Rubrum Landgericht Hildesheim Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: xx gegen xxx - Beklagte - hat das Landgericht Hildesheim – 3. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht xxx als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2023 für Recht erkannt: Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz und Unterlassung aus einem Datenvorfall bei dem sozialen Netzwerk Facebook. Die Beklagte ist Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook. Das Netzwerk eröffnet Nutzern die Möglichkeit, sich mit anderen Personen als "Freunde" oder in Interessengruppen zu verbinden sowie persönliche Daten, Erfahrungen, Interessen oder Medien zu teilen. Hierbei finanziert sich die Beklagte unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung interessengerechter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden. Bei der Anmeldung als Nutzer von Facebook sind persönliche Daten, insbesondere der Klarname, das Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer oder Mailadresse anzugeben. Weiteren Nutzern ist die Möglichkeit eröffnet, Personen anhand dieser Daten zu suchen und in deren Profilbeschreibung persönliche Angaben einzusehen. Gleichzeitig können die Nutzer in den Einstellungen zu ihrem Profil darüber disponieren, welche persönlichen Daten von welchen Nutzerkreisen eingesehen werden können und ob eine Suche anhand von Mailadresse oder Telefonnummer zu ihrem Nutzerprofil führt. Die Standardeinstellung sieht insoweit vor, dass jeder andere Nutzer mittels Eingabe von Telefonnummer oder Mailadresse das Profil des jeweils Gesuchten auffinden kann, wobei die Telefonnummer nicht öffentlich in den Profilinformationen angezeigt wird. Vor Registrierung bei Facebook wird einem potentiellen Nutzer unterhalb der Registrierungsmaske ein Link zu der Datenschutzrichtlinie der Beklagten zur Verfügung gestellt. Im Nachgang der Registrierung wird ein Nutzer mit einer Mehrzahl von Datenschutzinformationen und -einstellungsmöglichkeiten konfrontiert, welche über verschiedene Links zu erreichen sind. Hinsichtlich des Inhalts dieser Informationen und Einstellungsmöglichkeiten wird auf die Seiten 9 bis 11 der Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte ermöglicht es Nutzern durch Abgleich deren auf einem Mobilgerät gespeicherten Telefonkontakten mit den bei Facebook hinterlegten Telefonnummern anderer Nutzer, auf diese anderen Nutzer aufmerksam gemacht zu werden und deren Profilinformationen angezeigt zu bekommen. Hierbei ist ein solcher Abgleich lediglich mit solchen Nutzern möglich, die eine Suchmöglichkeit des eigenen Profils anhand ihrer Telefonnummer in den Datenschutzeinstellungen von Facebook nicht untersagt haben. Im Jahr 2019 haben unbekannt Dritte durch die Verwendung zufällig generierter Nummern eine Vielzahl von Profilinformationen einzelner Facebook-Nutzer mit deren Telefonnummer verbunden. Hierfür stellten sie der Beklagten Millionen zufällig generierter Nummern zur Verfügung, welche diese entsprechend der bereitgehaltenen Abgleichmöglichkeit mit von Nutzern hinterlegten Nummern verglich und den unbekannten Dritten sodann bei einer Übereinstimmung der zufällig generierten Nummer mit einer tatsächlich bei Facebook hinterlegten Telefonnummer das jeweils zugehörige Nutzerprofil anzeigte. In der Folge übertrugen die unbekannten Dritten die öffentlich einsehbaren Informationen des Nutzerprofils sowie die zugehörige Telefonnummer in eine Datenbank (sogenanntes Scraping) und boten diese für weitere Dritte im Internet an. Auch der Kläger war von diesem Scraping-Vorfall betroffen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 500,00 €, zur Unterlassung zukünftiger Zugänglichmachung der klägerischen Daten an unbefugte Dritte und zur Auskunft darüber, welche konkreten Daten durch Dritte von dem Profil des Klägers abgegriffen und veröffentlicht wurden, auf. Hierauf hin wies die Beklagte die Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrages und zur Unterlassung zurück und teilte dem Kläger mit, seine Daten seien auch im Rahmen des Vorfalls betroffen, wobei er zur Einsicht in die auf Facebook verarbeiteten Daten auf einen Internetlink verwiesen wurde. Er meint, die Beklagte habe gegen mehrere in der DS-GVO niedergelegte Datenschutz- und Mitteilungsverpflichtungen verstoßen, wodurch eine Verbindung der Profildaten des Klägers mit dessen nicht öffentlich einsehbarer Telefonnummer durch unbekannte Dritte habe erfolgen können und nicht unmittelbar durch den Kläger bemerkt worden sei. So habe die Beklagte die Verarbeitung der Daten des Klägers – insbesondere seiner Telefonnummer – ohne belastbare Rechtsgrundlage vorgenommen. Eine Einwilligung in die Verwendung der Telefonnummer zur Suche nach dem Kläger bei Facebook habe dieser zu keiner Zeit erteilt. Zudem habe die Information über Art und Umfang der Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht im Einklang mit Artt. 13 f. DS-GVO gestanden. So seien die Informationen, welche die Beklagte im Rahmen der Registrierung auf Facebook und im Nachgang in einem Hilfebereich zur Verfügung stelle, zum einen unübersichtlich und nicht leicht aufzufinden, zum anderen auch unvollständig. Es sei insbesondere kein ausdrücklicher Hinweis darauf zu finden, die Beklagte werde die Telefonnummer, welche beispielsweise zu Authentifizierungszwecken durch die Nutzer angegeben werde, auch zur Ermöglichung einer Suche nach dem jeweiligen Nutzerprofil verwenden. Hätte der Kläger um eine solche Verwendung gewusst, hätte er seine Telefonnummer zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten im Rahmen der Nutzung von Facebook bekannt gegeben. Die Standardeinstellungen, welche die Beklagte für die Sichtbarkeit der persönlichen Profildaten eines Nutzers durch weitere Nutzer vornehme, würden den Grundgedanken des Art. 25 DS-GVO widersprechen. So sehe die Beklagte gerade keine datenschutzfreundliche Voreinstellung vor. Dies gelte unter anderem deshalb, weil als Voreinstellung vorgesehen ist, dass eine Suche eines Nutzers anhand seiner Telefonnummer durch sämtliche Verwender der Plattform Facebook möglich sei. Zur Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO hätte die Beklagte vielmehr Sorge tragen müssen, dass die Einsicht in Profildaten der Nutzer und die Suchbarkeit anhand ihrer Telefonnummer nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den jeweiligen Profilinhaber für weitere Nutzer möglich ist. Die Beklagte habe die persönlichen Daten ihrer Nutzer auch nicht im hinreichenden Umfang durch technische Vorkehrungen geschützt, wie es das Möglichsein des Datenvorfalls zeige. Nach Abschöpfung der Daten von Millionen Nutzern – unter anderem auch des Klägers – habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, die Betroffenen umgehend und umfassend über eine Erlangung von Daten durch unbefugte in Kenntnis zu setzen. In der Zwischenzeit habe der Kläger aufgrund der durch den Scraping-Vorfall verbreiteten Daten seiner Person eine Vielzahl von betrügerischen oder in sonstiger Weise unerwünschten Nachrichten per Mail, Telefon oder SMS erhalten. Aufgrund des Datenvorfalls und der verzögerten Information durch die Beklagte seien dem Kläger Unsicherheiten und ein Unwohlsein deshalb entstanden, weil er keine umfassende Kontrolle mehr über seine bei Facebook angegebenen Profildaten gehabt habe. Ferner befürchte er nunmehr einen Identitätsmissbrauch und Übergriffe in Gestalt von personalisierten Betrugsversuchen aufgrund der bekannt gewordenen persönlichen Daten durch unbekannte Dritte. Zur Kompensation dieser Beeinträchtigungen und zur Sanktion der Beklagten sei die Leistung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € angemessen. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, jedwede zukünftigen materiellen Schäden des Klägers aus dem Vorfall zu ersetzen. Die Beklagte habe es zu unterlassen, die persönlichen Daten des Klägers – insbesondere seine Telefonnummer – zu verarbeiten. Schließlich sei die bereits erteilte Auskunft über die verarbeiteten Daten nicht hinreichend, da ihr insbesondere nicht zu entnehmen ist, wer welche Daten durch die Abschöpfung der Profilangaben mittels der Telefonnummer des Klägers erlangt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
