Rubrum Landgericht Bremen Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen ... ... ... ... Verteidiger: ... Verteidiger: ... wegen Volksverhetzung hat das Landgericht Bremen – kleine Strafkammer – in der Sitzung vom 20.05.2022, an der teilgenommen haben: ... als Vorsitzender ... ... als Schöffen ... als Beamtin der Staatsanwaltschaft ... ... als Verteidiger ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.11.2020 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Das Amtsgericht – Strafrichterin – Bremen hat den Angeklagten mit Urteil vom 25.11.2020 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90,00 € verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 27.11.2020 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Er verfolgt mit dem Rechtsmittel das Ziel, von dem Anklagevorwurf freigesprochen zu werden. Die Berufung des Angeklagten hatte Erfolg, so dass das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.11.2020 aufzuheben und der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen war. II. Die Staatsanwaltschaft Bremen wirft dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 24.06.2020 vor, in Bremen am 19.10.2019 durch dieselbe Handlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert zu haben; die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet habe, indem er am 19.10.2019 ein sogenanntes Eheseminar in der ... gehalten und die Audio-Datei des Eheseminars auf die Internetplattform YouTube online eingestellt habe, wobei er sich aufgrund der hohen Anzahl an Followern über die Tragweite seiner Äußerungen auch bewusst gewesen sei und sich wie folgt über Gender und Homosexuelle geäußert habe: "Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist zutiefst teuflisch und satanisch." "Ich komme nochmal später drauf, Homosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben, in der Gottlosigkeit." "Diese Homo-Lobby, dieses Teuflische, kommt immer stärker, immer massiver, drängt immer mehr hinein. Das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, immer mehr weg." "Echt, überall laufen diese Verbrecher rum, von diesem Christopher-Street-Day." Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. III. Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Vater einer unterhaltspflichtigen Tochter. Er studierte von ... bis ... Evangelische Theologie an der Universität .... Nach dem Vikariat trat er im Jahr ... in der ... seine erste Pfarrstelle ... an. Im Jahr ... wechselte er nach ... und wurde hier Pastor der Evangelischen Landeskirche in der .... Er bezieht ein Gehalt, das angelehnt an dem Tarif im öffentlichen Dienst der Gehaltsstufe A 14 entspricht. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Die ... beschloss durch den Kirchenausschuss am 14.05.2020 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Äußerungen ein Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten einzuleiten. Nach dem amtsgerichtlichen Urteil wurde der Angeklagte durch eine Disziplinarmaßnahme der Landeskirche vorläufig seines Dienstes enthoben. Nachdem eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde, konnte er seinen Dienst im April 2021 wiederaufnehmen. Der Angeklagte versteht sich als bibeltreuer Christ. Er sieht sich in seinem theologischen Handeln streng an die Bibel gebunden, die er als "Anleitung für ein gelungenes Leben" bezeichnet. Seine Haltung und die der ... kann als sehr konservativ bezeichnet werden. In der Vergangenheit hatten verschiedene inhaltliche Äußerungen des Angeklagten zu theologischen bzw. gesellschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit Empörung und Protest hervorgerufen. Die ... sah sich bereits vor dem im Herbst 2019 stattfindenden Eheseminar mehrfach Störungen und Anfeindungen ausgesetzt. So kam es im Jahr 2008 zu einem sog. Kiss-In, bei dem gleichgeschlechtliche Paare in den Gottesdienst kamen und dort u.a. "CSD statt Christival" riefen. Ein Polizeieinsatz war notwendig, um die Störung des Gottesdienstes zu beenden. Auch kam es in der Folgezeit wiederholt zu Sachbeschädigungen auf dem Gelände der Kirchengemeinde oder an Fahrzeugen der Gemeindemitglieder. Mehrmals wurden Aufkleber mit einer Regenbogenfahne verwendet, um einen Schaukasten auf dem Gelände der Gemeinde zu bekleben und es kam zu Farbschmierereien u.a. mit dem Slogan "god is gay". Bei Demonstrationen vor der Kirche wurde Gemeindemitgliedern der Weg versperrt oder diese beispielsweise mit aufgeblasenen Kondomen beworfen. Auf Bitten der Gemeindemitglieder eine Veranstaltung zur Ehe bzw. Auffrischung