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LG Itzehoe, Urteil vom 09.03.2023 - 10 O 87/22

Rubrum Landgericht Itzehoe Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit XXX - Kläger - Prozessbevollmächtigte: XXX gegen XXX - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: XXX wegen Persönlichkeitsrechtsverle

)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Rn. 2). Die Anforderungen an die Transparenz finden in Artt. 13, 14 DSGVO ihren Ausdruck. Dort sind Informations- und Aufklärungspflichten normiert. Die Information und Aufklärung hat in klarer, präziser, übersichtlicher und leicht auffindbarer Form zu erfolgen. Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Die Beklagte hat dem Kläger als Nutzer im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen ihrer Datenrichtlinie und dem Hilfebereich in Bezug auf die Verwendung der Daten und insbesondere der Verwendung der Telefonnummer sowie die Funktion des CIT verständliche Informationen zur Verfügung gestellt, welches aus der Anlage B9 folgt. Die Aufklärung über die Verwendung der Daten erfolgte danach in verständlicher Sprache. Zudem ist sie auch in für den Nutzer zugänglicher Art und Weise erfolgt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte eine sog. Mehrebenen-Datenschutzerklärung verwendet, bei der der Nutzer auf der ersten Ebene einen Überblick über die ihm hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung stehenden Informationen erhält und auf der zweiten Ebene die detaillierten Auskünfte durch das Anklicken eines qualifizierten Abschnitts einsehen kann. Dies dient letztlich der Vermeidung einer Überforderung des Nutzers mit einer blockartigen und überfrachteten Datenschutzinformation. Zwar trifft es zu, dass die Einstellungsmöglichkeiten über mehrere Links erreichbar sind. Die Beklagte informiert den Nutzer jedoch über sämtliche Nutzungs- und Suchbarkeitsoptionen. So ist aus der Anlage B5 erkennbar, dass ein Hinweis zur Suchbarkeit über E-Mail-Adresse oder Handynummer, erfolgt und wie das geändert werden kann. Der Nutzer, der die Datenschutzrichtlinie liest, wird seitens der Beklagten auf die individuelle Anpassung der Privatsphäre-Einstellungen aufmerksam gemacht wird. Der Umstand, dass die seitens der Beklagten erteilten Informationen umfangreich sind, führt nicht zur Bewertung als unübersichtlich. Allein aus dem Umfang von 10 Seiten der Anlage B9 ergibt sich nichts anderes. In Anbetracht der Vorgaben der DSGVO und der damit verbundenen vielseitigen Informationsverpflichtungen liegt es in der Natur der Sache, dass eine Datenschutzinformation umfangreich ausfällt (LG Essen, Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 50; LG Kiel Urt. v. 12.1.2023 – 6 O 154/22, GRUR-RS 2023, 328 Rn. 39, beck-online). Dabei gliedert die Beklagte ihre Informationen und Hinweise so, dass jeder Nutzer die ihn interessierenden Bereiche unmittelbar ansteuern kann und sich nicht wahllos von vorne bis hinten durch alle Hinweise lesen muss, bis er zu den ihn interessierenden Teil gelangt. Auch ist der erteilte Hinweis zur Nutzung der Telefonnummer und Suchbarkeit über die Telefonnummer hinreichend klar und für jedermann verständlich ausgedrückt. Dies folgt letztlich auch aus den vom Kläger selbst in der Klagschrift dargelegten Screenshots von den betreffenden Seiten der Beklagten. Dort sind die Informationen zum Umfang der Verarbeitung und die Hinweise zu den Konfigurationsmöglichkeiten enthalten. bb) Artt. 24 Abs. 1, 32 Abs. 1 DSGVO Die Beklagte hat nicht gegen die aus Artt. 24 Abs. 1, 32 Abs. 1 DSGVO folgende Verpflichtung verstoßen, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gem. der DSGVO erfolgt und dadurch einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Zu den technischen Maßnahmen zählen solche, die sich auf den Datenverarbeitungsvorgang selbst erstrecken wie Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle und Verschlüsselung; organisatorische Maßnahmen beziehen sich auf den äußeren Ablauf bei der Datenverarbeitung wie Protokollierung, Schulungen der Mitarbeiter und Vieraugenprinzip (BeckOK DatenschutzR/Schmidt/Brink, 42. Ed. 1.5.2022,

Art. 24Rn.

