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LG Bremen, Urteil vom 20.05.2022 - 51 Ns 225 Js 26577/20 (10/21)

Rubrum Landgericht Bremen Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen ... ... ... ... Verteidiger: ... Verteidiger: ... wegen Volksverhetzung hat das Landgericht Bremen – kleine Strafkammer – in der Sitzung vom 20.05.2022, an der teilgenommen haben: ... als Vorsitzender ... ... als Schöffen ... als Beamtin der Staatsanwaltschaft ... ... als Verteidiger ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.11.2020 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Das Amtsgericht – Strafrichterin – Bremen hat den Angeklagten mit Urteil vom 25.11.2020 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90,00 € verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 27.11.2020 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Er verfolgt mit dem Rechtsmittel das Ziel, von dem Anklagevorwurf freigesprochen zu werden. Die Berufung des Angeklagten hatte Erfolg, so dass das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.11.2020 aufzuheben und der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen war. II. Die Staatsanwaltschaft Bremen wirft dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 24.06.2020 vor, in Bremen am 19.10.2019 durch dieselbe Handlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert zu haben; die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet habe, indem er am 19.10.2019 ein sogenanntes Eheseminar in der ... gehalten und die Audio-Datei des Eheseminars auf die Internetplattform YouTube online eingestellt habe, wobei er sich aufgrund der hohen Anzahl an Followern über die Tragweite seiner Äußerungen auch bewusst gewesen sei und sich wie folgt über Gender und Homosexuelle geäußert habe: "Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist zutiefst teuflisch und satanisch." "Ich komme nochmal später drauf, Homosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben, in der Gottlosigkeit." "Diese Homo-Lobby, dieses Teuflische, kommt immer stärker, immer massiver, drängt immer mehr hinein. Das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, immer mehr weg." "Echt, überall laufen diese Verbrecher rum, von diesem Christopher-Street-Day." Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. III. Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Vater einer unterhaltspflichtigen Tochter. Er studierte von ... bis ... Evangelische Theologie an der Universität .... Nach dem Vikariat trat er im Jahr ... in der ... seine erste Pfarrstelle ... an. Im Jahr ... wechselte er nach ... und wurde hier Pastor der Evangelischen Landeskirche in der .... Er bezieht ein Gehalt, das angelehnt an dem Tarif im öffentlichen Dienst der Gehaltsstufe A 14 entspricht. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Die ... beschloss durch den Kirchenausschuss am 14.05.2020 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Äußerungen ein Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten einzuleiten. Nach dem amtsgerichtlichen Urteil wurde der Angeklagte durch eine Disziplinarmaßnahme der Landeskirche vorläufig seines Dienstes enthoben. Nachdem eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde, konnte er seinen Dienst im April 2021 wiederaufnehmen. Der Angeklagte versteht sich als bibeltreuer Christ. Er sieht sich in seinem theologischen Handeln streng an die Bibel gebunden, die er als "Anleitung für ein gelungenes Leben" bezeichnet. Seine Haltung und die der ... kann als sehr konservativ bezeichnet werden. In der Vergangenheit hatten verschiedene inhaltliche Äußerungen des Angeklagten zu theologischen bzw. gesellschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit Empörung und Protest hervorgerufen. Die ... sah sich bereits vor dem im Herbst 2019 stattfindenden Eheseminar mehrfach Störungen und Anfeindungen ausgesetzt. So kam es im Jahr 2008 zu einem sog. Kiss-In, bei dem gleichgeschlechtliche Paare in den Gottesdienst kamen und dort u.a. "CSD statt Christival" riefen. Ein Polizeieinsatz war notwendig, um die Störung des Gottesdienstes zu beenden. Auch kam es in der Folgezeit wiederholt zu Sachbeschädigungen auf dem Gelände der Kirchengemeinde oder an Fahrzeugen der Gemeindemitglieder. Mehrmals wurden Aufkleber mit einer Regenbogenfahne verwendet, um einen Schaukasten auf dem Gelände der Gemeinde zu bekleben und es kam zu Farbschmierereien u.a. mit dem Slogan "god is gay". Bei Demonstrationen vor der Kirche wurde Gemeindemitgliedern der Weg versperrt oder diese beispielsweise mit aufgeblasenen Kondomen beworfen. Auf Bitten der Gemeindemitglieder eine Veranstaltung zur Ehe bzw. Auffrischung der Ehe durchzuführen, kam es am 19.10.2019 zu einem Eheseminar in der ..., unter Leitung des Angeklagten. Unter dem Titel "Biblische Fahrschule zur Ehe, Teil 1: Theorie, Teil 2: Praxis" hielt der Angeklagte etwa 1 Stunde und 45 Minuten einen Vortrag vor ca. 30 Ehepaaren, die Mitglieder der Gemeinde sind. Eine Anmeldung zu der Veranstaltung konnte zuvor über das Gemeindebüro erfolgen. Zu Beginn der Seminarveranstaltung bekräftigte der Angeklagte, nachdem der Zeuge ..., der bei der Organisation der Veranstaltung half und selbst teilnahm, erwähnte, dass es keine Übertragung über das Internet gebe, dass kein Mitschnitt des Seminars ins Internet gestellt werde. Das würde man prinzipiell, so der Angeklagte, immer gerne machen, bei dieser Veranstaltung habe man aber sofort gesagt, dass lasse man hier in dem Rahmen, weil man einen geschützten Raum für die Veranstaltung schaffen wolle. Der Angeklagte äußerte sinngemäß weiter, dass es sein könne, dass es während des Seminars etwas persönlicher werde und von daher werde "das alles hier bleiben. Das wird nicht rausgehauen über den Äther, übertragen". Im ersten Teil des Seminars stellte der Angeklagte theoretische Grundlagen zur Ehe unter Benennung verschiedener Bibelstellen dar. Er referierte zu Beginn über die von Gott geschaffenen Ordnungen, die Schöpfungsordnungen, Gesetzesordnungen und Erlösungsordnungen. Auch für das zwischenmenschliche Zusammenleben würden feste Ordnungen bestehen, die Gott gesetzt habe, wie z.B. Staaten. Gott habe auch die Familie und die Ehe eingesetzt. Das sei eine Schöpfungsordnung und der Stand, in dem Mann und Frau nach dem Willen Gottes in der Schöpfung zusammenleben sollen. An diesen Punkten, so der Angeklagte, werde derzeit massiv dran gedreht. In diesem Zusammenhang kam er auch auf das soziale Geschlecht zu sprechen, was seiner Auffassung nach im Widerspruch zur Bibel stehe, wonach Gott Mann und Frau erschaffen habe. Da, so der Angeklagte, gebe es nicht mehr. Jetzt würden irgendwelche verworrenen Politiker, Theologen, Soziologen, Anthropologen erzählen, es gäbe noch das dritte Geschlecht, ein viertes, fünftes, "weiß der Kuckuck was, Divers, Transgender oder sonst irgendwas". Dies seien Erfindungen von Menschen, so der Angeklagte, die mit der Schöpfung nichts zu tun hätten. Man würde heute in diesem Staat angegriffen, verklagt, wenn sie beispielsweise eine Pastorenstelle ausschreiben, wo sie nur reinschreiben würden, Pastorenstelle nur männlich oder männlich oder nur weiblich. Da müsse man heute dabei schreiben, divers, das sei ein totaler Wahnsinn. Im unmittelbaren Anschluss daran äußerte der Angeklagte bei Minute 08:17 "Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung. Das ist zutiefst teuflisch und satanisch". Ferner sei es so, der Angeklagte weiter, dass die Kinder und Enkelkinder heutzutage in den Schulen und überall indoktriniert würden und dies habe auch viele Auswirkungen auf das, was Ehe ausmache, wenn man sagen würde, das Geschlecht habe nicht der Schöpfer entschieden, sondern sei etwas soziologisch Bedingtes. Wenn man sagen würde, Mann sei man nur deshalb, weil man im Kindergarten mit Indianern und Pistolen gespielt habe und Frau sei man deshalb, weil man immer pinke Klamotten angezogen und mit Puppen gespielt habe, dann sei das ein Wahnsinn, aber das verunsichere Leute und zerstöre die gesamte Zivilisation und Kultur. Dann sagte er bei Minute 09:15: "Ich komme nochmal später drauf, Homosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben, in der Gottlosigkeit." Man müsse, so der Angeklagte, festhalten, Ehe sei der von Gott gewollte Stand im dem Mann und Frau zusammenleben, von der Schöpfung her. Insgesamt sprach er in dem theoretischen Teil des Seminars zeitweise über die Bedrohungen für das Institut der Ehe. Bei seinen Ausführungen zum Ehebruch stellte er u.a. dar, wie dieser in der Bibel pönalisiert werde. Schließlich erwähnte er auch die Homosexualität unter Heranziehung entsprechender Bibelstellen als Bedrohung für die Ehe. Diese von Gott gegebenen Schöpfungsordnungen wie die Ehe, bedauerte der Angeklagte, würden aber heutzutage auch nicht mehr in der Kirche selbst so konsequent gelebt werden, was beispielsweise der Umgang mit Ehescheidungen zeige. Wenn man sich als Gemeinde gegen Homosexualität ausspreche, so müsse man sich genauso gegen Ehebruch aussprechen, so der Angeklagte. Beim Thema Sexualität führte er aus, dass diese nur zwischen Mann