der Ehe durchzuführen, kam es am 19.10.2019 zu einem Eheseminar in der ..., unter Leitung des Angeklagten. Unter dem Titel "Biblische Fahrschule zur Ehe, Teil 1: Theorie, Teil 2: Praxis" hielt der Angeklagte etwa 1 Stunde und 45 Minuten einen Vortrag vor ca. 30 Ehepaaren, die Mitglieder der Gemeinde sind. Eine Anmeldung zu der Veranstaltung konnte zuvor über das Gemeindebüro erfolgen. Zu Beginn der Seminarveranstaltung bekräftigte der Angeklagte, nachdem der Zeuge ..., der bei der Organisation der Veranstaltung half und selbst teilnahm, erwähnte, dass es keine Übertragung über das Internet gebe, dass kein Mitschnitt des Seminars ins Internet gestellt werde. Das würde man prinzipiell, so der Angeklagte, immer gerne machen, bei dieser Veranstaltung habe man aber sofort gesagt, dass lasse man hier in dem Rahmen, weil man einen geschützten Raum für die Veranstaltung schaffen wolle. Der Angeklagte äußerte sinngemäß weiter, dass es sein könne, dass es während des Seminars etwas persönlicher werde und von daher werde "das alles hier bleiben. Das wird nicht rausgehauen über den Äther, übertragen". Im ersten Teil des Seminars stellte der Angeklagte theoretische Grundlagen zur Ehe unter Benennung verschiedener Bibelstellen dar. Er referierte zu Beginn über die von Gott geschaffenen Ordnungen, die Schöpfungsordnungen, Gesetzesordnungen und Erlösungsordnungen. Auch für das zwischenmenschliche Zusammenleben würden feste Ordnungen bestehen, die Gott gesetzt habe, wie z.B. Staaten. Gott habe auch die Familie und die Ehe eingesetzt. Das sei eine Schöpfungsordnung und der Stand, in dem Mann und Frau nach dem Willen Gottes in der Schöpfung zusammenleben sollen. An diesen Punkten, so der Angeklagte, werde derzeit massiv dran gedreht. In diesem Zusammenhang kam er auch auf das soziale Geschlecht zu sprechen, was seiner Auffassung nach im Widerspruch zur Bibel stehe, wonach Gott Mann und Frau erschaffen habe. Da, so der Angeklagte, gebe es nicht mehr. Jetzt würden irgendwelche verworrenen Politiker, Theologen, Soziologen, Anthropologen erzählen, es gäbe noch das dritte Geschlecht, ein viertes, fünftes, "weiß der Kuckuck was, Divers, Transgender oder sonst irgendwas". Dies seien Erfindungen von Menschen, so der Angeklagte, die mit der Schöpfung nichts zu tun hätten. Man würde heute in diesem Staat angegriffen, verklagt, wenn sie beispielsweise eine Pastorenstelle ausschreiben, wo sie nur reinschreiben würden, Pastorenstelle nur männlich oder männlich oder nur weiblich. Da müsse man heute dabei schreiben, divers, das sei ein totaler Wahnsinn. Im unmittelbaren Anschluss daran äußerte der Angeklagte bei Minute 08:17 "Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung. Das ist zutiefst teuflisch und satanisch". Ferner sei es so, der Angeklagte weiter, dass die Kinder und Enkelkinder heutzutage in den Schulen und überall indoktriniert würden und dies habe auch viele Auswirkungen auf das, was Ehe ausmache, wenn man sagen würde, das Geschlecht habe nicht der Schöpfer entschieden, sondern sei etwas soziologisch Bedingtes. Wenn man sagen würde, Mann sei man nur deshalb, weil man im Kindergarten mit Indianern und Pistolen gespielt habe und Frau sei man deshalb, weil man immer pinke Klamotten angezogen und mit Puppen gespielt habe, dann sei das ein Wahnsinn, aber das verunsichere Leute und zerstöre die gesamte Zivilisation und Kultur. Dann sagte er bei Minute 09:15: "Ich komme nochmal später drauf, Homosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben, in der Gottlosigkeit." Man müsse, so der Angeklagte, festhalten, Ehe sei der von Gott gewollte Stand im dem Mann und Frau zusammenleben, von der Schöpfung her. Insgesamt sprach er in dem theoretischen Teil des Seminars zeitweise über die Bedrohungen für das Institut der Ehe. Bei seinen Ausführungen zum Ehebruch stellte er u.a. dar, wie dieser in der Bibel pönalisiert werde. Schließlich erwähnte er auch die Homosexualität unter Heranziehung entsprechender Bibelstellen als Bedrohung für die Ehe. Diese von Gott gegebenen Schöpfungsordnungen wie die Ehe, bedauerte der Angeklagte, würden aber heutzutage auch nicht mehr in der Kirche selbst so konsequent gelebt werden, was beispielsweise der Umgang mit Ehescheidungen zeige. Wenn man sich als Gemeinde gegen Homosexualität ausspreche, so müsse man sich genauso gegen Ehebruch aussprechen, so der Angeklagte. Beim Thema Sexualität führte er aus, dass diese nur zwischen Mann und Frau erlaubt sei. Man müsse aber in eigenem Umfeld erleben, dass homosexuelle Beziehungen auf dieselbe