bestimmten Kriterien einzustellen und zu blockieren oder zuzulassen. Im "XXXX Support" heißt es u.a. wie folgt: XXXX schützt und beschleunigt online jede Website. Sobald Ihre Website ein Teil der XXXX Gemeinschaft ist, wird Ihr Webdatenverkehr über unser intelligentes globales Netzwerk geroutet. Wir optimieren automatisch die Übermittlung Ihrer Website, sodass Ihre Besucher die schnellsten Ladezeiten und beste Leistung erhalten. Wir blockieren auch Bedrohungen und begrenzen missbräuchliche Bots und Crawler, die Ihre Bandbreite und Serverressourcen verschwenden... Schon vor der Übermittlung ihrer Website wird das XXXX Rechenzentrum Besucher auf eventuelle Bedrohungen scannen. Dabei berücksichtigt es beispielsweise die IP-Adresse des Besuchers, welche Ressourcen angefordert werden, welche Nutzlast sie angeben, und wie oft sie Anfragen ausführen. Zusammen genommen können wir anhand dieser Merkmale Websites vor bösartigen Besuchern schützen, indem wir sie noch vor Ihrem Webserver stoppen. Das Speichern Ihrer Website auf lokalen Datenzentren und das Blockieren bösartiger Besucher ermöglicht XXXX, Ihre Bandbreitennutzung um über 60 % und die Anzahl der Anfragen auf ihre Website um 65 % zu reduzieren. Das Bereitstellen von Inhalten über ein Datenzentrum in der Nähe des Besuchers und einiger dort durchgeführter Webcontent-Optimierungen ermöglicht uns, die durchschnittliche Ladezeit der Seite um die Hälfte zu reduzieren... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 2 (Bl. 88 ff. der Akte) "XXXX Support" Bezug genommen. Die Beklagte bietet ferner die Werkzeuge Mirage, Polish und Autominify für ihre Kunden an. Die Funktion Mirage komprimiert Bilder und verändert dabei auch die Bildauflösung entsprechend den Erfordernissen des Nutzers (Anlage K 16, Bl. 206 ff. der Akte). Die Funktion Polish entfernt Informationen aus den Bilddateien, die nicht unmittelbar der Bilddarstellung dienen, um die Dateigröße zu verringern. Dadurch werden beispielsweise auch Informationen wie der Autor und das Erstellungsdatum entfernt. Auf die entsprechende Darstellung durch die Beklagte auf ihrer Support-Seite (Anlage K 17, Bl. 210 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Mithilfe von Auto Minify werden alle für die Funktion unnötigen Informationen in der HTML-, JavaScript- und CSS-Kodierung entfernt (Anlage K 18, Bl. 214 der Akte). Die Beklagte lässt sich unter Ziff. 2.5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einräumen, bestimmte Komponenten der Informationen der Kunden, die sich auf dessen Webseite befinden oder von oder an dessen Webseite übertragen werden, zu ändern, um die Leistung der Sicherheit der Webseite des Kunden oder die Funktionalität der Cloud-Dienste zu verbessern (Anlage K 19, Bl. 215 der Akte). Infolge der Eintragung der Beklagten als Nameserver einer Domain sowie der Anbindung an das CDN der Beklagten ist die jeweilige IP-Adresse der Domain nicht sichtbar. Bei Whois-Anfragen zu der jeweiligen Domain, die die Dienste der Beklagten als Nameserver nutzt, wird jeweils nur die IP-Adresse der Beklagten angezeigt. Die Leistungen der Beklagten werden weltweit von einer Vielzahl renommierter Unternehmen und (auch staatlicher) Institutionen, darunter auch dem Deutschen Bundestag, genutzt, weil die Beklagte die Möglichkeit einer Beschleunigung des Webdatenverkehrs sowie der Stabilisierung von Webseiten bietet, unter anderem durch Abwehr und Abschwächung von Cyberangriffen.
einem Bericht der EU-Kommission vom 07.12.20XX (Counterfeit and Piracy Watch List) werden die Dienste der Beklagten von einer Vielzahl von Domains genutzt, die illegale Inhalte ihren Benutzern anbieten. Danach nutzten 62 % der "top 500 infringing domains based on Alexa rankings" die Dienste der Beklagten. In der Counterfeit and Piracy Watch List vom 14. Dezember 20XX ist diese Information nicht mehr enthalten, sondern findet sich der Verweis darauf, dass die Beklagte darauf verwiesen habe, durch ein robustes Missbrauchs-Meldesystem und einem Trusted-Reporter-Programm angemessene Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Rechteinhaber die notwendigen Informationen erhalten würden, um Rechtsverletzungen verfolgen zu können. Die Debatte gehe jedoch weiter und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen CDNs und Rechteinhabern solle dazu beitragen, die Durchsetzung der von Kunden der CDNs verletzten Rechte zu erleichtern. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 19 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.05.20XX (Bl. 370 f. der Akte) sowie die dort vorgelegte Anlage B 8 (Bl. 456 ff. der Akte) Bezug genommen. Zu dem von der Beklagten vorgehaltenen sogenannten "Trusted Reporter Program" trägt die Beklagte vor, es könnten vertrauenswürdige Rechteinhaber (bzw. -verbände) schnell und effizient rechtsverletzende Webseiten melden und Informationen über diese Webseiten einholen, einschließlich der ursprünglichen IP-Adresse. Die Klägerin ist Mitglied einer solchen Trusted Reporter-Organisation, der Recording Industry Association of America. Informationen über diesen Weg hat die Klägerin zu den hier streitigen Angeboten des Musikalbums der D. I. bzw. "I. deluxe" nicht eingeholt. Die Beklagte hält ferner ein Webformular für Beschwerden bereit, über die die Beklagte auf Anfrage ihrerseits den Hosting-Provider des Webseitenbetreibers und/oder diesen selbst von der Beschwerde in Kenntnis setzen kann. Die Beklagte macht Informationen über die ursprüngliche IP-Adresse nicht allgemein zugänglich, sondern leitet Informationen im Zusammenhang mit der Beschwerde an den Hosting-Provider weiter. Dieses Formular verwendete die Klägerin im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte eröffnet des Weiteren Verkehrskreisen unentgeltlich die Möglichkeit, über DSL-Internet-Zugänge
