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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2022 - 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17

1. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen aus völkisch-nationalistischer, rassistischer und demokratie-feindlicher Gesinnung vorgenommener Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz. 2. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen Betrugs durch die unwahre Behauptung gegenüber Behörden, aus Syrien zu stammen und von dort geflohen zu sein, und die Aufrechterhaltung dieser falschen Identität über einen Zeitraum von ungefähr 17 Monaten. Tenor Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass drei Monate hiervon als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 246 Abs. 1, 263 Abs. 1 StGB; §§ 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a), Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG; §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 lit.

  1. a)und b), Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.1, 2.2, 2.5 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG; § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit.
  2. d)WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung, §§ 52 , 53 StGB. Gründe Vorbemerkung: Der Angeklagte ist Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Er hat eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalistische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung. Besondere Abneigung hat er gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, denen er - verbunden mit verschwörungstheoretischen Gedanken - den Wunsch nach einer "Weltherrschaft des Zionismus" unterstellt. Er meint, zur Erreichung dieses Ziels wirkten Medien und staatliche Institutionen zusammen. Dabei ist er der Überzeugung, der "Zionismus" führe einen systematischen Rassenkrieg, in welchem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht würden, wodurch es zu einer "Vermischung der Rassen" und letztlich zu einer "Auslöschung der deutschen Rasse" käme. Verantwortlich für diese von ihm wahrgenommene vermeintliche "Zersetzung der deutschen Nation" seien insbesondere hochrangige Politiker, Politikerinnen und Personen des öffentlichen Lebens, die zu flüchtlingsfreundlich eingestellt seien. Der Angeklagte fasste im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss, einen Angriff auf das Leben einer dieser Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens zu verüben, um einen politischen oder gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen und so nach seiner Vorstellung zum "Erhalt der deutschen Nation" beizutragen. Als mögliche Anschlagsopfer zog er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung Anetta Kahane in Betracht. Auf solche potentiellen Anschlagsopfer fokussierte sich der Angeklagte nur, weil sie das politische System der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. als Person des öffentlichen Lebens repräsentierten und für die von ihm verhasste Flüchtlingspolitik und die von ihm befürchtete "Umvolkung" stehen. Eine persönliche Beziehung zu ihnen hatte er nicht. Unterdessen verfügte der Angeklagte unerlaubt über vier Schusswaffen. Er war fest entschlossen, eine der vier Schusswaffen für den von ihm geplanten Anschlag zu verwenden. Daneben zog er in Erwägung im Rahmen der Durchführung des Anschlags auch einen oder mehrere der folgenden Gegenstände zu nutzen: So bewahrte er ab Januar 2015 bis zum 26. April 2017- zeitweise in seinem Keller in Stadt1 und zeitweise an anderen Orten - 1.090 Schuss Munition, 51 Sprengkörper, eine Anzündschnur und ein Oberteil einer Übungshandgranate unerlaubt auf. Teile dieser Munition und Sprengkörper, die der Angeklagte zur eigenen Verwendung besaß, stammen aus Beständen der Bundeswehr. Um zu belegen, wie leicht sich "der Staat" täuschen lasse und es ermögliche, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen, ließ sich der Angeklagte am 30. Dezember 2015 als Asylbewerber registrieren, wobei er angab, aus Syrien zu stammen und von dort geflohen zu sein. Aufgrund dieser Registrierung erhielt der Angeklagte, wie von ihm intendiert, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wert von insgesamt 6.920,49‬ €. Die falsche Identität als syrischer Asylbewerber hielt der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 aufrecht, wobei er am 14. Februar 2017 als angeblicher syrischer Asylbewerber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragte, woraufhin er soziale Transferleistungen in Höhe von insgesamt 3.025,- € erhielt. Der Angeklagte hat sich teilweise geständig eingelassen. Er hat bestritten, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Feststellungen I. Die Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde am XX.XX.1989 als (...) in Stadt1 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Sein Vater hat die italienische, die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Er und sein Bruder wurden nach der Trennung von ihrer Mutter großgezogen und hatten seitdem keinen Kontakt zu ihrem Vater. Zu seinem Bruder, der derzeit in Land1 lebt, hat der Angeklagte ein enges Verhältnis. Der Angeklagte wurde im August 1995 eingeschult und besuchte zunächst die Schule1 in Stadt1, von Juli 1999 bis Juni 2005 die dortige Schule2 und von Juli 2005 bis Mai 2008 das Oberstufengymnasium Schule3 in Stadt2. Dieses Gymnasium schloss er am XX.XX.2008 mit dem Abitur ab, wobei er eine Endnote von ... erreichte. Neben der Schule war er als Leistungssportler in einem Ruderverein aktiv. Bereits im Jahr 2007 beschäftigte sich der Angeklagte mit Gedanken, wie er die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland radikal ändern könne. Dabei erwog er, Soldat zu werden, bei der Bundeswehr eine einflussreiche Position zu erlangen und dann einen Militärputsch zu organisieren. Der Angeklagte wurde zunächst am 1. August 2008 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen. Er entschied sich dann, dort Berufssoldat zu werden. Nachdem er in Stadt3 stationiert worden war, wechselte er am 6. Januar 2009 als Offiziersanwärter zum Jägerbataillon in Stadt4 in Bundesland1. Ab dem 9. Juni 2009 besuchte er bis zum 18. September 2009 den Offizierslehrgang 1 in Stadt5. Obwohl er dort nur durchschnittliche Leistungen erbracht hatte, erhielt er eine Empfehlung für eine französische Offiziersausbildung, da es nur wenige Interessenten für diese gab und er zu den wenigen gehörte, die in der Schule Französischunterricht erhalten hatten. Im Oktober 2009 wechselte der Angeklagte zur Offiziersausbildung zur deutschen Stabsgruppe in Fontainebleau / Frankreich und besuchte zwei Jahre lang zunächst eine Vorbereitungsklasse in Versailles, um die Berechtigung für die eigentliche Eliteschule zu erhalten. Sodann studierte er bis einschließlich 2014 an der Offiziersschule Saint-Cyr in der Bretagne - einer der "Grandes Écoles" genannten, angesehensten Hochschulen Frankreichs - Truppenführung, internationale Beziehungen und Unternehmensführung. Im Jahre 2013 absolvierte er ein Austauschsemester an dem als "SciencesPo" bekannten "Institut d`études politiques" - einer weiteren der "Grande Écoles" - in Paris. Ein weiteres Semester studierte er in Großbritannien an der Universität von Oxford, wo er die Führungsakademie der britischen Streitkräfte in Shrivenham besuchte. Sein Studium schloss er am 22. Juli 2014 mit dem akademischen Grad "Master of Science" mit der Gesamtnote gut ("bien") ab. Die erste der von ihm für diesen Abschluss erstellten Masterarbeiten, die der Angeklagte im Jahr 2013 in französischer Sprache verfasst und mit dem - übersetzt - "Politischer Wandel und Subversionsstrategie" lautenden Titel versehen hatte, wurde als nicht bestanden gewertet, da es sich bei dieser dem im Auftrag der Bundeswehr am 18. Januar 2014 von O erstatteten Gutachten zufolge nach Art und Inhalt nicht um eine akademische Qualifikationsarbeit, sondern um einen "radikalnationalistischen, rassistischen Appell" handele. In dieser Prüfungsarbeit äußerte der Angeklagte von rechten Verschwörungstheorien geprägte Gedankengänge und enthüllte die in ihm gewachsene Überzeugung, Kultur und Identität des deutschen Volkes müssten durch die Anwendung von Gewalt vor "ausländischen Elementen" geschützt werden. Der Angeklagte führte in der Arbeit aus, der gegenwärtige Zustand der Welt sei durch das illegitime, zielgerichtete und konspirative Wirken einer jüdischstämmigen Personengruppe zu erklären, die durch subversive Prozesse versuche, eine "Heterogenisierung der Völker" und eine "Auflösung der Völker" herbeizuführen. Der Angeklagte wurde daraufhin von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angehört, da die angefertigte Masterarbeit eine innere Haltung erkennen lasse, die nicht mit der geforderten Einstellung eines Soldaten vereinbar sei. Er erhielt dann jedoch die Gelegenheit, eine zweite Masterarbeit mit dem Titel "Gerechtigkeit und Krieg" zu fertigen, die als Prüfungsleistung anerkannt wurde. Auch im Jahr 2014 beschäftigte sich der Angeklagte weiterhin mit dem Gedanken, das gesellschaftliche System in Deutschland durch einen Militärputsch zu ändern. Er befasste sich zudem mit Katastrophenszenarien und war in der sogenannten "Prepperszene" aktiv. Die dabei entstehenden Kontakte zu Personen, die sich auf von ihnen befürchtete Katastrophen jeglicher Art - sei es eine Naturkatastrophe oder insbesondere den Ausbruch eines Krieges - durch Errichtung von Schutzbauten oder Lebensmittel-, Arzneimittel-, Kraftstoff-, Werkzeug- und Waffeneinlagerungen vorbereiten, wollte der Angeklagte auch dazu nutzen, illegal an Waffen zu gelangen. Seit dem 1. Januar 2014 hat der Angeklagte den Rang eines Oberleutnants. Nach einem Ausbildungsabschnitt im Ausbildungszentrum der Infanterie in Hammelburg vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 wurde er zum 1. Januar 2016 zur Deutsch-Französischen Brigade des Jägerbataillons 291 in Illkirch-Graffenstaden in Frankreich versetzt, wo er in der nahegelegenen Stadt13/Frankreich Wohnung nahm. Unterbrochen von Lehrgängen, in denen er die Befähigung zum Zugführer eines Infanterietrupps und zum Führer eines Jagdkommandos erwerben sollte und zu diesen Zwecken auch Schießübungen und einen Einzelkämpferlehrgang absolvierte, blieb er dort bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 stationiert. Auch aufgrund seiner Auslandsaufenthalte beherrscht der Angeklagte mehrere Fremdsprachen. So spricht er fließend Französisch und Englisch und hat Grundkenntnisse in Italienisch und Arabisch. Er wurde in diesem Strafverfahren am 26. April 2017 vorläufig festgenommen und befand sich sodann ab dem 27. April 2017 in Untersuchungshaft, wobei er bis zum 3. Mai 2017 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht war. Die Untersuchungshaft erfolgte zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017, ab dem 23. Mai 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 ersetzt wurde. Der Haftbefehl wurde anlässlich der Überprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach §§ 121 , 122 StPO durch Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2017 aufgehoben und der Angeklagte am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Wegen des Verdachts bezüglich der hier zur Verurteilung gelangten Taten leitete die Bundeswehr ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten ein. Das zuständige Truppendienstgericht will nach Abschluss dieses Strafverfahrens entscheiden. Der Angeklagte ist derzeit vorläufig seines Dienstes enthoben und es ist ihm verboten, Uniform zu tragen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begann der Angeklagte an der Universität1 in Stadt2 das Studium der Rechtswissenschaft, von dem er derzeit auf eigenen Wunsch beurlaubt ist. Bis zu seiner erneuten Festnahme am 13. Februar 2022 lebte der Angeklagte mit seiner Verlobten, (...). Der Angeklagte erhält derzeit 50 Prozent seiner Dienstbezüge, also etwa 2.000,- € monatlich. Weitere Einkünfte hat er nicht. Seine Verlobte ist nicht berufstätig, (...). Nachdem der Angeklagte am 11. Februar 2022 den Zeugen W in Stadt13/Frankreich aufgesucht hatte und von dort unter anderem mit NS-Devotionalien und Notizen aus dem Tatzeitraum zurückgekehrt war, erließ der Vorsitzende des erkennenden Senats am 12. Februar 2022 in Eilzuständigkeit einen Haftbefehl, der am 13. Februar 2022 vollstreckt und mit Beschluss des Senats vom 14. Februar 2022 neugefasst wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Tatgeschehen 1. Tat 1: Schusswaffen, Munition und Sprengkörper sowie Vorbereitung eines terroristischen Anschlags Der Angeklagte verschaffte sich insgesamt vier Schusswaffen, 1.090 Schuss Munition sowie Sprengkörper und Waffenzubehör und plante einen politisch motivierten Anschlag.
  3. a)Verwahren der tatgegenständlichen Schusswaffen, Munition und Sprengkörper
  4. aa)Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz Spätestens am 5. April 2016 brachte sich der Angeklagte in den Besitz eines Gewehrs der Marke Heckler & Koch G3 (im Folgenden: G3). Es handelte sich um die Zivilversion dieses Gewehres, welche nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). Weiterhin verschaffte sich der Angeklagte spätestens am 25. Juli 2016 eine Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm (im Folgenden: FN Browning) und ein Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz (im Folgenden: Landmann Preetz), die beide nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Lauf und Verschluss der FN Browning sind kürzer als 30 cm und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge überschreitet 60 cm nicht (Kurzwaffe). Auf welchem Wege der Angeklagte sich diese Schusswaffen verschaffte und wo sich diese Waffen heute befinden, hat der Senat nicht feststellen können. Die Gewehre G3 und Landmann Preetz sowie die FN Browning waren funktionsfähig. Der Angeklagte transportierte sie samt der zugehörigen Munition zumindest einmal von Straßburg nach Stadt1, um diese Schusswaffen dort - zumindest zeitweise - aufzubewahren. Der Angeklagte hatte jedenfalls bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 Zugriff auf die Waffen.