Ebene gestellt würden wie eine Beziehung zwischen Mann und Frau. Er erläuterte weiter, dass dies auch innerhalb von vielen Landeskirchen mittlerweile so geschehen würde, indem beispielsweise homosexuelle Ehen gesegnet und sogar Trauungen vorgenommen werden. Das nehme immer weitere Räume ein. Jetzt sei man schon so weit, dass überlegt werde, ob die Pfarrer eine homosexuelle Trauung eines Tages ablehnen dürfe. Der Angeklagte äußerte dann: "Diese Homolobby, dieses Teuflische kommt immer stärker, immer massiver, drängt sich immer mehr hinein. Und das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, immer mehr weg" (Minute 48:12). Es könne, so der Angeklagte weiter, irgendwann so weit kommen, dass die Forderung an ihre Kirchengemeinde gestellt werde, eine homosexuelle Trauung vorzunehmen und wenn man dies verweigern würde, man Probleme als Gemeinde kriege, beispielsweise den Körperschaftsstatus entzogen bekomme. Die Bibel, so der Angeklagte, sei da aber eindeutig und er erwähnte eine Denkschrift der EKD in der ganz klar herausgearbeitet worden sei, dass es biblisch nicht möglich sei, Homosexualität zu segnen. In diesem Zusammenhang zitierte der Angeklagte Leviticus 18,22, wo es heiße: "Du sollst nicht bei einem Mann liegen wie bei einer Frau; es ist ein Gräuel." Es gebe da acht, neun Bibelstellen, die an dieser Stelle ganz eindeutig seien. Obwohl dies in der Bibel klar herausgearbeitet werde, gehe die Kirche in dieser Denkschrift hin und sage, dass sie es trotzdem anders machen würde. Dies, so der Angeklagte, sei ein ganz klarer Verrat an Wort Gottes, dass man Dinge anders lebe. Gegenüber den anwesenden Seminarteilnehmern erklärte er, dass es ein Problem sei, wenn die Kinder in den Schulen und überall damit durchlöchert würden und dies beigebracht bekämen, beispielsweise dazu animiert würden, andere sexuelle Rollen auszuprobieren. Es kämen Leute von Kultusministerium in die Schulen und würden propagieren, Homosexualität sei normal und die Mädchen müssten sich Schnurrbärte anmalen und die Jungen Röcke anziehen. Das sei eine unwahrscheinliche Gefährdung von dem, was Ehe angehe. Bei den Kindern werde sich noch mehr von den biblischen Grundlagen entfernt, konstatierte der Angeklagte in seinem Vortrag. Dann äußerte er bei Minute 50:53: "Überall laufen diese Verbrecher rum, von diesem Christopher-Street-Day, feiern ihre Partys, bringen Dinger raus. Auf unserem Rathaus wird die Regenbogenflagge gehisst." Dies seien bewusst antichristliche und antibiblische Dinge, die da gesetzt und mit denen die Ehe torpediert würde. Er, so fuhr der Angeklagte fort, wolle den Seminarteilnehmern Mut machen, egal wo es sei, ob am Arbeitsplatz oder wo auch immer, zu protestieren, die Dinge nicht durchgehen zu lassen, da nicht mitzumachen (Minute 51:30). In diesem Zusammenhang schilderte er, dass er zuletzt um Rat gefragt worden sei, wie man sich verhalten solle, wenn am Arbeitsplatz Geld für ein Geschenk für eine Hochzeit von zwei homosexuellen Personen gesammelt werde. Er, der Angeklagte, habe dem Ratsuchenden gesagt: "Du kannst doch da nicht mitmachen, du kannst doch diesen Menschen nicht ein Geschenk geben, du kannst doch nicht bezahlen halt. Das funktioniert nicht. Das heißt ja nicht, dass du gegen den Menschen als solches was hast, aber du kannst diese Dinge nicht mitmachen." Während des Vortrags gab es keine Nachfragen oder Redebeiträge der Seminarteilnehmer. Die Äußerungen des Angeklagten zur Homosexualität und zum sozialen Geschlecht erregten im Kreis der Seminarteilnehmer keinen Widerspruch oder Empörung. Der Angeklagte referierte frei ohne ein vorformuliertes Manuskript und hatte ein stichpunktartiges Hand-Out zu seinem Vortrag vorher an die Teilnehmer ausgegeben. Den gesamten Vortrag hielt der Angeklagte in einer ruhigen Stimmlage. Insbesondere an den oben dargestellten Vortragspassagen wurde seine Stimme weder lauter noch im Tonfall schärfer. Mitte März 2020 kam es zu einer Anfrage eines Mitarbeiters der Gemeinde, des Zeugen ..., an den Angeklagten, ob er die Audiodatei von der Veranstaltung auf die Internetplattform YouTube in das Profil der ... online stellen solle. Der Angeklagte bejahte dies. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass ihm der Inhalt des damaligen Vortrages, seine dortige Zusage, dass das Seminar nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden würde, noch bewusst war und er insbesondere noch Kenntnis von seiner Äußerung über "Verbrecher vom Christopher-Street-Day" hatte oder er diese Umstände für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Nachdem das Video online am 14.03.2020 abrufbar war – der Account hatte zum damaligen Zeitpunkt 14.800 Abonnenten – wurde der Angeklagte angesprochen, möglicherweise durch einen Pressevertreter, ob er wisse, dass es Anzeigen wegen seiner Äußerungen in der Audiodatei gegen ihn geben würde. Nunmehr bemerkte der Angeklagte, dass es sich bei der Audiodatei um das Eheseminar handelte und er prüfte, was er damals in diesem Teilnehmerkreis gesagt hatte. Der Angeklagte veranlasste daraufhin eine umgehende Herausnahme des Videos vom YouTube Account. Ferner entschuldigte er sich in einer Erklärung am 26.04.2020 öffentlich, u.a. über YouTube und die Homepage der ..., für seine Äußerungen und stellte klar, dass für einige Außenstehende der Eindruck entstanden sein könne, dass er generell alle Homosexuellen für Verbrecher hielte, wofür er sich entschuldigen und klarstellen wolle, dass dies selbstverständlich nicht seine Meinung sei. Mit dieser Bezeichnung habe er die militanten Aggressoren gemeint, welche die Gemeinde in den letzten Jahren immer wieder angegriffen und gotteslästerlich diffamiert hätten. Die Audiodatei war ab dem 23.04.2020 nicht mehr auf dem YouTube Kanal abrufbar. Der ... hat durch seinen Vorstand am 30.04.2020 Strafantrag gestellt. IV. Die Feststellungen zu III. beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung sowie zu seinem Glaubensverständnis bzw. seinen theologischen Positionen im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er sei von Gemeindemitgliedern darum gebeten worden, eine Veranstaltung über die Auffrischung der Ehe zu machen. Mit den organisatorischen Fragen dieser Veranstaltung sei er nicht befasst gewesen. Er habe bei der Vorbereitung des Inhalts die Idee gehabt, die Veranstaltung in einen theoretischen und praktischen Teil aufzuteilen. In dem theoretischen Teil des Seminars sei es ihm darum gegangen, das Institut Ehe als Schöpfungsordnung herauszuarbeiten und die Gefährdungen für die Ehe aufzuzeigen. Den groben Ablauf des Vortrags habe er in Stichpunkten als Handout ausgegeben. Die Teilnehmer seien nach seiner Erinnerung alles regelmäßige Kirchgänger gewesen, die mit den im Seminar erwähnten Bibelstellen vertraut gewesen seien. Auch die Unterscheidung zwischen Sünde und Sünder sei in diesem Teilnehmerkreis geläufig. Von der theologischen Position mache er immer klar, dass er zwischen der Sünde und dem Sünder trenne. Das Prinzip von absoluter Gewaltlosigkeit sei für ihn ebenso selbstverständlich. Beides würde seinen Dienst, wie insgesamt die Bibelgebundenheit, prägen. Er sei gemäß Barmer Theologischer Erklärung bei seiner Ordination eidlich auf die Bibel verpflichtet worden. So unterscheide er zwischen Homosexualität als Sünde und dem homosexuellen Menschen als Sünder. Die theologische Position, Homosexualität als Sünde zu bezeichnen, leite er aus mehreren Bibelstellen her. Mit den Äußerungen im Seminar habe er nicht die homosexuellen Menschen gemeint. Den homosexuellen Menschen nehme er wie jeden anderen Menschen an. Schließlich seien nach seinem biblischen Verständnis alle Menschen Sünder, wobei er sich selbst natürlich miteinbeziehe. Als Pastor sei es seine Aufgabe, die Sünde zu benennen, wenn er diese erkenne. Bei der Äußerung über "Gender" habe er ebenfalls keine Personen gemeint, sondern das soziologische Konzept und Ausprägungen wie "Gender Mainstreaming". Bei seinen Äußerungen im Seminar, insbesondere über Homosexualität, sei es nicht um Ausgrenzung gegangen oder darum, die Menschenwürde anderer Personen zu missachten oder gegen andere Menschen zu hetzen. Er sehe sich schließlich selbst in der Pflicht gegen Ausgrenzung einzustehen. Vielmehr gehe es ihm darum, sich von einer falschen Lehre abzugrenzen. Für ihn sei klar zu befolgen, was in der Bibel stehe. Er bezeichne die Bibel "als Anleitung für ein Gelingen des Lebens". In der Theologie gebe es Veränderungen, die dazu geführt hätten, dass man mit einer konservativen Position zur Minderheit gehöre und immer mehr in Erklärungszwang für seine biblisch begründeten Ansichten gerate. Mit der Bezeichnung "Verbrecher von diesem Christopher-Street-Day" in dem Eheseminar habe er nicht alle homosexuellen Menschen als Verbrecher bezeichnen wollen. Vielmehr habe er in diesem Zusammenhang die Personen gemeint, die in der Vergangenheit militante Aktionen gegen die ... vorgenommen und Straftaten verübt hätten. Es sei zum Beispiel zu Schmierereien mit Farbe und auch Fäkalien auf dem Gelände der Gemeinde oder an der Kirche gekommen, z.B. mit