Voreinstellung der Ziffernfolge 1.1.1.1 Zugang zum Internet zu erhalten (DNS-Resolver), anstatt den DNS-Server des jeweiligen Access-Providers zu nutzen. Dieser DNS-Resolver empfängt die Domain-Anfrage des Nutzers und startet eine Abfragefolge durch Anfrage an einen DNS-Root-Nameserver. Die Zuordnung der IP-Adresse zu der jeweiligen Domain kann bis zu zehn Zwischenschritte unter Einschaltung weiterer Server erfordern. Das Ergebnis wird an den DNS-Resolver der Beklagten weitergeleitet, welcher dem Webbrowser mit der IP-Adresse der ursprünglich angeforderten Domain antwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.20XX, Seite 15 ff. (Bl. 366 ff. der Akte) Bezug genommen. Der öffentliche DNS Resolver XXXXXX der Beklagten ist einer von vielen frei verfügbaren DNS Resolvern, von denen der bekannteste und am meisten genutzte der XXXXXX Public DNS Resolver 8.8.8.8. ist. Weitere Anbieter sind beispielsweise XXXXXX. Für die von der Beklagten vorgehaltenen DNS Resolver namens "XXXXXX for Families" filtert die Beklagte Malware sowie nicht jugendfreie Inhalte. Für diese DNS Resolver werden Listen ("Feeds") eingesetzt, auf denen schädliche Webseiten aufgeführt werden. Alle in den Feeds aufgeführten Webseiten, die über den familienfreundlichen DNS Resolver nicht abrufbar sind, haben
der Darstellung der Beklagten gemein, dass sie global und ungeachtet einer bestimmten Jurisdiktion für sämtliche Internetnutzer, die den DNS Resolver der Beklagte verwenden, gesperrt sind. Die Nutzung des DNS-Resolvers wird von der Beklagten für Endnutzer unentgeltlich angeboten.
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte den mit ihren Kunden geschlossenen Verträgen sowie auch den Nutzern des DNS-Resolvers XXXXXX zugrunde legt, ist die Beklagte zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, sofern der jeweilige Internetauftritt u.a. zu Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Die Leistungen der Beklagten als Nameserver und CDN nutzte bis zum 17.02.20XX (Bl. 10 der Akte) auch der E. unter der Domain E.to. Das Geschäftsmodell des Dienstes E. ist
der Darstellung der Klägerin auf die illegale Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet, es handelt sich um eine sogenannte Warez-Seite. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zum Geschäftsmodell E..to. Auf der Webseite E..to werden Hyperlinks zu illegalen Download-Angeboten urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen in mehreren Kategorien, unter anderem
Aktualität, klassifiziert und eine Suchfunktion angeboten. Den Angaben auf der Webseite zufolge hält diese über 1 Million Download-Links mit den neuesten Charts, Alben und Hörbüchern zum Download, auch in verlustfreien Audioformaten (lossless) bereit (Anlage K 3, Bl. 103 GA). Die Schnelligkeit des Downloads können Nutzer der Webseite durch entgeltliche Premium-Angebote verbessern. Die Webseite E.to hat kein Impressum und bietet kein "Abuse"-Formular für Rechteinhaber. Die Webseite ist in Russland gehostet (gewesen). In der Vergangenheit hat der Dienst E. mehrfach den Hostprovider gewechselt. Auch für die Dauer des Wechsels war die Erreichbarkeit der Webseite E.to ohne Beeinträchtigungen infolge der Einbindung der Beklagten gewährleistet. Das Musikalbum der Künstlerin D. I. und I.XXXXXX an dem die Klägerin ausschließliche Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller für die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, wurde am 31.05.20XX veröffentlicht, wozu die Klägerin den Eintrag in der Datenbank "Phononet" (Anlage K 5, Bl. 148 ff. der Akte, Anlage K 30, Bl. 615 ff. der Akte) vorlegt. Am 05.06.20XX war das Musikalbum unter der URL E.to als "Album der Woche" unter Verweis auf die URL nitroflare.com...wie im Tenor bezeichnet abrufbar, jeweils unter Einbindung des DNS-Resolvers 1.1.1.1. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf den Screenshot aus der Anlage K 3 (Bl. 103 der Akte) Bezug genommen. Ferner dokumentierte der Zeuge L. am 05.06.20XX, dass das Musikalbum über E..to abrufbar war, wozu die Klägerin die Anlage K 6 (Bl. 157 ff. der Akte) vorlegt. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten per E-Mail vom 06.06.20XX (Anlage K7, Bl. 163 ff. der Akte) sowie per Fax, jeweils in deutscher und englischer Sprache auf die Rechtsverletzung hinweisen und forderte sie zur Sperrung binnen 24 Stunden auf. Am 13.06.20XX war das streitgegenständliche Musikalbum unverändert unter der in der E-Mail vom 06.06.20XX der Beklagten bezeichneten Quelle abrufbar. Am 14.06.20XX (Anlage K 9, Bl. 173 ff. der Akte) und 17.06.2XX (Anlage K 10, Bl. 178 ff. der Akte) war das Musikalbum über die auf der Webseite E.to angegebenen Links, wie im Tenor bezeichnet, zusätzlich abrufbar. Der Aufruf der Webseite E..to war dabei jeweils unter Voreinstellung eines DSL-Internetanschlusses unter der Ziffer 1.1.1.1 möglich, was der L. bei seinen Ermittlungen auch tat. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.20XX (Anlage K 11, Bl. 183 ff. der Akte), die auf die gleiche Art wie die Anlage K 7 versandt wurde, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abmahnen und zur Auskunftserteilung auffordern. Dabei wurde die Beklagte darüber informiert, dass unter den in Einzelnen aufgeführten URLs des Dienstes E..to das Musikalbum I. der Künstlerin D. mit den im Einzelnen aufgeführten Musiktiteln abrufbar sei. Ferner ließ die Klägerin in dem anwaltlichen Schreiben die Beklagte erneut dazu auffordern, das konkrete rechtsverletzende Angebot zu sperren. Sie wies die Beklagte des Weiteren darauf hin, dass
