gesucht. Das Gericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, der Antragstellerin eine Bescheinigung über die Einreichung ihres Antrags vom
1 Satz 2 dieser Richtlinie werde einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
Einreichung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte hierüber unverzüglich eine Bescheinigung ausgestellt. Der Einwand der Antragsgegnerin, das bestandskräftige Einreise- und Aufenthaltsverbot stehe der geltend gemachten Freizügigkeit entgegen, greife nicht durch. Denn die materiell-rechtlichen Fragen seien erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären. Zwar sei in Einzelfällen denkbar, dass dem Antrag die Erfolglosigkeit "bereits auf die Stirn geschrieben" stehe. Ein solcher Sachverhalt läge hier jedoch nicht vor. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
dem Freizügigkeitsgesetz sei aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. II. Die Beschwerde ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragsgegners begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand. Denn die im Bescheid vom 22. März 2016 verfügte Ausweisung sowie das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot steht bis zum Ablauf der verfügten Befristung einem Anspruch der Antragstellerin auf Ausstellung einer Bescheinigung
G/EU i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeits-Richtlinie entgegen. 1. Für das mit ihrem Hauptantrag formulierte Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Bescheinigung
G/EU hat die Antragstellerin nicht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie kann
dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats von der Antragsgegnerin weder
G/EU noch gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeits-Richtlinie (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) die Bescheinigung erhalten, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltskarte beantragt hat. a) Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Familienangehörige Angaben gemacht hat, die für die Erteilung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Freizügigkeitsberechtigten erforderlich sind. Erst dann wird ihm unverzüglich eine Bescheinigung hierüber ausgestellt. Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber die in Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie enthaltenen europarechtlichen Vorgaben auch
Ablauf der Umsetzungsfrist am
1 Satz 2 der Richtlinie wird
Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ohne weitere Voraussetzung unverzüglich eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags ausgestellt. Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären ist, ob der Antragsteller tatsächlich Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und Freizügigkeitsrecht genießt. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob die nationale Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU richtlinienkonform erweiternd dahin auszulegen ist, dass sie die unionsrechtliche Bescheinigung mit umfasst und diese an den jeweiligen Antragsteller ohne weiter Angaben auszuhändigen ist (so Geyser in: Hoffmann, Ausländerrecht,
der allgemeinen Regelung des 43 Abs. 2 HVwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
träglich dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes unterfällt, ergibt sich allerdings nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Denn für Unionsbürger und deren Familienangehörigen findet diese Regelung keine Anwendung. Dieses Normverständnis geht auf die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008) zurück, die durch § 11 Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Der personale Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich
G, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 16).
dieser Regelung findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz. Eine solche Rechtslage ist hier nicht gegeben. Denn das an eine Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot führt bei Drittstaatsangehörigen regelmäßig
96 Absätze 1 und 3 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985) zu einer Sperre für das gesamte Gebiet der Schengenstaaten. Demgegenüber gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot
G/EU nur für das Bundesgebiet (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU in der Fassung vom
G/EU findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts
G/EU festgestellt hat, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Zwar enthält § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine besondere Regelung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Danach dürfen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht
G/EU verloren haben, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Diese speziellere Regelung des Freizügigkeitsgesetzes greift allerdings nicht ein, wenn ein Drittstaatsangehöriger - wie hier - vor Erwerb des Status eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers ausgewiesen worden ist (sog. "Altausweisungen": OVG Niedersachsen, Beschluss vom
träglich Anwendung findet. Die Sperrwirkung hat zur Folge, dass für die Dauer ihrer Geltung kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern nicht speziellere gesetzliche Vorschriften eine abweichende Regelung treffen. Soweit der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, werden von der Sperrwirkung auch solche Rechtspositionen erfasst, die einen Aufenthalt des Ausländers im Inland voraussetzen.
diesen Grundsätzen finden hier die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeits-Richtlinie keine Anwendung. Die erst am
der damaligen Rechtslage kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden war (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004, BGBl. I 2004 S. 1950 ). Aus dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeits-Richtlinie ergibt sich, dass der Antrag vom Inland aus bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen ist. Die Bescheinigung dient nämlich als
weis für die ordnungsgemäße Beantragung der Aufenthaltskarte im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 18). Da § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeits-Richtlinie nicht zur Anwendung kommen, ist es rechtlich unerheblich, ob deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Befristungszeitraum des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist schon allein auf Grund der im Bescheid vom 22. März 2016 festgesetzten Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten und der im Bescheid vom 17. Dezember 2020 vorgenommenen Verlängerung um 12 Monate bislang nicht abgelaufen. Infolgedessen hätte es der Antragstellerin entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Antragsgegners oblegen, zunächst einen Antrag
2 Freizügigkeits-RL auf Aufhebung des fortbestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Ausland aus einzureichen. Erst in diesem Verfahren wird das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund des veränderten Lebenssachverhalts materiell-rechtlich neu zu bewerten sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sie das Ergebnis dieses Prüfungsverfahrens nicht im Bundesgebiet abwarten. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das von ihr angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Mai 2018 (- C- 82/16 -, juris). Der Gerichtshof verweist darin auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es ganz besonders gelagerte Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH a.a.O., juris Rn. 51). Die grundsätzlich gegebene Sperrwirkung eines Einreiseverbots
G führt hier nicht zu einem Verstoß gegen die sich aus Art. 20 AEUV ergebende Rechtsstellung eines Unionsbürgers. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Lebenspartnerin hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen würde in einem solchen besonders gelagerten Fall die speziellere gesetzliche Regelung des § 60a AufenthG Anwendung finden, die im Falle einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung und damit zu einem Verbleib im Bundesgebiet führen würde (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2022, § 11 AufenthG Rn. 14). Schließlich ist auch der von der Antragstellerin vorgelegte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
dem Freizügigkeitsgesetz/EU auszustellen, um keinen selbstständigen Streitgegenstand. Denn beide Anträge sind auf die Vornahme derselben Handlung gerichtet und stützen sich auf einen identischen Lebenssachverhalt (vgl. zum Streitgegenstandsbegriff: Sodan/Ziekow,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.