dem Slogan "god is gay" oder zur Beklebung mit "queer-Plakaten". Insgesamt habe er bei derartigen Aktionen immer wieder einen Bezug zur LGBTQ+ Community hergestellt. Ferner seien Gemeindemitglieder mit Kondomen beworfen worden sowie sein Fahrzeug und die Fahrzeuge von Gemeindemitgliedern seien zerkratzt worden. Gegen ihn, den Angeklagten, habe es sogar Morddrohungen gegeben. Anlässlich einer Predigt von Ulrich Parzany im Jahr 2008 sei es zu gottesdienstlichen Störungen gekommen, als etwa 50 gleichgeschlechtliche Paare ein sog. "Kiss in" in der Kirche abgehalten und dabei u.a. "CSD statt Christival" gerufen hätten. Die Polizei habe einschreiten müssen und letztendlich hätten sich Aktivisten mit der Polizei vor der Kirche dann noch geprügelt. Für die anwesenden Personen im Ehe-Seminar sei dieser Zusammenhang auch klar gewesen, da die Störungen/Straftaten in der Gemeinde regelmäßig Thema gewesen seien. Auch in vorherigen Predigten seien diese Aktionen gegen die Gemeinde immer mal wieder thematisch erwähnt worden. Für "Insider" sei damit klar gewesen, dass er auf diese Vorgänge Bezug genommen habe, wenn er von "Verbrechern" gesprochen habe. Zum Einstellen des aufgezeichneten Seminars auf YouTube hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass eine Veröffentlichung des Seminars über den Teilnehmerkreis hinaus nie beabsichtigt gewesen sei. Er selbst habe nie Videos auf dem YouTube Profil eingestellt, da er entsprechende technische Kenntnisse nicht habe. Wie es im Einzelnen zu der Veröffentlichung gekommen sei, könne er nicht mehr detailliert rekonstruieren. Nach seiner Erinnerung sei es aber so gewesen, dass er im März 2020 eine Anfrage vom Zeugen ... erhalten habe, ob ein Mitschnitt online gestellt werden könne. Er meine, er sei damals mit der Vorbereitung seiner am nächsten Tag stattfindenden Predigt beschäftigt gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt durch die Corona-Pandemie bereits viele Veranstaltungen in der Gemeinde nicht mehr möglich gewesen seien, man aber Interessierten möglichst weiter Inhalte anbieten wollte, habe er zugestimmt. Es habe kein Gespräch mit dem Zeugen ... gegeben, sondern er habe diesen nach seiner Erinnerung in einer sehr kurzen Sprachnachricht dies mitgeteilt. Dass es sich bei der Audiodatei um das Eheseminar gehandelt habe, bei dem auch die Äußerung zum Christopher Street Day gefallen sei, habe er nicht mehr vor Augen gehabt. Für ihn sei seine Zustimmung zur Veröffentlichung eines Videos ein Routinevorgang gewesen, da bis zu diesem Zeitpunkt schätzungsweise über 400 Videos auf dem YouTube Kanal online gestellt worden seien. Nachdem er dies aber erfahren habe, möglicherweise habe ihm ein Pressevertreter hierüber berichtet, und dass es wegen des YouTube-Beitrags zu Anzeigen gekommen sei, habe er sich das Seminar noch einmal angehört und dann das Video umgehend löschen lassen, weil für Leute, die nicht mit den Hintergründen der ... vertraut seien, die Äußerung missverständlich sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass er sich hierzu habe öffentlich erklären und entschuldigen müssen, wenn ein falscher Eindruck durch die Äußerungen entstanden sei, weil er mit dem Ausdruck "Verbrecher" natürlich nicht alle homosexuellen Menschen gemeint habe. Der äußere Ablauf des Seminars und die dort erfolgten inhaltlichen Äußerungen des Angeklagten, wie sie die Kammer unter III. festgestellt hat, ergeben sich bzw. finden ihre Bestätigung durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. Die Zeugen ... und ... haben in ihren Vernehmungen als Zeugen vor der Kammer die äußeren Abläufe und die Organisation des Seminars wie festgestellt geschildert. Der Zeuge ... hat bekundet, er sei Mitveranstalter des Seminars gewesen und über das Gemeindebüro habe man sich nach dem Gottesdienst für die Teilnahme anmelden können. Der Themenwunsch sei aus der Gemeinde an den Angeklagten herangetragen worden. Zu Beginn sei bei der Veranstaltung die Frage gestellt worden, ob man das Seminar im Internet veröffentlichen solle, was verneint worden sei. Ein Aufnahmegerät habe er während des Seminars auch nicht wahrgenommen. Er habe die Atmosphäre in dem Seminar als sehr angenehm in Erinnerung. Es sei um die biblische Sichtweise auf die Ehe gegangen. Welche Position die Bibel in Bezug auf Homosexualität habe, sei ihnen als Seminarteilnehmern bekannt gewesen. Niemand habe eine Gegenrede gehalten oder angezweifelt, ob die Ausführungen des Angeklagten bibelkonform seien. Insgesamt sei aber Homosexualität auch nur ein untergeordnetes Thema bei dem Eheseminar gewesen. Zu der Situation der Gemeinde könne er sagen, dass es in der Vergangenheit zu Schmierereien am Kirchengebäude gekommen sei. Auch hätten unbekannte Personen Kratzer an seinem Auto verursacht, wobei er nicht wisse, ob diese Personen einen Bezug zum Christopher Street Day oder ähnliches hätten. Demonstranten hätten auch versucht, sie an der Teilnahme am Gottesdienst zu hindern und man habe sich durchkämpfen müssen. Er erinnere u.a., dass der Slogan "God is Gay", bei diesen Vorgängen eine Rolle gespielt habe. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung ebenfalls bekundet, als Gemeindemitglied an der Organisation des Seminars beteiligt gewesen zu sein. Wieso es zu einer Aufzeichnung der Veranstaltung gekommen sei, wisse er, der Zeuge ... nicht mehr. Wenn habe es wahrscheinlich dazu gedient, Teilnehmern, die dann an Seminartag doch verhindert gewesen seien, anschließend eine Aufnahme zu überlassen. Er meine, am Anfang des Seminars sei gesagt worden, dass die Veranstaltung nicht für die Öffentlichkeit gedacht sei. Wenn in dem Seminar ein Satz über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" gefallen sei, dann habe er diesen nicht so verstanden, dass der Angeklagte damit alle Homosexuellen als Verbrecher bezeichne. Vielmehr habe er dies auf die Situation der ... und die Angriffe, die diese in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei, bezogen. Es habe da eine Situation bei einem Gastprediger in der Gemeinde gegeben, dessen Vortrag durch ein sog. "Kiss-In" "gesprengt" worden sei. Er erinnere auch noch kleinere Vorfälle wie Farbschmierereien und Demonstrationen. Die Demonstranten seien dabei immer sehr bunt gekleidet gewesen und hätten Parolen gegen Homosexuellenfeindlichkeit geäußert. Bei dem Seminar des Angeklagten sei es so gewesen, dass die dort vorgetragenen Positionen zur Homosexualität bekannt gewesen und nicht weiter diskutiert worden seien. Auch der Grundtenor, Trennung zwischen Sünde und Sünder, sei bekannt gewesen. Er habe auch nicht mitbekommen, dass die Äußerungen zur Homosexualität und die Bezeichnung "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" in einem anderen Zusammenhang von jemandem verstanden worden seien und er habe darüber keine Gespräche im oder am Rande des Seminars mitbekommen. Im Vordergrund habe bei dem Vortrag des Angeklagten die gemeinsame Bibelarbeit gestanden. Die glaubhaften Angaben der Zeugen haben die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des Seminars bestätigt. Auch die entsprechenden unter III. festgestellten Äußerungen zu der Frage der Übertragung des Seminars über das Internet bzw. eine Veröffentlichung stützen die Einlassung des Angeklagten, dass nie beabsichtigt gewesen sei, das Eheseminar im Internet zu veröffentlichen bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ferner lässt sich die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten auch auf ein zeitliches Moment stützen. Zu einer Veröffentlichung der Datei auf dem YouTube Kanal der Gemeinde durch einen Mitarbeiter der Gemeinde kam es ca. sechs Monate nach dem Seminar. Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen, insbesondere bei dem Satz über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day", handelt es sich um einzelne Sätze in einem Vortrag, der 1 Stunde und 45 Minuten andauerte, so dass es nachvollziehbar ist, wenn der Angeklagte bei seiner Einwilligung in die Veröffentlichung diese nicht mehr im Einzelnen vor Augen hatte und insbesondere nicht konkret für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dabei für Außenstehende missverständliche Formulierungen enthalten waren. Dass sich der Angeklagte dem Inhalt des Seminars nicht mehr bewusst war, zeigt sich vielmehr auch daran, dass er einer Veröffentlichung zustimmte, obwohl er bei dem Seminar seinerzeit selbst anfänglich gegenüber den Teilnehmern deutlich gemacht hatte, dass man einen geschützten Rahmen schaffen wolle und dies nicht im Internet veröffentlichen werde. Dementsprechende eindeutige Aussagen des Angeklagten lassen sich der in der Hauptverhandlung abgespielten Audiodatei entnehmen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte im März 2020 sich bewusst über diese damalige Zusage hinwegsetzte und damit das Vertrauen der Gemeindemitglieder verletzte. Ebenfalls spricht das anschließende Verhalten des Angeklagten gegen eine bewusste, in Kenntnis der Inhalte, erfolgte Veröffentlichung im Internet. Nach den obigen Feststellungen handelte der Angeklagte, nachdem