- a)personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
- b)die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 4. die Beklagte zu verurteilen der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klageanträge zu Ziffer 1. bis 3. seien bereits unzulässig. So seien die Anträge zu Ziffer 1. und 3. nicht hinreichend bestimmt. Ferner fehle des Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge zu Ziffer 2. und 3.b). Die Klage sei zudem unbegründet. Die Datenschutz- und Datenverarbeitungshinweise seien ausreichend und hinreichend deutlich. Ferner habe die Beklagte umfassende Schutzmaßnahmen eingerichtet, um die Profildaten von Facebook-Nutzern vor unberechtigtem Zugriff zu bewahren. Die erfolgte Datenabschöpfung durch die unbekannten Dritten würde einen solchen unberechtigten Zugriff nicht darstellen, da die Dritten lediglich Daten einsahen und speicherten, welche nach den Privatsphäreeinstellungen des Klägers für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Ebenso habe der Kläger eine Suchbarkeit seines Profils durch eine entsprechende Einstellung ermöglicht. Unabhängig hiervon erfasse die Schadensersatzpflicht nach Art. 82 DS-GVO die klägerseits gerügten Verstöße der Beklagten nicht. Dem Kläger sei auch kein hinreichender Schaden aus einer Abschöpfung seiner Daten entstanden, um eine Ersatzpflicht entstandener immaterieller Beeinträchtigungen zu begründen. Ein Unterlassungsanspruch würde bereits daran scheitern, dass die DS-GVO einen solchen nicht ausdrücklich vorsehe und eine zum nationalen Recht hin abschließende Regelung treffe. Zudem erfolge die Datenverarbeitung nicht unbefugt, sondern in Anwendung der Privatsphäreeinstellungen des Klägers. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der von ihr verarbeiteten Daten des Klägers habe die Beklagte durch Zurverfügungstellung eines Links zum Zugriff auf diese Informationen für den Kläger erfüllt. Hinsichtlich des Abschöpfungsvorfalls treffe die Beklagte keine Informationspflicht, da die Abschöpfung keine Sicherheitsverletzung persönlicher Daten darstellt, sondern allein ohnehin öffentlich einseh- oder suchbare Informationen sammelte. Die Klage ist der Beklagten spätestens am 23.06.2022 zugestellt worden. Gründe I. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Die Klageanträge zu Ziffer 2. sowie 3. sind vollständig und jener zu Ziffer 4. teilweise unzulässig.
- a)Der Antrag zu Ziffer 2. ist unzulässig, da er nicht von einem Feststellungsinteresse getragen ist. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechts oder eines vergleichbaren Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein berechtigtes Interesse kann nur dann verneint werden, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5; NJW-RR 2022, 23 Rn. 28). Geht es um die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen und ist ungewiss, ob diese überhaupt einen Schaden auslösen wird, besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird (BGH NJW-RR 2019, 1332 Rn. 41; NJW-RR 2018, 1301 Rn. 20; NJW 2006, 830 Rn. 26; NJW 1993, 648 , 653 f.). Auch an diesen großzügigen Maßstäben gemessen, ist von einem keiner hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit auszugehen. So hat der Kläger in der Vergangenheit evident missbräuchliche Kontaktaufnahmen mit betrügerischem Hintergrund – unabhängig der Frage ihrer Ursache – abwehren können. Dass ihm das in Zukunft nicht länger gelingen wird, liegt fern.
- b)Für den Antrag zu Ziffer 3.
