gewährten Kosten in voller Höhe zurückzuzahlen, ohne die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung, wenn * die Beschäftigte vor Abschluss der Fortbildung auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin nicht ablegt oder aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird, * auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitsgebers liegt das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses beendet wird. * Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich für jeden vollen Kalendermonat, den die Beschäftigte nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber verbleibt, um 1/36 der nach § 3 gewährten Leistungen. Der Restbetrag ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig." Wegen des Inhalts der restlichen Vereinbarung wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen. Nach Abschluss der Fortbildung sprach die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2021 eine Eigenkündigung zum Ablauf des 30.09.2021 aus. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 18.883,29 € aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Fortbildungsvereinbarung zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.883,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Fortbildungsvereinbarung unwirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 18.883,29 € zu. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Die Regelung des § 4 der Fortbildungsvereinbarung benachteiligt die Beklagte unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Bestimmungen der Fortbildungsvereinbarung sind wie Allgemeine Geschäftsbedingungen anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306 , 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Klägerin hat schon nach dem äußeren Erscheinungsbild die Vereinbarung vorformuliert, der Beklagten in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (BAG, Urteil vom
gewährten Kosten in voller Höhe zurückzuzahlen, ohne die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung, wenn die Beschäftigte vor Abschluss der Fortbildung auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin nicht ablegt oder aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird. Im 2. Absatz sieht § 4 vor, dass die Beschäftigte verpflichtet ist,
gewährten Kosten in voller Höhe zurückzuzahlen, ohne die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung, wenn auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitsgebers liegt das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses beendet wird. Dies umfasst sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 eine berechtigterweise ausgesprochene personenbedingte Eigenkündigung der Beklagten, was sie unangemessen benachteiligt. II. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2468346.html ( https://oj.is/2468346 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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