Rubrum Amtsgericht Hagen Beschluss In dem Rechtsstreit des ..., Klägers, Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt ..., gegen
- Herrn ..., Gemeinschaftspraxis "...", ...,
- Herrn ..., Gemeinschaftspraxis "...", ..., Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte ..., ..., hat das Amtsgericht Hagen am 15.07.2022 durch die Richterin am Amtsgericht S... beschlossen: Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 13.06.2022 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Antragsteller gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Dateien in der Hausarztpraxis über den Antragsteller - insbesondere im Hinblick auf das Faxschreiben vom 16.11.2020 - gespeichert sind, zusteht, da ein solcher Anspruch durch die Antragsgegner durch die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 08.07.2022 jedenfalls erfüllt wurde (§ 362 BGB). So haben sie ausgeführt, dass das Fax nach Eingang bei Herrn Dr. ... als Praxisvorgänger unmittelbar nach Erhalt vernichtet worden sei und weitere personenbezogene Daten in ihrer Praxis nicht gespeichert seien. Ob diese Angaben inhaltlich zutreffend sind, was der Antragsteller bestreitet, ist kein Einwand, der die Erfüllung als solche nicht im Rahmen der Auskunftsklage zu prüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagten die Behandlungsdokumentation von Herrn Dr. ... aufgrund der gemäß § 10 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (im Folgenden: BO der Ärztekammer) bestehenden 10-jährigen Aufbewahrungspflicht ärztlicher Aufzeichnungen unstreitig in Obhut haben. Werden bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben, müssen diese Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 BO der Ärztekammer unter Verschluss gehalten werden. Der Arzt, in dessen Obhut sich die Daten befinden, darf erst in die Daten einsehen oder diese weitergeben, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, § 10 Abs. 4 S. 3 BO der Ärztekammer, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Prozesskostenhilfe konnte darüber hinaus mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nicht für den Antrag auf Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bewilligt werden, da nicht dargelegt ist, dass sich die Antragsgegner zum Zeitpunkt des anwaltlichen Auskunftsersuchens vom 19.05.2022 in Verzug befunden haben. Permalink: https://openjur.de/u/2467120.html ( https://oj.is/2467120 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.