. Gründe A. Der Angeklagte wurde am ... als Sohn eines Berufssoldaten und dessen Ehefrau im ... ... geboren und ist, nachdem seine Zwillingsschwester im Alter von zwölf Monaten gestorben war, als Einzelkind groß geworden. Seine Kindheit war aufgrund des Berufes seines Vaters von vielen Umzügen geprägt. Der Vater des Angeklagten verstarb im Alter von 64 Jahren. An einer Hauptschule erlangte der Angeklagte seinen Realschulabschluss und schloss dann erfolgreich eine Kochlehre ab. Er diente im Anschluss als Soldat bei der Bundeswehr für zweieinhalb Jahre und arbeitete fortan in einer Oldenburger Großküche, in der er bereits mit 27 Jahren Betriebsleiter wurde. Nachdem er im Zeitraum vom 24.10.2002 bis zum 31.08.2006 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma ... ,... ... , gearbeitet hatte, machte er sich mit einer Leiharbeitsfirma selbstständig, für die er jedoch im Jahr 2009 Insolvenz anmelden musste. Fortan war der Angeklagte überwiegend arbeitslos und arbeitete lediglich gelegentlich als Vertriebsleiter. Ab 2017 lebte der Angeklagte vom Vermögen seiner Mutter, die im Jahre 2019 verstarb. Die Reste der Erbschaft seiner Mutter hatte der Angeklagte Anfang 2021 verbraucht. Aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Bundesrepublik bezog er auch kein Arbeitslosengeld, hatte keinerlei finanziellen Zuflüsse mehr und konnte deswegen seine Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen. Infolge der Kündigung verlor er im April 2021 seine Wohnung im ... in ... und lebte anschließend, ohne dort gemeldet zu sein, in ... bei der gesondert verfolgten ... . Mit ihr verbindet ihn weniger ein romantisches, sondern eher ein freundschaftliches bzw. kameradschaftliches Verhältnis basierend auf einer gemeinsamen Weltanschauung. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Im Jahr 2010 befand sich der Angeklagte wegen eines Burnouts für sechs Wochen in der ... in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Der Angeklagte wurde ab 2018 wegen erhöhten Blutdrucks mit ACE-Hemmern behandelt, die der Angeklagte allerdings eigenständig absetzte. Die ihn behandelnden Ärzte hat der Angeklagte nicht von der Schweigepflicht entbunden. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am 01.12.2021 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 02.12.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Göttingen vom 18.11.2021, - 38 Gs 1339/21 - in Untersuchungshaft zunächst in der JVA Rosdorf und seit dem 30.06.2022 in der JVA Oldenburg. Mit Urteilsverkündung am 01.09.2022 wurde die Fortdauer der angeordneten Untersuchungshaft angeordnet, jedoch der in dieser Sache ergangene Haftbefehl in eine Anordnung auf einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO umgewandelt. B. Aufgrund der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest: I. Vorgeschichte Spätestens seit 2019 verbrachte der Angeklagte ca. 17 Stunden am Tag im Internet und befasste sich mit ihm bedeutsam erscheinenden gesellschaftlichen und politischen Themen. Er lebte weitgehend isoliert zusammen mit seinem Kater, den er gegenüber dem forensischen Sachverständigen ... als "Kinderersatz" bezeichnete. Einzig die Kontakte über Online-Plattformen führten dazu, dass der Angeklagte mit anderen Menschen interagierte. Tragfähige Kontakte zur Welt außerhalb dieses Online-Kosmos bestanden nicht. Bedingt durch die Algorithmen im Internet befasste sich der Angeklagte den gesamten Tag mit seinen Ansichten korrespondierenden Inhalten, was zu einer psychischen Abwärtsspirale führte. Diese gipfelte darin, dass sich der Angeklagte in wahnhafter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten etwa ab Januar 2020 berufen fühlte, im Internet als "Chief Commander ... " Kommentare, später auch Anweisungen und Befehle zum Weltgeschehen zu verbreiten. Nähere Umstände zu seiner "Ernennung" zum "Chief Commander" hat der Angeklagte nicht nennen können oder wollen. Er ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass die ... ... ... ... ... , das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa während des Zweiten Weltkrieges ab Ende 1943, das sich am 14.07.1945 auflöste, weiterhin die regierende Instanz in Deutschland darstellen. Der Angeklagte leugnet diese Auflösung. In seinem krankhaften Wahn war und ist er sich sicher, durch die amerikanischen Streitkräfte zur Ausübung von Hoheitsrechten auf dem deutschen Staatsgebiet berechtigt zu sein. Die Bundesrepublik Deutschland sieht er, ebenso wie die verschiedenen Institutionen, so auch das Landgericht Oldenburg, als Wirtschaftsgebilde an, die in den USA im Handelsregister von ... verzeichnet seien. Staatsbeamte oder