dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren mit 239,5 Stimmen gewählt, der erste nicht gewählte Platz erhielt den Wert 235,
Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann beiderseits mit 3-monatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Stuttgart, 23.05.2013" Die Beteiligten zu
VG habe die dortige Belegschaft nicht gefasst. Die tarifliche Regelung gemäß Tarifvertrag vom 23.05.2013 verstoße gegen die gesetzliche Regelung des § 4 BetrVG und diene keiner wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch kollektivrechtliche Regelung
VG. Die Zusammenlegung mit dem Z.er Betrieb durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sei nicht gerechtfertigt. Sie liefe auf eine Verdrängung der gesetzlich favorisierten und mithin generell für zweckmäßig erachteten Arbeitnehmernähe der betrieblichen Mitbestimmung und damit zugleich auf eine Abschaffung der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene durch den Gesamtbetriebsrat hinaus, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit durch spezifische "organisatorische oder kooperative Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite" erkennbar wäre. Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gehe nicht dahin, den Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Arbeitnehmervertretungsstrukturen zur freien Disposition zu stellen. Vielmehr gehe es darum, in besonderen Konstellationen, in denen sich die im Gesetz vorgesehene Organisation für eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer als nicht ausreichend erweise, die Möglichkeit zu eröffnen, für Abhilfe zu sorgen. Die hier nun alternativ unterstellte Konstellation lediglich räumlich weit voneinander entfernter Betriebe entspräche jedoch gerade dem "gesetzlichen Standard", weswegen es auch keiner Abhilfe bedurft habe. Die -
Antragsrücknahme der Bet. 1, 2 und 7 - zuletzt Beteiligten zu
den Umständen des Einzelfalls vor Ort besprechen, soweit ein Ausgleich zwischen den Interessen der Mitarbeiter am Standort herzustellen sei. Die tatsächliche Bedeutung in der Personalverwaltungs- und Mitbestimmungspraxis der Beteiligten sei gerade zu diesen Themen vor Ort außerordentlich gering. Die Anordnung von Überstunden verlaufe in L. seit Jahren formlos und konfliktfrei. Typischerweise stimmten sich die Mitarbeiter untereinander ab, sodass weder eine förmliche Entscheidung des Arbeitgebers noch Kontroversen mit betriebsverfassungsrechtlich relevanten Aspekten aus Sicht des Betriebsrats und der Belegschaft zu vermitteln seien. Bezüglich der Entscheidungen über Urlaubsplanung in L., Eingruppierungen -und Kurzarbeit wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2022 Bezug genommen. Weiter sind die Beteiligten zu
2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Antrag ist zulässig. Der Antrag war unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie der Benennung der Beteiligten zu
VG kann die Wahl eines Betriebsrates binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, angefochten werden. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten. Das Wahlergebnis der Betriebsratswahl wurde gemäß § 18 Wahlordnung am 18.03.2022 bekannt gegeben. Der Antrag auf Anfechtung der Betriebsratswahl ging beim Arbeitsgericht am 01.04.2022 ein, somit innerhalb der 2-wöchigen Anfechtungsfrist. Die Anfechtung erfolgte auch formgerecht. Die Anfechtungsberechtigten müssen innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend machen und einen Sachverhalt darlegen, der Anlass zu der Annahme geben kann, bei der Wahl sei gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden (BAG, Beschluss vom 21.03.2017 - 7 ABR 19/15 ). Es muss ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund vorgetragen werden, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Ist innerhalb der Anfechtungsfrist ein solcher Sachverhalt vorgetragen worden, sind auch alle späteren
geschobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können (BAG, Beschluss vom 02.08.2017 - 7 ABR 42/15 . Das Gericht ist dann auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstöße
zugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben. Nur eine innerhalb der Anfechtungsfrist erklärte Anfechtung ohne Begründung genügt nicht. Dabei dürfen die Anforderungen an die Begründung im Hinblick darauf, dass das Erstgericht im Beschlussverfahren den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen zu erforschen hat, nicht überspannt werden. Solche Anfechtungsgründe haben die Beteiligten zu
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Nichtigkeit der Wahl (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 ). Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Nichtigkeit der Wahl. Wird der Betriebsbegriff verkannt, führt dies nur dann zur Nichtigkeit der Wahl, wenn es sich um eine offensichtliche bzw. willkürliche Verkennung und Anwendung des Betriebsbegriffs handelt. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 ). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betriebsratswahl unter bewusster Verkennung des Betriebsbegriffs
vorherig eingeholtem Rechtsgutachten erfolgt oder unter Missachtung einer bindenden Entscheidung
VG (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 65/03). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4.