- a)ergibt sich dies aus einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Zwingende Prozessvoraussetzung für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse (BGH NJW-RR 1989, 263 , 264) oder Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1999, 1337 , 1338), d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlichrechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH NJW 1996, 2036, 2037). Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BGH NJW-RR 2010, 19 Rn. 20). Hierbei ist die Zweckmäßigkeit beider prozessualer Wege umfassend zu vergleichen. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Rechtssuchende nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (BGH NJW 1994, 1351 , 1352; NJW-RR 2009, 1148 Rn. 6; BeckOK/Bacher, ZPO, 46. Edition Stand: 01.09.2022, § 253 Rn. 28f.). Dies ist für das Rechtsschutzziel, welches der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 3.
- a)verfolgt, der Fall. Es kommt ein vergleichbar sicherer, kostengünstigerer als der Klageweg in Betracht, das Interesse des Klägers, eine Abfrage von Daten durch Dritte mittels eines sogenannten Kontaktimports zu verhindern. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden in der Vergangenheit durch unbekannte Dritte allein solche Daten abgefragt, welche in den Einstellungen des jeweiligen Facebook-Profilinhabers als "öffentlich" gekennzeichnet waren. Hierbei sei eine Abfrage nur dann möglich gewesen, wenn der Profilinhaber eine Suche seiner Person über eine Software zur Kontaktimportierung entweder anhand seiner Mailadresse oder Telefonnummer gestattet hat. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Entsprechend ist hinsichtlich der Funktionsweise des sogenannten Kontaktimports von Facebook als unstreitig anzunehmen, dass sie dergestalt von Statten geht, die Suche eines Profils anhand einer hinterlegten Telefonnummer sei nur dann möglich, wenn der jeweilige Profilinhaber diese durch entsprechende Profileinstellungen nicht verweigere, wobei lediglich solche Profildaten abgefragt werden können, welche der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund dieser Funktionsweise ist es dem Kläger möglich, allein durch Vornahme von Einstellungen in seinem Benutzerprofil die Suche seiner Person mittels des streitgegenständlichen Kontaktimportverfahrens zu unterbinden, indem er konkret vorsieht, eine Suche seiner Person solle nicht anhand seiner Telefonnummer bzw. Mailadresse möglich sein. Ohne dass es hiernach zur Vermeidung einer Datenabfrage durch den streitgegenständlichen Kontaktimport noch notwendig wäre, ist es dem Kläger durch die Veränderung seiner Profileinstellungen jedenfalls in Bezug auf die Punkte "Telefonnummer", "Wohnort" und "Beziehungsstatus" auf etwas anderes als "öffentlich" zudem möglich, eine Einsicht unbekannter Dritter in diese Daten gänzlich zu verhindern. Eines klageweisen Vorgehens bedarf es hierfür nicht. Im Gegenteil ist es mir aus eigener Erfahrung bekannt, dass die entsprechenden Einstellungen innerhalb weniger Minuten vorgenommen werden können, ohne dass ein kosten- und zeitintensiver Rechtsstreit geführt werden müsste. Auch die mögliche Erwägung, der Kläger habe von den Einstellungsmöglichkeiten keine Kenntnis gehabt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bereits nach seinem eigenen Vortrag ist er unmittelbar nach Anmeldung bei Facebook mit einer Vielzahl von Datenschutz-Tools und Einstellungen konfrontiert worden, sodass ihm deren Existenz positiv bekannt war. Bei Unsicherheiten hinsichtlich möglicher Einstellungsoptionen wäre es auch in soweit deutlich zeit- und kostensparender gewesen, die gerade für solche Fälle vorgehaltenen Informationstools zu Rate zu ziehen, als unmittelbar den Klageweg zu beschreiten. Soweit der Kläger vorträgt, ein Rechtsschutzbedürfnis fehle deshalb nicht, weil der Kläger durch Vornahme von Einstellungen in seinem Profil nicht sicherstellen könne, dass in Zukunft unbekannte Dritte seine Telefonnummer nicht durch nachfolgende Scraping-Angriffe erlangen könnten, verfängt dies nicht. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ist das stattgefundene Scraping von einem Hackingangriff in soweit zu unterscheiden, als beim Scraping kein Eindringen in die Datenbankstruktur der Beklagten infolge einer Sicherheitsüberwindung stattfindet, sondern "lediglich" für eine breite Masse zugängliche Informationen "abgeschöpft" werden. Entsprechend vermag der Kläger seine Telefonnummer vor einem Scraping unmittelbar selbst dadurch zu schützen, dass er sie – wie dargestellt – als nicht der Öffentlichkeit zugänglich einstellt und die Möglichkeit einer Suche seiner Person anhand seiner Telefonnummer untersagt.