  5. bb)Munition und Sprengkörper Spätestens Mitte 2016 brachte der Angeklagte eine große Anzahl an Patronen, Kartuschen, pyrotechnischer Munition, pyrotechnischen Gegenständen und sonstigem Zubehör in einen Kellerraum des Hauses C-Straße ... in Stadt1, wo er die Gegenstände, die teilweise aus Beständen der Bundeswehr stammten, lagerte. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass hierfür Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz bzw. eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz notwendig waren. Dass er über die jeweiligen Erlaubnisse nicht verfügte, billigte er. Es handelte sich dabei um insgesamt 1.090 Schuss Munition, 51 Sprengkörper, eine Anzündschnur und ein Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz. Der Angeklagte lagerte im Einzelnen die nachfolgend aufgezählten Gegenstände. 167 dieser Munitionsgegenstände wiesen folgende Eigenschaften auf: · 127 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder HK 416 · 40 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder Modell HK 416. 923 der insgesamt 1.090 Schuss Munition waren Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition: 31 Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss · 91 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x1 9) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss · 3 Patronen im Kaliber 7,62 mm x 51 Vollmantel-Weichkern-Geschoss: · 177 Knallkartuschen (Manöverpatronen) mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss · 12 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss · 602 Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss · 1 Signalpatrone · 1 Schallmesspatrone · 2 Signalpatronen · 3 Signalpatronen. Bei den drei Patronen Kaliber 7,62 mm x 51 sowie den 602 Knallkartuschen mit diesem Kaliber handelte es sich um geeignete Munition für das Gewehr G3. Daneben verwahrte der Angeklagte 51 Sprengkörper, eine Anzündschnur und ein Oberteil einer Übungshandgranate, die pyrotechnische Gegenstände waren, das heißt Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden sollen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände: · 1 Zündmittel "Anzündschnur", wie sie üblicherweise bei der Bundeswehr zur Verzögerung und Auslösung von Sprengmitteln oder anderen Wirkmitteln verwendet wird · 1 Zündmittel "Oberteil einer Übungshandgranate", Modell DM 58 oder DM 58 A 1 mit eingeschraubtem Knallsatz · 5 Sprengkörper "Nebelhandgranate", Modell DM 25 · 20 Sprengkörper, die bei Ausbildungen, Übungen und Manövern mittels lauten Knalls bei der Übungstruppe entsprechende Maßnahmen auslösen können; sogenannte "Schiedsrichterwurfkörper" · 4 Sprengkörper "Nebelhandgranaten", Modell DM 25 · 1 Sprengkörper "Rauchgranate", Modell DM 32 A2B1 · 20 Knallsätze für Sprengkörper "Übungshandgranate", Modell DM 58 · 1 Sprengkörper französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz. Davon stammen 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 mm, 121 sonstige Patronen, 656 Knallkartuschen, 2 Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus Beständen der Bundeswehr in Hammelburg oder Illkirch-Graffenstaden, die der Angeklagte zu Übungszwecken erhalten hatte und sodann zur Verwendung für eigene Zwecke behielt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände: · 127 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss · 10 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss · 30 Patronen Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantelweichkerngeschoss · 91 Patronen Kaliber 9 mm Luger (9mm x 19) · 176 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss · 480 Knallkartuschen Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss · 1 Signalpatrone "Meldung" LM 21 Kaliber 26,5 mm · 1 Signalpatrone "Schallmess" LR 55 Kaliber 26,5 mm · 1 Sprengkörper "Rauchgranate" · 5 pyrotechnische Sprengkörper "Nebelhandgranaten" · 20 Sprengkörper Knallsätze für Übungshandgranaten · 20 Sprengkörper · 1 Übungshandgranatenzünder.
  6. cc)Pistole des Herstellers Manufacture d´Armes des Pyrénées Francaises Spätestens am 22. Januar 2017 verschaffte sich der Angeklagte eine weitere Waffe, eine Pistole des Herstellers Manufacture d´Armes des Pyrénées Francaises (M.A.P.F.), Modell Rr, Kaliber 7,65 mm Browning, Selbstlader Halbautomat mit passendem Magazin mit einer Kapazität für neun Patronen, bei der aus dem Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). Lauf und Verschluss der M.A.P.F. sind kürzer als 30 cm und ihre kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge überschreitet 60 cm nicht (Kurzwaffe). Er brachte diese Waffe am 22. Januar 2017 zum Flughafen in Wien-Schwechat/Österreich und versteckte sie dort - in einem Tuch eingewickelt - in einem Putzschacht einer Toilettenanlage im Transitbereich zwischen Gate A und Gate C. Die Pistole war voll funktionsfähig und mit sieben Schuss Munition geladen. Sechs Patronen befanden sich im Magazin, eine Patrone im Patronenlager der Schusswaffe. Am 3. Februar 2017 reiste der Angeklagte mit dem Flugzeug von München nach Wien, um die Waffe wieder an sich zu nehmen und sie nach Straßburg zu transportieren. Als er diese am selben Abend dem Putzschacht entnehmen wollte, wurde er vorläufig festgenommen, da die Pistole bereits am 24. Januar 2017 von Mitarbeitern eines Wartungsunternehmens gefunden und dieses Versteck sodann von den österreichischen Polizeibehörden alarmgesichert worden war. Der Angeklagte wurde noch in derselben Nacht wieder aus dem österreichischen Polizeigewahrsam entlassen.
  7. dd)Umgang mit Munition und Sprengkörpern nach der vorläufigen Festnahme in Wien Nach der vorläufigen Festnahme in Wien entschied sich der Angeklagte, die oben unter A II 1
  8. a)
  9. bb)bezeichnete Munition und Sprengkörper an einen anderen Ort zu verbringen, weil er nunmehr Angst vor Entdeckung hatte. Deshalb bat er zunächst den mit ihm befreundeten Zeugen D, diese Gegenstände in Besitz zu nehmen, was dieser jedoch ablehnte. Der Angeklagte versteckte sie daraufhin in einem Heizungsraum des Rudervereins1 e.V., wo er sie aber auf Bitte des Zeugen D - der ebenfalls Vereinsmitglied war und den Verein schützen wollte - wieder abholte. Der Angeklagte übergab dann dem Zeugen E einige Wochen später - am 13. April 2017 - auch sämtliche, bis dahin in seinem eigenen Keller gelagerte Munition und Sprengkörper, die er in zwei Munitionskisten, einem Pappkarton und einem Farbeimer verpackt hatte. E verbrachte diese Gegenstände nach Stadt14 und bewahrte sie für den Angeklagten in seiner Wohnung im dortigen Studentenwohnheim auf, wo sie bei einer polizeilichen Durchsuchung am 26. April 2017 sichergestellt wurden.
  10. b)Anschlagsplanung Der Angeklagte hat eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalistische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung. Er hatte und hat eine besondere Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, denen er - verbunden mit verschwörungstheoretischen Gedanken - den Wunsch nach einer "Weltherrschaft des Zionismus" unterstellt. Er meint, zur Erreichung dieses Ziels wirkten Medien und staatliche Institutionen zusammen. Dabei ist er der Überzeugung, der "Zionismus" führe einen systematischen Rassenkrieg, in welchem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht würden, wodurch es zu einer "Vermischung der Rassen" und letztlich zu einer "Auslöschung der deutschen Rasse" käme. Verantwortlich für diese von ihm wahrgenommene vermeintliche "Zersetzung der deutschen Nation" machte der Angeklagte insbesondere hochrangige Politiker und Personen des öffentlichen Lebens, die sich aus seiner Sicht zu flüchtlingsfreundlich engagierten. Der Angeklagte lehnte etablierte demokratische Wege zur Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse ab und war der Auffassung, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei "verlogen". Bereits im Jahr 2007 - als 18-jähriger Schüler - strebte der Angeklagte aus dieser Haltung heraus nach einer radikalen Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse. Dabei sah er sich schon zu diesem Zeitpunkt in der Rolle desjenigen, der eine Änderung herbeizuführen habe, und überlegte aus diesem Grund, in die Bundeswehr einzutreten, dort eine hohe Position zu erreichen und schließlich einen Militärputsch zu organisieren. Diese Überlegungen beschäftigten ihn auch in den folgenden Jahren, in denen er Soldat bei der Bundeswehr war und daran arbeitete, dort Karriere zu machen. Er begann aber auch, darüber nachzudenken, auf welchen anderen Wegen er dazu beitragen könne, das deutsche Volk "zu retten", das nach seiner Auffassung davon bedroht war, zu "verschwinden" beziehungsweise "ausgelöscht" zu werden. Systemkonforme Möglichkeiten zur Veränderung der politischen Zustände wie etwa den Eintritt in eine Partei schloss er für sich aus, da er die politischen Parteien als Teil des ihm verhassten Systems ansah. Er war der Auffassung, es reiche nicht aus, es bei "Worten zu belassen", und hatte die Überzeugung, gerade er sei zum Handeln berufen. Er war der Ansicht, dass jeder, der dazu beiträgt, dass das bestehende "Konstrukt des Staates kaputtgeht" Gutes tue und Gesetze als "null und nichtig" anzusehen seien. Seine Überlegungen konkretisierten sich ab Ende 2015 zunehmend dahin, einen Angriff auf das Leben eines hochrangigen Politikers, einer hochrangigen Politikerin oder einer Person des öffentlichen Lebens zu verüben, die sich besonders für Flüchtlinge einsetzen, um so nach seiner Vorstellung zum Erhalt der deutschen Nation beizutragen. Seine politischen Gegner bezeichnete der Angeklagte im Februar 2016 als "Schweine", die ihn und seine Gesinnungsgenossen "umbringen" würden, wenn sie sich in den Weg stellen würden. Diese Personen seien nur da, wo sie heute seien, "weil sie immer wieder gemordet haben". Deshalb müsse ein Bewusstseinswandel vonstattengehen, dass sie die Mörder "zurück ermordeten". Seine feste Überzeugung dazu war: "Ich weiß, du wirst mich morden, ich ermorde dich vorher." Nach seiner Auffassung könnten diejenigen, die zu einem solchen Vorgehen nicht bereit seien, "den Kampf von vornherein gleich lassen." Im Laufe des Jahres 2016 - entweder als sich der Angeklagte die Schusswaffen G3, Landmann Preetz und FN Browning sowie die Munition und Sprengkörper verschaffte, oder aber spätestens während er diese verwahrte - fasste er den festen Entschluss, mittels einer dieser Schusswaffen einen hochrangigen Politiker, eine hochrangige Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, die sich in besonderer Weise für Flüchtlinge engagierten. Auch wenn er entsprechende Anschlagspläne noch nicht abschließend konkretisiert und auch noch nicht endgültig entschieden hatte, welchen Politiker, welche Politikerin oder welche Person des öffentlichen Lebens er töten und welche seiner Schusswaffen er dabei verwenden werde, wollte er unbedingt ein Zeichen setzen, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen. Daneben zog er in Erwägung, zusätzlich die Munition und Sprengkörper, die er in seinem Keller lagerte, für die Umsetzung seiner Anschlagspläne zu verwenden. Als mögliche Anschlagsopfer zog der Angeklagte die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung Anetta Kahane in Betracht. Letztere ist für ihr Engagement gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sehr bekannt und damit eine Person des öffentlichen Lebens. Diese potentiellen Anschlagsopfer wählte der Angeklagte nur aus, weil sie das politische System der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. als Person des öffentlichen Lebens repräsentierten und für die von ihm verhasste Flüchtlingspolitik und die von ihm befürchtete "Umvolkung" standen. Eine persönliche Beziehung zu ihnen hatte er nicht. Seine Tat sollte sich gegen "Vertreter des verlogenen und von Zionisten gesteuerten Systems" richten. Der Angeklagte beschäftigte sich während des Jahres 2016 zudem damit, seine Schusswaffen besser auszustatten. Hierzu verschaffte er sich zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 5. April 2016 ein Zielfernrohr der Marke Walther, um es auf dem Gewehr G3 zu montieren. Er wollte hiermit die Präzision beim Schießen mit diesem Gewehr verbessern. Die Montage des Zielfernrohrs auf dem Gewehr G3 war jedoch zunächst nicht möglich, da das Gewehr nicht mit einer Klammer für ein Zielfernrohr ausgestattet war. Am 5. April 2016 erwarb der Angeklagte sodann bei dem Zeugen F, der in Stadt15 ein Geschäft für Waffen und Waffenzubehör betrieb, eine Montageschiene, mit der er das Zielfernrohr auf dem Gewehr G3 montieren konnte. Ende Juli 2016 verdichteten sich die Aktivitäten des Angeklagten zunehmend. Er kundschaftete die Tiefgarage des Gebäudes G-Straße ... in Stadt16 aus, in dem die Räumlichkeiten der Amadeu-Antonio-Stiftung liegen, in welchen Anetta Kahane tätig ist, fertigte mit seinem Mobiltelefon Fotos von den Autos in der dortigen Tiefgarage, auf denen auch die Kennzeichen der Fahrzeuge zu erkennen sind, machte Schießübungen mit seiner FN Browning und seinem Gewehr G3, auf dem das inzwischen das Zielfernrohr montiert war, und beschaffte sich weiteres Waffenzubehör. Nachdem er am 3. Februar 2017 am Wiener Flughafen festgenommen worden war, ließ der Angeklagte die weitere Anschlagsplanung wegen der dadurch erhöhten Entdeckungs- und Verfolgungsgefahr zunächst ruhen, ohne aber den Entschluss aufzugeben. Der vom Angeklagten geplante tödliche Anschlag auf einen Politiker oder eine Person des öffentlichen Lebens entsprang der Feindschaft des Angeklagten gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere seiner Ablehnung ihrer Migrationspolitik. Er wollte mit ihr die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern. Er wählte seine potentiellen Opfer ohne jeden persönlichen Bezug nur aus, weil sie das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. Person des öffentlichen Lebens in prominenter Weise repräsentierten. Die in Anbetracht ihrer Bekanntheit symbolträchtige Tötung dieser Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens hätte das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig erschüttern können; das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates hätte hierdurch in hohem Maße gestört werden können. All dies war dem Angeklagten bewusst und er billigte dies. 2. Tat 2: Registrierung als syrischer Flüchtling und Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Der Angeklagte ließ sich zudem als syrischer Flüchtling registrieren, um den Staat zu täuschen und hierdurch zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Nachdem er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hatte, beantragte er zudem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
  11. a)Registrierung Der Angeklagte hatte Ende des Jahres 2015 Urlaub, den er zu Hause in Stadt1 verbrachte. Spätestens während dieses Urlaubs entschied er, dass er versuchen wollte, sich als syrischer Flüchtling registrieren zu lassen. Er wollte damit zeigen und zugleich in Videoaufnahmen dokumentieren, wie leicht sich "der Staat" täuschen lasse und es ermögliche, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen. Es kam ihm deshalb darauf an, sowohl eine Unterkunft zugewiesen zu bekommen und dort Verpflegung zu erhalten als auch Geld- und Sachleistungen zu empfangen. Am 29. Dezember 2015 zog er alte Kleidung an, schminkte sein Gesicht dunkel, färbte seinen Bart und begab sich zu einer in Stadt1 gelegenen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, um dort unter der Behauptung, ein syrischer Flüchtling zu sein, Asyl zu beantragen und die hieran anknüpfenden Sach- und Geldleistungen zu empfangen. Ein Mitarbeiter des dortigen Sicherheitsdienstes, der vor dem Eingang der Erstaufnahmeeinrichtung stand, verwies ihn jedoch an ein vorbeifahrendes Polizeifahrzeug, das ihn zu einem Polizeirevier brachte, wo er angab, er heiße "Benjamin David", sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren und von dort nach Deutschland geflohen. Dem Angeklagten wurde gesagt, er solle sich innerhalb der nächsten zwei Tage bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen melden, was er am 30. Dezember 2015 auch tat. Bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen stellte er in Umsetzung seiner Pläne einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab er gegenüber der dort tätigen Zeugin A in der etwa fünf Minuten dauernden Anhörung an, er sei ein christlicher Syrer namens "Benjamin David". Er sei aus Syrien geflohen und am 27. Dezember 2015 über Österreich mit dem Auto nach Deutschland eingereist. Seinen Pass habe er verloren. Er spreche nur Französisch. Er sei mittellos und verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen. Er unterschrieb dort auch einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf die Gewährung von Asyl, in dem er ebenfalls den falschen Namen angab und behauptete, weder Einkommen noch Vermögen zu haben. Die Zeugin hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlich unwahren Angaben des Angeklagten und registrierte ihn deshalb als Asylbewerber, wodurch - wie die Zeugin A wusste - unmittelbar die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an den Angeklagten bewirkt wurde. Der Angeklagte wusste, dass er aufgrund seines wahrheitswidrigen Antrags unter Vorspiegelung einer falschen Identität Leistungen des Staates erhalten würde, die ihm nicht zustanden, worauf es ihm ankam.