Richter seien lediglich Angestellte dieser Firmen. Einzig die "... -Gesetze" als weiterhin gültige Militärregierungsgesetze haben für ihn Geltung. Durch seine Veröffentlichungen gewann der Angeklagte eine breite, stetig wachsende Anhängerbasis im Internet. Dies gelang ihm zuletzt über den Telemediendienstanbieter "... ", bei dem er über drei unterschiedliche Zeiträume hinweg jeweils einen Kanal mit mehreren Tausend "Followern" betrieb. Der Angeklagte ... bezeichnet sich selbst u. a. als "Commander", "Befehlshaber SHAEF United States Space Force", "Soldier/Soldat" sowie "Commander-in-chief/Europe", wobei er im Tatzeitraum wie noch heute davon ausgeht, eine rechtsprechende Gewalt inne zu haben. In dieser, von ihm angenommenen Funktion veröffentlichte er fortlaufend unter Berufung auf das Kriegsrecht - den SHAEF-Gesetzen - militärische Befehle. Die deutschen Gesetze, insbesondere das Grundgesetz, stellten und stellen für ihn keine Legitimationsgrundlage dar. Oberste Priorität hat für ihn die Befolgung der SHAEF-Gesetze. Nachrangig handelt der Angeklagte nach einem von ihm zusammengestellten Wertekodex. So hat er in der Hauptverhandlung auf Nachfrage dazu etwa die Zehn-Gebote auch als eine Art Handlungsanweisung für sich selbst bezeichnet, wobei er betont hat, nicht religiös zu sein. Die Gesetze der Bundesrepublik hätten für ihn nur insofern Bedeutung, soweit diese mit seinen Legitimationsgrundlagen korrespondieren. Den ehemaligen Präsidenten des Vereinigten Amerika, ... ... , und den Präsidenten von Russland, ... ... , erachtet der Angeklagte als seine Verbündeten und ihm übergeordnete Instanzen. Seine wesentliche Leitmaxime ist, dass sich die Welt in einem Krieg befinde, in dem er nun als oberste militärische Instanz in Europa mitkämpfe. Der Angeklagte fasst es als seine Pflicht - als eine Art Bestimmung - auf, dieser, auch von ihm selbst als belastend empfundenen, Aufgabe nachzukommen. Insbesondere die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens führten dazu, dass sich die der Regierung und dem System gegenüber manifestiert ablehnende Haltung des Angeklagten noch weiter intensivierte. Auf der anderen Seite spülte ihm die gesellschaftliche Diskussion um das Corona Virus auch neue Follower zu. Er geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Corona-Virus künstlich hergestellt sei. Der Angeklagte betrachtet sich und seine Unterstützer als "loyale Patrioten", die als kleine Bewegung gegen das "große System" kämpfen würden. Wie er selbst gegenüber dem Sachverständigen ... glaubhaft angegeben hatte, war der Anfang Februar 2020 eingetretene Tod seines geliebten Katers für ihn das Signal, als "Comander ... " nunmehr auch Todesurteile zu verkünden; aufgrund dieser Tätigkeit habe er zwar damit rechnen müssen, dann selbst "geopfert" zu werden, er habe dies aber hinnehmen können, da er nach dem Tod des Tieres keine Rücksicht mehr auf von ihm zu versorgende Lebenswesen zu nehmen hatte. Die aktiven Abonnenten in den Kanälen des Angeklagten sind vorwiegend Personen, zum Teil Reichsbürger, Impfgegner und Corona-Leugner, die Überzeugungen des Angeklagten teilen, diesen als Leitfigur sowie seine militärische Legitimation anerkennen. Diese Personen wandten sich auch an den Angeklagten, um von diesem Rat hinsichtlich Situationen im eigenen Leben zu erhalten, bei denen es durch ihre Anerkennung der SHAEF-Gesetze und Aberkennung der deutschen Gesetze zu Schwierigkeiten kam. Dies wird besonders deutlich bei der Straftat zu 1., der schwerwiegendsten Tat, bei der der Angeklagte mit einer dem Reichsbürgertum zuzuordnenden Person in direkten Kontakt trat und dieser eine konkrete Handlungsanweisung erteilte. II. Tatgeschehen
, tatmehrheitlich in 31 Fällen der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 Abs. 1 und 2
, und tatmehrheitlich in einem Fall des Gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten, nach § 126a Abs. 1
, strafbar gemacht. I. Mit der Tat zu B II Ziff. 1 (Ziff. 3 der Anklage) hat der Angeklagte eine versuchte Anstiftung zum Totschlag gemäß den §§ 30 Abs. 1, 212
begangen. § 30 Abs. 1
erfordert in objektiver Hinsicht eine Bestimmungshandlung und auf der subjektiven Seite einen doppelten Anstiftervorsatz. Dieser muss sich zum einen darauf richten, dass der Anzustiftende den Tatvorsatz fasst und zum anderen auf die hierdurch bewirkte Ausführung der Tat selbst. Die Bestimmungshandlung und der Vorsatz müssen sich auf eine hinreichend konkretisierte Tat richten. Maßstab für die Beurteilung der Bestimmtheit ist, ob durch die Einbeziehung des anderen schon eine erhöhte Gefährdung des geschützten Rechtsguts eintreten kann (BGH Urt. v.