dem 14.06.20XX das Musikalbum auf einer weiteren URL erneut hochgeladen worden sei. Die jeweiligen vollständigen Links gab sie an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 (Bl. 183 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 19.06.20XX (Anlage K 12, Bl. 196 ff. der Akte) der Klägerin mit, dass sie nicht für Inhalte ihrer Kunden verantwortlich sei und verwies die Klägerin an den Host Provider oder Webseiten-Betreiber. Zugleich teilte die Beklagte die E-Mail-Adresse sowie Anschrift des Host Providers in Pakistan mit (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 13 der Akte; Klageerwiderung Rn. 73). Die Klägerin stellte unter dem 26.06.20XX bei dem Landgericht Köln Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die von ihr am 26.06.20XX erlassene Beschlussverfügung bestätigte die Kammer mit Urteil vom 30.01.2020 (AZ:XXXXXX). In der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht Köln (AZ:XXXXXX) mit Urteil vom 09.10.20XX die einstweilige Verfügung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.20XX im einstweiligen Verfügungsverfahren AZ:XXXXXX lehnte die Beklagte die Mitteilung der IP-Adresse der Domain E..to ab und verwies auf das Trusted Reporter Program. In der Vergangenheit hatte die Klägerin bereits mehrfach Anfragen an die Beklagte gestellt, die den Dienst E. hinsichtlich von Rechtsverletzungen an anderen Werke betrafen. Die Beklagte teilte in keinem Fall die IP-Adresse des Betreibers der Webseite mit. Seit Ende 2021 ist die Webseite E.to offline. Die Klägerin legt das Gutachten des G. vom 17.09.20XX vor (Anlage K4, Bl. 104 ff. der Akte) und trägt dazu vor, dass ausweislich dieses Gutachtens der Anteil der gemeinfreien oder unbekannten Werke an den 75.169 angebotenen Produkten bei E.to gegen Null gehe. Die Klägerin behauptet, es sei Geschäftsmodell des von der Beklagten für E..to benannten Host-Providers C. aus Pakistan, Urheberrechtsverletzungen zu ignorieren. Auf der Webseite dieses Unternehmens findet sich - insoweit unstreitig - unter der Überschrift "DMCA Ignored Hosting" der sich aus der Anlage K 13 (Bl. 198 ff. der Akte) ergebende Inhalt. Die Klägerin ist dazu der Auffassung, dass sich hieraus das erklärte Geschäftsmodell ergebe, Hinweise auf urheberrechtsverletzende Inhalte zu ignorieren. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des Leistungsschutzrechts als Tonträgerhersteller. Sie legt als Anlage K 14 (Bl. 201 f. der Akte) das Cover der Doppel CD "I" vor und verweist auf den Eintrag in der Phononet Datenbank (Anlagen K 5 und K 30). Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte mit der Software Mirage, Polish und Autominify eine Optimierung des Webcontents vornehme. Ferner verändere die Beklagte die Inhalte der Website selbst dann, wenn diese verschlüsselt übermittelt würden. Entgegen der Angabe der Beklagten handele es sich nicht um eine Endezu-Ende-Verbindung, die verschlüsselt sei, sondern sei die Beklagte zwischen Sender und Empfänger getreten, habe die ursprüngliche Verschlüsselung dechiffriert und durch eine eigene Verschlüsselung ersetzt. Die Beklagte agiere also als "Man in the Middle". Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich dies auch mit der Selbstbeschreibung des CDN durch die Beklagte decke, wozu auf Seite 24 und 25 der Klageschrift Bezug genommen wird. Die Beklagte nehme darüber hinaus eine Anonymisierung vor, indem sie ihre eigene Identität an die Stelle des wahren Host Providers setze. Im Whois-Eintrag der Website ihrer Kunden trete die Beklagte als Hostprovider auf. Dazu legt die Klägerin u.a. die als solches unstreitigen Whois-Eintragungen für die Website thepiratebay.org, wie sie sich aus der Anlage K 21 (Bl. 244 der Akte) ergeben. Durch die Abschirmung der Website vor Angriffen von außen filtere die Beklagte proaktiv Nutzer und wähle so den Kreis derjenigen aus, die Zugriff auf die Inhalte hätten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte durch das Zurverfügungstellen von Inhalten der Webseite E.to "soviel wie möglich", die Optimierung des Web Content von E.to, die Ver- und Entschlüsselung der Dateipakete, die Anonymisierung des Dienstes E..to und die Abschirmung der Webseite E.to vor Angriffen von außen gezielt in die urheberrechtswidrige Zugänglichmachung ihres Kunden E.to eintrete und deshalb eine zentrale Rolle bei der Vermittlung der Inhalte einnehme. Das Verhalten der Beklagten sei auch vorsätzlich, was sich daraus ergebe, dass die Beklagte mehr als 8 Monate habe verstreichen lassen, bevor sie die Rechtsverletzungen in ihrem Dienst gesperrt habe. Dies sei auch nicht lediglich eine Fehleinschätzung, da die Beklagte schon mehrfach zur Sperrung von Piraterieseiten und zur Auskunft verurteilt worden sei, und zwar etwa vom Handelsgericht in Rom wie auch von verschiedenen Gerichten in den USA. Die Klägerin ist der Auffassung, weil die Beklagte Täterin der öffentlichen Wiedergabe sei, nehme sie eine aktive Rolle ein, sodass die Haftungsprivilegien der §§ 8 ff. TMG nicht anwendbar seien, wozu die Klägerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.07.20XX - C-XXXXX- K. und F. verweist. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen aus §§ 8 , 9 TMG auch nicht vor. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass die Beklagte als Täterin hilfsweise als Gehilfe hafte. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte - weiter hilfsweise - als Störerin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hafte und zur Unterlassung verpflichtet sei, weil sie durch ihren Dienst XXXXXX Resolver XXXXXX den Domainnamen E..to in eine IP-Adresse aufgelöst und damit den Aufruf der Website überhaupt erst ermöglicht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass dies auch unter Nutzung eines anderen DNS-Resolvers möglich gewesen wäre. Die Sperrung der Domain sei der Beklagten auch zumutbar. Zwar könne ein DNS-Resolver keine spezifischen URLs sperren, was von der Klägerin auch nicht begehrt werde. Die technische Möglichkeit der Sperrung werde indes durch die gängige Praxis verdeutlicht, wobei dies technisch durch den Einsatz von DNS-Filtern erfolge. Eine Haftungsprivilegierung scheide aus, weil der Betreiber eines DNS-Resolvers kein Diensteanbieter im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 TMG sei. Die Klägerin begehrt ferner die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Klägerin zu einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR und macht dort eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 1365,23 EUR geltend. Auf Bl. 48 der Klageschrift sowie der Akte wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,