  12. b)Erhaltene Leistungen Aufgrund der am 30. Dezember 2015 erfolgten Registrierung als Asylbewerber empfing der Angeklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wert von insgesamt 6.920,49‬ €. Er erhielt insgesamt 676,74 € an Barauszahlungen, die er persönlich in Empfang nahm, sowie ein Sachwertpaket mit Hygieneartikeln im Wert von 6,61 €. Daneben erhielt er Wertgutscheine für Bekleidung und Schuhe in Höhe von insgesamt 102,09 €, die er nicht einlöste. Das Landratsamt Stadt18 nahm seit Anfang Mai 2016 keine Barauszahlungen an Asylsuchende mehr vor, sondern händigte diesen als Bargeldsurrogat sogenannte Kommunalpasskarten aus. Diese waren mit einem Betrag von 320,14 € monatlich "aufgeladen" und boten in den Monaten Mai und Juni 2016 die Möglichkeit des unmittelbaren Bezugs von Sachleistungen; ab Juli 2016 konnten 43 Prozent des beladenen Geldes in bar abgehoben werden. Dem Angeklagten wurde die Kommunalpasskarte am 13. Mai 2016 übergeben. Die Kommunalpasskarte, die dem Angeklagten ausgehändigt worden war, wurde mit insgesamt 2.881,26 € "aufgeladen". Der Angeklagte nutzte "seine" Kommunalpasskarte u. a. für Einkäufe in einem Supermarkt, einer Drogerie und in einem Sportgeschäft, wobei er u. a. eine Reisetasche, Lebensmittel und Sportschuhe erwarb. Bei seiner Festnahme am 26. April 2017 wies die ihm überlassene Kommunalpasskarte noch ein Restguthaben von 233,93 € auf. Neben den Bargeldauszahlungen und der bargeldgleichen Kommunalpasskarte erhielt der Angeklagte Unterkunft und Verpflegung in einem Wert von insgesamt 3.253,79 €. Der Angeklagte hatte auf sämtliche dieser Leistungen keinen Anspruch, was er wusste. Er wollte sie dennoch empfangen, um seine Identität als syrischer Flüchtling aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm darauf an, durch die Entgegennahme dieser staatlichen Zuwendungen zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlte, ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellte und ihn versorgte, obwohl er weder ein syrischer Flüchtling noch einkommens- und vermögenslos war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. Nach seiner Festnahme am 26. April 2017 zahlte der Angeklagte die auf diese Weise erlangten Leistungen zurück bzw. beglich die insoweit angefallenen Kosten. 3. Tat 3: Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Am 12. Mai 2016 stellte der Angeklagte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle Stadt28 - einen Antrag auf Gewährung von Asyl, zu dem er am 7. November 2016 angehört wurde. Bei dieser Anhörung gab der Angeklagte u. a. wiederum wahrheitswidrig an, sein Name sei "David Benjamin". Er sei Syrer und Christ, seine Familie sei seit dem Jahr 1920 französischer Abstammung. Er habe einen Bruder, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe. Er könne keinen Personalausweis vorlegen, da er nach einem Angriff des IS unmittelbar geflohen sei. Am 16. Dezember 2016 entschied der beim BAMF zuständige Zeuge H aufgrund des Protokolls dieser Anhörung, dem angeblichen "David Benjamin" den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und dessen Antrag auf Asyl im Übrigen abzulehnen. Aufgrund der Anerkennung des subsidiären Schutzstatus konnte der Angeklagte nunmehr auch Leistungen nach dem SGB II beantragen. Der Angeklagte wollte in Umsetzung seines Täuschungsszenarios nunmehr weitere staatliche Transferleistungen erhalten und beantragte daher am 14. Februar 2017 beim Jobcenter Aruso in Stadt18 gegenüber der dort als Sachbearbeiterin beschäftigten Zeugin J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei gab er erneut an, dass sein Name David Benjamin und er ein syrischer Flüchtling sei, der zudem über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Am 1. März 2017 bewilligte ihm die für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Zeugin B Leistungen in Höhe von 409,- €, einen Unterkunftskostenzuschuss von 311,- € und einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 114,- € monatlich. Dabei ging sie davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten um einen mittellosen syrischen Flüchtling namens David Benjamin handele. Sie bewilligte den Antrag in der falschen Vorstellung, dass alle Antragsvoraussetzungen vorlägen. In unmittelbarer Folge dessen wurden an den Angeklagten soziale Transferleistungen in Höhe von insgesamt 3.025,- € erbracht. So erhielt er Geldleistungen in Höhe von 1.636,- €. Daneben fielen Unterkunftskosten von insgesamt 933,- € und Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 456,- € an. Der Angeklagte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste. Er wollte dennoch auch die zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II erhalten, um seine Identität als syrischer Flüchtling aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm auch hinsichtlich dieser Leistungen darauf an zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlte, obwohl er weder ein syrischer Flüchtling noch einkommens- und vermögenslos war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. Die Geldleistungen in Höhe von 1.636,- €, die der Angeklagte aufgrund des Antrags nach dem SGB II erhielt, forderte das Jobcenter Aruso durch Bescheid vom 23. Juni 2017 vom Angeklagten zurück. Am 3. Juli 2017 erstattete der Angeklagte diesen Betrag. B. Beweiswürdigung I. Zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten gründen auf seiner insoweit ganz überwiegend glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung und den Vernehmungen der Zeuginnen K und Vorname1 L. Die Angaben des Angeklagten und der Zeuginnen K und L sind durch die Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar Nachname1 bestätigt und ergänzt worden, der die Ergebnisse seiner Ermittlungen zum Lebenslauf des Angeklagten geschildert hat. Zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen hat der Angeklagte abweichend von den Feststellungen behauptet, seine Einkünfte betrügen nur ca. 1.500,- €. Diese Behauptung ist jedoch durch den Besoldungsnachweis vom 20. Januar 2022 widerlegt, der monatliche Nettobezüge von 2.049,41 € ausweist. Die Zeugin K und Vorname1 L haben keine abweichenden Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten gemacht. Sie haben die Lebensumstände vor der Festnahme im Einklang mit den Angaben des Angeklagten beschrieben und ergänzend bekundet, (...). Dass der Angeklagte sich bereits im Jahr 2007 und auch im Jahr 2014 mit den Gedanken an einen Militärputsch beschäftigte, ergibt sich aus dem Vermerk von KHK Nachname2 vom 3. März 2022, der ein Notizbuch des Angeklagten ausgewertet hatte. In diesem Notizbuch befand sich dem Vermerk zufolge ein "Post-It"-Zettel, auf dem der Angeklagte - was er eingeräumt hat - unter der Überschrift "für den 24.02.2014" folgendes vermerkte: "Beim Lesen meines ersten Buches bin ich über meinen Militärputsch Gedanken gestolpert. Ich wusste gar nicht, dass ich schon so lange daran denke. Gerade jetzt berührt mich das, wo ich beinahe die Streitkräfte hätte verlassen müssen (28.01.2007)". Bei diesem, in der Notiz in Klammern gesetzten Datum handelt es sich um das eines entsprechenden Eintrages in einem anderen Notizbuch des Angeklagten: "Im Moment gibt es nur zwei Wege, wie ich mir vorstellen kann, das Ruder in diesem Land noch 'rum zu reißen und das Land wieder zu dem zu machen, was es eigentlich ist. Das eine wäre, Soldat zu werden und beim Militär eine einflussreiche Position zu erlangen, sodass ich mich an die Spitze der deutschen Streitkräfte setzen kann. Ein Weg, den ich mir sehr gut vorstellen kann und von dem ich auch denke, dass ich durchaus in der Lage wäre, diesen erfolgreich zu bestreiten. Darauf würde ein Militärputsch folgen." Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich auch bei diesen Notizen um seine Aufzeichnungen handelt. Die Feststellungen zu der als nicht bestanden gewerteten Masterarbeit "Politischer Wandel und Subversionsstrategie" beruhen auf der deutschen Übersetzung dieser Arbeit, dem Gutachten von O, der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen KHK Nachname2, mithin des polizeilichen Ermittlungsführers, der die Ermittlungsergebnisse zu der Masterarbeit geschildert hat. O begutachtete die Masterarbeit im Auftrag der Bundeswehr. Das Fazit seines Gutachtens war, es handle sich nach Art und Inhalt nicht um eine akademische Qualifikationsarbeit, sondern um einen "radikalnationalistischen, rassistischen Appell". Dies wird durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, der auch angab, die Arbeit sei mit eben dieser Begründung als nicht bestanden gewertet worden. Dies hat auch KHK Nachname2 bekundet, der hierzu bei der Bundeswehr Ermittlungen zu der Masterarbeit tätigte. Bezüglich der Einzelheiten zum Inhalt der Masterarbeit wird auf die untenstehenden Ausführungen unter B II 2
  13. a)bb)

(1)(
  1. a)Bezug genommen. Dass der Angeklagte zur Prepperszene gehörte, folgt aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Dieser hat geschildert, er habe einen "Krisenkeller" eingerichtet. In diesem habe er diverse Gegenstände gelagert, so unter anderem Benzin, Essensvorräte und einen Generator, aber auch Munition und Sprengkörper, die er im Krisenfall habe verwenden wollen. Er hat ausführlich beschrieben, welche verschiedenen Katastrophenszenarien er befürchtete, und bestätigt, Mitglied der Telegram-Chatgruppe Süd gewesen zu sein. Diese Einlassung wird durch die Angaben der Zeugen P, F und Q sowie den Schilderungen von KHK Nachname2 zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen bestätigt werden. Bei der Telegram-Chatgruppe Süd handelte es sich nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen P, F und Q um eine "Preppergruppe", das heißt eine Gruppe von Personen, die sich gemeinsam auf befürchtete Katastrophen vorbereitete. Die Zeugen P, F und Q haben übereinstimmend angegeben, Mitglieder in der Telegram-Chatgruppe Süd gewesen zu sein und auch an Treffen des Vereins UNITER e.V. teilgenommen zu haben, zu denen über diese Chatgruppe eingeladen worden sei. Der Angeklagte sei sowohl in der Chatgruppe gewesen als auch bei Treffen des Vereins. Der Zeuge KHK Nachname2 hat dargelegt, dass man sich im Rahmen der Ermittlungen intensiv mit der Telegram-Chatgruppe Süd auseinandergesetzt habe. Die hierzu befragten Zeugen hätten angegeben, man habe sich in der Gruppe gemeinsam auf befürchtete Katastrophen vorbereiten wollen. Der Angeklagte sei Mitglied der Chatgruppe gewesen. Davon, dass der Angeklagte die Kontakte zur Prepperszene auch nutzen wollte, um illegal an weitere Waffen zu gelangen, ist der Senat aufgrund der weiteren glaubhaften Angaben des Zeugen P überzeugt. Dieser hat anschaulich und in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Vernehmungen geschildert, er habe den Angeklagten bei zwei Treffen des Vereins UNITER e.V. getroffen. Es sei um die Vorbereitung auf Katastrophen wie einen dritten Weltkrieg gegangen. Zu den Treffen des Vereins sei auch über die Telegram-Chatgruppe Süd eingeladen worden, in der auch der Angeklagte gewesen sei. Bei beiden Treffen habe der Angeklagte ihn angesprochen und gefragt, wie man an Waffen kommen könne, wobei die Art der Fragestellung impliziert habe, dass es dem Angeklagten nicht darum gegangen sei, wie man sich legal Waffen besorge. Dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 23. Dezember 2021. Die Feststellung, dass der Angeklagte vom 26. April 207 bis zum 3. Mai 2017 aus nicht aufklärbaren Gründen im besonders gesicherten Haftraum untergebracht war, beruht auf dem Personalblatt vom 10. Mai 2017 und den Angaben des Zeugen R, des damaligen Vollzugsabteilungsleiters der JVA Stadt2 ... II. Zum Tatgeschehen 1. Einlassung des Angeklagten Im Wesentlichen hat der Angeklagte folgende teilgeständigen Angaben gemacht:
  2. a)Zu den Schusswaffen, der Munition und den Sprengkörpern (