aus. Anstiftung im Sinne des § 26
ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Unter Bestimmen ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form und durch welche Mittel die Einflussnahme erfolgt, ist gleich (st.Rspr.; vgl. BGH Urt. v. 20. 1. 2000 - 4 StR 400/99 ; BGH, Urteil vom 22. 3. 2000 - 3 StR 10/00 (LG Oldenburg). Gemessen hieran ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1
in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt eine tatbestandsmäßige Bestimmungshandlung vor. Der Angeklagte hat in seiner an Herrn ... gesandten Sprachnachricht, der sich diesbezüglich ratsuchend an ihn gewendet hatte, ernsthaft und vorbehaltlos - ohne eigene Mitwirkungshandlung - in einem bewusst militärischen Duktus in seiner von ihm angenommenen und von Herrn ... auch so ernstgenommenen Funktion als militärische Befehlsgewalt die Tötung des Herrn ... empfohlen. Eine ausreichende Einflussnahme auf den Willen des Anzustiftenden liegt damit vor. Dabei gilt es auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen Herr ... sich an den Angeklagten richtete. Dieser trat an den Angeklagten heran, um von diesem einen konkreten Handlungsempfehlung in dessen Funktion als militärischer Befehlshaber zu erhalten. Im Rahmen dieses Kontextes erfolgt die konkrete Handlungsanleitung des Angeklagten. Die Bestimmungshandlung hat zu der von der Strafnorm vorausgesetzten Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts geführt. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt, über die er keine Kontrolle mehr hatte. Hätte Herr ... die Tat tatsächlich durchgeführt, hätte sich der Angeklagte der Anstiftung zum Totschlag schuldig gemacht. Eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ist nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fällen des Versuchs setzt die Strafbarkeit keine konkrete Gefahr für das angegriffene Rechtsgut voraus. Dies folgt aus dem Tatbestand und dem Strafgrund des § 30 I
, der an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens und nicht an eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts anknüpft (BGH, Urteil vom 29.10.1997 - 2 StR 239/97 (LG Frankfurt a.M.)). Auch handelte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer mit Vorsatz hinsichtlich des Hervorrufens des Tatentschlusses in Herrn ... sowie im Hinblick auf die Tötung an sich. Der Tatplan ist aus Sicht des Angeklagten so hinreichend konkretisiert, dass Herr ... die Tat hätte begehen können, wenn er es gewollt hätte. Das Tatopfer, Herr ... stand fest, ebenso die zum Rathaus nächstgelegene Laterne als Tatort. Auch die Begehungsweise in Form des Erhängens sowie die nähere Ausführung ist vom Angeklagten hinreichend konkret geschildert worden. Die Tatzeit war aus Sicht des Angeklagten ohne wesentliche Bedeutung, er machte lediglich deutlich, dass er zu dieser Vorgehensweise für den Fall riet, dass Herr ... das Amtsblatt der Alliierten bis zum Donnerstag nicht in der Gemeinde der Stadt ... auslegen würde. Dass die Empfehlung damit unter einer aufschiebend–auflösenden Bedingung ausgesprochen wurde, ist unschädlich. Denn auf das Ausbleiben der Bedingung hatten weder der Angeklagte noch der von ihm angesprochene Michael ... Einfluss, sondern nur der von alledem nichtsahnende Bürgermeister ... . Aus Sicht des Angeklagten hatte er dem Ratsuchenden alle wesentlichen Informationen übermittelt, um die Tötung des Bürgermeisters ... in die Tat umzusetzen. Der Vorsatz des Angeklagten bezog sich in diesem Zusammenhang "lediglich" auf die Begehung eines Totschlages durch Herrn ... . Nach den Feststellungen der Kammer kann nicht festgestellt werden, dass der Vorsatz des Angeklagten auf die Begehung eines Mordes durch Herrn ... gerichtet war, dafür fehlt es an ausreichenden Feststellungen für die Erfüllung eines objektiven oder subjektiven Mordmerkmals entsprechend des von dem Angeklagten gefassten Tatplans. Auch nahm der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer zumindest billigend in Kauf, dass Herr ... seinem Rat zur Tötung des Bürgermeisters Folge leistet. Dafür sprechen bereits die im Rahmen der Audionachricht seitens des Angeklagten konkret empfohlenen, detaillierten Anweisungen zur Ausführung der Tat. So empfahl er, Herrn ... mit einer kleinen Gruppe von Menschen aufzusuchen, an der nächsten Laterne auszuknüpfen und dies langsam zu vollziehen, damit Herr ... lange leide. Auch gab der Angeklagte den Grund für seine Forderung, Herr ... lange leiden zu lassen, an: "damit es möglichst viele mitbekommen und damit wir hier schon mal ein Statement gesetzt haben". II. Ferner hat sich der Angeklagte in 31 Fällen (B II. Ziff. 2 bis 14 und 16 bis 33) der Öffentlichen Aufforderung von Straftaten gemäß § 111 Abs. 1 und 2
strafbar gemacht. Unter einer "Aufforderung” ist jede - gegebenenfalls auch konkludente - Kundgebung zu verstehen, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen (so schon RGSt 4, 106 [108]). Schon die Formulierung "Aufforderung” fordert mehr als bloße Information (vgl. LG Bremen, StV 1986, 439 [441]) und auch mehr als lediglich politische Unmutsäußerungen oder Provokation. Unter der Schwelle tatbestandsrelevanter "Aufforderung” liegt auch die bloße Befürwortung von Straftaten; erforderlich ist vielmehr eine über eine bloße Befürwortung hinausgehende bewusstfinale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (vgl. BGHSt 32, 310 [311] = NJW 1984, 1631 ; BGHSt 31, 16 [22] = NJW 1982, 2508 ; BGHSt 28, 312 [314] = NJW 1979, 1556 ). Außerhalb des Tatbestands liegen schließlich auch bloße Meinungsäußerungen, mögen sie im Einzelfall bei dem einen oder anderen Adressaten auch deliktische Pläne auslösen (vgl. NKPaeffgen, in: NK-
