Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Kaution aus einem beendeten Mietverhältnis über Wohnraum. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 19.05.2014 mietete die Klägerin von dem Beklagten die im Erdgeschoss rechts des Hauses P-Straße 0 in 00000 L gelegene Wohnung. In dem Mietvertrag waren unter anderem die folgenden Regelungen enthalten: "§ 14 Benutzung von Anlagen und Einrichtungen der Mietsache [...] 4. Heizungs- und Warmwasserversorgung A. Zentralheizung [...] II. [...] 4. [...] Mehrkosten der Zwischenablesung oder anteiligen Abrechnung gehen zu Lasten des ausziehenden Mieters, sofern keine gesetzlichen zwingenden Bestimmungen etwas anderes regeln. [...] § 24 Sonstige Vereinbarungen [...] siehe als Anlagen beigefügt - "Sonstige Vereinbarungen und Erläuterungen" - 017.010 + beispielhaft BK-Abrechnung 2013 v. 01.04.2014 [...]” In "Sonstige Vereinbarungen und Erläuterungen" - 017.010 war unter anderem die folgende Regelung enthalten: "[...] Verteilung der Betriebskosten Grundsätzlich gilt die vom Verwalter vorgelegte und von der Eigentümergemeinschaft bestätigte Betriebskosten-Abrechnung. Berechnet werden die umlagefähigen Betriebskosten gem. der vorliegenden beispielhaften Abrechnung ( Wohnung Nr. 10 ) der Hausverwaltung für 2013 vom 01.04.2014 ohne Instandhaltungsrücklage und Verwalterkosten bzw. gemäß Übersicht der Ausgaben 2014 laut Wirtschaftsplan zuzüglich Grundsteuer gemäß Bescheid der Stadt Krefeld vom 27.01.2014." In der beispielhaften Betriebskostenabrechnung für 2013 waren die Posten "Tiefgarage" und "sonstige Betriebskosten" enthalten. Mit Schreiben vom 04.02.2020, welches die Klägerin am 04.02.2020 um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Beklagten einwarf, sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des vorstehend angeführten Mietvertrages aus. Mit Schreiben vom 23.11.2020 erfolgte eine Kautionsabrechnung des Beklagten über die von der Klägerin gezahlte Kaution, wobei sich das Kautionsguthaben zum Abrechnungszeitpunkt auf 2.131,47 EUR belief. Ausweislich des Schreibens vom 23.11.2020 brachte der Beklagte von dem Kautionsguthaben folgende Beträge in Abzug: − Sicherungseinbehalt 310,00 € x 0,25 x 5 Monate: 387,50 € − Nachforderung BK-Abrechnung 2019: 272,08 € − Verzugszinsen für 13.05. - 23.11.2020 5,97 € − Miete für Mai 2020: 1.070,00 € − Verzugszinsen für 06.05. - 23.11.2020: 24,33 € − Rückläufergebühren für die Monate Februar + Mai 2020 = 2 x 8,50 €/Monat: 17,00 € Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Positionen endete die Berechnung des Beklagten mit einem verbleibenden Guthaben in Höhe von 354,59 EUR, welches der Beklagte an die Klägerin auszahlte. In der Betriebskostenabrechnung für 2019 waren 38,63 EUR für den Posten "Tiefgarage" und 22,91 EUR für den Posten "sonstige Betriebskosten" enthalten. In der Betriebskostenabrechnung für 2020 waren 53,12 EUR für den Posten "Tiefgarage" und 11,92 EUR für den Posten "sonstige Betriebskosten" enthalten. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2021 vergeblich zur Zahlung bis zum 12.03.2021 aufgefordert. Der Beklagte rechnete mit Schreiben vom 26.04.2021 über die Betriebskosten für 2020 ab und zahlte weitere 285,58 EUR an die Klägerin aus, aufgrund endgültiger Kautionsabrechnung und Verrechnung mit dem ursprünglichen Sicherungseinbehalt für die Betriebskosten für 2020. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kostenpositionen "Tiefgarage" und "sonstige Betriebskosten" der Betriebskostenabrechnungen von 2019 und 2020 nicht umlagefähig seien und daher die Beträge dafür in Abzug zu bringen seien. Die Verzugszinsen hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung aus 2019 seien ebenfalls in Abzug zu bringen, da die Klägerin sich damit nicht in Verzug befunden habe. Ferner sei die Klägerin nicht dazu verpflichtet die Miete für den Monat Mai 2020 zu zahlen, da das Mietverhältnis aufgrund des Schreibens vom 04.02.2020 zum 30.04.2020 sein Ende gefunden habe. Die Klägerin habe bei Zustellung des Schreibens am Abend