  3. aa)Zu G3, FN Browning und Landmann-Preetz Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er das Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, die Pistole FN Browning 7,65 mm und das Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz verwahrte und diese Waffen mindestens einmal von Stadt13/Frankreich nach Stadt1 transportierte. Zu Beginn der Hauptverhandlung wollte der Angeklagte keine Angaben zu den Waffen machen. Er hat dann eingeräumt, dass er die Waffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zeitlich begrenzt besessen habe. Er habe die Waffen irgendwann im Jahr 2016 bekommen, spätestens Mitte 2016. Wie und von wem er diese Waffen erlangte, wolle er nicht sagen. Er habe sich der Waffen in der Zeit des "Vorfalls in Wien" - teilweise davor, teilweise danach - entledigt, was er nicht näher erläutern wolle; über den Verbleib der Waffen wisse er nichts. Er wisse auch nicht mehr, welcher Waffen er "vor Wien" und welcher Waffen er sich danach entledigt habe. Die Frage, warum er sich der Waffen teilweise schon vor seiner vorläufigen Festnahme in Wien entledigt haben will, hat der Angeklagte nicht beantwortet. Der Angeklagte hat angegeben, er habe sich die drei Schusswaffen beschafft, weil es in Frankreich eine Bedrohungslage gegeben habe. So habe es Vorfälle in der Nähe von Militärstandorten gegeben, bei denen Soldaten bedroht worden seien. Deshalb habe er sich zum eigenen Schutz bewaffnen wollen. Auf Vorhalt, dass Waffen, die er in Stadt1 habe, ihm bei einer Bedrohungslage in Frankreich nicht hätten helfen können, hat er erklärt, dass er die Waffen auch manchmal in Stadt13/Frankreich gehabt habe. Er hat dann spontan geäußert, die drei Waffen mit Munition zeitweise in Stadt1 und zeitweise in Stadt13/Frankreich aufbewahrt zu haben. Er habe diese Gegenstände von Stadt1 nach Stadt13/Frankreich und dann zumindest einmal wieder nach Stadt1 mitgenommen. Auf nochmaligen Vorhalt, dass Waffen in Stadt1 bei einer Bedrohungslage in Frankreich nicht sinnvoll seien, hat der Angeklagte sodann erklärt, er habe sich die Waffen wegen der Ereignisse am Jahreswechsel 2015/2016 auf der Kölner Domplatte beschafft. Er habe sich und seine Angehörigen mit diesen Schusswaffen gegen Terroristen verteidigen wollen. Drei Personen wären dann schon mal ausgestattet gewesen. Er sei von 100 bis zu 5.000 Terroristen ausgegangen, die nach Deutschland gekommen seien und als "Sleeper" andere, die bereits da gewesen seien, weiter radikalisierten. Oder es gebe noch das Szenario, dass Deutschland von Angreifern überrannt werde. Er habe das Gewehr G3 zeitweise in Stadt13/Frankreich in einem Beutel unter seinem Bett aufbewahrt; im Sommer 2016 habe er es dort einmal dem Zeugen E gezeigt. Die FN Browning habe er dem Zeugen einmal auf dem Marktplatz in Stadt1 gezeigt. Im Waffengeschäft des Zeugen F habe er eine Montageschiene für das Gewehr G3 erworben, um ein Zielfernrohr installieren zu können. Er habe in diesem Geschäft auch nach einer Ausziehkralle für die Waffe Landmann Preetz und nach Zubehör für die FN Browning gefragt. Diese Gegenstände habe er dann im Waffengeschäft V1 GmbH erworben. Er sei mit dem Zeugen F auf einem Schießstand in Stadt15 gewesen. Dort habe er alle drei Waffen bei sich gehabt. Mit dem G3 und der FN Browning habe er geschossen. Ob er dort auch mit dem Landmann Preetz geschossen habe, wisse er nicht mehr sicher. Die Frage, ob es sich bei dem Gewehr G3 um eine militärische vollautomatische oder um eine zivile halbautomatische Version gehandelt habe, hat der Angeklagte nicht beantwortet. Auch auf die Frage, ob eine oder mehrere dieser Schusswaffen aus den Beständen der Bundeswehr stammen, hat er erklärt, er wolle dazu nichts sagen. (
  4. bb)Zur M.A.P.F. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Waffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 in der Toilette versteckt zu haben und am 3. Februar 2017 nach Wien geflogen zu sein, um die Waffe wieder an sich zu nehmen. Weitere Angaben zum Geschehen in Wien hat er nicht gemacht, jedoch zu Beginn der Hauptverhandlung angegeben, er halte an seiner Einlassung fest, die er unmittelbar nach der Festnahme bei dem Stadtpolizeikommando Schwechat in Wien gemacht habe, die auch seinen Angaben entsprächen, die er bei der Bundeswehr und beim MAD gemacht habe. Dort hatte der Angeklagte behauptet, er sei wegen des "Balls der Offiziere" nach Wien gekommen. Die Waffe habe er am Vorabend des Rückflugs von Wien nach Stadt20/Schweiz - also am 21. Januar 2017 - beim Urinieren in einem Gebüsch gefunden. Erst am Flughafen sei sie ihm wieder eingefallen. Er habe dann am Flughafen nach einem Versteck gesucht und die Putzklappe auf der Toilette gefunden. Er habe ein Foto von dem Versteck in der WhatsApp-Gruppe "Ball der Offiziere 2016" hochgeladen, um die Waffe wiederzufinden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, seine Schilderungen in der E-Mail, die er am 8. Februar 2017 an den vormaligen Wehrdisziplinaranwalt U gesendet hatte, sowie in dem dieser E-Mail als Anhang angefügten Schreiben, seien zutreffend. In diesem Schreiben sowie bei seiner Vernehmung beim Stadtpolizeikommando Schwechat nach seiner Festnahme am 3. Februar 2017 und bei der Vernehmung bei der Bundesehr am 8. Februar 2017 hatte der Angeklagte angegeben, er habe am 20. Januar 2017 mit nicht näher benannten Kameraden in der Wiener Hofburg am "Ball der Offiziere" teilgenommen. Die Feierlichkeit habe er am nächsten Morgen gegen 4:00 Uhr verlassen und sei in sein Hotel, das im ... Bezirk der Stadt Wien gelegen habe, gegangen. Am 21. Januar 2017 habe er gegen 17:00 Uhr - noch verkatert von der Nacht zuvor - das Wiener "Café X" besucht und dort Bier getrunken. Nachdem im Laufe des Abends weitere Kameraden dazugekommen seien, habe man sich in eine Bar in der Nähe des Cafés begeben und sich auf dem Weg dorthin einer Gruppe von Studenten angeschlossen. Da er während dieses Wegs habe urinieren müssen, sei er an ein kniehohes Gebüsch herangetreten. Beim Urinieren habe er infolge eines leichten Glitzerns die Handfeuerwaffe wahrgenommen, sie aufgehoben, ihren Ladezustand festgestellt und sie daraufhin gesichert in die Innentasche seiner Jacke gesteckt. Anschließend habe er sich zurück zur Gruppe begeben, mit der er lauthals Gespräche geführt und Whiskey getrunken habe, sodass er den vorherigen Fund schnell vergessen habe. Am 22. Januar 2017 - dem Tag seiner geplanten Abreise - habe er sich erst kurz vor der Sicherheitskontrolle am Flughafen daran erinnert, dass sich die Waffe immer noch in seiner Jacke befunden habe. Daraufhin habe er, weil er aufgrund des baldigen Abflugs nach Stadt20/Schweiz in zeitlicher Eile gewesen sei und den Flug - aus seiner Sicht - mit Sicherheit verpasst hätte, wenn er die Pistole der Polizei übergeben hätte, einen Ort gesucht, um sich der Waffe zu entledigen. Da es ihm zu gefahrenträchtig erschienen sei, die Waffe einfach in einem Mülleimer zu entsorgen, habe er sich entschieden, sie in der am Gate "C" gelegenen Toilettenanlage, dort hinter einer kleinen in der Wand verbauten Luke, zu deponieren. Auf entsprechende Nachfrage habe er seinem Begleiter Vorname2 L von dem Geschehnis erzählt und sei dann mit ihm nach Stadt20/Schweiz geflogen. Nach einigen unruhigen Nächten habe er sich entschlossen, persönlich nach Wien zu fliegen, um die Waffe der Polizei zu übergeben. Als er dort am 3. Februar 2017 angekommen sei und die Toilette erneut aufgesucht habe, sei ihm beim Öffnen der Luke aufgefallen, dass die Pistole verschwunden sei. Anschließend sei er von der Polizei festgenommen worden. In der E-Mail an U erklärte der Angeklagte dieses angebliche Verhalten beim Auffinden der Waffe und danach damit, dass es wohl aus einer Mischung zwischen übermäßigem Alkoholgenuss und einer dem Soldaten natürlicherweise aberzogenen Waffenscheu resultiere. (
  5. cc)Zu der Munition und den Sprengkörpern Der Angeklagte hat eingeräumt, dass sämtliche Munition und Sprengkörper, die in dem vom Zeugen E bewohnten Zimmer im Studentenwohnheim in Stadt14 sichergestellt wurden, von ihm stammten. Er wisse aus den Akten, was dort gefunden worden sei. Er habe all dies vorher in seinem Keller in der C-Straße ... in Stadt1 gelagert. 75 % der Munition sei aber nur Manövermunition gewesen, die zum Üben genommen werde. Da könne es Verbrennungen geben, diese Munition sei aber nicht letal. Nur das Kaliber 7,62 sei für das Gewehr G3 geeignet und daher von ihm verschießbar gewesen. Angaben dazu, wie er an diese Sachen gekommen sei, hat der Angeklagte nicht gemacht. Er hat lediglich eingeräumt, dass die Munition von der Bundeswehr stammt. Er habe in dem Keller des Hauses C-Straße ... in Stadt1 viele Sachen gelagert. Das habe er für den Fall des Zusammenbrechens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getan. Deshalb habe er Munition gehortet. Auch Zigaretten zum Tausch, warme Kleidung, Petroleumlampen, Kabel, Alkohol, Essensrationen und Wasserreinigungstabletten habe er aus diesem Grund gesammelt. Zu diesen "Prepper"-Gedanken habe er nunmehr etwas Abstand. Bisher sei kein 3. Weltkrieg eingetreten und auch kein Bürgerkrieg. Er sehe aber trotzdem noch die Gefahr, dass das passieren könne. Seit wann er die Sachen im Keller gehabt habe, könne er nicht genau rekonstruieren. Diese hätten aber spätestens ab Mitte 2016 dort gelegen. Er habe nicht alles auf einmal dorthin gebracht. Das sei mal ein Schub gewesen. Er habe die Sachen dann dem Zeugen E mitgegeben, damit dieser sie aufbewahre, da er sich wegen des "Vorfalls in Wien" Sorgen gemacht habe. Der Zeuge E habe auch schon vorher einen Schlüssel für den Keller in der C-Straße ... gehabt. Er habe dem Zeugen den Schlüssel gegeben, damit dieser, falls "etwas" passiere, auch Zugang zum Keller habe.
  6. b)Zur Anschlagsplanung Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, dahin eingelassen, dass er nie geplant habe, einen Anschlag auf einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu verüben. Er hat die Auffassung geäußert, es sei auch denklogisch, dass er, wenn er mehrere Waffen oder Macheten besitze, damit niemanden töten wolle. Denn dazu reiche ja eine Waffe aus. Der Angeklagte hat die Auffassung vertreten, er sei weder völkisch-nationalistisch noch rassistisch oder demokratiefeindlich eingestellt gewesen und er sei dies auch heute nicht. Es gebe halt "abstammungstechnisch" große Unterschiede zwischen Völkern. Ein Rassist sei aber jemand, der das überbewerte und es als einzige Kategorie ansehe. Er sei auch kein Antisemit. Sofern er sage, dass Juden keine Deutschen sein könnten, sei dies kein Antisemitismus. Er habe sich intensiv damit beschäftigt und könne dies wissenschaftlich beweisen. Seine Äußerungen, insbesondere die von ihm gefertigten Audiodateien und auch seine Notizen könnten zwar teilweise missverständlich sein, sie seien aber alle "metaphysisch" gemeint. Es sei nie als Aufruf zur Gewalt gemeint gewesen. Er habe nur ein imaginiertes Gespräch geführt. Wen er sich als Gesprächspartner vorgestellt habe, wisse er nicht. Er sei ein Verfechter der Liebe, des Friedens und der Gemeinsamkeit.
  7. c)Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Der Angeklagte hat eingeräumt, sich als syrischer Flüchtling "Benjamin David/David Benjamin" ausgegeben, dabei gegenüber den Entscheidungsträgern sowohl zu seiner Identität als auch zu seinen Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht und aufgrund dessen die genannten Leistungen erhalten zu haben. Er habe sich insbesondere deshalb als syrischer Flüchtling ausgegeben, da er die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen habe und habe sehen wollen, ob es ihm gelingt, sich "einfach so" als Flüchtling registrieren zu lassen, "den Staat" zu täuschen und sogar staatliche Leistungen zu erhalten. Er habe Ende des Jahres 2015 Urlaub, aber keine Pläne gehabt und sich spontan entschieden zu versuchen, sich als syrischer Flüchtling auszugeben. Am 29. Dezember 2015 habe er sich deshalb so angezogen, wie er sich jemanden vorgestellt habe, der mehrere tausend Kilometer aus seinem Heimatland nach Deutschland geflohen ist, habe sich das Gesicht dunkler geschminkt und den Bart gefärbt. Er sei zunächst zu der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 gegangen und habe mit starkem Akzent "Asyl" gesagt. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe ihn aber nicht rein gelassen. Zufällig sei genau in dem Moment ein Polizeiauto vorbeigefahren, auf das habe der Mitarbeiter gezeigt und ihm erklärt, dass er sich an die Polizisten wenden solle. Er sei dann mit diesen zu einem Polizeirevier gefahren. Dort habe er angegeben, sein Name sei "Benjamin David" und er sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren worden und von dort nach Deutschland geflohen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er sich innerhalb der nächsten zwei Tage bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen melden solle, was er dann auch getan habe. Er habe sich zwischenzeitlich Gedanken zu "seiner Geschichte" gemacht und ein bisschen recherchiert. Dabei habe er gesehen, dass es in Aleppo französische Schulen gegeben habe. Da er selbst Französisch könne, habe er sich entschieden zu sagen, dass er auf einer solchen Schule gewesen sei. In Gießen habe er dann angegeben, er sei ein französischstämmiger Syrer christlichen Glaubens aus Aleppo, der in seinem französischen Mikrokosmos nur selten Arabisch gesprochen habe und es deshalb auch nicht beherrsche. Er habe dort angegeben, dass er kein Einkommen und kein Vermögen habe, und habe einen Asylantrag unterschieben, in dem das alles von der Dame dort festgehalten worden sei. Von Gießen aus sei er dann mit einem Bus nach Bundesland2 gebracht worden. Er habe zunächst eine Nacht in einer Einrichtung in Stadt28 verbracht und sei dann in die Asylbewerberunterkunft in Stadt19 verlegt worden. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, am 14. Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II beantragt zu haben. Dies sei nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus möglich gewesen. Er habe sich wieder als "David Benjamin" ausgegeben und auch dort behauptet, weder Vermögen noch Einkommen zu haben. Er habe es nicht des Geldes wegen gemacht. Es sei ihm nicht persönlich darauf angekommen, Sozialleistungen zu erhalten. Dies sei aber nach seiner Einschätzung notwendig gewesen, um die Täuschung aufrecht zu erhalten. Selbst seine Fahrtkosten seien durch die erhaltenen Leistungen nicht gedeckt gewesen. Das Geld habe er aber verwendet. Die Kommunalpasskarte sei wie eine EC-Karte. Diese sei zum Konsum ausgegeben worden. Das Geld habe er verkonsumieren müssen, damit es nicht auffalle. Mit der Kommunalpasskarte habe er irgendwas gekauft, was nicht ganz sinnlos gewesen sei. Es seien Güter des täglichen Lebens gewesen wie Sportschuhe oder eine Reisetasche. Er habe auch Shisha-Tabak und Kichererbsen zum gemeinsamen Konsum mit den Mitbewohnern gekauft. Anschließend habe man auch ein Konto eröffnen müssen. Bei verschiedenen Banken habe das nicht funktioniert, weil es bei diesen schlechte Erfahrungen gegeben habe. Bei der Bank1 habe es dann funktioniert. Das Arbeitslosengeld sei dann dort einbezahlt worden. Alle offenen Forderungen habe er beglichen, als er im April 2017 im Gefängnis gewesen sei. 2. Überzeugungsbildung des Senats
  8. a)Zu Tat 1: Zu den Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern sowie der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags
  9. aa)Zu den Schusswaffen
(1)Zu den Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz (
  1. a)Zum Verwahren der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Waffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zeitweise verwahrte, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten wird insbesondere durch die Aussage des Zeugen F bestätigt. Dieser hat bekundet, er betreibe in Stadt15 ein Geschäft für Waffen und Waffenzubehör. Im Laufe des Jahres 2016 sei der Angeklagte mindestens drei Mal bei ihm im Geschäft gewesen. Das erste Mal habe der Angeklagte den Laden des Zeugen am 5. April 2016 aufgesucht. Dies habe der Angeklagte unangemeldet getan, was eher ungewöhnlich sei, weil sich die meisten Kunden telefonisch anmeldeten. Der Angeklagte habe ihm berichtet, dass er in Stadt21 ein "Walther-Zielfernrohr" gekauft habe, das er auf sein G3 schrauben wolle. Er - der Zeuge - wisse noch, dass der Angeklagte das so gesagt habe, da man ein solches Zielfernrohr normalerweise nicht auf scharfe Waffen schraube. Der Angeklagte habe bei ihm dann eine Montageschiene für das G3 erworben, wobei dem Angeklagten wichtig gewesen sei, dass sein Name nicht auf der Rechnung erschienen sei. Bei einem der Besuche habe der Angeklagte eine Waffe Kaliber 7,65 mm erwähnt. Dabei habe es sich aber nicht um eine Pistole des Herstellers M.A.P.F. gehandelt, sondern um ein anderes Modell. Ein weiteres Mal sei der Angeklagte am 25. Juli 2016 in den Laden gekommen. Er habe nach einer Ausziehkralle für ein Gewehr des Herstellers Landmann Preetz und nach Federn für den Sicherungshebel einer FN Browning sowie nach Magazinen für diese Waffe gefragt. Da der Zeuge weder die Ausziehkralle noch die Federn oder die Magazine vorrätig gehabt habe, habe er dem Angeklagten das Waffengeschäft V1 GmbH in Stadt22 bei Stadt23 empfohlen. Am 28. Juli 2016 habe er sich bei dem Angeklagten per WhatsApp danach erkundigt, ob dieser die Ausziehkralle erhalten habe. Dieser habe ihm dann geantwortet, er habe "die Kralle" bekommen. Der Angeklagte sei dann nochmals im Herbst ca. drei Wochen vor dem "Range Day" bei ihm im Geschäft gewesen. Er habe sich mit dem Angeklagten lose angefreundet und sei über ihn auch Teilnehmer der Telegram-Chatgruppe Süd geworden. Zudem hat der Zeuge geschildert, er sei zusammen mit dem Angeklagten am 26. Juli 2016, einen Tag nachdem der Angeklagte in seinem Geschäft gewesen sei, zusammen auf dem Schießstand des Schützenvereins1 e.V. Stadt15 gewesen. Der Angeklagte habe ihm zuvor gesagt, er wolle dort sein G3 einschießen, und habe dann ein Gewehr mitgebracht, von dem der Zeuge habe erkennen können, dass es sich um ein Gewehr G3 des Herstellers Heckler und Koch gehandelt habe. Ob es eine zivile oder eine militärische Version gewesen sei, wisse er aber nicht. Auf dem Gewehr sei das Walther-Zielfernrohr befestigt gewesen, über das sie ja vorher schon gesprochen hätten. Der Angeklagte habe mit dem G3 geschossen. Dieser habe auch eine Pistole FN Browning Kaliber 7,65 dabeigehabt. Ob er auch mit dieser Waffe geschossen habe, könne er nicht mehr sicher sagen. Beide Schusswaffen sowie scharfe Munition für diese habe der Angeklagte in einer Art Gitarrentasche dorthin gebracht. Die eine Vielzahl von Details aufweisenden und mit Blick auf die vorangegangene polizeiliche Vernehmung des Zeugen auch konstanten Angaben sind glaubhaft. Dies gilt auch für die Beschreibung der Schusswaffen als G3 und FN Browning Kaliber 7,65, weil der Zeuge als Inhaber eines Waffengeschäfts über die insoweit nötige Expertise verfügt. Die Bekundungen des Zeugen F korrespondieren überdies ebenso wie die Einlassung des Angeklagten, er habe eine Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz sowie eine Feder und Magazine für die FN Browning im Waffengeschäft V1 GmbH erworben, mit den Angaben der Zeugin V. Diese betreibt das Waffengeschäft V1 bei Stadt23 und hat auf Vorhalt der Rechnung dieses Waffengeschäfts mit der Nr. ... vom 27. Juli 2016 angegeben, das auf der Rechnung eingetragene Kürzel "ET" stehe für Ersatzteile. Sofern sie eine Ausziehkralle verkaufe, verbuche sie diese regelmäßig - wie viele andere Waffenteile - unter "ET". Es sei deshalb gut möglich, dass sie am 27. Juli 2016 eine Ausziehkralle für eine Waffe Landmann Preetz sowie Magazine verkauft habe; sie könne sich allerdings nicht an den Angeklagten erinnern und die Rechnung auch nicht sicher einem bestimmten Verkauf zuordnen. Auch der Zeuge E hat die Einlassung des Angeklagten zu den Schusswaffen bestätigt. Dieser hat glaubhaft und im Einklang mit seinen Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen vom 26. April 2017, 7. Juni 2017, 21. Juni 2017 und 13. Juli 2017 angegeben, der Angeklagte habe zumindest zwei scharfe Schusswaffen besessen. Zudem entsprechen seine Angaben dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Stadt17 vom 16. September 2019 zufolge seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im vor dem Landgericht Stadt17 gegen den Zeugen E anhängig gewesenen Strafverfahren, in dem er mit dem vorgenannten, inzwischen rechtskräftigen Urteil wegen des Besitzes der hier maßgeblichen Gegenstände zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während eines Besuchs des Zeugen beim Angeklagten in Stadt13/Frankreich habe dieser ihm eine gewehrähnliche Waffe gezeigt, die sich in einem Beutel unter dem Bett des Angeklagten befunden habe. Des Weiteren habe ihm der Angeklagte auf dem Marktplatz in Stadt1 eine Schusswaffe gezeigt, die er in seiner Jackentasche bei sich geführt habe. Er - der Zeuge E - könne die Waffen zwar nicht genauer bezeichnen; die ihm in Stadt1 gezeigte Schusswaffe sei aber jedenfalls kleiner gewesen als die Schusswaffe, die ihm der Angeklagte in Stadt13/Frankreich gezeigt habe. Die Waffe in Stadt1 habe einer Pistole geähnelt. Er könne die beiden Vorfälle zeitlich nicht genau einordnen, beide seien aber im Jahr 2016 gewesen, der Besuch in Stadt13/Frankreich im Sommer, das Zusammentreffen mit dem Angeklagten in Stadt1 wahrscheinlich im Herbst. Die Angaben des Zeugen E sind glaubhaft. Er ist mit dem Angeklagten gut befreundet und fühlt sich ihm sehr verbunden, weshalb fernliegt, dass er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte. Die Feststellung, dass die Waffen funktionsfähig waren, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, dass alle drei Waffen funktionsfähig gewesen seien. Dies ist plausibel, weil es mit seinen Bemühungen, die Waffen durch weiteres Zubehör auszustatten im Einklang steht, was für funktionsunfähige Waffen wenig sinnvoll wäre. Die Funktionsfähigkeit der Waffen wird zudem durch die Schießübungen am 26. Juli 2016 belegt, bei denen der Angeklagte nach eigenen Angaben mit dem Gewehr G3 und der FN Browning schoss, was der Zeuge F zumindest für das Gewehr G3 bestätigen konnte. (
  2. b)Zum Zeitraum, in dem der Angeklagte die Schusswaffen verwahrte Der Senat ist überzeugt davon, dass der Angeklagte das Gewehr G3 spätestens ab dem 5. April 2016 besaß. Der Angeklagte hat zum Zeitpunkt, ab dem er die Schusswaffen besaß, angegeben, er habe diese Waffen spätestens ab Mitte 2016 gehabt. Hinsichtlich des Gewehrs G3 ergibt sich indes aus den Angaben des Zeugen F, dass der Angeklagte dieses spätestens ab dem 5. April 2016 hatte. Der Zeuge F hat mitgeteilt, der Angeklagte habe an diesem Tag von dem G3 als einem Gewehr gesprochen, das er schon besitze und nicht erst in der Zukunft erlangen wolle; so habe der Angeklagte von "seinem" G3 gesprochen, auf das er das Zielfernrohr schrauben wolle. Dass dies am 5. April 2016 gewesen sei, könne er mittels der ihm - dem Zeugen - vorgehaltenen Rechnung über den Verkauf der Montageschiene nachvollziehen. Soweit es die Pistole FN Browning und das Gewehr Landmann Preetz betrifft, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte diese spätestens am 25. Juli 2016 besaß, weil sich der Angeklagte den Schilderungen des Zeugen F zufolge an diesem Tag nach Zubehörteilen für beide Waffen erkundigte. Entgegen der anderslautenden Angaben des Angeklagten ist der Senat davon überzeugt, dass er die Gewehre G3 und Landmann Preetz und die Pistole FN Browning mit der jederzeitigen Möglichkeit des Zugriffs zumindest bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 weiter verwahrte. Denn seine Behauptung, er habe sich der Waffen in der Zeit des "Vorfalls in Wien" - teilweise davor, teilweise danach - entledigt, sind mangels Plausibilität nicht glaubhaft. So hat der Angeklagte auf mehrfache Nachfragen nicht angegeben, wo und wie er sich der Waffen entledigt haben will. Er hat auch nicht erklärt, warum er dies "teilweise" bereits vor seiner vorläufigen Festnahme am Wiener Flughafen getan haben will. Er hat des Weiteren nicht erläutert, warum er nicht mehr wisse, welcher Waffen er "vor Wien" und welcher Waffen er sich danach entledigt habe. Der Vorfall in Wien brachte den Angeklagten dazu, wie er selbst eingeräumt hat und es insbesondere durch den Zeugen E bestätigt wurde, seine Munition, die er bis dahin im Keller in der C-Straße lagerte, bei anderen zu verstecken. Insoweit ist es nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte angibt, dass er nicht mehr wisse, welche Waffen er zu dem Zeitpunkt besessen habe. Im Gegenteil belegt sein übriges Verhalten, dass er nach dem Vorfall in Wien bemüht war, ihn belastende Gegenstände so zu verstecken, dass er sie jederzeit wieder an sich nehmen konnte. So brachte er Munition und Bücher zu dem Zeugen E, damit sie nicht bei ihm - dem Angeklagten - gefunden werden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen E fest. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er wegen des Vorfalls in Wien erst die Bücher und später auch Munition und Sprengkörper bei dem Zeugen E versteckt habe, was der Zeuge E wie unter B II 2
  3. a)aa)
(3)(
  1. a)dargestellt, übereinstimmend geschildert hat. Auch verschiedenen NS-Devotionalien sowie Zettel und Notizbücher mit von ihm stammenden Notizen aus den Jahren 2009 bis 2017 hatte der Angeklagte verborgen. Er holte er sie am 11. Februar 2022 während laufender Hauptverhandlung beim Zeugen W in Stadt13/Frankreich im vorliegenden Verfahren ab. Dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 7. März 2022 zufolge suchte der Angeklagte den Zeugen W am 11. Februar 2022 in dessen Wohnung in Stadt13/Frankreich auf, wobei er beim Betreten der Wohnung des W lediglich eine Umhängetasche aus Leder bei sich hatte, während er beim Verlassen der Wohnung zusätzlich eine wiederverwendbare Tasche/Einkaufstasche trug. Aus dem Vermerk mit Anlage des KHK Nachname2 vom 23. Februar 2022 und dem Vermerk des POK Nachname3 vom 12. Februar 2022 ergibt sich, dass die vorgenannten Gegenstände am 11. Februar 2022 in einer vom Angeklagten mitgeführten Plastiktüte sichergestellt wurden. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich um seine Unterlagen und Devotionalien handelte und er diese in einer Plastiktüte bei sich trug, als sie sichergestellt wurden. Sichere Feststellungen zum Ort der zwischenzeitlichen Aufbewahrung waren indes nicht möglich. (
  2. c)Zum Transport der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz nach Deutschland Der Senat ist aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser die Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zumindest bei einer Gelegenheit von Frankreich nach Deutschland transportierte. Der Angeklagte hat dies glaubhaft eingeräumt. Details, wie er dies getan habe, hat er nicht mitgeteilt. Er habe aber alle drei Schusswaffen immer zusammen aufbewahrt. Die Einlassung korrespondiert mit den Schilderungen des Zeugen E, der Angeklagte habe ihm im Jahr 2016 zunächst im Sommer in Stadt13/Frankreich eine Waffe und später - wahrscheinlich im Herbst - in Stadt1 eine andere Waffe gezeigt. Die Einlassung des Angeklagten, die Waffen immer zusammen aufbewahrt zu haben, steht insoweit auch mit den Angaben des Zeugen F in Einklang, denen zufolge der Angeklagte am 26. Juli 2016 sowohl die Waffe FN Browning als auch das Gewehr G3 am Schießstand in Stadt15 bei sich hatte. Der Angeklagte hat bestätigt, dass er auch bei dieser Gelegenheit die drei Schusswaffen gemeinsam aufbewahrt und auch alle drei Waffen mit nach Stadt15 genommen habe. (
  3. d)Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz Die Überzeugung des Senats von den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz gründet auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20. Der Sachverständige konnte die Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zwar nicht körperlich begutachten, weil sie nicht sichergestellt werden konnten, hat aber auf der Basis der Angaben, die der Senat ihm aufgrund der Mitteilungen des Angeklagten und des Zeugen F vermittelt hat, eine Einordnung der Waffen vornehmen können. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es vom Gewehr der Marke Heckler & Koch G3 verschiedene Versionen gebe, wobei die militärischen Versionen vollautomatisch, die Zivilversionen halbautomatisch seien. Da weder der Angeklagte noch der Zeuge F mitgeteilt haben, welche Version des Gewehrs G3 der Angeklagte besaß, geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass das von diesem in Besitz gehaltene Gewehr G3 eine halbautomatische Zivilversion war. Zu der FN Browning 7,65 mm hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es zwar sehr viele verschiedene Modelle dieser Waffe gebe, indes handele es sich bei all diesen ausnahmslos um halbautomatische Kurzwaffen. Der Sachverständige hat weiter überzeugend erklärt, dass das Gewehr des Herstellers Landmann Preetz ein halbautomatisches Selbstladegewehr ist.