15). Die Beklagte ist zwar Adressat dieser Regelung, ein Verstoß ist ihr hingegen nicht zur Last zu legen: Unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels und in Anbetracht des Wortlautes des Art. 32 Abs. 1 lit.

  1. b)DSGVO kann sich die Verpflichtung nur auf solche Datensätze beziehen, die nicht gerade einem Schutz der Vertraulichkeit entzogen werden sollen (LG Kiel Urt. v. 12.1.2023 – 6 O 154/22, GRUR-RS 2023, 328 Rn. 43, beck-online). Bei Daten, die im Wege des Scrapings durch Dritte erlangt worden sind, handelt es sich aber gerade um Datensätze, für die der Kläger von vornherein keine Vertraulichkeit vorgesehen hat. Dieses war ihm bei der Nutzung der Plattform der Beklagten bewusst. Soweit also Name, Geschlecht und Nutzer-ID von Dritten abgeschöpft worden sind, handelte es sich um Daten, die für jedermann ohne Zugangskontrolle oder Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen wie Logins oder anderer Sicherheitsvorkehrungen abrufbar waren und sind (AG Strausberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, BeckRS 2022, 27811, Rn. 21). Auch bei der Telefonnummer hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keine Vertraulichkeit vorgesehen. Diese war aufgrund der vom Kläger gewählten Suchbarkeitseinstellungen – indem er die Grundeinstellung nicht verändert hatte – auf "alle" gesetzt. Auch insoweit ist jedem Nutzer – auch dem Kläger – verdeutlicht, dass er mit den von ihm öffentlich gemachten Daten zu finden und in der Folge auch zu verknüpfen war über seine Telefonnummer. Dass eine Verknüpfung der Telefonnummer mit dem Account des Klägers stattfinden konnte, beruht demnach auch nicht auf einem Mangel an technischen Vorkehrungen der Beklagten, sondern ist auf den Umstand der eingestellten Suchbarkeit des Profils des Klägers zurückzuführen, die er jederzeit hätte ändern können. Wenn der Nutzer es aber selbst in der Hand hat, über die einschlägigen Einstellungen selbst festzulegen, für wen er bei einer Suche auffindbar ist, so kann von der Beklagten darüber hinaus - ungeachtet der Klärung der Frage, ob sie derartige Maßnahmen vorgehalten hat - nicht erwartet werden, dass diese noch weitere technische Maßnahmen implementiert. Gegenteiliges stünde auch im konträrem Verhältnis zu der Tatsache, dass sich der Nutzer freiwillig bei einem sozialen Netzwerk registriert, das dazu dient, ihren Nutzern eine Kontaktaufnahme untereinander zu ermöglichen, aber dann Sicherheitsmaßnahmen fordert, die diesen Zweck vereiteln, obwohl der Nutzer bei dem Registrierungsvorgang der Datenrichtlinie zustimmt, die ihn über die Verwendung seiner Daten aufklärt. Darüber hinaus gewährleistet die Beklagte einen Schutz sensiblerer Daten - wie etwa der Telefonnummer -, indem sie deren Verwendung beziehungsweise die Auffindbarkeit des Nutzers über diese für ihn nur optional zur Verfügung stellt. Überdies wird er auf die Möglichkeit der Ein- oder Umstellung dieser und anderer Auffindbarkeitsfunktionen gerade - wie bereits dargestellt - über Hinweise und Hilfestellungen auf die jeweiligen Schutzmöglichkeiten aufmerksam gemacht (LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023, 6 O 154/22 – juris). Dass es zu einem "Scraping" von Daten gekommen ist, die nicht durch den Kläger selbst öffentlich gemacht worden sind, steht nicht fest. Soweit er zunächst auch behauptet hat, seine E-Mail-Adresse sei öffentlich im Internet zu finden, hat er dies bei seiner konkreten Behauptung zu den veröffentlichten Daten (XXX") nicht mehr aufrechterhalten. Dass auch die Daten Wohnort, Geburtsort oder Bundesland solche sind, die bei der Beklagten gespeichert bzw. verarbeitet sind, und aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO von Dritten gescrapt worden sind, ist bestritten und nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Wer diese Daten eingegeben haben soll, ist fraglich.
  2. cc)Auch ein Verstoß gegen Art. 25 DSGVO liegt nicht vor. Nach Art. 25 Abs.1 DSGVO (Datenschutz durch Technik bzw. "data protection by design" wird der Verantwortliche verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen (BeckOK DatenschutzR/Paulus, 42. Ed. 1.11.2021,

Art. 25Rn.

