möglich, indem für einen nennenswerten Zeitraum diese nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (vgl. BVerfG, Urt. v. 7. September 2011 - 2 BvR 987/10 - (EFSF), Rn. 135, juris). Ob sie tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit.
  7. cc)Eine Verletzung des Budgetrechts des Landtags durch Art. 1 Nr. 6 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 ist hingegen nicht möglich. Mit der dortigen Regelung wird lediglich die Zuführung an das Sondervermögen MV-Schutzfonds entsprechend der erhöhten Kreditaufnahme gesteigert. Mit dieser Regelung hat der Landtag gerade von seinem Budgetrecht Gebrauch gemacht. Selbiges gilt für die Art. 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020. Eine Entäußerung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung kann in einer Veränderung von Regeln eines Sondervermögens (Art. 1) sowie der Errichtung eines Sondervermögens (Art. 2) nicht liegen. Vielmehr hat der Landtag durch die Errichtung und Ausgestaltung des Sondervermögens seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrgenommen. Soweit die Antragstellerin zu 1.) in ihrer Antragstellung neben der Verletzung des Budgetrechts die Feststellung begehrt, der Landtag habe gegen Art. 61 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. LV M-V verstoßen, ist eine Antragsbefugnis nicht gegeben und der Antrag unzulässig. Art. 61 Abs. 1 LV M-V hat folgenden Wortlaut: "Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungen des Landes müssen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushalt ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen." Art. 61 LV M-V kann in einem Organstreit im Wege der Prozessstandschaft nicht als verletzt gerügt werden. Art. 61 Abs. 1 LV M-V gewährt nicht dem Landtag Rechte, sondern stellt vielmehr Haushaltsgrundsätze auf. Das Budgetrecht des Bundestages und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung werden vom Bundesverfassungsgericht als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips aus Art. 38 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet und nicht aus den Art. 110 ff. GG. Überträgt man diesen Gedanken auf die Landesverfassung, resultiert das Budgetrecht des Landtages aus Art. 3, 22 LV M-V und nicht aus Art. 61 LV M-V unmittelbar. Daher vermag auch das Vorbringen, der Landtag habe gegen das Jährlichkeitsprinzip verstoßen, eine Verletzung von Rechten des Landtages nicht zu begründen. Ebenso wenig kann die Feststellung im Rahmen eines Organstreits getroffen werden, dass ein Verstoß gegen die "Schuldenbremse" gemäß Art. 65 Abs. 2 LV M-V vorliegt. Art. 65 Abs. 2 LV lautet: "Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, derartige Störungen oder unmittelbare Bedrohungen abzuwehren. Das Nähere regelt das Gesetz." Soweit die Antragstellerin zu 1.) meint, weder der Höhe noch dem Inhalt nach sei ein hinreichender Verursachungszusammenhang mit der Naturkatastrophe Corona-Pandemie gegeben, vermag dies keine Rechtsverletzung des Landtages oder seiner Abgeordneten zu begründen und ist daher nicht im Rahmen eines Organstreites überprüfbares Recht. Ebenso wenig kann eine Rechtsverletzung des Landtages gegeben sein, in dem nach Behauptung der Antragsteller Maßnahmen finanziert würden, welche nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden. Der Landtag hat zudem mehrheitlich das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht, indem er den Gesetzen zugestimmt hat und sich die Gesetzesbegründungen ausführlich mit den Anforderungen des Art. 65 Abs. 2 S. 2 LV M-V befassen.
  8. b)Die Antragsteller zu 2.) sind teilweise antragsbefugt.
  9. aa)Soweit die Antragsteller zu 2.) behaupten, durch die angegriffenen Gesetze werde gegen Art. 65 Abs. 2 LV M-V verstoßen, ist eine Verletzung spezifischer Abgeordnetenrechte aus Art. 22 LV M-V nicht erkennbar. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat mit parlamentarischer Mehrheit nach einem Gesetzgebungsverfahren die Gesetze verabschiedet. Die Abgeordneten und somit auch die Antragsteller hatten insoweit die Möglichkeit, von ihrem Rede-, Antrags- und Stimmrecht Gebrauch zu machen.