(2)Zu der Schusswaffe M.A.P.F. (
  1. a)Zum Führen der Schusswaffe M.A.P.F. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Schusswaffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 am Flughafen in Wien/Österreich bei sich getragen und in dem Putzschacht der Toilette versteckte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder an sich zu nehmen, beruht auf seiner teilgeständigen Einlassung. Seine Einlassung, er habe die Waffe nur zufällig im Gebüsch beim Urinieren gefunden, sie eingesteckt und später in seiner Jacke vergessen, sie dann nur aus Zeitgründen versteckt und er habe sie eigentlich den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben wollen, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, die Waffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 bei sich getragen und sie vor seinem Abflug auf dem Putzschacht einer Toilette versteckt zu haben, wird durch die Aussage der österreichischen Ermittlungsbeamten Abteilungsinspektor Name1 und Kontrollinspektor Name2 bestätigt. Der Zeuge Abteilungsinspektor Name1 vom Stadtpolizeikommando Schwechat, das für den Wiener Flughafen zuständig ist, hat bekundet, diese Schusswaffe sei am 24. Januar 2017 von Mitarbeitern eines Wartungsunternehmens gefunden und anschließend durch das Stadtpolizeikommando sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei geladen gewesen, sechs Patronen hätten sich im Magazin und eine im Patronenlager befunden. Das Versteck sei dann von Kollegen alarmgesichert worden. Am 3. Februar 2017 sei der Alarm vom Angeklagten ausgelöst und dieser daraufhin festgenommen worden. Nachdem man ihn befragt habe, sei er noch in derselben Nacht wieder entlassen worden. Der Zeuge Kontrollinspektor Name2, der ebenfalls bei dem Stadtpolizeikommando Schwechat tätig ist, hat geschildert, er habe die erste Vernehmung des Angeklagten durchgeführt. Auch in dieser habe der Angeklagte eingeräumt, die Waffe bei sich getragen und sie in dem Putzschacht versteckt zu haben. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugen Name1 und Name2 werden durch das Video belegt, das von der dem Zeugen Name1 zufolge vor der Toilette angebrachten Überwachungskamera aufgenommen worden ist. In der der Zeit von 20:58:59 Uhr bis 21:05:00 Uhr des 3. Februar 2017 zugeordneten Sequenz ist zu erkennen, wie der Angeklagte den Toilettenraum betritt und nach knapp fünf Minuten wieder verlässt und dabei vor der Tür zur Toilette festgenommen wird. Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten wird auch durch die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Name3 bestätigt, die die an der M.A.P.F. gesicherten DNA-Spuren untersucht und mit der DNA des Angeklagten verglichen hat. Die Sachverständige, die beim Forensischen DNA-Zentrallabor der Universität Stadt24/Österreich Molekularbiologin ist, hat sehr gut nachvollziehbar erläutert, wie sie 17 Merkmalsysteme der an der Schusswaffe gesicherten DNA mit den Merkmalsystemen der DNA des Angeklagten verglichen hat. Der Befund dieser Analyse habe ergeben, dass die an der Schusswaffe gesicherte DNA in allen untersuchten Merkmalsmustern Übereinstimmungen mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten aufweist, so dass eine acht Milliarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese besteht, dass der Angeklagte der Verursacher der DNA-Spuren an der Waffe ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Person. Name3 hat schlüssig daraus gefolgert, dass aus molekularbiologischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die DNA-Spur vom Angeklagten stammt. Dass der Angeklagte am 22. Januar 2017 von Wien nach Stadt20/Schweiz flog, wird durch die Angaben von KHK Nachname2 bestätigt, der angab, der gesondert verfolgte Zeuge Vorname2 L, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, habe bei der im Ermittlungsverfahren am 26. April 2017 durchgeführten Vernehmung ausgesagt, am 22. Januar 2017 zusammen mit dem Angeklagten nach dem Ball der Offiziere von Wien nach Stadt20/Schweiz zurückgeflogen zu sein. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Waffe bewusst und gewollt mit an den Flughafen verbrachte. Die Einlassung des Angeklagten, wie er die Waffe gefunden haben will und dass er diese nur aus Versehen bei sich getragen habe, ist dagegen nicht überzeugend. So ist die Schilderung des Angeklagten, er habe die Waffe zufällig beim Urinieren in einem Gebüsch gefunden, eingesteckt und dann vergessen, auch in Anbetracht des vom Angeklagten behaupteten vorherigen übermäßigen Alkoholgenusses und der von ihm für sich in Anspruch genommenen "dem Soldaten natürlicherweise aberzogenen Waffenscheu" bereits für sich genommen wenig plausibel. Zudem hat die Zeugin Vorname1 L bekundet, sie habe damals als Begleitung des Angeklagten den "Ball der Offiziere" besucht. Auch am nächsten Abend sei sie im "Café X" dabei gewesen. Sie sei dann auch unter den Personen gewesen, die mit dem Angeklagten zu der Bar in der Nähe des Cafés gegangen seien. Dass der Angeklagte auf diesem Weg zum Urinieren an ein Gebüsch herangetreten sei, habe sie nicht bemerkt - was aber aufgrund der räumlichen Nähe anzunehmen wäre. Sie glaube nicht, dass die Behauptung des Angeklagten, er habe dabei die M.A.P.F. gefunden, stimme. Weitere Fragen hierzu hat sie unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht beantwortet. Die Zeugin L zeigte keine Belastungstendenz, sie war vielmehr erkennbar bemüht, den Angeklagte möglichst weitgehend zu entlasten. Des Weiteren ist die Schilderung des Angeklagten, er habe diese Schusswaffe beim Urinieren gefunden, nur aufgehoben, ihren Ladezustand festgestellt, und sie daraufhin gesichert in die Innentasche seiner Jacke gesteckt und am nächsten Tag in der Toilette in die Luke gelegt, durch die Bekundungen des Zeugen Chefinspektor Nachname4 vom österreichischen Bundeskriminalamt und die Darlegungen der molekularbiologischen Sachverständigen Name3 widerlegt. Der Zeuge Chefinspektor Nachname4 hat an der M.A.P.F. die DNA-Spuren gesichert, die den Darlegungen der molekularbiologischen Sachverständigen Name3 zufolge vom Angeklagten stammen. Anhand von während der Sicherung aufgenommenen Lichtbildern der M.A.P.F. hat er nachvollziehbar beschrieben, dass er nicht nur an den äußeren Bereichen dieser Waffe Spuren aufgenommen habe. Er habe diese vielmehr auch im Beisein eines Waffenexperten in ihre Einzelteile zerlegt und unter Laborbedingungen DNA-Abriebe aus dem Inneren des Waffenkorpus genommen und dabei darauf geachtet, die Abriebe an Stellen zu entnehmen, die bei einem normalen Betrieb der Waffe nicht berührt würden. Die DNA-Spuren, die er am Magazin gesichert habe, seien in Bereichen gewesen seien, die man bei normaler Handhabung nicht berühre, sondern nur, wenn man die Waffe auseinanderbaue. An diese Bereiche käme man auch dann nicht, wenn man überprüfen wolle, ob die Waffe geladen sei. Hierbei habe er auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass bei der Überprüfung des Ladezustandes der Lauf und andere Verschlussteile durch das Zurückziehen des Schlittens frei liegen und damit theoretisch berührt werden könnten, so dass er auch diese Stellen markiert und bei der Spurensuche unberücksichtigt gelassen habe. Die Sachverständige Name3 hat überzeugend dargelegt, dass die am Magazin gesicherten Spuren dieselbe Menge an DNA des Angeklagten aufweisen wie die Spuren, die an den äußeren Bereichen gesichert wurden. Die gefundenen DNA-Profile seien alle sehr ausgeprägt, was für einen regelmäßigen Gebrauch der Waffe durch den Spurenverursacher, hier also den Angeklagten spreche. Dass die DNA-Spuren am Magazin vom Urin des Angeklagten herrühren, ist nach den Darlegungen der Sachverständigen ausgeschlossen. Urin enthalte im Verhältnis zum Volumen nur sehr geringe Mengen an DNA, weshalb die Intensität der am Magazin gesicherten DNA des Angeklagten nicht zu einer Übertragung durch Urin passe. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren auf das Magazin, die etwa durch das Tragen der Waffe in einer Jackentasche geschehen sei, könne sie aus den gleichen Gründen ebenfalls ausschließen. Des Weiteren müssten für den Fall, dass eine andere Person die M.A.P.F. im Gebüsch verloren hätte, andere DNA-Spuren als die des Angeklagten an dieser Schusswaffe zu finden gewesen sein. Indes wiesen weder die am Außenbereich noch die im Inneren der Waffe am Magazin gesicherten Spuren den auch insoweit überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Name3 zufolge DNA-Spuren anderer Verursacher auf. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass eine andere Person die Waffe gereinigt und dann in das Gebüsch gelegt oder geworfen hatte. Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich eine Person, die sich einer solche Schusswaffe entledigen will, zunächst den Aufwand der Reinigung auf sich nimmt und sie sodann an einer Stelle in einer Großstadt wie Wien ablegt, wo damit zu rechnen ist, dass sie gefunden wird - entweder durch Passanten, Mitarbeiter der Stadtreinigung oder Gärtner, die städtische Grünanlagen pflegen. Dass an den Patronen selbst keine DNA-Spuren des Angeklagten gesichert werden konnte, was aufgrund des Gutachtens der weiteren molekularbiologischen Sachverständigen Name5 vom kriminaltechnischen Institut des deutschen Bundeskriminalamts in Wiesbaden feststeht, bildet indes keinen Beleg für die Wahrheit der Angaben des Angeklagten. Denn die Patronen wurden im Ermittlungsverfahren nicht spurenschonend behandelt. So wurden sie zunächst in Österreich daktyloskopisch und molekulargenetisch untersucht, sodann gesammelt in eine Tüte gepackt und anschließend nach Deutschland versandt. Die Behauptung des Angeklagten, er sei am 3. Februar 2017 nach Wien geflogen, um die M.A.P.F. der Polizei zu übergeben, ist schon nicht plausibel, weil der Angeklagte die Polizei auch schriftlich oder telefonisch hätte informieren können, was sogar anonym möglich gewesen wäre, so dass er sich keines Verdachts ausgesetzt hätte. Die laut dem Zeugen Kontrollinspektor Name2 auf entsprechenden Vorhalt in der Vernehmung vom 3. Februar 2017 vom Angeklagten vorgebrachte Behauptung, an diese Möglichkeiten nicht gedacht zu haben, ist unplausibel, weil er angegeben hat, wegen der Angelegenheit "unruhige Nächte" gehabt zu haben. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Hauptmann Name6 bekundet hat, den Angeklagten am 8. Februar 2017 für die Bundeswehr vernommen zu haben, wobei dieser vorgebracht habe, nicht nur unruhige Nächte gehabt, sondern darüber hinaus mehrere Tage darüber nachgedacht zu haben, wie er die Waffe zu den Ermittlungsbehörden bekommen könne. Es drängt sich vielmehr auf, dass der Angeklagte am 3. Februar 2017 nach Wien reiste, um die Waffe wieder an sich zu nehmen und sie nach Stadt13/Frankreich bringen wollte. Dafür spricht auch die Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen Name7 über WhatsApp. Der Zeuge Name7, der von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, sollte nach Angaben des Zeugen KHK Nachname2 ab dem 6. Februar 2017 an einer Wehrübung in Illkirch teilnehmen. Der Zeuge Name7 plante daher, am 3. Februar 2017 aus Wien dorthin zu reisen. Am 30. Januar 2017 schrieb der Angeklagte gegen 17:34 Uhr an Name7: "Fährst mim Auto?" und eine Minute später: "Ja, oder?". Name7 antwortete: "[...] könnte auch sein, dass ich nach Stadt2 fliege und dann mit der karre von mama weiter". Um 17:36 Uhr teilte der Angeklagte Name7 daraufhin mit: "Karre von Wien aus wär besser ... sonst muss ich zug fahren". Name7 antwortete dem Angeklagten: "Dann fahr ich eh mit dem auto". Dies zeigt, dass der Angeklagte zwar gemeinsam mit dem Zeugen Name7 mit dessen Pkw nach Illkirch fahren wollte, nicht aber gemeinsam mit dem Zeugen mit dem Flugzeug reisen sollte, sondern sich für den Fall, dass Name7 fliegen würde, gezwungen sah ("muss ich..."), alleine mit dem Zug zu fahren. Dies spricht dafür, dass er die mit einer Flugreise verbundenen Sicherheitskontrollen meiden wollte, damit die M.A.P.F. nicht bei ihm entdeckt würde. Indes musste der Angeklagte mit dem Flugzeug nach Wien reisen, um unbemerkt an das Versteck in der Toilette zu gelangen. Denn diese liegt den glaubhaften Angaben des Zeugen Abteilungsinspektors Name1 im Transitbereich des Flughafens zwischen Sicherheitscheck und Bordkartenkontrolle und ist nur im Fall einer Flughafenein- oder -ausreise erreichbar. So erklärt es sich, dass der Angeklagte dem entsprechenden Ticket zufolge am 30. Januar 2017 einen "One-Way"-Flug von München nach Wien mit Fluggesellschaft1 für 274,32 € buchte. Denn er musste mit dem Flugzeug anreisen, um an die Schusswaffe zu gelangen, konnte mit dieser aber nicht mehr von Wien aus fliegen, sondern musste ein anderes Verkehrsmittel wählen, wofür er entweder die gemeinsame Autofahrt mit dem Zeugen Name7 oder eine Zugfahrt in Betracht zog. Hätte er dagegen tatsächlich die Polizei über den Verbleib der M.A.P.F. informieren wollen, hätte er auch sogleich einen Rückflug buchen können. Eine andere schlüssige Deutungsmöglichkeit ist nicht erkennbar und auch vom Angeklagten nicht aufgezeigt worden. Auf entsprechende Vorhalte hat er erklärt, keine Angaben dazu machen zu wollen, warum er den Zeugen Name7 bat, mit dem Auto nach Illkirch zu fahren, und nicht mit ihm fliegen wollte. (
  2. b)Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffe M.A.P.F. Bei der M.A.P.F. handelt es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Name8 vom kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts um eine halbautomatische Schusswaffe, da aus dem Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann. Die Feststellung, dass es sich um eine Kurzwaffe handelt, beruht auf den mit dem sachverständigen Zeugen Chefinspektor Nachname4 in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge Nachname4 hat zu diesen Bildern erläutert, dass er die M.A.P.F. fotografiert habe, wobei er ein Lineal neben die Waffe gelegt habe. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder hat ergeben, dass Lauf und Verschluss der M.A.P.F. kürzer als 30 cm sind und dass die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet. Der Sachverständige Name8 hat weiter dargelegt, dass die Waffe ihrem Alter entsprechende Gebrauchsspuren aufweist. Beschädigungen, Defekte oder funktionelle Änderungen gegenüber dem Originalzustand seien nicht festgestellt worden. Die Waffe habe einwandfrei funktioniert.