und Frau erlaubt sei. Man müsse aber in eigenem Umfeld erleben, dass homosexuelle Beziehungen auf dieselbe Ebene gestellt würden wie eine Beziehung zwischen Mann und Frau. Er erläuterte weiter, dass dies auch innerhalb von vielen Landeskirchen mittlerweile so geschehen würde, indem beispielsweise homosexuelle Ehen gesegnet und sogar Trauungen vorgenommen werden. Das nehme immer weitere Räume ein. Jetzt sei man schon so weit, dass überlegt werde, ob die Pfarrer eine homosexuelle Trauung eines Tages ablehnen dürfe. Der Angeklagte äußerte dann: "Diese Homolobby, dieses Teuflische kommt immer stärker, immer massiver, drängt sich immer mehr hinein. Und das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, immer mehr weg" (Minute 48:12). Es könne, so der Angeklagte weiter, irgendwann so weit kommen, dass die Forderung an ihre Kirchengemeinde gestellt werde, eine homosexuelle Trauung vorzunehmen und wenn man dies verweigern würde, man Probleme als Gemeinde kriege, beispielsweise den Körperschaftsstatus entzogen bekomme. Die Bibel, so der Angeklagte, sei da aber eindeutig und er erwähnte eine Denkschrift der EKD in der ganz klar herausgearbeitet worden sei, dass es biblisch nicht möglich sei, Homosexualität zu segnen. In diesem Zusammenhang zitierte der Angeklagte Leviticus 18,22, wo es heiße: "Du sollst nicht bei einem Mann liegen wie bei einer Frau; es ist ein Gräuel." Es gebe da acht, neun Bibelstellen, die an dieser Stelle ganz eindeutig seien. Obwohl dies in der Bibel klar herausgearbeitet werde, gehe die Kirche in dieser Denkschrift hin und sage, dass sie es trotzdem anders machen würde. Dies, so der Angeklagte, sei ein ganz klarer Verrat an Wort Gottes, dass man Dinge anders lebe. Gegenüber den anwesenden Seminarteilnehmern erklärte er, dass es ein Problem sei, wenn die Kinder in den Schulen und überall damit durchlöchert würden und dies beigebracht bekämen, beispielsweise dazu animiert würden, andere sexuelle Rollen auszuprobieren. Es kämen Leute von Kultusministerium in die Schulen und würden propagieren, Homosexualität sei normal und die Mädchen müssten sich Schnurrbärte anmalen und die Jungen Röcke anziehen. Das sei eine unwahrscheinliche Gefährdung von dem, was Ehe angehe. Bei den Kindern werde sich noch mehr von den biblischen Grundlagen entfernt, konstatierte der Angeklagte in seinem Vortrag. Dann äußerte er bei Minute 50:53: "Überall laufen diese Verbrecher rum, von diesem Christopher-Street-Day, feiern ihre Partys, bringen Dinger raus. Auf unserem Rathaus wird die Regenbogenflagge gehisst." Dies seien bewusst antichristliche und antibiblische Dinge, die da gesetzt und mit denen die Ehe torpediert würde. Er, so fuhr der Angeklagte fort, wolle den Seminarteilnehmern Mut machen, egal wo es sei, ob am Arbeitsplatz oder wo auch immer, zu protestieren, die Dinge nicht durchgehen zu lassen, da nicht mitzumachen (Minute 51:30). In diesem Zusammenhang schilderte er, dass er zuletzt um Rat gefragt worden sei, wie man sich verhalten solle, wenn am Arbeitsplatz Geld für ein Geschenk für eine Hochzeit von zwei homosexuellen Personen gesammelt werde. Er, der Angeklagte, habe dem Ratsuchenden gesagt: "Du kannst doch da nicht mitmachen, du kannst doch diesen Menschen nicht ein Geschenk geben, du kannst doch nicht bezahlen halt. Das funktioniert nicht. Das heißt ja nicht, dass du gegen den Menschen als solches was hast, aber du kannst diese Dinge nicht mitmachen." Während des Vortrags gab es keine Nachfragen oder Redebeiträge der Seminarteilnehmer. Die Äußerungen des Angeklagten zur Homosexualität und zum sozialen Geschlecht erregten im Kreis der Seminarteilnehmer keinen Widerspruch oder Empörung. Der Angeklagte referierte frei ohne ein vorformuliertes Manuskript und hatte ein stichpunktartiges Hand-Out zu seinem Vortrag vorher an die Teilnehmer ausgegeben. Den gesamten Vortrag hielt der Angeklagte in einer ruhigen Stimmlage. Insbesondere an den oben dargestellten Vortragspassagen wurde seine Stimme weder lauter noch im Tonfall schärfer. Mitte März 2020 kam es zu einer Anfrage eines Mitarbeiters der Gemeinde, des Zeugen ..., an den Angeklagten, ob er die Audiodatei von der Veranstaltung auf die Internetplattform YouTube in das Profil der ... online stellen solle. Der Angeklagte bejahte dies. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass ihm der Inhalt des damaligen Vortrages, seine dortige Zusage, dass das Seminar nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden würde, noch bewusst war und er insbesondere noch Kenntnis von seiner Äußerung über "Verbrecher vom Christopher-Street-Day" hatte oder er diese Umstände für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Nachdem das Video online am 14.03.2020 abrufbar war – der Account hatte zum damaligen Zeitpunkt 14.800 Abonnenten – wurde der Angeklagte angesprochen, möglicherweise durch einen Pressevertreter, ob er wisse, dass es Anzeigen wegen seiner Äußerungen in der Audiodatei gegen ihn geben würde. Nunmehr bemerkte der Angeklagte, dass es sich bei der Audiodatei um das Eheseminar handelte und er prüfte, was er damals in diesem Teilnehmerkreis gesagt hatte. Der Angeklagte veranlasste daraufhin eine umgehende Herausnahme des Videos vom YouTube Account. Ferner entschuldigte er sich in einer Erklärung am 26.04.2020 öffentlich, u.a. über YouTube und die Homepage der ..., für seine Äußerungen und stellte klar, dass für einige Außenstehende der Eindruck entstanden sein könne, dass er generell alle Homosexuellen für Verbrecher hielte, wofür er sich entschuldigen und klarstellen wolle, dass dies selbstverständlich nicht seine Meinung sei. Mit dieser Bezeichnung habe er die militanten Aggressoren gemeint, welche die Gemeinde in den letzten Jahren immer wieder angegriffen und gotteslästerlich diffamiert hätten. Die Audiodatei war ab dem 23.04.2020 nicht mehr auf dem YouTube Kanal abrufbar. Der ... hat durch seinen Vorstand am 30.04.2020 Strafantrag gestellt. IV. Die Feststellungen zu III. beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung sowie zu seinem Glaubensverständnis bzw. seinen theologischen Positionen im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er sei von Gemeindemitgliedern darum gebeten worden, eine Veranstaltung über die Auffrischung der Ehe zu machen. Mit den organisatorischen Fragen dieser Veranstaltung sei er nicht befasst gewesen. Er habe bei der Vorbereitung des Inhalts die Idee gehabt, die Veranstaltung in einen theoretischen und praktischen Teil aufzuteilen. In dem theoretischen Teil des Seminars sei es ihm darum gegangen, das Institut Ehe als Schöpfungsordnung herauszuarbeiten und die Gefährdungen für die Ehe aufzuzeigen. Den groben Ablauf des Vortrags habe er in Stichpunkten als Handout ausgegeben. Die Teilnehmer seien nach seiner Erinnerung alles regelmäßige Kirchgänger gewesen, die mit den im Seminar erwähnten Bibelstellen vertraut gewesen seien. Auch die Unterscheidung zwischen Sünde und Sünder sei in diesem Teilnehmerkreis geläufig. Von der theologischen Position mache er immer klar, dass er zwischen der Sünde und dem Sünder trenne. Das Prinzip von absoluter Gewaltlosigkeit sei für ihn ebenso selbstverständlich. Beides würde seinen Dienst, wie insgesamt die Bibelgebundenheit, prägen. Er sei gemäß Barmer Theologischer Erklärung bei seiner Ordination eidlich auf die Bibel verpflichtet worden. So unterscheide er zwischen Homosexualität als Sünde und dem homosexuellen Menschen als Sünder. Die theologische Position, Homosexualität als Sünde zu bezeichnen, leite er aus mehreren Bibelstellen her. Mit den Äußerungen im Seminar habe er nicht die homosexuellen Menschen gemeint. Den homosexuellen Menschen nehme er wie jeden anderen Menschen an. Schließlich seien nach seinem biblischen Verständnis alle Menschen Sünder, wobei er sich selbst natürlich miteinbeziehe. Als Pastor sei es seine Aufgabe, die Sünde zu benennen, wenn er diese erkenne. Bei der Äußerung über "Gender" habe er ebenfalls keine Personen gemeint, sondern das soziologische Konzept und Ausprägungen wie "Gender Mainstreaming". Bei seinen Äußerungen im Seminar, insbesondere über Homosexualität, sei es nicht um Ausgrenzung gegangen oder darum, die Menschenwürde anderer Personen zu missachten oder gegen andere Menschen zu hetzen. Er sehe sich schließlich selbst in der Pflicht gegen Ausgrenzung einzustehen. Vielmehr gehe es ihm darum, sich von einer falschen Lehre abzugrenzen. Für ihn sei klar zu befolgen, was in der Bibel stehe. Er bezeichne die Bibel "als Anleitung für ein Gelingen des Lebens". In der Theologie gebe es Veränderungen, die dazu geführt hätten, dass man mit einer konservativen Position zur Minderheit gehöre und immer mehr in Erklärungszwang für seine biblisch begründeten Ansichten gerate. Mit der Bezeichnung "Verbrecher von diesem Christopher-Street-Day" in dem Eheseminar habe er nicht alle homosexuellen Menschen als Verbrecher bezeichnen wollen. Vielmehr habe er in diesem Zusammenhang die Personen gemeint, die in der Vergangenheit militante Aktionen gegen die ... vorgenommen und Straftaten verübt hätten. Es sei zum Beispiel zu Schmierereien mit