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OLG Dresden, Beschluss vom 13.04.2023 - 4 W 198/23

  1. Die identifizierende Gerichtsberichterstattung über einen wegen versuchter schwerer Vergewaltigung Angeklagten, die ihn lediglich für seinen engsten Bekannten- und Freundeskreis erkennbar darstellt und nur in einer lokalen Tageszeitung erfolgt, kann unter Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen zulässig sein.
  2. Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr auch für "kerngleiche" Verstöße entfallen.
  3. Eine solche Erklärung kann in Verbindung mit weiteren Umständen auch das Bedürfnis für eine Geldentschädigung entfallen lassen. Rubrum Oberlandesgericht Dresden BESCHLUSS In Sachen T... T... , c/o JVA ... , ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C... S... , ... gegen Verlagsgesellschaft ... GmbH & Co. KG, ... vertreten durch die Komplementärin ... - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R... & K... , ... wegen Unterlassung hier: PKH-Beschwerde hat der
  4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... , Richterin am Oberlandesgericht R... und Richterin am Oberlandesgericht P... ohne mündliche Verhandlung am 13.04.2023 beschlossen: Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 19.1.2023 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller, der sich noch bis 2026 in Haft befindet, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Geldentschädigung wegen einer ihn identifizierenden Berichterstattung über einen gegen ihn gerichteten Strafprozess aus dem Jahr 2020, in dem er wegen versuchter schwerer Vergewaltigung und Nötigung angeklagt und wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall bei Freispruch im Übrigen verurteilt worden war. Bereits im Jahr 2012 war er wegen verschiedener Straftaten, darunter zwei Vergewaltigungen sowie drei Fälle sexueller Nötigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In dem Artikel vom 16.7.2020 wurde er als Serienvergewaltiger bezeichnet. Mit Schreiben vom 11.1.2022 hat die Antragsgegnerin sich insoweit und in Bezug auf die Behauptung, er sei wegen fünf Vergewaltigungen verurteilt worden, zur Unterlassung verpflichtet. Er begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben es zu unterlassen, über ihn in identifizierbarer Weise zu berichten zu behaupten, der Kläger sei 2012 bereits wegen Sexualverbrechen an fünf Frauen in Leipzig zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden und/oder im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend das Geschehen am 02.02.2020 bezüglich der zweiten Attacke auf eine Frau sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) Freispruch erfolgt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, den der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde in vollem Umfang weiterverfolgt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO hat der beabsichtigte Klageantrag nicht. Dem Antragsteller stehen weder die geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu.
  5. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antragsteller in dem Artikel aufgrund der mitgeteilten Informationen erkennbar dargestellt ist. Dies lässt die Beschwerde als ihr günstig auch unbeanstandet. Einen Anspruch auf Unterlassung dieser identifizierbaren Berichterstattung aus §§ 823 , 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog hat der Antragsteller indes nicht. a. Wird darüber berichtet, dass gegen jemanden ein Strafverfahren anhängig ist, so ist der Gegenstand jenes Berichts, falls es – wie hier – tatsächlich ein Strafverfahren gibt, zunächst einmal wahr. Zugleich offenbart die Publikation aber mit dem Gegenstand des Verdachts eine Information über den Verdächtigen, die ihrerseits unzutreffend sein kann, so dass es besonderer Vorkehrungen bedarf, um den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verletzungen zu bewahren, die durch solche Äußerungen und ihre Publikation entstehen können. Nach den in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14 – juris; vgl. ausführlich Rinsche, AfP 2013, 1; Lehr, AfP 2013, 7), setzt die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Regelmäßig ist vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung enthalten. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die namentliche Erwähnung desjenigen, gegen den staatsanwaltschaftlich ermittelt wird, setzt zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Eine Namensnennung kommt grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei die Öffentlichkeit besonders berührenden Straftaten in Betracht (Senat, Beschluss vom