des 04.02.2020 mit dem Beklagten persönlich über die Gegensprechanlage gesprochen und ihm gesagt, dass sie in seinen Briefkasten ein Schreiben einwerfen wolle und, dass es sich bei diesem Schreiben um die Kündigung des streitgegenständlichen Mietvertrages handele. Für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genüge die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage sei, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und deshalb sei das Schreiben dem Beklagten noch am gleichen Tag zugegangen. Da der Beklagte keinen Anspruch auf die Miete für Mai 2020 habe, habe er auch keinen Anspruch auf die Verzugszinsen und die Rücklastschriftgebühr diesbezüglich. Ferner sei die Kostenposition "Nutzerwechselkosten" von 25,49 EUR der Betriebskostenabrechnung für 2020 nicht umlagefähig, da es sich um Verwaltungskosten handele, welche nicht umlagefähig seien. Des Weiteren sei der Sicherungseinbehalt hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung für 2020 zu hoch gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung sich über einen Zeitraum von vier Monaten verhalte und die Nachbelastung aus der Betriebskostenabrechnung 2019 für das gesamte Jahr mit einer Nachbelastung in Höhe von 210,54 EUR ende, könne allerdings nicht erkannt werden, dass ein Einbehalt in der von dem Beklagten angeführten Höhe "angemessen" im Sinne der Rechtsprechung des BGH wäre. Vielmehr sei im Hinblick auf Vorstehendes allenfalls ein Einbehalt in Höhe von 150,00 EUR angemessen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.407,82 EUR nebst Zinsen ab dem 13.03.2021 zu zahlen. Nachdem der Beklagte endgültig über die Kaution abgerechnet hat und einen weiteren Betrag von 285,58 EUR an die Klägerin ausgezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 184,91 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.222,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet das Kündigungsschreiben vom 04.02.2020 habe ihn erst am 05.02.2020 erreicht, weshalb das Mietverhältnis erst zum 31.05.2020 beendet worden sei. Der Beklagte habe sich am 04.02.2020 um 22.30 Uhr bereits im Bett befunden und es habe nicht er mit der Klägerin an der Gegensprechanlage gesprochen, sondern ein Familienangehöriger. Ferner seien die Posten "Tiefgarage" und "sonstige Betriebskosten" umlagefähig. Die Klägerin verkenne insoweit, dass derartige Betriebskostenpositionen ausdrücklich als umlagefähig vereinbart worden seien, durch Einbeziehung der Betriebskostenabrechnung 2013 unter § 24 des Mietvertrages. Des Weiteren sei der Beklagte berechtigt die Kosten der Zwischenablesung in Höhe von 25,49 EUR im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abzurechnen, da die Parteien in § 14 Ziff. 4 A.II.4 Abs. 3, S. 2 des Mietvertrages vom 19. Mai 2014 vereinbart hätten, dass Mehrkosten der Zwischenablesung oder anteiligen Abrechnung zu Lasten des ausziehenden Mieters gingen. Darüber hinaus behauptet der Beklagte die Betriebskostennachforderung für 2019 mit Schreiben vom 27.04.2020 und Fristsetzung bis zum 05.05.2020 bei der Klägerin angemahnt zu haben, weshalb er jedenfalls ab dem 13.05.2020 Verzugszinsen geltend machen dürfe. Der Beklagte sei insoweit berechtigt gewesen, zunächst einen Sicherungseinbehalt für die zum Zeitpunkt der vorläufigen Kautionsabrechnung vom 23. November 2020 noch nicht erfolgte Betriebskostenabrechnung 2020 einzubehalten. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass das Mietverhältnis bis zum 31. Mai 2020 angedauert habe und im Wesentlichen die kostenintensivsten Monate (insbesondere wegen der andauernden Heizperiode) umfasst habe, sei der Beklagte auch berechtigt gewesen, einen Sicherungseinbehalt in der geltend gemachten Höhe vorzunehmen, da dieser auch unter Berücksichtigung der vorjährigen regelmäßigen Betriebskostennachforderungen gegenüber der Klägerin angemessen gewesen sei. Gründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 31,46 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2021.
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