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AG Altenburg, Beschluss vom 14.04.2020 - 26 AR (BD) 24/20

Rubrum Amtsgericht Altenburg als Bereitschaftsgericht für das Amtsgericht Jena Beschluss In dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ... - Antragsteller - gegen ... - Antragsgegnerin - hat das Amtsgericht Altenburg als Bereitschaftsgericht für das Amtsgericht Jena durch ... am 14.04.2020 beschlossen: Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, verpflichtet, dem Antragsteller - ggf. unter Auferlegung der erforderlichen Verhaitensmaßregeln - den Zutritt zu Frau ... geboren am ... im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit jederzeit zu gewähren. In jedem Fall der Zuwiderhandlung droht ein vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, welches im Einzelfali höchstens 250.000,00 Euro betragen kann, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz zu tragen. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Der Antragsteller ist Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde ... . Bei der Antragsgegnerin handelt es ich um ein privates Senioren-Pflegeheim, in dem mittels eines privatrechtlichen Vertrages die ... (Betroffene) seit Februar 2020 zu Pflege untergebracht ist. ... (die Betroffene) ist Mitglied der Kirchgemeinde des Antragstellers und dem Antragsteller bereits mehr als 35 Jahre bekannt. Sie ist Herz- und Nierenkrank, leidet unter Atemnot und die behandelnden Ärzte haben sie als Palliativpatientin eingestuft, die nur noch wenige Wochen zu leben hat; als solche ist sie auch in der Einrichtung der Antragsgegnerin untergebracht und wird seit Mitte März palliativ betreut. Eine grundsätzliche Besserung oder gar Genesung ist - trotz weitgehender geistiger Fitness - nicht mehr zu erwarten, auch wenn ihr Zustand durchaus schwankt. Seit die Betroffene bei der Antragsgegnerin lebt, hat der Antragsteller sie als Seelsorger regelmäßig - im Wechsel und in Absprache mit Familienangehörigen der Betroffenen - persönlich besucht und seelsorgerische Gespräche mit ihr geführt. Das wünscht die Betroffene - im Einklang mit ihren Söhnen - auch weiterhin. Die Antragsgegnerin versagt dem Antragsteller - wie allen anderen Besuchern - jedoch seit dem 01.04.2020 den Zugang zur Betroffenen vollständig (außer für die letzten 6 bis 10 Stunden des Sterbeprozesses) und beruft sich zur Begründung auf §§ 28 ff IfSG sowie Anordnungen der Stadt Jena vom 01. und 06.04.2020 sowie die Verordnung des Freistaates Thüringen zum Corona-Schutz. Auch auf sein schriftliches "Seelsorgegesuch" vom 06.04.2020 hin erhielt der Antragsteller keinen Zugang zur Betroffenen. Vielmehr lehnte die Antragsgegnerin dies weiterhin, zuletzt auf telefonische Anfrage vom 14.04.2020, ab. Sie verweist auf eigene psychosozialgeschulte Mitarbeiter sowie die Möglichkeit des Telefonierens. Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, seelsorgerische Besuche der Betroffenen durch den Antragsteller wieder zuzulassen. Er erklärt sich dabei ausdrücklich mit der Einhaltung von Verhaltensregeln wie Abstand-Halten, Masken-Tragen und Hygieneregeln-Einhalten einverstanden und ist bereit, auch die Besuchszeiten mit den Bedürfnissen der Antragsgegnerin abzustimmen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die tenorierte einstweilige Verfügung aus §§ 30 Abs. 4 S. 2 IfSG, 936 ff., 922 ZPO. 1. Das Amtsgericht Jena ist insbesondere sachlich zuständig, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Zwar handelt es sich bei der Anspruchsgrundlage des Antragsstellers (Verfügungsanspruch) um eine Norm des öffentlichen Rechts; der Antragsteller wird durch diese jedoch nicht zu einem hoheitlichen Handeln gegenüber der Antragsgegnerin berechtigt. Vielmehr verschafft § 30 Abs. 4 IfSG sowohl dem Antragsteller als auch der Heimbewohnerin als Abgesonderten einen individuellen, zivilrechtlichen Anspruch gegen die betreuende Einrichtung der Antragsgegnerin. 2. Der Antrag ist auch begründet.