der Störerhaftung bzw. § 7 Abs. 4 TMG (analog) gegeben. Insbesondere habe die Klägerin an den geltend gemachten Verletzungen nähere Beteiligte nicht vorrangig in Anspruch genommen. Auch hinsichtlich des DNS Resolvers bestünden keine Unterlassungs- oder Sperransprüche. DNS-Sperren oder auch die weiteren im Zusammenhang mit netzbetreibenden Access-Providern diskutierten Sperrmöglichkeiten könnten bei öffentlichen DNS Resolvern wie demjenigen der Beklagten nicht umgesetzt werden. Zwar wäre technisch nicht ausgeschlossen, dass bei dem DNS Resolver ein Filter eingebaut würde, der jede eingehende Anfrage daraufhin filtert, ob die Auflösung einer bestimmten, im Filter hinterlegten Webseite angefragt wird, und entsprechenden Anfragen dann nicht ausführt. Ein solcher Filter würde das Produkt DNS Resolver aber
Auffassung der Beklagten unmöglich machen, weil er für jede der - im Fall der Beklagten - täglich 200 Milliarden Anfragen an den DNS Resolver angewendet werden müsste, um zu prüfen, ob die Auflösung einer bestimmten Webseite angefragt werde. Auch beträfe jede Filterung und Nichtauflösung in der Umsetzung die Nutzung des DNS Resolvers notwendigerweise weltweit; die Filterung und Nichtauflösung einer Webseite durch den DNS Resolver auf beschränkter geographischer/territorialer Basis sei nicht möglich. Überdies könnte eine Sperre nur für eine gesamte Domain, nicht aber für einzelne Internetseiten innerhalb dieser Domain, erfolgen. Außerdem könnten Internetnutzer einfach einen anderen DNS Resolver für den Zugriff auf die für XXXXXX gesperrte Webseite wählen, was zur Unwirksamkeit und Unverhältnismäßigkeit der Sperrung einer bestimmten Domain führe. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass der DNS-Resolver der Haftungsprivilegierung von § 8 TMG unterfalle. Im Übrigen seien die Voraussetzungen der Störerhaftung nicht erfüllt. Sie meint ferner, dass sich aus dem Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste vom 15.12.20XX, der am 05.07.20XX vom Europäischen Parlament angenommen worden sei, ergebe, dass Content Delivery Networks bzw. Netze zur Bereitstellung von Inhalten und Domain Name Services in den Genuss der Haftungsprivilegierung kommen sollten. Dazu verweist die Beklagte auf den Erwägungsgrund 27 und den Erwägungsgrund 27 a des Digital Services Act, in denen die von der Beklagten angebotenen Dienste wie DNS-Dienste (also DNS Resolver) und Netze zur Bereitstellung von Inhalten (also Content Delivery Networks) Haftungsprivilegien vorgesehen seien. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sei,
dem die Webseite E.to seit Ende 2OXX offline ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und mit den Hauptanträgen begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Köln ist international und örtlich zuständig (§ 32 ZPO). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016, I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich, juris Rn. 17). Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09 , juris Rn. 10 m.w.N.) Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, dass das streitgegenständliche Musikalbum über die im Tenor aufgeführte Internetseite unter den in der Antragsschrift angegebenen URLs ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden ist und diese in Deutschland abrufbar waren. Damit ist die internationale und zugleich örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln
ZPO eröffnet, denn eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Internetauftritts im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ist im Rahmen der Geltendmachung von Urheberverletzungen nicht Voraussetzung für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGH a.a.O, juris Rn. 17). Ob die Beklagte tatsächlich im Rahmen der von Klägerseite vorgetragenen täterschaftlichen oder (hilfsweise) Störer-Haftung für die Abrufbarkeit des streitgegenständliche Musikalbums über die Seite E. verantwortlich ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit. 2. Die Anträge zu 1) - 3) sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Der Gebrauch von allgemeinen Begriffen im Verfügungsantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung kann genügen, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Besteht zwischen den Parteien Streit über die Bedeutung von allgemeinen Begriffen, muss der Kläger die Begriffe hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 5/15 - World of Warcraft I, juris Rn, 28 m.w.N.).
diesen Grundsätzen sind die Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a. Die von der Klägerin im Unterlassungsantrag zu 1) und 1a) sowie 3) gewählten Formulierungen sind ohne weiteres selbsterklärend. Insbesondere macht die Klägerin vorrangig eine täterschaftliche Haftung der Beklagten geltend. b. Auch soweit die Klägerin mit Antrag zu 2) die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt, auf den Dienst E. wie mit der Domain E..to zu verweisen, ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Aus der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Antragsbegründung ergibt sich, dass das Rechtsschutzziel der Klägerin darauf gerichtet ist, dass die Beklagte die Auflösung des Domain-Namens "E.to" mittels DNS-Servern unterlassen solle, die über die DSL-Voreinstellung XXXXXX und damit mit dem DNS-Resolver der Beklagten unmittelbar von Endnutzer-Geräten angesprochen werden. Die Frage, ob der Beklagten die Befolgung des Unterlassungsgebots tatsächlich möglich ist, stellt keine Frage der Zulässigkeit des Antrags, sondern seiner Begründetheit dar. II. Die Klage ist begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind
deutschem Recht zu beurteilen.
