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LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2022 - 5 Ks 801 Js 35051/21 (8/22)

Rubrum Landgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen ... ... ... geboren am ... in... wohnhaft ... ... ... ... ... ... ... : ... Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt ... ... ...

. Gründe A. Der Angeklagte wurde am ... als Sohn eines Berufssoldaten und dessen Ehefrau im ... ... geboren und ist, nachdem seine Zwillingsschwester im Alter von zwölf Monaten gestorben war, als Einzelkind groß geworden. Seine Kindheit war aufgrund des Berufes seines Vaters von vielen Umzügen geprägt. Der Vater des Angeklagten verstarb im Alter von 64 Jahren. An einer Hauptschule erlangte der Angeklagte seinen Realschulabschluss und schloss dann erfolgreich eine Kochlehre ab. Er diente im Anschluss als Soldat bei der Bundeswehr für zweieinhalb Jahre und arbeitete fortan in einer Oldenburger Großküche, in der er bereits mit 27 Jahren Betriebsleiter wurde. Nachdem er im Zeitraum vom 24.10.2002 bis zum 31.08.2006 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma ... ,... ... , gearbeitet hatte, machte er sich mit einer Leiharbeitsfirma selbstständig, für die er jedoch im Jahr 2009 Insolvenz anmelden musste. Fortan war der Angeklagte überwiegend arbeitslos und arbeitete lediglich gelegentlich als Vertriebsleiter. Ab 2017 lebte der Angeklagte vom Vermögen seiner Mutter, die im Jahre 2019 verstarb. Die Reste der Erbschaft seiner Mutter hatte der Angeklagte Anfang 2021 verbraucht. Aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Bundesrepublik bezog er auch kein Arbeitslosengeld, hatte keinerlei finanziellen Zuflüsse mehr und konnte deswegen seine Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen. Infolge der Kündigung verlor er im April 2021 seine Wohnung im ... in ... und lebte anschließend, ohne dort gemeldet zu sein, in ... bei der gesondert verfolgten ... . Mit ihr verbindet ihn weniger ein romantisches, sondern eher ein freundschaftliches bzw. kameradschaftliches Verhältnis basierend auf einer gemeinsamen Weltanschauung. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Im Jahr 2010 befand sich der Angeklagte wegen eines Burnouts für sechs Wochen in der ... in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Der Angeklagte wurde ab 2018 wegen erhöhten Blutdrucks mit ACE-Hemmern behandelt, die der Angeklagte allerdings eigenständig absetzte. Die ihn behandelnden Ärzte hat der Angeklagte nicht von der Schweigepflicht entbunden. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am 01.12.2021 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 02.12.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Göttingen vom 18.11.2021, - 38 Gs 1339/21 - in Untersuchungshaft zunächst in der JVA Rosdorf und seit dem 30.06.2022 in der JVA Oldenburg. Mit Urteilsverkündung am 01.09.2022 wurde die Fortdauer der angeordneten Untersuchungshaft angeordnet, jedoch der in dieser Sache ergangene Haftbefehl in eine Anordnung auf einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO umgewandelt. B. Aufgrund der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest: I. Vorgeschichte Spätestens seit 2019 verbrachte der Angeklagte ca. 17 Stunden am Tag im Internet und befasste sich mit ihm bedeutsam erscheinenden gesellschaftlichen und politischen Themen. Er lebte weitgehend isoliert zusammen mit seinem Kater, den er gegenüber dem forensischen Sachverständigen ... als "Kinderersatz" bezeichnete. Einzig die Kontakte über Online-Plattformen führten dazu, dass der Angeklagte mit anderen Menschen interagierte. Tragfähige Kontakte zur Welt außerhalb dieses Online-Kosmos bestanden nicht. Bedingt durch die Algorithmen im Internet befasste sich der Angeklagte den gesamten Tag mit seinen Ansichten korrespondierenden Inhalten, was zu einer psychischen Abwärtsspirale führte. Diese gipfelte darin, dass sich der Angeklagte in wahnhafter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten etwa ab Januar 2020 berufen fühlte, im Internet als "Chief Commander ... " Kommentare, später auch Anweisungen und Befehle zum Weltgeschehen zu verbreiten. Nähere Umstände zu seiner "Ernennung" zum "Chief Commander" hat der Angeklagte nicht nennen können oder wollen. Er ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass die ... ... ... ... ... , das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa während des Zweiten Weltkrieges ab Ende 1943, das sich am 14.07.1945 auflöste, weiterhin die regierende Instanz in Deutschland darstellen. Der Angeklagte leugnet diese Auflösung. In seinem krankhaften Wahn war und ist er sich sicher, durch die amerikanischen Streitkräfte zur Ausübung von Hoheitsrechten auf dem deutschen Staatsgebiet berechtigt zu sein. Die Bundesrepublik Deutschland sieht er, ebenso wie die verschiedenen Institutionen, so auch das Landgericht Oldenburg, als Wirtschaftsgebilde an, die in den USA im Handelsregister von ... verzeichnet seien. Staatsbeamte oder Richter seien lediglich Angestellte dieser Firmen. Einzig die "... -Gesetze" als weiterhin gültige Militärregierungsgesetze haben für ihn Geltung. Durch seine Veröffentlichungen gewann der Angeklagte eine breite, stetig wachsende Anhängerbasis im Internet. Dies gelang ihm zuletzt über den Telemediendienstanbieter "... ", bei dem er über drei unterschiedliche Zeiträume hinweg jeweils einen Kanal mit mehreren Tausend "Followern" betrieb. Der Angeklagte ... bezeichnet sich selbst u. a. als "Commander", "Befehlshaber SHAEF United States Space Force", "Soldier/Soldat" sowie "Commander-in-chief/Europe", wobei er im Tatzeitraum wie noch heute davon ausgeht, eine rechtsprechende Gewalt inne zu haben. In dieser, von ihm angenommenen Funktion veröffentlichte er fortlaufend unter Berufung auf das Kriegsrecht - den SHAEF-Gesetzen - militärische Befehle. Die deutschen Gesetze, insbesondere das Grundgesetz, stellten und stellen für ihn keine Legitimationsgrundlage dar. Oberste Priorität hat für ihn die Befolgung der SHAEF-Gesetze. Nachrangig handelt der Angeklagte nach einem von ihm zusammengestellten Wertekodex. So hat er in der Hauptverhandlung auf Nachfrage dazu etwa die Zehn-Gebote auch als eine Art Handlungsanweisung für sich selbst bezeichnet, wobei er betont hat, nicht religiös zu sein. Die Gesetze der Bundesrepublik hätten für ihn nur insofern Bedeutung, soweit diese mit seinen Legitimationsgrundlagen korrespondieren. Den ehemaligen Präsidenten des Vereinigten Amerika, ... ... , und den Präsidenten von Russland, ... ... , erachtet der Angeklagte als seine Verbündeten und ihm übergeordnete Instanzen. Seine wesentliche Leitmaxime ist, dass sich die Welt in einem Krieg befinde, in dem er nun als oberste militärische Instanz in Europa mitkämpfe. Der Angeklagte fasst es als seine Pflicht - als eine Art Bestimmung - auf, dieser, auch von ihm selbst als belastend empfundenen, Aufgabe nachzukommen. Insbesondere die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens führten dazu, dass sich die der Regierung und dem System gegenüber manifestiert ablehnende Haltung des Angeklagten noch weiter intensivierte. Auf der anderen Seite spülte ihm die gesellschaftliche Diskussion um das Corona Virus auch neue Follower zu. Er geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Corona-Virus künstlich hergestellt sei. Der Angeklagte betrachtet sich und seine Unterstützer als "loyale Patrioten", die als kleine Bewegung gegen das "große System" kämpfen würden. Wie er selbst gegenüber dem Sachverständigen ... glaubhaft angegeben hatte, war der Anfang Februar 2020 eingetretene Tod seines geliebten Katers für ihn das Signal, als "Comander ... " nunmehr auch Todesurteile zu verkünden; aufgrund dieser Tätigkeit habe er zwar damit rechnen müssen, dann selbst "geopfert" zu werden, er habe dies aber hinnehmen können, da er nach dem Tod des Tieres keine Rücksicht mehr auf von ihm zu versorgende Lebenswesen zu nehmen hatte. Die aktiven Abonnenten in den Kanälen des Angeklagten sind vorwiegend Personen, zum Teil Reichsbürger, Impfgegner und Corona-Leugner, die Überzeugungen des Angeklagten teilen, diesen als Leitfigur sowie seine militärische Legitimation anerkennen. Diese Personen wandten sich auch an den Angeklagten, um von diesem Rat hinsichtlich Situationen im eigenen Leben zu erhalten, bei denen es durch ihre Anerkennung der SHAEF-Gesetze und Aberkennung der deutschen Gesetze zu Schwierigkeiten kam. Dies wird besonders deutlich bei der Straftat zu 1., der schwerwiegendsten Tat, bei der der Angeklagte mit einer dem Reichsbürgertum zuzuordnenden Person in direkten Kontakt trat und dieser eine konkrete Handlungsanweisung erteilte. II. Tatgeschehen