- c)Der Antrag zu Ziffer 3.
- b)ist nicht hinreichend bestimmt, um den Anforderungen des § 253 ZPO zu genügen. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Sinne des § 308 ZPO sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung nach § 322 ZPO genau fixiert, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BGH NJW 1991, 1114 , 1115; NJW 1998, 1144 , 1147; NJW 2000, 1792 , 1793; NJW 2000, 3351 , 3352; NJW 2003, 3046 , 3047; NJW 2003, 3406 , 3408; NJW-RR 1992, 1068 ; MüKo/Becker/Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, § 253 Rn. 133). Diesen Anforderungen wird der Antrag zu Ziffer 3.
- b)nicht gerecht. So ist das klägerseits begehrte Verbot an die Beklagte, die Telefonnummer des Klägers aufgrund einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlich und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, nicht hinreichend präzise. Diese Antragsformulierung ermöglicht weder der Beklagten noch der Kammer, ohne umfassende rechtliche Würdigung zu entscheiden, welches konkrete Verhalten durch die Beklagte unterlassen werden soll. Die klägerische Bezugnahme auf eine Unübersichtlichkeit und Unvollständigkeit stellt nicht klar, unter welchen Bedingungen der Beklagten eine Verarbeitung der Telefonnummer des Klägers untersagt werden soll. Für eine Ermittlung der Reichweite der begehrten Untersagung ist es in einem ersten Schritt erforderlich, die rechtliche Frage, ob Informationen der Beklagten unzureichend waren, zu beantworten. Diese Frage bedarf einer umfassenden und für jeden Einzelfall erneut anzustellenden Rechtsprüfung. Entsprechend würde die Entscheidung, was der Beklagten durch eine entsprechende Verurteilung verboten ist, in das Vollstreckungsverfahren tradiert werden, welches von inhaltlichen rechtlichen Fragen weitgehend freizuhalten ist, da aufgrund einer Tenorierung entsprechend des Antrags des Klägers die Frage, welche Information über die Verwendung der Telefonnummer ausreichend wäre, offenbliebe. Hierbei wird sehr wohl gesehen, dass die Frage, ob die bisherige Information der Beklagten über die Nutzung der Telefonnummer des Klägers im Erkenntnisverfahren auf ihre Verständlichkeit und Vollständigkeit geprüft werden kann. Etwas anderes gilt jedoch für etwaige nachfolgende Informationen, die im Nachgang zu diesem Verfahren dem Kläger erteilt werden könnten und ebenfalls von dem Wortlaut des Antrags zu Ziffer 3.
- b)umfasst wären, sollten sie ihrerseits nicht hinreichend sein. Ferner ist die Reichweite des begehrten Verarbeitungsverbots nicht hinreichend konkretisiert. So erfolgt eine Verarbeitung der Telefonnummer des Klägers durch die Beklagte zu Zwecken, welche von dem Kläger ausdrücklich gewünscht sind. Der Kläger betont in der Klageschrift an mehreren Stellen, ganz erheblichen Wert auf die zusätzliche Sicherung seines Profils durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung zu legen, welche die Beklagte anhand seiner Telefonnummer vornimmt. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Kläger begehre nunmehr jedwedes Unterbleiben der Verarbeitung seiner Telefonnummer durch die Beklagte, da in diesem Falle auch die von ihm gerade gewünschte Authentifizierung nicht länger durchgeführt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist dem Klageantrag jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Umfang ein Unterbleiben der Verarbeitung seiner Telefonnummer erzielt werden und in wie weit die Beklagte weiterhin telefonnummerbasierte Prozesse vornehmen soll.
