Rubrum OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Grundurteil In dem Rechtsstreit AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Regionalbereich Ersatzansprüche Lingen, vertreten durch den Vorstan
i.V.m. §§ 116 , 119 SGB X, § 6 EFZG, § 5 AAG gegen die Beklagte nicht bestehe, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Insbesondere sei das Verhalten von FF nicht vorhersehbar gewesen. Die zum schädigenden Ereignis führende Kausalkette sei derart ungewöhnlich, dass ein auf Vorsicht bedachter und umsichtiger Elternteil mit einem derartigen Geschehensablauf nicht zu rechnen brauche. Die Beklagte habe ausreichende Maßnahmen zur Bewahrung Dritter vor Schäden durch FF getroffen. So habe sie ihn in den Kindersitz gesetzt, die Türen geöffnet gelassen, den Autoschlüssel zusammengeklappt und verriegelt außer Reichweite des Kindes abgelegt und sich nur für eine kurze Zeit von weniger als zwei Minuten von dem Fahrzeug entfernt. Das Fahrzeug habe sich auf einem Privatgrundstück befunden, mehrere erwachsene Personen hätten sich um das Fahrzeug herum aufgehalten. Kleinkinder von 2,5 Jahren benötigten keine ununterbrochene Aufsicht. FF weise keine besondere "Autoaffinität" auf. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Kinder im Alter von FF bedürften einer ständigen Aufsicht, allenfalls innerhalb einer Wohnung könne man dies anders sehen. Das Landgericht habe die Akten des Amtsgerichts Osnabrück in dem Parallelverfahren betreffend GG fehlerhaft zu Beweiszwecken verwertet und hierauf seine Überzeugung gestützt. Zudem habe es Widersprüche der Zeugenaussagen unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht hätte zudem ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, dass ein Verhalten wie das des Sohnes der Beklagten keineswegs unvorhersehbar war. Ein entsprechendes Beweisangebot habe das Landgericht übergangen. Auf Hinweis des Senats mit der Ladung vom
- Januar 2023 hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom
- Februar 2023 und vom
- März 2023, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zur Schadenshöhe näher ausgeführt und einzelne Abrechnungen vorgelegt (vgl. Anlagenband Kl.-Vertreter). Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 77.711,71 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf 54.336,41 € seit dem 05.06.2020, auf weitere 21.662,88 € seit dem 25.05.2021 und auf weitere 17.012,42 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch sämtliche weiteren erforderlichen Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die aus Anlass des am TT.MM.2018 gegen 17:30 Uhr auf dem Anwesen Straße1 in Ort3 erlittenen Unfalles ihrer Versicherten EE, geboren TT.MM.1961, entstanden sind bzw. noch entstehen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.383,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.05.2021 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.293,25 € seit dem 26.06.2021 zu zahlen.
- die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ein Verfahrensfehler hinsichtlich der Verwertbarkeit der Akte des Amtsgerichts Osnabrück liege nicht vor. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Behandlungskosten (Anlage K1) bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Rettungshubschraubers. Der Klägerin fehle zudem die Aktivlegitimation. Die Beklagte bestreitet weiter den Anfall und die Erforderlichkeit der Kosten für die Rahmenorthesen Kniegelenk und bezweifelt, dass die Geschädigte die abgerechneten Termine der Physiotherapie und der Lymphdrainage tatsächlich wahrgenommen hat. Die vorgelegten Krankenhausrechnungen seien nicht nachvollziehbar und nicht prüffähig, die Behandlungen im März 2020 (...) seien nicht Folge des Unfalls. Die Aufstellung bezüglich des Krankengeldes (Anlage K2) sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht klar, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Krankengeld ausgezahlt worden sei, die Auswirkungen der Gutschrift könnten nicht nachvollzogen werden. Betreffend die Anlage K3 seien die Behandlungen im HH nicht unfallkausal. Vorgelegte Abrechnungen seien nicht lesbar. Aus der Anlage K4 ergebe sich nicht, dass die Geschädigte die verschriebenen Heilmittel abgerufen habe. Auch hier sei unklar, ob sie die Termine bei der Lymphdrainage und der Physiotherapie wahrgenommen habe. Zudem seien, so meint die Beklagte, die Forderungen der Klägerin teilweise verjährt. Forderungen von Krankenhäusern gegenüber Krankenkassen, die nach dem
- Januar 2019 entstanden sind, würden in zwei Jahren verjähren. Es sei daher aufzuklären, welche Zahlungen wann an wen erfolgt seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom
- Januar 2023,
- Februar 2023,
- März 2023 sowie
- März 2023 und den der Nebenintervenientin vom
- Februar 2023 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang.
- Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 832 , 398
i.V.m. §§ 116 , 119 SGB X, § 6 EFZG, § 5 AAG besteht dem Grunde nach. Die Beklagte war Aufsichtspflichtige i. S. d. § 832 Abs. 1
, weil sie kraft Gesetzes gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1
zur Aufsicht über ihr Kind FF verpflichtet war. Auch ist der Versicherungsnehmerin der Klägerin, EE, durch das aufsichtspflichtige Kind der Beklagten widerrechtlich ein Schaden zugefügt worden. Gemäß § 832 Abs. 1 S. 1
ist die Beklagte daher grundsätzlich zum Ersatz des durch FF verursachten Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen des Entlastungseinwands nach § 832 Abs. 1 S. 2
liegen nicht vor, was zu Lasten der Beklagten geht, die für deren Vorliegen die Beweislast trägt (vgl. BeckOGK/Wellenhofer, 01. Oktober 2022,
§ 832Rn.
148). Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. BGH NJW 2021, 1090 , 1091; BGH NJW 2009, 1952 , 1953; OLG Oldenburg VersR 1976, 199 , 199). Das Maß der gebotenen Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation (vgl. BGH NJW 2021, 1090 , 1091). Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (vgl. BGH NJW 2021, 1090 , 1091; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972 , 974). Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind (vgl. BGH NJW 2021, 1090 , 1091; BGH NJW 1994, 3348 ; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972 , 974). Erst ab einem Alter von vier Jahren gesteht die Rechtsprechung Kindern einen Freiraum zu, allerdings nur unter Beachtung regelmäßiger Kontrollen in kurzen Zeitabständen (vgl. BGH NJW 2021, 1090 , 1091; BGH NJW 2009, 1952 Rn. 14; BeckOGK/Kerscher, 01. September 2020, § 1631
Rn. 49). Danach stellt sich das Verhalten der Beklagten bereits nach ihrem eigenen Vortrag entgegen der Auffassung des Landgerichts als Aufsichtspflichtverletzung dar. Die Maßnahmen, die sie ergriffen hat, waren nicht ausreichend. Bei einem Pkw handelt es sich um einen Gegenstand mit hoher spezifischer Gefahr, nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber mit §§ 7 , 18 StVG eine Gefährdungshaftung kodifiziert. Die Beklagte hat FF mit dem Schlüssel im Fahrzeug gelassen und ihm dadurch die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen. Damit hat sie für umstehende Personen eine erhebliche Gefahr geschaffen – die sich letztlich auch zum Nachteil der Geschädigten verwirklicht hat. Dabei kann dahinstehen, wo genau die Beklagte den Autoschlüssel auf dem Armaturenbrett abgelegt hat. Denn es stellt sich bereits als Aufsichtspflichtverletzung dar, einen Autoschlüssel gemeinsam mit einem nicht angeschnallten Kleinkind in einem Auto zu lassen und diese Situation – wenn auch nur kurzzeitig – zu verlassen. FF hätte – als Kleinkind – ständiger Beaufsichtigung bedurft (vgl. BGH NJW 2021, 1090 , 1091; BGH NJW 2009, 1952 , 1953; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 983 , 984; BeckOGK/Kerscher, 01. September 2020, § 1631
Rn. 49). Dies bedeutet, dass sich die aufsichtspflichtige Person stets in unmittelbarer Nähe zu dem Kind zu befinden hat und es stets im Blick gehalten werden muss (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2016, 573 , 573). Dies mag in Ausnahmefällen anders gesehen werden, etwa in dem überschaubaren Bereich der Wohnung (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 1190 , 1191; LG Heidelberg Urt. v.
- November 2018 – 3 O 229/16 , BeckRS 2016, 135360, Rn. 15; AG Bonn Urt. v.
- März 2011 – 104 C 444/10 , BeckRS 2011, 7422 ). Dies stellt aber eine andere Situation dar. Die eigene Wohnung ist den Kindern bekannt, hier sind sie im freien Spiel beschäftigt. Der Aufenthalt in einem Kfz – auch wenn beide Türen geöffnet sind und sich weitere Personen im Nahbereich aufhalten – ist hiermit nicht vergleichbar. Erforderlich ist aber selbst in den v.g. Ausnahmefällen, dass sich die Kinder zumindest in Hörweite befinden (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 1190 , 1191; AG Bonn Urt. v.