er auf die Audiodatei hingewiesen worden war, umgehend. Er ließ die Datei sofort aus dem YouTube Kanal entfernen und entschuldigte sich dafür, dass Außenstehende die Äußerungen über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" so verstehen könnten, dass alle Homosexuellen Verbrecher seien, was natürlich nicht seine Meinung sei. Dies geschah beispielsweise noch bevor der ... Strafantrag stellte. Dass es dem Angeklagten durch die Herausnahme der Datei und einer öffentlichen Entschuldigung nur darum ging, einer Strafverfolgung zu entgehen, kann vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung der zuvor aufgeführten Umstände nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei seiner Einwilligung in eine Veröffentlichung im März 2020 der Angeklagte keine konkrete Kenntnis bezüglich des Inhalts der Audiodatei, die der Zeuge ... in den YouTube Kanal einstellte, hatte und vor allem dies nicht billigend in Kauf nahm. Hinzu kommt auch, dass ausweislich der erfolgten Inaugenscheinnahmen bezüglich des YouTube Kanals der ... Gottesdienste/Predigten und sog. Bibelstunden online gestellt werden. Auch insoweit widersprach das Einstellen eines Seminars vor Gemeindemitgliedern der üblichen Praxis bei der Veröffentlichung von über 500 Vorträgen/Veranstaltungen des Angeklagten auf YouTube. Die Anzahl der Videos belegt zudem, dass die Frage einer Veröffentlichung bei YouTube tatsächlich Routinecharakter hatte und kein außergewöhnliches Ereignis darstellte, bei dem davon auszugehen wäre, die beteiligten Personen hätten sich vorher hierüber weitere Gedanken gemacht. Ein Vorsatz bezüglich des Einstellens der Audiodatei im Internet bzw. ein Wissen um die Reichweite dieser Datei und die Tragweite der Äußerungen konnten ihm nach Auffassung der Kammer nicht nachgewiesen werden. Die Vorgeschichte der ... und die dabei stattgefundenen Anfeindungen und Störungen, welche der Angeklagte in seiner Einlassung dargelegt hat, werden auch durch die Aussagen der beiden Zeugen bestätigt. Auch wenn eine Zuordnung der Urheber nicht im Einzelnen möglich war, so ergibt sich doch, dass diese Störungen in vielen Fällen mit Symbolen, die einen Bezug zur Homosexualität bzw. LGBTQ+ Community aufweisen, zu tun hatten. Besonders deutlich wurde dies durch das sog. "Sit-In" bei den von den Personen, die in den Gottesdienst der Gemeinde kamen, Parolen mit Bezug zum "CSD" gerufen wurden. Aus den Zeugenaussagen hat sich zudem bestätigt, dass die Teilnehmer des Seminars diese Zusammenhänge kannten und die Äußerungen des Angeklagten über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" nicht allgemeingültig für alle Homosexuellen verstanden, sondern der Bezug auf diese Vorgänge hergestellt wurde. Zur Frage, inwieweit die Positionen des Angeklagten über Homosexualität und Geschlechterfragen tatsächlich eine biblische Grundlage haben, hat die Kammer den Sachverständigen ... angehört. Dieser hat in seinem Gutachten in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, dass es zu den Aussagen der Bibel über Homosexualität eine kontroverse Diskussion in der Theologie/Bibelwissenschaften geben würde. Insgesamt würden drei Modelle vertreten. Das erste Modell gehe davon aus, dass Altes und Neues Testament eine homosexuelle Praxis verbieten würden. Ein anderes Modell würde auch von einem Verbot ausgehen, welches aber im Licht einer modernen Gesellschaft zu überprüfen sei. Eine dritte Position würde sich dafür aussprechen, dass die entsprechenden Bibelstellen zur Homosexualität neu interpretiert werden müssten, da es nicht um eine generelle Ablehnung von Homosexualität gehe, sondern um die Verurteilung bestimmter Praktiken, z.B. im Kontext von Gewaltanwendung. Die erste, sehr konservative Position, bewege sich im Rahmen einer akademischen Exegese. Eine Reihe von Exegeten hätten aus den entsprechenden Bibeltextstellen hergeleitet, dass Homosexualität Sünde sei. Es werde dann differenziert gefragt, wie man mit diesem Ergebnis umgehe. Homosexualität als Sünde zu bezeichnen sei jedenfalls, so der Sachverständige, keine private abwegige Sondermeinung, sondern werde von Fachwissenschaftlern vertreten. Die Homosexualität sei aber in der Bibel kein zentrales Thema, was sich u.a. auch daran zeige, dass nach der entsprechenden Bibeltextstelle zur Homosexualität in Leviticus 18,22 etwas weiter beispielweise das Gebot der Nächstenliebe formuliert sei. Eine mögliche theologische Interpretation zum Thema Homosexualität sei, dass Ursache von Homosexualität die Gottlosigkeit sei, wobei dies nicht