(1)Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteile vom
- Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 28, juris; vom
- Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 - juris). Dabei hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteile vom
- Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris ; vom
- August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 - juris; vom
- Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27 - juris). Der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr von Bedeutung. Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG, Urteil vom
- Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris).
(2)Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es dem Beklagten nicht zumutbar, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist hätte bei der mehr als 8-jährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin drei Monate zum Monatsende betragen. Auch die unbeanstandete Betriebszugehörigkeit von neun Jahren und das Lebensalter der Klägerin sowie ihre Schwerbehinderung führen angesichts des mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruchs nicht zu einer Interessenabwägung zu ihren Gunsten. Hierbei kann aufgrund des planvollen Vorgehens am 08.10.2021 dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - häufiger in das Café gegangen ist, ohne sich auszustempeln, oder ob es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Denn ihr Vorgehen an dem streitgegenständlichen Tag war so nachhaltig auf Vertuschung angelegt, dass sie damit das in ihrer neunjährigen Tätigkeit erdiente Vertrauen vollständig zerstört hat. Dabei ist für die Berufungskammer von besonderer Bedeutung, dass die Klägerin, als sie von dem Beklagten mit dem Vorfall konfrontiert worden ist, ihr Vergehen zunächst mehrfach abgestritten und dieses erst eingestanden hat, als sie keine Möglichkeit mehr sah, ihre Tat weiter zu vertuschen. Ihr vorsätzliches und auch nachhaltig unehrliches Verhalten ist bei der Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und hat dem Beklagten Anlass gegeben, in einem solchen Maße an der Aufrichtigkeit der Klägerin im Arbeitsverhältnis zu zweifeln, dass ihm die Fortsetzung auch für weitere drei Monate nicht zumutbar war. Die Klägerin hat auch in dem persönlichen Gespräch mit dem Beklagten am 08.10.2021 nur wenig Einsicht und geringe Hemmungen gezeigt, ihm "ins Gesicht zum lügen", so dass der Beklagte nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass die Klägerin nicht auch in Zukunft unredliches Verhalten an den Tag legt, um sich persönliche Vorteile zu erschleichen. 2. Die fristlose Kündigung ist auch nicht mangels Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und begründet. Substantielle Einwendungen dagegen hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch nicht erhoben.
- a)Nach § 174 Abs. 5 SGB IX kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Dazu muss grundsätzlich der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beantragt haben, § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Zustimmung ist "erteilt" iSv. (§ 174 Abs. 5 SGB IX), sobald das Integrationsamt eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und den antragstellenden Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt hat, oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. BAG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, 18, juris; vom19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15 - juris).
- b)Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" auch im Rahmen § 174 Abs. 5 SGB IX "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, Rn. 17, juris).
- c)Ausgehend davon hat der Beklagte die zu beachtenden Fristen eingehalten. Nachdem er am 08.10.2021 Kenntnis von dem Arbeitszeitbetrug der Klägerin erlangt hat, hat er mit am 12.10.2021 beim Integrationsamt eingegangenem Antrag innerhalb der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin beantragt. Da das Integrationsamt innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 SGB IX keine Entscheidung getroffen hat, gilt die Zustimmung gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX als erteilt. Das hat das Integrationsamt dem Beklagten gegenüber auch mit Schreiben vom 27.10.2021 erklärt. Noch am selben Tag und damit unverzüglich hat der Beklagte sodann die Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen. II. Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Permalink: https://openjur.de/u/2466887.html ( https://oj.is/2466887 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.