- d)Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 4. fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger eine Auskunft von der Beklagten über ihn betreffende personenbezogene Daten begehrt und sich dieses Begehren nicht explizit auf durch Dritte mittels Scarping erlangte Daten erstreckt. Auch in soweit steht dem Kläger ein im Vergleich zu einer Klage günstigeres und zeitsparenderes Mittel zur Interessenerreichung zur Verfügung. Dieses Mittel liegt in dem Auskunfts-Tool, welches die Beklagte dem Kläger unstreitig zur Ermittlung seiner von der Beklagten verarbeiteten Daten zur Verfügung stellt. Klägerseits ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass mittels diesen Tools umfassende Auskünfte über sämtliche zu seiner Person durch die Beklagte gespeicherten und verarbeiteten Daten erlangt werden können. Hierbei ist der Kläger bereits mit vorgerichtlichem Schreiben der Beklagten auf diese Auskunftsmöglichkeit hingewiesen worden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bedienung dieses Tools zeit- und kostenintensiver wäre als die Betreibung des vorliegenden Verfahrens. Hierbei ist die Bereitstellung eines Auskunfts-Tools durch die Beklagte auch ein gangbarer Weg, ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO nachzukommen. So kann eine Auskunft über die gespeicherten und verarbeiteten Daten eines Betroffenen auch im elektronischen Wege erfolgen (vgl. BeckOK/Quaas, Datenschutzrecht, 41. Edition Stand: 01.08.2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27). Soweit der Kläger dagegen Auskunft über von Dritten abgeschöpfte Informationen im Rahmen des Scraping-Vorfalls begehrt, deckt das Informations-Tool der Beklagten dies nicht ab, weshalb die Klage in soweit mangels einer ökonomischeren Interessenverfolgungsmöglichkeit zulässig ist.
- e)Der Antrag zu Ziffer 1. ist hinreichend bestimmt. Der Klagebegründung lässt sich eindeutig entnehmen, für welches Geschehen – nämlich die Abschöpfung von Daten des Klägers und das hiermit zusammenhängende Informationsverhalten der Beklagten – der Ersatz immaterieller Schäden begehrt wird. 2. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet.
- a)Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Leistung eines Ersatzes für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Hiernach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
- aa)Dahinstehen kann dabei, ob die Beklagte Verstöße gegen die DS-GVO begangen hat, ob die entsprechenden etwaigen Verstöße von der Schadensersatzpflicht aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst sind und ob für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht nach dieser Norm eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich ist.
- bb)In jedem Fall steht dem Kläger aus etwaig erfolgten Verstößen der Beklagten gegen die DS-GVO kein immaterieller Schadensausgleich zu. Für die Bemessung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO enthält die DS-GVO nur wenige Vorgaben. Aus dem Nebeneinander von materiellem und immateriellem Schaden folgt, dass auch solche Schäden auszugleichen sind, die sich nicht unmittelbar in Geld bemessen lassen. Nach Erwägungsgrund 146 S. 3 zu der Verordnung sollte der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zudem weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Nach Erwägungsgrund 146 S. 6 sollten die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für erlittene Schäden erhalten (OLG Düsseldorf ZD 2022, 337, 338). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift muss der Schaden hierbei "erlitten" worden sein, woraus sich ergibt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (so auch OLG Frankfurt. GRUR-RS 2022, 4491). Zwar ist der Begriff des Schadens – wie dargestellt – weit auszulegen, sodass die Betroffenen einen wirksamen Ersatz bekommen; nach Auffassung der Kammer reicht jedoch ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DS-GVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.; LG Gießen ZD 2023, 103, 104; LG Bielefeld GRUR-RS 2022 38375 Rn. 27). Zwischen dem eingetretenen Schaden und einem etwaigen Verstoß des Datenverarbeiters gegen Normen der DS-GVO muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht (OLG Stuttgart ZD 2021, 375; LG München I ZD 2022, 242 Rn. 36). Gerade einen solchen Zusammenhang vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen. Dies gilt selbst dann, wenn man eine emotionale Betroffenheit durch den Scraping-Vorfall unterstellen und das Ausmaß der Betroffenheit für die Entstehung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensausgleich ausreichen lassen würde.