1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.
diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 , GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte
G sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom
weis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten kann außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der Phononet GmbH in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, Rn. 26, juris). Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen sprechen, hat die Beklagte nicht in erheblicher Weise vorgetragen. Insbesondere ist nicht von einem widersprüchlichen Vorbringen der Klägerin auszugehen, den die Beklagte aus dem auf dem CD-cover aufgedruckten P-Vermerk und Copyright-Vermerk ableiten will. Denn bereits die Formulierung "A XXXXXX RELEASE (P) & © 2019 XXXXXX GMBH, UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO UNIVERSAL MUSIC GMBH" belegt, dass die Rechte von der Miss Cee Publishing GmbH sowohl hinsichtlich der Produktion als auch hinsichtlich des Copyrights der Klägerin exklusiv, nämlich "under exclusive license", übertragen worden sind. Unabhängig davon hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass und wie es zur Übertragung der maßgeblichen Nutzungsrechte gekommen ist (S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 19.10.2021, Bl. 569 ff. der Akte). b) Die Beklagte ist als eingetragener Nameserver für die Domain E. to sowie Betreiber des XXXXXX CDN und des DNS-Resolvers passivlegitimiert. c) Tonaufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbums "I,." bzw. I. XXXXX" wurden sowohl von den Download-Anbietern, auf die die streitgegenständliche Domain E. verweist, als auch durch die Betreiber des Dienstes E. selbst
G öffentlich zugänglich gemacht. Der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung in §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15, 19 a UrhG ist einheitlich zu verstehen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19 a UrhG). Es handelt sich um einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG. Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen und dies insbesondere durch Screenshots des Ermittlungsvorgangs belegt (vgl. dazu Anlagen K 6, K 8 - K 10), dass unter den im Tenor und den Anträgen zu 1) und 2) aufgeführten URLs das streitgegenständliche Musikalbum anderen Internetnutzern zum Download angeboten worden ist, wobei auf der Webseite E..to die Verweise (Links) auf die Seiten O. und shareonline auf illegale Filesharing-Tauschbörsen Bezug nehmen. d) Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die urheberrechtlich geschützten Gegenstände auf der Website E.to bereitgehalten würden, ist dies zum einen unzulässig und zum anderen auch unerheblich. aa) Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist der zur Wahrheit verpflichteten Partei des Zivilprozesses, § 138 Abs. 1 ZPO, zulässigerweise nur betreffend Tatsachen eröffnet, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Da die Beklagte das streitgegenständliche Angebot jedoch auch auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens
der Aufforderung durch die Klägerin schließlich unterbunden hat, ist eine eigene Wahrnehmung des Angebotes zwingend gegeben gewesen und somit ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig.
den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen. Dabei ist zunächst unerheblich, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 20XX/XX - anders als die Richtlinie selbst - eine nähere Definition der öffentlichen Wiedergabe und insbesondere der Öffentlichkeit in § 15 UrhG geregelt hat. Denn die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind. Es ist mithin nicht Sache der Mitgliedstaaten und damit auch nicht diejenige des deutschen Gesetzgebers, den in der Richtlinie 20XX/XX verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff "öffentlich" zu definieren (vergleiche dazu EuGH, Urteil vom 17. 12.2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 31).
ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08 , Football Association Premier League, Rn. 185 ff.; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein, juris Rn. 22 ff) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen. Dabei ist zunächst wegen des Hauptziels der Richtlinie 20XX/XX, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ein weites Verständnis des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe zu Grunde zu legen. Ausgehend von den Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 20XX/XX, deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 , Stichting Brein u.a., juris Rn. 22 m.w.N.). Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 20XX/XX ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und die Öffentlichkeit der Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 Stichting Brein, C-527/15 , juris Rn. 29). Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Dabei erfordert der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eine individuelle Beurteilung. Unter Anwendung der Kriterien hat der Gerichtshof zunächst die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Zur Öffentlichkeit hat er ferner ausgeführt, dass diese eine bestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss. Die öffentliche Wiedergabe erfordert ferner, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass nicht unerheblich sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 - Stichting Brein , Rn. 28 ff; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting, juris Rn. 23 ff.) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH für den Dienst Q. entschieden, dass die von dem Dienst Q. vorgenommene Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 20XX/XX/EG der über diese Plattform abrufbaren Werke darstellt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein/ZiggoBV u.a., juris Rn. 47). Hierzu hat er ausgeführt, dass die Handlung der Wiedergabe darin liege, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform "Q" durch deren Bereitstellung und Betrieb ihren Nutzern nicht nur einen Zugang zu den betreffenden Werken anbieten, sondern beim Zugänglichmachen der abrufbaren Werke eine zentrale Rolle spielten. Diese gründe darauf, dass die Plattform Torrent-Dateien indexiere und durch Einteilung der Werke in Kategorien die Nutzung der Filesharing-Plattform wesentlich erleichtert werde, zudem die Plattform die Aktualität und Vollständigkeit der Torrent-Datei überwache. Die fraglichen geschützten Werke würden auch tatsächlich öffentlich wieder gegeben, weil die Plattform von einer beträchtlichen Anzahl von Personen (mehr als 10 Millionen Peers) genutzt werde. Auch liege eine Wiedergabe an ein "neues Publikum" vor, weil die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform "Q" in voller Kenntnis handelten, dass ein sehr großer Teil der Torrent-Dateien auf Werke verweise, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht worden seien. Schließlich werde die Plattform mit dem Ziel der Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610 / 15, juris Rn. 48). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil
dem Vortrag der Klägerin, belegt durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts der Webseite die ddlmusic.to (Anlage K 3, Bl. 103 der Akte), davon auszugehen ist, dass der Dienst E.to zwar keine Filesharing-Plattform in dem Sinne ist, der unmittelbar Inhalte vorhält, er jedoch "wie eine Spinne im Netz" die Angebote diverser Filesharing-Plattformen koordiniert, kategorisiert und die diversen, im Netz verfügbaren Angebote für Nutzer übersichtlich zusammengestellt im Wege von Linksammlungen und damit einfacher erreichbar macht. Die Betreiber des Dienstes nehmen damit eine Handlung der Wiedergabe vor und spielen zugleich eine zentrale Rolle in der Zugänglichmachung der im Internet abrufbaren Werke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Die Leistungen des Dienstes ddlmusic.to erfolgen auch mit Gewinnerzielungsabsicht, weil die Nutzer durch Abschluss kostenpflichtiger Premium-Accounts Wartezeiten umgehen und schnellere Downloads vornehmen können. Die Angebote des Betreibers der Webseite E.to werden auch tatsächlich öffentlich wiedergegeben, wie nicht zuletzt dadurch belegt ist, dass der von der Klägerin beauftragte Ermittler, L., mehrfach das rechtswidrige Angebot über den E. erreicht hat. Schließlich liegt auch eine Wiedergabe an ein neues Publikum vor, weil die Betreiber der Webseite E.to in voller Kenntnis handeln, dass die auf ihrer Webseite vorgehaltenen Links auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden; die Betreiber der Webseite werben gerade damit, "die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum, mit einem Download-Archiv Filmmusik sämtlicher Genres" zu sein (Anlage K 3, Bl. 103 der Akte). Da die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die im Urheberrecht bestehende Vollharmonisierung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 13.02.2014, C-466/12 - Svensson u.a.; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Auflage § 15 Rn. 29 ff. m.w.N.) ist für den Streitfall davon auszugehen, dass die Betreiber des Dienstes "E." auch das streitgegenständliche Musikalbum "I." bzw. "I. DELUXE" öffentlich wiedergegeben haben im Sinne § 15 Abs. 2, 3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, in der Form der öffentlichen Zugänglichmachung
G. Der Eingriff in das der Klägerin zustehende, ausschließliche Verwertungsrecht war rechtswidrig, da, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Klägerin hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt hatte. f) Die Beklagte hat auch selbst eine "Handlung der Wiedergabe" vorgenommen, die zu der von den Betreibern der Webseite ddlmusic.to hinzutritt. Die Beklagte hat nämlich in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass die Betreiber des Dienstes "E." und die dort verlinkten Download-Anbieter das streitgegenständliche Musikalbum ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht haben. Denn die Webseite E..to ist ausschließlich über den Dienst der Beklagten im Internet aufrufbar (gewesen), weil diese anstelle des Hostproviders von E..to als Hostprovider der Webseite eingetragen ist und es sich bei der IP-Adresse um eine solche der Beklagten handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
der Darstellung der Beklagten es "vielmehr die Webseitenbetreiber selbst" seien, die diese Einstellungen vornähmen (Rn. 42 der Klageerwiderung). Dies ist schon mit dem weiteren Vorbringen der Beklagten kaum in Einklang zu bringen, es sei eine technische Notwendigkeit eines jeden CDN, dass beim Aufruf einer Webseite, die das CDN nutzt, IP-Adressen des CDN-Betreibers zu sehen seien (so etwa Rn. 19 im Schriftsatz vom 20.12.2021). Wenn nämlich eine derartige technische Notwendigkeit besteht, kann es nicht in das Belieben des jeweiligen Webseitenbetreibers selbst gestellt werden, die Einstellungen vorzunehmen. Unabhängig davon ist jedoch auch auf der Grundlage dieses Vortrags der Beklagten der Effekt derselbe: Weil die Beklagte es jedenfalls zulässt, dass nur die IP-Adressen der Beklagten bei Aufruf von E..to erscheinen, werden der Hostprovider und die ihm zugeordneten IP-Adressen in dem Sinne anonymisiert, dass sie nicht angezeigt werden, sondern stattdessen die Beklagte und ihr zugeordnete IP-Adressen. Dadurch wird den Rechteinhabern die Ermittlung von Rechtsverletzern erschwert. Die Auskunft über die Rechtsverletzer wird dabei insbesondere ohne
vollziehbaren Grund in das Belieben der Beklagten gestellt. Zudem wird der gesamte Internetverkehr von und zu der Webseite E..to über die Server der Beklagten geleitet. Die Einschaltung der Beklagten ist damit adäquat kausal für die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Sinne von § 19a UrhG. g) Die Beklagte haftet als Täter. Zwar ist das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf die Unterstützung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Die Anonymisierung bzw. Ersetzung der IP-Adressen durch solche der Beklagten ist
dem
vollziehbaren Vortrag der Beklagten eine zwangsläufige Folge der Einbindung der XXXXXX CDN und als solche nicht mit der Intention der Förderung von Rechtsverletzungen installiert. Die Beklagte trifft als Anbieter von Internetdienstleistungen, die ein anerkanntes Geschäftsmodell betreibt, keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der Domains, für die sie als Betreiber des XXXXXX CDN tätig ist. Dennoch haftet die Beklagte als Täter. Denn sie hat mit dem Anbieten ihrer Dienste hinsichtlich der von dem Dienst E. bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle gespielt. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung derartiger Dienste mit dem Ergebnis insbesondere der Anonymisierung und der Beschleunigung des Datenverkehrs, wie sie die Beklagte für ihre Kunden und damit auch für den Dienst E. bewirkt, wäre es nämlich zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (vgl. entsprechend Urteil vom
den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Verantwortlichkeit der Beklagten als Täter oder Teilnehmer an (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12 , File-Hosting-Dienst, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 26.11.2015 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 19). Dies setzt mithin voraus, dass die Beklagte die beanstandete Rechtsverletzung selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2009 I ZR 57/07 - Cybersky, juris Rn. 18). Dies entspricht den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insofern an die täterschaftliche Haftung stellt, nämlich die zentrale Rolle des Diensteanbieters und die Vorsätzlichkeit seines Handelns (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 68, juris mit weiteren
weisen). Zwar hat die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Download-Angebote des streitgegenständlichen Musikalbums nicht selbst erstellt. Für eine Haftung als Täter kommt es
der auch insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf an, dass neben der zentralen Rolle der Beklagten bei der bewirkten Zugänglichmachung noch weitere Kriterien erfüllt sein müssen, insbesondere dem der Vorsätzlichkeit des Handelns eines solchen Betreibers (vergleiche EuGH, Urteil vom
wie vor. In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des täterschaftlichen Verhaltens der Beklagten im vorliegenden Fall erfüllt.