VG kann die Wahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. a) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht liegt unter anderem dann vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 ; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 , LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19 ). Verkennt damit der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl den Betriebsbegriff gemäß §§ 1 , 4 BetrVG, führt dies regelmäßig zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 m.w.N.). Die Verkennung des Betriebsbegriffs stellt nämlich eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlrechts (§ 7 BetrVG), der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) und des Wahlverfahrens dar. Sie beeinflusst auf jeden Fall das Wahlergebnis und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl
VG. Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften liegt hier vor (BAG, Beschluss vom 30.6.1993 – 7 ABR 64/92 ). b)
VG werden in Betrieben mit in der Regel fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz definiert den Begriff des Betriebes nicht, sondern setzt den in Rechtsprechung und Rechtslehre gebildeten Betriebsbegriff voraus. Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG
VG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Dabei stehen die Nummer 1 und 2 des Abs. 1 Satz 1 alternativ nebeneinander (Fitting, BetrVG, 31. Aufl., 2022, § 4 Rn. 21). Bei dem Tatbestandsmerkmal der "räumlich weiten Entfernung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist damit nicht allein auf die Kilometerentfernung abzustellen, sondern darauf, ob
Sinn und Zweck der Norm die Betreuung der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein
Entfernungskilometern kommt somit nicht in Betracht. (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 ; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 ). Betriebsteile sind danach räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 ABR 26/01 ; Beschluss vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 ; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 ). Dabei ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel für die Beurteilung der Frage, ob Filialen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, unerheblich. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG stellt allein auf die räumliche Entfernung ab. Dadurch wird eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer wie auch der Arbeitnehmer für den Betriebsrat gewährleistet. Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigsten Verkehrssituationen, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 ). Der Zweck der Regelung besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils vom Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Auch der einzelne Arbeitnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats heranzutreten. Der Betriebsrat ist insgesamt der berufene Vertreter der Belegschaft. Es geht daher nicht an, die Arbeitnehmer praktisch nur auf die Sprechstunden oder auf bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder zu verweisen. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied genießt das in ihn gesetzte Vertrauen der Belegschaft. Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne daran allein durch die räumliche Entfernung gehindert zu sein (BAG Beschluss vom 23. September 1960 – 1 ABR 9/59 ; BAG Beschluss vom 30.6.1993 – 7 ABR 64/92 ). Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt, die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20, aaO; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26, aaO; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19 ).