  1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt unmittelbar vor dem 06.09.2021 empfahl der Angeklagte dem gesondert verfolgten ... ... in einer von ihm verfassten Audionachricht, den Bürgermeister der Stadt ... ... ... ... ... mit einer kleinen Gruppe von Gleichgesinnten aufzusuchen und an der nächsten Laterne "aufzuknüpfen", sofern dieser nicht das "Amtsblatt der hohen alliierten Kommission" im Amt auslegt. Der gesondert Verfolgte ... hatte sich mit dieser "Problematik" zuvor hilfesuchend an den Angeklagten gewandt. Der Angeklagte riet ihm dabei, den Tötungsvorgang langsam zu vollziehen, damit der Geschädigte lange leiden würde und möglichst viele Menschen davon mitbekämen. Wahnhaft überzeugt von seinem ihm zukommenden militärischen Rang und der Berechtigung seines Vorgehens verwandte der Angeklagte in diesem Zusammenhang bewusst und gewollt einen martialischen, militärischen Duktus. Nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der Anfrage des ihn ersichtlich als Autorität anerkennenden, gesondert verfolgten ... nahm der Angeklagte dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Ratsuchende der Aufforderung zur Tötung des Bürgermeisters ... auch nachkommt. Der gesondert Verfolgte ... folgte diesem Aufruf jedoch nicht. Wörtlich äußerte der Angeklagte in der an den gesondert verfolgten ... auch abgesendeten Audionachricht folgendes: "Message vom Chef-Commander ... , Tach Herr ... ... ich grüße Sie! Ja, wenn bis Donnerstag das Dokument nicht vorliegt, empfehle ich Ihnen mit einer kleinen Gruppe dort diesen Menschen aufzusuchen, ihn an der nächsten Laterne aufzuknüpfen, um dementsprechend zu zeigen, wofür wir stehen. Unsere loyalen Polizeibeamten, Polizeibediensteten werden nicht eingreifen, sicherlich kann es noch vereinzelt Konstilis geben, die sogenannte "Schwarze Garde des ... -Regimes", dann müssten sie sich damit natürlich auseinandersetzen und können in diesem Fall natürlich dann auch sterben. Deswegen rate ich Ihnen, wenn Sie diesen Menschen aufknüpfen sollten, machen Sie es langsam, damit der lange leidet und damit es möglichst viele mitbekommen und damit wir hier schon mal ein Statement gesetzt haben. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag, Commander ... , United States Spaceforce.". (Fallakte 56; Ziff. 3 der Anklage) Darüber hinaus veröffentlichte der Angeklagte im Zeitraum vom 10.04.2021 bis zum 11.11.2021 jeweils von ihm ausgesprochene "Judgements", also Urteile, sowohl gegen Privatpersonen als auch gegen verschiedenste Personen des öffentlichen Lebens, wobei er, neben den vollen Klarnamen der entsprechenden Personen, teilweise auch Bilder und weitere personenbezogene Daten konkret bezeichnete. Die Auswahl der zum Tode verurteilten Personen oblag dem Angeklagten nach einer eigenen Prüfung der von ihm als solche angesehenen Fehlbarkeiten der jeweiligen Geschädigten. Wahnhaft ging er auch dabei davon aus, als befehlshabender Offizier sei er legitimiert, Todesurteile für Kriegsverbrechen auszusprechen. Zudem bestimmte er jeweils eine konkrete Art der Tötung – wobei er zumeist die Varianten "Death by Hanging", "Death by Injection" und "Death by Firing Squad" verwandte - und nannte teilweise weitere, konkrete Handlungsanweisungen für die Tötungen. Diese Veröffentlichungen nahm der Angeklagte in dem Wissen vor, dass diese dazu geeignet waren, die gleichgesinnten und von dieser selbst geschaffenen Legitimation überzeugten Adressaten zur Umsetzung dieser Todesurteile zu bewegen. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass die Urteile – nicht von jedem in der Bevölkerung, aber jedenfalls von in seiner Vorstellung real existierenden Angehörigen von SHAEF - vollstreckt werden. In dem Zeitraum bis zum 15.08.2021 betrieb der Angeklagte den Kanal S.H.A.E.F. Regierungsinstitution Deutschland (@ShaefCommander... ) und veröffentlichte dort folgende Inhalte:
  2. Am 10.04.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil zum Nachteil des Geschädigten ... seinem ehemaligen Vermieter der Wohnung in ... , der ihm wegen ausbleibender Mietzahlungen gekündigt hatte, mit dem Inhalt, diesen und dessen Familienmitglieder einem Erschießungskommando zuzuführen. Konkret veröffentlichte er: "Message from SHAEF (...) Offizielle Bekanntmachung! 10.04.2021 Vermieter, hier Gläubiger, die ihrem Mieter, hier Schuldner, bei nicht Begleichung innerhalb dieses Weltkriegs drohen, diese nötigen, mit fristloser Kündigung prahlen, wenn von der Regierungsinstitution Deutschland, hier vertreten durch SHAEF (...) einem Erschießungskommando zugeführt! Mithaftung aller Familienmitglieder! Approved by ... ... ... , Soldier, Commander, SHAEF (...) @real... @... @... 04". (Fallakte 1; Ziff. 1 der Anklage)
  3. Am 05.05.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil zum Nachteil des Herrn ... ... , dem ehemaligen Arbeitgeber des Angeklagten, mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Hintergrund dessen war, dass das Arbeitsverhältnis des Angeklagten im Jahr 2006 wegen einer Alkoholproblematik des Angeklagten im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Konkret veröffentlichte er: "Message from SHAEF, GF ... , einer der für Profit über Leichen geht! Ein Ausbeuter, ein Feind Deutschlands! Bewirbt das ... -System auf seiner Homepage! Death by Hanging! SHAEF LCDR T. ... , Commander-in-chief of Europe UNITED STATES SPACE FORCE". (Fallakte 32; Ziff. 2 der Anklage) In dem vom 22.08.2021 bis zum 10.09.2021 betriebenen Kanal S.H.A.E.F. Regierungsinstitution Deutschland (ALCDR ...) veröffentlichte der Angeklagte die folgenden Inhalte:
  4. Am 08.09.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil zum Nachteil von Herrn ... ... , einem Mitarbeiter der ... ... , mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Hintergrund dessen war die Unzufriedenheit von Herrn ... ... über ein Schreiben des Herrn ... an ihn, in dem dieser im Wesentlichen kundtat, dass die SHAEF-Gesetze nicht gelten würden. Herr ... wandte sich mit diesem Anliegen an den Angeklagten. Neben dem Post veröffentlichte der Angeklagte dieses Schreiben. Konkret schrieb hierzu unter anderem.: "DEATH BY HANGING! @... ... , den 08.09.2021 (...)". Dieser Post wurde mindestens 7300 Mal angeschaut. (Fallakte 2)
  5. Am 23.08.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein im Internet verbreitetes sog. "Meme", welches eine "Todesanzeige" für das Grundgesetz zum Inhalt hat. Dieses geht davon aus, dass durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.12.2020 das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aufgehoben worden sei. Zusätzlich veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen die Richter ... , ... und ... mit dem Inhalt, diese einem Erschießungskommando zuzuführen. Konkret schrieb er hierzu unter anderem.: "(...) Here Judgement! ... , ... und ... : Zuführung Erschießungskommando! Nutzung von Teilmantelgeschossen! Umsetzung nach Befreiung Europa! Öffentlich! (...)". (Fallakte 39).
  6. Am 23.08.2021 veröffentlichte der Angeklagte wiederum ein Urteil gegen den CDUPolitiker ... mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Er wies dabei darauf hin, dass die deutsche Regierung abgesetzt worden sei und die SHAEF Deutschland übernommen hätten. Dieser Post wurde mindestens 5600 Mal aufgerufen. Konkret führte er hierzu unter anderem aus: "(...) JUSTICE IS HERE! @ ... DEATH BY HANGING! The federal government of Germany has been disposed! SHAEF (...) has taken over! (...)". (Fallakte 45)
  7. Ebenfalls am 23.08.2021 veröffentlichte der Angeklagte einen Post zum Nachteil des Geschädigten ... ... , der zumindest zum Tatzeitpunkt einen Telegrammkanal betrieb, der dem Angeklagten unliebsam war. Er veröffentlichte hierzu unter anderem folgenden Text: "(...) Der Kanalbetreiber, hier ... ist zum Tode verurteilt! Beleidigung Polizeibeamte! Hier Kriegsrecht! Nutzen Sie die Selbsttötung! (...)!". Der Post wurde mindestens 9900 Mal aufgerufen. (Fallakte 48)
  8. Da der Angeklagte mit der Politik der Kulturministerin in ... nicht einverstanden war und dieser unterstellte, gezielt Kinder und Jugendliche über ungeprüfte Impfstoffe zu töten, veröffentlichte er am 28.08.2021 ein Urteil gegen Frau ... mit dem Inhalt, auch diese aufzuhängen. Dazu veröffentlichte er unter anderem konkret: "(...) @ ... Kultusminister BW DEATH BY HANGING! Hier gezielte Tötung von Schulkindern über Impfverordnung! (...)". (Fallakte 49)
  9. Am 29.08.2021 veröffentlichte der Angeklagte vor demselben Hintergrund wie bei der Tat zu 8) ein Urteil zulasten des Herrn ... mit dem Inhalt, auch diesen zu erhängen. Dazu führte er unter anderem aus: "(...) @ ... DEATH BY HANGING! Gezielte Tötungen von Kindern und Jugendlichen über ungeprüfte Impfstoffe! (...)". (Fallakte 50)
  10. Am 01.09.2021 veröffentlichte der Angeklagte wiederum vor demselben Hintergrund ein Urteil gegen Herrn ... mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Dazu veröffentlichte er unter anderem konkret: "(...) @ ... DEATH BY HANGING! Gezielte Tötungen von Kindern und Jugendlichen über ungeprüfte Impfstoffe! (...)". (Fallakte 51)
  11. Am 04.09.2021 veröffentlichte der Angeklagte erneut ein Urteil zum Nachteil seines ehemaligen Vermieters, ... , und dessen Familie mit dem Inhalt, diese durch den Strang zu töten und Kinder unter 14 Jahren der Verschickung zuzuführen. Auch hierbei führte er die exakte Adresse der Familie ... an. Konkret schrieb er hierzu unter anderem: "(...) Familie ... , ... , ... ... (Vermieter) und alle Angehörigen, sind zum Tode durch den Strang verurteilt! Kinder unter 14 Jahren werden der Verschickung zugeführt! Hier Kriegsrecht! (...)". Der Post wurde mindestens 8.300 Mal aufgerufen. (Fallakte 52)
  12. Am selben Tag veröffentlichte der Angeklagte gegen die Bundestagsabgeordnete, Frau ... ... , ein Todesurteil unter Aufforderung, diese zu erhängen, weil er dieser eine nicht näher bezeichnete Täuschung der Bevölkerung und Völkermord vorwarf. Konkret veröffentlichte er unter anderem: "(...) @ ... DEATH BY HANGING! Täuschung der Bevölkerung/Völkermord! (...)". (Fallakte 53)
  13. Am 06.09.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen Herrn ... , ... und ... ... mit dem Inhalt, diese zu erhängen. Weiterhin unterstellte er diesen, Menschen und Lebewesen über ungeprüfte Impfstoffe gezielt zu töten. Konkret führte er hierzu unter anderem aus: "(...) @ ... @... ... @... ... DEATH BY HANGING! Gezielte Tötungen von Menschen/Lebewesen über ungeprüfte Impfstoffe! (...)". (Fallakte 54)
  14. Am 10.9.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen den Bundeskanzler ... ... mit dem Inhalt, diesen zu erhängen, weil er diesem Völkermord und Korruption vorwarf. Er schrieb hierzu unter anderem: "(...) DEATH BY HANGING! @ ... ! Völkermord/Korruption! (...)". (Fallakte 37) In dem vom 11.09.2021 bis zum 01.12.2021 betriebenen Kanal S.H.A.E.F. Regierungsinstitution Deutschland (@shaef_major_... ) veröffentlichte der Angeklagte folgende Inhalte:
  15. Am 06.10.2021 veröffentlichte der Angeklagte unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel, aus dem hervorging, dass Herr ... und Herr ... nur gegen das Corona Virus getestete, geimpfte oder genesene Person in ihrer Arztpraxis einlassen würden, eine Sprachnachricht mit dem folgenden Inhalt: "(...) Ich werde Sie nicht als Doktoren bezeichnen, da Sie den Anschein nach vom Nürnberger Kodex noch nie etwas gehört haben. Ich mach Ihnen mal eine Auflistung geschichtlich sortiert. Christenverfolgung, Hexenverbrennung, Judenverfolgung und jetzt das, d. h. Sie behandeln keine Ungeimpften, das habe ich jetzt richtig verstanden oder täusche ich mich jetzt hier, Herr ... und Herr ... ? Ich denke Sie sind der Pharmaindustrie sehr dienlich, Sie vergessen nur eins diese ist Geschichte und sie damit auch. (...)". Daneben veröffentlichte er die Praxisanschrift sowie Lichtbilder der Geschädigten, die zum Tatzeitpunkt frei auf der Internetseite der Geschädigten einsehbar waren. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Adressaten - gleichgesinnte Follower des Telegramm-Kanals - dies zum Anlass nehmen könnten, die Geschädigten aufzusuchen und diese zumindest in ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verletzen. (Fallakte 34)