  1. a)Der Verfügungsanspruch des Antragstellers folgt aus § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG. Danach muss die Einrichtung dem Seelsorger (oder Urkundspersonen) Zutritt zu abgesonderten Personen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter Quarantäne gestellt wurden, unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten. Beim Antragsteller handelt es sich um einen evangelischen Pfarrer. Die Seelsorge ist ganz wesentlicher Bestandteil des Berufsbildes Pfarrer und auch heute noch - oder gerade heute - eine seiner elementarsten beruflichen Aufgaben gegenüber seinen Gemeindemitgliedern oder anderen Personen, für deren Seelsorge der Pfarrer im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verantwortlich ist. Das Gesetz verwendet den Begriff des Seelsorgers, nicht des Psychologen oder ähnliches. Da Seelsorge historisch gesehen zur Kernkompetenz der Kirchen gehört und der Begriff selbst bereits den kirchlichen Bezug (nämlich zur Seele) beinhaltet, verdeutlich dies, dass der Gesetzgeber offenbar gerade kirchliche Amtsträger der anerkannten Religionsgemeinschaft in der BRD im Rahmen ihrer kirchlichen Seelsorge-Arbeit privilegieren wollte. Dabei hat der Gesetzgeber auch keinerlei Einschränkungen vorgesehen; vielmehr hat er die Regelung als zwingend ("muss") gestaltet. Obwohl der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 27.03.2020 aufgrund der aktuellen Covid1O-Pandemie das Infektionsschutzgesetz überarbeitet und dabei einer Prüfung unterzogen hat, hat er die Ausahmeregelung des § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG unverändert belassen. Dies ist auch vom Sinn und Zweck des Gesetztes her (teleologisch) zu verstehen: Personen, die von Quarantäne-Maßnahmen betroffen sind, weil sie selbst besonders gefährdet oder besonders gefährdend sind, benötigen ganz besonders persönliche und direkte menschliche Zuwendung, Trost und Begleitung. Sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die ihr Leben und ihre Grundrechte in einem extremen Maß beschränken und einengen. Insofern trägt die gesetzliche Regelung der Wahrung von essentiellen Grundrechten der abgesonderten Betroffenen Rechnung. Seelsorger sind darauf geschult und haben in der Regel Erfahrung im Umgang mit Menschen in seelisch-psychischen Extremsituationen; gleichzeitig wird ihnen die erforderliche Vorsicht und Umsicht zugetraut. Dabei ist nicht zuletzt entscheidend, dass seelsorgerische Arbeit auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenem und Seelsorger aufbaut. Ob dieses - wie es im vorliegenden Fall zu sein scheint - auf eine jahrzehntelange Kenntnis der Personen untereinander oder aber auf die Erwartungshaltung gegenüber dem kirchlichen Amtsträger allein wegen sein Amtes oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Dieses Vertrauensverhältnis und der religiöse Bezug schließen es aber aus, dass die abgesonderte Person von der Einrichtung gegen ihren erklärten Willen auf eine beliebige Person (z.B. Mitarbeiter der Einrichtung) verwiesen werden kann, weil diese psychologisch oder seelsorgerisch geschult oder tätig ist. Insofern verbietet sich auch jede generelle Einschränkung der Seelsorge-Besuche auf bestimmte Seelsorger, Tage, Zeiten oder Gesundheitszustände der Abgesonderten (z.B. nur Palliativpatienten o.ä.) oder gar der Verweis auf indirekte Kommunikation wie Telefon und Internet (Skype, E-Mail o.