den obigen Grundsätzen nicht möglich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Betriebsrat des Betriebs Z., wie im Kammertermin vom Betriebsratsvorsitzenden ausgeführt und von den Antragstellern nicht bestritten, in der Vergangenheit sich für den Betrieb L. effektiv und zum Wohl der Gesamtheit der dort Beschäftigten eingesetzt hat. Gleichwohl kann bei dieser räumlichen Entfernung die Ansprechbarkeit eines einzelnen Betriebsratsmitglieds durch einen Arbeitnehmer bei kurzfristigen Angelegenheiten nicht gewährleistet werden. Entgegen der Rechtsansicht der Beteiligten zu 8. bis 11. steht dem nicht entgegen, dass es moderne Kommunikationsmittel wie Telefon, Videokonferenz oder Skype gibt. Insoweit ist jedoch
der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
der derzeitigen Gesetzeslage
dem Wortlaut allein auf die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sich auswirkende räumliche Entfernung im Sinne einer jederzeitigen persönlichen Erreichbarkeit abzustellen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.09.2022 - 8 TABV 15/22). Die Nähe und wechselseitige Erreichbarkeit war für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Betriebsverfassung erkennbar ein wesentlicher Gesichtspunkt. So gilt
VG ein Betriebsteil dann als selbständiger Betrieb, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist (LAG Nürnberg Beschl. v. 2.9.2022 – 8 TaBV 15/22 ). Solange der Gesetzgeber insoweit die Norm nicht ändert, ist das Gericht hieran gebunden. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus
Sinn und Zweck führt zu keinem anderen Ergebnis, da
derzeitigem Gesetzeswortlaut der persönliche, unmittelbare Kontakt von Angesicht zu Angesicht im selben Raum mit dem Betriebsratsmitglied
Sinn und Zweck im Vordergrund steht. Soweit vorgetragen wird, der Betriebsrat sei vor Ort in L. präsent, verkennen die Beteiligten, dass es gerade darauf ankommt, dass ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens vor Ort durch die Arbeitnehmer aufgesucht werden kann. Es ist Sache eines jeden Arbeitnehmers zu entscheiden, in welcher Art und Weise Kontakt zum Betriebsratsmitglied seines Vertrauens gesucht wird. Die Arbeitnehmer können weder vom Betriebsrat noch vom Arbeitgeber auf eine elektronische Kontaktaufnahme verwiesen werden (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - Az.: 17 TaBV 3/19 ; LAG Nürnberg Beschl. v. 2.9.2022 – 8 TaBV 15/22 ) Gerade bei der vorliegenden Betriebsratswahl mit einer Vielzahl sehr konkurrierender Listen versteht es sich von selbst, dass das Argument, dass ein Betriebsratsmitglied aus L. gewählt sei nicht dazu führt, dass alle Mitarbeiter selbstverständlich ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens vor Ort aufsuchen können. Auch das weitere Argument, ein Betriebsratsmitglied aus L. sei gewählt worden und damit sei L. überdurchschnittlich repräsentiert vermag nicht zu überzeugen. Zum einen gibt es bei der Wahl hierfür keine Garantie, insbesondere aufgrund der Stimmenverhältnisse von ca. 17.000 zu ca. 100 Wahlberechtigten. Zum anderen wäre in L. ein eigenständiger Betriebsrat gewählt worden, wäre dies ein siebenköpfiger Betriebsrat, der vor Ort Mitbestimmungsrechte aus Sicht der Kammer unmittelbar und standortbezogenen, wenn zwar nicht auf wirtschaftlicher Ebene, so doch im Rahmen der sonstigen Mitbestimmungsrechte effektiv hätte durchsetzen können. dd) Im Betrieb in L. werden regelmäßig mehr als fünf Wahlberechtigte, davon drei wählbare Arbeitnehmer im Sinne § 1 BetrVG beschäftigt, so dass § 4 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung findet, L. hat mit 102 wahlberechtigten Arbeitnehmern die relevante Größe für einen eigenständigen Betriebsteil. ee) Im Betriebsteil in L. ist vor Ort die erforderliche organisatorische Selbstständigkeit gegeben. L. hat vor Ort eine Arbeitsorganisation, die arbeitsrechtliche Weisungen erteilt. Dabei haben die Beteiligten zu. 9.- 11. ausgeführt, mitbestimmungsrelevante Arbeitgeberentscheidungen im Umgang mit den Mitarbeitern vor Ort beträfen die Einstellung, Versetzung, Umgruppierung, die Anordnungen von Überstunden und die Genehmigung von Urlaubsanträgen. Solche Sachverhalte ließen sich den Umständen