  6. Juli 2019 – 4 U 1087/19 –, Rn. 5, juris Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom
  7. Oktober 2016 – 5 U 3/16 –, Rn. 45, juris). b. Die Einschätzung des Landgerichts, über den Antragsteller habe identifizierend berichtet werden dürfen, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vollinhaltlich Bezug. Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass es vorliegend nicht um eine namentliche Erwähnung des Antragstellers geht, sondern lediglich dessen Identifizierbarkeit in seinem engeren Bekanntenkreis in Rede steht. Der Grad der Erkennbarkeit infolge der in dem Artikel genannten Angaben war gering, weil der in dem Artikel erwähnte Vornamen ("T... ") nicht selten ist und zudem aus dem Artikel Wohnort oder Herkunft des Antragstellers nicht ersichtlich sind. Das zur Illustration abgebildete Foto des Antragstellers trägt zu dessen Identifizierbarkeit nichts bei, weil Kopf und Gesicht des Antragstellers durch Basecap und Schutzmaske nahezu vollständig verdeckt sind und der abgebildete Oberkörper keine identifizierbaren Merkmale wie etwa Tatoos etc. aufweist. Folgerichtig wendet sich der Antragsteller auch gegen dieses Foto nicht. Angesichts dessen wird es aufgrund der Altersangabe, des Berufs ("Straßentiefbauarbeiter") und der Nennung des ersten Buchstabens des Nachnamens nur wenigen Personen möglich sein, den Antragsteller überhaupt zu identifizieren. Von diesem Personenkreis wiederum wird ein Teil nach allgemeiner Lebenserfahrung aber ohnehin von den Vorwürfen gewusst haben, so dass die Ehrbeeinträchtigung, die gerade auf die in Streit stehende Presseveröffentlichung zurückgeht, begrenzt ist. Es tritt hinzu, dass vorliegend lediglich eine lokal beschränkte Berichterstattung gegeben ist, was die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts mindert; dass der Antragsteller nach Verbüßung seiner Haftstrafe mit dieser Berichterstattung konfrontiert und dadurch erheblich in seinem Resozialisierungsinteresse beeinträchtigt werden wird, hält der Senat angesichts dessen für nahezu ausgeschlossen.
  8. Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen der in dem Artikel vom 16.7.2020 enthaltenen Behauptung, der Antragsteller sei 2012 bereits wegen Sexualverbrechen an fünf Frauen in Leipzig zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden, kommt nicht in Betracht. a. Soweit ersichtlich wendet sich der Antragsteller gegen diese Behauptung, weil seine Verurteilung im Jahre 2012 auf der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beruhte, in die neben drei Verurteilungen wegen sexueller Nötigung (Taten vom 9.7.2008, 21.3.2010 und 30.5.2010 (Versuch)), sowie zwei Verurteilungen wegen schwerer Vergewaltigung (Taten vom 10.
  9. und 3.9.2010) auch Verurteilungen wegen versuchten Raubes und schwerer räuberischer Erpressung miteinbezogen wurden (Anlage K 10). Da der Durchschnittsleser der im StGB angelegten Differenzierung zwischen Vergehen und Verbrechen keine Bedeutung beimisst, weil ihm die in § 12 Abs. 1 StGB enthaltene Unterscheidung nicht geläufig ist und der Begriff des "Verbrechens" auch umgangssprachlich undifferenziert für alle Arten von Straftaten Verwendung findet, ist diese Äußerung im Gesamtkontext des Artikels dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller wegen fünf Sexualstraftaten verurteilt wurde. In diesem Sinne ist die Äußerung zum einen wahr. b. Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.1.2022 die in der Anlage K 8 enthaltene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich zur Unterlassung der Behauptung verpflichtet hat, der Antragsteller sei wegen "fünf Vergewaltigungen" verurteilt worden. Damit entfällt die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Verletzung eines Unterlassungsgebots begründet zwar die Vermutung einer solchen Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom
  10. Juli 2021 – III ZR 192/20 –, Rn. 115 - 116, juris). Diese Vermutung entfällt aber bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere im Kern gleichartige Pflichtverletzungen (Senat, Urteil vom