Abschluss der 1. Instanz im einstweiligen Verfügungsverfahren vor der erkennenden Kammer im Februar 20XX und damit rund X Monate später die Verfügbarkeit der streitgegenständlichen Musikdateien über den Dienst E. beendet worden. Ein unverzügliches Tätigwerden der Beklagten ist damit nicht gegeben (vergleiche zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen
dem Hinweis BGH, Urteil vom
dem vorstehenden Maßstab die Beklagte als Täter haftet und - jedenfalls -
der Information der Beklagten über die Rechtsverletzung von Tatherrschaft der Beklagten auszugehen ist, kommt die Annahme einer "
rangigen" Täterschaft gegenüber einem anderen Täter nicht in Betracht. Diese Wertung hatte der BGH in seiner Rechtsprechung zur Störerhaftung, die nunmehr durch die täterschaftliche Haftung ersetzt wird, bereits in vergleichbarer Weise getroffen. Danach war die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Soweit der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Fall der Inanspruchnahme von Access-Providern ausnahmsweise verlangt hat, andere Beteiligte vorrangig rechtlich zu verfolgen, beruhte dies darauf, dass diese Beteiligten entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung als Dienstleister Hilfe geleistet hatten, während der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt und dem daher keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürften, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vergleiche BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers - Rn. 82 f., juris). Jedoch war auch
den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Störerhaftung des Access-Providers eine eigene Prüfpflicht anzunehmen, wenn dieser auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf konkrete urheberrechtlich geschützte Werke hingewiesen worden war (vergleiche BGH Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers - Rn. 27, juris), deren Verletzung ggf. zur eigenen Haftung des Access-Providers führte. Wie ausgeführt, ist auch das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell. Allerdings ist
den vorstehenden Ausführungen von einer täterschaftlichen Haftung der Beklagten auszugehen, weil diese eben nicht mehr eine neutrale Rolle eingenommen hat.
der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BGH qualitativ gleich bleiben, ist das Begehren der Klägerin nunmehr als ein solches der täterschaftlichen Haftung zu verstehen; insbesondere bleibt der Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO gewahrt.
gekommen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu unterbinden. Dazu wird auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Haftung der Beklagten für das XXXXXX CDN Bezug genommen. Insbesondere hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auch nicht unverzüglich gehandelt, weil das Musikalbum
dem Hinweis noch rund 8 Monate lang verfügbar war (vergleiche zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen
dem Hinweis BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 45, juris). cc) Auch die weiteren Einwände der Beklagten stehen dem Anspruch nicht entgegen. Denn so ist es auch
ihrem eigenen Vorbringen möglich, die Verweisung auf einzelne Domains zu filtern und Domains zu sperren, wie es von der Beklagten selbst jedenfalls auch mittels der von ihr vorgehaltenen DNS Resolver namens "XXXXXX for Families" praktiziert wird, indem sie auch
ihrem eigenen Vorbringen hinsichtlich von Malware sowie nicht jugendfreien Inhalten mithilfe von Listen ("Feeds") die Webseiten herausfiltert und sperrt, die derartige Inhalte aufweisen. Unschädlich wäre auch, wenn - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten - alle in den Feeds aufgeführten Webseiten global und ungeachtet einer bestimmten Jurisdiktion für sämtliche Internetnutzer, die den DNS Resolver der Beklagten verwenden, gesperrt würden. Dazu hat bereits zutreffend das Oberlandesgericht Köln in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (noch zur Störerhaftung) ausgeführt, dass es auch nicht unzumutbar sei, wenn die Sperre möglicherweise nur weltweit möglich sei. Das Oberlandesgericht Köln hat weiter ausgeführt: "Die streitgegenständliche Webseite ist - wie sich den eigenen Verlautbarungen auf der Seite "E.to" entnehmen lässt - in erster Linie auf die Ermöglichung von illegalen Downloads gerichtet. So werden auf der Webseite, wie sie als Screenshots zur Akte gereicht worden ist (Anlagenkonvolut Ast 4, Bl. 233 ff. dA), Rubriken wie "DDL-WAREZ" und "WAREZKORB" angeboten. Die Webseite wirbt zudem auf der ersten Startseite damit, "die aktuellste X. im deutschsprachigen Raum" zu sein. Weiter werden bestimmte User ausdrücklich aufgefordert, den DNS-Server zu ändern. Dann sei die Seite "E.to" trotz Netzsperre wieder für diese User erreichbar. Weiter (Bl. 234 dA) findet sich die Aufforderung "Umgehe die Ländersperre bei A. jetzt mit deinem VPN-Zugang". Angesichts dieser Eigenwerbung ist auch weltweit kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt." (OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 - 6 U 32/20 , II.
