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VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2023 - VG 1 L 196/23

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache ... gegen das Land Berlin Vertreten durch die Polizei Berlin Jusiziariat Keibelstraße 36, 10178 Berlin Antragsgegner hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht R..., die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. W... und die Richterin Dr. P... am 6. Mai 2023 beschlossen: Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Mai 2023 gegen die Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023 "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2023, 6:00 Uhr bis zum 9. Mai 2023, 22:00 Uhr in drei begrenzten Bereichen der Bezirke Treptow-Köpenick, Mitte, Pankow" wird wiederhergestellt, soweit sie das Zeigen des Sankt-Georgs-Bandes und der Sankt-Georgs-Fahne sowie das Zeigen von russischen Fahnen und Flaggen sowie der Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) am 9. Mai 2023 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, Straße des 17. Juni, sowjetisches Ehrenmal Tiergarten und umliegende Bereiche, begrenzt durch Scheidemannstraße einschließlich nördlicher Gehweg, Kleine Querallee, Bremer Weg und Yitzhak-Rabin-Straße einschließlich westlicher Gehweg, untersagt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Mai 2023 gegen die Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023 "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2023, 6:00 Uhr bis zum 9. Mai 2023, 22:00 Uhr in drei begrenzten Bereichen der Bezirke Treptow-Köpenick, Mitte, Pankow" wiederherzustellen, soweit sie das Zeigen des Sankt-Georgs-Bandes und der Sankt-Georgs-Fahne sowie das Zeigen von russischen Fahnen und Flaggen sowie der Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) am 9. Mai 2023 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, Straße des 17. Juni, sowjetisches Ehrenmal Tiergarten und umliegende Bereiche, begrenzt durch Scheidemannstraße einschließlich nördlicher Gehweg, Kleine Querallee, Bremer Weg und Yitzhak-Rabin-Straße einschließlich westlicher Gehweg, untersagt, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle, in denen der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung bzw. Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt begehrt. Bei der durch die Antragstellerin angegriffenen Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023 "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2023, 6:00 Uhr bis zum 9. Mai 2023, 22:00 Uhr in drei begrenzten Bereichen der Bezirke Treptow-Köpenick, Mitte, Pankow" (im Folgenden: Allgemeinverfügung) handelt es sich gemäß § 35 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in diesem Sinne um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die aufschiebende Wirkung des durch die Antragstellerin am 5. Mai 2023 erhobenen Widerspruchs ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entfallen, so dass einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gewährt wird. Die Kammer legt den nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Tag und einen bestimmten Ort bezogenen Antrag unter Zugrundelegung der Antragsbegründung und der darin in Bezug genommenen Anmeldung der Veranstaltung sinngemäß dahingehend aus, dass er sich lediglich auf den 9. Mai 2023 und den Bereich Mitte i. S. d. Allgemeinverfügung bezieht. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) der Antragstellerin vor. Sie hat eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 und Art. 8 GG hinreichend konkret dargelegt. Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt auch das Recht ein, - u.a. - über den Ablauf sowie die für die Veranstaltung vorgesehenen Hilfsmittel selbst zu bestimmen. Die von der Antragstellerin für den 9. Mai 2023 angemeldete Veranstaltung, bei der sie beabsichtigt, Sankt-Georgs-Bänder, Sankt-Georgs-Fahnen, russische Fahnen und Flaggen sowie die Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) mitzuführen, fällt in den räumlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der die Rechte der Antragstellerin hinsichtlich der vorgesehenen Hilfsmittel beschränkenden Allgemeinverfügung. Damit ist jedenfalls eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 GG hinreichend konkret dargelegt. Der Antrag ist insoweit auch begründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall für die von der Antragstellerin angemeldete Veranstaltung einschließlich des in diesem Zusammenhang beabsichtigten Zeigens der vorgenannten Bänder, Fahnen und Flaggen ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Allgemeinverfügung des Antragsgegners insoweit als offensichtlich rechtswidrig. Die Beschränkung der Durchführung der angemeldeten Versammlung und damit des Grundrechtes aus Art. 8 GG kann weder auf § 14 Abs. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin (VersFG BE) vom 23. Februar 2021 (dazu a)) noch auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE (dazu b)) gestützt werden. Auch ein Rückgriff auf § 17 Abs. 1 ASOG scheidet aus (dazu c)).