im Einzelfall vor Ort besprechen. Daraus folgt für die Kammer, dass arbeitgeberseitige Weisungen in L. erteilt werden. Alles andere wäre auch lebensfremd und nicht der Betriebswirklichkeit geschuldet, dass ein Gastronomiebetrieb mit 102 wahlberechtigten Arbeitnehmern jede Arbeitsanweisung im Sinne sozialer Angelegenheiten aus der über 450 km entfernten Zentrale in Z. erhält. Damit besteht das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit in L.. Auch die weiteren Ausführungen, dass in der Vergangenheit Überstundenanordnungen in L. seit Jahren formlos und konfliktfrei verlaufen spricht dafür, dass ein Mindestmaß an organisatorischer Arbeitgeberorganisation in L. vor Ort vorhanden ist. Dass eine solche in L. nicht vorhanden wäre, haben die Beteiligten zu
VG grundsätzlich in den Betrieben. § 1 Abs.1 S.2, Abs. 2 und § 4 BetrVG enthalten Regelungen zu gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen und zu Betriebsteilen und Kleinstbetrieben. Der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes ist von einem Vorrang der Vertretung durch örtliche Betriebsräte ausgegangen. Dies kommt schon durch die allgemeine Anbindung des Betriebsrats an den Betrieb iSd § 1 BetrVG zum Ausdruck. Auch steht den Einzelbetriebsräten eine Primärzuständigkeit zu, so dass sich auch die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte
VG grundsätzlich an das Gremium Betriebsrat richten. Dies kann gegebenenfalls selbst bei betriebsübergreifenden Regelungen der Fall sein, etwa bei unternehmensweiten Umstrukturierungen, bei denen die Zuständigkeiten für einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans trotz einheitlichen Regelungsbedürfnisses auseinanderfallen können. Auch in den Zuständigkeitsnormen der § 50 und § 58 BetrVG kommt der Grundsatz der Sachnähe der örtlichen Betriebsräte zum Ausdruck (Sönke-Oltmanns, Konkurrenz im eigenen Haus, Das Verhältnis zwischen gesetzlichen und gewillkürten Betriebsräten, NZA 2021, 1742 ff.; LAG Nürnberg Beschluss vom 2.9.2022 – 8 TaBV 15/22 , Rn. 122). bb) Die Möglichkeit einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung ist den Tarifvertragsparteien nur in dem durch § 3 Abs.1 BetrVG bestimmten Umfang eröffnet. Danach können durch Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Betriebsräte (Nr. 1 lit. a und b), Spartenbetriebsräte (Nr. 2) oder andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (Nr. 3) bestimmt werden. Die vereinbarten Tarifnormen gelten auch für die Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft sind.
2 TVG ist für die unmittelbare und zwingende Wirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend (vgl. BAGE 131, 277 = NZA 2009, 1424 Rdnr. 15). § 3 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 BetrVG ist verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer und beruht auf einer ausreichend legitimierten Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnisse. Die betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen treten in ihrem Geltungsbereich aber nur dann an die Stelle der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen organisatorischen Bestimmungen, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs.1 BetrVG genügen. Die Gültigkeit eines
VG abgeschlossenen Tarifvertrags unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen, die bei der Auslegung und der Anwendung der in § 3 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 BetrVG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnis an die Tarifvertragsparteien ebenso berücksichtigen müssen, wie die sich aus der Betriebsverfassung ergebenden Grundsätze für die Bildung demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretungen (BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 70/11 ).
