Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 620,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i. H.v. 153,81 Euro brutto nebst Zinsen i. H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.0000 in N, Höhe L-Str. ..., ereignet hat, in Anspruch. Der Kläger war Eigentümer des Pkw Q, mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Er parkte diesen auf der L-Straße in Höhe der Hausnummer ... . Der Unfallverursacher N1, Versicherungsnehmer bei der Beklagten, fuhr in diesen Pkw hinein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Klägers zu 100% einstandspflichtig ist. Streitig ist die konkrete Höhe des Schadens. Der Kläger hat außergerichtlich ein Gutachten der L1-Prüfstelle C eingeholt; auf dieses Gutachten inkl. Lichtbilder vom 05.05.2020, Bl. 246 ff. d. A., wird Bezug genommen. Auf Grundlage des Gutachtens wollte der Kläger gegenüber derBeklagten abrechnen. Das Fahrzeug hat er zwischenzeitlich veräußert. Das Gutachten der L1-Prüfstelle kam zu dem Ergebnis, dass zur Wiederherstellung des Fahrzeuges Reparaturkosten in Höhe von 16.287,46 Euro anfallen würden und eine Wertminderung von 850 Euro entstanden sei. Auf diese Forderung, die der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte, Schreiben vom 16.05.2020, Bl. 110 f. d. A., gegenüber der Beklagten geltend machte, leistete diese entsprechend ihres Abrechnungsschreibens vom 14.07.2020, Bl. 10 f. d. A., 7.395,61 Euro für die Reparaturkosten (netto) sowie 600 Euro auf den geforderten Wertminderungsschaden. Dabei berief sich die Beklagte auf einen von ihr am 13.07.2020 erstellten Prüfbericht, Bl. 12 ff. d. A.. Die Prozessbevollmächtigte der Klägers kündigte sodann die Klageerhebung an, da der Kläger mit den Kürzungen nicht einverstanden war. Er beruft sich diesbezüglich auf ein Schreiben seines außergerichtlich beauftragten Gutachters vom 07.08.2020, Bl. 7 f. d. A.. Mit Schreiben vom 22.02.2022 erweiterte der Kläger die Klage um 30 Euro Auslagenpauschale und erklärte darüber hinaus, dass der Gegenstandswert für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten mit bis zu 19.000 Euro anzusetzen sei. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 17.03.2022 die weitere Hauptklageforderung in Höhe von 25 Euro an. Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt reparieren und warten lassen. Er müsse sich nicht auf eine Fachwerkstatt verweisen lassen. Etwaige Abweichungen in der Scheckheftpflege hätte der Voreigentümer zu vertreten, diese seien ihm nicht zuzurechnen. Die von der Beklagten vorgeschlagenen Fachbetriebe seien nicht mit einer Q1-Werkstatt vergleichbar. Sie seien keine ZKF-Mitglieder und zudem zu weit entfernt von seinem Wohnort gelegen. Sie seien insgesamt nicht geeignet. Aufgrund spezieller Lackierung des Fahrzeugs sei eine Einlackierung der angrenzenden Bauteile zur Wiederherstellung notwendig. Da der Unfall sehr heftig gewesen sei, sei auch der Austausch des Lenkgetriebes notwendig. Eine rein technische Überprüfung sei überdies teurer als der Austausch. Aufgrund der durch das Fahrzeug zu erreichenden Geschwindigkeiten müssten überdies die Reifen ausgetauscht werden. Hinsichtlich der Wertminderung habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Berechnung vorgenommen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.141,85 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen i.H.v. 164,66 E brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2022 haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 25 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat diesen Betrag auf die schriftsätzliche Klageerweiterung hin bereits gezahlt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.141,85 Euro sowie weitere 5 Euro jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. 