1. Beurteilungsbeiträge Dritter dienen prinzipiell lediglich dazu, eigene Eindrücke des Beurteilers durch Wahrnehmungen Dritter in Bereichen zu ergänzen, in denen es an Beobachtungen des Beurteilers fehlt oder diese nicht ausreichen. 2. Durch die Durchsicht von Verfahrensakten, die von der zu beurteilenden Person bearbeitet worden sind, sowie von Entscheidungen, die sie (maßgeblich) verantwortet hat, lassen sich unmittelbare Erkenntnisse des Beurteilers zu einer Vielzahl von Qualifikationen gewinnen, die für die dienstliche Beurteilung einer Richterin oder eines Richters maßgeblich sind. 3. Der Beurteiler hat Einschätzungen des Verfassers einer vorbereitenden Stellungnahme (eines Beurteilungsbeitrags), welcher regelmäßig (nur) die Wahrnehmung eines begrenzten Aufgabengebiets durch einen limitierten Personenkreis - etwa die Mitglieder eines gerichtlichen Spruchkörpers - im Blick hat, ins Verhältnis zu den allein von ihm zu treffenden und zu verantwortenden Bewertungen zu setzen. 4. Die Bewertungen des Beurteilers sind aus einer Perspektive vorzunehmen, die die Wahrnehmung aller Aufgaben durch den gesamten seiner Beurteilung unterliegenden Personenkreis in Blick nimmt. 5. Es besteht grundsätzlich kein gesonderter Begründungsbedarf für die Zuordnung in den vorberei-tenden Stellungnahmen (Beurteilungsbeiträgen) getroffener Einschätzungen zum Beurteilungsmaßstab des Beurteilers, wenn vorbereitenden Stellungnahmen im Wesentlichen eine Ergänzungsfunktion zukommt. Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. April 2022 - 1 L 1300/21.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.316,20 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen. Antragstellerin und Beigeladener sind Richterin bzw. Richter am Hessischen Landessozialgericht (R2). Sie bewarben sich auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Landessozialgerichts (R3) und wurden aus Anlass ihrer Bewerbungen vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts dienstlich beurteilt. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 7. Dezember 2020 betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 7. Dezember 2020, der sich an die Abordnung der Antragstellerin an das Büro des Beobachters der Länder bei der Europäischen Union (1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019) anschließt. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin lautet sowohl im Hinblick auf das ausgeübte als auch das angestrebte Amt auf "übertrifft die Anforderungen erheblich". Bei seiner Beurteilung hat sich der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts auf die vorbereitende Stellungnahme des Vorsitzenden des 4. Senats gestützt, dem die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum angehört hat, sowie auf die Durchsicht einer Reihe von Verfahrensakten, die die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt hat. Überdies hat der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts die Erledigungszahlen der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum berücksichtigt. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 8. Dezember 2020, am 29. Dezember 2021 in der Merkmalsgruppe Grundanforderungen berichtigt, betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 8. Dezember 2020, der sich an die Abordnung des Beigeladenen an das Bundesverfassungsgericht vom 15. Juni 2016 bis 30. September 2018 anschließt. Das Gesamturteil lautet sowohl im Hinblick auf das ausgeübte als auch das angestrebte Amt auf "übertrifft die Anforderungen herausragend". Bei seiner Beurteilung hat sich der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts auf die vorbereitenden Stellungnahmen von insgesamt vier Vorsitzenden Richtern der zwei Senate gestützt, in denen der Beigeladene im Beurteilungszeitraum eingesetzt gewesen ist, sowie auf die Durchsicht einer Reihe von Verfahrensakten, die der Beigeladene im Beurteilungszeitraum bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt hat. Ferner hat der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts die Erledigungszahlen des Beigeladenen berücksichtigt. In der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ist auch ausgeführt, dass diese ferner auf zahlreichen und vielfältigen mit dem Beigeladenen im Rahmen sowohl der präsidialrichterlichen Tätigkeit als auch der kollegialen senatsübergreifenden Zusammenarbeit geführten Gespräche beruhe. Mit Besetzungsbericht vom 28. Dezember 2020 schlug der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts vor, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Im Verhältnis zur Antragstellerin begründete er dies mit der um eine Notenstufe besseren Bewertung des Beigeladenen, die einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen begründe. Die Hessische Ministerin der Justiz folgte dem Vorschlag des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts und wählte mit Auswahlvermerk vom 20. Mai 2021 den Beigeladenen aus. Die Antragstellerin erhob gegen diese Auswahlentscheidung Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 5. Juli 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 22. April 2022 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da die Auswahlentscheidung nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletze. Die Auswahl des Beigeladenen sei aufgrund jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreifend zu beanstandender dienstlicher Beurteilungen erfolgt. Die Rügen