(3)Zu der Munition und den Sprengkörpern (
  1. a)Zu der Munition und den Sprengkörpern und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte sich die 1.090 Schuss Munition, die 51 Sprengkörper, die Anzündschnur und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz verschaffte und diese in seinem Keller in der C-Straße ... in Stadt1 lagerte, beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussage des Zeugen E bestätigt. Dieser hat geschildert, wie er die Kisten mit der Munition und den anderen Sachen zu sich genommen habe, nachdem der Angeklagte ihn darum gebeten habe. Zunächst habe der Angeklagte ihn gebeten, eine Kiste mit Büchern zu sich zu nehmen. Er habe ihm erzählt, dass er in Österreich wegen einer Waffe am Flughafen festgenommen worden sei und deshalb die Sachen vorrübergehend lieber nicht bei sich im Keller haben möchte. In dieser Kiste habe er - der Zeuge E - dann unter anderem eine Ausgabe des Buches "Mein Kampf" von Adolf Hitler gefunden und außerdem alte Volksliederbücher. Er sei dann einige Wochen später, am 13. April 2017, mit dem Angeklagten in der Bar1 in Stadt1 gewesen, um ein Bier zu trinken. Dabei habe ihn der Angeklagte gebeten, mit ihm in die C-Straße zu fahren und ein paar Sachen zu übernehmen, bis er - der Angeklagte - weniger Probleme habe. Sie seien dann mit dem an diesem Tag vom Zeugen E genutzten Pkw zum Angeklagten nach Hause gefahren und dort in den Keller gegangen, der "sehr militarisiert" gewesen sei. Das sei ihm nicht merkwürdig vorgekommen, da der Angeklagte ja an Waffen ausgebildet worden sei. Er - der Zeuge E - habe dort vom Angeklagten zwei Munitionskisten, einen Pappkarton und einen Eimer mitsamt deren Inhalt übernommen, sei damit nach Stadt14 zum Studentenwohnheim gefahren und habe sie in seinem dortigen Zimmer in einen Wandschrank gelegt. Diese Bekundungen des Zeugen E sind glaubhaft. Sie stehen mit seinen Angaben in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 26. April 2017, 7. Juni 2017, 21. Juni 2017 und 13. Juli 2017 in Einklang. Des Weiteren entsprechen sie dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Stadt17 vom 16. September 2019 zufolge seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im vor dem Landgericht Stadt17 gegen den Zeugen E anhängig gewesenen Strafverfahren. Die Aussage des Zeugen E ist hinsichtlich der Lagerung der militärischen Gegenstände im Studentenwohnheim durch die Aussage des Zeugen KHK Nachname5 bestätigt worden. Der Zeuge KHK Nachname5 hat bekundet, er habe als Beamter des Bundeskriminalamts zusammen mit Kollegen die Durchsuchung des Wohnbereichs von E in dem Studentenwohnheim Straße1 ... in Stadt14 am 26. April 2017 vorgenommen. In dem Wandschrank im Vorraum des Wohnbereichs habe er auf dem Boden zwei mit militärischen Gegenständen gefüllte militärisch beschriftete Holzkisten und einen Farbeimer mit militärischen Gegenständen gefunden, im Regalboden darüber einen ebenfalls mit militärischen Gegenständen gefüllten Pappkarton, dessen Öffnung mit zwei Plastiktüten abgedeckt gewesen sei. In dem Farbeimer habe man Munition in Form von Signalpatronen sowie eine braune Anzündschnur sehen können. Nachdem zunächst ein Entschärfungskommando hinzugeholt worden sei, um die Gefährlichkeit der Gegenstände zu beurteilen, seien diese in die Gemeinschaftsküche im Wohnheim gebracht und dort asserviert worden. Diese Schilderungen von KHK Nachname5 wurden von KOK‘in Nachname6 bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen E zur Verwahrung der Munition und Sprengkörper durch den Angeklagten und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien werden auch durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK Nachname5 gestützt. Der Zeuge KHK Nachname5 hat geschildert, den Zeugen D, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, am 29. Juni 2017 vernommen zu haben, wobei der Zeuge D sehr umfassende Angaben gemacht habe, an die er - der Zeuge KHK Nachname5 - auch noch eine konkrete Erinnerung habe. Der Zeuge D habe ausgesagt, er sei vom Angeklagten zunächst gebeten worden, wegen der vorläufigen Festnahme in Wien Munition, Patronen und Sprengkörper aufzubewahren. Er - der Zeuge D - habe das abgelehnt. Der Angeklagte habe dann zwei Kisten, einen Eimer und einen Pappkarton im Heizungsraum des Rudervereins gelagert und ihn im Anschluss darüber informiert. Nachdem der Angeklagte ihm hiervon berichtet habe, sei D zwecks Schutz des Vereins in die Vereinsräume gegangen und habe die Munition und sonstigen Gegenstände in seinen Spind getan. Er habe dann den Angeklagten angerufen und ihn gebeten, die Gegenstände unverzüglich abzuholen, was dieser dann auch gemacht habe. Die Feststellungen, welche Gegenstände der Angeklagte im Einzelnen in seinem Keller lagerte und sodann dem Zeugen E übergab, beruhen auf dem von KHK Nachname5 und KOK'in Nachname6 erstellten Verzeichnis über die sichergestellten Gegenstände vom 26. April 2017, ergänzt durch den Vermerk von KOK‘in Nachname6 vom 6. Oktober 2017. Der Zeuge Nachname5 und die Zeugin Nachname6 haben bei ihren Vernehmungen durch den Senat bestätigt, das entsprechende Verzeichnis im Studentenwohnheim anhand der im Wandschrank des Zeugen E aufgefundenen Gegenstände erstellt zu haben. Dass diese Gegenstände vormals im Besitz des Angeklagten waren, wird auch durch das Gutachten der Sachverständigen Name5 bestätigt, demzufolge sich an mehreren dieser Gegenstände DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Die Sachverständige hat mitgeteilt, an diesen Gegenständen Abriebproben entnommen und diese mit der DNA des Angeklagten verglichen zu haben. Bei mehreren habe es eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Angeklagten gegeben, so bei den Abriebproben vom Klebeband, von zwei Zündköpfen an zwei verschiedenen "Handgranaten", vom Handgranatenkörper an einer anderen "Handgranate" und von 15 unterschiedlichen Patronen. Sie habe jeweils 17 Merkmalsysteme untersucht, und bei diesen Abriebproben sei in allen Merkmalsystemen eine Übereinstimmung mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten feststellbar gewesen. Daher bestehe eine ca. 80 Quadrillionen mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese, dass der Angeklagte Spurenverursacher ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Person. Es gebe daher aus molekularbiologischer Sicht praktisch keinen Zweifel, dass der Angeklagte Verursacher der Anhaftungen ist. (
  2. b)Zu den technischen Spezifikationen der Munition und der Sprengkörper Die Überzeugung von den technischen Eigenschaften der Munition und der Sprengkörper beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20. Dieser hat nach eingehender Untersuchung der vorgenannten Gegenstände die technischen Eigenschaften entsprechend den getroffenen Feststellungen schlüssig und überzeugend dargetan, so dass sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung angeschlossen hat. 167 der Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 seien für die Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder HK 416 geeignet gewesen. Die Munition werde speziell für die Bundeswehr hergestellt. Bei 127 dieser Patronen handle es sich um Doppelkern-Geschosse für vollautomatische Gewehre. Dabei zeige die grüne Kennzeichnung an der Geschossspitze an, dass es sich bei dem kleineren "Stahlkern" tatsächlich um einen Hartkern handele. 923 der insgesamt 1.090 Schuss Munition seien Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition, wobei er die Eigenschaften im Einzelnen entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben hat. Alle Patronen seien offensichtlich funktionsfähig. Sicher nachweisen ließe sich das jedoch nur durch Verschießen. Es gäbe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsfähigkeit eingeschränkt sei. Dass die drei Patronen Kaliber 7,62 mm x 51 sowie die 602 Knallkartuschen mit diesem Kaliber geeignete Munition für das Gewehr G3 sind, hat der Angeklagte eingeräumt und ist von dem Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20 bestätigt worden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zündmittel "Anzündschnur, ein Zündmittel "Oberteil einer Übungshandgranate", Modell DM 58 oder DM 58 A1 mit eingeschraubtem Knallsatz, fünf Sprengkörper "Nebelhandgranate" Modell DM 25, 20 Sprengkörper "Schiedsrichterwurfkörper" vier Sprengkörper "Nebelhandgranaten" Modell DM 25, ein Sprengkörper "Rauchgranate" Modell DM 32 A2B1, 20 Knallsätze für Sprengkörper "Übungshandgranate", Modell DM 58 und ein Sprengkörper französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz Gegenstände seien, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. (
  3. c)Zum Fehlen der Erlaubnisse Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass er nicht über Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz oder eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verfügte. Dies haben die von KHK Nachname2 geschilderten polizeilichen Ermittlungen bestätigt. KHK Nachname2 hat ausgeführt, er habe bei den zuständigen Behörden angefragt und diese hätten angegeben, dass keine solche Erlaubnis vorläge. (
  4. d)Zur Kenntnis des Angeklagten von den Eigenschaften der Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern und dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnisse Der Senat ist auch überzeugt davon, dass dem Angeklagten bekannt war, welche Eigenschaften die Schusswaffen, die Munition und die Sprengkörper hatten, und dass er für das Führen, den Besitz bzw. die Verwahrung und das Verbringen der Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes Erlaubnisse benötigte. Der Angeklagte ist als im Umgang mit Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern ausgebildeter Berufssoldat fachkundig. Dies hat sich zudem bei seinen Einlassungen zu diesen Gegenständen gezeigt, bei denen er beispielsweise fachkundig erläuterte, dass blau gekennzeichnete Sprengkörper für Übungen gedacht seien, was auch der Sachverständige Dipl.-Verwaltungswirt Name2 bestätigt hat. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, gewusst zu haben, dass er die Erlaubnisse benötigte. Das wird zudem auch dadurch ersichtlich, dass der Angeklagte die Gegenstände nach seiner vorläufigen Festnahme in Wien zunächst im Ruderverein und dann bei dem Zeugen E versteckte, er aber damit zu erkennen gab, um die Illegalität der Verwendung dieser Gegenstände gewusst zu haben. (
  5. e)Zu den 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstigen Patronen, 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörpern und dem Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus Beständen der Bundeswehr Dass von den gesamten beim Zeugen E sichergestellten Gegenständen 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstige Patronen und 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper sowie das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus den Beständen der Bundeswehr stammen, steht nach den dementsprechenden Angaben des Angeklagten fest, die insoweit Beleg in den Angaben der Zeugen Oberst Nachname7 und KOK‘in Nachname8 finden. Die Zeugen Oberst Nachname7 und KOK’in Nachname8 haben übereinstimmend und nachvollziehbar angegeben, die Herkunft jener Gegenstände aus den Beständen der Bundeswehr lasse sich anhand der an diesen Gegenständen festgestellten Chargen- und Losnummern erkennen. Der Zeuge Oberst Nachname7 hat ferner berichtet, er habe anhand der Losnummern geprüft, welche der Gegenstände an den Bundeswehrstandorten, an denen sich der Angeklagte aufhielt, vorhanden waren, und die dabei gewonnenen Erkenntnisse mit den Aufenthaltszeiten des Angeklagten an diesen Standorten zusammengeführt. Dabei habe er festgestellt, dass der Angeklagte auf 30 Patronen Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantelweichkern-Geschoss, 91 Patronen Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) , 94 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss, 33 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss, eine Patrone Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss, neun Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss, 87 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss, 89 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss, 480 Knallkartuschen Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss, fünf pyrotechnische Sprengkörper "Nebelhandgranaten", einen Übungshandgranatenzünder, 20 Sprengkörper Knallsätze für Übungshandgranaten, eine Signalpatrone "Meldung" LM 21 Kaliber 26,5 mm, 1 Signalpatrone LR 55 Kaliber 26,5 mm, eine "Rauchgranate" und 20 Sprengkörper Zugriff hatte. Die Zeugin KOK`in Nachname6 hat dargetan, mittels der Losnummern festgestellt zu haben, dass die 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 mit Hartkerngeschoss, die 121 sonstige Patronen und die 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz, die beim Zeugen E sichergestellt worden sind, zu den Gegenständen gehören, auf die der Angeklagte dem Zeugen Oberst Nachname7 zufolge Zugriff hatte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstände zunächst zu Übungszwecken erhielt, er sich dann entschied, sie zu eigenen Zwecken zu verwenden und keinen Gewahrsamsbruch beging. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese Gegenstände von einer anderen Person erlangte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, und es wurde auch von dem Angeklagten nicht behauptet. Der Zeuge Oberst Nachname7 hat dargelegt, dass weder in Hammelburg noch in Illkirch Unregelmäßigkeiten in den Prozessschritten Anforderung, Zuweisung, Empfang, Ausgabe, Verschuss/Verbrauch, Rückgabe, Abrechnung, Rücklieferung in Bezug auf die Losnummern dieser Gegenstände bekannt geworden seien. Auch seien keine belastbaren Verdachtsmomente festgestellt worden, bei welchen Schieß- und Ausbildungsvorgängen Munition hätte entwendet werden können. Der Zeuge Oberst Nachname7 hat allerdings auch mitgeteilt, dass bei Übungen mit Gegenständen wie den vorgenannten zwar eigentlich ein Vier-Augen-Prinzip gelte, der Soldat, dem einer oder mehrere dieser Gegenstände zu Übungszwecken ausgehändigt worden sei, aber regelmäßig ab einem bestimmten Zeitpunkt mit der Munition völlig unbeaufsichtigt sei. Die Anzahl der tatsächlich abgegebenen Übungsschüsse werde nicht erfasst. Auch fänden nach den Übungen keine Leibesvisitationen statt. Es sei deshalb möglich, dass der Angeklagte die Gegenstände zu Übungszwecken ausgehändigt bekommen habe. Dass der Angeklagte die Gegenstände gerade nicht im Rahmen seiner Berufsausübung zum Zwecke der Verwendung zu Übungszwecken bei Manövern berechtigter Weise behielt, sondern allein, um sie unter Ausschluss der Bundeswehr eigenen Zwecken zuzuführen, schließt der Senat schon daraus, dass anderenfalls keine Notwendigkeit bestanden hätte, diese beim Zeugen E zu verstecken. Dies ergibt sich überdies daraus, dass er angegeben hat, in seinem "Krisenkeller" auch die Munition und Sprengkörper aufbewahrt zu haben, um diese im Krisenfall zu verwenden. Dass er die Gegenstände aufbewahrte, um sie der Bundeswehr zurückzugeben, hat der Angeklagte indes selbst nicht angegeben.