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, sind folgende Rechtsüberlegungen geboten: "
VG können durch Tarifvertrag "andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen" bestimmt werden, "soweit dies insbesondere auf Grund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder auf Grund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient". Hierbei kommt den Tarifvertragsparteien – ebenso wie bei § 3 I Nrn. 1 und 2 BetrVG – ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Allerdings ist mit § 3 I Nr. 3 BetrVG die Organisation der Betriebsverfassung nicht gänzlich in die Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt. § 3 I Nr. 3 BetrVG ermöglicht tarifvertragliche Vereinbarungen vielmehr nur insoweit, als sie den Voraussetzungen der gesetzlichen Öffnungsklausel entsprechen. Die Voraussetzungen
VG sind von denen
VG abzugrenzen. Erforderlich ist für § 3 I Nr. 3 BetrVG ein Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Spezifika auf Arbeitgeberseite und wirksamer sowie zweckmäßiger Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die vereinbarte Struktur muss im Hinblick auf diesen Zusammenhang zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen "besser geeignet" sein als die gesetzliche. Dieses Verständnis folgt aus einer am Wortlaut und der Systematik, vor allem aber an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von § 3 I Nr. 3 BetrVG, für die auch verfassungsrechtliche Gründe streiten. Bereits der in § 3 I Nr. 3 BetrVG verwendete Ausdruck "auf Grund" macht deutlich, dass zwischen der Errichtung anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen einerseits und der "Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation" oder "anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen" andererseits notwendig ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt sich zwar, dass die Umstände, die eine Vereinbarung alternativer Arbeitnehmervertretungsstrukturen veranlassen können, nicht abschließend beschrieben sind. Sie müssen aber mit den in § 3 I Nr. 3 BetrVG genannten Gegebenheiten wertungsmäßig vergleichbar sein. Systematisch ist es geboten, die Voraussetzungen
VG von denen
VG abzugrenzen.
Nrn. 1 und 2 des § 3 I BetrVG ist den Tarifvertragsparteien eine Regelungsbefugnis eröffnet, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer (Nr. 1) bzw. der Aufgaben des Betriebsrats (Nr. 2) dient. Im Unterschied hierzu knüpft § 3 I Nr. 3 BetrVG an besondere Umstände – vornehmlich betriebs-, unternehmens- oder konzernbezogene organisatorische oder unternehmenskooperative Rahmenbedingungen – an. Die Nrn. 1 und 2 von § 3 I BetrVG wären überflüssig, wenn seiner Nr. 3 kein davon abzugrenzender Regelungsgehalt zukäme. Sinn und Zweck von § 3 I Nr. 3 BetrVG gehen nicht dahin, den Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Arbeitnehmervertretungsstrukturen zur freien Disposition zu stellen. Vielmehr geht es darum, in besonderen Konstellationen, in denen sich die im BetrVG vorgesehene Organisation für eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer als nicht ausreichend erweist, die Möglichkeit zu eröffnen, in einem Tarifvertrag durch eine Änderung der Strukturen der Arbeitnehmervertretung für Abhilfe zu sorgen (so auch Fitting,
alternativen Arbeitnehmervertretungsstrukturen nur insoweit anerkannt, als auf Grund bestimmter – vornehmlich organisatorischer oder funktionaler – Rahmenbedingungen die Errichtung einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung rechtlich oder tatsächlich "generell mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Verfassungsrechtlich ist es angezeigt, die materiellen Anforderungen an einen Tarifvertrag
VG nicht allzu weit zu verstehen. Durch einen solchen Tarifvertrag werden auch Arbeitnehmer einer vom Gesetz abweichenden Arbeitnehmervertretungsstruktur unterworfen, gegenüber denen die Geltung des Tarifvertrags nicht mitgliedschaftlich legitimiert ist. Dies ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im einzelnen BAGE 131, 277 = NZA 2009, 1424 Rdnrn. 19 ff.). Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit beruht aber gerade auf dem Umstand, dass § 3 I Nr. 3 BetrVG inhaltliche Anforderungen an den Tarifvertrag stellt, deren Erfüllung die Gerichte für Arbeitssachen überprüfen können". (BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 70/11 ). cc) Unter Zugrundelegung des oben dargelegten steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch die von dem Tarifvertrag gewählte Einbeziehung des räumlich weit entfernten Betriebsteils L. die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen besser geeignet wäre als die gesetzlich vorgesehene örtliche Vertretung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien die Regelung verfassungskonform eng auszulegen ist. Die von den Beteiligten 8.