292,55 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die von dem Kläger veranschlagten Reparaturen seien zur Wiederherstellung nicht vollumfänglich erforderlich. Bei einer fiktiven Abrechnung müsse sich der Kläger bei der Kalkulation auf eine günstigere, aber gleichwertige Fachwerkstatt verweisen lassen. Der Kläger habe nämlich das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt erworben und ihm seien daher die nicht eingehaltenenWartungsintervalle zuzurechnen. Er habe insoweit keine schützenswerte Position. Eine alternative Fachwerkstatt mit passenden Qualifikationen veranschlage günstigere Stundenlöhne hinsichtlich der durchzuführenden Lackier- und Karosseriearbeiten, erhebe keine Aufschläge für die Invorrathaltung von Ersatzteilen und es würden keine Verbringungskosten zu einem externen Lackierer anfallen. Beispielhaft sei hier der Karosseriefachbetrieb C1 e.K. zu nennen, der zum einen nicht viel weiter als eine Markenwerkstatt für den Kläger zu erreichen sei und zum anderen einen kostenlosen Abhol- und Bringservice biete. Auch die beiden weiteren Fachwerkstätten L2 und G würden die Instandsetzung günstiger anbieten. Insgesamt seien aufgrund nicht anfallender UPE-Beträge (727,05 Euro) und entfallender Verbringungskosten (199 Euro) bereits diese Beträge bei der Schadensbeträge abzuziehen. Weiterhin seien die Reifen nicht beschädigt worden und daher nicht auszutauschen, Lenkung und Achse müssten nicht vorsorglich ausgetauscht werden, weitere Materialkosten für die Hohlraumversiegelung seien nicht notwendig. Überdies müsse sich der Kläger einen Vorteilsausgleich in Höhe von 108,40 Euro anrechnen lasse und die Wertminderung betrage aufgrund der anzuwendenden MFM-Methode lediglich 250 Euro. Soweit sie bereits 600 Euro für die Wertminderung berechnet und überwiesen habe, erklärt die Beklagte die Aufrechnung in Höhe von 340 Euro. Ihre eigene frühere Willenserklärung hinsichtlich der Überzahlung fechte sie an. Hinsichtlich der geforderten Summe für die außergerichtliche Rechtsverfolgung stehe dem Kläger auch hier nicht mehr als erhalten zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H gemäß Beweisbeschluss vom 26.04.2021 (Bl. 327 ff. d. A.). Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 19.01.2022 (Bl. 383 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 21.12.2020 zugestellt. Gründe Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. 1. Anspruch des Klägers auf Schadenersatz Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich des ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs. 2 StVG sowie §§ 115 Abs. 1, 117 VVG iVm 823 BGB, wobei die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig für den am klägerischen Fahrzeug verursachten Schaden ist. Der Kläger kann jedoch nur einen Schadenersatz in der Höhe beanspruchen, der zur Beseitigung der von dem bei der Beklagten versicherten Unfallgegner verursachten Schäden an seinem Fahrzeug notwendig ist. Die Beweisaufnahme hat dabei das Ergebnis erbracht, dass zur Beseitigung der Schäden im Rahmen der fiktiven Abrechnung lediglich Reparaturkosten in Höhe von 8.706,87 Euro netto anfallen dürften. Dabei hat sich der Kläger noch eine Wertverbesserung hinsichtlich neuer Reifen anrechnen zu lassen, kann aber eine merkantile Wertminderung von 260 Euro geltend machen. Insgesamt steht dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 8.615,75 Euro zu. Im Einzelnen: Der Kläger kann von der Beklagten den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beanspruchen. Dabei richtet sich die Erforderlichkeit danach, wie sich "ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer" in der Lage des Klägers verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09 (LG Würzburg)). Der von der Kammer beauftragte Sachverständige H hat diesbezüglich zu den notwendigen Kosten einer Reparatur des klägerischen Fahrzeugs detaillierte und nachvollziehbare Angaben in seinem schriftlich erstatteten Gutachten gemacht. Der Sachverständige hat ein umfassendes, auch für Laien insgesamt sehr gutnachvollziehbares Gutachten vorgelegt. Dabei hat er den Sachverhalt umfassend ermittelt, sich ein eigenes Bild der vorgeschlagenen Fachwerkstätten gemacht und sämtliche vorliegenden Unterlagen ausgewertet und berücksichtigt. Der Sachverständige hat sein Gutachten in jeder Hinsicht fachlich fundiert und sachlich überzeugend begründet. Seine fachliche Kompetenz steht dabei ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung. a. Umfang der notwendigen Reparaturarbeiten Soweit nicht im Folgenden anderweitig dargelegt, sind die von dem Kläger in seinem Gutachten ausgewiesenen Reparaturarbeiten an sich erforderlich zur Schadensbehebung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.