Rubrum Landgericht Berlin Beschluss Einstweilige Verfügung In dem Verfahren XXXX - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXX gegen XXXX - Antragsgegner - hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 16 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht v..., die Richterin am Landgericht S... und den Richter am Landgericht Dr. E... am 20.11.2019 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen: Tenor
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, Live-Spiele der deutschen Fußball Bundesliga, an denen die Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des Live-Signals hält, öffentlich wahrnehmbar zu machen, wie geschehen am 19.10.2019 in der Betriebsstätte "XXXX".
- Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Verfahrenswert wird auf 16.667,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin behauptet unter Vorlage von Glaubhaftmachungsmitteln: Sie sei Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe der Aufzeichnung des wiedergegebenen Live-Spiels der Fußball Bundesliga ("Live-Signal"), welches im Auftrag der Deutschen Fußball Liga (DFL) produziert und von dieser vermarktet werde. Ihr ausschließliches Nutzungsrecht beziehe sich mit Ausnahme der Freitags-, Montags- und frühen Sonntagsspiele (Anpfiff 13:30 Uhr) der
- Bundesliga, der Relegationsspiele und der Spiele des Supercups auf die Live-Spiele der Fußball Bundesliga und der
- Bundesliga. Der Antragsgegner betreibe die Betriebsstätte "XXXX" in Berlin. Dort sei am
- Oktober 2019 die Spielbegegnung der Fußball Bundesliga Borussia Dortmund gegen Borussia Mönchengladbach für die anwesenden Personen öffentlich wahrnehmbar gemacht worden, ohne über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Sie hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die genannte Spielbegegnung in seiner öffentlich zugänglichen Betriebsstätte zeigte. Indem der Antragsgegner die Sendung auf der Grundlage des Live-Signals öffentlich wahrnehmbar machte, verletzte er die Rechte der Antragstellerin auf Wiedergabe von Funksendungen gemäß § 22 UrhG, ohne über einen entsprechenden Lizenzvertrag der Antragstellerin zu verfügen. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet. Sie kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone-CD; BGH, Urteil vom
- Februar 2014 – I ZR 86/12 - Peter Fechter – Rn 25). Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist gegeben, denn die absoluten Rechte der Antragstellerin sind bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht zwei Dritteln des Wertes der Hauptsache (vgl. KG WRP 2005, 368 , 369). Permalink: https://openjur.de/u/2467738.html ( https://oj.is/2467738 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.