  1. a)Nach § 14 Abs. 1 VersFG BE kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zum Schutz dieser Rechtsgüter Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können. Zu berücksichtigen sind hierbei allerdings die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit im Einzelnen aufgestellt hat, und zwar insbesondere zu Versammlungsauflagen (vgl. Beschlüsse vom 21. April 1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 und vom 2. Dezember 2005 – 1 BvQ 35/05 -, juris). Danach ist die behördliche Eingriffsbefugnis durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Die "unmittelbare Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führte. Zudem müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1998 – 1 BvR 2311/94 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (VG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2021 – 1 K 75/20 , juris Rn. 19). Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 , juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2022 – VG 1 K 78.20 m.w.N.). Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist zudem die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - und vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris) Vorliegend fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Insbesondere kann sich der Antragsgegner hierbei nicht mit Erfolg auf eine drohende Verletzung von Strafrechtsvorschriften und damit eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung berufen. Ausweislich der Begründung auf Seite 10 der Allgemeinverfügung sieht der Antragsgegner im Zeigen der in Ziff. I Buchstaben c, d, f und h genannten Hilfsmittel "nach summarischer Prüfung voraussichtlich" die Unversehrtheit der Rechtsordnung gefährdet, weil diese Hilfsmittel – in gleicher Weise wie das im Ukrainekrieg verwendete Zeichen "Z" (für die Parole "Za pobyedu" – "Für den Sieg") - eine nach §§ 140 Nr. 2, 138 Nr. 5 StGB i.V.m. § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) strafbare Billigung des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges darstellten. In Bezug auf die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung betrifft dies (lediglich) das Sankt-Georgs-Band, Sankt-Georgs-Flaggen und Flaggen (bzw. Fahnen) der UdSSR. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Zu der Frage, ob das Sankt-Georgs-Band bzw. die Sankt-Georgs-Fahne den objektiven Tatbestand der o.g. Strafvorschriften erfüllt, hat bereits das OVG Münster mit seinem (ebenfalls die hiesige Antragstellerin betreffenden) Beschluss vom 6. Mai 2022 – 15 B 584/22 – (juris Rn. 11 ff.) Folgendes ausgeführt: "Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu Recht angenommen, dass das mit der streitgegenständlichen Auflage untersagte Zeigen des Sankt-Georgs-Bandes und der Sankt- Georgs-Fahne keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 VStGB darstellt. Danach ist es u. a. strafbar, einen Angriffskrieg i. S. v. § 13 VStGB in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in einer Versammlung zu billigen. "Billigen" einer Tat bedeutet deren nachträgliches Gutheißen. Es erfordert dabei die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen worden ist, und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt. Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist dabei nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultimaratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen. Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die "aus sich heraus verständlich" - unmissverständlich - sind und die "als solche unmittelbar und ohne deuteln" - eindeutig - erkannt werden. Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen Äußerungstatbeständen - weder von der wirklichen inneren Einstellung des sich Äußernden ab noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat oder wie sie tatsächlich verstanden worden ist, sondern allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden. Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont einstellt. Vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 -, juris, Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, juris Rn. 15 m. zahlr. w. N. Die persönliche Billigung muss allerdings nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. An eine schlüssige Billigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 21 m. w. N. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten entsprechend dem restriktiven Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals, welches dieses wie dargestellt durch die Rechtsprechung erfahren hat, zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17 (zu § 130 StGB). Ausgehend davon spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Symbole nicht als "Billigung" des russischen Angriffskriegs zu bewerten ist. Das Sankt-Georgs-Band geht - so die dem Senat in der Kürze der zur Verfü-gung stehenden Zeit allein herangezogene Quelle Wikipedia - auf eine militärische Auszeichnung zurück, die im Russischen Kaiserreich verliehen und später in der Sowjetunion unter anderem Namen wieder eingeführt wurde. Ab dem Jahr 2005 wurde das Georgsband zu einem Symbol des Kriegsgedenkens. Anlässlich des 60. Jahrestags des Kriegsendes gab die staatliche Nachrichtenagentur RIA Novosti am 14. April 2005 bekannt, dass sie mit Unterstützung einer Jugendorganisation und der Moskauer Stadtregierung eine feierliche Aktion namens георгиевская ленточка (Georgsbändchen) durchführen werde. Seitdem wird das Sankt-Georgs-Band in Russland als verbreitetes Zeichen des Gedenkens und als Nationalsymbol geführt. Die Bandkampagne hat sich zu einem wichtigen gesellschaftlichen und politischen Ereignis entwickelt, an dem sich in den Wochen vor dem Siegestag am 9. Mai Millionen von Russen beteiligen. Die Initiative wurde von Anfang an von der russischen Regierung unterstützt. Kommentatoren in Russland und im Ausland sehen die Orange Revolution in der Ukraine im Jahr 2004 als den eigentlichen Anlass für die Einführung des Georgsbändchens im darauffolgenden Jahr. Aus Angst, dass prodemokratische Demonstrationen sich auf die ganze frühere Sowjetunion ausbreiten würden, habe Moskau die Erinnerung an den Sieg 1945 wachrütteln wollen und das Georgsband zum Symbol gemacht. Bei den Massenprotesten gegen Wahlfälschungen bei den Parlamentswahlen 2011 und Präsidentschaftswahlen 2012 wurde das Georgsband jenseits der Feiern zum 9. Mai getragen. Die Demonstranten wählten eine weiße Stoffschleife als ihr Symbol, wohingegen kremltreue Gegendemonstranten das orangeschwarze Georgsband trugen. Seit der Euromaidan-Protestbewegung und dem Ukraine-Krieg ist das Georgsband ein Symbol der Unterstützung für den außenpolitischen Kurs des Kremls und besonders für die militärische Intervention Russlands auf der Halbinsel Krim und im Osten der Ukraine. Das Band wurde zu einem zentralen Symbol der Anti-Maidan-Bewegung. Gegenwärtig steht es wohl nicht mehr primär für den Sieg im Deutsch-Sowjetischen Krieg, sondern für die Loyalität gegenüber der Putin-Regierung. Vgl. dazu ausführlich Sankt-Georgs-Band, in: Wikipedia, abrufbar unter <https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt-Georgs-Band> (abgerufen am 6. Mai 2022). Danach dürfte das Symbol für sich betrachtet einerseits dem Gedenken an den Sieg der Sowjetunion über Hitler-Deutschland dienen, andererseits kann es aber auch eine Unterstützung der russischen Regierung zum Ausdruck bringen. Jedenfalls in der Deutungsvariante des Gedenkens an den Sieg der Sowjetunion ist die Verwendung des Symbols straffrei. Angesichts der Durchführung der Versammlung am 8. Mai 2022, dem Tag des Kriegsendes, und dem Versammlungsmotto ("Erinnerung an die Opfer des Krieges. Antidiskriminierung") kann diese Deutungsvariante für einen unvoreingenommenen, objektiven Betrachter auch angesichts des derzeitigen Krieges in der Ukraine und unter Berücksichtigung der angemeldeten - nicht untersagten - weiteren Hilfsmittel (russische, deutsche und Flaggen der UdSSR) nicht mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass der dargestellte Bedeutungsgehalt des Bandes bzw. entsprechender Flaggen bei der in Deutschland lebenden Bevölkerung kaum bekannt sein dürfte. Anders als das "Z"-Symbol ist das Georgs-Band im öffentlichen Diskurs bislang kaum thematisiert worden. Vgl. auch Fischer, Z-Symbol, russische Flagge und Georgsband, abrufbar unter <https://verfassungsblog.de/zsymbolrussischeflaggeundgeorgsband/> (abgerufen am 6. Mai 2022). Auch insofern dürfte der Verwendung des Symbols ausgehend von dem anzulegenden durchschnittlichen Verständnishorizont nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht