Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Gründe I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Er hat die Zahlung zunächst teilweise und dann vollständig eingestellt. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils gegen die Beitragsfestsetzung im Wesentlichen geltend gemacht: Er stelle nicht in Abrede, dass der für das Funktionieren der Demokratie bedeutsame Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein ausgewogenes und der Meinungsvielfalt verpflichtetes Programm anzubieten, die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertige. Das gelte unabhängig von der Qualität einzelner Sendungen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien dann jedoch auch verpflichtet, umfassend über alle gesellschaftlichen Strömungen in der Bundesrepublik und neutral im Sinne von nicht diffamierend und einseitig zu berichten. Insoweit müssten sie eine Modifikation ihrer journalistischen Freiheit in Kauf nehmen. Dem werde systematisch und bezogen auf die Gesamtstruktur des Programmangebots nicht nachgekommen. Er habe sich bei den Kontrollorganen der Rundfunkanstalten vergeblich um Abhilfe bemüht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beschwerdeführer könne nicht unter Bezugnahme auf seine im behördlichen und gerichtlichen Verfahren übersandten Nachweise und Berichte geltend machen, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegen seine Pflicht verstoße, umfassend und ausgewogen über alle gesellschaftlichen Strömungen zu berichten. Die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Anstalten schließe eine Überprüfung dieser auf die Programminhalte gerichteten Rügen aus. Vielmehr werde die Verwendung der Rundfunkbeiträge durch hierfür bestimmte plural besetzte Aufsichtsgremien der Anstalten überprüft wie insbesondere die Programmkommission und die Rundfunkräte. Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehe der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei auch dann nicht eröffnet, wenn Eingaben zur Sicherung eines auf Vielfalt ausgerichteten Programms ohne Erfolg geblieben seien. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. II. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Er bestreite weder seine Beitragspflicht noch die Programmhoheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrags, ein insgesamt ausgewogenes und vielfältiges Programm anzubieten. Ihm gehe es auch nicht um die Inhalte einzelner Sendungen. Der Rundfunkbeitrag sei jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn - wie hier im Ausgangsverfahren belegt - das Programmangebot in seiner Gesamtstruktur und systematisch den Anforderungen der Ausgewogenheit und Vielfalt nicht mehr genüge. III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.