der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung seien zum einem verwirkt und griffen im Übrigen auch inhaltlich nicht durch. Die außerhalb des Beurteilungszeitraum liegende Abordnung ... sei ausreichend berücksichtigt worden. Der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler habe selbst das höchstpersönliche Werturteil getroffen, die Verantwortlichkeit sei nicht auf die Ersteller der vorbereitenden Stellungnahmen übergegangen. Die vorbereitende Stellungnahme in Bezug auf die Antragstellerin stelle in Verbindung mit der Durchsicht der Verfahrensakten und der Berücksichtigung der Erledigungszahlen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Es könne offen bleiben, ob der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler von der Stellungnahme des Vorsitzenden des Senats, dem die Antragstellerin angehöre, überhaupt abgewichen sei. Ebenso könne offen bleiben, ob der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts schon jede verbale Abweichung von der vorbereitenden Stellungnahme hätte plausibilisieren müssen. Denn selbst im unterstellten Fall einer fehlenden, aber gebotenen Plausibilisierung sei ein Erreichen der Bewertungsstufe "übertrifft die Anforderungen herausragend" und in deren Folge eine Möglichkeit der Auswahl der Antragstellerin auszuschließen. Die Bewertungen in der vorbereitenden Stellungnahme des Vorsitzenden der Antragstellerin stellten ganz überwiegend nicht die Spitzenbewertung dar. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen werde demgegenüber von den vorbereitenden Stellungnahmen dreier Vorsitzender getragen. Die dahinter zurückbleibende Wertung in der vorbereitenden Stellungnahme des Vorsitzenden der Antragstellerin für den Beigeladenen betreffe lediglich einen Monat und falle damit nicht derart ins Gewicht, dass ein Plausibilisierungsbedarf entstanden sei. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 2. Mai 2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 9. Mai 2022 Beschwerde erhoben und diese mit am 22. Mai 2022 eingegangenem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 begründet. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, dass sie ihr Recht auf Beanstandung ihrer dienstlichen Beurteilung nicht verwirkt habe. Ihre Leitungs- und Führungstätigkeiten im Rahmen der Abordnung ... hätten weitergehend wertend berücksichtigt werden müssen. Die Verantwortung für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen sei auf die Ersteller der vorbereitenden Stellungnahmen verschoben worden, da die Beurteilungsbeiträge ausschließlich aus Werturteilen bestünden, was faktisch dazu führe, dass die Beurteilung durch die Beitragsersteller vorgenommen sei und der Beurteiler keine eigenen Wertungen getroffen habe. Die vorbereitenden Stellungnahmen enthielten nicht ansatzweise eine Tatsachengrundlage, die den Beurteiler zu einer eigenen Wertung in die Lage versetze. Der Beurteiler habe zumindest hinsichtlich bestimmter Kompetenzen keine unmittelbare eigene Anschauung von dienstlichen Tätigkeiten der Beurteilten gehabt. Aus den herangezogenen Verfahrensakten ließen sich beispielsweise nicht (vollumfänglich) Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verfahrensführung sowie Führung und Leitung erschließen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass der Beurteiler "der Präsident der beiden Bewerber" sei, dazu führe, dass er Kenntnisse von deren dienstlichen Tätigkeiten habe. Kenntnisse von den Leistungen im Rahmen der von den Beurteilenden geleiteten Sitzungen könne sich der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts lediglich durch Anwesenheit in den Sitzungen verschaffen. Abweichungen der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin von den verbalen Bewertungen in der vorbereitenden Stellungnahme seien zwingend zu begründen gewesen. Den aus der fehlenden Begründung resultierenden Mangel der dienstlichen Beurteilung habe das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung offen lassen dürfen, dass der Beigeladene im Gesamturteil das Spitzenprädikat erhalten habe. Die für beide Bewerber erstellten vorbereitenden Stellungnahmen des Vorsitzenden des Senats, dem die Antragstellerin angehöre, rechtfertigten keinen Unterschied um eine Notenstufe im Gesamturteil. Das Verwaltungsgericht könne sich nicht auf die weiteren vorbereitenden Stellungnahmen für den Beigeladenen berufen, da es an einem verbindlichen einheitlichen Bewertungssystem fehle, das die verbalen Bewertungen zuordne. Die Beitragsersteller seien in dieser Zuordnung nicht geschult, mit ihnen fänden keine Dienstbesprechungen zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes statt. Es sei nicht sichergestellt, dass die Beitragsersteller ihre Formulierungen in gleicher bzw. vergleichbarer Weise verwendet hätten. Die den Beigeladenen betreffenden vorbereitenden Stellungnahmen der drei anderen Vorsitzenden enthielten keine positiveren Bewertungen bzw. Feststellungen als die des Vorsitzenden der Antragstellerin. Die vorbereitende Stellungnahme für die Antragstellerin zu Grunde gelegt, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass diese ebenfalls mit dem Spitzenprädikat bewertet worden wäre. Die Beurteilungsrichtlinien genügten nicht dem Gesetzesvorbehalt. Die Berufung auf den Übergangszeitraum sei seit der Reformierung des Hessischen Beamtengesetzes zu Beginn des Jahres 2022 ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die erforderliche gesetzliche Regelung hätte treffen können. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 18. Mai 2022 sowie deren Schriftsatz vom 1. August 2022 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. April 2022 - 1 L 1300/21.DA - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Juli 2020 (S. 334, Nr. 5) ausgeschriebene Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Hessischen Landessozialgericht (R3) bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 6. Juni 2022 verwiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, ist - gemessen am Beschwerdevorbringen - nicht fehlerhaft. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Zur Erfüllung der sich hieraus ergebenden Anforderungen reicht eine umfassende Prüfung in der ersten Instanz prinzipiell aus, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nicht die Einrichtung eines Instanzenzugs. Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17). Das für den Senat sonach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat gemessen am Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr zu Recht verneint. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist. In welcher Weise die auswählende Stelle die Kompatibilität unmittelbar nicht vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen herstellt, liegt in ihrem Ermessen. Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Hierzu ist es unerlässlich, dass die verschiedenen Beurteilungs- und Bewertungssysteme gegenüber zu stellen sind. Erforderlichenfalls hat der auswählende Dienstherr für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 372/20 -, juris Rn. 29). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen. Im Hinblick auf Regelbeurteilungen ist diese Aktualität bei einem Beurteilungssystem, das - wie beispielsweise § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39). Bei Anlassbeurteilungen ist Aktualität hingegen zu bejahen, wenn das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14). Die dienstlichen Beurteilungen müssen ferner für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen ("Notenspreizung"). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31). Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20 -, n. v.). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62). Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28). Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9). Bei Zugrundelegung des vorstehend umrissenen Maßstabes erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nach dem Beschwerdevorbringen nicht als fehlerhaft. Die Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin der Justiz zugunsten des Beigeladenen ist auf Grund des Vergleichs der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen vom 8. Dezember 2020 und der Antragstellerin vom 7. Dezember 2020 rechtlich tragfähig erfolgt. Das für den Beigeladenen vergebene Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen herausragend" begründet für diesen einen relevanten Qualifikationsvorsprung gegenüber der Antragstellerin, die nach dem für beide Bewerber geltenden achtstufigen Bewertungssystem eine Notenstufe niedriger als der Beigeladene mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen erheblich" bewertet worden ist. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht die Untauglichkeit der dienstlichen Beurteilungen für den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Qualifikationsvergleich. Das Beschwerdevorbringen, das sich nicht gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen der hinreichenden Aktualität und Vergleichbarkeit der Beurteilungen richtet, zeigt keine Defizite oder Mängel auf, die einen Qualifikationsvergleich ausschließen. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Antragstellerin ihr Recht auf Beanstandung ihrer dienstlichen Beurteilung verwirkt hat. Denn jedenfalls bleiben ihre gegen ihre eigene, aber auch gegen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erhobenen Rügen ohne Erfolg. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin rügt, dass der den Beurteilungen zugrundeliegende Runderlass "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017 (JMBl. 2018, S. 52) - im Folgenden: Beurteilungserlass RiStA - den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügt. Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in Hessen bleibt bis zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden gesetzlichen Neuregelung § 2b des Hessischen Richtergesetzes i.V.m. dem Beurteilungserlass RiStA (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40). Zur Vermeidung schwerer Funktionsbeeinträchtigungen der Rechtspflege, gerade auch infolge der Gefahr sonst unterbleibender Besetzungen richterlicher Spruchkörper, ist dies zwingend geboten. Die Auffassung der Antragstellerin, nach der der Gesetzgeber im Rahmen der Änderungen des Hessischen Beamtengesetzes eine dem Gesetzesvorbehalt genügende detailliertere Regelung hätte schaffen können, ändert hieran nichts, zumal die in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen vom 7. Dezember 2020 und vom 8. Dezember 2020 in einen Zeitraum fallen, in der der dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeitraum nach keiner Betrachtungsweise abgelaufen gewesen ist. 2. Auch die weiteren Einwendungen der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen greifen nicht durch.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.