  16. Am 07.10.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen die Familie ... verbunden mit der Aufforderung, diese durch ein Erschießungskommando zu töten. Er schrieb hierzu unter anderem: "(...) @all ... Death by firing squad! Hier Kriegsrecht (...)". (Fallakte 35)
  17. Am 08.10.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen Herrn ... ... mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Konkret veröffentlichte er hierzu unter anderem: "(...) @... ... DEATH BY HANGING! Hochverrat! (...)". (Fallakte 3)
  18. Am selben Tage wiederholte der Angeklagte sein bereits am 10.04.2021 ausgesprochenes Todesurteil zum Nachteil seines ehemaligen Vermieters, dem Geschädigten ... , mit folgendem Post: "(...) @ALL ... and Friends! DEATH BY FIRING SQUAD! (...)". (Fallakte 14)
  19. Am 11.10.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil zum Nachteil des Herrn ... , einem Polizeibeamten, und dessen Familie verbunden mit der Aufforderung, diese durch ein Erschießungskommando zu töten. Er schrieb hierzu unter anderem konkret: "(...) @ ... and Family DEATH BY FIRING SQUAD! Verleumdung/Verhöhnung! Hier Kriegsrecht! (...)". Daneben veröffentlichte er eine EMail des Herrn ... , in der dieser klarstellt, dass die "SHAEF-Gesetze" schon lange nicht mehr gelten würden, sowie ein Lichtbild des Herrn PHK ... . Der Post wurde mindestens 8.600 Mal angesehen. (Fallakte 4).
  20. Ebenfalls am 11.10.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen Herrn ... ... und dessen Familie mit dem Inhalt, diese durch ein Erschießungskommando zu töten. Daneben veröffentlichte er die Anschrift sowie ein Lichtbild des Geschädigten ... . Er schrieb unter anderem konkret: "(...) @... ... and Family DEATH BY FIRING SQUAD! Verleumdung/Verhöhnung! Hier Kriegsrecht! (...)". (Fallakte 17)
  21. Aus Verärgerung über ein Urteil des Direktors des Amtsgerichts ... , Herrn ... , veröffentlichte der Angeklagte am 13.10.2021 nebst dem gegenständlichen Urteil sowie eines Lichtbildes des Geschädigten ein Urteil mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Er schrieb hierzu unter anderem.: "(...) @... ... DEATH BY HANGING! Hochverrat! (...)". (Fallakte 6)
  22. Am selben Tage veröffentliche der Angeklagte den folgenden Post zum Nachteil der Geschädigten ... , ... und ... , jeweils Rechtsanwälte in der gleichnamigen Rechtsanwaltskanzlei aus ... mit dem Inhalt, diese durch ein Erschießungskommando zu töten. Er führte hierzu unter anderem konkret aus: "(...) @Anwaltskanzlei ... , ... , ... and Employee! Death by Firing Squad! (...)". Auch veröffentlichte er hierzu vier Bilder, die sowohl Bilder der betreffenden Personen als auch die Kanzleianschrift enthielten. (Fallakte 7)
  23. Am 14.10.2021 veröffentlichte er ein weiteres Urteil zum Nachteil des Geschädigten Journalisten ... , tätig in der Redaktion des ... Kuriers, der sich in einem Artikel vom 13.10.2021 kritisch über die sog. Reichsbürgerszene geäußert hat. Er forderte hierbei dazu auf, Herrn ... zu erhängen. Er schrieb hierzu unter anderem konkret: "(...) @... DEATH BY HANGING! Verleumdung/Verhöhnung! (...)". (Fallakte 8)
  24. Der Angeklagte veröffentlichte sodann am gleichen Tage ein weiteres Todesurteil gegen Herrn ... mit dem Inhalt, diesen durch ein Erschießungskommando zu töten. Hintergrund dessen war die Tätigkeit des Geschädigten als Gerichtsvollzieher, mit der der Angeklagte nicht einverstanden war. Er führte hierzu unter anderem aus: "(...) @ ... DEATH BY FIRING SQUAD! Hochverrat! (...)". (Fallakte 19)
  25. Einen Tag später veröffentlichte der Angeklagte neben dem Abdruck eines Interviews des Präsidenten des ... , Herrn ... , ein gegen diesen gerichtetes Urteil mit dem Inhalt, diesen durch eine Injektion zu töten. Er schrieb hierzu unter anderem konkret: "(...) @ ... and Friends! DEATH BY INJECTION! Three Steps/Three Hours! Painful, with Audience! Hochverrat! (...)". Dieser Post wurde mindestens 34.400 Mal angesehen. (Fallakte 20)
  26. Am 20.10.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein weiteres Urteil zum Nachteil des Herrn ... ... mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Er warf ihm weiter Hochverrat vor. Hintergrund dessen war, dass Herr ... als Inhaber des "... " in ... angekündigt hatte, den Zugang zu seinem Geschäft nur Geimpften und Genesenen zu gewähren. Hierbei veröffentlichte er auch die Kontaktdaten und ein Lichtbild des Geschädigten. Er schrieb hierzu unter anderem konkret. "(...) @... DEATH BY HANGING! Hochverrat! (...)". (Fallakte 5)
  27. Auch an diesem Tag veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen Herrn ... ... , dem Geschäftsführer des Krankenhauses "... " in ... , mit der Aufforderung, diesen durch ein Erschießungskommando zu töten. Er warf diesem in dem Post weiter auch Völkermord vor. Hintergrund dessen war der öffentliche Appell des Geschädigten an dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich impfen zu lassen, was dem Angeklagten missfiel. Daneben veröffentlichte der Angeklagte weitere Informationen über die berufliche Stellung sowie ein Lichtbild des Geschädigten. Er führte hierzu unter anderem aus: "(...) @ ... DEATH BY FIRING SQUAD! Völkermord! (...)". (Fallakte 23)
  28. Erneut aus Ärger über eine gerichtliche Entscheidung veröffentlichte der Angeklagte am 30.10.2021 einen Post mit dem Inhalt, Herrn ... , einen Richter am Amtsgericht ... , zu erhängen. Er schrieb unter anderem konkret: "(...) @ ... (Richter Amtsgericht, ... ) DEATH BY HANGING! Verleumdung/Verhöhnung! Hier Kriegsrecht! (...).". Dem vorangegangen war ein Durchsuchungsbeschluss, welchen der Geschädigte am 23.09.2021 betreffend die Wohnung des Angeklagten erlassen hatte. Diesem Post fügte er den Beschluss an. (Fallakte 10)
  29. Am 01.11.2021 veröffentlichte er neben einem Zitat der geschädigten Frau ... ... , Professorin am Institut für ... an der ... , ein weiteres Urteil gegen diese und ihre Familie mit dem Inhalt, diese mittels einer Injektion zu töten. Er schrieb unter anderem: "(...) @ ... ... and Family DEATH BY INJECTION! Three Steps/Three Hours! Painful, with Audience! Völkermord/Hochverrat! (...)". Dieser Post wurde mindestens 21.500 Mal angesehen. (Fallakte 26)
  30. Am 09.11.2021 veröffentlichte der Angeklagte einen Post zum Nachteil des Polizeibeamten, Herrn ... ... , mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Der Post lautete unter anderem wie folgt: "(...) @... DEATH BY HANGING! Völkermord! Hier Kriegsrecht! (...)". Daneben rief er mittels einer im direkten Nachgang zum oben genannten Post veröffentlichten Sprachnachricht dazu auf, der "Verurteilung" entsprechende Drohnachrichten an den Geschädigten ... zu verfassen. Diesem Aufruf sind mindestens 107 Personen gefolgt. (Fallakte 11)
  31. Ebenfalls am 09.11.2021 veröffentlichte der Angeklagte ein Urteil gegen Herrn ... ... Bürgermeister der Gemeinde ... , mit dem Inhalt, diesen zu erhängen. Weiterhin warf er auch diesem Völkermord vor. Der Post lautete unter anderem wie folgt. "(...) @ ... DEATH by HANGING! Völkermord! Hier Kriegsrecht! (...)". (Fallakte 28)
  32. Am 10.11.2021 veröffentlichte der Angeklagte einen Post zum Nachteil des Geschädigten ... ... , Rektor der Universität in ... , der sich zuvor kritisch über Impfgegner geäußert hatte, mit dem Inhalt, diesen mittels einer Injektion zu töten. Der Post lautete wie folgt: "(...) @... ... DEATH BY INJECTION! THREE STEPS! THREE HOURS! Painful with Audience! Völkermord/Hochverrat! (...)". (Fallakte 29)
  33. Da sich Herr ... ... , ein Pflegeunternehmer, für die Impfung von pflegebedürften Heimbewohnern ausgesprochen hatte, veröffentlichte der Angeklagte am 11.11.2021 ein weiteres Urteil mit dem Inhalt, diesen und dessen Familie durch Injektion zu töten. Weiterhin warf er auch Herrn ... Völkermord vor. Der Angeklagte führte in dem Post unter anderem aus: "@ ... ... and Family DEATH BY INJECION! THREE STEPS! THREE HOURS! Painful, with Audience! Völkermord! Hier Kriegsrecht! (...)". (Fallakte 30) Entsprechend seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum weder Alkohol oder sonstige Rauschmittel noch Medikamente konsumiert. C. I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seines Werdegangs (A.) beruhen auf den insoweit gemachten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ... , Facharzt für Neurologie und Psychotherapie, der den Angeklagten im Rahmen von drei Terminen am 24.01., 04.
  34. und 09.03.2022 auch zu seinem Werdegang exploriert hatte und welche der Angeklagte als zutreffend beschrieben und sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Die Feststellung zu den nicht vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten ergeben sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.07.
  35. II. Hinsichtlich der zum Vortatgeschehen getroffenen Feststellungen (B. I.) stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ... , welche sich der Angeklagte ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, sowie den weiteren Ermittlungsergebnissen. Der Angeklagte hat sich außerdem auch in freier Rede in der Hauptverhandlung eingelassen. In diesem Zusammenhang hat er sich als eine Person gezeigt, die weiterhin fest von den dargestellten, wahnhaft konstruierten, Lebensumständen überzeugt ist. So hat er angegeben, er handele über einen militärischen Account, schließlich sei er Major bei der United States Airforce. Er sei Offizier der Vereinigten Staaten von Amerika. Er akzeptiere das Gericht nicht. Das Grundgesetz sei nicht mehr aktiv, dem Volk werde ein Grundgesetz suggeriert. Es würden die Militärgesetze gelten. Alle seine Umsetzungen, die er getätigt habe, seien unter militärischem Hoheitszeichen deklariert. Er habe diese Umsetzungen zwei Jahre lang getätigt und 17 Stunden am Tag gearbeitet. Er habe Wahrheiten auf einem militärischen Account vermittelt, ohne Geld dafür zu nehmen. Er wolle, dass sich das Recht durchsetze. Ihm gehe es noch gut, seine Kameraden würden im Krieg fallen. Die Bevölkerung habe durch den Account vorbereitet werden sollen, wie man sich in Krisensituationen zu verhalten habe. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er zu verschiedenen Zeiten immer wieder von sich aus das Wort ergriffen, um seine Sicht der Dinge darzulegen. Dabei blieb er, wie schon gegenüber den Ermittlungsbeamten und dem Sachverständigen, durchgehend freundlich. Auffallend war, dass der Angeklagte, nicht nur im Inhalt, sondern auch vom Tonfall her um eine zackige, militärisch wirkende Sprache bemüht war. Am zweiten Sitzungstag erläuterte er ausführlich, dass das Gericht eine Handelsfirma sei, die wie die Bundesrepublik selber durch den Bundeskanzler ... ... im Handelsregister von Delaware/USA eingetragen sei. Er glaube an das Gute, möchte das sich das Recht durchsetze, law and order. In ähnlicher Weise hatte der Angeklagte sich bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der Hauptermittlungsführerin POKin ... geäußert. Die Zeugin POKin ... hat die vielschichtigen Erkenntnisse, die im gesamten Bundesgebiet von unterschiedlichen Personen und Gruppen an Staatsanwaltschaften und Polizei herangetragen worden sind, zusammengeführt. In Zusammenarbeit mit dem IT Spezialisten hat sie außerdem Speichermedien wie Tablets und Handys gesichtet und ausgewertet. Schließlich war sie bei der Festnahme des Angeklagten zugegen und hatte diesen auch verantwortlich vernommen. Der Angeklagte habe sich bei seiner Festnahme durchweg kooperativ gezeigt und die ihn festnehmenden Polizeibeamten einer Sondereinheit sogar für das aus seiner Sicht perfekte militärische Vorgehen gelobt. Im Haus der gesondert verfolgten Zügel seien neben SHAEF Flaggen und Emblemen eine Schreckschusspistole sichergestellt worden, die auch in verschiedenen Posts im Internet abgebildet gewesen sei. Weiterhin hat sie geschildert, dass der von ihr vernommene Angeklagte sich offen und gesprächsbereit gezeigt habe. Er habe bekundet zum Teil mehrere Nachrichten pro Tag veröffentlicht zu haben, darunter auch Audionachrichten. Die Auswertung der Speichermedien habe ergeben, dass der gesamte Inhalt der Posts stark von der ideologischen Gesinnung und auch der Corona-Pandemie beeinflusst worden sei. Diverse Veröffentlichungen hätten Militärglorifizierungen, USA-Glorifizierungen und ... -Verherrlichungen zum Inhalt. Alle Inhalte seien stets im Militärkontext sowie unter Berufung auf die SHAEF-Gesetzgebung veröffentlicht worden. Es sei in einer Vielzahl der Fälle auch dazu gekommen, dass nach den Aufrufen des Angeklagten Dritte an die Geschädigten herangetreten seien und mit der Umsetzung der Urteile gedroht hätten. So wisse sie etwa von 107 Folgeverfahren gegen Dritte, nachdem ein Polizeibeamter angefeindet worden sei (Tat 29.). Der Personenkreis der Adressaten umfasse öffentliche Person sowie private Kontakte des Angeklagten und zuletzt auch private Dritte, die der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis von seinen Anhängern verurteilt hätte. Im Rahmen der Vernehmung im Ermittlungsverfahren habe der Angeklagte betont, dass er sich in einem Krieg gegen die bestehende Regierungsordnung sehe und der Überzeugung sei, dass wir uns in einem Weltkrieg befinden würden. Er habe Anfang 2020 damit begonnen, die entsprechenden Veröffentlichungen zu tätigen und habe dies als eine tagtägliche Pflicht angesehen. Dies habe sein gesamtes Leben eingenommen. Auch ihr gegenüber sei der Angeklagte fest von seiner Weltanschauung überzeugt gewesen. Weiterhin hat der Zeuge ... , IT-Spezialist der Staatsanwaltschaft ... , geschildert, dass der Kanal LCDR_... zeitweise 6000 Abonnenten und der Kanal shaef_major_... zeitweise 12.000 Abonnenten aufgewiesen habe. Die Beiträge hätten zum Teil über 20.000 Views aufgewiesen. Auf die Urteile habe es innerhalb der Kanäle viel Zuspruch für den Angeklagten gegeben. Kritische bzw. negative Kommentare seien ihm nicht aufgefallen. Es seien mehrere Kanäle des Angeklagten gesperrt worden, dies habe diesen allerdings nicht aufgehalten, da er im Anschluss neue Kanäle gegründet habe. Der Zuspruch sei trotz der Sperrung der Kanäle gewachsen. Das Ausmaß seiner Tätigkeit und das rege Interesse innerhalb seines Sympathisantenkreises ist auch durch die in Augenschein genommenen und im Urkundsbeweis verlesenen Posts deutlich geworden. Sie lassen die Weltanschauung des Angeklagten und dessen tiefe Überzeugung davon erkennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der auf Tabletts, BlackBerry bzw. Handys sichergestellten Screenshots seiner Befehle, Kommentare und "Urteile", welche teilweise mit Lichtbildern von Erschießungen und Symboldarstellungen, etwa Bibel mit Schusswaffe und Kaffeetasse mit ... Logo, versehen waren, wird wegen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. III. Hinsichtlich der zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen (B. II.) stützt sich die Kammer größtenteils auf die Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner im Hauptverhandlungstermin vom 18.08.2022 getätigten Einlassung ein Geständnis dahingehend abgegeben und auch im weiteren Verhandlungsverlauf mehrfach verdeutlicht, dass sämtliche der ihm in den Anklagepunkten vorgeworfenen Veröffentlichungen auf den unterschiedlichen Telegramkanälen auch tatsächlich von ihm stammen würden. Hierzu hat er ausgeführt: Er stehe zu all dem, was er gemacht habe und fühle sich bei vollem Bewusstsein. Er habe die Entscheidungen nach eigener Recherche und als Bestrafung für das Fehlverhalten der Betroffenen getroffen, weil er dazu berechtigt sei. Aufgrund der Militärgesetze sei es so, dass wenn jemand mit dem Tode bestraft werde, sei dies der letzte Weg. Es würde damit zum Ausdruck kommen, dass der Verurteilte die Schuld tragen würde. Die Urteile habe auch jemand zu vollstrecken. Er habe aber mehrfach betont, dass die Bevölkerung nicht zur Selbstjustiz greifen dürfe. Seine Einlassung steht auch im Einklang mit den Angaben im Ermittlungsverfahren, die durch die Hauptermittlungsführerin Bielefeld im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, sowie den weiteren Feststellungen. Die im Urkundsbeweis verlesenen Posts (Screenshot Bl. 25 FA1, Bd. 1; Screenshot Bl. 94 FA1, Bd. 1; Screenshot Bl. 179 FA1, Bd. 1; Screenshot Bl. 180 FA1, Bd. 1; Screenshot Bl. 41 FA1, Bd. 2; Screenshot Bl. 11 FA2; Screenshot BI. 5 FA 4; Screenshot BI. 1 FA 20; Screenshot BI. 1 FA 26; Screenshot BI. 2 FA 48; Screenshot BI. 2 FA 49; Screenshot BI. 3 FA 52; Screenshot BI. 3 FA 53; Screenshot Bl. 3 FA55; Screenshot Bl 60 FA56, Bd. 1; Screenshots "Todesurteile ohne zu ermittelnde Tatzeit", Hülle Bl. 202 SH Asservate) zeigen, dass der Verfasser der Posts den vollständigen Namen des Angeklagten verwendete. Die Zeugin POKin ... hat geschildert, dass auf den im Eigentum des Angeklagten stehenden, sichergestellten Smartphone Blackberry KeyOne BBB 100-2 (Asservat Nr. 4) und Tablet Samsung Galaxy Tab S3 9.7 (Asservat Nr. 19) die hier betreffenden Telegramkanäle festgestellt worden seien, wobei auf beiden Geräten der Account des Angeklagten als Kanalinhaber hinterlegt gewesen, dieser also Administrator gewesen sei. Auch seien die den Veröffentlichungen zugrundeliegenden Fotodaten als Original sowie Collagen als Mustervorgänge auf dem Tablet und dem Blackberry vorgefunden worden. Der Zeuge ... hat dargestellt, dass er auf mehreren sozialen Netzwerken nach Beiträgen des Angeklagten gesucht habe. Der Angeklagte habe auf diversen Plattformen Beiträge veröffentlicht. Er habe herausgefunden, wann der Angeklagte auf welcher Plattform aktiv gewesen sei und habe die Reichweite jeweils bestimmt. Auf den einzelnen Kanälen seien die Todesurteile entweder als Sprachnachrichten oder als Screenshots veröffentlicht worden. Diese seien immer nach dem gleichen Muster aufgebaut und bezögen sich auf verschiedene Personen des öffentlichen Lebens wie auch private Kontakte des Angeklagten sowie von Teilnehmern der Kanäle. Er hat weiterhin geschildert, dass der Angeklagte diverse Kanäle auf Twitter und Telegram besessen habe. Auch seien diverse Todesurteile von den Kanälen von einer Person namens "Lieutenant ... " veröffentlicht worden. Dabei handele es sich um Frau ... ... , der Person, bei der der Angeklagte in ... auch gelebt und die Durchsuchung sowie Festnahme stattgefunden habe. Er habe den Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung an seiner Stimme, die ihm von den Audionachrichten in den sozialen Netzwerken bekannt sei, direkt wiedererkannt. Der Angeklagte habe sich ruhig, aber auch entsprechend seiner Überzeugung verhalten. Er habe direkt seine Zugehörigkeit zu SHAEF erklärt. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme sowie Verlesung der Posts hat der Zeuge ... dargestellt, dass er vielfach Posts sowie Audioaufnahmen des Angeklagten wahrgenommen habe, in denen dieser die Abonnenten aufgerufen habe, das ausgesprochene Urteil weiter zu verkünden und dem "Verurteilten" zu schreiben bzw. zu drohen. Er wisse auch, dass die Adressaten dem auch vielfach nachgekommen seien. In einem Fall habe es über 100 Mails an einen Geschädigten nach einem "Urteil" gegeben. Auch habe er herausfinden können, dass der Polizeibeamten ... eine Vielzahl an Mails mit bedrohlichem Inhalt erhalten habe (Tat 30.). Der Angeklagte hat sich lediglich an zwei Punkten abschwächend bzw. anzweifelnd eingelassen:
  36. Soweit der Angeklagte bekundet hat, er habe doch mehrfach betont, dass die Bevölkerung nicht zur Selbstjustiz greifen dürfe, ist dies zwar durch die Beweisaufnahme belegt, führt aber nicht zu einer anderen Bewertung der Dinge. Der Angeklagte hatte bereits gegenüber POKin ... angegeben, dass man damit habe rechnen müssen, dass einer der Adressaten die Urteile umsetzt. Der Angeklagte hat auf direkte Nachfrage der Staatsanwältin geantwortet, dass "natürlich jemand diese Urteile zu vollstrecken habe", allerdings nicht die Zivilbevölkerung, sondern Sergeants bzw. Offiziere. Auf die Nachfrage, wer diese Militärpersonen denn seien, hat der Angeklagte zwar keine direkte Antwort gegeben, aber zu erkennen gegeben, dass diese Personen diejenigen seien, die seine Weltanschauung teilen. So bezeichnet der Angeklagte die gesondert verfolgte ... ... beispielsweise als First Lieutenant. Der aktive Aufruf zur Umsetzung tritt auch in dem in Augenschein genommen und verlesenen Screenshot Post des Angeklagten auf Blatt 41 Band 2 der Fallakte 1 deutlich zutage. Dort äußert er: "(...) Dieser Kindermörder ist zum Tode verurteilt! Umsetzung erfolgt über die aufgebrachte Bevölkerung, hier Bürgerkrieg in Deutschland! (...)". Auch aus einer bei dem Angeklagten sichergestellten, handschriftlich verfassten Rede (Blatt 81-82 Sonderheft Asservate) geht hervor, dass der Angeklagte davon ausging, dass seine Urteile umgesetzt werden. So schreibt er explizit: "(...) Ich spreche nun seit 14 Monaten Todesurteile in der Öffentlichkeit aus, gehen Politiker, Geistliche, Wirtschaftsbosse, Ärzte, Rechtsanwälte, YouTuber, Twitterer, usw! Meine Position als Lieutenant Commander verleiht mir dieses Recht! Alle Anklagen sind relevant! (...) Ja, ein zum Tode verurteilter realisiert nicht mehr! (...) Die aufgebrachte Bevölkerung, die ständig belogen wurde, die Verurteilten an der nächsten Laterne aufknüpfen. Der Bürgerkrieg ist nun in Deutschland angekommen! Deutschland bereinigt sich selbst! (...)". Wie dem in Augenschein genommenen und verlesenen Screenshot eines Posts des Angeklagten auf Blatt 180 Band 1 der Fallakte 1 zu entnehmen ist, befürwortete der Angeklagte gerade solche Reaktionen auf seine Urteile, die zeigten, dass jemand sein Urteil habe umsetzen wollen. Dort hatte ein Gesinnungsgenosse, ... ... , der sich im Internet @... nennt, angeboten, sich eine Person, die vom Angeklagten mit einem Urteil belegt war, vorzunehmen. Wörtlich bot er an: "das is 4,5h weg von mir, aber mit dem Okay des Commanders würde ick da mal vorbei fahren und denen auf die Finger klopfen (...) Ick knüpf die och nich direkt auf, aber `n bisschen Kopf gerade rücken würde mein Gewissen schon verkraften!" In einer Antwortnachricht zeigte der Angeklagte durch das Wort "Ups" und Emoji’s (eine Waage, ein loderndes Feuer und ein grinsender smiley mit Sonnenbrille) seine Zustimmung.
  37. Im Rahmen der Fallakte 56 (B II. Ziff. 1; Ziff. 3 der Anklage) hat der Angeklagte zunächst ohne Einschränkungen eingeräumt, dass der Anklagevorwurf zutreffe. Dies deckt sich auch mit den polizeilichen Ermittlungen, die Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben. POKin ... hat hierzu bekundet, dass die konkrete Sprachnachricht des Angeklagten auf dem Tablet Samsung Galaxy Tab S 3 9.7, das bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, aufgefunden worden ist. Diese Audioaufzeichnung wurde im Rahmen der Hauptverhandlung auch in Augenschein genommen. Es handelt sich nach Überzeugung der Kammer um die Stimme des Angeklagten, die in der für den Angeklagten üblichen Sprachweise und dem militärischen Duktus sprach. Soweit der Angeklagte im späteren Verlauf der Verhandlung im Rahmen einer erneuten Befragung ohne weitere Ausführungen einwarf, es könnte ja auch sein, dass der angehörte Tonschnitt zusammengeschnitten worden sei, folgt die Kammer dieser Mutmaßung nicht. Die Zeugin POKin ... hat hierzu bekundet, die Ermittlungen hätten keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenschnitt der Tonaufnahme erbracht. Der Angeklagte hatte den Kanal als Administrator geführt. Für eine wie auch immer geartete Manipulation habe sich keinerlei Hinweise ergeben. Die Kammer betrachtet den Einwurf des Angeklagten vielmehr als Bemühen, das Geschehene abzuschwächen, als ihm klar geworden ist, dass gerade diesem Vorwurf besondere Bedeutung zukommt. D. Der Angeklagte hat sich den getroffenen Feststellungen zufolge in einem Fall der versuchten Anstiftung zum Totschlag, §§ 30 Abs. 1, 212