, § 111 Rdnr. 12). Anders als bei bloßen Meinungsäußerungen muss bei einer "Aufforderung” gerade die Erwünschtheit des angesonnenen kriminellen Geschehens deutlich werden, so dass auch von einem Appellcharakter als konstituierendem Kriterium einer "Aufforderung” gesprochen werden kann (vgl. BayObLG, NJW 1994, 396 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 389 [390]; OLG Köln, NJW 1988, 1102 , und MDR 1983, 338 ). Vor diesem Hintergrund werden zu tatbestandsmäßiger "Aufforderung” zwangsläufig nur solche Bekundungen, die auch den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken; ein solcher Eindruck ist nur zu bejahen, wenn der Auffordernde nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung zumindest damit rechnet, seine Äußerung werde vom Leser oder Zuhörer gerade als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden (vgl. BGHSt 32, 310 = NJW 1984, 1631 ; NJW 2001, 2896 ). Hieran gemessen hat der Angeklagte in 31 Fällen öffentlich – im Internet – zu einer strafbaren Handlung, nämlich zu Totschlagshandlungen gemäß § 212
, aufgefordert. Um eine bloße Befürwortung von Straftaten handelt es sich bei den von dem Angeklagten veröffentlichten Posts nicht. Dass von dem Angeklagten ernstlich angestrebt ist, dass es tatsächlich zur Umsetzung dieser von ihm ausgesprochenen Urteile kommt, hat sich bereits aus der Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben. Hierbei hat er selber bestätigt, dass nach seiner Vorstellung in jedem Fall eine Umsetzung der Todesurteile erfolgen sollte, auch wenn dies vorzugswürdig durch "Soldaten" der SHAEF-Streitkräfte erfolgen sollte. Diese Urteile sind überdies für einen unvoreingenommenen Dritten als ernst gemeinter Appel zu verstehen, die Urteile in der konkret bezeichneten Weise umzusetzen. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Veröffentlichungen in seinen eigens gegründeten und betriebenen Kanälen mit mehreren tausenden von "Abonnenten" tätigte. Die Adressaten in diesen Kanälen sind vorwiegend betreffend die Überzeugung des Angeklagten Gleichgesinnte, die den Angeklagten als Leitfigur und militärischen Oberbefehlshaber anerkennen, der legitimiert ist, diese Entscheidungen zu treffen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass auf diese Veröffentlichungen an die Geschädigten unter Bezugnahme auf die "Urteile" des Angeklagten vielfach herangetreten worden ist. Auch wird dies gerade dadurch deutlich, dass sich Dritte ratsuchend an den Angeklagten wandten, um von diesen eine konkrete Auskunft zu erhalten. Die Urteile erfüllen überdies das Erfordernis, eine unbestimmte Vielzahl an Personen unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu motivieren. Es handelt sich um realisierbare Handlungsanweisungen an die Adressaten der Erklärungen, die im Sinne von Tathandlungen umgesetzt werden können. Es ist jeweils der vollständige Name der betroffenen Person sowie die Tötungshandlung – Erhängen, Erschießen, Giftspritze - konkret angegeben. Weiterhin führt der Angeklagte in einer Vielzahl der Fälle Lichtbilder der betreffenden Personen sowie weitere personenbezogene Daten an. Die Feststellungen der Kammer tragen auch den zur Verwirklichung des § 111
erforderlichen bedingten Vorsatz des Angeklagten. Dem Angeklagten war nach eigenen Angaben bewusst, dass bei der Vielzahl an Adressaten es zu der Umsetzung seiner ausgesprochenen Urteile kommen könnte und er nahm dies infolgedessen auch zumindest billigend in Kauf. Zu einer Umsetzung der Tötungsaufforderungen kam es nicht. III. Der Angeklagte hat sich weiter in einem Fall (B II Ziff. 15) des Gefährdenden Verbreitens personenbezogener Straftaten nach § 126a Abs. 1 Nr. 2
strafbar gemacht. Tathandlung ist das Verbreiten personenbezogener Daten, soweit dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3
) geschieht ( BT-Drs 19/28678 , 10). Tatobjekt nach § 126a Abs. 1 sind personenbezogene Daten, also im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO jegliche Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen ( BT-Drs 19/28678 , 11). Hieran gemessen verbreitete der Angeklagte personenbezogene Daten der Geschädigten ... und ... . Nach den Feststellungen veröffentlichte der Angeklagte in seinem Telegram-Kanal, der mehrere Tausend "Abonnenten" aufwies, neben den vollen Namen der Geschädigten die Praxisanschrift sowie Lichtbilder der Geschädigten, die zum Tatzeitpunkt frei verfügbar auf der Internetseite der Geschädigten einsehbar waren. Zentrale Bedeutung fällt dem Erfordernis der Eignung (des Verbreitens) zu, die Person, deren Daten verbreitet werden, oder eine dieser nahestehende Person der Gefahr der Begehung gegen sie gerichteter Straftaten auszusetzen (BeckOK
/Rackow, 54. Ed. 1.8.2022,
7). Für die Gefahreignung soll es nach der Gesetzesbegründung auf die Umstände des Verbreitens sowie auf die Gesamtumstände des Falles ankommen, etwa auch darauf, ob das Verbreiten über eine extremistisch ausgerichtete Webseite bzw. aus einer extremistischen Gruppierung heraus erfolgt. Weiterhin soll relevant sein können, dass im Rahmen des Verbreitens ein Bezug zu Straftaten hergestellt oder Andeutungen beigefügt werden ("Emoticons"), die das Verbreiten in die Nähe einer konkludenten Aufforderung rücken ( BT-Drs 19/28678 , 11; BeckOK
/Rackow, 54. Ed. 1.8.2022,
8). Als Bezugsdelikte eines tatbestandlichen Verbreitens kommen Verbrechen (§ 126a Abs. 1 Nr. 1) sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit in Betracht. Erfasst nach § 126a Abs 1 Nr. 2
sind schließlich zudem Taten "gegen eine Sache von bedeutendem Wert". Besondere Anforderungen an Bezugstaten der drei letztgenannten Deliktsgruppen formuliert § 126a Abs. 1 Nr. 2