die Bedeutung des Billigens des russischen Angriffskrieges beizulegen sein. Soweit die Beschwerde einwendet, aus der Art und Weise, wie das Sankt-Georgs-Band bzw. die Sankt-Georgs-Fahne auf hiesigen prorussischen Versammlungen verwendet werde, lasse sich unter den Teilnehmern und Teilnehmerinnen, welche das Symbol (ebenso wie die "Z" und "V"-Zeichen) tragen, eine Billigung und Unterstützung des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erkennen, wird diese Annahme nicht durch konkrete Darlegungen untermauert. Eine gemeinsame Verwendung mit dem "Z"- und "V"-Zeichen ist aufgrund des nicht angegriffenen Teils der Auflage in Ziffer 3 der Verfügung des Antragsgegners untersagt. Abgesehen davon, dass es danach bereits an der Billigung des russischen Angriffskriegs durch die Verwendung des Sankt-Georgs-Bandes fehlt, dürfte dessen Verwendung auch nicht geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Der öffentliche Friede ist gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die gebilligten begangen werden können, aufgehetzt werden. Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine solche Störung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. Öffentlicher Friede ist daher sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes begründete Sicherheitsgefühl. Vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 StR 395/10 -, juris Rn. 6; Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 29. Von solchen Auswirkungen der Verwendung des Sankt-Georgs-Bandes ist aufgrund der fehlenden Bekanntheit des Symbols nicht auszugehen. Die von der Beschwerde aufgezählten Fälle, in denen es zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Sankt-Georgs-Bandes gekommen sein soll, vermögen eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil es sich dabei um Einzelfälle handelt. Dass sich Menschen durch die Symbolik (vereinzelt) provoziert fühlen, wird nicht in Abrede gestellt, kann aber nicht die Verwirklichung des Straftatbestands des § 140 StGB begründen. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, aufgrund von Äußerungen der Antragstellerin ergebe sich, dass ihre eigentliche Motivation nicht darin bestehe, den jährlichen Gedenktag zur Befreiung vom Nationalsozialismus, sondern vielmehr Putin und die russische Regierung sowie die militärische Stärke Russlands zu feiern, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Der subjektive Bedeutungsgehalt, den die Antragstellerin dem Sankt-Georgs-Band einräumt, ist nach dem oben Gesagten unerheblich. Im Übrigen geht das Vorbringen, das sich auf die Zielrichtung der Versammlung als Ganze bezieht, an der streitgegenständlichen Auflage - mit der ausschließlich die Verwendung des Sankt-Georgs-Bandes untersagt wird - vorbei. Sofern auf der Versammlung der russische Angriffskrieg von Teilnehmerinnen oder Teilnehmerin - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - in einer den Tatbestand des § 140 Nr. 2 StGB erfüllenden Weise gebilligt werden sollte, wäre dagegen vorzugehen. Die Untersagung der Verwendung des streitgegenständlichen Symbols als solchem ist zur Vermeidung einer diesbezüglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht geeignet." Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer für den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung an. Die Antragstellerin möchte mit der angemeldeten Veranstaltung an die Befreiung Berlins vom Faschismus durch die Rote Armee erinnern. Hierbei möchte sie insbesondere an die russischen Opfer des Zweiten Weltkrieges, namentlich gefallene eigene Verwandte erinnern. Überdies möchte sie "ein Zeichen gegen die grassierende Russophobie in Deutschland setzen". Sie wolle dafür eintreten, dass russischstämmige Menschen in Deutschland keine Verantwortung für den aktuellen Russland/Ukraine-Konflikt trügen. Danach dürften die genannten Symbole für sich betrachtet auch vorliegend jedenfalls auch dem Gedenken an den Sieg der Sowjetunion über Hitler-Deutschland dienen, wie dies bei gleichartigen Veranstaltungen in den vergangenen Jahren bereits der Fall war. Selbst wenn die Verwendung dieser Symbole bzw. Fahnen/Flaggen auch als Unterstützung der russischen Regierung verstanden werden könnte, ist dies jedenfalls in der Deutungsvariante des Gedenkens an den Sieg der Sowjetunion