, tatmehrheitlich in 31 Fällen der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 Abs. 1 und 2

, und tatmehrheitlich in einem Fall des Gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten, nach § 126a Abs. 1

, strafbar gemacht. I. Mit der Tat zu B II Ziff. 1 (Ziff. 3 der Anklage) hat der Angeklagte eine versuchte Anstiftung zum Totschlag gemäß den §§ 30 Abs. 1, 212

begangen. § 30 Abs. 1

erfordert in objektiver Hinsicht eine Bestimmungshandlung und auf der subjektiven Seite einen doppelten Anstiftervorsatz. Dieser muss sich zum einen darauf richten, dass der Anzustiftende den Tatvorsatz fasst und zum anderen auf die hierdurch bewirkte Ausführung der Tat selbst. Die Bestimmungshandlung und der Vorsatz müssen sich auf eine hinreichend konkretisierte Tat richten. Maßstab für die Beurteilung der Bestimmtheit ist, ob durch die Einbeziehung des anderen schon eine erhöhte Gefährdung des geschützten Rechtsguts eintreten kann (BGH Urt. v.

  1. 1969 - 1 StR 280/69 ; BGHSt 10, 388 , 389; 18, 160 , 161; BGH, Urteil vom 29.10.1997 - 2 StR 239/97 (LG Frankfurt a.M.)). Das in Aussicht genommene Verbrechen muss nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisiert, aber doch so bestimmt sein, dass der andere es - und zwar ohne notwendige Hilfestellung des Anstifters - begehen könnte, wenn er wollte (BGH, Urteil vom
  2. 2005 - 1 StR 503/04 (LG Regensburg); BGH, Beschl. v. 7.9.2017 – AK 42/17 (OLG München)). Für das Bestimmen reicht jede Form der Willensbeeinflussung wie bei § 26

aus. Anstiftung im Sinne des § 26

ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Unter Bestimmen ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form und durch welche Mittel die Einflussnahme erfolgt, ist gleich (st.Rspr.; vgl. BGH Urt. v. 20. 1. 2000 - 4 StR 400/99 ; BGH, Urteil vom 22. 3. 2000 - 3 StR 10/00 (LG Oldenburg). Gemessen hieran ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1

in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt eine tatbestandsmäßige Bestimmungshandlung vor. Der Angeklagte hat in seiner an Herrn ... gesandten Sprachnachricht, der sich diesbezüglich ratsuchend an ihn gewendet hatte, ernsthaft und vorbehaltlos - ohne eigene Mitwirkungshandlung - in einem bewusst militärischen Duktus in seiner von ihm angenommenen und von Herrn ... auch so ernstgenommenen Funktion als militärische Befehlsgewalt die Tötung des Herrn ... empfohlen. Eine ausreichende Einflussnahme auf den Willen des Anzustiftenden liegt damit vor. Dabei gilt es auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen Herr ... sich an den Angeklagten richtete. Dieser trat an den Angeklagten heran, um von diesem einen konkreten Handlungsempfehlung in dessen Funktion als militärischer Befehlshaber zu erhalten. Im Rahmen dieses Kontextes erfolgt die konkrete Handlungsanleitung des Angeklagten. Die Bestimmungshandlung hat zu der von der Strafnorm vorausgesetzten Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts geführt. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt, über die er keine Kontrolle mehr hatte. Hätte Herr ... die Tat tatsächlich durchgeführt, hätte sich der Angeklagte der Anstiftung zum Totschlag schuldig gemacht. Eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ist nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fällen des Versuchs setzt die Strafbarkeit keine konkrete Gefahr für das angegriffene Rechtsgut voraus. Dies folgt aus dem Tatbestand und dem Strafgrund des § 30 I

, der an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens und nicht an eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts anknüpft (BGH, Urteil vom 29.10.1997 - 2 StR 239/97 (LG Frankfurt a.M.)). Auch handelte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer mit Vorsatz hinsichtlich des Hervorrufens des Tatentschlusses in Herrn ... sowie im Hinblick auf die Tötung an sich. Der Tatplan ist aus Sicht des Angeklagten so hinreichend konkretisiert, dass Herr ... die Tat hätte begehen können, wenn er es gewollt hätte. Das Tatopfer, Herr ... stand fest, ebenso die zum Rathaus nächstgelegene Laterne als Tatort. Auch die Begehungsweise in Form des Erhängens sowie die nähere Ausführung ist vom Angeklagten hinreichend konkret geschildert worden. Die Tatzeit war aus Sicht des Angeklagten ohne wesentliche Bedeutung, er machte lediglich deutlich, dass er zu dieser Vorgehensweise für den Fall riet, dass Herr ... das Amtsblatt der Alliierten bis zum Donnerstag nicht in der Gemeinde der Stadt ... auslegen würde. Dass die Empfehlung damit unter einer aufschiebend–auflösenden Bedingung ausgesprochen wurde, ist unschädlich. Denn auf das Ausbleiben der Bedingung hatten weder der Angeklagte noch der von ihm angesprochene Michael ... Einfluss, sondern nur der von alledem nichtsahnende Bürgermeister ... . Aus Sicht des Angeklagten hatte er dem Ratsuchenden alle wesentlichen Informationen übermittelt, um die Tötung des Bürgermeisters ... in die Tat umzusetzen. Der Vorsatz des Angeklagten bezog sich in diesem Zusammenhang "lediglich" auf die Begehung eines Totschlages durch Herrn ... . Nach den Feststellungen der Kammer kann nicht festgestellt werden, dass der Vorsatz des Angeklagten auf die Begehung eines Mordes durch Herrn ... gerichtet war, dafür fehlt es an ausreichenden Feststellungen für die Erfüllung eines objektiven oder subjektiven Mordmerkmals entsprechend des von dem Angeklagten gefassten Tatplans. Auch nahm der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer zumindest billigend in Kauf, dass Herr ... seinem Rat zur Tötung des Bürgermeisters Folge leistet. Dafür sprechen bereits die im Rahmen der Audionachricht seitens des Angeklagten konkret empfohlenen, detaillierten Anweisungen zur Ausführung der Tat. So empfahl er, Herrn ... mit einer kleinen Gruppe von Menschen aufzusuchen, an der nächsten Laterne auszuknüpfen und dies langsam zu vollziehen, damit Herr ... lange leide. Auch gab der Angeklagte den Grund für seine Forderung, Herr ... lange leiden zu lassen, an: "damit es möglichst viele mitbekommen und damit wir hier schon mal ein Statement gesetzt haben". II. Ferner hat sich der Angeklagte in 31 Fällen (B II. Ziff. 2 bis 14 und 16 bis 33) der Öffentlichen Aufforderung von Straftaten gemäß § 111 Abs. 1 und 2