  11. Februar 2023 – 4 U 2331/22 –, Rn. 10, juris). Selbst wenn man daher die Behauptung einer Verurteilung des Antragstellers im Jahr 2012 wegen "Sexualverbrechen an fünf jungen Frauen" im juristischen Sinne verstünde, was zur Folge hätte, dass die Verurteilungen wegen sexueller Nötigung nicht zu berücksichtigen wären, wäre der hieraus resultierende Unterlassungsanspruch nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung und damit noch vor Stellung des PKH-Antrags entfallen. c. Ein Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf einen vermeintlich mit dem Artikel erweckten Eindruck gestützt werden, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren sei allein wegen der "Sexualverbrechen an fünf jungen Frauen erfolgt". Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist allerdings eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
  12. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - juris). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. BGH, Urteil vom
  13. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - juris). Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (BGH, Urteil vom
  14. November 2005 – VI ZR 204/04 –, Rn. 18, juris; Urteil vom
  15. November 2003 - VI ZR 226/02 – juris; Senat, Beschluss vom
  16. August 2021 – 4 U 1576/21 –, Rn. 7, juris). Vorliegend wird einem solchen Eindruck jedoch bei verständiger Würdigung der streitgegenständlichen Äußerung im Gesamtkontext des Artikels vom 16.7.2020 bereits dadurch entgegengewirkt, dass unter der Zwischenüberschrift "Moralischer Überbau mangelhaft" des mit drei Absätzen übersichtlichen Gesamtartikels ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dem "2012-er Urteil" neben der "besonders schweren Verurteilung" auch "weitere Delikte" zugrunde gelegen hätten. Überdies wäre auch bei Nennung der nicht gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Straftaten, die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde lagen, der durch den Artikel beabsichtigte Eindruck eines Täters, der bereits mehrfach wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, in keiner Weise abgeschwächt, sondern durch die Nennung der Straftatbestände schwere räuberische Erpressung und versuchter Raub möglicherweise sogar noch intensiviert worden. Der aus einer solchen Unterlassung beim Leser möglicherweise entstehende Eindruck wirkt sich daher auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers nicht negativ aus, so dass im Rahmen der Gesamtabwägung auch unter diesem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch ausscheidet.
  17. Dass der Antragsteller auch wegen der in dem Artikel vom 6.1.2020 enthaltenen Äußerung, "bezüglich der zweiten Attacke auf eine Frau erfolgte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) Freispruch" keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für sich in Anspruch nehmen kann, hat das Landgericht mit ebenfalls überzeugender Begründung, auf die der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, zutreffend angenommen. Dass es sich hierbei nicht um ein – so nicht gefallenes – Zitat aus der mündlichen Urteilsbegründung, sondern um eine Schlussfolgerung des Verfassers des Artikels handelt, beanstandet die Beschwerde nicht. Diese aus der mündlichen Urteilsbegründung und dem Strafurteil gezogene Schlussfolgerung und den sich hieraus möglicherweise ergebenden Eindrucks eines "Freispruchs zweiter Klasse" muss der Antragstellers hinnehmen, schon weil die für den Freispruch maßgebenden Indizien in dem Artikel mitgeteilt werden, was dem Leser ermöglicht, die Schlussfolgerung des Autors selbst zu überprüfen; dass zugleich mitgeteilt wird, dass auch die Sitzungsvertreterin in ihrem Plädoyer auch die zweite Tat für erwiesen erachtet hat, trägt die in dem Artikel enthaltene Bewertung ebenso wie die vom Landgericht im Beschluss vom 19.1.2023 angeführten Zitate aus den Seiten 39 und 42 des Strafurteils. Auch für den Senat ergibt sich aus diesen Zitaten gerade nicht, dass ein Teilfreispruch des Antragstellers wegen "erwiesener Unschuld" erfolgt ist. Ausdrücklich wird dort vielmehr ausgeführt, dem Landgericht habe die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit gefehlt.