Farbe und auch Fäkalien auf dem Gelände der Gemeinde oder an der Kirche gekommen, z.B. mit dem Slogan "god is gay" oder zur Beklebung mit "queer-Plakaten". Insgesamt habe er bei derartigen Aktionen immer wieder einen Bezug zur LGBTQ+ Community hergestellt. Ferner seien Gemeindemitglieder mit Kondomen beworfen worden sowie sein Fahrzeug und die Fahrzeuge von Gemeindemitgliedern seien zerkratzt worden. Gegen ihn, den Angeklagten, habe es sogar Morddrohungen gegeben. Anlässlich einer Predigt von Ulrich Parzany im Jahr 2008 sei es zu gottesdienstlichen Störungen gekommen, als etwa 50 gleichgeschlechtliche Paare ein sog. "Kiss in" in der Kirche abgehalten und dabei u.a. "CSD statt Christival" gerufen hätten. Die Polizei habe einschreiten müssen und letztendlich hätten sich Aktivisten mit der Polizei vor der Kirche dann noch geprügelt. Für die anwesenden Personen im Ehe-Seminar sei dieser Zusammenhang auch klar gewesen, da die Störungen/Straftaten in der Gemeinde regelmäßig Thema gewesen seien. Auch in vorherigen Predigten seien diese Aktionen gegen die Gemeinde immer mal wieder thematisch erwähnt worden. Für "Insider" sei damit klar gewesen, dass er auf diese Vorgänge Bezug genommen habe, wenn er von "Verbrechern" gesprochen habe. Zum Einstellen des aufgezeichneten Seminars auf YouTube hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass eine Veröffentlichung des Seminars über den Teilnehmerkreis hinaus nie beabsichtigt gewesen sei. Er selbst habe nie Videos auf dem YouTube Profil eingestellt, da er entsprechende technische Kenntnisse nicht habe. Wie es im Einzelnen zu der Veröffentlichung gekommen sei, könne er nicht mehr detailliert rekonstruieren. Nach seiner Erinnerung sei es aber so gewesen, dass er im März 2020 eine Anfrage vom Zeugen ... erhalten habe, ob ein Mitschnitt online gestellt werden könne. Er meine, er sei damals mit der Vorbereitung seiner am nächsten Tag stattfindenden Predigt beschäftigt gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt durch die Corona-Pandemie bereits viele Veranstaltungen in der Gemeinde nicht mehr möglich gewesen seien, man aber Interessierten möglichst weiter Inhalte anbieten wollte, habe er zugestimmt. Es habe kein Gespräch mit dem Zeugen ... gegeben, sondern er habe diesen nach seiner Erinnerung in einer sehr kurzen Sprachnachricht dies mitgeteilt. Dass es sich bei der Audiodatei um das Eheseminar gehandelt habe, bei dem auch die Äußerung zum Christopher Street Day gefallen sei, habe er nicht mehr vor Augen gehabt. Für ihn sei seine Zustimmung zur Veröffentlichung eines Videos ein Routinevorgang gewesen, da bis zu diesem Zeitpunkt schätzungsweise über 400 Videos auf dem YouTube Kanal online gestellt worden seien. Nachdem er dies aber erfahren habe, möglicherweise habe ihm ein Pressevertreter hierüber berichtet, und dass es wegen des YouTube-Beitrags zu Anzeigen gekommen sei, habe er sich das Seminar noch einmal angehört und dann das Video umgehend löschen lassen, weil für Leute, die nicht mit den Hintergründen der ... vertraut seien, die Äußerung missverständlich sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass er sich hierzu habe öffentlich erklären und entschuldigen müssen, wenn ein falscher Eindruck durch die Äußerungen entstanden sei, weil er mit dem Ausdruck "Verbrecher" natürlich nicht alle homosexuellen Menschen gemeint habe. Der äußere Ablauf des Seminars und die dort erfolgten inhaltlichen Äußerungen des Angeklagten, wie sie die Kammer unter III. festgestellt hat, ergeben sich bzw. finden ihre Bestätigung durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. Die Zeugen ... und ... haben in ihren Vernehmungen als Zeugen vor der Kammer die äußeren Abläufe und die Organisation des Seminars wie festgestellt geschildert. Der Zeuge ... hat bekundet, er sei Mitveranstalter des Seminars gewesen und über das Gemeindebüro habe man sich nach dem Gottesdienst für die Teilnahme anmelden können. Der Themenwunsch sei aus der Gemeinde an den Angeklagten herangetragen worden. Zu Beginn sei bei der Veranstaltung die Frage gestellt worden, ob man das Seminar im Internet veröffentlichen solle, was verneint worden sei. Ein Aufnahmegerät habe er während des Seminars auch nicht wahrgenommen. Er habe die Atmosphäre in dem Seminar als sehr angenehm in Erinnerung. Es sei um die biblische Sichtweise auf die Ehe gegangen. Welche Position die Bibel in Bezug auf Homosexualität habe, sei ihnen als Seminarteilnehmern bekannt gewesen. Niemand habe eine Gegenrede gehalten oder angezweifelt, ob die Ausführungen des Angeklagten bibelkonform seien. Insgesamt sei aber Homosexualität auch nur ein untergeordnetes Thema bei dem Eheseminar gewesen. Zu der Situation der Gemeinde könne er sagen, dass es in der Vergangenheit zu Schmierereien am Kirchengebäude gekommen sei. Auch hätten unbekannte Personen Kratzer an seinem Auto verursacht, wobei er nicht wisse, ob diese Personen einen Bezug zum Christopher Street Day oder ähnliches hätten. Demonstranten hätten auch versucht, sie an der Teilnahme am Gottesdienst zu hindern und man habe sich durchkämpfen müssen. Er erinnere u.a., dass der Slogan "God is Gay", bei diesen Vorgängen eine Rolle gespielt habe. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung ebenfalls bekundet, als Gemeindemitglied an der Organisation des Seminars beteiligt gewesen zu sein. Wieso es zu einer Aufzeichnung der Veranstaltung gekommen sei, wisse er, der Zeuge ... nicht mehr. Wenn habe es wahrscheinlich dazu gedient, Teilnehmern, die dann an Seminartag doch verhindert gewesen seien, anschließend eine Aufnahme zu überlassen. Er meine, am Anfang des Seminars sei gesagt worden, dass die Veranstaltung nicht für die Öffentlichkeit gedacht sei. Wenn in dem Seminar ein Satz über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" gefallen sei, dann habe er diesen nicht so verstanden, dass der Angeklagte damit alle Homosexuellen als Verbrecher bezeichne. Vielmehr habe er dies auf die Situation der ... und die Angriffe, die diese in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei, bezogen. Es habe da eine Situation bei einem Gastprediger in der Gemeinde gegeben, dessen Vortrag durch ein sog. "Kiss-In" "gesprengt" worden sei. Er erinnere auch noch kleinere Vorfälle wie Farbschmierereien und Demonstrationen. Die Demonstranten seien dabei immer sehr bunt gekleidet gewesen und hätten Parolen gegen Homosexuellenfeindlichkeit geäußert. Bei dem Seminar des Angeklagten sei es so gewesen, dass die dort vorgetragenen Positionen zur Homosexualität bekannt gewesen und nicht weiter diskutiert worden seien. Auch der Grundtenor, Trennung zwischen Sünde und Sünder, sei bekannt gewesen. Er habe auch nicht mitbekommen, dass die Äußerungen zur Homosexualität und die Bezeichnung "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" in einem anderen Zusammenhang von jemandem verstanden worden seien und er habe darüber keine Gespräche im oder am Rande des Seminars mitbekommen. Im Vordergrund habe bei dem Vortrag des Angeklagten die gemeinsame Bibelarbeit gestanden. Die glaubhaften Angaben der Zeugen haben die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des Seminars bestätigt. Auch die entsprechenden unter III. festgestellten Äußerungen zu der Frage der Übertragung des Seminars über das Internet bzw. eine Veröffentlichung stützen die Einlassung des Angeklagten, dass nie beabsichtigt gewesen sei, das Eheseminar im Internet zu veröffentlichen bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ferner lässt sich die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten auch auf ein zeitliches Moment stützen. Zu einer Veröffentlichung der Datei auf dem YouTube Kanal der Gemeinde durch einen Mitarbeiter der Gemeinde kam es ca. sechs Monate nach dem Seminar. Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen, insbesondere bei dem Satz über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day", handelt es sich um einzelne Sätze in einem Vortrag, der 1 Stunde und 45 Minuten andauerte, so dass es nachvollziehbar ist, wenn der Angeklagte bei seiner Einwilligung in die Veröffentlichung diese nicht mehr im Einzelnen vor Augen hatte und insbesondere nicht konkret für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dabei für Außenstehende missverständliche Formulierungen enthalten waren. Dass sich der Angeklagte dem Inhalt des Seminars nicht mehr bewusst war, zeigt sich vielmehr auch daran, dass er einer Veröffentlichung zustimmte, obwohl er bei dem Seminar seinerzeit selbst anfänglich gegenüber den Teilnehmern deutlich gemacht hatte, dass man einen geschützten Rahmen schaffen wolle und dies nicht im Internet veröffentlichen werde. Dementsprechende eindeutige Aussagen des Angeklagten lassen sich der in der Hauptverhandlung abgespielten Audiodatei entnehmen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte im März 2020 sich bewusst über diese damalige Zusage hinwegsetzte und damit das Vertrauen der Gemeindemitglieder verletzte. Ebenfalls spricht das anschließende Verhalten des Angeklagten gegen eine bewusste, in Kenntnis der Inhalte, erfolgte Veröffentlichung im Internet. Nach den obigen Feststellungen handelte der Angeklagte, nachdem er auf die Audiodatei hingewiesen worden war, umgehend. Er ließ die Datei sofort aus dem YouTube Kanal entfernen und entschuldigte sich dafür, dass Außenstehende die Äußerungen über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" so verstehen könnten, dass alle Homosexuellen Verbrecher seien, was natürlich nicht seine Meinung sei. Dies geschah beispielsweise noch bevor der ... Strafantrag stellte. Dass es dem Angeklagten durch die Herausnahme der Datei und einer öffentlichen Entschuldigung nur darum ging, einer Strafverfolgung zu entgehen, kann vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung der zuvor aufgeführten Umstände nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei seiner Einwilligung in eine Veröffentlichung im März 2020 der Angeklagte keine konkrete Kenntnis bezüglich des Inhalts der Audiodatei, die der Zeuge ... in den YouTube Kanal einstellte, hatte und vor allem dies nicht billigend in Kauf nahm. Hinzu kommt auch, dass ausweislich der erfolgten Inaugenscheinnahmen bezüglich des YouTube Kanals der ... Gottesdienste/Predigten und sog. Bibelstunden online gestellt werden. Auch insoweit widersprach das Einstellen eines Seminars vor Gemeindemitgliedern der üblichen Praxis bei der Veröffentlichung von über 500 Vorträgen/Veranstaltungen des Angeklagten auf YouTube. Die Anzahl der Videos belegt zudem, dass die Frage einer Veröffentlichung bei YouTube tatsächlich Routinecharakter hatte und kein außergewöhnliches Ereignis darstellte, bei dem davon auszugehen wäre, die beteiligten Personen hätten sich vorher hierüber weitere Gedanken gemacht. Ein Vorsatz bezüglich des Einstellens der Audiodatei im Internet bzw. ein Wissen um die Reichweite dieser Datei und die Tragweite der Äußerungen konnten ihm nach Auffassung der Kammer nicht nachgewiesen werden. Die Vorgeschichte der ... und die dabei stattgefundenen Anfeindungen und Störungen, welche der Angeklagte in seiner Einlassung dargelegt hat, werden auch durch die Aussagen der beiden Zeugen bestätigt. Auch wenn eine Zuordnung der Urheber nicht im Einzelnen möglich war, so ergibt sich doch, dass diese Störungen in vielen Fällen mit Symbolen, die einen Bezug zur Homosexualität bzw. LGBTQ+ Community aufweisen, zu tun hatten. Besonders deutlich wurde dies durch das sog. "Sit-In" bei den von den Personen, die in den Gottesdienst der Gemeinde kamen, Parolen mit Bezug zum "CSD" gerufen wurden. Aus den Zeugenaussagen hat sich zudem bestätigt, dass die Teilnehmer des Seminars diese Zusammenhänge kannten und die Äußerungen des Angeklagten über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" nicht allgemeingültig für alle Homosexuellen verstanden, sondern der Bezug auf diese Vorgänge hergestellt wurde. Zur Frage, inwieweit die Positionen des Angeklagten über Homosexualität und Geschlechterfragen tatsächlich eine biblische Grundlage haben, hat die Kammer den Sachverständigen ... angehört. Dieser hat in seinem Gutachten in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, dass es zu den Aussagen der Bibel über Homosexualität eine kontroverse Diskussion in der Theologie/Bibelwissenschaften geben würde. Insgesamt würden drei Modelle vertreten. Das erste Modell gehe davon aus, dass Altes und Neues Testament eine homosexuelle Praxis verbieten würden. Ein anderes Modell würde auch von einem Verbot ausgehen, welches aber im Licht einer modernen Gesellschaft zu überprüfen sei. Eine dritte Position würde sich dafür aussprechen, dass die entsprechenden Bibelstellen zur Homosexualität neu interpretiert werden müssten, da es nicht um eine generelle Ablehnung von Homosexualität gehe, sondern um die Verurteilung bestimmter Praktiken, z.B. im Kontext von Gewaltanwendung. Die erste, sehr konservative Position, bewege sich im Rahmen einer akademischen Exegese. Eine Reihe von Exegeten hätten aus den entsprechenden Bibeltextstellen hergeleitet, dass Homosexualität Sünde sei. Es werde dann differenziert gefragt, wie man mit diesem Ergebnis umgehe. Homosexualität als Sünde zu bezeichnen sei jedenfalls, so der Sachverständige, keine private abwegige Sondermeinung, sondern werde von Fachwissenschaftlern vertreten. Die Homosexualität sei aber in der Bibel kein zentrales Thema, was sich u.a. auch daran zeige, dass nach der entsprechenden Bibeltextstelle zur Homosexualität in Leviticus 18,22 etwas weiter beispielweise das Gebot der Nächstenliebe formuliert sei. Eine mögliche theologische Interpretation zum Thema Homosexualität sei, dass Ursache von Homosexualität die Gottlosigkeit sei, wobei dies nicht die einzige mögliche Auslegung der entsprechenden Bibelstellen im Römerbrief 1,18-32 sei. Eine direkte biblische Herleitung dahingehend, dass Homosexuelle als Verbrecher bezeichnet werden würden, lasse sich nicht vornehmen, da der Ausdruck "Verbrecher" vor dem Hintergrund des biblischen Sprachgebrauchs ungewöhnlich sei. Zu einer solchen Aussage könne man nur kommen, wenn man folgende Gedankenschritte vollziehe: Homosexuelle Handlungen seien nach Auskunft der Bibel ein schweres sittliches Vergehen; wer sie begehe, begehe eine schwere Sünde, sei also in dieser Hinsicht ein Sünder; wenn jemand in der Öffentlichkeit diese Sünde als etwas sittlich Gutes bekenne und ihren Vollzug andeute, dann würde die Sünde so schwer wiegen, dass man von einem Verbrechen sprechen könne; diejenigen, die so etwas tun, könne man dann als Verbrecher bezeichnen. Zu der Geschlechterfrage könne in exegetischer Hinsicht festgestellt werden, dass die biblische Schöpfungserzählung nur die Zweigeschlechtlichkeit von Mann und Frau kenne. Dies sei eine traditionelle und bis heute vertretene Auffassung, auch wenn Gender-Theorien hier mittlerweile zu anderen Interpretationsmöglichkeiten kommen würden. Hinsichtlich der Äußerungen des Angeklagten sei eine starke Betonung der Abgrenzung zu erkennen. Vor dem Hintergrund, dass konservative theologische Positionen stark zurückgedrängt werden würden, sei dies eine besonders scharfe Form der Abgrenzung von Entwicklungen wie z.B. der Trauung gleichgeschlechtlicher Paare, was nicht mit Ausgrenzung/Diskriminierung verwechselt werden dürfe. Ebenso sei es theologisch fundiert, wenn man zwischen der Sünde und dem Sünder unterscheide. Ein "Nein" zur Sünde, zur Lebensform des Sünders, sei aus Sicht des christlichen Glaubens keine Beleidigung oder Diskriminierung, was sich beispielsweise mit dem Katechismus der Katholischen Kirche und den dortigen Ausführungen zu "Keuschheit und Homosexualität" verdeutlichen lasse. Die Bezeichnungen "teuflisch und satanisch" würden aus theologischer Sicht auch so verstanden, dass damit die Verdrehung der biblischen Lehre gemeint sei, die Christen verwirren und vom rechten Glauben abbringen könne. Das Gericht ist den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Überprüfung gefolgt. Die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und zu in sich widerspruchsfreien Ergebnissen gekommen ist. Der Sachverständige hat bei seinen Ausführungen stets deutlich gemacht, dass in der Fachwissenschaft zu den einzelnen Fragestellungen unterschiedliche Ansichten vertreten werden und diese Diskussion auch vor der gesellschaftlichen Entwicklung eingeordnet. Auch hat er seine Aussagen durch entsprechende Bibeltextstellen belegt, wobei er betonte, dass hier ein Spannungsverhältnis zwischen den exegetischen Ergebnissen und der gesellschaftlichen Entwicklung besteht. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er ist Hochschulprofessor und hat einen Lehrstuhl am Institut für Alttestamentliche Bibelwissenschaft der Universität Wien inne. Seine Forschungsschwerpunkte liegen insbesondere in der Exegese und der biblischen Theologie. Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang des Angeklagten und seinen theologischen Positionen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Dabei hatte die Kammer keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln. V. Nach den obigen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten erfüllen diese nach Auffassung der Kammer bei einer umfassenden Gesamtwürdigung ihres Inhalts und des inhaltlichen sowie situativen Kontextes nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB. Die Äußerungen des Angeklagten waren für die rechtliche Würdigung auszulegen. Es kann nur dann eine zu einer Verurteilung führende Auslegung bei mehrdeutigen Äußerungen angenommen werden, wenn andere straflose Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen sind (BVerfG NJW 1995, 3303 ; BGH NStZ-RR 2012, 277 ). 1. Für beide Tatbestandsalternativen ist Voraussetzung, dass Teile der Bevölkerung betroffen sind. Unter Teilen der Bevölkerung werden zahlenmäßig nicht unerhebliche Personenmehrheiten, die auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind, verstanden. Auch gemeint sind Gruppen und Bevölkerungsteile, die durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen als besondere Gruppe erkennbar sind (Rackow in v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB: 53. Edition, Stand: 01.05.2022, § 130 Rn. 15).