straffrei. Angesichts der beabsichtigten Durchführung der Versammlung am 9. Mai 2023, dem Tag des Kriegsendes, und den vorgenannten Motiven der Veranstaltung, kann diese Deutungsvariante für einen unvoreingenommenen, objektiven Betrachter auch angesichts des derzeitigen Krieges in der Ukraine nicht mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Antragsgegner beispielsweise das Niederlegen von Kranzschleifen, Blumengebinden oder vergleichbaren Gegenständen mit diesen Symbolen an den Ehrenmalen von dem Verbot ausgenommen hat (vgl. Ziff. I Satz 2 der Allgemeinverfügung). Der vom Antragsgegner dargestellte Bedeutungsgehalt des Bandes dürfte überdies bei der in Deutschland lebenden Bevölkerung nach wie vor kaum bekannt sein. Diese Erwägungen gelten im konkreten Kontext der geplanten Veranstaltung nach Auffassung der erkennenden Kammer auch für die Flagge der früheren UdSSR, da diese in unmittelbarem historischen Zusammenhang mit dem damaligen Kampf der UdSSR gegen das nationalsozialistische Deutschland und das Kriegsende am 8./9. Mai 1945 steht. Das Zeigen russischer Flaggen erfüllt offenbar selbst aus Sicht des Antragsgegners (der in seiner Begründung auf Seite 10 auf Ziff. I Buchstabe e gerade keinen Bezug nimmt) keinen Straftatbestand. Auch für die zur Begründung der Allgemeinverfügung angeführte weitere Annahme des Antragsgegners, es bestehe wegen des andauernden Russland-Ukraine-Konflikts eine aufgeheizte Stimmung zwischen den sich gegenüberstehenden Lagern, die am symbolträchtigen Datum des Endes des Zweiten Weltkrieges am 8. und 9. Mai 2023 voraussichtlich in gewaltsamen Auseinandersetzungen an den in der Allgemeinverfügung genannten Gedenkorten münden werde, sofern sich die Zugehörigkeit zu einem der beiden Lager an den – deshalb verbotenen – äußerlichen Merkmalen festmachen lasse, fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Hierzu hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 2023 – VG 1 L 195/23 – Folgendes ausgeführt: "Wie die Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt hat, ist die Tendenz zur Begehung von Straftaten mit Bezug zum Russland-Ukraine-Konflikt seit dessen Beginn deutlich rückläufig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Tendenz an den Gedenktagen des 8. und 9. Mai 2023 so deutlich umkehren wird, dass der Störung der öffentlichen Sicherheit nur durch das in der Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot und nicht auch durch Maßnahmen der vor Ort eingesetzten Polizei begegnet werden kann, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insoweit hat der Antragsgegner lediglich geltend gemacht, dass es an den genannten Orten im vergangenen Jahr zu "erheblichen Gemengelagen" gekommen sei, nicht aber, dass sich diese nicht mit polizeilichen Mitteln hätten bewältigen lassen. Vielmehr hat der Antragsgegner ausgeführt, dass durch die polizeilichen Einsatzkräfte die Lage im Vorjahr habe beruhigt werden und mögliche körperliche Auseinandersetzungen hätten verhindert werden können. Dass dies ausschließlich auf der Wirkung der im vergangenen Jahr geltenden ähnlichen Allgemeinverfügung beruhte, erscheint fernliegend. Der Antragsgegner hat auch nicht geltend gemacht, dass es anlässlich des Jahrestages des russischen Angriffskrieges am 24. Februar 2023 vermehrt zu (körperlichen) Auseinandersetzungen gekommen sei. Vielmehr hat er nur angeführt, dass zu diesem Tag eine Vielzahl von Versammlungen angezeigt und durchgeführt worden sei, bei denen "in Teilen eine starke Emotionalisierung der Versammlungsteilnehmenden aufgrund der Thematik" habe festgestellt werden können. Die Annahme des Antragsgegners, dass am bevorstehenden Gedenktag zum Ende des Zweiten Weltkrieges weitergehend mit Provokationen bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen der feindlich gegenüberstehenden Lager zu rechnen sei, erscheint daher nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass gerade die verbotenen Verhaltensweisen geeignet sein könnten, eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch gewaltsame Auseinandersetzungen als wahrscheinlich erscheinen zu lasse, weil sie zu einer (zusätzlichen) Emotionalisierung beitragen." Dem ist bezogen auf die hiesige Konstellation mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse nichts hinzuzufügen.
