. aa) Nach § 203 Abs. 2 Satz 1
sind Krankenversicherer berechtigt die Prämie neu festsetzen, wenn sich eine für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend ändert, wobei die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen in diesem Sinne sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 Satz 3
). Nach § 203 Abs. 5
wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Welche Anforderungen an die "Mitteilung der maßgeblichen Gründe" an den Versicherungsnehmer zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt. Erforderlich ist die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1
veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 , Rn. 26; ebenso Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19 , Rn. 21; Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20 , Rn. 15; Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20 , Rn. 22, jeweils juris). Dabei folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 , Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die einschlägigen Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, a.a.O.; OLG Dresden, VersR 2023, 35f.). Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend (BGH, a.a.O.). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH, a.a.O.). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war (BGH, a.a.O. Rn. 34), und auch verdeutlichen, dass weder das individuelle Verhalten des Versicherungsnehmers noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war (BGH, a.a.O. Rn. 35). Der Mitteilung muss letztlich mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, a.a.O. Rn. 39; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20 , Rn. 30, juris). Hingegen ist nicht anzugeben, ob der Schwellenwert, der die Prämienanpassung ausgelöst hat, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. im Tarif geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19 , Rn. 36; Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20 , Rn. 24, jeweils juris). Anzugeben ist danach auch, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022, Az. 4 U 49/22 , Rn. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 4 U 1718/22 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22 , Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 , Rn. 59, jeweils juris). Dies folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes, wonach der Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können muss, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20 , Rn. 26; Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20 , Rn. 18; Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20 , Rn. 26; Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20 , Rn. 24, jeweils juris). In der Mitteilung ist dabei nicht zwingend das Wort "Schwellenwert" zu erwähnen. Es genügt, wenn die konkreten Formulierungen dem Versicherungsnehmer eine zutreffende Vorstellung über die Existenz eines Schwellenwertmechanismus, die existierende Pflicht zur Beitragsanpassung im Falle des Anspringens des Mechanismus und über den auslösenden Faktor geben (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022, Az. 4 U 49/22 , Rn. 29, juris). Ob diese Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Sache des Tatrichters zu entscheiden.
, 31. Aufl. 2021,
OK
, 18 . Ed. 01.02.2023,
R 2022, 1, 8; Boetius in: Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2017,
794, 795). Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang prämienerhöhend verändert haben (Boetius, a.a.O.). Dem tritt der Senat bei. Soweit das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 noch gegenteiliger Ansicht war (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012, Az. I-20 U 149/11 , Rn. 29, juris), hält es daran inzwischen nicht mehr fest (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020, Az. I- 9 U 74/20 , Rn. 52, juris). 3. Entsprechend ist die Feststellungsklage, soweit sie hinsichtlich der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen zulässig ist (betreffend Tarif T42 zum 01.01.2018 und zum 01.01.2012), unbegründet. Die Anpassung zum 01.01.2018 war wirksam (siehe oben 2.), weshalb kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit gegeben ist. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 war zwar unwirksam. Da sich diese Anpassung aber inzwischen - nach wirksamer Anpassung der Beiträge zum 01.01.2018 - nicht mehr auswirken kann, besteht insoweit kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis mehr zwischen den Parteien. 4. Mangels gegebener Rückerstattungsansprüche kommt auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB in Betracht. Die darauf gerichtete Feststellungsklage ist unbegründet. 5. Da in der Hauptsache keine Ansprüche bestehen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 6. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (ursprünglicher Klageantrag zu Ziffer 4 auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den letzten 10 Jahren), hat das Landgericht die Kosten zu Recht dem Kläger auferlegt. Denn ein Anspruch auf eine entsprechende Auskunft bestand nicht. Es war zur Zeit der Klageerhebung unter den konkreten Umständen keine Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, weitere Details zur Beitragsanpassung mitzuteilen (unten a). Daneben kommt in der vorliegenden Konstellation kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Betracht (unten b).
, 18 . Ed. 01.02.2023,
40). Soweit es um Fälle geht, in denen bereits Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen erhoben wurde, besteht jedoch kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Versicherten mehr, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der Beitragsanpassung zu beurteilen. Denn mit Einleitung des Rechtsstreits ist er das Kostenrisiko bereits eingegangen. Nach Klageerhebung obliegt es der beklagten Versicherung zudem schon nach prozessualen Grundsätzen, gegebenenfalls zu den auslösenden Faktoren vorzutragen. Ein schutzwürdiges Interesse dahingehend, neben der eigentlichen "Hauptsacheklage" noch gesondert Klage auf Auskunft zu erheben, sieht der Senat daher nicht. Wurde bereits Klage erhoben, benötigt der Versicherte offensichtlich keine weiteren Informationen, um seine Ansprüche geltend machen zu können, denn er hat sie bereits geltend gemacht. Im Rahmen des Rechtsstreits kommt ihm die sekundäre Darlegungslast der Gegenseite zu Gute. Danach bestand ein Auskunftsanspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses hier nicht mehr. Der Kläger hatte bereits auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen seit 2012 Klage erhoben. Er benötigte zur Abschätzung seiner Chancen und der Kostenrisiken gerade keine weiteren Informationen mehr. b) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. "Personenbezogene Daten" in diesem Sinne sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Dies ist bei Auskunftsklagen über auslösende Faktoren nicht gegeben; es handelt sich hier nicht um personenbezogene Daten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22 , Rn. 46, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2022, Az. 4 U 1327/22 , Rn. 9, juris). Vielmehr handelt es sich um interne Geschäftsdaten der Versicherung, die als solche nichts mit dem Schutzzweck der Datenschutz-Grundverordnung zu tun haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21 , Rn. 50ff., juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2469076.html ( https://oj.is/2469076 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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