ä.). Die einzige Einschränkung, die das Gesetz vorsieht, besteht in der Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln (Schutzkleidung, Abstand etc.), die die Einrichtung dem Seelsorger auferlegen darf; Verstöße gegen diese Maßregeln können - nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall - die Untersagung des Zutritts eines Seelsorgers rechtfertigen. Bei der Heimbewohnerin, die der Antragsteller zur Seelsorge aufsuchen wollte, handelt es sich um eine abgesonderte Person im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG analog. Zwar ist für sie weder festgestellt worden, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig und ein Ausscheider eines Krankheitserregers nach IfSG ist; allerdings ist sie als 89-jährige Person durch den aktuellen Coronavirus Covid 19 besonders gefährdet und es gilt deshalb für die Antragsgegnerin als stationäre Pflegeeinrichtung grundsätzlich ein generelles Besuchsverbot nach § 9 Abs. 2 S. 5 2. ThürSARS - CoV - 2 -EindmaßnVO vom 07.04.2020, was einer Quarantäne nach § 30 IfSG mindestens gleichkommt. Dies rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 1 IfSG, zumal der Gesetzgeber offenbar selbst davon ausgeht, dass derartige Fälle von der Regelung umfasst sind. Dieses durch Verwaltungsvorschrift geregelte Verbot ebenso wie die Allgemeinverfügungen der Stadt Jena können sich jedoch rechtmäßig und wirksam nur innerhalb der Grenzen des Gesetzes bewegen, welches zur Verordnung ermächtigt hat. Da das IfSG ausdrücklich für Quarantänefälle Seelsorger und Urkundsbeamten von einer möglichen Besuchsbeschränkung ausnimmt, können sich die die Regelung der genannten Verordnung bei gesetzeskonformer Auslegung ausschließlich auf sonstige Besucher beziehen. Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion versteht das Gericht die Verwaltungsvorschrift des § 9 deshalb dahingehend, dass der Begriff der "Besuche" und der "Besucher" persönliche Kontakte zwischen Abgesonderten und Seelsorgern sowie Abgesonderten und Urkundsbeamten nicht umfasst. Der Anspruch auf Seelsorge aus § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG berechtigt dabei sowohl den Seelsorger -hier den Antragsteller - als auch die abgesonderte Person. Insoweit können beide einen eigenständigen Anspruch daraus ableiten; der Anspruch des Seelsorgers ist allerdings dahingehend beschränkt, dass die abgesonderte Person den persönlichen Kontakt zu ihm auch wünschen muss, da Seelsorge gegen oder ohne den (mutmaßlichen) Willen der Betroffenen nicht denkbar erscheint. Wenn die persönliche und direkte Seelsorge von der betroffenen Person aber gewünscht ist, dürfte den Pfarrer sogar eine berufliche Verpflichtung zur Wahrnehmung und Umsetzung dieser Seelsorge treffen; insofern gründet sich sein Anspruch zusätzlich auf seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 GG i.V. m. Art. 4 GG.
  2. b)Die Regelung ist auch äußerst dringlich. Die Dringlichkeit ergibt sich eindeutig aus einer Gesamtschau der Umstände: Zum einen spricht bereits der eklatante Verstoß gegen die eindeutige und unmissverständliche gesetzliche Regelung und die damit einhergehende, unberechtigt zusätzliche Beschränkung der Grundrechte der Abgesonderten für ein unaufschiebbares Tätigwerden. Zum Anderen kommt erschwerend hinzu, dass die Antragsgegnerin nach Angaben des Antragstellers trotz dessen Hinweis auf die oben dargestellte Gesetzeslage (unter 11.1.) dem Antragsteller bereits seit zwei Wochen den Zutritt zur abgesonderten Betroffenen verweigert -offenbar ohne die Gesetzeslage in dieser Zeit genauer zu prüfen und darüber hinaus auch ohne eine angemessene Abwägung der sich entgegenstehenden Rechte vorzunehmen - und dadurch die Verletzung der Rechte des Antragstellers wie auch der Betroffenen bereits erheblich vertieft hat. Faktisch bedeutet das Verhalten der Antragsgegnerin, dass die abgesonderte Betroffene bereits seit zwei Wochen keinerlei persönlichen bzw. direkten Kontakt zu Menschen außerhalb der Pflegeeinrichtung hatte, obwohl sie die Seelsorge durch den Antragsteller (und Besuche ihrer Angehörigen) ausdrücklich wünschte. Weiter bedeutet dies faktisch, dass die Betroffene eingedenk ihres hohen Altes auch keine Möglichkeit hatte, ihre eigenen Rechte angemessen selbst geltend zu machen und insofern möglichen Verletzungen ihrer Grundrechte hilflos ausgeliefert ist. Aufgrund ihrer Schwerhörigkeit und der störenden Geräusche ihres Beatmungsgerätes werden auch telefonische Kontakte erschwert, was das dringende Erfordernis des direkten menschlichen Kontaktes nochmals verschärft. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Betroffenen um eine Palliativpatientin handelt, wird die Dringlichkeit nochmals offenkundiger (,wenn sie auch bei anderen Personen in stationären Pflegeeinrichtungen aus den zuvor ausgeführten Gründen stets gegeben sein dürfte). Denn bei einer Person im Alter von knapp 90 Jahren, die mehrere schwere und nicht mehr behandelbare Krankheiten (Herz und Nieren) mit sich trägt und von Medizinern als Palliativpatientin mit sehr begrenzter Lebenserwartung eingestuft wird, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass sie verstirbt. Insofern macht es fassungslos, wenn die Antragsgegnerin einen Seelsorgebesuch nur für die letzten 6 bis 10 Stunden des Sterbeprozesses zulassen will: Weder kann abgemessen werden, wann ein solcher Prozess einsetzt oder wie lange er andauern wird, noch ist einer Betroffenen, die sich innerlich und mithilfe eines Seelsorgers auf das Sterben vorbereiten will, zuzumuten, dass sie dies in ihren letzten Atemzügen tut. Auch dem Seelsorger ist es nicht zuzumuten, seine Pflichten gegenüber der Betroffenen so lange aufzuschieben, bis es womöglich zu spät ist und sich dabei auch noch auf die subjektive Einschätzung der Einrichtungsmitarbeiter zu verlassen. Unter diesem Gesichtspunkt wird für das Gericht nochmals deutlich, dass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auch nicht mehr einen einzigen Tag warten durfte und vorliegend eine besonders hohe Dringlichkeit besteht. Auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen ergibt sich kein anderes Bild: Der Ansteckungsgefahr und die damit verbundene Gefährdung des Gesundheitssystems sowie besonders gefährdeter Pflegeheimbewohner oder - mitarbeiter und der Betroffenen selbst durch Seelsorgebesuche des Antragstellers bei der Betroffenen kann mittels umfangreicher Verhaltensmaßregeln (Abstand einhalten, Handschuhe nutzen, Schutzmaske tragen, Waschen und Desinfektion) nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts ausreichend und angemessen Rechnung getragen werden. Es obliegt der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die tatsächlich erforderlichen Verhaltensmaßregeln aufzugeben, wobei diese seinen grundsätzlichen Anspruch nicht gefährden dürfen. 3. Auch aus dem Hausrecht kann die Antragsgegnerin kein Recht darauf ableiten, dem Antragsteller den Zutritt zur Betroffenen zu verwehren. Dies ergibt sich bereits aus der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des § 30 Abs.4 S.2 IfSG, die die Antragstellerin zur Gewährung des Zutritts verpflichtet. Darüber kommt auch die Abwägung des Hausrechts der Betroffenen, des Anspruchs des Antragstellers auf Zugang unter Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und dem Hausrecht der Antragstellerin zu diesem Ergebnis. 4. Da es sich bei dem vorliegenden Streitgegenstand um immaterielle Güter und Ansprüche handelt, kann der Streitwert gemäß § 3 ZPO nur nach billigem Ermessen geschätzt werden. Angesichts der grundrechtlichen Bedeutung des Streites im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Antragstellers und die ebenfalls grundrechtstangierende Tragweite für die Abgesonderte (Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrechte, Religionsfreiheit) hält das Gericht einen Streitwert von 5.000,00 Euro in diesem Einzelfall gerade noch für angemessen und billig. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus der Natur der Sache und wurde nur zur Klarstellung tenoriert (Dringlichkeit, vgl. Büßer/Tonner: Das zivilrechtliche Dezernat, § 19 Rn. 89, 2. Auflage, 2016). Permalink: https://openjur.de/u/2468253.html ( https://oj.is/2468253 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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