  2. b)Die Allgemeinverfügung kann hinsichtlich der von der Antragstellerin angegriffenen Auflagen auch nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE gestützt werden. Danach kann eine Versammlung beschränkt werden, wenn sie auf Grund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung geeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE normiert partiell die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu versammlungsrechtlichen Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Hierunter wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 23). Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der Versammlungsteilnehmer (BVerfG, aaO.). Bei der rechtlichen Beurteilung einer geplanten Versammlung kann bedeutsam werden, dass einzelne je für sich unbedenkliche Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit der Versammlung einen die schutzfähigen Anschauungen über ein friedliches Zusammenleben der Bürger bedrohenden Charakter verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 30). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der Verhaltensweisen und des Zusammenspiels von deren Inhalt, Art und Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2023 – VG 1 L 195/23 -, m.w.N.). Gemessen daran fehlt es hinsichtlich der von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung bereits an einer Art und Weise der Durchführung, die geeignet ist, einschüchternd zu wirken. Das für die Begründung der Allgemeinverfügung angeführte massenhafte Verwenden von (militärischen) Flaggen und Singen bzw. Abspielen von militärischen Liedern und das damit verbundene suggestivmilitante Erscheinungsbild ist für die von der Antragstellerin geplante Versammlung nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen gerade nicht zu erwarten. Die Antragstellerin begehrt weder das Tragen von Uniformen, militärischen Abzeichen, Militärflaggen noch das Abspielen und Singen von Marsch- oder Militärliedern. Auch im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE gelten die oben dargelegten erhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine derartige Auflage. Selbst wenn man mit dem Antragsgegner annehmen wollte, dass in der gegenwärtigen Lage die historischen Bezüge der hier im Streit stehenden Symbole gegenüber den aktuellen Ereignissen in der öffentlichen Wahrnehmung in den Hintergrund treten könnten, fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass dies gerade auch in der hiesigen Konstellation der Fall sein und hierdurch das friedliche Zusammenleben der Bürger bedroht erscheinen könnte. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung auf Seite 12 selbst ausgeführt, dass z.B. die Verwendung des Sankt-Georgs-Bandes in der Vergangenheit unbedenklich war. Bei der Annahme, dass dies mittlerweile anders sei, handelt es sich letztlich um eine nicht durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte belegte Vermutung. Diese genügt den dargelegten hohen Anforderungen an die Gefahrenprognose im Lichte der hier betroffenen, besonders sensiblen Grundrechte nicht. Auch lässt sich eine Gewaltbereitschaft der Versammlungsteilnehmer – etwa durch Billigung des russischen Angriffskrieges – angesichts des konkreten zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs nicht erkennen. Selbst wenn sich dies vor Ort anders darstellen sollte, müsste der Antragsgegner im Übrigen auch insoweit darlegen, weshalb dieser konkreten Gefahrenlage nicht anders, insbesondere durch die vor Ort befindlichen Polizeibeamten begegnet werden könnte (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche Gefahr einer Auseinandersetzung hier erkennbar nicht von der Versammlung ausgeht, die die Antragstellerin durchführen möchte. Weder ist ersichtlich noch trägt der Antragsgegner vor, dass zu erwarten sei, seitens der Teilnehmenden einer (seit vielen Jahren gewaltfrei durchgeführten) Gedenkversammlung werde voraussichtlich eine Konfrontation mit antirussisch eingestellten Personen gesucht. Sofern aber Dritte die Versammlung der Antragstellerin zum Anlass für Aggressionen dieser gegenüber nehmen, wäre es vorrangig Aufgabe der Polizei, gegen die Dritten als Störer vorzugehen und nicht die Durchführung der Versammlung zu beschränken (vgl. § 14 Abs. 4 VersFG BE; s.a. Lange, NVwZ 2022, 1258, 1262).
  3. c)Ein danach allein noch in Betracht kommender Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG scheidet wegen der Polizeifestigkeit der angemeldeten Versammlung aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt. Permalink: https://openjur.de/u/2468286.html ( https://oj.is/2468286 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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