strafbar gemacht. Unter einer "Aufforderung” ist jede - gegebenenfalls auch konkludente - Kundgebung zu verstehen, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen (so schon RGSt 4, 106 [108]). Schon die Formulierung "Aufforderung” fordert mehr als bloße Information (vgl. LG Bremen, StV 1986, 439 [441]) und auch mehr als lediglich politische Unmutsäußerungen oder Provokation. Unter der Schwelle tatbestandsrelevanter "Aufforderung” liegt auch die bloße Befürwortung von Straftaten; erforderlich ist vielmehr eine über eine bloße Befürwortung hinausgehende bewusstfinale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (vgl. BGHSt 32, 310 [311] = NJW 1984, 1631 ; BGHSt 31, 16 [22] = NJW 1982, 2508 ; BGHSt 28, 312 [314] = NJW 1979, 1556 ). Außerhalb des Tatbestands liegen schließlich auch bloße Meinungsäußerungen, mögen sie im Einzelfall bei dem einen oder anderen Adressaten auch deliktische Pläne auslösen (vgl. NKPaeffgen, in: NK-

, § 111 Rdnr. 12). Anders als bei bloßen Meinungsäußerungen muss bei einer "Aufforderung” gerade die Erwünschtheit des angesonnenen kriminellen Geschehens deutlich werden, so dass auch von einem Appellcharakter als konstituierendem Kriterium einer "Aufforderung” gesprochen werden kann (vgl. BayObLG, NJW 1994, 396 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 389 [390]; OLG Köln, NJW 1988, 1102 , und MDR 1983, 338 ). Vor diesem Hintergrund werden zu tatbestandsmäßiger "Aufforderung” zwangsläufig nur solche Bekundungen, die auch den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken; ein solcher Eindruck ist nur zu bejahen, wenn der Auffordernde nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung zumindest damit rechnet, seine Äußerung werde vom Leser oder Zuhörer gerade als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden (vgl. BGHSt 32, 310 = NJW 1984, 1631 ; NJW 2001, 2896 ). Hieran gemessen hat der Angeklagte in 31 Fällen öffentlich – im Internet – zu einer strafbaren Handlung, nämlich zu Totschlagshandlungen gemäß § 212

, aufgefordert. Um eine bloße Befürwortung von Straftaten handelt es sich bei den von dem Angeklagten veröffentlichten Posts nicht. Dass von dem Angeklagten ernstlich angestrebt ist, dass es tatsächlich zur Umsetzung dieser von ihm ausgesprochenen Urteile kommt, hat sich bereits aus der Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben. Hierbei hat er selber bestätigt, dass nach seiner Vorstellung in jedem Fall eine Umsetzung der Todesurteile erfolgen sollte, auch wenn dies vorzugswürdig durch "Soldaten" der SHAEF-Streitkräfte erfolgen sollte. Diese Urteile sind überdies für einen unvoreingenommenen Dritten als ernst gemeinter Appel zu verstehen, die Urteile in der konkret bezeichneten Weise umzusetzen. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Veröffentlichungen in seinen eigens gegründeten und betriebenen Kanälen mit mehreren tausenden von "Abonnenten" tätigte. Die Adressaten in diesen Kanälen sind vorwiegend betreffend die Überzeugung des Angeklagten Gleichgesinnte, die den Angeklagten als Leitfigur und militärischen Oberbefehlshaber anerkennen, der legitimiert ist, diese Entscheidungen zu treffen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass auf diese Veröffentlichungen an die Geschädigten unter Bezugnahme auf die "Urteile" des Angeklagten vielfach herangetreten worden ist. Auch wird dies gerade dadurch deutlich, dass sich Dritte ratsuchend an den Angeklagten wandten, um von diesen eine konkrete Auskunft zu erhalten. Die Urteile erfüllen überdies das Erfordernis, eine unbestimmte Vielzahl an Personen unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu motivieren. Es handelt sich um realisierbare Handlungsanweisungen an die Adressaten der Erklärungen, die im Sinne von Tathandlungen umgesetzt werden können. Es ist jeweils der vollständige Name der betroffenen Person sowie die Tötungshandlung – Erhängen, Erschießen, Giftspritze - konkret angegeben. Weiterhin führt der Angeklagte in einer Vielzahl der Fälle Lichtbilder der betreffenden Personen sowie weitere personenbezogene Daten an. Die Feststellungen der Kammer tragen auch den zur Verwirklichung des § 111

erforderlichen bedingten Vorsatz des Angeklagten. Dem Angeklagten war nach eigenen Angaben bewusst, dass bei der Vielzahl an Adressaten es zu der Umsetzung seiner ausgesprochenen Urteile kommen könnte und er nahm dies infolgedessen auch zumindest billigend in Kauf. Zu einer Umsetzung der Tötungsaufforderungen kam es nicht. III. Der Angeklagte hat sich weiter in einem Fall (B II Ziff. 15) des Gefährdenden Verbreitens personenbezogener Straftaten nach § 126a Abs. 1 Nr. 2

strafbar gemacht. Tathandlung ist das Verbreiten personenbezogener Daten, soweit dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3

) geschieht ( BT-Drs 19/28678 , 10). Tatobjekt nach § 126a Abs. 1 sind personenbezogene Daten, also im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO jegliche Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen ( BT-Drs 19/28678 , 11). Hieran gemessen verbreitete der Angeklagte personenbezogene Daten der Geschädigten ... und ... . Nach den Feststellungen veröffentlichte der Angeklagte in seinem Telegram-Kanal, der mehrere Tausend "Abonnenten" aufwies, neben den vollen Namen der Geschädigten die Praxisanschrift sowie Lichtbilder der Geschädigten, die zum Tatzeitpunkt frei verfügbar auf der Internetseite der Geschädigten einsehbar waren. Zentrale Bedeutung fällt dem Erfordernis der Eignung (des Verbreitens) zu, die Person, deren Daten verbreitet werden, oder eine dieser nahestehende Person der Gefahr der Begehung gegen sie gerichteter Straftaten auszusetzen (BeckOK

/Rackow, 54. Ed. 1.8.2022,

§ 126aRn.

7). Für die Gefahreignung soll es nach der Gesetzesbegründung auf die Umstände des Verbreitens sowie auf die Gesamtumstände des Falles ankommen, etwa auch darauf, ob das Verbreiten über eine extremistisch ausgerichtete Webseite bzw. aus einer extremistischen Gruppierung heraus erfolgt. Weiterhin soll relevant sein können, dass im Rahmen des Verbreitens ein Bezug zu Straftaten hergestellt oder Andeutungen beigefügt werden ("Emoticons"), die das Verbreiten in die Nähe einer konkludenten Aufforderung rücken ( BT-Drs 19/28678 , 11; BeckOK

/Rackow, 54. Ed. 1.8.2022,

§ 126aRn.

8). Als Bezugsdelikte eines tatbestandlichen Verbreitens kommen Verbrechen (§ 126a Abs. 1 Nr. 1) sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit in Betracht. Erfasst nach § 126a Abs 1 Nr. 2

sind schließlich zudem Taten "gegen eine Sache von bedeutendem Wert". Besondere Anforderungen an Bezugstaten der drei letztgenannten Deliktsgruppen formuliert § 126a Abs. 1 Nr. 2

nicht, sodass dementsprechend auch niedrigschwellige Körperverletzungen bis hinunter an die Erheblichkeitsschwelle und Freiheitsberaubungen, etwa im Rahmen von Blockadeaktionen, in Betracht kommen (BeckOK

/Rackow, 54. Ed. 1.8.2022,

§ 126a

). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist die von dem Angeklagten verfasste Audionachricht in Zusammenschau mit den Lichtbildern sowie der Praxisanschrift dazu geeignet, die Geschädigten der Gefahr von gegen sie gerichtete Straftaten im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2

auszusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, an welchen Adressatenkreis diese Sprachnachricht gerichtet war sowie in welchem Kontext sie erfolgte. Der Angeklagte veröffentlichte die Nachricht in seinem Telegram-Kanal, in dem sich vorwiegend gleichgesinnte Adressaten befanden, die dieselbe Weltanschauung insbesondere auch in Bezug auf die Corona-Pandemie teilen. Weiterhin kam es entsprechend der Feststellungen zu der Aussprache von diversen "Todesurteilen" unter anderem auch gegen Impfbefürworter. Der Angeklagte kritisiert in seiner Sprachnachricht eindeutig die Haltung der Geschädigten als Impfbefürworter und vergleicht die Nichtbehandlung von Ungeimpften mit der Christen- und Judenverfolgung sowie der Hexenverbrennung. Auch nimmt er explizit Bezug darauf, dass die Pharmaindustrie Geschichte sei und damit die Geschädigten auch. Die den Geschädigten gegenüber ablehnende Haltung wird damit deutlich. Dass der Angeklagte keine konkreten, gegen die beiden Ärzte zu verübenden Straftaten benennt, ist hier nicht von Bedeutung. Unter Berücksichtigung des Kontextes der Veröffentlichung ist dieser Post des Angeklagten dazu geeignet, dass die durch die polarisierende Nachricht aufgestachelten Adressaten sich zumindest dazu berufen fühlen, die Geschädigten an der Praxisanschrift aufzusuchen um diese in ihrer persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit zu schädigen. Der Angeklagte hat auch insoweit vorsätzlich gehandelt. Die Verbreitung der Daten sollte den Umständen nach dazu bestimmt sein, die betreffenden Personen der Gefahr einer gegen sie in § 126a

erfassten Straftat auszusetzen. Unter Bestimmung ist die Zielsetzung zu verstehen; der Wille des Täters muss die möglichen Folgen der Tat umfassen. Durch Ergänzung um dieses subjektive Element wird der Tatbestand eingeschränkt und eine ausufernde Ausweitung wird verhindert ( BT-Drs 19/29638 , 1). Bereits aus dem Wortlaut der Sprachnachricht wird die den Geschädigten ablehnende Haltung gegenüber deutlich. Auch ist der Angeklagte von seiner eigenen Legitimation als militärischer Befehlshaber überzeugt, sodass er es für möglich hält und auch billigend in Kauf nimmt, dass es zu entsprechenden Straftaten zu Lasten der Geschädigten kommt. Die Veröffentlichung war gerade dazu bestimmt, die Geschädigten dieser Gefahr auszusetzen. E. Der Angeklagte handelte durchgehend im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20