  10. bb)Ebenso wenig vermag die Behauptung, die umfangreiche Mittel- und Zweckerweiterung durch Art. 2 des Begleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 verstoße gegen die Grundsätze der Einheitlichkeit und Vollständigkeit sowie das Prinzip der Jährlichkeit, eine Verletzung von Abgeordnetenrechten nahe zu legen. Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Strategiefonds (LVerfG M-V, Urt. v. 26. September 2019 - 2/18 -, Rn. 57 - 58, juris) Folgendes ausgeführt: "Soweit es um die Errichtung des Strategiefonds (§ 1 StratG M-V) sowie dessen Zweckbestimmung (§ 2 StratG M-V) geht, machen die Antragsteller zu 2.) und 3.) zwar auch geltend, in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 22 LV zumindest unmittelbar gefährdet zu sein. Tatsächlich aber werden vor allem Verstöße gegen verschiedene, in Art. 61 LV enthaltene haushaltsrechtliche Gebote vorgebracht, konkret gegen die haushaltsrechtlichen Gebote der Einheit, der Vollständigkeit und der Jährlichkeit des Haushalts sowie des Bepackungsverbots und des Gebots der Gesamtdeckung. Art. 61 LV begründet jedoch unmittelbar keine im Organstreitverfahren rügefähigen Rechte der einzelnen Abgeordneten, kann also im hier gewählten Verfahren auch nicht ohne weiteres eine Antragsbefugnis begründen. Dementsprechend hätte vorliegend substantiiert dargelegt werden müssen, warum sich mit den geltend gemachten Verstößen auch eine Verletzung von Abgeordnetenrechten aus Art. 22 LV verbindet." Die dortigen Ausführungen lassen sich auf den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend übertragen. Die Errichtung eines Sondervermögens ist nicht an sich geeignet, Abgeordnetenrechte zu verletzen. Bei dieser Entscheidung haben sämtliche Abgeordnete die Möglichkeit, an der Parlamentsdebatte über die Errichtung eines Sondervermögens, hier also des Corona-Schutzfonds, und auch über dessen Verwendungszwecke teilzunehmen. Den Beteiligungsrechten der Abgeordneten ist damit hinreichend genüge getan. Die Frage, ob die Bestimmungen zur Verwendung eines Sondervermögens so weit gefasst sind, dass es sich nicht mehr um ein Sondervermögen im Sinne der Landesverfassung handelt, kann nicht ohne Weiteres in einem Organstreitverfahren überprüft werden. In Abgrenzung zur abstrakten Normenkontrolle bedarf es hier der konkreten Darlegung der Verletzung eigener Rechte. An einer solchen fehlt es.
  11. cc)Dies gilt auch für Art. 1 Nr. 6 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020, mit welchem § 17b Haushaltsgesetz dahingehend gefasst wurde, dass das Finanzministerium ermächtigt wird, dem Sondervermögen "MV-Schutzfonds" Mittel in Höhe von 2 850 000 000 Euro zuzuführen. Ebenso vermag die Ausweitung der Kreditermächtigung in § 2 Abs. 2a S. 1 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 eine Verletzung von Rechten der Abgeordneten aus Art. 22 LV M-V nicht zu begründen. Die Kreditermächtigung war grundsätzlich in dem ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 1. April 2020 enthalten. Die Ausweitung bezieht sich ausschließlich auf die Höhe (vorher 700 000 000 EUR, nunmehr 2 850 000 000 EUR). Die Veränderung im Vergleich zur vorherigen Fassung besteht in der Erhöhung der Zuführung an das Sondervermögen. An beiden Regelungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen (höhere Kreditaufnahme für höhere Mittelzuführung) haben die Abgeordneten unter Wahrung sämtlicher Statusrechte mitgewirkt. Ein Verstoß gegen Abgeordnetenrechte scheidet insoweit aus.
  12. dd)Ebenso wenig vermag Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2.) zu begründen. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Sondervermögen "Universitätsmedizinen MV" eingerichtet und das SVUMedG M-V erlassen. Soweit sie die Errichtung dieses Sondervermögens mangels Einschränkung der Antragstellung in Gänze angreifen, kann dieses nicht zu einer Antragsbefugnis führen. Das Gesetzgebungsverfahren als solches hat Mitbestimmungsrechte der Abgeordneten nicht verletzt. Das Gesetz selbst entzieht den Abgeordneten auch nicht die ihnen kraft Verfassung vermittelten Rechte. Soweit die Antragsteller zu 2.) die weitreichende Zweckbindung rügen, haben sie an deren Beschluss mitgewirkt. Die Entscheidung über Errichtung und Zweckbestimmung des Sondervermögens hat der Landtag selbst getroffen und an dessen Entscheidung konnten alle Abgeordneten uneingeschränkt mitwirken. Es verbindet sich auch mit der Errichtung eines solchen Sondervermögens mit Blick auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Mittelaufteilung von Verfassungs wegen keine automatisch eintretende Rechtsfolge, die sich nachteilig auf die Rechte nach Art. 22 LV M-V auswirkt (LVerfG M-V, Urt. v. 26. September 2019 - 2/18 -, Rn. 58, juris). In Ermangelung konkreten Vorbringens seitens der Antragsteller zu 2.) geht das Gericht davon aus, dass diese die Verletzung ihrer Abgeordnetenrechte zudem in Anlehnung an die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zum Strategiefonds herleiten und insoweit rügen, im Hinblick auf die weitreichende Zweckbestimmung des Sondervermögens seien die Abgeordneten auch an der Entscheidung über die konkrete Verwendung der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel zu beteiligen, da gemäß § 2 SVUMedG M-V ist Zweck des Sondervermögens die Förderung und Unterstützung der Universitätsmedizinen im Land, insbesondere hinsichtlich der investiven Ausstattung, baulicher Investitionen und der Digitalisierung. Dieser wird in Permalink: https://openjur.de/u/2464699.html ( https://oj.is/2464699 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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