BGB erloschen, denn die Beklagte hat insoweit nicht wirksam die Aufrechnung erklärt. a)
BGB setzt die Aufrechnung voraus, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die Aufrechnungslage setzt daher Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung voraus. Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit (Netto-)Gegenansprüchen aufrechnen. Denn von den Bruttolohnforderungen sind Kraft der auf öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Aufgerechnet werden kann daher nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Denn anderenfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Gegen Bruttolohnforderungen kann jedoch dann aufgerechnet werden, wenn die Höhe der Abzüge bekannt ist. Denn dann kann gegen die entsprechenden Nettoansprüche des Arbeitnehmers aufgerechnet werden (BAG v. 22.03.2000, 4 AZR 120/99 , juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 30.08.2011, 5 Sa 11/11 , juris). b) Bezüglich eines Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen nachzuentrichtender Lohnsteuer gilt folgendes:
G ist der Arbeitnehmer allein Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer jedoch verpflichtet.
G haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer
G Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1 der AO). Dabei erfüllt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, denn im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG v. 13.11.2014, 8 AZR 817/13 , juris; BAG v. 17.09.2010, 5 AZR 301/09 , juris). Die Steuerlast trifft den Arbeitgeber auch dann nicht, wenn er zu wenig Steuern einbehält und dadurch zu viel Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Das Finanzamt kann ihn zwar auf Entrichtung der fehlenden Steuer in Anspruch nehmen; er hat jedoch, wenn er gezahlt hat, gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. Hat der Arbeitgeber somit zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern (BAG v. 20.03.1984, 3 AZR 124/82 , juris; BAG v. 14.11.2018, 5 AZR 301/17 ). c) Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Beklagte nicht mit Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung in Höhe von 3.143,25 € aufrechnen kann. Zunächst handelt es sich bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch um eine Nettoforderung. Nach obenstehenden Grundsätzen kann der Arbeitgeber jedoch nicht gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers - wie hier geltend gemacht - mit (Netto-)Gegenansprüchen aufrechnen. Da weder der Kläger noch die Beklagte Lohnabrechnungen vorlegt, ist die Höhe der Abzüge und somit auch das sich ergebende Nettoeinkommen des Klägers nicht bekannt. Zudem streiten die Parteien gerade um die zu berücksichtigende Steuerklasse des Klägers und somit über die Höhe der vorzunehmenden Abzüge. Weiterhin steht der Beklagten ein Erstattungsanspruch nach obenstehenden Grundsätzen erst dann zu, wenn sie aufgrund eines entsprechenden Bescheides des Finanzamtes die nachzuentrichtende Lohnsteuer tatsächlich an das Finanzamt gezahlt hat. Hierauf wurde die Beklagte bereits im Gütetermin vom 14.02.2019 hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.02.2019). Die Beklagte legt jedoch weder einen Nachforderungs-/Haftungsbescheid des Finanzamtes vor, noch weist sie nach, dass sie die sich aus diesem Bescheid ergebende nachzuentrichtende Lohnsteuer auch tatsächlich an das Finanzamt gezahlt hat. Mangels entsprechenden Bescheides des Finanzamtes sind die mit Schriftsatz vom 27.12.2018 behaupteten Überzahlungen durch die Beklagte an den Kläger in Höhe von monatlich 183,10 € im Jahr 2017 und in Höhe von monatlich 189,21 € für die Monate Januar bis Mai 2018 nicht ansatzweise nachvollziehbar und somit unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass es der Beklagten ohnehin verwehrt ist, mit einem Betrag in Höhe von "ca." 3.143,25 € aufzurechnen - denn eine Aufrechnung bedarf einer konkreten Gegenforderung -, gelingt der Beklagten also bereits kein substantiierter Vortrag zur Höhe eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Auch fehlt der Nachweis der tatsächlichen Nachentrichtung von Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt. Schließlich steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot aus § 394 S. 1 BGB entgegen. Auch hierauf wurde die Beklagte bereits im Gütetermin vom 14.02.2019 hingewiesen. II. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterliegender Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Streitwert wurde
GG, 3 ff. ZPO in Höhe der bezifferten Klageanträge auf insgesamt 6.300,-- € festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
GG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.