3 der Strafprozessordnung (StPO), § 113b Absatz 1 bis 4
Absatz 1 des Telekommunikations-gesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht
einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom
die Richterinnen O..., H... gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
PO) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht
einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 ( BGBl I S. 2218 ), die die sogenannte anlasslose Vorratsspeicherung regelten. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden geltend, die anlasslose Speicherung ihrer Verkehrsdaten verstoße insbesondere gegen ihre Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsfreiheit)
1 GG (Berufsfreiheit).
Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei entscheidungserheblich
bedürfe der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob diese Pflicht angesichts der im Gesetz geregelten Vorgaben zur Datensicherheit
zum Datenabruf auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - ABl L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom
des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)
zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts vom 23. Juni 2021 ( BGBl I S. 1858 , im Folgenden: Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) wurden die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung neu gefasst. Die hier angegriffenen Vorschriften finden sich nunmehr ihrem Inhalt nach in § 176 Abs. 1 bis 4 sowie § 177 Abs. 1 TKG n.F.
PO n.F. Nach der Gesetzentwurfsbegründung sollten die Vorschriften im Rahmen dieser Novelle inhaltlich nicht verändert, sondern nur an die neuen Begrifflichkeiten angepasst werden, da die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten nach den bisherigen §§ 113a ff. TKG a.F. Gegenstand nationaler
unionsrechtlicher gerichtlicher Überprüfung seien (vgl. BTDrucks 19/26108, S. 369 f., 393).
auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; damit hat sie keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil aus ihrer Begründung nicht hervorgeht, inwieweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach-
Rechtslage aktuell zu halten
die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>; 158, 170 <194 Rn. 57>; BVerfG, Beschlüsse der
vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -). Sie trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme-
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Denn der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde dient primär der Durchsetzung subjektiver von der Verfassung gewährter Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig durchgesetzt sind oder absehbar durchgesetzt werden. 2. Dieser Begründungslast sind die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, obschon Anlass dafür bestand, von einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sach-
Rechtslage auszugehen. Vorliegend waren die Beschwerdeführenden jedenfalls nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19 , C-794/19 , EU:C:2022:702 gehalten, ihren Vortrag substantiiert dahingehend zu ergänzen, ob
inwieweit ihr Rechtsschutzbedürfnis weiter fortbestand. a) Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht
deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 110, 141 <155>). b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob bereits vor dem obigen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union angesichts dessen bisheriger Rechtsprechung (insbesondere EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige
Watson u.a., C-203/15
C-698/15 , EU:C:2016:970
vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a., C 511/18 , C 512/18
C 520/18 , EU:C:2020:791 ) Anlass dafür bestanden hätte, sich mit der Frage einer möglichen Unanwendbarkeit der angegriffenen Vorschriften zu befassen. Denn jedenfalls nach dem Ergehen des Urteils vom
die notwendige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich mit einer möglichen Unanwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Vorschriften begründet. Der Vorlagebeschluss führt dabei unter anderem die von den Beschwerdeführenden ursprünglich angegriffenen Vorschriften weitgehend explizit auf
legt diese der Vorlagefrage zugrunde. Sei die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom
Umfang – der Speicherungspflicht der Betreiber, den jeweiligen Ausnahmetatbeständen
den Sicherungsmechanismen vor etwaigem Missbrauch insbesondere auch die intendierte Verwendung der gespeicherten Daten. bb) Auf diese Vorlage hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19 , C-794/19 , EU:C:2022:702 unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung im Wesentlichen entschieden, dass die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - ABl L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom 25. November 2009 (ABl L 337, S. 11) geänderten Fassung im Licht der Art. 7 , 8
11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität
zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine
unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs-
Standortdaten vorsähen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 131). Dabei sind in Art. 7
8 der Charta die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens
auf den Schutz personenbezogener Daten verankert, in Art. 11 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung
in Art. 52 Abs. 1 der Charta insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine allgemeine
unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs-
Standortdaten sei nur unter verschiedenen engen Voraussetzungen zulässig, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real
aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersehe. Zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität
zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit könnten die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
weiterer Voraussetzungen insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung
/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine
unterschiedslose Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) vorsehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 100 f., 131). c) Um den Substantiierungsanforderungen zu genügen, hätten die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund vortragen müssen, inwieweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes fortbestehen sollte. Unerheblich ist dabei, dass die Regelungen zwischenzeitlich durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz neugefasst wurden
sich nunmehr in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG in der Fassung vom 23. Juni 2021 finden. Zum einen ging hiermit gerade keine inhaltliche Änderung einher, zum anderen erstreckte sich die Vorlagefrage auf das insoweit unverändert gebliebene Regelungskonzept der deutschen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung. Es fehlt insofern auch an einem Vortrag dazu, inwieweit die hier ebenso angegriffene Regelung zur Verwendung von Daten (§ 113c Abs. 1 TKG a.F. beziehungsweise § 177 Abs. 1 TKG n.F.) sowie die korrespondierenden strafprozessualen Abrufbefugnisse (§ 100g Abs. 2
PO a.F.
n.F.) von dem Regelungskonzept der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung nicht erfasst
die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht maßgeblich sein sollte. d) Zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt damit hinreichender Vortrag der Beschwerdeführenden. Dessen Relevanz hätte sich aber umso mehr aufdrängen müssen, als die Beschwerdeführenden wegen bestehender Zweifel an der Unionsrechtskonformität mit ihrer Verfassungsbeschwerde ursprünglich selbst angeregt hatten, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage der Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften insbesondere mit Art. 7
8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen. Auch sind sie im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Verfügung vom 5. Januar 2022 auf das vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem dieser die Frage deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geklärt hat, haben die Beschwerdeführenden sich jedoch nicht mehr verhalten. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2466677.html ( https://oj.is/2466677 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.