  1. a)"Genderdreck" Soweit der Angeklagte in einer Äußerung den Begriff "Genderdreck" verwendete, bezeichnete er hiermit nach der von der Kammer erfolgten Auslegung durch diese Äußerung nicht die Personen, die sich als Transgender, Divers etc. begreifen. Es handelt sich zumindest um eine Deutungsmöglichkeit der Äußerung, die nicht durch nachvollziehbare und tragfähige Gründe als Auslegungsmöglichkeit auszuschließen ist. Bei dem Begriff "Gender" aus der englischen Sprache handelt es sich um einen Begriff für das soziale, gelebte und gefühlte Geschlecht. In der deutschen Sprache wird der Begriff "Gender" häufig genutzt, wenn es um das soziale Geschlecht und um Geschlechteridentität geht. In diesem Zusammenhang stehen auch die Begriffe von Geschlechtergerechtigkeit und "Gender Mainstreaming", wonach die Geschlechterfrage in unterschiedlichen Lebenssituationen mitgedacht werden soll, damit niemand unfair behandelt wird. Es gibt daher zu dem Begriff "Gender" auch die Auslegungsmöglichkeit, dass mit der Verwendung des Wortes letzteres, also das ideologische Konzept, gemeint wird und nicht die Personen, die sich bspw. als Divers oder Transgender verstehen. Vor dem Hintergrund des Kontextes, in dem der Angeklagte nach den obigen Feststellungen von "Genderdreck" sprach, ist nach Auffassung der Kammer die Ideologie bzw. die soziologische Sichtweise gemeint und nicht die Menschen. Der Angeklagte hatte vor dieser Äußerung im Seminar darüber gesprochen, dass verschiedene gesellschaftlichen Gruppen an der klaren Vorgabe der biblischen Schöpfungsordnung, wonach Gott den Menschen als Mann und Frau erschuf, drehen würden. Diese würden von weiteren Geschlechtern sprechen, was aber Erfindungen von Menschen seien. Er brachte damit zum Ausdruck, dass es ihn um diese "Erfindungen" gehe, die nicht mit der Schöpfungsordnung in Einklang zu bringen seien. Des Weiteren erwähnte er in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Gemeinde bei einer Stellenausschreibung verklagt werden würde, wenn man in den Text der Stellenanzeige für eine Pastorenstelle nicht "männlich, weiblich und divers" reinschreiben würde. Unmittelbar nach diesem Satz folgte die verfahrensgegenständliche Äußerung über "Genderdreck". Es besteht daher gerade hier ein unmittelbarer Zusammenhang zu der Vorgabe, wie heute eine Stellenanzeige bzw. der hiervon angesprochene Interessentenkreis auszugestalten ist und zu den Äußerungen, dass bestimmte Gruppen in der Gesellschaft von weiteren Geschlechtern neben Mann und Frau sprechen würden. Auch die weiteren unter III. festgestellten Äußerungen des Angeklagten weisen einen Bezug auf das Konzept bzw. die Ideologie auf und nicht auf die Personen, die sich beispielsweise als Transgender oder Divers erleben. Bei diesen Äußerungen meinte der Angeklagte, dass es Auswirkungen habe auf das, was Ehe ausmachen würde, wenn man sagen würde, das Geschlecht habe nicht Gott entschieden, sondern sei etwas soziologisch Bedingtes. Dass ein solcher Zusammenhang vom Angeklagten gemeint war, zeigt sich zudem auch daran, dass der Angeklagte die von ihm für falsch gehaltene Entwicklung mit Schilderungen über die Rollendefinition illustrierte, wonach man heute die Geschlechterzuordnung an Anziehsachen und Rollenspielen im Kindesalter festmache. Weitere Äußerungen in Bezug auf den Genderbegriff, die nahelegen, dass mit "Genderdreck" eine Personengruppe in der Bevölkerung gemeint ist, tätigte der Angeklagte nicht. Somit ist neben einer Auslegung der Äußerung des Angeklagten dahingehend, dass der Angeklagte Personen als "Dreck" beschimpfte, eine andere Auslegungsvariante, die straflos ist, naheliegender. Sie ist zumindest nicht mit einer tragfähigen Begründung auszuschließen.
  2. b)"Homosexualität - Degenerationsform von Gesellschaft" Soweit der Angeklagte von Homosexualität als "Degenerationsform von Gesellschaft" sprach, sind von dieser Äußerung Teile der Bevölkerung, nämlich die in Deutschland lebenden homosexuellen Menschen erfasst. Anders als bei dem Genderbegriff gibt es bei Homosexualität keine Ideologie oder ein soziologisches Konzept, welches mit der Äußerung auch gemeint gewesen sein könnte, sondern es sind direkt die Menschen mit der sexuellen Orientierung betroffen.
  3. c)"Homolobby" Gleiches gilt für die Äußerung über die "Homolobby", die der Angeklagte als "teuflisch" charakterisierte. Auch hier sind Teile der Bevölkerung betroffen, nämlich solche, die sich gegen die Diskriminierung und für die Gleichberechtigung von homosexuellen Personen engagieren und diese Anliegen öffentlich unterstützen. Durch diese gesellschaftliche und politische Position sind diese Personen als besonderer Teil der Bevölkerung erkennbar bzw. abgrenzbar (BGH NStZ 2015, 512 ). Verbunden sind sie mit einem Merkmal innerer Art, der gleichen Meinung bzw. Einstellung zur gesellschaftlichen Anerkennung und Gleichberechtigung von homosexuellen Personen. Dabei handelt es sich auch nicht um eine lediglich temporäre innere Einstellung, die ständigen Veränderungen unterworfen wäre, und daher eine klare Abgrenzung dieser Personengruppe nicht ermöglichen würde.
  4. d)"Verbrecher von diesem Christopher Street Day" Anders ist dies nach Auffassung des Gerichts bei der verfahrensgegenständlichen Bezeichnung "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" zu bewerten. Hier wird gerade kein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung bezeichnet. Voraussetzung wäre, dass die Zusammengehörigkeit zu einer abgrenzbaren Gruppe von einer gewissen Dauer sein muss (u.a. OLG Braunschweig BeckRS 2007, 08242 ). Nur vorübergehende Gruppierungen fallen nicht darunter, wenn insbesondere die soziale Zusammensetzung der Gruppe recht diffus und ständigen Änderungen unterworfen ist. Beim Christopher Street Day handelt es sich um einen Fest- und Demonstrationstag von homosexuellen, bisexuellen Menschen sowie Transgender-Personen und Intersexuellen. Jährlich werden dabei auch in Deutschland große Umzüge in vielen Städten veranstaltet. Zum einen werden dabei gesellschaftspolitische Botschaften und Forderungen verkündet, zum anderen feiern die Teilnehmer dieser Umzüge an diesem Tag auch und der Unterhaltungswert sowie Eventcharakter steht für einige der Teilnehmer im Vordergrund. Dabei ist der Teilnehmerkreis nicht nur auf die zuvor aufgezählten Personengruppen beschränkt, sondern für alle Menschen besteht die Möglichkeit, bei den Umzügen mitzugehen und zu feiern. Der Teilnehmerkreis ist daher sehr weit. Einige Teilnehmer ziehen für den Umzug besondere Kleidung an, andere Teilnehmer nehmen in ihrer Alltagskleidung teil und sind auch nicht durch andere äußere Merkmale als Teilnehmer des Christopher Street Day Umzuges erkennbar, wenn sie sich räumlich etwas von dem Umzug entfernen. Der Status eines Teilnehmers der Veranstaltung und der Zugehörigkeit kann also beliebig begründet oder aufgehoben werden; er kann sogar nur für eine kurze Zeit bestehen. Insoweit fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einer gewissen Dauerhaftigkeit der Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung, zumal die Zusammensetzung der Teilnehmer sozial diffus ist und ständigen Veränderungen unterworfen ist. Ein für gewisse Dauer bestehendes äußeres oder inneres Merkmal, welches die Abgrenzung von der übrigen Bevölkerung ermöglicht, besteht nicht. Eine dahingehende Auslegung der Äußerung des Angeklagten, dass er mit "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" nur die Personen gemeint hat, die als Vereinsvorstände und Mitglieder an der Organisation der Umzüge in örtlichen eingetragenen Vereinen (z.B. Christopher Street Day e.V. Bremen) beteiligt sind, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine solche Einschränkung enthält die Äußerung des Angeklagten nach ihrem Wortlaut und in ihrem Gesamtzusammenhang nicht. 2. Für die Erfüllung der Tatbestandsalternative des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der Angeklagte ferner zum Hass aufgestachelt haben. Dies erfordert eine auf die Gefühle der Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung (u.a. BGH NJW 2001, 624 , BGH BeckRS 2008, 6865 ). Der Täter muss nicht zu bestimmten Aktionen oder Maßnahmen gegen einen Teil der Bevölkerung aufrufen; die abstrakte Eignung ist ausreichend. Die Ausdrucksweise muss besonders gehässig sein oder die Form der Missachtung ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit haben. Bei der Frage, ob der Angeklagte mit dieser Äußerung eine auf die Gefühle der Adressaten abzielendes Anreizen zu einer feindseligen Haltung herbeiführen wollte, ist zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung dem Gewicht der Grundrechte des Äußernden Rechnung getragen werden muss. Für die rechtliche Würdigung der Äußerung muss zunächst ihr Sinn zutreffend erfasst werden, der im Kontext und den Begleitumständen der Äußerungen bestimmt werden muss und den Sinn meint, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikum objektiv hat. Fällt die Äußerung in den Schutzbereich eines Grundrechts ist eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung des Grundrechts und die durch die Äußerung beeinträchtigten Rechtsgüter vorzunehmen (BVerfG NJW 2003. 660).