, da er auf Grund einer wahnhaften Erkrankung, einer krankhaften seelischen Störung, nicht in der Lage war, das Unrecht der Taten einzusehen. Er war danach freizusprechen. Diese Feststellung stützt die Kammer auf ihren eigenen Eindruck aus der Hauptverhandlung, den sie durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, ... bestätigt sieht. Der Angeklagte hat sich nach Überzeugung der Kammer spätestens seit dem Jahr 2019 von der Außenwelt und dem gesellschaftlichen Leben fortschreitend isoliert. Der Angeklagte hielt sich weitgehend nur noch in der digitalen Welt auf, aufgrund seiner Vereinsamung fehlte ihm ein persönliches Korrektiv. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung deutlich gemacht - obschon er sich, seinem militärisch geprägten Vorstellungsbild entsprechend, dem Gericht und auch den anderen Prozessbeteiligten gegenüber angemessen verhielt -, dass er das Gericht und die deutschen Gesetze nicht akzeptiert und für ihn einzig die SHAEF-Gesetze Bedeutung haben. Er betrachtet sich selbst als Major der United States Airforce und dazu berechtigt und verpflichtet, militärische Befehle zu erteilen. Die Überzeugung des Angeklagten ist derart tief verwurzelt, dass er innerhalb dieser für ihn existierenden Wirklichkeit klare strukturierte und wohl überlegte Gedankengänge und Handlungsschritte vornimmt. Bereits zu Prozessauftakt hat der Angeklagte gegenüber dem Gericht verdeutlicht, dass es sich bei ihm um den "Major der United States Airforce" handele. Mehrfach hat der Angeklagte den Vorsitzenden mit dem Einwurf unterbrochen, dass das Gericht "gegen die US-Army vorgeht". Während der Angeklagte am ersten Verhandlungstag nach einer frei vorgetragenen ersten Einlassung weit überwiegend geschwiegen hatte, hat sich dies zu Beginn des zweiten Verhandlungstages mit einer von ihm vorbereiteten Ansprache geändert. Er hat die Kammer darauf hingewiesen, dass er das Gericht "nicht akzeptiert", "das Gericht eine Handelsfirma ist", die in den Vereinigten Staaten im "Delaware USA" Register als Firma eingetragen sei. Er ist damit fortgefahren, dass "alle Behörden Firmen" seien und er "mit Ihrer Firma keinen Arbeitsvertrag" besäße. Dem sind Ausführungen zur Geschichte Deutschlands gefolgt. Hintergrund sei, dass der damalige Außenminister der USA "das Grundgesetz aufgelöst hat und die Bundesrepublik daher erloschen ist". Die Bundesrepublik Deutschland habe "keine Hoheitsrechte" und "keine Beamten, sondern Angestellte". Er hat sodann verdeutlicht, dass "hier die Militärgesetze" gelten: "Es wird immer wieder gesagt, dass SHAEF 1945 aufgelöst wurde. Das stimmt nicht. Das steht im Internet auf Wikipedia. Das ist eine Behauptung, die nicht stimmt, und die ich jetzt widerlegen will. Wir haben dieses Jahr 80-jähriges Jubiläum. SHAEF ist aktiv. Wir sind aktiv. Es wird ja immer gesagt, ich wäre ja nicht der Major. Ich sitze hier als Offizier der Vereinigten Staaten von Amerika.". Seine militärische Befehlsgewalt hat er sodann abermals bekräftigt: "Alle meine Umsetzungen, die ich getätigt habe, sind alle unter militärischen Hoheitszeichen deklariert. Ich habe diese Umsetzungen zwei Jahre getätigt." Er habe alle Entscheidungen nach eigener Recherche getroffen, weil er dazu berechtigt sei. Der Angeklagte hat sein Vorbringen inbrünstig und leidenschaftlich ausgeführt. Dies gipfelte darin, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch geradezu fürsorglich warnend an den von ihm als "liebe Person" bezeichneten Vorsitzenden wandte und diesen beschwor, sich doch einmal des Ausmaßes seiner Handlungen bewusst zu werden, laufe er doch Gefahr, durch die Aufrechterhaltung der Inhaftierung des ersten amerikanischen Kriegsgefangenen auf deutschem Boden seit dem Zweiten Weltkrieg einen massiven Konfliktfall auszulösen. Auf die Frage hin, wer ihm vermittelt habe, dass er Major sei, hat er bekräftigt: "(...) Ich bin Major, weil ich das sage, ich vertrete hier die US Army. Wenn ich das sage, dann bin ich das. Ich habe keine Bringschuld, sondern Sie haben eine Holschuld." Auch im letzten Wort hat er seine tief verwurzelte Überzeugung verdeutlicht, die für ihn über allem steht: "Ich glaube an die Militärregierung-SHAEF-Gesetze. Ich möchte Ihnen nur nochmal die Tragweite erklären. Ich bin der erste Kriegsgefangene. Wir befinden uns in einem Krieg. Erst wird die Infrastruktur lahmgelegt. Deswegen sage ich Ihnen, werden Sie sich bewusst.". Im Zuschauerraum befanden sich – durch Sticker oder Aufdrucke mit dem SHAEF Logo auf der Kleidung erkennbar – der Weltanschauung des Angeklagten wohlgesinnte Personen. Diesen hat sich der Angeklagte während dieser Ausführungen deutlich erkennbar zugewandt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund der Internalisierung dieser Überzeugungen, insbesondere seinem tief verankerten Glauben an die Geltung der SHAEFMilitärgesetze, seiner eigenen Legitimation und den Kriegszustand, den Bezug zur Realität verloren hat. Der Angeklagte führte die von ihm getätigten Veröffentlichungen sowie die Handlungsempfehlung an Herrn ... in Ausübung der von ihm angenommenen Verpflichtung aus. Er hielt sich hierzu berechtigt als auch verpflichtet. In seiner wahnhaft verschobenen Sicht der Dinge war und ist der Angeklagte nicht fähig, zu erkennen, dass er gegen die tatsächlich geltenden Rechtsnormen verstößt und damit Unrecht begeht. Diese Einschätzung wird von dem hinzugezogenen forensischen Sachverständigen ... geteilt. Sein Gutachten beruht auf dem Studium der Akten, dem Eindruck von Angeklagten der Hauptverhandlung sowie seiner Exploration im Rahmen von drei ausführlichen Gesprächen mit dem Angeklagten, bei denen sich dieser zu jeder Zeit äußerst angenehm und höflich verhalten habe. Nach seinen Ausführungen des Sachverständigen war bei dem Angeklagten folgende Diagnose zu stellen: - Isolierter Wahn (F22.0 gemäß ICD-10) Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Weltsicht des Angeklagten nunmehr seit mehreren Jahren von dessen Wahn dominiert werde. Er habe eigene Vorstellungen von der Wirklichkeit. Teile seiner Vorstellungen seien dem Reichsbürgertum zuzuordnen. Er mache sich aber auch andere Verschwörungstheorien zu Eigen. So gehe er, wie Anhänger der QAnon Bewegung, davon aus, dass in unterirdischen Höhlen Kinder gehalten würden, denen Blut abgenommen werde. Er ordne sein gesamtes Handeln im Kampf zwischen "Gut und Böse" ein. Aus psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass viele Vorstellungen nicht von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt würden. Diese Vorstellungen seien nicht ohne Weiteres korrigierbar. Der Angeklagte sei von seiner Vorstellung überzeugt. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Wahns sei der Ich-Bezug. Für ihn sei die persönliche Involvierung besonders wichtig. Herr ... und Herr ... seien seine Chefs, er habe auch eine Besuchserlaubnis für diese für die JVA beantragt. Aufgrund dieser Eigenbeziehung sei davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht von einem Wahn zu sprechen sei. Wahn könne Ausdruck verschiedener Erkrankungen sei. Möglich sei dies als körperlich begründeter Wahn oder Teil einer affektiven oder manischen Psychose. Bei dem Angeklagten sei es so, dass dieser Wahn schon mindestens zwei Jahre vorliege, dabei jedoch weder eine schizophrene noch eine affektive Psychose bestehe. Zwar könne eine paranoide Schizophrenie nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gegen diese Diagnose sprächen aber mit Gewicht fehlende typische Symptome, wie akustische Halluzinationen oder Denkstörungen beim Probanden. Seine kognitiven Fähigkeiten seien intakt. Es sei daher von einem isolierten Wahn auszugehen, der lebensgeschichtlich bzw. erlebnisreaktiv entwickelt worden sei. Der Angeklagte sei bis 2010 durchaus erfolgreich gewesen, sei jedoch dann beruflich gescheitert und habe fortan von diesem Lebensstil weit abrücken müssen. Durch die Internetkanäle habe er sein Selbstbewusstsein wiederaufgebaut. Der Sachverständige ... hielt insgesamt fest, dass bei dem Angeklagten die Überzeugung und das Erleben derart ausgeprägt sei, dass in seinem Fall von einem Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung in Form des isolierten Wahns sicher auszugehen sei. Der Sachverständige ist im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 29.03.2022 und auch anfänglich in der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass hierdurch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt sei. Im Rahmen der Befragung des Sachverständigen hierzu hat sich dann allerdings ergeben, dass dieser bei seiner Bewertung von Tatsachen ausgegangen war, die die Kammer ihren Feststellungen nicht zu Grunde legt. So hat der Sachverständige erklärt, er habe den Angeklagten in seinen Gesprächen im Rahmen der Exploration - wie sich nun herausgestellt hat fälschlich - dahin verstanden, dass dieser die Befehle/Aufforderungen nicht im eigenen Namen ausspreche, sondern lediglich Befehle anderer weitergebe. So hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung und auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Vernehmungsbeamtin POKin ... allerdings zu keiner Zeit geäußert. Auf direkte Nachfrage hat der Angeklagte dann noch einmal persönlich in der Hauptverhandlung klargestellt, dass er der für die Befehle zuständige Offizier sei, er habe die von ihm gesprochenen Urteile nach Prüfung der Sachverhalte selbst gesprochen und mitnichten Anweisungen anderer lediglich weitergegeben. Ausgehend davon hat der Sachverständige dann erklärt, dass auch aus seiner fachärztlichen Sicht die Steuerungsfähigkeit dann voll erhalten sei, während die Einsichtsfähigkeit dauerhaft aufgehoben sei. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend erklärt, dass er sich an gesellschaftliche Grundregeln, wie das angemessene Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung, aufgrund seines eigenen moralischen Kompasses halte, er jedoch die Gesetze von SHAEF "in sich fühle". Die Militärgesetze, die hier gelten würden, sähen vor, dass jemand mit dem Tode bestraft werde, der etwas falsch gemacht und hierfür die Schuld zu tragen habe. Der Richter, also er, habe daran keine Schuld. Es habe jemand die Urteile zu vollstrecken. Den Ausführungen zur Erkrankung sowie der abschließenden Beurteilung des Sachverständigen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Anknüpfungstatsachen ist das Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die wahnhafte Erkrankung stellt danach eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20

dar, war symptomatisch für die zugrundeliegenden Taten und führte damit zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. F. Gemäß § 63

war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Voraussetzung für die Anwendung des § 63

ist nicht nur die Feststellung, dass der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat begangen hat, sondern auch, dass von ihm "infolge seines Zustandes” erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 06.03.1986 - 4 StR 40/86 ; BGH, Beschluss vom 06.02.1997 - 4 StR 672/96 ). Grundsätzlich muss der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Mangel auf einem länger dauernden psychischen Defekt beruhen (BGH, Beschluss vom