nicht, sodass dementsprechend auch niedrigschwellige Körperverletzungen bis hinunter an die Erheblichkeitsschwelle und Freiheitsberaubungen, etwa im Rahmen von Blockadeaktionen, in Betracht kommen (BeckOK
/Rackow, 54. Ed. 1.8.2022,
). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist die von dem Angeklagten verfasste Audionachricht in Zusammenschau mit den Lichtbildern sowie der Praxisanschrift dazu geeignet, die Geschädigten der Gefahr von gegen sie gerichtete Straftaten im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2
auszusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, an welchen Adressatenkreis diese Sprachnachricht gerichtet war sowie in welchem Kontext sie erfolgte. Der Angeklagte veröffentlichte die Nachricht in seinem Telegram-Kanal, in dem sich vorwiegend gleichgesinnte Adressaten befanden, die dieselbe Weltanschauung insbesondere auch in Bezug auf die Corona-Pandemie teilen. Weiterhin kam es entsprechend der Feststellungen zu der Aussprache von diversen "Todesurteilen" unter anderem auch gegen Impfbefürworter. Der Angeklagte kritisiert in seiner Sprachnachricht eindeutig die Haltung der Geschädigten als Impfbefürworter und vergleicht die Nichtbehandlung von Ungeimpften mit der Christen- und Judenverfolgung sowie der Hexenverbrennung. Auch nimmt er explizit Bezug darauf, dass die Pharmaindustrie Geschichte sei und damit die Geschädigten auch. Die den Geschädigten gegenüber ablehnende Haltung wird damit deutlich. Dass der Angeklagte keine konkreten, gegen die beiden Ärzte zu verübenden Straftaten benennt, ist hier nicht von Bedeutung. Unter Berücksichtigung des Kontextes der Veröffentlichung ist dieser Post des Angeklagten dazu geeignet, dass die durch die polarisierende Nachricht aufgestachelten Adressaten sich zumindest dazu berufen fühlen, die Geschädigten an der Praxisanschrift aufzusuchen um diese in ihrer persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit zu schädigen. Der Angeklagte hat auch insoweit vorsätzlich gehandelt. Die Verbreitung der Daten sollte den Umständen nach dazu bestimmt sein, die betreffenden Personen der Gefahr einer gegen sie in § 126a
erfassten Straftat auszusetzen. Unter Bestimmung ist die Zielsetzung zu verstehen; der Wille des Täters muss die möglichen Folgen der Tat umfassen. Durch Ergänzung um dieses subjektive Element wird der Tatbestand eingeschränkt und eine ausufernde Ausweitung wird verhindert ( BT-Drs 19/29638 , 1). Bereits aus dem Wortlaut der Sprachnachricht wird die den Geschädigten ablehnende Haltung gegenüber deutlich. Auch ist der Angeklagte von seiner eigenen Legitimation als militärischer Befehlshaber überzeugt, sodass er es für möglich hält und auch billigend in Kauf nimmt, dass es zu entsprechenden Straftaten zu Lasten der Geschädigten kommt. Die Veröffentlichung war gerade dazu bestimmt, die Geschädigten dieser Gefahr auszusetzen. E. Der Angeklagte handelte durchgehend im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20
, da er auf Grund einer wahnhaften Erkrankung, einer krankhaften seelischen Störung, nicht in der Lage war, das Unrecht der Taten einzusehen. Er war danach freizusprechen. Diese Feststellung stützt die Kammer auf ihren eigenen Eindruck aus der Hauptverhandlung, den sie durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, ... bestätigt sieht. Der Angeklagte hat sich nach Überzeugung der Kammer spätestens seit dem Jahr 2019 von der Außenwelt und dem gesellschaftlichen Leben fortschreitend isoliert. Der Angeklagte hielt sich weitgehend nur noch in der digitalen Welt auf, aufgrund seiner Vereinsamung fehlte ihm ein persönliches Korrektiv. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung deutlich gemacht - obschon er sich, seinem militärisch geprägten Vorstellungsbild entsprechend, dem Gericht und auch den anderen Prozessbeteiligten gegenüber angemessen verhielt -, dass er das Gericht und die deutschen Gesetze nicht akzeptiert und für ihn einzig die SHAEF-Gesetze Bedeutung haben. Er betrachtet sich selbst als Major der United States Airforce und dazu berechtigt und verpflichtet, militärische Befehle zu erteilen. Die Überzeugung des Angeklagten ist derart tief verwurzelt, dass er innerhalb dieser für ihn existierenden Wirklichkeit klare strukturierte und wohl überlegte Gedankengänge und Handlungsschritte vornimmt. Bereits zu Prozessauftakt hat der Angeklagte gegenüber dem Gericht verdeutlicht, dass es sich bei ihm um den "Major der United States Airforce" handele. Mehrfach hat der Angeklagte den Vorsitzenden mit dem Einwurf unterbrochen, dass das Gericht "gegen die US-Army vorgeht". Während der Angeklagte am ersten Verhandlungstag nach einer frei vorgetragenen ersten Einlassung weit überwiegend geschwiegen hatte, hat sich dies zu Beginn des zweiten Verhandlungstages mit einer von ihm vorbereiteten Ansprache geändert. Er hat die Kammer darauf hingewiesen, dass er das Gericht "nicht akzeptiert", "das Gericht eine Handelsfirma ist", die in den Vereinigten Staaten im "Delaware USA" Register als Firma eingetragen sei. Er ist damit fortgefahren, dass "alle Behörden Firmen" seien und er "mit Ihrer Firma keinen Arbeitsvertrag" besäße. Dem sind Ausführungen zur Geschichte Deutschlands gefolgt. Hintergrund sei, dass der damalige Außenminister der USA "das Grundgesetz aufgelöst hat und die Bundesrepublik daher erloschen ist". Die Bundesrepublik Deutschland habe "keine Hoheitsrechte" und "keine Beamten, sondern Angestellte". Er hat sodann verdeutlicht, dass "hier die Militärgesetze" gelten: "Es wird immer wieder gesagt, dass SHAEF 1945 aufgelöst wurde. Das stimmt nicht. Das steht im Internet auf Wikipedia. Das ist eine Behauptung, die nicht stimmt, und die ich jetzt widerlegen will. Wir haben dieses