  6. bb)Zur Anschlagsplanung Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte fest entschlossen war, aus seiner Gesinnung heraus einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, um hierdurch das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, folgt aus einer Gesamtschau zahlreicher Indiztatsachen. Soweit der Angeklagte dies bestritten hat, sind seine Angaben durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
(1)Zur völkisch-nationalistischen, rassistischen und demokratiefeindlichen Gesinnung Der Angeklagte hat die Auffassung vertreten, er sei weder in den Jahren 2015 bis 2017 völkisch-nationalistisch, rassistisch und demokratiefeindlich gesinnt gewesen, noch habe er aktuell eine solche Gesinnung. Er hat ausgeführt, es gebe "abstammungstechnisch" große Unterschiede zwischen Völkern. Ein Rassist sei aber jemand, der das überbewerte und es als einzige Kategorie ansehe. Er sei auch kein Antisemit. Sofern er sage, dass Juden keine Deutschen sein könnten, sei dies kein Antisemitismus. Er habe sich intensiv damit beschäftigt und könne dies wissenschaftlich beweisen. Er habe auch mit Juden Kontakt gehabt, ohne Probleme mit ihnen zu haben. Unter seinen Freunden seien auch Ausländer. Indes ergibt sich die Gesinnung des Angeklagten aus seiner Masterarbeit "Politischer Wandel und Subversionsstrategie", seinen Notizen, den von ihm erstellten Audiodateien, den bei ihm sichergestellten Nazi-Devotionalien, den Bekundungen von Zeugen und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. (
  1. a)Masterarbeit In der von ihm im Jahr 2013 verfassten Masterarbeit "Politischer Wandel und Subversionsstrategie" beschrieb der Angeklagte die in ihm gewachsene Überzeugung, Kultur und Identität des deutschen Volkes müssten vor "subversiven Elementen" geschützt werden. Die subversiven Elemente seien "Diasporagruppen". Diese Diasporagruppen könnten niemals Teil eines Volkes sein. Es handle sich um ein Netzwerk, in dem alle Elemente verflochten seien, um entsprechend einem bestimmten Ziel zu handeln. Unter "Diasporagruppen" versteht er Juden, die die Politik, die Gesellschaft und die Medien kontrollierten. So führte er aus, das Alte Testament - der Tanach - sehe für andere Völker als die Juden nur "Zerstörung und Untergang" vor, während das "Volk Israel durch andere Nationen in das Land seiner Väter geführt" werde, diese "Nationen als Diener besitzen" und sich keine westliche Nation Israel "widersetzen" würde. Teil dieser Subversionsstrategie sei auch Jesus, der die Aufgabe habe, dafür zu sorgen, dass die anderen Völker an die Prophezeiungen und die im Tanach beschriebene Stellung der Israeliten als auserwähltes Volk glaubten. Hierbei verwendete der Angeklagte rassistisches Vokabular wie etwa die Begriffe "Durchmischung der Rassen", "gesunde Völker" und sprach von "jüdischen Genen", "jüdischem Blut" und "jüdischer Rasse". In Conclusio sei es das Ziel der Subversion, "den Israeliten die Rolle des auserwählten Volkes zu verleihen, das die Menschheit anführe und das einzige Verbindungsglied zwischen ihrem Gott und dem Rest der Menschen" darstelle. Mithin sah er Multikulturalität und Toleranz als Gründe für die Zerstörung von Kulturen und Unterdrückung des Selbsterhaltungswillens der Völker an; Immigration setzte er mit Genozid und den Sozialstaat mit Autogenozid gleich. Die "Diasporagruppen" versuchten durch subversive Prozesse, eine "Heterogenisierung der Völker" und eine "Auflösung der Völker" herbeizuführen. Hierbei sei neben der Emanzipation der Frau, der Medienberichterstattung und der Geltung der Menschenrechte insbesondere die Einwanderung ein treibender, zur Auflösung der Völker führender Faktor. So würden die "Drahtzieher der Subversion ... eine ausländische, junge und fruchtbare Bevölkerung, oft ohne familiäre Verpflichtungen, mit einem Volk vermischen". Die "massive Einwanderung" führe damit zum "Untergang der betroffenen Völker". Der Angeklagte hat bestätigt, diese Masterarbeit im Jahr 2013 in französischer Sprache geschrieben zu haben. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, seine Masterarbeit zeige keine völkisch-nationalistische, rassistische oder demokratiefeindliche Gesinnung. So hat er zu seiner Masterarbeit ausgeführt, er habe in dieser eine wissenschaftliche These aufgestellt. Er räume ja durchaus ein, dass es bei seiner Masterarbeit Mängel in der Darstellung gebe; die Stärke der Arbeit sei aber ihre Offenheit. Es sei eine "neue Denkweise". Jedoch ergibt sich bereits aus dem sprachlichen Stil der Arbeit, dass der Angeklagte diese nicht bloß als wissenschaftliches Werk, sondern als Aufruf zum politischen Handeln verstanden wissen wollte. So findet sich eine Vielzahl von Formulierungen, mit denen sich der Angeklagte direkt zum Leser hinwendet wie zum Beispiel "Lassen wir uns nicht (...) täuschen", "Glauben wir nicht an ein Trugbild (...)" und "Lassen Sie uns nun (...)". Dass der Angeklagte in der Masterarbeit tatsächlich nicht nur eine (pseudo-)wissenschaftliche These aufstellte, sondern seine Gesinnung offenbarte, wird durch eine Notiz des Angeklagten bestätigt, die sich in den Unterlagen befindet, die der Angeklagte am 11. Februar 2022 bei sich trug. Es handelt sich um eine Notiz in einem Notizbuch, in der er unter anderem seine Beweggründe und Absichten für die Erstellung seiner Masterarbeit niederschrieb. In einem auf den 20. September 2013 datierten Eintrag, schrieb der Angeklagte auszugsweise: "Er ist ein guter Deutscher. Ordentlich, verlässlich und konsequent. Trotzdem sind er und ich so verschieden. Zu meiner Masterarbeit sagte er, dass ich mich nicht in meinen Lektüren verzetteln soll, und dass es hauptsächlich darum geht zu zeigen, dass ich ordentlich akademisch arbeiten kann. Für mich geht es aber darum, damit die Wahrheit aufzuzeigen und anderen verständlich zu machen, was ich begriffen habe. Ich sehe darin viel mehr als nur eine ordentliche Arbeit." Der Angeklagte hat bestätigt, dass diese Notiz von ihm gefertigt wurde. Zudem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt zentrale Thesen seiner Masterarbeit bestätigt und zum Ausdruck gebracht, dass er die darin geäußerten Ansichten weiterhin vertritt. So hat er beispielsweise ausgeführt, das in der Masterarbeit angesprochene Problem der Heterogenität sei ja ein tatsächliches Problem. Auch weitere Passagen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt, so beispielsweise seine Thesen zu Nicht-Regierungsorganisationen: "Die Verfasser der Charta der Vereinten Nationen planten bereits damals eine Umsetzung ihrer politischen Ziele durch Organisationen, die nur schwer angreifbar waren, und die es den Anführern des Umsturzes sowie den von ihnen kontrollierten Staaten ermöglichten, sich der Verantwortung zu entledigen, da diese Organisationen eben Nicht-Regierungsorganisationen sind" (...) "So spendete der Gründer der `Open Society Foundations´ György Schwartz, besser bekannt als George Soros, 100 Mio Dollar an `Human Rights Watch´. Sind diese ONGs Werkzeuge der Subversion und von diesem Mann gegründet und finanziert, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass es sich hier um einen der Anführer der Subversion handelt." Der Angeklagte hat diese These auf Vorhalt als eine logische Ableitung bezeichnet, die er auch jetzt noch logisch finde. Dies zeige sich auch an der Flüchtlingskrise. Die Flüchtlingskrise bestätige de facto einiges, was in der Arbeit stehe, obwohl die Arbeit vorher entstanden sei. Er könne ja nicht leugnen, was er sehe. So gebe es zum Beispiel bei dem jüdischen US-Investor George Soros Möglichkeiten der Verschleierung darüber, wer von wem Geld bekommt. Es sei seine Bürgerpflicht, solche Verschleierungen aufzudecken. In der Masterarbeit heißt es weiter: "Wie wir in dieser gesamten Arbeit gezeigt haben, läuft die Heterogenisierung, von der wir oft gesprochen haben, koordiniert ab. Der Plan, von dem in der vorstehenden Definition die Rede ist, ist Bestandteil der Menschenrechte, die die Hauptsäule der Heterogenisierung sind. Durch die daraus erwachsende Durchmischung kommt es zur "Zerstörung der wesentlichen Grundlagen" der Existenz der Völker mit der Absicht, ihre "Vernichtung" herbeizuführen, die auch die Absicht der Subversion ist, der unsere Gesellschaften ausgesetzt sind. (...) Das ist eine mathematische Gewissheit. Diese Realität zu tabuisieren ist ein subversiver Akt." Dazu hat der Angeklagte gesagt, dies treffe ja zu. Diese Vorgänge seien ein Autogenozid, der wie ein Selbstmord sei. Das sei eine globale Betrachtung; durch Mischehen werde die ursprüngliche Kultur zerstört. Auch auf Vorhalt seiner Passage zum Alten Testament "Liest man das Alte Testament, d.h. den Tanach und hierbei insbesondere das Buch Jesaja, so gewinnt man den Eindruck, es mit einem Schlachtplan mit sehr exakten geografischen Angaben zu tun zu haben" hat er zum Ausdruck gebracht, dass er diese Auffassung weiterhin vertritt. Er hat auf den Vorhalt hierzu ausgeführt, die hebräische Bibel sei subversiv und gefährlich. Das sei damals eine neue Entdeckung für ihn gewesen, die ihn deshalb sehr beschäftigt habe. Bezüglich seiner Ausführungen zum neuen Testament "Jesus Christus hat also die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die anderen Völker an die Prophezeiungen und die im Tanach beschriebene Stellung der Israeliten als auserwähltes Volk glauben. Denken wir nur an das zweite Zitat aus der Bibel in der vorliegenden Untersuchung, wo vom Plan des israelitischen Gottes die Rede ist, alle Nationen der Welt zu zerstören" hat er erklärt, dies sei nur eine Möglichkeit, wie es gewesen sein könnte. Es gäbe aber zionistische Gruppen, die sich damit inhaltlich deckten, und dies habe er zur Kenntnis genommen. Wenn das zuträfe, sei es aber eines der größten Komplotte, die je existiert hätten. (
  2. b)Notizen Im Einklang mit den Gedanken, die der Angeklagte sowohl in seiner Masterarbeit als auch in seiner Einlassung zu dieser Masterarbeit zum Ausdruck gebracht hat, stehen eine Reihe von Aufzeichnungen, die bei dem Angeklagten sichergestellt wurden, zu denen der Angeklagte jeweils bestätigt hat, dass er sie gefertigt habe. Diese dokumentieren seine völkisch-nationalistische, insbesondere antisemitische und von Fremdenhass geprägte Gesinnung. Dies gilt etwa für die folgende Aufzeichnung, die laut Vermerk von KHK Nachname2 vom 3. März 2022 auf den 26. Oktober 2014 datiert ist und sich in einem roten Notizbuch befindet, das am 11. Februar 2022 in der Plastiktüte sichergestellt wurde, die der Angeklagte auf seinem Rückweg von Straßburg mit sich führte: "[...] Es passiert hier überall, überall auf den Strassen Dresdens siehst du sie. Junge deutsche Mädchen mit Schwarzen, Arabern, Asiaten... Bei den Asiaten ist es meistens umgekehrt, hier sind es die sächsischen Jungen, die mit asiatischen Mädchen zusammen sind. Es zerreisst mir das Herz, schnürt mir den Atem ab, und macht, dass ich üble Laune bekomme. Manchmal halte ich die innere Spannung kaum aus. Mittlerweile fühle ich mich gedrängt, etwas dagegen zu machen, die Mädchen anzusprechen, was sie da gerade verbrechen, die Typen wegzuhauen. Ich wäre dann natürlich der Rassist, der Nazi, das Monster, die Mädchen würden nichts begreifen, aber das ist mir egal, denn hier liegt die Essenz, hierauf kommt es an. Ohne unser Volk ist Deutschland nichts. Es ist die einzige Ressource, die wir haben, es ist alles, was wir sind und sein wollen. Man will es uns nehmen, will uns auszüchten, irreversibel. Oft stelle ich mich daneben, und glotze die betroffenen aggressiv an, weil ich mich kaum zurückhalten kann. Überall sehe ich sie mit nur diesem einen Ziel, deutsche Frauen zu penetrieren. Ihr Blick, ihre Art sich zu kleiden. Unsere Frauen, völlig verzogen, nur auf sexuelle nonverbale, oberflächliche Reize aus. Keine Verantwortung gegenüber Ihrem Volke kennend, weil man es uns ausgetrieben hat. Es ist elend und lässt mich tiefstes Leid verspüren. Es entkräftet mich, ich habe es so satt [...]". Die Gesinnung des Angeklagten zeigt sich zudem an seinen Notizen vom 31. Oktober 2014 in der Datei "Systemverständnis.doc". Dort schrieb er, Multikulturalität und Toleranz bewirkten die Zerstörung der Kulturen und die Unterdrückung des Selbsterhaltungswillens. Die Demokratie sei ein System, in dem der wahre Entscheidungsträger unentdeckt bleibe; es sei "Vortäuschung einer Anteilnahme des Bürgers". Parteien wie SPD und CDU täuschten ebenso wie Torries und Labour Demokratie nur vor. Reduzierung der Armeen und Aufstockung der Polizei bedeute Vorbereitung auf Niederschlagung innerer Aufstände. Polizei bedeute Einsatz der Bevölkerung gegen das Freiheitsstreben der eigenen Bevölkerung. BND, CIA, MI6 bedeuteten Durchsetzung krimineller staatlicher Interessen. Verfassungsschutz, MAD bedeuteten Verbot der Meinungsfreiheit und ideologische Säuberung. Der Zionismus sei die Wurzel des Übels, wobei die Vereinigten Staaten von Amerika als "Machtmittel zur Durchsetzung teuflischer Interessen" dienten. In Notizen zu einem Vortrag, den der Angeklagte dem Vermerk der KHKin Nachname8 vom 15. November 2017 zufolge am 15. Dezember 2016 in Stadt28 hielt, wozu der Angeklagte erläutert hat, dass es beim sogenannten "Preußenabend" gewesen sei, schrieb der Angeklagte: "Ich bin Anti-Semit, weil ich nicht toleriere, dass eine Gruppe die Opferrolle für sich gepachtet hat und deshalb all seine Widersacher automatisch zu Tätern werden" und "Ich bin Rassist weil ich Gewalt durch Flüchtlinge nicht einfach toleriere." Weiterer Beleg für die Geisteshaltung des Angeklagten ist seine Notiz zu einem "Zentralrat der Deutschen". So hielt er handschriftlich auf Notizzetteln fest, die nach den Angaben von KHK Nachname2 im Pkw des Angeklagten sichergestellt wurden: "Verbindung zu allen deutsch-nationalen, patriotischen Organisationen", "Gründung von Jugendorganisationen", "Jugend-Feste Verkuppelung" "Vertretung der Ethnie dt. (deutsch) Angelehnt an Jüd (jüdische): mindestens ein Elternteil muss deutsch sein um als deutsch angesehen werden zu können, Blutrecht". Diese Aufzeichnungen des Angeklagten belegen, dass er der Auffassung ist, es gebe eine naturgegebene Andersartigkeit zwischen Menschen verschiedener Herkunft bzw. "Rasse", und Angehörige der jüdischen Religion begründeten - in Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen Doktrin - eben eine solche "Rasse". (
  3. c)Audiodateien Im inhaltlichen Einklang mit seiner in der Masterarbeit dargelegten Weltanschauung stehen auch zahlreiche Audiodateien, die der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon in der Zeit zwischen dem 6. November 2014 und dem 15. Januar 2017 aufgenommen hatte. Der Angeklagte hat bestätigt, dass er diese Audiodateien erstellt habe, was im Einklang mit der Wahrnehmung des Senats steht, dass es sich nach Klangfarbe, Ausdrucksweise und Tonfall bei der zu hörenden Stimme um die des Angeklagten handelt. Dass die Audiodateien zu den jeweiligen Zeitpunkten aufgenommen worden sind, die im Weiteren festgehalten sind, ergibt sich aus dem Vermerk von KOK Nachname1 vom 11. April 2017, in dem die durch technische Auswertung des Mobiltelefons ermittelten Zeitstempel der Aufnahmen niedergelegt sind. So führte der Angeklagte in einer Audiodatei vom 10. Januar 2016 aus, die Vermischung von Nationen und Kulturen sei eine "Bedrohung für das deutsche Volk", weshalb die "Überfremdung" in Form von Migration verhindert w

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