(1)Soweit klägerseits eine emotionale Betroffenheit dadurch vorgetragen wird, dass der Kläger infolge des Scraping-Vorfalls mit einer Vielzahl von missbräuchlichen Kontaktaufnahme etwa über Telefon, per SMS oder Mail konfrontiert wurde, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Kontaktaufnahme auf den konkreten Scraping-Vorfall zurückgeht. Die Beweislast auch für diese Voraussetzung obliegt dem Anspruchsberechtigten, dies entspricht den allgemeinen deliktischen Voraussetzungen. Eine Beweislastumkehr ist der Norm ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens zu entnehmen (so auch OLG Stuttgart ZD 2021, 375). Dieser Beweislast vermochte der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer zu genügen. Maßstab für die Überzeugungsbildung der Kammer ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur-, und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 286 Rn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 2004, 117,178 ff.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifel schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935 ; BGHZ 61, 169; Zöller/Greger a.a.O., § 286 Rn. 19). An diesem Maßstab gemessen verbleiben der Kammer Zweifel daran, dass der Scraping-Vorfall Ursache für die (zugenommene) missbräuchliche Kontaktaufnahme unbekannter Dritter mit dem Kläger war. Hierbei sieht sie sehr wohl, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angab, im Nachgang zu dem Scraping-Vorfall sei er durch Spam-Anrufe und –SMS kontaktiert worden. Der Kammer ist insoweit aus eigener Anschauung bekannt, dass auch Personen ohne Facebook-Account unerwünschte Anrufe oder Nachrichten erhalten. Selbst wenn beim Kläger tatsächlich derartige Anrufe seit April 2021 zugenommen haben mögen, so kann dies vielerlei Ursachen haben (ebenso LG Essen GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 84). In diesem Zusammenhang mag auch unterstellt werden, dass der Kläger im Internet im Übrigen umsichtig mit der Angabe von Daten umgeht und diese nicht bei einer Mehrzahl von Stellen angibt. Gleichwohl ist weder vorgetragen noch ersichtlich und im Übrigen auch lebensfern, dass der Kläger die streitgegenständlichen persönlichen Daten allein bei Facebook hinterlegte. Zweifel an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Scraping-Vorfall und den konkreten Kontaktaufnahmen weckt auch der Umstand, dass der Kläger in seiner informatorischen Anhörung angab, die Kontaktierungen erfolgten nicht personenbezogen an ihn adressiert. Sollte eine Kontaktierung gerade auf die abgeschöpften persönlichen Daten des Klägers zurückgehen, läge es näher, Nachrichten an ihn persönlich zu versenden.
(2)Soweit der Kläger schriftsätzlich vorträgt, er sei bereits durch den Verlust der Kontrolle über seine Daten infolge des Scraping-Vorfalls emotional beeinträchtigt worden, hat dies die informatorische Anhörung des Klägers nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen können. In dieser stellte der Kläger maßgeblich auf eine Belästigung durch unerwünschte Kontaktaufnahmen und sonstige konkreten Verwendungen seiner Daten unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Person, nicht jedoch auf die Besorgnis ab, gescrapte Daten könnten an weitere Dritte verbreitet werden. Soweit der Kläger eine Verärgerung über die Möglichkeit des Geschehens des Scraping-Vorfalls und ein nicht näher differenziertes Unwohlsein hinsichtlich des Verbleibs seiner Daten empfand, ist dies nicht hinreichend zur Begründung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs (ebenso LG Bielefeld, a.a.O. Rn. 32).