- 11. vorgetragenen Argumente greifen aus Sicht der Kammer nicht ein. Allein die wirtschaftliche Vertretung im Sinne einer stärkeren Gewichtung überzeugt nicht. Dies bereits deshalb, da die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gerade nicht erkennbar auf der Betriebsebene, sondern der Konzernebene festgelegt werden. Vorliegend geht es gerade um die Mitbestimmungsrechte insbesondere im Rahmen der sozialen Angelegenheiten. Das sind die dem Betriebsverfassungsgesetz verfolgten Zwecke, die innerhalb der hier vorliegenden alternativen Repräsentationsstruktur besser erreicht werden müssten als im Rahmen des gesetzlichen Vertretungsmodells. Im Ergebnis steht für die Kammer fest, dass zentrale mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten, insbesondere bei Versetzung und Arbeitszeit, besser vor Ort in L. geregelt werden können. Dasselbe dürfte für Gefährdungsbeurteilungen sowie andere Spezifika in L. gelten, die gerade keine organisatorischen Zusammenhänge ausweisen mit dem Betrieb in Z.. Es ist auch nicht
vollziehbar, weshalb bei der Argumentation der Beteiligten zu
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 4 BetrVG grundsätzlich geboten, einen Betriebsrat vor Ort zu haben, da dies einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Zwar wird es im Gemeinschaftsbetrieb definitionsgemäß immer der Fall sein, dass manche Entscheidungskompetenzen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zentral auf der Ebene des Gemeinschaftsbetriebes angesiedelt sind. Aber auch insoweit haben die Tarifvertrags- und Betriebsparteien den Grundsatz der Ortsnähe zu berücksichtigen. Maßgebend für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsstrukturen ist nämlich der Gesichtspunkt einer arbeitnehmernahen Gestaltung der Mitbestimmungsordnung (LAG Nürnberg Beschluss vom 2.9.2022 – 8 TaBV 15/22 , Rn. 127). Auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des eigenen Betriebsrats im Sinne einer räumlichen weiten Entfernung wird Bezug genommen. Die Betriebsorganisation der Vereinbarung im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebes widerspricht weder einem räumlich weit entfernten eigenen Betriebsrat, noch begründet eine solche Vereinbarung einen einheitlichen Betriebsrat. Zwar haben die Tarifvertragsparteien einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser ist im vorliegenden Fall jedoch überschritten. Die neu geschaffene Betriebsratsstruktur als zweckmäßige Interessenvertretung muss eine Relation zu den in der Norm beschriebenen organisatorischen oder kooperativen oder ähnlichen Besonderheiten aufweisen. Die Erfüllung der "besseren Geeignetheit" ist bei der Zusammenfassung von Betrieben/Betriebsteilen, die so großflächig erfolgt, dass die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer deswegen leidet, weil der Betriebsrat nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Verhältnisse zu machen oder die Arbeitnehmer in entlegenen Betriebsstätten nicht mehr in der Lage sind, den Betriebsrat überhaupt aufzusuchen, nicht mehr gegeben (so auch Däubler/Klebe/Wedde, a. a. O, § 3 Rz. 57; LAG Nürnberg Beschuss vom 2.9.2022 – 8 TaBV 15/22 ). Diese räumliche Entfernung hätten die Tarifvertragsparteien angemessen berücksichtigen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend ein Betriebsrat entlang einer Produktionskette oder auch für andere neue Erscheinungsformen von Produktion, Dienstleistung und Zusammenarbeit von Unternehmen (Richardi BetrVG/Richardi/Maschmann, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 3 Rn. 38) gerade im Hinblick auf den Betriebsteil L. begründet wird. Für die Kammer wäre es damit möglicherweise noch
vollziehbar im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gewesen, hätte ein Tarifvertrag die Betriebsratsstruktur XAG L. gemeinsam mit XDLG L. begründet, da hier eine möglicherweise gleiche Interessenlage vorläge, wie bei einer "just in time -Produktion". Es ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass aufgrund bestimmter organisatorischer oder funktionaler Rahmenbedingungen die Errichtung einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung rechtlich oder tatsächlich generell mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch die zentrale Begründung der Beteiligten
VG konkurrierend zum örtlichen Betriebsrat und abgrenzend zuständig. Die Argumente zu Ende gedacht, würde die Systematik der Zuständigkeit der örtlichen Gremien im Bereich der räumlich weit entfernten Betriebe ohne zwingenden Grund dazu führen, dass dem richtigen Gedanken des eigenständigen Betriebsrats im Sinne einer effektiven Vor-Ort-Vertretung nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Dass die Organisationsform statt dreistufige nur zwei- oder einstufige Interessenvertretungen zum Ziel hat, ist nicht vorgetragen und ersichtlich.