  5. a)"Homosexualität - Degenerationsform von Gesellschaft" Die Äußerung des Angeklagten, mit welcher er Homosexualität als "Degenerationsform von Gesellschaft" bezeichnete, kann in verschiedener Hinsicht ausgelegt werden. Mit Degeneration, also Verfall, Rückbildung oder einer abweichenden negativen Entwicklung vom ursprüngliche Zustand kann die Homosexualität als solche gemeint sein oder aber homosexuelle Menschen, die nach Ansicht des Äußernden nicht in einem von ihm für richtig gehaltenen gesellschaftlichen Zustand leben. Es ist schließlich sogar eine drastische Auslegung der Äußerung dahingehend denkbar, dass mit dieser Äußerung homosexuelle Menschen als "entartet" oder als Menschen mit einer negativen Entwicklung in ihrer Person angeprangert und verächtlich gemacht werden sollen. Vorliegend ist bei der Auslegung der Äußerung dem Gewicht des Grundrechts der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Die Glaubensfreiheit, hier in Form der Religionsausübungsfreiheit, ist im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG das speziellere Grundrecht und hat aufgrund der fehlenden geschriebenen Grundrechtsschranken ein höheres Schutzniveau, da das Grundrecht aus Art. 4 GG nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann (di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 96. Ergänzungslieferung, Art. 4 Rn. 247). Nach den obigen Ausführungen des Sachverständigen haben die Positionen des Angeklagten zur Homosexualität als Sünde eine biblische Grundlage und werden von Fachwissenschaftlern vertreten. Auch die Trennung zwischen Sünde und Sünder findet ihre Entsprechung in der christlichen Lehre. Demnach unterfallen die Äußerungen des Angeklagten dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, da das Grundrecht – vorbehaltlich seiner Schranken – auch extreme religiöse Bekenntnisse schützt (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 18458 ). Derjenige, der aus einer Glaubensüberzeugung heraus aus seiner Sicht "Ungläubige" überzeugen bzw. missionieren will, handelt im Schutzbereich der Glaubensfreiheit, der erst dann verlassen wird, wenn das Handeln in aggressive Nötigung oder willensbrechende Gewalt umschlägt (di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz a.a.O., Art. 4 Rn. 68). Durch die Trennung zwischen der Sünde Homosexualität und dem Homosexuellen als Sünder lässt sich die oben bezeichnete Äußerung in dem Seminar über Homosexualität als Degenerationsform der Gesellschaft zumindest auch so auslegen, dass der Angeklagte damit die Sünde der Homosexualität bezeichnet hat. Aus dem unter III. festgestellten Gesamtzusammenhang folgt, dass der Angeklagte die Bezeichnung als Degenerationsform im Hinblick auf die von ihm dargelegte biblische Schöpfungsordnung verwendet. An mehreren Stellen bringt er zum Ausdruck, dass die Ehe nach seinem biblischen Verständnis die von Gott gewollte Form ist, in welcher Mann und Frau zusammenleben sollen und der Mensch von Gott als Mann und Frau geschaffen wurde. Dies wird nach Auffassung des Angeklagten durch verschiedene gesellschaftliche Erscheinungen bzw. Entwicklungen in Frage gestellt, wozu er nicht nur die Homosexualität, sondern auch den Ehebruch oder eine andere Definition von Geschlechtern zählt. Dieser Auslegung folgend, bringt der Angeklagte damit seine Ablehnung von Homosexualität mit einem drastischen Wortlaut zum Ausdruck, wobei er aber auch vom Wortlaut her die Äußerung nicht auf homosexuelle Personen bezog, sondern allgemein über Homosexualität sprach. Über Rechte und die gesellschaftliche Teilhabe von homosexuellen Personen äußert er sich explizit nicht. Zudem finden sich keine Verächtlichmachungen oder Beschimpfungen von homosexuellen Personen, die über die vorherigen festgestellten Äußerungen hinausgehen. Die Äußerung ist fest in die Ausführungen des Angeklagten zur biblischen Schöpfungsordnung und ihr zunehmendes in Frage stellen durch verschiedene gesellschaftliche Entwicklungen eingebettet. Zudem beinhaltete die Äußerung außer der drastischen Ablehnung kein Anreizen zu einer feindseligen Haltung. Der Angeklagte benannte mehrere Entwicklungen, welche die Ehe als biblische Schöpfungsordnung gefährden sollen, bringt damit aber weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck, dass er Ehebrecher, Homosexuelle etc. als Feinde betrachte, die verachtenswert seien. Er schürte in dem Seminar keine "vergiftete Stimmung" gegen Personen, die nicht im Einklang mit seiner Auslegung der Bibel leben würden. Auch die Äußerungen zur angeblichen Indoktrination von Schulkindern, die einen stimmungsmachenden Charakter haben, führt nach Auffassung der Kammer zu keiner anderen Sichtweise. Vielmehr benutzte er diese Elemente, um seine Sichtweise von einer antibiblischen Entwicklung zu unterstreichen, ohne dass der Eindruck aufkommt, ihm sei es dabei um eine Emotionalisierung der Zuhörer gegangen. Für diese war klar, dass nach dem eigenen Bibelverständnis Homosexualität Sünde, aber diese von dem Menschen als Sünder zu unterscheiden sei. Eine Abwägung mit dem Schutz der Ehre von homosexuellen Personen, die durch die Äußerung über ihre gelebte Sexualität als "Degenerationsform" betroffen ist, führt hier dazu, dass aufgrund der vorherigen Ausführungen zu dem Hintergrund der Äußerungen des Angeklagten der Schutz aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG überwiegt. Insgesamt liegt durch die Äußerung kein Aufstacheln zum Hass vor. Durch die Beachtung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG besteht zumindest wiederum eine Auslegungsmöglichkeit, die zur Straflosigkeit führt und die nicht nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen ist.
  6. b)"Homolobby, dieses Teuflische" Ein solches Anreizen zu einer feindseligen Haltung liegt zudem nicht in der Äußerung des Angeklagten über eine "Homolobby", die er als teuflisch beschreibt, und die nach dem von ihm im Seminar beschriebenen Gesamtzusammenhang immer mehr ihre Belange durchsetze. Der Gesamtzusammenhang stellt sich im Seminarvortrag so dar, dass der Angeklagte die Entwicklungen in vielen Landeskirchen anprangerte, wonach es nach Segnungen auch zu Trauungen von homosexuellen Ehepaaren gekommen sei und nachdem es den Pfarrern noch freigestellt wurde, solche Trauungen vorzunehmen, nun diskutiert werde, ob man eine solche Trauung noch ablehnen dürfe. Es wird damit deutlich, dass der Angeklagte diese Entwicklungen auf die Einflussnahme von Interessengruppen zurückführt, die sich für die Gleichstellung homosexueller Personen hinsichtlich einer kirchlichen Trauung einsetzen. Somit handelt es sich um eine drastische Kritik an innerkirchlichen Entwicklungen und um eine Abgrenzung des eigenen Standpunktes und des eigenen Verständnisses der Bibel in dieser Frage, welche der Angeklagte durch Erwähnung der Denkschrift der EKD und der dort erfolgten Herausarbeitung von mehreren Bibelstellen noch weiter ausführt, wobei er auch hier kritisiert, dass die Kirche in der Denkschrift trotzdem zu der Auffassung gelange, man könne homosexuelle Ehen segnen. Auch die Bezeichnung als "teuflisch" führt zu keiner anderen Bewertung dieser Äußerung. Versteht man "teuflisch" in diesem Zusammenhang als Verdrehung der biblischen Lehre nach seiner Auslegung, auf die der Angeklagte mehrfach Bezug nimmt, diente der Ausdruck nur der Verstärkung der geäußerten Ablehnung. Dass gegen Vertreter, die sich für eine Trauung gleichgeschlechtlicher Ehen stark machen, vom Angeklagten ein feindseliges Klima erzeugt werden sollte, kann nicht angenommen werden. Auch hier unterfallen die Äußerungen daher dem Schutz von Art. 4 GG und die durch die Äußerung beeinträchtigte Ehre der betroffenen Personen führt bei der Abwägung zu keinem anderen Ergebnis wie unter b). Hinzu kommt noch, dass es sich bei dem Adressatenkreis um Mitglieder der ... handelte, die laut obigen Feststellungen mit den biblischen Grundlagen in diesen Fragen vertraut sind, so dass auch unter diesem Aspekt das Schaffen einer feindseligen Haltung unter den Gemeindemitgliedern gegenüber Interessenvertretern, die sich für eine Gleichberechtigung von Homosexuellen beispielsweise in kirchlichen Fragen aussprechen, zu verneinen ist. Vielmehr verstärkt sich hier die Abgrenzung der Gemeinde von Entwicklungen in der Kirche, die nach Auffassung der Gemeinde nicht bibelkonform seien und man vergewisserte sich des eigenen klaren Standpunktes.