  18. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldentschädigung scheidet nicht nur bezüglich dieser Äußerungen, sondern auch wegen der in dem Artikel vom 16.7.2020 enthaltenen Bezeichnung des Antragstellers als "Serienvergewaltiger" aus. a. Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (statt aller BGH, Urteil vom
  19. April 2015 – VI ZR 245/14 –, Rn. 33, juris vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591 , 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist eine vom Schädiger abgegebene Unterlassungserklärung zu berücksichtigen, weil diese und der daraus ggf. abzuleitende Vertragsstrafeanspruch den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGH aaO.). b. Vorliegend fällt diese Gesamtabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass eine Berichterstattung über ein Strafverfahren, wie sie hier in Rede steht, einerseits zu den originären Aufgaben der Presse zählt, andererseits aber nahezu zwangsläufig das Recht des Angeklagten auf Schutz seiner Persönlichkeit beeinträchtigt, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert. Allein diese aus dem Zusammentreffen unterschiedlicher grundrechtlich geschützter Interessen resultierende Konfliktlage rechtfertigt aber eine Geldentschädigung nicht; eine Geldentschädigung kann wegen einer identifizierenden Berichterstattung vielmehr nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Presse die gebotene Abwägung nicht vornimmt und den Betroffenen auch bei Straftaten ohne besonderes Interesse ans Licht der Öffentlichkeit zerrt oder in anderer Weise an den Pranger stellt, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob eine unzureichende Anonymisierung dessen Identifizierung mit mehr oder weniger großem Aufwand lediglich ermöglicht oder von vornherein eine Berichterstattung unter voller Namensnennung ggf. sogar mit einem identifizierenden Lichtbild erfolgt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, war angesichts der Schwere der der Berichterstattung zugrundeliegenden Tatvorwürfe hier eine identifizierende Berichterstattung des Antragstellers gerechtfertigt, eine nachhaltige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsbildes, die über diejenige hinausgeht, die er sich aufgrund seiner – mittlerweile rechtskräftig abgeurteilten – Taten selber zuzuschreiben hat, ist nicht ersichtlich (s.o. 1.). Hier steht auch keine Beeinträchtigung der absolut geschützten Intimsphäre des Antragstellers im Raum. Der Vorwurf einer Sexualstraftat und die Berichterstattung über eine solche Straftat betreffendes Gerichtsverfahren fällt von vornherein nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. BGH, Urt. v.16.02.2016 – VI ZR 367/15 – juris; OLG Köln, Urt. v. 11.02.2016 – 15 U 114/15 – juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom
  20. Oktober 2016 – 5 U 3/16 –, Rn. 39 - 40, juris). c. Eine Geldentschädigung kommt nach alledem auch nicht wegen der in dem Artikel vom 16.7.2020 enthaltenen Bezeichnung des Antragstellers als "Serienvergewaltiger" in Betracht. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass eine solche Bezeichnung, die nicht die Tat, sondern die Persönlichkeit des Antragstellers in den Blick nimmt und ihm unter Bezug auf den Gutachter L... einen "mangelhaft entwickelten moralischen Überbau" attestiert, einen schweren Vorwurf enthält, der das Recht auf Schutz und Achtung der Persönlichkeit erheblich berühren kann. Einen Geldentschädigungsanspruch rechtfertigt dies jedoch in der Gesamtabwägung aller Umstände nicht. Ob ein solcher Vorwurf, wie der Antragsteller geltend macht, bei Begehung von mindestens drei als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB strafbaren Taten berechtigterweise geäußert werden dürfte oder ob hierfür auch bereits zwei solcher Taten ausreichen, ist hierfür nicht entscheidend. Angesichts des bereits unter
  21. herausgestellten Umstandes, dass der Durchschnittsleser die in § 177 StGB angelegte Differenzierung zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung allenfalls ansatzweise nachvollziehen wird, der Antragsteller aber im Jahr 2012 wegen insgesamt fünf schwerer Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden und im Zeitpunkt der Berichterstattung am 16.7.2019 wegen einer weiteren versuchten Vergewaltigung aus dem Jahr 2019 angeklagt war, ist der persönlichkeitsrechtsverletzende Gehalt einer in der Bezeichnung als "Serienvergewaltiger" liegenden überschießenden Feststellung hier nur gering. Er wird weiter dadurch abgemildert, dass die Antragsgegnerin am 11.1.2022 eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, die im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Gegen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht schließlich, dass der Antragsteller wegen der in der Berichterstattung vom 16.7.2020 enthaltenen Bezeichnung erst am 8.7.2022 und damit nahezu zwei Jahre später Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht hat. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs in einem erheblichen zeitlichen Abstand zu der beanstandeten Berichterstattung kann aber ein Indiz gegen ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung sein (OLG Dresden, Beschluss vom
  22. Januar 2020 – 4 U 2478/19 –, Rn. 11, juris).
  23. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten. Die Verpflichtung des Antragstellers, die Gebühr für das erfolglose Beschwerdeverfahren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (Ziff 1811 Anlage KV GKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Permalink: https://openjur.de/u/2469085.html ( https://oj.is/2469085 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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