- März 2011 – 104 C 444/10 , BeckRS 2011, 7422 ). Anhand der mit Schriftsatz vom
- November 2021 vorgelegten und der als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- April 2022 genommenen Lichtbilder kann ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte noch in Hörweite befand, als sie vom Grundstück ins Haus ging. Die zum Schadensereignis führende Kausalkette ist auch nicht derart außergewöhnlich, dass ein auf Vorsicht bedachter Elternteil nicht damit hätte rechnen müssen. Es ist allgemein und auch den erkennenden Mitgliedern des Senats aus ihrer eigenen Erfahrung als Eltern bekannt, dass Schlüssel bzw. Schlüsselbunde auf Kleinkinder ein großes Anziehungspotential haben. Ebenso allgemein bekannt versuchen Kleinkinder regelmäßig, aufgefundene Schlüssel in Schlösser zu stecken, um Erwachsene nachzuahmen. Dahinstehen kann, ob der Autoschlüssel vorliegend gesichert war oder nicht. Um die Nutzung eines Autoschlüssels wie des streitgegenständlichen zu verhindern, genügt dessen Sicherung nicht. Der Schlüssel ist senatsbekannt so gestaltet, dass der Bart in das Schlüsselgehäuse eingeklappt und durch Druck auf einen Knopf am Schlüsselgehäuse wieder ausgeklappt wird. Zum Entriegeln bedarf es keines größeren Kraftaufwands, es genügt ein leichter Druck auf den Knopf. Bereits Kleinkinder verfügen über die notwendige Kraft und Fertigkeit, eine solche Sicherung zu überwinden. Ein Kind von 2,5 Jahren muss auch nicht über außergewöhnliche intellektuelle sowie motorische Fähigkeiten verfügen, um mit einem Fahrzeugschlüssel den Motor zu starten. Vielmehr ist - wie bei jedem Schloss - lediglich das Einstecken und Umdrehen des Zündschlüssels erforderlich. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein 2,5 jähriges Kind in der Lage ist, mit einem Fahrzeugschlüssel den Motor zu starten, bedarf es nicht, da der Senat dies aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag. Es lag nach alledem also durchaus im Rahmen des Vorhersehbaren, dass FF versuchen und es ihm gelingen würde, mit dem im Auto liegenden Fahrzeugschlüssel den Motor zu starten. Soweit die Beklagte Umstände vorträgt, die ein Entstehen des Schadensereignisses als unmöglich erscheinen lassen, ist dieser Vortrag bereits durch das streitgegenständliche Geschehen widerlegt. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Schlüssel habe sich dermaßen weit von FF weg befunden, dass er im Fußraum stehend nicht an diesen habe gelangen können. Die Eigenart und der Charakter von FF führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am
- Oktober 2022 angegeben hat, FF weise "Einschränkungen im feinmotorischen Bereich und in sprachlicher Hinsicht" auf, ist dieser Vortrag zu pauschal, um einen abweichenden Aufsichtsmaßstab anzulegen. Diese Angabe steht zudem im Widerspruch zu dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, wonach FF über einen altersgerechten, typischen und normalen Entwicklungsstand verfüge. Unerheblich ist, ob FF über eine "besondere" Autoaffinität verfügt oder nicht. Hieraus ergibt sich kein abweichender Aufsichtsmaßstab. Der von FF ausgehenden Gefahr hätte man, um der Aufsichtspflicht zu genügen, auf mehrerlei Weise begegnen können bzw. müssen. Eine Möglichkeit hätte darin bestanden, das Kind im Sitz anzuschnallen, eine zweite, den Schlüssel nicht in Reichweite des Kindes liegen zu lassen. Weiter hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, während ihrer Abwesenheit eine andere Person mit der Aufsicht des Kindes zu betrauen. Die Beklagte trägt selbst vor, keinen der Umstehenden ausdrücklich gebeten zu haben, auf FF aufzupassen. Mit dem Zurücklassen von FF in dem Fahrzeug hat sie auch nicht konkludent die Aufsichtspflicht auf die Personen übertragen, die um den Pkw herum standen (vgl. dazu BeckOGK/Wellenhofer,
- Oktober 2022,
§ 832Rn.
30). Dieses Ergebnis führt auch nicht im Hinblick auf die Haftungsfreistellung aus § 828 Abs. 1, Abs. 2
zu einer Haftungsverschärfung der Eltern. § 828
steht in keinem inneren Zusammenhang mit § 832
. Denn die fehlende Deliktsfähigkeit des Kindes im Rahmen von § 828
ist bereits keine Tatbestandsvoraussetzung des § 832 Abs. 1
, mithin spielt sie an dieser Stelle keine Rolle (vgl. BGH NJW 1990, 2553 , 2554; Staudinger/Bernau
(2022)
§ 832, Rn. 215). Beide Haftungen stehen – systematisch unabhängig – nebeneinander (vgl. Mü
KoStVR/ Gunnar Geiger, 1. Aufl. 2017,
§ 832Rn.
18; Grüneberg/Sprau, 82. Auflage 2023, § 832
, Rn. 3). 2. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ein Grundurteil zu erlassen und die Sache auf Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für die notwendige weitere Aufklärung zur Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass den Parteien die Möglichkeit erhalten bleiben soll, das Ergebnis der landgerichtlichen Feststellungen zur Höhe in einer zweiten Tatsacheninstanz überprüfen zu lassen. Permalink: https://openjur.de/u/2469070.html ( https://oj.is/2469070 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.