  1. 2008 - 4 StR 626/07 ), der zwar nicht notwendig "krankhaft" sein, aber seinem Gewicht nach doch einer den Voraussetzungen der §§ 20, 21 genügenden krankhaften seelischen Störung entsprechen, dh in diesem untechnischen Sinne Krankheitswert haben muss ( BGHSt 34, 22 , 28; NStZ 98, 86 und 04, 197 ; NStZ-RR 00, 298 ). Der Angeklagte hat im Sinne von § 62

erhebliche rechtswidrige Taten begangen. Zumindest für die versuchte Anstiftung zum Totschlag, §§ 30 Abs. 1, 212

, und die 31 Fälle der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten der Aufforderung zur Begehung von Straftaten, § 111 Abs. 1 und 2

gilt, dass diese jedenfalls der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können. Die letztgenannten Fälle sind im digitalen Zeitalter mit ständig wachsender Bedeutung des Internets in ihrer Gefährlichkeit nicht zu unterschätzen. Zum Zeitpunkt der Taten war seine Einsichtsfähigkeit aufgrund seiner wahnhaften Erkrankung mit Sicherheit aufgehoben. Eine Unterbringung nach § 63

kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urt. v. 2.3.2011 – 2 StR 550/10 , NStZ-RR 2011, 240 , 241; Beschl. v. 22. 2.2011 – 4 StR 635/10 , NStZRR 2011, 202 ). Dies hat der Tatrichter anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BGH, Beschluss v. 22.2.2011 – 4 StR 635/10 , NStZ-RR 2011, 202 ; BGH, Beschluss v. 26.4.2001 – 4 StR 538/00 , StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Beschluss v. 18.3.2008 – 4 StR 6/08 ; Beschluss v. 18.2.1992 – 4 StR 27/92 ; Beschluss v. 28.6.2005 – 4 StR 223/05 , NStZ-RR 2005, 303 , 304). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BGH, Beschluss v. 18.7.2013 – 4 StR 168/13 ). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urt. v. 17.11.1999 – 2 StR 453/99 ). Auf Grund dieser krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20

besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte erneut ähnliche Straftaten, insbesondere auch Taten gegen Körper, Gesundheit und Leben anderer, begehen würde, wenn nicht seine Unterbringung angeordnet wird. Diesbezüglich hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß wäre, zukünftig gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Diese Einschätzung teilt die Kammer insbesondere auch mit Blick auf das Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese hohe Wahrscheinlichkeit kann bereits damit begründet werden, dass sich der Angeklagte auch nach 9 Monaten Untersuchungshaft fortwährend dazu ermächtigt fühlt, Todesurteile als Commander der SHAEF auszusprechen und insoweit auch nach einer etwaigen Entlassung aus der Haft der Zugang zu den entsprechenden sozialen Netzwerken ohne weiteres möglich wäre. Für die Aufforderung zur Begehung von Straftaten ist auszuführen, dass insoweit nur dem Zufall obliegt, ob sich einer der zahlreichenden Adressaten durch die entsprechenden Veröffentlichungen dazu berufen fühlen wird, die entsprechenden Tötungen umzusetzen. Der Angeklagte hat durch seine Äußerungen in der Hauptverhandlung nach Überzeugung der Kammer verdeutlicht, dass er weiter an seinem Weltbild und seiner eigenen Funktion darin festhält. Dies wird verstärkt durch den im Urkundsbeweis verlesenen, beschlagnahmten Brief des Angeklagten aus der Untersuchungshaft vom 04.07.2022 an die gesondert verfolgte ... deutlich (Bl. 3, 5, 5R, 6 SH Postbeschlagnahme). Der Brief ist mit - The last Judgement - überschrieben. Ferner bezeichnet sich der Angeklagte als: "Soldier, Commander, S.H.A.E.F. US/RU. United State Space Force, Major ... ". Auf einer zweiten Seite, welche mit - Verordnung - überschrieben ist, sind als Verteiler: "Präsident ... Präsident ... " angegeben; weiter ist aufgeführt: "alle beteiligten Gegner dürfen nach der Militärregierung - Gesetzgebung wählen: Hanf oder Sisal! (Verordnung Nummer 1. Punkt 7.)" Ferner wird eine Haftentschädigung in Höhe von 30 Milliarden DM, zahlbar je zur Hälfte in ... -Münzen und Rubel gefordert. Anhand der Angaben der Zeugin POKin ... konnte die Kammer feststellen, dass sich eine Vielzahl an verschiedenen Personen mit unterschiedlichsten Anliegen an den Angeklagten wandten und diesen um Hilfestellung bzw. Rat ersuchten. Insoweit ist daher auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte in weiteren Fällen eine der Tat zu 1. entsprechende konkrete Handlungsempfehlung erteilen würde. Auch hier obliegt es rein dem Zufall, ob sich die jeweiligen Adressaten zur Begehung der entsprechenden Taten bestimmen lassen und diese vollenden. Für die seitens des Angeklagten damit auch zukünftig zu erwartenden, gleichgelagerten Straften, der (versuchten) Anstiftung zum Totschlag, §§ 30 Abs. 1, 212

mit einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten und der Aufforderung zur Begehung von Straftaten, § 111 Abs. 1 und 2

, die jeweils im Höchstmaß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, gilt, dass diese jedenfalls der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können. Die erheblichen rechtswidrigen Taten sind infolge des Zustands des Täters zu erwarten. Die Kammer stützt sich auch insoweit auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ... . Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten kein Zweifel daran bestehe, dass die ihm jetzt zur Last gelegte Tat symptomatisch für die bei ihm diagnostizierte Erkrankung sei. Diese finde vorrangig Ausdruck in Form von wahnhaften Symptomen. Eine Stabilisierung des Angeklagten sei allenfalls in einem stationären Umfeld mit einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung möglich. Dies könne aus aktueller Sicht nur in einem schützenden, weitestgehend reizarmen und professionell rückmeldenden Umfeld mit einer regelmäßigen Medikation gewährleistet werden. Der Angeklagte weise unbehandelt eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung gleichgelagerter Straftaten auf. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei aus sachverständiger Sicht zu empfehlen. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Danach sind auch künftig von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Zwischen diesen und der wahnhaften Erkrankung des Angeklagten besteht ein symptomatischer Zusammenhang, da seine wahnhafte Erkrankung gerade ursächlich für die ihm vorgeworfenen Taten ist. Der Täter ist aufgrund seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich. Aufgrund seiner Erkrankung ist der Angeklagte ohne eine engmaschige Betreuung, wie sie nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 63

gewährleitet werden kann, auch für die Allgemeinheit hoch gefährlich. Dies hat sich ebenfalls in den ihm jetzt angelasteten Taten gezeigt. Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGH, Beschl. v.

  1. 2007 – 5 StR 215/07 = NStZ-RR 2007, 300 [301]). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffenen ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfG, Urt. v.
  2. 1985 – 2 BvR 1150/80 u. a. = BVerfGE 70, 297 [313] = NJW 1986, 767 ). Zu erwägen sind nicht nur der Zustand des Angeklagten und die von ihm ausgehende Gefahr, sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände, die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63

sowie die Möglichkeiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf ihn einzuwirken (BGH, Urt. v.

  1. 2013 – 2 StR 220/13 (LG Limburg/Lahn). Gemessen hieran ist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nicht unverhältnismäßig. Wie bereits festgestellt ist aufgrund der wahnhaften Erkrankung des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dieser gleichgelagerte Straftaten begeht. Die mit den zu erwartenden Straftaten verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit sind derart groß, dass der Freiheitsanspruch des Angeklagten zurückzutreten hat. Hierbei sind insbesondere der immense Einfluss des Angeklagten auf seine "Anhängerschaft" und die Vielzahl der ihm gleichgesinnten Personen zu berücksichtigen, die seine Legitimation und Befehlsgewalt anerkennen. Es obliegt auch in Zukunft nur dem Zufall, ob sich einer der Adressaten dazu berufen fühlt, die "Todesurteile" des Angeklagten umzusetzen. Diese unbeherrschbare Gefahr für die von den Urteilen betroffenen Personen, bei denen es sich auch in Zukunft sowohl um Privatpersonen als auch um Personen des öffentlichen Lebens handeln dürfte, ist für die Allgemeinheit, insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit, nicht tragbar. Die Vollstreckung der Unterbringung konnte auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1

zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn außerhalb der geschlossenen Unterbringung könnte angesichts des verfestigten und auch im Rahmen der Hauptverhandlung zu beobachtenden Verhaltens des Angeklagten insbesondere nicht sichergestellt werden, dass er eine psychologisch-psychiatrische Behandlung anvisiert und im Rahmen dessen verabreichte Medikamente zuverlässig einnimmt. Der Angeklagte muss die dringend notwendige Stabilität im Rahmen einer ihn engmaschig betreuenden aber auch kontrollierenden Umgebung erst erlangen und festigen. Solche Voraussetzungen sind hinreichend sicher nur gewährleistet im Rahmen einer Maßregel nach § 63

. G. Die zur Tatbegehung verwendeten Gegenstände (das sichergestellte Smartphone Blackberry KeyOne BBB 100-2 (Asservat Nr. 4), das sichergestellte Tablet Samsung Galaxy Tab S3 9.7 (Asservat Nr. 19), die sichergestellte Schreckschusspistole Walther P22 (Asservat Nr. 2) und das sichergestellte Edelstahl-Küchenmesser (Asservat Nr. 3)) waren gemäß § 74

einzuziehen. Die Zeugin POKin ... hat geschildert, dass auf den im Eigentum des Angeklagten stehenden, sichergestellten Smartphone Blackberry KeyOne BBB 100-2 (Asservat Nr. 4) und Tablet Samsung Galaxy Tab S3 9.7 (Asservat Nr. 19) die hier betreffenden Telegramkanäle festgestellt worden seien, wobei auf beiden Geräten der Account des Angeklagten als Kanalinhaber hinterlegt gewesen sei. Auch seien die den Veröffentlichungen zugrundeliegenden Fotodaten als Original sowie Collagen als Mustervorgänge auf dem Tablet und dem Blackberry vorgefunden worden. Auch hat der Zeuge ... geschildert, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Schreckschusspistole und dem Edelstahl-Küchenmesser um diejenigen Gegenstände handele, die der Angeklagte, wie auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Screenshot Bl. 94 FA1, Bd. 1) zu erkennen ist, zur Bekräftigung eines Posts und damit zur Unterstreichung der Nachdrücklichkeit seiner Veröffentlichungen verwandte. Diese Gegenstände dienten daher der Förderung seiner Taten. H. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2465332.html ( https://oj.is/2465332 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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