Jahr 80-jähriges Jubiläum. SHAEF ist aktiv. Wir sind aktiv. Es wird ja immer gesagt, ich wäre ja nicht der Major. Ich sitze hier als Offizier der Vereinigten Staaten von Amerika.". Seine militärische Befehlsgewalt hat er sodann abermals bekräftigt: "Alle meine Umsetzungen, die ich getätigt habe, sind alle unter militärischen Hoheitszeichen deklariert. Ich habe diese Umsetzungen zwei Jahre getätigt." Er habe alle Entscheidungen nach eigener Recherche getroffen, weil er dazu berechtigt sei. Der Angeklagte hat sein Vorbringen inbrünstig und leidenschaftlich ausgeführt. Dies gipfelte darin, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch geradezu fürsorglich warnend an den von ihm als "liebe Person" bezeichneten Vorsitzenden wandte und diesen beschwor, sich doch einmal des Ausmaßes seiner Handlungen bewusst zu werden, laufe er doch Gefahr, durch die Aufrechterhaltung der Inhaftierung des ersten amerikanischen Kriegsgefangenen auf deutschem Boden seit dem Zweiten Weltkrieg einen massiven Konfliktfall auszulösen. Auf die Frage hin, wer ihm vermittelt habe, dass er Major sei, hat er bekräftigt: "(...) Ich bin Major, weil ich das sage, ich vertrete hier die US Army. Wenn ich das sage, dann bin ich das. Ich habe keine Bringschuld, sondern Sie haben eine Holschuld." Auch im letzten Wort hat er seine tief verwurzelte Überzeugung verdeutlicht, die für ihn über allem steht: "Ich glaube an die Militärregierung-SHAEF-Gesetze. Ich möchte Ihnen nur nochmal die Tragweite erklären. Ich bin der erste Kriegsgefangene. Wir befinden uns in einem Krieg. Erst wird die Infrastruktur lahmgelegt. Deswegen sage ich Ihnen, werden Sie sich bewusst.". Im Zuschauerraum befanden sich – durch Sticker oder Aufdrucke mit dem SHAEF Logo auf der Kleidung erkennbar – der Weltanschauung des Angeklagten wohlgesinnte Personen. Diesen hat sich der Angeklagte während dieser Ausführungen deutlich erkennbar zugewandt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund der Internalisierung dieser Überzeugungen, insbesondere seinem tief verankerten Glauben an die Geltung der SHAEFMilitärgesetze, seiner eigenen Legitimation und den Kriegszustand, den Bezug zur Realität verloren hat. Der Angeklagte führte die von ihm getätigten Veröffentlichungen sowie die Handlungsempfehlung an Herrn ... in Ausübung der von ihm angenommenen Verpflichtung aus. Er hielt sich hierzu berechtigt als auch verpflichtet. In seiner wahnhaft verschobenen Sicht der Dinge war und ist der Angeklagte nicht fähig, zu erkennen, dass er gegen die tatsächlich geltenden Rechtsnormen verstößt und damit Unrecht begeht. Diese Einschätzung wird von dem hinzugezogenen forensischen Sachverständigen ... geteilt. Sein Gutachten beruht auf dem Studium der Akten, dem Eindruck von Angeklagten der Hauptverhandlung sowie seiner Exploration im Rahmen von drei ausführlichen Gesprächen mit dem Angeklagten, bei denen sich dieser zu jeder Zeit äußerst angenehm und höflich verhalten habe. Nach seinen Ausführungen des Sachverständigen war bei dem Angeklagten folgende Diagnose zu stellen: - Isolierter Wahn (F22.0 gemäß ICD-10) Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Weltsicht des Angeklagten nunmehr seit mehreren Jahren von dessen Wahn dominiert werde. Er habe eigene Vorstellungen von der Wirklichkeit. Teile seiner Vorstellungen seien dem Reichsbürgertum zuzuordnen. Er mache sich aber auch andere Verschwörungstheorien zu Eigen. So gehe er, wie Anhänger der QAnon Bewegung, davon aus, dass in unterirdischen Höhlen Kinder gehalten würden, denen Blut abgenommen werde. Er ordne sein gesamtes Handeln im Kampf zwischen "Gut und Böse" ein. Aus psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass viele Vorstellungen nicht von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt würden. Diese Vorstellungen seien nicht ohne Weiteres korrigierbar. Der Angeklagte sei von seiner Vorstellung überzeugt. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Wahns sei der Ich-Bezug. Für ihn sei die persönliche Involvierung besonders wichtig. Herr ... und Herr ... seien seine Chefs, er habe auch eine Besuchserlaubnis für diese für die JVA beantragt. Aufgrund dieser Eigenbeziehung sei davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht von einem Wahn zu sprechen sei. Wahn könne Ausdruck verschiedener Erkrankungen sei. Möglich sei dies als körperlich begründeter Wahn oder Teil einer affektiven oder manischen Psychose. Bei dem Angeklagten sei es so, dass dieser Wahn schon mindestens zwei Jahre vorliege, dabei jedoch weder eine schizophrene noch eine affektive Psychose bestehe. Zwar könne eine paranoide Schizophrenie nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gegen diese Diagnose sprächen aber mit Gewicht fehlende typische Symptome, wie akustische Halluzinationen oder Denkstörungen beim Probanden. Seine kognitiven Fähigkeiten seien intakt. Es sei daher von einem isolierten Wahn auszugehen, der lebensgeschichtlich bzw. erlebnisreaktiv entwickelt worden sei. Der Angeklagte sei bis 2010 durchaus erfolgreich gewesen, sei jedoch dann beruflich gescheitert und habe fortan von diesem Lebensstil weit abrücken müssen. Durch die Internetkanäle habe er sein Selbstbewusstsein wiederaufgebaut. Der Sachverständige ... hielt insgesamt fest, dass bei dem Angeklagten die Überzeugung und das Erleben derart ausgeprägt sei, dass in seinem Fall von einem Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung in Form des isolierten Wahns sicher auszugehen sei. Der Sachverständige ist im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 29.03.2022 und auch anfänglich in der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass hierdurch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt sei. Im Rahmen der Befragung des Sachverständigen hierzu hat sich dann allerdings ergeben, dass dieser bei seiner Bewertung von Tatsachen ausgegangen war, die die Kammer ihren Feststellungen nicht zu Grunde legt. So hat der Sachverständige erklärt, er habe den Angeklagten in seinen Gesprächen im Rahmen der Exploration - wie sich nun herausgestellt hat fälschlich - dahin verstanden, dass dieser die Befehle/Aufforderungen nicht im eigenen Namen ausspreche, sondern lediglich Befehle anderer weitergebe. So hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung und auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Vernehmungsbeamtin POKin ... allerdings zu keiner Zeit geäußert. Auf direkte Nachfrage hat der Angeklagte dann noch einmal persönlich in der Hauptverhandlung klargestellt, dass er der für die Befehle zuständige Offizier sei, er habe die von ihm gesprochenen Urteile nach Prüfung der Sachverhalte selbst gesprochen und mitnichten Anweisungen anderer lediglich weitergegeben. Ausgehend davon hat der Sachverständige dann erklärt, dass auch aus seiner fachärztlichen Sicht die Steuerungsfähigkeit dann voll erhalten sei, während die Einsichtsfähigkeit dauerhaft aufgehoben sei. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend erklärt, dass er sich an gesellschaftliche Grundregeln, wie das angemessene Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung, aufgrund seines eigenen moralischen Kompasses halte, er jedoch die Gesetze von SHAEF "in sich fühle". Die Militärgesetze, die hier gelten würden, sähen vor, dass jemand mit dem Tode bestraft werde, der etwas falsch gemacht und hierfür die Schuld zu tragen habe. Der Richter, also er, habe daran keine Schuld. Es habe jemand die Urteile zu vollstrecken. Den Ausführungen zur Erkrankung sowie der abschließenden Beurteilung des Sachverständigen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Anknüpfungstatsachen ist das Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die wahnhafte Erkrankung stellt danach eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20
dar, war symptomatisch für die zugrundeliegenden Taten und führte damit zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. F. Gemäß § 63
war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Voraussetzung für die Anwendung des § 63
ist nicht nur die Feststellung, dass der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat begangen hat, sondern auch, dass von ihm "infolge seines Zustandes” erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 06.03.1986 - 4 StR 40/86 ; BGH, Beschluss vom 06.02.1997 - 4 StR 672/96 ). Grundsätzlich muss der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Mangel auf einem länger dauernden psychischen Defekt beruhen (BGH, Beschluss vom
erhebliche rechtswidrige Taten begangen. Zumindest für die versuchte Anstiftung zum Totschlag, §§ 30 Abs. 1, 212
, und die 31 Fälle der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten der Aufforderung zur Begehung von Straftaten, § 111 Abs. 1 und 2
gilt, dass diese jedenfalls der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können. Die letztgenannten Fälle sind im digitalen Zeitalter mit ständig wachsender Bedeutung des Internets in ihrer Gefährlichkeit nicht zu unterschätzen. Zum Zeitpunkt der Taten war seine Einsichtsfähigkeit aufgrund seiner wahnhaften Erkrankung mit Sicherheit aufgehoben. Eine Unterbringung nach § 63
kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urt. v. 2.3.2011 – 2 StR 550/10 , NStZ-RR 2011, 240 , 241; Beschl. v. 22. 2.2011 – 4 StR 635/10 , NStZRR 2011, 202 ). Dies hat der Tatrichter anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BGH, Beschluss v. 22.2.2011 – 4 StR 635/10 , NStZ-RR 2011, 202 ; BGH, Beschluss v. 26.4.2001 – 4 StR 538/00 , StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Beschluss v. 18.3.2008 – 4 StR 6/08 ; Beschluss v. 18.2.1992 – 4 StR 27/92 ; Beschluss v. 28.6.2005 – 4 StR 223/05 , NStZ-RR 2005, 303 , 304). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BGH, Beschluss v. 18.7.2013 – 4 StR 168/13 ). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urt. v. 17.11.1999 – 2 StR 453/99 ). Auf Grund dieser krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20
besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte erneut ähnliche Straftaten, insbesondere auch Taten gegen Körper, Gesundheit und Leben anderer, begehen würde, wenn nicht seine Unterbringung angeordnet wird. Diesbezüglich hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß wäre, zukünftig gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Diese Einschätzung teilt die Kammer insbesondere auch mit Blick auf das Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese hohe Wahrscheinlichkeit kann bereits damit begründet werden, dass sich der Angeklagte auch nach 9 Monaten Untersuchungshaft fortwährend dazu ermächtigt fühlt, Todesurteile als Commander der SHAEF auszusprechen und insoweit auch nach einer etwaigen Entlassung aus der Haft der Zugang zu den entsprechenden sozialen Netzwerken ohne weiteres möglich wäre. Für die Aufforderung zur Begehung von Straftaten ist auszuführen, dass insoweit nur dem Zufall obliegt, ob sich einer der zahlreichenden Adressaten durch die entsprechenden Veröffentlichungen dazu berufen fühlen wird, die entsprechenden Tötungen umzusetzen. Der Angeklagte hat durch seine Äußerungen in der Hauptverhandlung nach Überzeugung der Kammer verdeutlicht, dass er weiter an seinem Weltbild und seiner eigenen Funktion darin festhält. Dies wird verstärkt durch den im Urkundsbeweis verlesenen, beschlagnahmten Brief des Angeklagten aus der Untersuchungshaft vom 04.07.2022 an die gesondert verfolgte ... deutlich (Bl. 3, 5, 5R, 6 SH Postbeschlagnahme). Der Brief ist mit - The last Judgement - überschrieben. Ferner bezeichnet sich der Angeklagte als: "Soldier, Commander, S.H.A.E.F. US/RU. United State Space Force, Major ... ". Auf einer zweiten Seite, welche mit - Verordnung - überschrieben ist, sind als Verteiler: "Präsident ... Präsident ... " angegeben; weiter ist aufgeführt: "alle beteiligten Gegner dürfen nach der Militärregierung - Gesetzgebung wählen: Hanf oder Sisal! (Verordnung Nummer 1. Punkt 7.)" Ferner wird eine Haftentschädigung in Höhe von 30 Milliarden DM, zahlbar je zur Hälfte in ... -Münzen und Rubel gefordert. Anhand der Angaben der Zeugin POKin ... konnte die Kammer feststellen, dass sich eine Vielzahl an verschiedenen Personen mit unterschiedlichsten Anliegen an den Angeklagten wandten und diesen um Hilfestellung bzw. Rat ersuchten. Insoweit ist daher auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte in weiteren Fällen eine der Tat zu 1. entsprechende konkrete Handlungsempfehlung erteilen würde. Auch hier obliegt es rein dem Zufall, ob sich die jeweiligen Adressaten zur Begehung der entsprechenden Taten bestimmen lassen und diese vollenden. Für die seitens des Angeklagten damit auch zukünftig zu erwartenden, gleichgelagerten Straften, der (versuchten) Anstiftung zum Totschlag, §§ 30 Abs. 1, 212
mit einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten und der Aufforderung zur Begehung von Straftaten, § 111 Abs. 1 und 2
, die jeweils im Höchstmaß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, gilt, dass diese jedenfalls der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können. Die erheblichen rechtswidrigen Taten sind infolge des Zustands des Täters zu erwarten. Die Kammer stützt sich auch insoweit auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ... . Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten kein Zweifel daran bestehe, dass die ihm jetzt zur Last gelegte Tat symptomatisch für die bei ihm diagnostizierte Erkrankung sei. Diese finde vorrangig Ausdruck in Form von wahnhaften Symptomen. Eine Stabilisierung des Angeklagten sei allenfalls in einem stationären Umfeld mit einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung möglich. Dies könne aus aktueller Sicht nur in einem schützenden, weitestgehend reizarmen und professionell rückmeldenden Umfeld mit einer regelmäßigen Medikation gewährleistet werden. Der Angeklagte weise unbehandelt eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung gleichgelagerter Straftaten auf. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei aus sachverständiger Sicht zu empfehlen. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Danach sind auch künftig von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Zwischen diesen und der wahnhaften Erkrankung des Angeklagten besteht ein symptomatischer Zusammenhang, da seine wahnhafte Erkrankung gerade ursächlich für die ihm vorgeworfenen Taten ist. Der Täter ist aufgrund seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich. Aufgrund seiner Erkrankung ist der Angeklagte ohne eine engmaschige Betreuung, wie sie nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 63
gewährleitet werden kann, auch für die Allgemeinheit hoch gefährlich. Dies hat sich ebenfalls in den ihm jetzt angelasteten Taten gezeigt. Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGH, Beschl. v.
sowie die Möglichkeiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf ihn einzuwirken (BGH, Urt. v.
zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn außerhalb der geschlossenen Unterbringung könnte angesichts des verfestigten und auch im Rahmen der Hauptverhandlung zu beobachtenden Verhaltens des Angeklagten insbesondere nicht sichergestellt werden, dass er eine psychologisch-psychiatrische Behandlung anvisiert und im Rahmen dessen verabreichte Medikamente zuverlässig einnimmt. Der Angeklagte muss die dringend notwendige Stabilität im Rahmen einer ihn engmaschig betreuenden aber auch kontrollierenden Umgebung erst erlangen und festigen. Solche Voraussetzungen sind hinreichend sicher nur gewährleistet im Rahmen einer Maßregel nach § 63
. G. Die zur Tatbegehung verwendeten Gegenstände (das sichergestellte Smartphone Blackberry KeyOne BBB 100-2 (Asservat Nr. 4), das sichergestellte Tablet Samsung Galaxy Tab S3 9.7 (Asservat Nr. 19), die sichergestellte Schreckschusspistole Walther P22 (Asservat Nr. 2) und das sichergestellte Edelstahl-Küchenmesser (Asservat Nr. 3)) waren gemäß § 74
einzuziehen. Die Zeugin POKin ... hat geschildert, dass auf den im Eigentum des Angeklagten stehenden, sichergestellten Smartphone Blackberry KeyOne BBB 100-2 (Asservat Nr. 4) und Tablet Samsung Galaxy Tab S3 9.7 (Asservat Nr. 19) die hier betreffenden Telegramkanäle festgestellt worden seien, wobei auf beiden Geräten der Account des Angeklagten als Kanalinhaber hinterlegt gewesen sei. Auch seien die den Veröffentlichungen zugrundeliegenden Fotodaten als Original sowie Collagen als Mustervorgänge auf dem Tablet und dem Blackberry vorgefunden worden. Auch hat der Zeuge ... geschildert, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Schreckschusspistole und dem Edelstahl-Küchenmesser um diejenigen Gegenstände handele, die der Angeklagte, wie auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Screenshot Bl. 94 FA1, Bd. 1) zu erkennen ist, zur Bekräftigung eines Posts und damit zur Unterstreichung der Nachdrücklichkeit seiner Veröffentlichungen verwandte. Diese Gegenstände dienten daher der Förderung seiner Taten. H. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2465332.html ( https://oj.is/2465332 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.