VG" (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1995 - 7 TaBV 3/95 , Gründe II 2b)). Die Verkennung des Betriebsbegriffs beeinflusst das Wahlergebnis in jedem Fall und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit d
VG. Wird unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BetrVG ein einheitlicher Betriebsrat statt mehrerer Betriebsratsgremien gewählt, wird das Recht der Arbeitnehmer des als selbständig geltenden Betriebsteils auf eine eigens für sie zuständige Betriebsvertretung beschnitten (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 17 TaBV 3/19 ). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der letzte besetzte Listenplatz
dem Stimmenverhältnis fünf Stimmen mehr zählte als der erste nicht berücksichtigte Listenplatz. Danach sind die 102 wahlberechtigten Stimmen aus L. bei Hinwegdenken möglicherweise ursächlich, damit kausal im Sinne der Anfechtung. 5. Die Anfechtung ist entgegen der Rechtsansicht der Beteiligten 8. bis 11. auch nicht gemäß § 19 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen. Entgegen der Rechtsansicht der Beteiligten zu 8 - 11. liegt vorliegend kein Fall des § 19 Abs. 3 BetrVG vor, sondern eine Verkennung des Betriebsbegriffs.
Sinn und Zweck soll § 19 Abs. 3 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz die Anfechtung von Betriebsratswahlen erschweren mit dem Argument, die Wählerliste sei von Anfang an unwirksam. Insbesondere die komplizierte und oftmals schwer zu klärende Frage der Wählbarkeit bei leitenden Angestellten soll bei der Möglichkeit der vorherigen Klärung gemäß Einspruch gegen die Wählerliste zu einer Rechtssicherheit einer Betriebsratswahl führen. Hinzu kommen systematische Argumente: § 18 Abs. 2 BetrVG regelt gerade das Vorgehen bei einer zweifelhaften betriebsratsfähigen Organisationseinheit. Aus der Anfechtungsmöglichkeit nur für die anfechtungsberechtigten Arbeitgeber, Betriebsrat, Wahlvorstand oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft ist erkennbar, dass ein einzelner Arbeitnehmer im Vorfeld diese Frage gerade nicht klären kann. Auch aus der Nichtberücksichtigung des § 18 Abs. 2 BetrVG im Rahmen von § 19 Abs. 3 BetrVG ergibt sich die logische Konsequenz, dass die Anfechtung wegen fehlerhafter betriebsratsfähiger Organisationseinheit gerade kein Fall der fehlerhaften Wählerliste darstellt. Hinzu kommt, dass aus dem Wahlausschreiben (Anl. 1) gerade nicht erkennbar wird, dass Betriebsratswahlen bei der XDLG in L. von der Betriebsratswahl umfasst sind. Damit erweist sich die Betriebsratswahl als unwirksam. Permalink: https://openjur.de/u/2469200.html ( https://oj.is/2469200 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.