: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 48, juris). Damit umfasste auch vorliegend die durch den Hinweis der Klägerin ausgelöste Prüfungspflicht sowohl die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zum konkret beanstandeten Angebot und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits vorhandenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Es genügt für den Erfolg des Unterlassungsantrags damit, dass die Klägerin dargelegt hat, der konkret beanstandete Inhalt sei
Erteilung des Hinweises noch zugänglich gewesen. Darauf, ob auch danach noch eine weitere gleichartige Rechtsverletzung erfolgt ist, kommt es nicht maßgeblich an (vergleiche BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 49, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen waren noch rund 8 Monate
der Mitteilung an die Beklagte zugänglich. d) Die Wiederholungsgefahr ist
den oben angegebenen Grundsätzen auch hinsichtlich des DNS-Revolvers gegeben. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Dienst E. von Nutzern über den DNS-Revolver der Beklagten aufrufen kann, wenn dieser von Nutzern für den Zugang zum Internet genutzt wird.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisiertes Recht handelt. b) Eine Haftung der Beklagten
dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) scheidet aus, da sie kein Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes ist. Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhDaG sind (in Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 DSM-RL) Anbieter von Diensten, deren Hauptzweck darin besteht (ausschließlich oder zumindest auch) eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Zusätzlich notwendig ist das Organisieren und Bewerben der Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht; der Diensteanbieter muss zudem mit »Online-Diensten« um dieselben Zielgruppen konkurrieren (vgl. etwa auch Wandtke/ Hauck, ZUM 2021, 763, beckonline). Weder auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, aber auch nicht aufgrund des Vorbringens der Klägerin bietet die Beklagte Dienste an, deren Hauptzweck darin besteht, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Denn auch wenn die Klägerin meint, die Speicherungen im Dienst des XXXXXX-CDN erfolgten länger, als es zur effizienteren Gestaltung der Übermittlung der Informationen erforderlich sei, ist auch
der Darstellung der Klägerin der Hauptzweck der Dienste der Klägerin nicht die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte. Vielmehr sollen
der Darstellung der Klägerin die Speicherungen vor allem zur Gewährleistung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Kostenoptimierung erfolgen (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 19.10.20XX). Hinzu kommt ferner, dass auch die Klägerin nicht behauptet, die Beklagte organisiere und bewerbe die Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht. 4. Auf eine Haftungsprivilegierung
der Richtlinie 2000/31/EG, die in den §§ 8 ff. TMG in deutsches Recht umgesetzt sind, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte nicht berufen, und zwar sowohl mit Blick auf die von ihr angebotenen CDN-Dienste als auch den DNS-Revolver.
diesen Grundsätzen ist aufgrund der Information über die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung, die der Beklagten rund X Monate lang positiv bekannt gewesen ist, bevor sie die Rechtsverletzung beendet hat, und der daraus folgenden täterschaftlichen Haftung der Beklagten nicht mehr von einer neutralen Rolle im Sinne des Erwägungsgrundes 42 auszugehen.
2 TMG nicht erfüllt sind. Dabei überzeugt das Argument, dem stehe entgegen, dass die von der Beklagten im Rahmen ihres CDN vorgehaltenen, häufig abgerufenen Dienste nicht auf einen konkreten Abruf durch den einzelnen Nutzer zwischengespeichert werden, sondern aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Nutzer bzw. Abrufe sich auf diese Inhalte beziehen und es somit an der konkreten Veranlassung durch den Nutzer fehlt (vergleiche Seite 9 des Gutachtens vom 01.09.20XX, Bl. 522 der Akte). bb) Aber auch die Privilegierung
TMG erfüllen die von der Beklagten angebotenen Dienste nicht.
TMG sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie die in § 9 S. 1 Nr. 1-5 TMG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unabhängig davon, ob diese weiteren Voraussetzungen von der Beklagten eingehalten werden, dient das von ihr vorgenommene Caching jedenfalls nicht allein dem Zweck, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer effizienter zu gestalten. Wie bereits zutreffend das Oberlandesgericht Köln ausgeführt hat, dient diese Speicherung von Informationen gleichermaßen einer Reduzierung der direkten Zugriffe auf die Webseite des Kunden durch Dritte und damit dem Schutz der Website ihrer Kunden vor Angriffen von bösartigen Besuchern. Die Beklagte verfolgt also neben dem Zweck der Effizienzsteigerung einen weiteren über § 9 TMG hinausgehenden Zweck, sodass die kumulativen Voraussetzungen aus § 9 TMG nicht erfüllt sind (vergleiche Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.10.2020 - 6 U 32/20 ). Entgegen der Auffassung von T. ist die Kammer der Ansicht, dass gerade das Caching, nämlich das Speichern von Inhalten auf eigenen Servern der Beklagten, dazu führt, dass die Zugriffe auf den Server des Kunden der Beklagten - hier auf denjenigen des Dienstes E. - deutlich reduziert werden und deshalb Angriffe auch wesentlich schwieriger sind bzw. scheitern. Dies entspricht der vorstehend dargestellten Eigenwerbung der Beklagten. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass nicht nur das Caching diesen Effekt auslöst. Es trägt jedoch auch auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten dazu bei. Damit fehlt es jedoch an der Voraussetzung aus § 9 S. 1 TMG, dass die zwischen Speicherung allein den Zweck dient, die Übermittlung der fremden Formationen effizienter zu gestalten. Nicht überzeugend ist auch das weitere Argument aus dem Gutachten (Seite 15 des Gutachtens vom 01.09.20XX, Bl. 528 der Akte), wonach der dem § 9 TMG zugrunde liegende Art. 13 der Richtlinie 2000/31/EG eine derartige Einschränkung nicht kenne. Das Gegenteil ist der Fall, wenn es in Art. 13 Abs. 1 heißt: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln, Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte zwischen Speicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind (...)". Insbesondere erscheint auch die in dem Gutachten aufgestellte Parallele zu Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG nicht plausibel. Denn Art. 14 der Richtlinie enthält - gemäß seinem anders ausgerichteten Regelungsgehalt betreffend das Hosting - eine derartige Einschränkung wie Art. 13 gerade nicht, sodass es für Art. 14 nicht darauf ankommt, ob die Speicherung von Informationen Teil einer umfassenderen Tätigkeit ist oder allein auf das Hosting respektive Caching ausgerichtet ist. d) Betreffend den DNS-Resolver scheidet eine Anwendung von § 8 Abs. 1 TMG ebenfalls aus. Wie auch T. in seiner Begutachtung, die sich die Beklagte zu eigen macht, im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, kann § 8 Abs. 1 TMG auf einen DNS-Resolver nicht unmittelbar angewendet werden. Zutreffend ist das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) davon ausgegangen, dass auch eine mittelbare respektive analoge Anwendung von § 8 Absatz ein TMG auf DNS-Resolver nicht in Betracht kommt, weil der Betreiber eines DNS-Resolver kein Diensteanbieter gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist; dieser Wertung schließt sich die Kammer an. e) Aus der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste / Digital Services Act) folgt nichts anderes. Vielmehr lässt die Verordnung gemäß seinem Art. 1a Abs. 3 die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG ausdrücklich unberührt. 4. 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der anteiligen Abmahnkosten in Höhe von 1365,23 EUR
G in der im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung (vgl. nur BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.