Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der Frau ... Berlin, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwälte ..., g e g e n das Land Berlin, vertreten durch die Polizei Berlin Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, Antragsgegner, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. P..., den Richter am Verwaltungsgericht S... und die Richterin am Verwaltungsgericht S... am 5. Mai 2023 beschlossen: Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023 wird wiederhergestellt, soweit sie das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und von Bildnissen des ukrainischen Staatsoberhaupts sowie das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Alt-Treptow, Sowjetisches Ehrenmal Treptow, Puschkinallee und umliegende Bereiche, begrenzt durch Puschkinallee einschließlich nordöstlicher Gehweg, Alt-Treptow einschließlich nordöstlicher Gehweg, Bulgarische Straße einschließlich südöstlicher Gehweg, Am Treptower Park einschließlich südwestlicher Gehweg und Elsenstraße einschließlich nordwestlicher Gehweg, untersagt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Hauptantrag der Antragstellerin, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass aus der Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023, soweit sie das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und von Bildnissen des ukrainischen Staatsoberhaupts sowie das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder sowie das Tragen einer Aufmachung, die dazu geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, den äußerlichen Eindruck einer Sympathisierung mit ukrainischem Bezug zu erwecken, im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Alt-Treptow, Sowjetisches Ehrenmal Treptow, Puschkinallee und umliegende Bereiche, begrenzt durch Puschkinallee einschließlich nordöstlicher Gehweg, Alt-Treptow einschließlich nordöstlicher Gehweg, Bulgarische Straße einschließlich südöstlicher Gehweg, Am Treptower Park einschließlich südwestlicher Gehweg und Elsenstraße einschließlich nordwestlicher Gehweg, untersagt, ihr gegenüber keine Rechtswirkungen folgen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO über den – mit dem Hauptantrag begehrten – Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle, in denen der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung bzw. Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt begehrt. Bei der durch die Antragstellerin angegriffenen Allgemeinverfügung handelt es sich gemäß § 35 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in diesem Sinne um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die aufschiebende Wirkung des durch die Antragstellerin am heutigen Tag erhobenen Widerspruchs ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entfallen, so dass einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gewährt wird. Anhaltspunkte dafür, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, die Allgemeinverfügung nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln wirksam geworden ist, bzw. dass die Allgemeinverfügung gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln nichtig und deshalb gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam ist (mit der Folge, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft und einstweiliger Rechtsschutz daher nur durch Erlass der mit dem Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen wäre) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten, sich lediglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beziehenden Umstände überhaupt die materielle Unwirksamkeit der Bekanntgabe zur Folge haben können, so dass die Allgemeinverfügung selbst i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG an einem besonders schwerwiegenden (inhaltlichen) Fehler leidet. Denn die Bekanntgabe der angegriffenen Allgemeinverfügung am heutigen Tag erschwert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unzumutbar die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG. Vielmehr wird, wie die folgende Entscheidung über ihren Hilfsantrag zeigt, einstweiliger Rechtsschutz ausreichend weiträumig vor dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen erstmals Wirkung entfalten, so dass die Antragstellerin sich in der Folge auf die Entscheidung einstellen kann. Der Hilfsantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023 wiederherzustellen, soweit sie das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und von Bildnissen des ukrainischen Staatsoberhaupts sowie das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder sowie das Tragen einer Aufmachung, die dazu geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, den äußerlichen Eindruck einer Sympathisierung mit ukrainischem Bezug zu erwecken, im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Alt-Treptow, Sowjetisches Ehrenmal Treptow, Puschkinallee und umliegende Bereiche, begrenzt durch Puschkinallee einschließlich nordöstlicher Gehweg, Alt-Treptow einschließlich nordöstlicher Gehweg, Bulgarische Straße einschließlich südöstlicher Gehweg, Am Treptower Park einschließlich südwestlicher Gehweg und Elsenstraße einschließlich nordwestlicher Gehweg, untersagt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der dem oben Gesagten zufolge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag ist mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) unzulässig, soweit die Antragstellerin sich gegen das Verbot wendet, eine Aufmachung zu tragen, "die dazu geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, den äußerlichen Eindruck einer Sympathisierung mit ukrainischem Bezug zu erwecken". Zur Vermeidung von Popularklagen müsste die Antragstellerin darlegen, inwieweit sie konkret durch die genannte Regelung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Die Antragstellerin hat jedoch lediglich abstrakt geltend gemacht, dass die genannte Regelung nicht i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hinreichend bestimmt bzw. unverhältnismäßig sei. Dass sie selbst hierdurch in ihren Rechten verletzt wird, weil sie beabsichtigt, in einer Aufmachung von ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen, bei der es möglich erscheint, dass sie dem genannten Verbot unterfällt, hat die Antragstellerin demgegenüber schon nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Übrigen, d.h. soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden ihres Widerspruchs gegen das in der Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot begehrt, Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und Bildnisse des ukrainischen Staatsoberhaupts zu zeigen sowie ukrainische Marsch- bzw. Militärlieder abzuspielen und zu singen, hat die Antragstellerin demgegenüber durch die (ausdrückliche bzw. sinngemäße Erklärung), unter Mitführung von ukrainischen Flaggen, von Bildnissen des ukrainischen Staatsoberhaupts sowie unter Singen ukrainischer (Militär-)Lieder an dem von der Regelung in der Allgemeinverfügung betroffenen, in ihrem Antrag näher bezeichneten Ort ihre Meinung kundgeben und auch an einer dort möglicherweise stattfindenden Versammlung teilnehmen zu wollen, jedenfalls eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 GG hinreichend konkret dargelegt. Der Antrag ist insoweit auch begründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, beschränkt auf eine Meinungskundgabe der Antragstellerin an dem im Antrag näher bezeichneten Ort und auf eine dort möglicherweise stattfindende Versammlung, an der die Antragstellerin in diesem Fall teilzunehmen beabsichtigt, sowie beschränkt auf das in diesem Zusammenhang durch die Antragstellerin beabsichtigte Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und von Bildnissen des ukrainischen Staatsoberhaupts sowie auf das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Allgemeinverfügung des Antragsgegners insoweit als offensichtlich rechtswidrig. Die Beschränkung der Durchführung einer möglichen Versammlung und damit des Grundrechtes aus Art. 8 GG kann weder auf § 14 Abs. 1 VersFG BE (dazu a)) noch auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE (dazu b)) gestützt werden. Sofern eine Versammlung tatsächlich nicht stattfinden sollte und damit nur eine Beschränkung des Grundrechtes der Antragstellerin aus Art. 5 GG im Raum stünde, könnte diese auch nicht auf § 17 Abs. 1 ASOG gestützt werden (dazu c)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.