die einzige mögliche Auslegung der entsprechenden Bibelstellen im Römerbrief 1,18-32 sei. Eine direkte biblische Herleitung dahingehend, dass Homosexuelle als Verbrecher bezeichnet werden würden, lasse sich nicht vornehmen, da der Ausdruck "Verbrecher" vor dem Hintergrund des biblischen Sprachgebrauchs ungewöhnlich sei. Zu einer solchen Aussage könne man nur kommen, wenn man folgende Gedankenschritte vollziehe: Homosexuelle Handlungen seien nach Auskunft der Bibel ein schweres sittliches Vergehen; wer sie begehe, begehe eine schwere Sünde, sei also in dieser Hinsicht ein Sünder; wenn jemand in der Öffentlichkeit diese Sünde als etwas sittlich Gutes bekenne und ihren Vollzug andeute, dann würde die Sünde so schwer wiegen, dass man von einem Verbrechen sprechen könne; diejenigen, die so etwas tun, könne man dann als Verbrecher bezeichnen. Zu der Geschlechterfrage könne in exegetischer Hinsicht festgestellt werden, dass die biblische Schöpfungserzählung nur die Zweigeschlechtlichkeit von Mann und Frau kenne. Dies sei eine traditionelle und bis heute vertretene Auffassung, auch wenn Gender-Theorien hier mittlerweile zu anderen Interpretationsmöglichkeiten kommen würden. Hinsichtlich der Äußerungen des Angeklagten sei eine starke Betonung der Abgrenzung zu erkennen. Vor dem Hintergrund, dass konservative theologische Positionen stark zurückgedrängt werden würden, sei dies eine besonders scharfe Form der Abgrenzung von Entwicklungen wie z.B. der Trauung gleichgeschlechtlicher Paare, was nicht mit Ausgrenzung/Diskriminierung verwechselt werden dürfe. Ebenso sei es theologisch fundiert, wenn man zwischen der Sünde und dem Sünder unterscheide. Ein "Nein" zur Sünde, zur Lebensform des Sünders, sei aus Sicht des christlichen Glaubens keine Beleidigung oder Diskriminierung, was sich beispielsweise mit dem Katechismus der Katholischen Kirche und den dortigen Ausführungen zu "Keuschheit und Homosexualität" verdeutlichen lasse. Die Bezeichnungen "teuflisch und satanisch" würden aus theologischer Sicht auch so verstanden, dass damit die Verdrehung der biblischen Lehre gemeint sei, die Christen verwirren und vom rechten Glauben abbringen könne. Das Gericht ist den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Überprüfung gefolgt. Die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und zu in sich widerspruchsfreien Ergebnissen gekommen ist. Der Sachverständige hat bei seinen Ausführungen stets deutlich gemacht, dass in der Fachwissenschaft zu den einzelnen Fragestellungen unterschiedliche Ansichten vertreten werden und diese Diskussion auch vor der gesellschaftlichen Entwicklung eingeordnet. Auch hat er seine Aussagen durch entsprechende Bibeltextstellen belegt, wobei er betonte, dass hier ein Spannungsverhältnis zwischen den exegetischen Ergebnissen und der gesellschaftlichen Entwicklung besteht. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er ist Hochschulprofessor und hat einen Lehrstuhl am Institut für Alttestamentliche Bibelwissenschaft der Universität Wien inne. Seine Forschungsschwerpunkte liegen insbesondere in der Exegese und der biblischen Theologie. Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang des Angeklagten und seinen theologischen Positionen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Dabei hatte die Kammer keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln. V. Nach den obigen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten erfüllen diese nach Auffassung der Kammer bei einer umfassenden Gesamtwürdigung ihres Inhalts und des inhaltlichen sowie situativen Kontextes nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB. Die Äußerungen des Angeklagten waren für die rechtliche Würdigung auszulegen. Es kann nur dann eine zu einer Verurteilung führende Auslegung bei mehrdeutigen Äußerungen angenommen werden, wenn andere straflose Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen sind (BVerfG NJW 1995, 3303 ; BGH NStZ-RR 2012, 277 ). 1. Für beide Tatbestandsalternativen ist Voraussetzung, dass Teile der Bevölkerung betroffen sind. Unter Teilen der Bevölkerung werden zahlenmäßig nicht unerhebliche Personenmehrheiten, die auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind, verstanden. Auch gemeint sind Gruppen und Bevölkerungsteile, die durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen als besondere Gruppe erkennbar sind (Rackow in v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB: 53. Edition, Stand: 01.05.2022, § 130 Rn. 15).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.