(3)Schließlich ließ sich der informatorischen Anhörung des Klägers in keiner Weise entnehmen, eine emotionale Betroffenheit habe sich aus dem behaupteten zögerlichen Aufklärungsverhalten der Beklagten über den Vorfall ergeben. Im Gegenteil war ein solches Verhalten in keiner Weise Gegenstand der klägerischen Ausführungen. Soweit der Kläger insoweit schriftsätzlich behauptet, eine zeitgerechte Information durch die Beklagte hätte ihm Gelegenheit gegeben, zeitnah Schritte zur Risikominimierung zu unternehmen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Weder wird vorgetragen noch ist ersichtlich, in welcher Weise eine Risikominimierung hätte erfolgen können. Insbesondere wurden vorliegend anders als in typischen Hacking-Fällen keine Zugangsdaten oder Zahlungsinformationen abgeschöpft, woraufhin eine Änderung von Passwörtern oder Sperrung von Kreditkarten hätte erfolgen können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass unabhängig von einer zeitgerechten Mitteilung durch die Beklagte und auch ggf. auch noch zum heutigen Zeitpunkt die Daten des Klägers unverändert in entsprechenden Foren abgerufen werden können.
- b)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung durch die Beklagte über die Daten, welche durch den Scraping-Vorfall abgeschöpft wurden, die Person des jeweils Abschöpfenden oder den Zeitpunkt der Abschöpfung aus Art. 34 Abs. 1 DS-GVO. Nach dieser Norm hat der Verantwortliche der Datenverarbeitung den Betroffenen unverzüglich über eine Verletzung der Datensicherheit zu informieren, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine die Auskunftspflicht auslösende Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nach Art. 4 Nr. 12 DS-GVO eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Zumal durch den Scraping-Vorfall, über welchen der Kläger Auskunft begehrt, durch Dritte Daten bei der Beklagten abgeschöpft wurden, kommt allein die Tatbestandsvariante der unbefugten Zugangsverschaffung zu den Daten des Beklagten in Betracht. Ein solcher unbefugter Zugang wurde durch die unbekannten Dritten jedoch nicht erlangt. Im Gegenteil erlangten die unbekannten Dritten lediglich jene Daten, welche der Kläger aufgrund seiner Privatsphäreneinstellungen der Öffentlichkeit und damit einem unbeschränkten Personenkreis, zu welchem auch die unbekannten Dritten gehörten, zur Verfügung gestellt hat. Gleiches gilt für die Verknüpfungsmöglichkeit dieser Daten mit der Telefonnummer des Klägers, da die Profileinstellungen des Klägers eine Suchbarkeit seiner Person und damit die Art und Weise, wie die unbekannten Dritten eine Verbindung zwischen Daten und Telefonnummer herstellten, gerade ermöglichten. Hierbei wird sehr wohl gesehen, dass die Geschäftsbedingungen der Beklagten das Vorgehen der unbekannten Dritten in Gestalt einer massenhaften Abfrage von Daten anhand zufällig generierter Telefonnummern untersagen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Scraping-Vorfall eine Verletzung des Schutzes persönlicher Daten des Klägers darstellte. Dies gilt, zumal zwar die massenweise Abfrage von Daten anhand von Telefonnummern durch die Beklagte untersagt ist, die Verbindung der Daten jeder einzelnen Person mit dessen Telefonnummer jedoch gerade der Funktionsweise des Kontaktimport-Tools der Beklagten entspricht und bei der gebotenen individuellen Betrachtung für jeden Betroffenen diesem gegenüber gemessen an den jeweiligen Privatsphäreeinstellungen in berechtigter Weise erfolgte.
- c)Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung oder die Erstattung vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Schriftsatz vom 13.02.2023 gebot keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Permalink: https://openjur.de/u/2465790.html ( https://oj.is/2465790 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.