  7. c)"Verbrecher von diesem Christopher Street Day" Selbst wenn man mit der Bezeichnung "Verbrecher von diesem Christopher Street Day", anders als 1. d), Teile der Bevölkerung umfasst sehen würde, führt auch diese über die damit zum Ausdruck kommende Ablehnung nicht zur Schaffung eines feindseligen Klimas. Damit die Bezeichnung von anderen Personen als "Verbrecher" überhaupt hierzu geeignet ist, muss noch etwas Zusätzliches dazu kommen, wie zum Beispiel die Erwähnung eines besonders verachtenswerten Verbrechens (AG Duisburg BeckRS 2016, 13270 ; AG Düsseldorf BeckRS 2016, 15624 ), um gegen die Personen, denen man die Begehung von Verbrechen vorwirft, ein besonders "vergiftetes Klima" zu schaffen. Die Äußerung des Angeklagten geht hier nicht über die pauschale Titulierung als "Verbrecher" hinaus. Im restlichen Satz dieser Äußerung erwähnt er das Feiern von Partys, "bringen Dinger raus" etc. Die Aussage erschöpft sich in diesem einen Satz. Hinzu kommt jedoch, dass eine mögliche Auslegung dieser Äußerung dahin führt, dass der Angeklagte mit der Bezeichnung die Personengruppen meinte, die in der Vergangenheit militante Aktionen gegen die ... und gegen ihn persönlich durchgeführt haben. Aus den obigen Feststellungen ergeben sich verschiedene Aktionen, die teilweise eine Störung der Gottesdienste oder eine Verschmutzung oder Beschädigung von Eigentum der Gemeinde oder einzelnen Personen darstellten. Bei mehreren Aktionen konnte aufgrund der verwendeten Symbole oder von Ausrufen ein Zusammenhang zur LGBTQ+ Community oder ihnen nahestehenden Gruppen hergestellt werden bzw. lag für die Betroffenen nah. Der Angeklagte selbst hat erklärt, dass er mit der Äußerung nicht alle Homosexuellen gemeint habe, sondern sich seine Aussage auf militante Aktivisten bezog. Hierfür spricht, dass der Angeklagte in seiner Äußerung nicht von "Homosexuellen" sprach, sondern die Bezeichnung "Christopher Street Day" verwendete. Gerade die Störung eines Gottesdienstes durch ein sog. "Kiss-In" war von Parolen wie "CSD statt Christival" begleitet worden und stellte, da ein Polizeieinsatz notwendig wurde, ein besonders prägendes Ereignis dar. Schließlich streitet auch die Formulierung "feiern ihre Party, bringen Dinger raus" für eine solche Auslegung. So ist der Ausdruck "bringen Dinger raus" an sich unbestimmt und nicht aussagekräftig. Vor dem Hintergrund, dass es immer wieder zu Aktionen gegen die ...kam, die der Angeklagte entsprechenden Gruppierungen zuschreibt, hätte diese Äußerung aber einen Sinn, wenn mit "Dingern" die Aktionen gemeint sind, die gegen die Kirchengemeinde in der Vergangenheit stattgefunden haben. Schließlich ist in diesem Zusammenhang die Erwähnung, dass auf dem Rathaus die Regenbogenfahne gehisst werde, ein Hinweis darauf, dass der Angeklagte der Äußerung einen lokalen Bezug gab. Danach spricht auch dies dafür, dass der Angeklagte die Geschehnisse in ... rund um die ... meinte und keine generelle Aussage über Homosexuelle bzw. den Christopher Street Day treffen wollte. Eine weitere Beschreibung in dem Satz, die einen derartigen Sinnzusammenhang klarstellen würde, war vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Äußerung ausschließlich gegenüber Mitgliedern der betroffenen Kirchengemeinde, die teilweise sogar selbst bei militanten Aktionen geschädigt wurden bzw. diese miterlebten, tätigte, nicht erforderlich. Eine weitere mögliche Auslegung ist, dass Homosexuelle pauschal als Verbrecher bezeichnet werden sollten und der Angeklagte eine Einschränkung auf den Kreis von militanten Aktivisten nicht vornahm und vornehmen wollte bzw. einen solchen Zusammenhang lediglich nachträglich konstruierte. Für eine solche Auslegung lassen sich ebenfalls Anhaltspunkte finden, wenn man bemerkt, dass direkt vor diesem Satz und nach diesem Satz im Vortrag des Angeklagten sich keine weiteren Anknüpfungspunkte für den zuvor dargestellten Kontext finden. Direkt vor dieser Äußerung sprach der Angeklagte darüber, dass Leute vom Kultusministerium in die Schulen kommen und u.a. propagieren würden, dass Homosexualität normal sei. Direkt nach der verfahrensgegenständlichen Äußerung redete er davon, dass bewusst antichristliche und antibiblische Dinge gesetzt werden würden, welche die Ehe torpedieren. Die Äußerungen direkt vor und direkt nach dem Satz über "Verbrecher vom Christopher Street Day" weisen Bezüge zu dem Thema Homosexualität allgemein auf. Es fällt aber auf, dass in diesen Bemerkungen des Angeklagten wieder allgemein von Homosexualität und nicht von homosexuellen Personen die Rede war, wie es grundsätzlich seine gesamten Äußerungen über das Thema im Seminarvortrag prägte. Insoweit scheint die Aussage über den Christopher Street Day im Gesamtzusammenhang und der Abfolge seines Vortrags insgesamt deplatziert und hat eher den Charakter eines Einschubs. Auch ist fraglich, wieso der Angeklagte, wenn es ihm auf eine derartige Aussage tatsächlich angekommen wäre, die Bezeichnung "Christopher Street Day" verwendete und nicht allgemein von Homosexuellen sprach. Weswegen er dann, hätte der Angeklagte eine pauschale Verunglimpfung aller Homosexueller als Verbrecher gemeint, den Bezug zum Christopher Street Day herstellte, lässt sich nicht schlüssig erklären. Ein solcher Bezug erscheint vor dem Hintergrund einer Auslegung, er habe damit die Aktivisten gemeint, und den Vorfällen sowie den dabei gerufenen Parolen und verwendeten Symbolen plausibler. Schließlich ist das Verhalten des Angeklagten im April 2020 einzubeziehen, wonach er sich umgehend für die Äußerungen in der Öffentlichkeit entschuldigte, da er selbst davon ausging, dass diese missverständlich gewesen seien, wenn man die Hintergründe nicht kennen würde, und sich darum zu einer Klarstellung veranlasst sah. Entscheidend ist aber, dass aufgrund der vorherigen Ausführungen eine Auslegung dahingehend, dass der Angeklagte eindeutig mit der Äußerung alle Homosexuellen als Verbrecher bezeichnet hat, nicht möglich ist und von einer Mehrdeutigkeit dieser Äußerung auszugehen ist. Nach den obigen Ausführungen gibt es danach zumindest eine Auslegungsvariante, die zur Straflosigkeit führt und die von der Kammer nicht mit tragfähigen und nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der zuvor dargelegten Auslegungsmöglichkeit stellt die Äußerung über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" auch aus diesem Grund keine tatbestandliche Handlung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
  8. d)Gesamtbetrachtung Auch bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Äußerungen und den Kontext, in dem diese getroffen worden sind, ist die Kammer nicht der Auffassung, dass sie in der Gesamtheit über den Ausdruck einer drastischen Ablehnung hinausgehen und gegenüber dem Adressatenkreis dazu (abstrakt) geeignet sind, Hass gegen homosexuelle Menschen und Personen, die sich für deren Rechte und die Gleichberechtigung beispielsweise in kirchlichen Fragen stark machen, zu erzeugen. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen bekommen bei einer Gesamtschau keinen anderen Aussageinhalt, der zu einer Eindeutigkeit oder bei Mehrdeutigkeit zu einem zwingenden Ausschluss von straflosen Auslegungen der Äußerungen führen würde. 3. Die Tatbestandsalternative des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht erfüllt. Unter Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders herabsetzende Kundgabe der Missachtung zu verstehen. Von einem böswilligen Verächtlichmachen ist auszugehen, wenn die aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer Menschen als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig erfolgt. Der Begriff der Verleumdung entspricht § 187 StGB (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 130 Rn. 11). Zudem muss ein Angriff auf die Menschenwürde anderer Personen vorliegen, weil Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem Bevölkerungsteil beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Der für den Tatbestand erforderliche Angriff auf die Menschenwürde hat dabei eine begrenzende Funktion, so dass die Strafbarkeit auf besonders massive Schmähungen, Beschimpfungen und Diskriminierungen reduziert wird. Die mit den Äußerungen erzeugte feindselige Haltung darf sich nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie z.B. die Ehre des Betroffenen richten, sondern muss den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit treffen, indem sie ihn als minderwertig darstellen und das Lebensrecht in der Gemeinschaft abstreiten (Schäfer/Anstötz, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 130 Rn. 55 m.w.N.). Ist die Menschenwürde beeinträchtigt, kann wegen Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG eine Abwägung mit den Grundrechten des Äußernden nicht stattfinden. Aus diesem Grund ist auch hier den Grundrechten des sich Äußernden bereits bei der Auslegung der Äußerung Rechnung zu tragen (Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 12c).