4). Durch Art 25 Abs. 2 DSGVO, Datenschutz durch Voreinstellung bzw. "data protection by default" wird der Verantwortliche verpflichtet durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch Voreinstellung im technischen Verfahren nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind (BeckOK DatenschutzR/Paulus, 42. Ed. 1.11.2021,

Art. 25Rn.

8). In diesem Bereich ist auch die Einhaltung des generellen datenschutzrechtlichen Datenminimierungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) zu überprüfen. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Soweit der Kläger moniert, dass die Grundeinstellung "alle" in den Suchbarkeitseinstellungen dem Grundsatz der Datenminimierung und Datensparsamkeit widerspricht, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO seine Ausprägung gefunden hat, und deswegen ein Verstoß gegen die DSGVO zu konstatieren sei, ist dem gerade der Zweck, den die Nutzer mit dem sozialen Netzwerk verfolgen, entgegenzuhalten. Dieser dient auf der Nutzerseite dazu, sich mit anderen Nutzern zu verknüpfen und Kontakte zu unterhalten. Es erleichtert das Auffinden, wenn Telefonnummern und/oder E-Mail-Adresse ein Suchbarkeitskriterium sind. Die Daten sind damit für den verfolgten Zweck erheblich. Auch die Erforderlichkeit ist gegeben, denn das Auffinden über die Telefonnummer oder über die E-Mail-Adresse, die es jeweils nur einmal gibt, lassen ein treffgenaueres Suchen und Finden zu. Bei der Suche lediglich über den Namen besteht - bei Millionen von Nutzern - die Möglichkeit, dass eine Namensidentität von vielen Nutzern besteht. Da diese Angaben fakultativ sind und der Nutzer darüber auch informiert wird, ist das nicht zu beanstanden. Damit ist diese Datenverarbeitung auch dem Zweck angemessen. Die technikfreundlichen Voreinstellungen des Verantwortlichen sollen den Betroffenen in seiner technischen Unbeholfenheit schützen, seine personenbezogenen Daten in nicht nachvollziehbarer Weise bereitzustellen. Es soll hier ein Zielkonflikt aufgelöst werden, der darin besteht, dass der Nutzer einen Dienst der Informationsgesellschaft nutzen will und über die Voreinstellungen aufgefordert wird, möglichst viele Daten einzugeben, obwohl diese für die Nutzung nicht erforderlich sind (Dr. Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (

)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Rn. 10). Der Nutzer soll davor geschützt werden, unbeabsichtigt seine Daten einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich zu machen. Die initiale Einstellung der Such- bzw. Auffindbarkeit für alle Nutzer dient aber gerade dem Sozialaspekt und damit dem Verarbeitungszweck der Plattform. Auch wenn die Beklagte mit ihrer Plattform Marketingzwecke verfolgen mag, so ist für den Nutzer aber in der Regel nicht der kommerzielle Aspekt, sondern gerade die soziale Komponente des Netzwerks von Bedeutung. Diese besteht darin, den jeweiligen Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, mit anderen in Kontakt zu treten oder zu bleiben, sich an öffentlichen Diskussionen zu beteiligen oder Inhalte aller Art mit der Öffentlichkeit zu teilen. Der Nutzer tritt dem sozialen Netzwerk bei, welches auf Kontaktsuche und dem Auffinden von Kontakten und Meinungsaustausch ausgerichtet ist. Möchte der Nutzer dies nicht, steht es ihm frei, sich mit Vornahme der entsprechenden Einstellungen ein "privateres" Profil zu erstellen. Sowohl der kommunikative Zweck des Netzwerks als auch die Möglichkeit der Anpassung der Privatsphäre-Einstellungen war dem Kläger bekannt. Überdies war es ihm ohne Weiteres möglich, bei entsprechendem Interesse den Hilfebereich aufzusuchen, wo er über den Reiter "Privatsphäre-Check" sodann unmittelbar zu den einschlägigen Einstellungen gelangen und diese ändern konnte (LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023, 6 O 154/22 – juris). dd) Ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 DSGVO besteht ebenfalls nicht. Gem. Art. 33 Abs. 1 S. 1 DSGVO hat im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Zwar ist unstreitig, dass der zuständigen Datenschutzbehöre "Irish Data Commission" der Scraping-Vorfall nicht gemeldet worden ist, aber dies führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch. Die unterlassene Meldung an die Datenschutzbehörde führt nicht zu einem Erstattungsanspruch, denn insoweit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Schaden. Für den vom Kläger vorgetragenen Schaden ist es ohne Relevanz, ob der Scraping-Vorfall pflichtgemäß gemeldet wurde oder nicht. Die Daten waren ohnehin schon durch Dritte gesammelt worden und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf Grund der Meldung an die Aufsichtsbehörde die Folgen irgendwie hätten reduziert werden können. Ein bloßer Verstoß gegen die Verordnung, ohne dass eine Schadenfolge eintritt, führt nicht zur Haftung. Es muss ein Schaden entstanden sein durch einen Verstoß gegen die DSGVO, welches auch aus dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO folgt (so auch OLG Frankfurt/M, ZD 2022, 333 ff; Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (

)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz, Rn. 5). Auf das Tatbestandsmerkmal eines kausalen Schadens verzichtet Art. 82 DSGVO nicht, wie bereits aus dem Wortlaut ("wegen") und aus dem Erwägungsgrund 146 DSGVO ("auf Grund") folgt. Damit stellt nicht jede Datenschutzrechtsverletzung i.Sd. DSGVO automatisch einen ersatzfähigen Schaden dar (LG Frankfurt/M, ZD 2020, 639; insoweit auch Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 6.10.2022, C-300/21). ee) Art. 15 DSGVO Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DSGVO verstoßen. Demnach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind; ist dies der Fall, so hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, über die Verarbeitungszwecke und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2021 u.a. zur Auskunft auf, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2021 mitteilte, dass die Nutzer ID, Name, Land und Geschlecht sowie Telefonnummer die vom Scraping betroffenen Daten waren. Im Übrigen verwies die Beklagte zur Feststellung, welche personenbezogenen Daten durch die Beklagte verarbeitet werden, auf ihre Selbstbedienungstools ("Access Your Information" und "Download Your Information"), und übermittelte u.a. eine Anleitung zur Einsichtnahme in seine bei der Plattform der Beklagten hinterlegten personenbezogenen Daten und deren Verwendung. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K2 verwiesen. Darin liegt eine Erfüllung des Auskunftsverlangens gem. § 362 BGB. Eine weitere Auskunft - insbesondere, wie vom Auskunftsbegehren des Klägers gefordert, welchen Empfängern die Daten des Klägers durch das Scraping bekannt geworden sind - war der Beklagten weder möglich noch war sie hierzu verpflichtet. Es ist für das Gericht uneingeschränkt nachvollziehbar, dass es der Beklagten nicht möglich ist, dem Kläger diejenigen zu benennen, die die Daten des Klägers gesammelt bzw. empfangen haben. Dem grundsätzlichen Anspruch steht jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber, § 275 Abs. 2 BGB. Lediglich ergänzend kann auch ein kausaler Schaden nicht erkannt werden. Es ist nicht dargelegt, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat, weil die Beklagte die verlangten Auskünfte nicht zur Zufriedenheit des Klägers erteilt hat. Dabei ist kein Strafschadensersatz auszusprechen, wie im Umkehrschluss aus Art. 83 DSGVO folgt, wo von einer abschreckenden Geldbuße die Rede ist. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen muss, reicht nicht bereits ein Verstoß gegen die DSGVO selbst zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aus. Der Verstoß muss nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO eine Rechtsverletzung nach sich ziehen, die als immaterieller Schaden, entsprechend der in ErwG 75 aufgelisteten Beispiele, qualifiziert werden kann. Der als bloße Belästigung empfundene Verstoß gegen die DSGVO selbst genügt nicht (Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (

)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz, Rn. 14e; siehe auch die zahlreichen Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur zur EuGH-Vorlage des ÖOGH bez. der Voraussetzungen für Schadenersatz ZD 2021, 631 ff. m. Anm. Leibold/Laoutoumai; siehe auch OLG Frankfurt/M, ZD 2022, 333 ff. m. Anm. Schemmel). Als Schaden i.S.d. DSGVO kann nicht das vom Kläger behauptete erhöhte Spam-SMS-Aufkommen gewertet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung überhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung eines immensen Spam-Aufkommens ist äußerst pauschal. Für einen konkreten Vortrag bedarf es der Darstellung bis zu welchem Zeitpunkt wieviele solcher Nachrichten auf dem Handy eingegangen sind und ab wann sich dieses in welcher Form verändert hat. Der Vortrag, dass Lebenszeit aufgewendet werden musste, um diese Nachrichten zu löschen bzw. die Absender zu sperren, ist dementsprechend pauschal. Letztlich kann dies dahinstehen, denn es ist bereits der Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem Scraping-Vorfall klägerseits nicht nachgewiesen worden. Unerwünschte Anrufe oder SMS erhalten gerichtsbekannt nämlich auch Personen, die keinen Facebook-Account haben. Der vom Kläger vorgetragene Kontrollverlust über seine persönlichen Daten und die damit verbundene Unsicherheit reichen nicht aus, um einen Schaden i.S.d. DSGVO zu begründen. Allein ein Verstoß gegen die DSGVO begründet noch keine Haftung nach § 82 DSGVO wie bereits ausgeführt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Schadensbegriff weit auszulegen ist, wie aus den Erwägungungsgründen der europäischen Grundrechtscharta folgt (Erwägungsgrund Nr. 146). Es ist aber erforderlich, dass – die hier allerdings nicht festgestellte – Verletzungshandlung zu einer konkreten, nicht nur völlig unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt hat (LG Essen, Urteil vom 10.11.2022, 6 O 111/22 – juris m.w.N.). Es muss eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen vorliegen, ein Schaden tatsächlich "erlitten" sein, nicht lediglich befürchtet werden. Das kann hier nicht festgestellt werden. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens (vgl. auch OLG Frankfurt/M. GRUR-RS 2022, 4491). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es nicht erforderlich ist, dass der eingetretene Schaden erheblich ist; mithin sind auch Bagatellschäden ersatzfähig (LG Gießen, Urteil vom 3.11.2022 – 5 O 195/22, ZD 2023, 103, beck-online). Gleichwohl ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die Daten (Name, Geschlecht, Telefonnummer) preisgegeben hat bei seiner Anmeldung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform. Ausgehend von diesen Maßstäben kann das Gericht keinen Schaden erkennen. Die textbausteinartigen Ausführungen, dass der Kläger unter Unwohlsein leide, sind angesichts des Umstands, dass er selbst seine Daten auf facebook öffentlich gemacht hat, nicht nachvollziehbar.

  1. b)§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Nutzervertrag Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Nutzervertrag besteht nicht, denn es fehlt schon an einem materiellen Schaden.
  2. c)§§ 280 Abs. 1, 3, 281, 327e, 327i BGB Ein immaterieller Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 327, 327e, 327i BGB. Sowohl das Scrapen von Daten im Jahre 2019 als auch deren Veröffentlichung durch Dritte April 2021 lagen vor dem Inkrafttreten der §§ 327 ff. BGB am 01.01.2022 (vgl. Art. 229 § 57 Abs. 2 EGBGB).
  3. d)Aus den oben genannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nach deutschem Deliktsrecht. 2. Klagantrag zu Ziffer 2 Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Feststellungsanspruch. 3. Klagantrag zu Ziffer 3 Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artt. 6 Abs. 1, 17 DSGVO und Artt. 13, 14 DSGVO auf Unterlassung zu, seine personenbezogenen Daten in Zukunft unbefugt, d.h. konkret ohne vorherige ausreichende Belehrung, zu veröffentlichen und diese zukünftig unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Es kann dabei dahinstehen, ob Art. 6 Abs. 1 DSGVO als Schutzgesetz eingeordnet werden kann; es fehlt jedenfalls – wie oben ausgeführt- an einem Verstoß der Beklagten, der zu einem Unterlassungsanspruch führt. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger über die Zwecke und den Umfang der Verarbeitung seiner Daten ausreichend, insbesondere gemäß Art. 13 Abs. 1 DSGVO in verständlicher Weise, aufgeklärt. 4. Klagantrag zu Ziffer 4 Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Mit Schreiben vom 23.08.2021 hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt, sodass sein Auskunftsanspruch gemäß, § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Welche Daten von dem Kläger "gescrapt" worden sind, ist der Klägerseite - wie sich aus der Klageschrift ergibt - bereit bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kläger ferner Auskunft über die Empfänger der "Scraping-Daten" verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Beklagten, sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande, § 275 Abs. 2 BGB. 5. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da es in der Hauptsache bereits an einem Anspruch mangelt. 6. Zinsen Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 291 BGB besteht nicht, da kein Zahlungsanspruch in der Hauptsache besteht. III. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2465785.html ( https://oj.is/2465785 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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