  9. a)"Homosexualität - Degenerationsform von Gesellschaft" Nach den Ausführungen zur vorherigen Tatbestandsalternative § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich ergeben, dass die Äußerung über "Homosexualität als Degenerationsform von Gesellschaft" einer Auslegungsvariante zugänglich ist, wonach der Angeklagte die Homosexualität nach seinem Bibelverständnis als Sünde bezeichnet und von dem homosexuellen Menschen, der nach seiner Auffassung ein Sünder ist, trennt. Damit greift er nicht den Kern der Persönlichkeit eines homosexuellen Menschen an und stellt diesen nicht als minderwertig dar oder spricht diesen gar sein Lebensrecht in der Gemeinschaft ab. Da nach dem biblischen Verständnis des Angeklagten alle Menschen Sünder sind, er selbst schließt sich ein, kommt in dieser Wertung keine massive Abwertung des homosexuellen Menschen zum Ausdruck, wohl aber seiner Lebensweise. Berücksichtigt man noch, dass der Angeklagte in seinem Vortrag auch in ähnlicher Weises über Personen, die Ehebruch begehen, sprach und deutlich machte, dass man den Ehebruch auf Grundlage der Bibel genauso zu verurteilen habe wie Homosexualität, zeigt dies seine allgemeine Sichtweise auf Sünde und Sünder. Da nach dem biblischen Verständnis des Angeklagten alle Menschen Sünder sind, jeder Mensch habe demnach bereits in irgendeiner Form Sünden begangen, würden bei anderer Auslegung seiner Äußerung praktisch alle Menschen als minderwertig bezeichnet werden und ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen werden. Dies wäre die Konsequenz, wenn man die Äußerung des Angeklagten zwingend so verstehen wollte, dass damit die Menschen selbst gemeint sind und eine Auslegung im obigen Sinne nicht möglich sei. Gegen eine solche Sichtweise lässt sich jedoch noch eine weitere Äußerung des Angeklagten während des Eheseminars heranziehen, welche die Kammer unter III. festgestellt hat. Dabei schilderte der Angeklagte, welchen Rat er einem Gemeindemitglied beim Umgang mit der Organisation eines Hochzeitsgeschenks für einen homosexuellen Arbeitskollegen gegeben habe. Der Angeklagte machte dabei deutlich, dass zwischen der Ablehnung, sich an einem solchen Geschenk zu beteiligen, und seiner Haltung gegenüber dem Arbeitskollegen zu unterscheiden sei. Die Verweigerung der Beteiligung an einem Geschenk wäre nicht gleichbedeutend damit, dass man etwas gegen den Menschen habe.
  10. b)"Homolobby, dieses Teuflische" Bei dieser Äußerung gelten die obigen Ausführungen entsprechend, so dass auch hier kein Angriff auf die Menschenwürde der betroffenen Personen durch die Bezeichnung als "teuflisch" gegeben ist. Im Übrigen sieht die Kammer, unabhängig davon, in einer solchen Bezeichnung vor dem Hintergrund der oben dargestellten begrenzenden Auslegung des Tatbestands noch keinen Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  11. c)"Verbrecher von diesem Christopher Street Day" Schließlich ist auch die Menschenwürde nicht durch die Äußerung "Verbrecher vom Christopher Street Day" angegriffen. Mit der Bezeichnung anderer Menschen als Verbrecher ist nicht bereits die Aussage verbunden, dass mit dieser anderen Menschen das Recht abgesprochen wird als gleichwertige Persönlichkeit in der Gemeinschaft zu leben. Eine derartige Charakterisierung durch den Angeklagten war nicht zugleich gegen das Menschsein als solches gerichtet. Unabhängig hiervon hat die Kammer zuvor eine ernsthafte Auslegungsmöglichkeit dieser Äußerung dargestellt, bei der mit der Bezeichnung als "Verbrecher" die Personen gemeint gewesen sein könnten, die in der Vergangenheit militante Aktionen gegen die ... durchgeführt haben. Bei dieser Auslegung, die auf Straftaten Bezug nimmt, ist die Äußerung nicht einmal als Beschimpfung oder Verleumdung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 StGB zu verstehen. Schon gar nicht stellt sie dann einen Angriff auf die Menschenwürde dar.
  12. d)Gesamtbetrachtung Schließlich führt bei dieser Tatbestandsalternative ebenfalls eine Gesamtschau der zuvor im Einzelnen dargestellten Äußerungen des Angeklagten nicht dazu, von einem Angriff gegen die Menschenwürde anderer Personen auszugehen. VI. Da die Staatsanwaltschaft Bremen mit Anklageerhebung den Tatvorwurf nach § 154a Abs. 1 StPO auf den Vorwurf der Volksverhetzung beschränkt hatte, von dem der Angeklagte durch die Kammer freizusprechen war, waren auch alle weiteren in Betracht kommenden Straftatbestände aufgrund des angeklagten Lebenssachverhalts von der Kammer zu prüfen. Da sich der Freispruch auf diese Tatbestände erstreckt, bedurfte es keiner förmlichen Wiedereinbeziehung (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt. StPO, 64. Aufl. 2021 § 154a Rn. 24). 1. Durch die oben festgestellten Äußerungen hat der Angeklagte sich nicht einer Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht. Mit der Äußerung muss für eine Strafbarkeit nach § 185 StGB eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht werden. Diese kann den ethischen Wert einer anderen Person betreffen oder ihren sozialen Wert (Fischer a.a.O. § 185 Rn. 7). Bei den Äußerungen "Genderdreck" und "Homosexualität als Degenerationsform von Gesellschaft" bezogen sich diese nach den obigen Ausführungen bereits nicht auf natürliche Personen, so dass aus diesem Grund der Tatbestand bereits nicht erfüllt ist. Durch die Bezeichnung von Personen, die der "Homolobby" angehören und die der Angeklagte als "teuflisch" betitelt, ist der Tatbestand ebenfalls nicht erfüllt. Nach der hier beschriebenen möglichen, nicht ernsthaft auszuschließenden, Auslegung des Begriffs "teuflisch" ist nach Auffassung des Angeklagten ein Abkommen von den Vorgaben der Bibel gemeint, wenn entgegen der dort festgelegten Schöpfungsordnung es beispielsweise in einigen Landeskirchen zur Trauung von homosexuellen Paaren komme. Durch die Bewertung als "teuflisch" wird dann aber nicht der soziale Achtungsanspruch anderer Personen herabgesetzt. Zudem ist die Bezeichnung der betroffenen Personen nicht ausreichend konkretisiert. Auch fehlt es bei diesen beiden Äußerungen an dem Erfordernis eines Strafantrages. Schließlich erfüllt auch die Äußerung über "Verbrecher von diesem Christopher Street Day" nicht den Tatbestand. Beim Christopher Street Day handelt es sich nach Auffassung der Kammer bereits nicht um eine beleidigungsfähige Personengemeinschaft. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Personengemeinschaft eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (Valerius in BeckOK StGB a.a.O., § 185 Rn. 12). Das ist bei Teilnehmern vom Christopher Street Day nicht der Fall. Hier fehlt es an einer einheitlichen Willensbildung und zudem an einer ausreichenden Konkretisierung der hiervon umfassten Personen. Eine zahlenmäßige Überschaubarkeit ist nicht gegeben, da bei den jährlich stattfindenden Umzügen vollkommen offen ist, wer und wie viele Personen sich dafür entscheiden, an einem solchen Umzug in zahlreichen deutschen Städten teilzunehmen und ob sich die einzelne Person als Teilnehmer des Christopher Street Day begreift. Auf den Umstand, dass nach der hier beschriebenen Auslegungsvariante, wonach der Angeklagte mit der Bezeichnung als "Verbrecher" die militanten Aktivisten, die Aktionen gegen die ... durchgeführt haben, gemeint haben könnte, kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. 2. Der festgestellte Sachverhalt begründet schließlich keine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB. Der Tatbestand des § 187 StGB setzt voraus, dass jemand wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Auch hier steht der Tatbestandsverwirklichung entgegen, dass die Personen, die von den Äußerungen in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt sein könnten, nicht hinreichend bestimmt sind. Ebenso gilt für die Äußerung "Verbrecher von diesem Christopher Street Day", dass die Auslegung dahingehend, dass die Gruppe von militanten Aggressoren gemeint war, nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall hätte der Angeklagte dann aber keine unwahre Tatsache behauptet, da es durch diese Gruppe u.a. zu strafrechtlich relevanten Handlungen wie z.B. Sachbeschädigungen gekommen ist. Dem steht nicht entgegen, dass juristisch bei derartigen Delikten nur von einem Vergehen und nicht von einem Verbrechen auszugehen wäre. Umgangssprachlich findet eine solche juristische Differenzierung bei der Bezeichnung von Personen, die eine Straftat begehen, nicht statt. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht nach §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2465809.html ( https://oj.is/2465809 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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